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Urteil

8 K 1520/19.GI.A

VG Gießen 8. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2021:0915.8K1520.19.GI.A.00
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Leitsätze
Nichtvulnerable Personen, die in Italien internationalen Schutz erhalten haben, können dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdach finden und einer legalen Beschäftigung nachgehen, insbesondere wenn sie noch keinen Zugang zum SAI-Projekt (vormals SIPRIOMI, davor SPRAR) hatten. Die Lebensverhältnisse dort setzen sie also nicht der Gefahr aus, eine Art. 3 EMRK/ Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung zu erfahren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nichtvulnerable Personen, die in Italien internationalen Schutz erhalten haben, können dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdach finden und einer legalen Beschäftigung nachgehen, insbesondere wenn sie noch keinen Zugang zum SAI-Projekt (vormals SIPRIOMI, davor SPRAR) hatten. Die Lebensverhältnisse dort setzen sie also nicht der Gefahr aus, eine Art. 3 EMRK/ Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung zu erfahren. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages (Aufhebung des Bescheides) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob der Asylantrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden konnte, dass gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen, dies aber im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Denn jedenfalls erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage der auf gleicher Stufe stehenden Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als rechtmäßig (vgl. zur Auswechslung des Unzulässigkeitstatbestandes BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – BVerwG 1 C 4/16, Rn. 21, Juris). Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Kläger ist in Italien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz in Form des Flüchtlingsschutzes gewährt worden. Es ist der Beklagten auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag des Klägers auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie verstößt. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn der jeweilige Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren (EuGH, BeckRS 2019, 3603, Rn. 92; EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 – C- 540/17, Rn. 43, Juris; BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19, Rn. 16, Juris). Die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh ist allerdings nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C- 163/17, Rn. 91, Juris). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett“, „Brot“, „Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C- 163/17, Rn. 92, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.05.2019 – A 4 S 1329/19; Rn. 5, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2019 – A 4 S 2476/19, Rn. 16, Juris). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, a.a.O.). Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C- 297/17, Rn. 83, Juris; BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19, Rn. 16, Juris). Dabei darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie (vgl. BVerwG, a.a.O.). Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln zu Italien ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Italien dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des o.g. Maßstabes droht. Die Situation für anerkannte Schutzberechtigte in Italien stellt sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln wie folgt dar: Als Flüchtling Anerkannte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Ihre Verlängerung wird auf Antrag bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung ausgestellt. Die Antragstellung muss grundsätzlich 60 Tage vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgen (AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 169). Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 48 ff.; AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 177 ff.). International Schutzberechtigte können zudem einen Wohnsitz anmelden (AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 171). Die durch das Gesetz Nr. 113/2018 geschaffenen Rechtslage, die für international Schutzberechtigte keinen Anspruch auf Wohnsitzregistrierung vorsah, wurde durch das Gesetz Nr. 173/2020 wieder geändert, sodass international Schutzberechtigte nunmehr wieder einen dahingehenden Anspruch haben (AIDA, a. a. O.). Hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten besteht folgende Situation: Die zentrale Unterbringungsmöglichkeit besteht in dem sogenannten Aufnahmesystem „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI), welches das Nachfolgesystem des „Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non Accompagnat“ (SIPRIOMI) ist (vgl. BAMF, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, 15.07.2021, S. 3). Das SIPRIOMI-Projekt war seinerseits der Nachfolger des SPRAR-Projektes (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 22). Rechtlich hat sich jedoch für international Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu diesen Einrichtungen/Projekten nichts verändert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 10.06.2021, S. 11). SAI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Die Unterkunftszentren sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten (vgl. AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 181 f.). Der Platz in einer SAI-Einrichtung kann grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten in Anspruch genommen werden. Eine Verlängerung um weitere sechs oder gar zwölf Monate ist in bestimmten Fällen möglich, wie z.B. gesundheitliche Probleme oder Abschluss einer Ausbildung/Schule (AIDA Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 182). Anträge für eine Unterbringung in SAI müssen an den „Servizio Centrale“, einen vom Innenministerium eingesetzten Zentralservice, der von der nationalen Vereinigung der italienischen Gemeinden (ANCI) verwaltet wird, gerichtet werden. Dieser beurteilt den Antrag und sucht - falls die Person, für die der Antrag gestellt wurde, ein Anrecht auf Unterkunft in einer Zweitaufnahmeeinrichtung hat - einen freien Platz in einem der Projekte. Wenn ein Platz frei ist, wird die Person dort einquartiert. Ein Platz kann jedoch nicht garantiert werden, sondern ist abhängig von der Kapazität. Es gibt keine Warteliste. Der Antragsteller muss einen Monat später einen neuen Antrag stellen lassen, und dies so lange wiederholen, bis ein Platz frei wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe/Pro Asyl, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 29.10.2020, S. 2). Wenn eine Person das Projekt verlässt, bevor sie ihr Programm beendet hat, verliert sie im Prinzip ihr Recht auf Unterkunft in einem SAI-Projekt. Wenn eine Person bereits früher Zugang zu einem SAI-Projekt erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang zu SAI-Projekten mehr. Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 61). Das Recht auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung kann im Einzelfall entzogen werden, insbesondere bei einer ungerechtfertigten fehlenden Vorstellung in einer durch den „Servizio Centrale“ zugewiesenen Unterkunft und bei ungerechtfertigter Abwesenheit von der Einrichtung für mehr als 72 Stunden ohne vorherige Erlaubnis durch die lokalen Behörden (vgl. AIDA Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 183). Neben SAI bieten auch karitative Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen Unterkünfte an, deren Kapazitäten allerdings begrenzt sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe/Pro Asyl, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 29.10.2020, S. 2, 7; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 23). Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (BFA, a. a. O.). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen. In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region gebunden. Es ist der aktuellen Quellenlage jedoch nicht zu entnehmen, dass alle Gemeinden eine derartige Mindestmeldezeit in ihrem Zuständigkeitsbereich verlangen. Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 23; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 67; AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 184). Anerkannt Schutzberechtigte haben in Italien auch die Möglichkeit, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden. Vermieter verlangen jedoch oft einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltserlaubnis, weil die Unterbringung illegaler Einwanderer in Italien strafbar ist (Raphaelswerk, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, 06/2020, S. 14). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Vermieter in Italien immer häufiger Strafverfolgung befürchten müssten, weil sie eine Wohnung an Migranten vermietet haben. In Italien sind ausreichend Mietwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt verfügbar (vgl. https://sirelo.de/umzug-nach-italien/wohnen-in-italien/). Die Mieten sind in den Städten, vor allem den Metropolen Rom, Mailand, Venedig und Genua, sehr hoch. Im Süden des Landes sind sie allgemein moderater. Außerhalb der Stadtkerne sind die Mieten ebenfalls niedriger. Im landesweiten Durchschnitt kostet eine Zweizimmerwohnung im Stadtkern monatlich 595,51 Euro und außerhalb des Stadtkernes monatlich 450,91 Euro (https://sirelo.de/umzug-nach-italien/wohnen-in-italien/; https://www.experto.de/praxistipps/tipps-fuer-das-auswandern-nach-italien-mieten-einer-wohnung.html). Anerkannte Schutzberechtigte haben im selben Ausmaß Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Sie sind in Bezug auf Anstellung, selbstständige Erwerbsarbeit, Berufsausbildung und Ausbildung am Arbeitsplatz sowie Dienstleistungen der Arbeitsämter italienischen Staatsbürgern gleichgestellt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49, 68; AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 184). Personen mit internationalem Schutz können sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden und werden nach einer Registrierung unter anderem über Stellengebote informiert. Es gibt auch Unterstützung durch Kultur- und Sprachmediatoren (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10). Allerdings ist es in Italien auf Grund der hohen Arbeitslosenzahlen generell schwer, Arbeit zu finden. Die Arbeitslosenquote lag im August bei 9,3 Prozent (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/). Die Jugendarbeitslosigkeitsquote (Arbeitslose im Alter zwischen 15 und 24 Jahren) lag im August 2021 bei 27,3 Prozent (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/74795/umfrage/jugendarbeitslosigkeit-in-europa/). Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind vulnerabel für Ausbeutung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 24). Noch schwieriger ist die Arbeitssuche für Asylsuchende oder Personen mit Schutzstatus mit geringen Sprachkenntnissen und ohne anerkannte Berufsausbildung. Auch für Personen, die Unterstützung in den für Schutzberechtigte vorgesehenen Zentren des SAI erhalten, ist die Situation schwierig. Der reguläre Aufenthalt dort beträgt sechs Monate, in denen sie die italienische Sprache lernen, eine berufliche Weiterbildung und möglichst ein Praktikum absolvieren sollen. Im Jahr 2018 haben 39,5% der Personen die Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Italien, 11. November 2020, S. 24 f.). Der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand 11/2020). Die Covid-19-Pandemie hat den italienischen Arbeitsmarkt schwer getroffen. So verlor Italien zwischen Februar 2020 und Februar 2021 fast eine Million Arbeitsplätze (Handelsblatt.com: „Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher“ – Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise v. 23.06.2021). Die in der Vergangenheit sehr strengen Corona-Regeln in Italien und Europa führten zu erheblichen Beschränkungen in der italienischen Wirtschaft. Das Gastgewerbe und die mit dem Zweig Tourismus verbundenen Dienstleistungen stellen die am schwersten betroffenen Sektoren dar, da wichtige Segmente der Sparte, wie das mit den ausländischen Besuchern in den Kunststädten verbundene, sich nur sehr zögerlich wieder erholen (EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand 11/2020). So verzeichnete der Tourismussektor im Jahr 2020 ein Rückgang von 69 Prozent (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an OVG Münster v. 17.05.2021, S. 5). Italien hat seine Corona-Maßnahmen inzwischen dem Infektionsgeschehen und der Impfmöglichkeiten angepasst. So hat Italien derzeit für seine Regionen vier verschiedene Risikozonen (rot, orange, gelb, weiß) ausgemacht. Je nach Infektionsgeschehen gelten dort zusätzliche abgestufte Maßnahmen. Aktuell ist nur Sizilien eine gelbe Risikozone. Alle anderen Regionen sind weiße Gebiete, für die die meisten Beschränkungen aufgehoben sind (https://www.adac.de/news/italien-urlaub-corona/#risikozonen-das-bedeuten-%22rot%22-%22orange%22-%22gelb%22-%22weiss%22, zuletzt abgerufen am 05.10.2021). Inzwischen hat die Wirtschaft auch wieder Fahrt aufgenommen (tagesschau.de: Reformen dringend notwendig, v. 14.08.2021). Nach der Regierungsübernahme Mario Draghis im Februar 2021 geht die Impfkampagne schneller als beispielsweise in Deutschland und die italienische Wirtschaft wächst stärker als im Rest Europas (tagesschau.de: Italien- plötzlich stabil, v. 22.09.2021). Für 2022 rechnet die EU-Kommission mit einem Zuwachs von 4,2 Prozent (tagesschau.de: Reformen dringend notwendig, v. 14.08.2021). Die Erwerbsquote soll im Jahr 2022 um 2,2 Prozent wachsen (Handelsblatt.com: „Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher“ – Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise v. 23.06.2021). Ein wichtiger Faktor für den Wirtschaftswachstum ist der Wiederaufbaufonds der EU, aus dessen Mitteln in den kommenden Jahren rund 200 Milliarden Euro nach Italien ausgeschüttet werden (Handelsblatt.com: „Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher“ – Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise v. 23.06.2021). In Italien werden bis Oktober 2021 schätzungsweise 1,3 Millionen Stellen in technischen Berufen frei (Handelsblatt.com: „Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher“ – Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise v. 23.06.2021). In Venetien gab es im Mai 2021 21.250 offene Stellen, davon 21.008 im Tourismussektor (Handelsblatt.com: „Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher“ – Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise v. 23.06.2021). Neben dem Tourismus bieten auch andere wichtige Wirtschaftszweige in Italien viele Arbeitsplätze an, wie z.B. die Textil- und Bekleidungsbranche, die Auto- und Maschinenbauindustrie oder die Möbelindustrie (https://sirelo.de/umzug-nach-italien/arbeiten-in-italien/). Dass diese Stellen durchgehend oder weit überwiegend an bestimmte Qualifikationen (sprachlich, fachlich) geknüpft sind, lässt sich keiner Quelle entnehmen. Abgesehen davon dürfte es auch international Schutzberechtigten zumutbar sein, eine entsprechend notwendige Berufsausbildung zu absolvieren. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sich eine Person nur auf eine ihr angenehme Beschäftigungsmöglichkeit, die sie ohne Absolvieren von Sprachkursen oder Berufsqualifikationsmaßnahmen ausüben kann, verweisen lassen kann. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld, das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht. Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 11.11.2020, S. 24). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse ist das Gericht davon überzeugt, dass die Lebensverhältnisse, die den Kläger in Italien als anerkannt Schutzberechtigter erwarten würden, ihn nicht der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrCh zu erfahren. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger unmittelbar nach einer hypothetischen Rückkehr in Italien keine Unterstützung durch den Staat, etwa bei der Wohnungssuche, bei der Beschaffung notwendiger Papiere oder bei der Erneuerung seiner Registrierung im nationalen Gesundheitssystem erhalten wird, weil Schutzberechtigte formell den Einheimischen gleichgestellt sind und auch Einheimische keine derartigen Unterstützungen erhalten (Raphaelswerk, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, 06/2020, S. 5). Der Kläger, der ohnehin bereits mehrere Monate in Italien gelebt hat und daher gerade nicht in ein ihm völlig fremdes Land kommen würde, könnte sich jedoch schon vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über die ihn erwartenden Verhältnisse in Italien (z.B. verfügbare Arbeitsplätze und Wohnungen) und die Hilfeangebote vor Ort informieren. Beispielsweise listet das Raphaelswerk in dem o.g. Bericht ab Seite 19 zahlreiche Anlaufstellen auf. Verfügbare Wohnungen und Arbeitsstellen sind unter anderem auf diversen Onlineplattformen veröffentlicht. Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdach finden, da er jedenfalls in einer SAI-Einrichtung unterkommen kann. Nach seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt lebte er Kläger während seines Aufenthaltes in Italien weder in einer SAI-Einrichtung, noch in einer Vorgängereinrichtung, sondern auf der Straße. Er ist also nicht von der Inanspruchnahme der SAI-Einrichtungen ausgeschlossen. Er hat demnach einen Anspruch auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung. Dieser Anspruch kann vor dem Hintergrund der o.g. Quellenlage auch nicht lediglich als „Möglichkeit“ angesehen werden, die von weiteren Bedingungen abhängig ist. Das einzige etwaige Hindernis für die Entstehung des Anspruchs ist nämlich die Kapazität. Nach der aktuellen Erkenntnislage bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Überlastung der Aufnahmekapazitäten des SAI-Systems. So sind im Jahr 2020 34.134 Migranten eingereist und es wurden 26.294 Asylanträge gestellt (BAMF, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, 15.07.2021, S. 5). Im Jahr 2021 sind bis zum 12.07.2021 23.948 Migranten eingereist (BAMF, a. a. O.). Nur ein Bruchteil davon dürfte allerdings international schutzberechtigt sein bzw. als Schutzberechtigte anerkannt werden, da die Asylantragsabweisungsrate für das Jahr 2020 in Italien bei 77 Prozent lag (AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 8). Zum 31.12.2020 hielten sich 25.574 Personen in SAI-Einrichtungen auf. Demgegenüber bestanden zum Jahresbeginn 2021 30.049 Plätze in SAI-Einrichtungen zur Verfügung (AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, 01.06.2021, S. 182). Die derzeitigen tatsächlich vorhandenen Kapazitäten begrenzen also derzeit den Anspruch auf Zugang zu SAI-Einrichtungen nicht. Doch selbst wenn man unterstellen wollte, dass die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern derzeit oder in naher Zukunft nicht ausreichten, ergäbe sich daraus noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK überschreitendes Versagen des Staates. Denn diese Rechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung“ vorzuhalten (VG Berlin, Beschl. v. 20.11.2020 – 3 L 320/20.A, Rn. 21, Juris). Unter Beachtung der vom Kläger zu verlangenden Eigeninitiative ist es beachtlich wahrscheinlich, dass er in Italien eine Beschäftigung finden kann, die seinen Lebensunterhalt sichert. Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit in Italien nachzugehen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung angab, er leide unter Diabetis Mellitus, steht dies einer dahingehenden gesundheitlichen Eignung nicht im Wege, da der Kläger auch in Italien eine adäquate Behandlung dieser Krankheit erhalten kann. Aus der Quote der Personen, welche die SAI-Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen haben, kann nicht – umgekehrt – geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Zu bedenken ist nämlich, dass ein Großteil der Schutzsuchenden nicht dauerhaft in Italien bleiben und dort arbeiten will. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von Schutzberechtigten ohne weiteres zu verlangen ist, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SAI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen etwa in der Landwirtschaft und im Tourismus finden. Im Hinblick auf die oben dargestellte Entwicklung des italienischen Arbeitsmarktes erscheint es ausgeschlossen, dass eine arbeitsfähige und -willige Person im gesamten Land Italien keine Beschäftigung finden kann (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020 – 7 A 11038/18, Rn. 45, Juris). Dass der aufgezeigte Wirtschaftswachstum derzeit zum Teil aus Prognosen besteht, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Maßgeblich ist zwar nach § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. In diesem maßgeblichen Zeitpunkt muss das Gericht aber abschätzen, ob den jeweiligen Kläger in dem jeweiligen Zielstaat Zustände treffen, die gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta verstoßen. Für diese Beurteilung ist es durchaus wichtig, ob der jeweilige Kläger in eine intakte und/oder im Aufschwung befindliche Wirtschaft zurückkehren würde oder eben nicht, weil sich je nach dem die Erwerbschancen bessern oder verschlechtern. An dieser Einschätzung ändert sich für das vorliegende Verfahren auch nichts unter Berücksichtigung des Urteils des OVG Münster vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A, schon weil der dortige Kläger gerade keine Anspruch auf Zugang zu einer SAI-Einrichtung hatte. Zudem konnte das OVG Münster in seiner Entscheidung noch nicht die positive Entwicklung der italienischen Wirtschaft jedenfalls seit August 2021 berücksichtigen. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids steht auch nicht das Straßburger Abkommen vom 16. Oktober 1980 entgegen (vgl. Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16.10.1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994 (BGBl. 1994 II, S. 2645); s. für das Übereinkommen: Sammlung Europäischer Verträge-Nr. 107, abrufbar unter https://rm.coe.int/1680078b21, im Folgenden: FlüVÜbk). Gemäß Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk gilt die Verantwortung für einen Flüchtling nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Ferner gilt nach Art. 2 Abs. 3 FlüVÜbk die Verantwortung auch dann als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nach Art. 4 FlüVÜbk nicht mehr beantragt werden kann. Im letzteren Fall erfolgt die Wiederaufnahme auf einfachen Antrag des Zweitstaates unter der Bedingung, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird. Die Frage der rechtlichen (Un)Möglichkeit einer Abschiebung wegen Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 2 FlüVÜbk auf die Bundesrepublik Deutschland ist im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren jedoch nicht zu prüfen. Insoweit handelt es sich allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches aber nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.12.2019 – 10 ZB 19.34074, Rn. 6, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.08.2018 – 8 ME 42/18, Rn. 25, Juris; a.A. VG Gießen, Urt. v. 20. 12.2019 – 6 K 1525/16.GI.A, Juris). Auch der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers auch die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bestehen, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Feststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbotes (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, somalischer Staatsangehöriger, stellte am 20.02.2013 einen Asylantrag. Am 26.09.2016 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) den Kläger zu seinen Asylgründen an. Hierbei gab er unter anderem an, dass ihm in Italien der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Mit Bescheid vom 24.02.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Italien an. Hiergegen erhob der Kläger persönlich und vertreten durch seinen Bevollmächtigten beim hiesigen Gericht Klage (Az.: 8 K 1895/17.GI.A und 8 K 1923/17.GI.A). Das Verfahren 8 K 1895/17.GI.A wurde mit Beschluss des Gerichts vom 10.04.2017 und das Verfahren 8 K 1923/17.GI.A mit Beschluss des Gerichts vom 23.03.2018 eingestellt. Am 05.03.2019 stellt der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Mit – im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen – Bescheid vom 25.03.2019, dem Kläger am 27.03.2019 zugestellt, wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1) und der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24.02.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Am 08.04.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sich er sich auf seine Aussage anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2019 aufzuheben und hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Italien vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 12.02.2021 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Bundesamtsakten Bezug genommen, die auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.