Urteil
8 K 4610/11.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0911.8K4610.11.GI.0A
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Leitsätze
Ein endgültiger Gebührenbescheid tritt an die Stelle eines Vorausleistungsbescheids und erledigt ihn in der Sache in sonstiger Weise.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Beklagten vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein endgültiger Gebührenbescheid tritt an die Stelle eines Vorausleistungsbescheids und erledigt ihn in der Sache in sonstiger Weise. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Beklagten vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid vom 03.05.2010 ist durch den Erlass des Jahresabrechnungsbescheides vom 14.01.2011 gegenstandslos geworden. Durch einen innerhalb der Festsetzungsfrist ergangenen endgültigen Gebührenbescheid, der neben der Gebührenfestsetzung auch eine Zahlungsaufforderung enthält, wird ein Vorauszahlungsbescheid abgelöst, d. h. der endgültige Gebührenbescheid tritt an die Stelle des Vorausleistungsbescheides und erledigt ihn in der Sache in sonstiger Weise gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 b HessKAG i.V.m. § 124 Abs. 2 AO. Davon ist im Streitfall auszugehen. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid vom 03.05.2010, der die Vorauszahlung für die Wassergebühr für das Kalenderjahr 2010 auf 207,-- EUR änderte, wurde durch den noch vor Klageerhebung ergangenen endgültigen Gebührenabrechnungsbescheid für das Jahr 2010 vom 14.01.2011 abgelöst. Dieser Bescheid setzt eine Gesamtjahresgebühr von 362,52 EUR fest und fordert diesen Betrag unter Abzug der geleisteten Vorauszahlung vom Kläger an. Damit erledigt der endgültige Jahresgebührenbescheid vom 14.01.2011 den Vorausleistungsbescheid vom 03.05.2010. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass bei einer vorgenommenen Zahlung der Vorausleistung ein Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrund durch den endgültigen Abrechnungsbescheid abgelöst wird (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 24.03.1999 – 8 C 27.97–, BVerwGE 108, 364, 368; B. v. 19.12.1997 – 8 B 244.97–, NVwZ – RR 1998, 577, 578 ; VGH Bad.– Württ., U. v. 12.10.2010 – 2 S 2555/09–, KStZ 2011, 117 f. ; OVG NW, B. v. 30.06.2009 – 15 B 524/09–, KStZ 2009, 154; Thür OVG, B. v. 29.06.2001– 4 ZEO 917/97–, juris, Rdnrn 6 ff.; Nds. OVG, B. v. 23.05.2000 – 9 L 3832/99 –, NVwZ 2001, 589). Dies folgt daraus, dass die Vorauszahlung lediglich vorläufigen Charakter hat, weil erst das materielle Ergebnis der im Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen (Wasser)Gebühr für die Zukunft ausschließlich mit dem Jahresgebührenbescheid festgestellt wird (zum provisorischen Charakter der Vorauszahlungs- zur eigentlichen Abgabenschuld vgl. Sächs. OVG, B. v. 01.04.2003 – 5 B 115/01–, NVwZ – RR 2003, 588, 589 f.). Im vorliegenden Fall steht dem nicht entgegen, dass die Beklagte nach Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheides im Abgabenänderungsbescheid vom 24.08.2011 eine Erstattung von 387,-- EUR festsetzte. Denn insoweit ist ausschließlich die Abwassergebühr betroffen. Unbeschadet der Unzulässigkeit der Klage ist diese darüber hinaus als unbegründet anzusehen. Der Vorauszahlungsbescheid ist nicht rechtswidrig und kann den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung der Wassergebühr ist die Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 01.02.2001 in der Fassung. der 4. Änderungssatzung vom 26.03.2010. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Satzung einschließlich ihrer Änderungssatzungen bestehen nicht, und sind auch nicht vom Kläger geltend gemacht worden. Die Satzung ist mit Blick auf den Gebührensatz von 2,35 EUR einschließlich Umsatzsteuer ebenfalls materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 10 HessKAG. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinde und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben (§ 10 Abs. 1 HessKAG). Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (§ 10 Abs. 2 HessKAG). Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (§ 10 Abs. 3 HessKAG). Im Streitfall verstößt die von der Beklagten für das Kalenderjahr 2010 in § 23 ihrer Wasserversorgungssatzung bestimmten Gebühr von 2,35 EUR (2,20 EUR plus Umsatzsteuer von 7 %) pro m 3 des zur Verfügung gestellten Wassers nicht gegen § 10 Abs. 2 HessKAG. Soweit der Kläger rügt, Hochbehälter und die „100er-Rohre“ der Wasserleitung seien überdimensioniert, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Ungeachtet dessen, dass es sich bei den verlegten Rohren mit der Größe DN 100 um in Wassernetz der Beklagten üblicherweise verwendete Leistungsgrößen handelt und substantiierte Ausführung, inwieweit der Hochbehälter tatsächlich zu groß sein soll, nicht dargetan sind, steht der Beklagten bezüglich der Frage, wie sie ihre Wasserversorgungseinrichtung betreiben will, ein weites Organisationsermessen zu. Dass dieses Ermessen überschritten sein könnte, kann angesichts der üblichen Leitungsgrößen und hinsichtlich des von ihr gewählten Hochbehälters nicht festgestellt werden. Die Wassergebühr ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte die Kosten für Löschwasser in ihrer Gebührenkalkulation (zunächst) unberücksichtigt ließ. Zwar enthält die von der Beklagten mit den Behördenvorgängen vorgelegte Gebührenkalkulation keinen Abzug für das entnommene Wasser für den Brandschutz. Die errechnete Gebühr von 2,20 EUR ohne Umsatzsteuer weist aber eine deutliche Unterdeckung aus. Selbst wenn man bei den Gebühren für Wasser die Kosten für das Löschwasser mit einem angemessenen Betrag von 5 % der Gesamtaufwendungen berücksichtigt, wie es die Beklagte mit ihrer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gebührenkalkulation vornimmt, errechnet sich hinsichtlich der erhobenen Wassergebühr immer noch eine Unterdeckung von 0,13 EUR pro m 3 Wasser. Da die richterliche Kontrolle der Höhe eines Gebührensatzes lediglich eine Ergebniskontrolle ist (vgl. z. B. Hess.VGH, U. v. 11.05.2011 – 5 A 3081/09–, LKRZ 2011, 305, 307 rSp) wurde die Wassergebühr von der Beklagten nicht fehlerhaft festgesetzt. Wegen der zu niedrig festgesetzten Gebühr ist es auch unerheblich, dass die Feuerwehr möglicherweise zur Brandbekämpfung für Grundstücke herangezogen wird, die nicht an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Im Rahmen der allgemeinen Pauschalierung der Gebühren ist es rechtlich ebenfalls unerheblich, dass ein Nachbar des Klägers infolge häufiger Abwesenheit nur geringe Mengen des Trinkwassers abnimmt. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 207,00 EUR festgesetzt. Gründe Dieser Betrag entspricht der angefochtenen Vorauszahlung. Der Kläger wendet sich gegen eine Vorauszahlung für Wassergebühren. Unter dem 03.05.2010 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie für das Grundstück des Klägers ihren Bescheid vom 18.01.2010 hinsichtlich der Grundsteuer B und der Vorauszahlung für Wasser und Abwasser für das Kalenderjahr 2010 änderte. Die Vorauszahlung für Wasser wurde von bisher 171,-- EUR auf 207,-- EUR und die Vorauszahlung für Abwasser (Kanal) von 366,-- EUR auf 387,-- EUR angehoben. Gegen den am 08.05.2010 zugestellten Änderungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.05.2010 bezüglich der erhobenen Wasser- und Abwassergebühr Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (Bl. 39 d. BA). Am 14.01.2011 erging ein Abrechnungsbescheid hinsichtlich der Verbrauchsgebühren für Wasser und Abwasser. Für den Verbrauch von 154 m3 Wasser wurden bei einer Gebühr von 2,20 EUR und 7 % Umsatzsteuer 362,52 EUR abzüglich geleisteter Vorauszahlung von 207,-- EUR, mithin 155,52 EUR, festgesetzt, und für den Verbrauch von 154 m3 zugrunde gelegten Abwasser bei einer Gebühr von 4,40 EUR ein Betrag von 677,60 EUR abzüglich geleisteter Vorauszahlung in Höhe von 387,-- EUR, mithin 290,60 EUR, festgesetzt (Bl. 56 d. BA). Insgesamt ergab sich einschließlich Zählermiete eine Nachforderung von 446,54 EUR. Unter dem 07.07.2011 begründete der Kläger seinen Widerspruch damit, die festgesetzte Abwassergebühr sei rechtswidrig, weil sie sich unzulässigerweise am Frischwasserverbrauch orientiere. Die festgesetzte Wassergebühr sei ebenfalls rechtswidrig. Die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung sei überdimensioniert und 60 % der tatsächlich anfallenden Kosten würden dem Brandschutz gelten (Bl. 66 d. BA). Die Beklagte erließ am 24.08.2011 einen (weiteren) Abgabenänderungsbescheid für das Jahr 2010, mit dem sie die Abwasserverbrauchsgebühren in Höhe eines Gutachtens von 387,00 € festsetzte (Bl. 74 BA). Am 09.11.2011 erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten, mit dem sie den Abgabenbescheid vom 03.05.2010 hinsichtlich der Abwassergebühr aufhob. Bezüglich der Wassergebühr wurde der Widerspruch vom 11.05.2010 gegen den Abgabenänderungsbescheid für das Jahr 2010 vom 03.05.2010 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Gebührenkalkulation sei nicht zu beanstanden. Am 07.12.2011 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er trägt vor, der Erlass des Jahresabrechnungsbescheides vom 14.01.2011 stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn die Beklagte habe unter dem 24.08.2011 einen Abgabenänderungsbescheid für das Jahr 2010 erlassen, der eine Erstattung von 387,-- EUR festsetze. Damit habe der endgültige Heranziehungsbescheid den Vorausleistungsbescheid weder in seinem Regelungsgegenstand „Festsetzung der Abgabe“ noch im Hinblick auf die Zahlungsaufforderung ersetzt beziehungsweise abgelöst. Der Vorausleistungsbescheid verstoße gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, weil die betriebene öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung überdimensioniert sei, insbesondere der Hochbehälter und die im Gemeindegebiet verlegten Rohre. Es seien 100er Rohre verlegt worden, obgleich Rohre mit geringerem Durchmesser die Wasserversorgung erfüllt hätten. Die Beklagte sei aus Gründen des Gebotes der Sparsamkeit verpflichtet, die Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten. Außerdem ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides daraus, dass ca. 60 % der tatsächlich anfallenden Kosten dem Brandschutz gelten würden. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn, den Kläger, an diesen Kosten zu beteiligen. Schließlich liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit vor, weil die Feuerwehr die Wasserversorgung der Anlage der Beklagten in Anspruch nehmen müsse für ein landwirtschaftliches, nicht zu Wassergebühren herangezogenes Grundstück im Falle, dass dort Strohballen anfingen zu brennen. Der Kläger beantragt, den Abgabenänderungsbescheid vom 03.05.2010 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2011 gefunden hat, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, die Klage gegen die allein streitgegenständliche Festsetzung der Vorausleistungen für Wassergebühren für das Jahr 2010 sei bereits im Klageerhebungszeitpunkt mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Denn das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid entfalle mit Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheides. Die Klage sei auch unbegründet. Der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides stehe nicht eine angeblich fehlende Erforderlichkeit der Dimensionierung der Wasserversorgungseinrichtung entgegen. Innerhalb dieser Einrichtung bestehe eine Leitungsdimensionierung von Hauptleitungen mit einem Durchmesser DN 200 und einer Abstufung bis hin zu Verteilungsleitungen bis zu einem Durchmesser von DN 80. Bei der von der Klägerseite gerügten Leitungsgröße von DN 100 handele es sich um eine normale Leitungsgröße im Verteilungsnetz, die so regelmäßig in Verteilungsnetzen vorkomme. Eine Überdimensionierung sei hierbei nicht zu erkennen. Es stehe in ihrem, der Beklagten, planerischen Ermessen, ihre Einrichtung so zu gestalten, dass diese nicht nur allein dem aktuellen Versorgungsbedarf, sondern auch künftig gegebenen Bedarfssteigerungen gerecht werde. Der Hochbehälter sei entsprechend der Genehmigung des Regierungspräsidiums errichtet worden und beruhe auf den hierbei gegebenen Vorgaben. Im Übrigen könne sich eine Überdimensionierung der Hochbehälter allenfalls auf die Beitragskalkulation auswirken. Selbst bei einer unterstellten Überdimensionierung seien mit einem Betrag von insgesamt 1.500,-- EUR keine überhöhten Instandhaltungskosten festgesetzt worden. Unzutreffend sei es, dass 60 % der tatsächlich anfallenden Kosten durch den Brandschutz verursacht worden seien. Zwar sei bei der Kalkulation der Wassergebühren der öffentliche Vorteil für den Brandschutz nicht in Abzug gebracht worden, sodass die Kalkulation mangels Berücksichtigung eines öffentlichen Vorteils insoweit unrichtig sei. Die kostendeckende Gebühr pro m3 hätte aber ohne Berücksichtigung eines öffentlichen Vorteils 2,46 EUR betragen, während tatsächlich lediglich eine Benutzungsgebühr von 2,20 EUR erhoben werde. Außerdem wäre auch eine entsprechende Kostenüberdeckung als Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot erst dann beachtlich, wenn die Überdeckung durch zu Unrecht angesetzte Kosten in einem Bereich von mindestens 3 % der Gebühr läge. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Behördenakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.