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Urteil

8 E 2022/01

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0924.8E2022.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides sind die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 IHKG i.V.m. der Beitragsordnung der Beklagten vom 01.12.1998 und deren Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr E. Zunächst ist die Klägerin "kammerzugehörig" im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG und damit beitragspflichtig nach § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer unter anderem Handelsgesellschaften, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft und damit um eine Handelsgesellschaft, die gemäß §§ 161, 162 Abs. 1 i.V.m. 106 HGB im Handelsregister eingetragen und nach § 2 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt ist. Die Klägerin unterhält auch eine Betriebsstätte in A-Stadt und damit im Bezirk der Beklagten, was aus der entsprechenden Eintragung des Firmensitzes in der Abteilung A unter Nr. 1639 im Handelsregister beim Amtsgericht A-Stadt hervorgeht. Dabei ist irrelevant, ob die Klägerin über eigene Geschäftsräume bzw. Personal verfügt oder lediglich bei ihrer Komplementär-GmbH domiziliert. Denn eine Betriebsstätte im vorgenannten Sinne ist jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist und einen räumlichen Bezug zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche hat (BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 19/97 -, GewArch 1999, 73). Die Mitbenutzung fremder Büros oder Gewerberäume reicht hierfür ebenso aus wie die Ausübung eines Gewerbes innerhalb eines anderen Gewerbebetriebes (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelkammergesetz, 6. Aufl. 1999, § 2 Rdnr. 73 m.w.N.). Die Betriebsstätte der Klägerin dient vorliegend auch unternehmerischen Zwecken, was sich ebenfalls der entsprechenden Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht A-Stadt entnehmen lässt. Danach ist Gegenstand des klägerischen Unternehmens der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Vermögenswerten jeglicher Art im eigenen Namen und für eigene Rechnung, insbesondere von Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens und die Vornahme aller zur Erreichung und Förderung dieser Zwecke dienlichen Geschäfte (vgl. hierzu auch: Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 2 Rdnr. 65, die bei der Unternehmensform einer GmbH und Co. KG ohne Weiteres von der Kammerzugehörigkeit der Kommanditgesellschaft als Betriebsunternehmen ausgehen). Der Beitragsbescheid vom 29.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2001 ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Entsprechend § 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, 4, 5 IHKG i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten sowie Ziff. III.4., IV., V. der Haushaltssatzung der Beklagten für das Rechnungsjahr E wurde in dem Beitragsbescheid vom 29.12.2000 der Grundbeitrag für die Klägerin auf 357,90 € und die Umlage auf 693.529,70 € festgesetzt, wobei letzterer Betrag entsprechend der Haushaltssatzung einem Hebesatz von 0,34 % des Gewerbeertrages der Klägerin im Jahr E in Höhe von 203.889.397,34 € abzüglich eines Freibetrages von 15.338,76 € entspricht. Die Festsetzungen in der Haushaltssatzung der Beklagten über die Beitragshöhe halten einer rechtlichen Überprüfung stand, insbesondere bedurfte es vorliegend nach Auffassung der Kammer auch in Ansehung des aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herzuleitenden Äquivalenzprinzips keiner degressiven Staffelung der Umlagebeiträge bzw. der Festsetzung eines Höchstbetrages. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.10.1986 (Az.: 5 UE 236/84) zur Rechtmäßigkeit von IHK-Beiträgen Folgendes ausgeführt: "Auch die Bestimmung des Maßstabs für die Erhebung der Umlage ist bedenkenfrei. Die Beklagte hat den Umlagensatz einheitlich auf (...) % der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge festgelegt. Dies entspricht den Erfordernissen des § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG (Anm.: a.F.). Danach kann die Beklagte nicht zwischen verschiedenen Arten des Beitragsmaßstabs wählen. Sie kann lediglich die Höhe des Beitragssatzes (...) in eigener Verantwortung bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt es § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG allerdings nicht zu, die Umlage degressiv zu staffeln oder mittels eines Höchstbetrages nach oben hin zu begrenzen. Die Umlage ist, wie § 11 Abs. 2 IHKG zeigt, ausschließlich als Prozentsatz der von den Finanzbehörden festgesetzten und damit für die Kammern verbindlichen Gewerbesteuermessbeträge zu erheben. Dieser Prozentsatz muss einheitlich für den gesamten Heranziehungszeitraum gelten (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1969 - V OE 34/68 - ESVGH 20, 118 [122 , 124]); denn die vom Gesetzgeber für erforderlich erachtete Unterscheidung nach der Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Mitglieder findet ihre Berücksichtigung bereits im Rahmen der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge (...). Weitergehende Differenzierungen sind damit ausgeschlossen." Diese Rechtsauffassung, der sich die Kammer anschließt, lässt sich ohne Weiteres auf die aktuelle Gesetzeslage übertragen. Insbesondere ist in § 3 Abs. 3 S. 2 IHKG n.F. eine Staffelung des Beitragssatzes allein für den Grundbeitrag vorgesehen, wovon die Beklagte in ihrer Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr E in Ziff. III auch Gebrauch gemacht hat. Die Bemessungsgrundlage für die Umlage ist auch nach § 3 Abs. 3 S. 5 IHKG n.F. allein der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, sofern für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde, ohne dass hierbei - entsprechend § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG a.F. - seitens des Gesetzgebers die Möglichkeit der Staffelung bzw. der Festsetzung einer Höchstgrenze eingeräumt wurde. Dementsprechend geht auch § 11 Abs. 2 IHKG n.F. bezüglich der Berechnung des Umlagesatzes - wie die Vorgängervorschrift - ausschließlich von einem Prozentsatz der in § 3 Abs. 3 IHKG genannten Bemessungsgrundlage aus. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht ersichtlich. Nach diesem Prinzip, welches als beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich auch bezüglich der Mitgliedsbeiträge zu den Kammern zu beachten ist (BVerwG, Urteile vom 13.03.1962 - 1 C 155.59 - NJW 1962, 1311 [1312], vom 25.11.1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100 [107 f.]) darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (BVerwG, Urt. v. 10.09.1974 - 1 C 48.70 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23; Urteil vom 26.06.1990 - 1 C 45/97 -, NVwZ 1990, 1167 [1168]). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist vorliegend - trotz der Höhe des streitgegenständlichen Beitragsbescheides - nicht ersichtlich. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.06.1990 (a.a.O.) ausgeführt, der Vorteil, den das IHK-Mitglied aus der Kammertätigkeit ziehe, bestehe insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfülle, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnehme und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirke (§ 1 Abs. 1 S. 1 IHKG). Der Vorteil dieser Interessenvertretung komme allen Mitgliedern zu Gute. Dies gelte auch für die Großunternehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese noch andere Möglichkeiten hätten, ihre Interessen zur Geltung zu bringen. Auch die Festsetzung der Umlage auf einen bestimmten Prozentsatz der Gewerbesteuermessbeträge stehe nicht im Widerspruch zum Äquivalenzgrundsatz. Die Anknüpfung an die Gewerbesteuermessbeträge stelle auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und damit zugleich auf das Gewicht des Vorteils ab, den der Beitrag abgelten solle. Sie gehe davon aus, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Gewerbetreibenden in der Regel höhere Nutzen ziehen könnten als wirtschaftlich schwächere. Namentlich würde eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen den größeren Unternehmen - entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft - stärker zu Gute kommen als kleinen. Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergebe, stelle einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar; aus dem Äquivalenzprinzip ergäben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreteren Anforderungen. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleiche, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlage. Eine solche Bemessungsweise komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hätten und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken könne (ebenso: BVerwG, Urteil vom 21.07.1998, - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169). Dementsprechend hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.1986 (Az.: 5 UE 236/84) ausgeführt, dass die Mitgliedschaft in einer Kammer nicht nur mittelbare wirtschaftliche Vorteile äußere, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil einen immateriellen Wert habe. Dies gelte auch für Kaufleute, gewerbliche Unternehmen und Handelsgesellschaften; für sie sei schon die Existenz einer eigenen, staatlich anerkannten Vereinigung des öffentlichen Rechts mit gesetzlich verliehener Autonomie ein beachtlicher Wert. Daraus habe das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel berufsständischer Kammern für Ärzte zu Recht den Schluss gezogen, weder der immaterielle noch der wirtschaftliche Vorteil des einzelnen Mitglieds ließen sich hinreichend exakt ermitteln; es sei sogar möglich, dass sich der Zusammenhang zwischen Anlass der Beitragserhebung und dem Vorteil des Pflichtigen zu einer bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen könne. Dieser Gedanke gelte nicht nur für Ärztekammern, sondern in gleicher Weise auch für die Beurteilung der Angemessenheit von Beiträgen zu einer Industrie- und Handelskammer. Denn Struktur und Aufgabenstellung dieser Kammern erlaubten es ebenso wenig wie bei Ärztekammern, die den einzelnen Mitgliedern angebotenen Vorteile genau zu errechnen (ebenso: Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rdnrn. 44, 45 m.w.N.). Aus diesen Ausführungen, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, folgt, dass eine Ermittlung des jeweiligen konkreten wirtschaftlichen Vorteils für das Mitglied der jeweiligen Industrie- und Handelskammer weder geboten noch regelmäßig möglich ist, so dass der in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2003 gestellte Hilfsbeweisantrag der Klägerin als nicht entscheidungserheblich und darüber hinaus als ungeeignet abzulehnen war. Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26.06.1990 (a.a.O.) gerade nicht ausgeschlossen, dass Umstände eintreten könnten, unter denen der bei IHK-Beiträgen angewandte Umlagemaßstab zu unverhältnismäßig hohen Beiträgen für Großunternehmen führen könne, und das Gericht habe in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob in diesem Fall der Prozentsatz für die Umlage degressiv zu gestalten und/oder ein Höchstbetrag für die Umlage festzusetzen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Denn zum einen widerspräche die lediglich im Rahmen eines "obiter dictum" seitens des entscheidenden Senats für möglich gehaltene degressive Staffelung bzw. Festsetzung eines Höchstbetrages - wie oben dargestellt - der geltenden Rechtslage, zum anderen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner diesbezüglichen Entscheidung weiter ausgeführt, dass der beklagten Industrie- und Handelskammer entsprechende Maßnahmen nur dann oblegen hätten, wenn für den Beitragszeitraum anzunehmen gewesen wäre, dass von einem bestimmten Gewerbesteuermessbetrag an die Kammertätigkeit zu keinem weiteren oder doch zu keinem weiter linear steigenden Vorteil in dem dargelegten Sinne für die Mitglieder führen könne. Auf den konkreten Streitfall bezogen führt das Bundesverwaltungsgericht sodann weiter aus, für die Annahme dieses Umstandes liege außer dem Vortrag, dass ein einheitlicher Prozentsatz des Gewerbesteuermessbetrages ungewöhnlich hohe Umlagen für Großunternehmen bedinge, nichts vor. Die hohen Umlagen solcher Unternehmen und die daraus folgenden erheblichen Unterschiede in der Höhe der Mitgliedsbeiträge ergäben sich aus den Unterschieden in der Wirtschaftskraft der Mitglieder; sie bewiesen nicht, dass es bei Unternehmen einer bestimmten Größenordnung an dem regelmäßig anzunehmenden Zusammenhang zwischen Wirtschaftskraft und (mittelbaren) Vorteil aus der Kammertätigkeit fehle. Auch diese Ausführungen sind auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Insbesondere geht die Kammer davon aus, dass auch der Klägerin durch die in § 1 Abs. 1 IHKG festgelegten Tätigkeiten der Beklagten und insbesondere ihr wirtschaftspolitisches Wirken mittelbare und unmittelbare (wirtschaftliche) Vorteile (beispielsweise bei Steuersenkungen, die durch das Wirken der IHK mitinitiiert wurden) entstehen, die linear oder jedenfalls in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Gewerbeertrag des Unternehmens anwachsen, ohne dabei eine "Obergrenze" zu erreichen, ab der eine weitere Zunahme des Vorteils ausgeschlossen erscheint. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Ihr Vortrag, die von der Beklagten betriebene Tätigkeit und Interessenpolitik sei für sie völlig belanglos, bleibt unsubstantiiert und vermag die vorausgegangenen Ausführungen nicht in Frage zu stellen. Ebenso wenig vermag die Argumentation durchzugreifen, bei der Klägern handele es sich gerade nicht um ein "Großunternehmen", vielmehr um ein "rechtliches Konstrukt", welches nicht einmal über eigene Geschäftsräume verfüge, da in diesem Zusammenhang nicht auf die Unternehmensgröße im tatsächlichen Sinne, sondern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Ertragskraft eines Unternehmens entscheidend abzustellen ist. Auch der weitere Einwand der Klägerin, ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ergebe sich darüber hinaus aus dem Vergleich der Beitragshöhe mit ihren sonstigen Aufwendungen im Geschäftsjahr E, vermag nicht zu überzeugen. Denn entsprechend den vorgenannten Ausführungen sind bei der Anwendung des Äquivalenzprinzips die Höhe der Beiträge allein dem (unmittelbaren oder mittelbaren) Vorteil gegenüberzustellen, der sich aus der Mitgliedschaft ergibt, und nicht den sonstigen Unternehmensaufwendungen, unabhängig davon, dass deren vergleichsweise geringe Höhe vorliegend allein aus der besonderen Unternehmensstruktur der Klägerin bzw. der Art ihrer Geschäftstätigkeit resultiert, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Ebenso wenig lässt sich eine Verletzung des Äquivalenzprinzips daraus herleiten, dass die Klägerin durch ihren Beitrag nahezu 10 % des Gesamtbudgets der Beklagten im Geschäftsjahr E abgedeckt hat, da das Verhältnis des IHK-Beitrags eines Unternehmens zum Gesamtbudget der jeweiligen IHK allein von der wirtschaftlichen Struktur des jeweiligen Kammerbezirks abhängt und daher keine verwertbaren Anhaltspunkte für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liefern kann. Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids wird weiter auch nicht durch das ebenfalls aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herzuleitende "Verbot der wirtschaftlichen Erdrosselung" (BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 5/87 -, BVerwGE 80, 36 (40)) in Frage gestellt, insbesondere hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, dass die Beitragserhebung ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entscheidend beeinträchtige. Schließlich widerspricht nach Auffassung der Kammer die Beitragserhebung auch nicht europäischem Recht, insbesondere der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 i.d.F. der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.06.1985. So untersagt Artikel 10 der vorgenannten Richtlinie lediglich die Erhebung "anderer Steuern oder Abgaben" auf nachfolgend in der Vorschrift genannte Vorgänge, insbesondere die Gründung bzw. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens oder die Verlegung eines Gesellschaftssitzes. Diese Anknüpfungspunkte für die Erhebung von Abgaben sind indessen mit dem Grund für die Erhebung des vorliegenden IHK-Beitrags nicht vergleichbar. Vielmehr dient dieser der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen und gilt die im Gesamtinteresse der Zugehörigen erbrachten Leistungen ab. Damit steht der Beitrag als sogenannte "Verbandlast" zwischen einer Steuer, die keinerlei Entgeltcharakter hat, und einer Gebühr, die Gegenleistung für eine besondere Verwaltungsleistung ist (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rdnr. 44), so dass es von vornherein an einer Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Sachverhalt fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf Art. 93 EG-Vertrag, auf dem die vorgenannte Richtlinie basiert, da sich auch diese Vorschrift auf die Harmonisierung von "indirekten Steuern" bezieht, denen der streitige Beitrag aus den vorgenannten Gründen gerade nicht unterfällt (vgl. hierzu auch: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 93 EG-Vertrag Rdnr. 4). Ebenso wenig führt der Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.12.1997 (Az.: C-188/95) zur Auslegung der vorgenannten Richtlinie zu einem anderen Ergebnis, da diese Entscheidung - entsprechend der Richtlinie - allein Abgaben zum Gegenstand hat, die für konkrete Amtshandlungen, nämlich die Eintragung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie für Kapitalerhöhungen bei diesen Gesellschaften, erhoben worden sind, und es auch insoweit an einer Vergleichbarkeit mit dem im vorliegenden Verfahren geforderten Mitgliedsbeitrag fehlt. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1990 - 1 C 45/87 -), wonach entgegen den gesetzlichen Vorgaben eine degressive Staffelung und/oder ein Höchstbetrag des Umlagesatzes in IHK-Beiträgen grundsätzlich für möglich gehalten wird, war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, insbesondere wird im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung eine rechtliche Frage aufgeworfen, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124 Rdnr. 10). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Beitragsbescheid der IHK .... Die Klägerin ist eine im Jahr D gegründete vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft. Im Jahre E betrug der im Wesentlichen aus Aktienverkäufen erwirtschaftete Gewerbeertrag 398.773.000,-- DM, während sich ihre betrieblichen Aufwendungen auf 53.673,88 DM beliefen. Sitz der Klägerin ist die Stadt A-Stadt. Mit Bescheid vom 29.12.2002 setzte die Beklagte den Kammerbeitrag der Klägerin für das Jahr E auf 693.529,70 € fest. Den hiergegen mit Schriftsatz vom 29.01.2001 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2001 - der Klägerin zugestellt am 03.07.2001 - zurück. Am 01.08.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei nicht kammerzugehörig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG), mit der Folge, dass der Beitragsbescheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei. Insbesondere unterhalte sie im Bezirk der Beklagten keine eigene Betriebsstätte. Eine solche setze voraus, dass eine Geschäftseinrichtung oder Anlage vorgehalten werde, die der Tätigkeit eines Unternehmens diene. Dies sei nicht der Fall. Sie verfüge weder über eigene Geschäftsräume noch über Personal, vielmehr domiziliere sie bei ihrer Komplementär-GmbH. Darüber hinaus sei sie nicht als Unternehmen i. S. d. § 12 Abgabenordnung (AO) einzustufen, da es sich bei dem An- und Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren zur Erzielung möglichst hoher Kapitalerträge nicht um eine unternehmerische Tätigkeit handele. Unabhängig von der Kammerzugehörigkeit basiere der Beitragsbescheid aber auch auf einer rechtswidrigen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere verstoße die Beitragsordnung der Beklagten gegen das Äquivalenzprinzip, da als Bemessungsgrundlage für die Umlage allein der Gewerbeertrag herangezogen werde und in der Beitragsordnung keine Degression oder Deckelung der Umlage vorgesehen sei. Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern regelmäßig nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstießen, weil der Beitrag eine Gegenleistung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kammern sei, und ein unmittelbarer wirtschaftlicher (finanzieller) Vorteil für das einzelne Mitglied nicht gefordert werde, greife vorliegend nicht durch. So sei für die Klägerin, die lediglich Anteile einer Aktiengesellschaft halte, die von der IHK betriebene Tätigkeit und Interessenpolitik völlig belanglos. Auch die Aktivitäten der Dachorganisation der Beklagten, des DIHT, kämen lediglich der Aktiengesellschaft zugute, deren Anteile die Klägerin halte, wobei diese jedoch ihrerseits bereits beitragspflichtig sei. Die Argumentation, mit steigender Unternehmensgröße nehme grundsätzlich auch der Nutzen für die IHK-Mitglieder durch das rechtspolitische Wirken der Kammern zu, greife hier nicht, da es sich bei der Klägerin nicht um ein Großunternehmen handele. Sie verfüge weder über eigene Geschäftsräume noch über eigenes Personal und existiere lediglich als rechtliches Konstrukt. Weiter genüge es unter Beachtung des Äquivalenzprinzips nicht, wenn lediglich ein sich zur Vermutung verflüchtigender Vorteil dem Kammerbeitrag gegenübergestellt werde. Denn ob sich die Höhe des Beitrags angemessen zum Wert der abzugeltenden Leistungen verhalte, könne nur ermittelt werden, wenn ein individuell zurechenbarer Vorteil nachweisbar sei. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ergebe sich vorliegend auch aus dem Verhältnis des IHK-Beitrages zu den sonstigen Aufwendungen der Klägerin bzw. zu dem Gesamtbudget der Beklagten. So stünden einem Kammerbeitrag in Höhe von 1.356.006,20 DM sonstige Aufwendungen der Klägerin im Geschäftsjahr E von lediglich 53.637,88 DM gegenüber. Weiter habe das Gesamtbudget der Beklagten im Haushaltsjahr F ein Volumen von 14.381.200,-- DM aufgewiesen. Wenn man für das Jahr E einen ähnlichen Betrag unterstelle, zeige sich, dass die Klägerin annähernd 10 % des Haushalts der Beklagten zu bestreiten habe, obwohl sie weder Leistungen in Anspruch nehme noch aufgrund ihrer Struktur in der Lage sei, diese nutzen zu können. Insgesamt ergebe sich aus diesen Umständen ein Missverhältnis zwischen der Höhe der geforderten Beiträge und den Vorteilen der Klägerin, was einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstelle. Insbesondere müsse die Beitragsordnung in Fällen wie dem Vorliegenden eine Degression oder eine Deckelung vorsehen, was auch das Bundesverwaltungsgericht zumindest für möglich erachtet habe. Letztlich werde die Rechtsauffassung der Klägerin auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.12.1997 (Az.: C-188/95) gestützt. In dieser Entscheidung zur Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG komme zum Ausdruck, dass eine Abgabe, die unbegrenzt im Verhältnis zur Bezugsgröße steige, gegen Europarecht verstoße. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29.06.2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist zunächst der Auffassung, die Klägerin sei nach § 2 Abs. 1 IHKG kammerzugehörig, da es sich bei ihr um eine Handelsgesellschaft handele, die zur Gewerbesteuer veranlagt werde und ihren Sitz in dem Bezirk der Beklagten habe. Der Beitragsbescheid begegne auch hinsichtlich seiner Höhe keinen Bedenken. So habe die Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 IHKG den Umlagesatz nach Ziff. IV der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr E auf 0,34 % des Gewerbeertrages festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse es § 3 Abs. 3 IHKG gerade nicht zu, die Umlage degressiv zu gestalten oder mittels eines Höchstbetrages nach oben hin zu begrenzen. Vielmehr ergebe sich aus § 11 Abs. 2 IHKG, dass die Umlage ausschließlich als Prozentsatz der von den Finanzbehörden festgesetzten und damit für die Kammer verbindlichen Gewerbesteuermessbeträge zu erheben sei. Die vom Gesetzgeber für erforderlich erachtete Unterscheidung nach der Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Mitglieder finde ihre Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge. Eine weitere Differenzierung sei damit ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nicht vor. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Mitgliedschaft in einer Kammer nicht nur mittelbare wirtschaftliche Vorteile äußere, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil einen immateriellen Wert habe. Auch für Handelsgesellschaften sei schon die Existenz einer eigenen staatlich anerkannten Vereinigung des öffentlichen Rechts mit gesetzlich verliehener Autonomie ein beachtlicher Wert. Eine konkrete Ermittlung des immateriellen oder wirtschaftlichen Vorteils für das einzelne Mitglied sei weder möglich noch erforderlich. Darüber hinaus sei aber auch der Vortrag der Klägerin, die von der IHK betriebene Tätigkeit und Interessenpolitik sei für sie völlig belanglos, unzutreffend. So habe sich beispielsweise die Beklagte wiederholt mit Kommunalhaushalten befasst, den Kommunen Kosteneinsparungsmöglichkeiten aufgezeigt sowie auf die Senkung des Gewerbesteuerhebesatzes gedrängt. Die Sitzgemeinde der Klägerin habe im Jahre E ihren Gewerbesteuerhebesatz um 40 Punkte gesenkt, was zu einer Gewerbesteuerersparnis bei der Klägerin in Höhe von 8.000.000,-- DM geführt habe. Dies sei zwar nicht allein, aber zumindest auch auf die Tätigkeit der Beklagten zurückzuführen. Weiter ergebe sich ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch nicht im Hinblick auf die (geringen) sonstigen Aufwendungen der Klägerin bzw. daraus, dass diese mit ihrem Beitrag annähernd 10 % des Haushalts der Beklagten abdecke, vielmehr folge dies allein aus der Besonderheit der Art ihrer Geschäftstätigkeit. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kammerbeitrag außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin stehe. Weiter verstoße die Beitragserhebung auch nicht gegen die von der Klägerin genannte Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 i.d.F. der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.06.1985, da sich diese Richtlinie auf indirekte Steuern auf Gesellschaftskapital beziehe und Kammerbeiträge keine Steuern in diesem Sinne darstellten. Letztlich sei auch für einen Erlass des Beitrags nach § 19 der Beitragsordnung der Beklagten kein Raum, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich durch die Erhebung des Kammerbeitrags für die Klägerin eine unbillige Härte ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.