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Beschluss

5 B 115/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Versammlungsverbotsverfügung ist rechtmäßig, wenn nach summarischer Prüfung feststeht, dass von der Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht (§ 15 VersammlG). • Konstitutive Werte der öffentlichen Ordnung sind Menschenwürde (Art. 1 GG) und die in Art. 20 GG verankerten Strukturprinzipien; Versammlungen, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder ihm zuzuordnen sind, gefährden diese Ordnung unmittelbar. • Mittelere Maßnahmen (z. B. Verbot einzelner Utensilien) können bei besonderer Symbolkraft der Veranstaltung unzureichend sein; die Behörde darf deshalb ein generelles Verbot aussprechen. • Das Parteienprivileg des Art. 21 GG und die Versammlungsfreiheit (Art. 5, Art. 8 GG) entheben nicht von der Pflicht, verfassungsrechtliche Kernwerte zu respektieren; sie rechtfertigen kein Hervorheben oder Verherrlichen des Nationalsozialismus.
Entscheidungsgründe
Versammlungsverbot bei erkennbarer Verherrlichung des Nationalsozialismus rechtmäßig • Eine Versammlungsverbotsverfügung ist rechtmäßig, wenn nach summarischer Prüfung feststeht, dass von der Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht (§ 15 VersammlG). • Konstitutive Werte der öffentlichen Ordnung sind Menschenwürde (Art. 1 GG) und die in Art. 20 GG verankerten Strukturprinzipien; Versammlungen, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder ihm zuzuordnen sind, gefährden diese Ordnung unmittelbar. • Mittelere Maßnahmen (z. B. Verbot einzelner Utensilien) können bei besonderer Symbolkraft der Veranstaltung unzureichend sein; die Behörde darf deshalb ein generelles Verbot aussprechen. • Das Parteienprivileg des Art. 21 GG und die Versammlungsfreiheit (Art. 5, Art. 8 GG) entheben nicht von der Pflicht, verfassungsrechtliche Kernwerte zu respektieren; sie rechtfertigen kein Hervorheben oder Verherrlichen des Nationalsozialismus. Die Antragstellerin begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung der Behörde vom 15. Januar 2001. Gegenstand war eine angemeldete Versammlung, deren Terminwahl, Ausstattungsplanung und Verhalten des Veranstalters den Behörden Anlass zu der Einschätzung gaben, die Versammlung diene der Verherrlichung des Nationalsozialismus. Erwähnt wurden ein auf den historischen Kontext bezogenes Datum, das Beharren auf diesem Termin trotz Ausweichangeboten sowie das geplante Mitführen von schwarz-weiß-roten Fahnen, Fahnenstangen, Trommeln und Fackeln. Die Behörde verbot die Versammlung mit der Begründung, sie gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 15 VersammlG. Das Verwaltungsgericht bestätigte dieses Verbot; die Antragstellerin suchte die Zulassung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Nach summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass die Verbotsverfügung rechtmäßig ist, weil von der Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht (§ 15 VersammlG). • Der Begriff der öffentlichen Ordnung umfasst ungeschriebene Verhaltensregeln, die durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes geprägt sind, namentlich die Menschenwürde (Art. 1 GG) und die Strukturprinzipien des Art. 20 GG; diese konstituieren Kernbestandteile der öffentlichen Ordnung. • Versammlungen, die die nationalsozialistische Diktatur verharmlosen oder deren Vertreter verherrlichen, greifen diese konstitutiven Verfassungsgüter an und gefährden daher die öffentliche Ordnung auch ohne strafrechtliche Tatbestandsverwirklichung. • Im konkreten Fall sprechen Datum, Weigerung zur Terminverlegung, Mitführen spezifischer Utensilien und die offenkundige Bezugnahme auf die Machtergreifung 1933 dafür, dass die Veranstaltung der Verherrlichung des Nationalsozialismus dient; deshalb sind Assoziationen zu historischen Fackelaufzügen und ein unmittelbarer Bezug zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegeben. • Ein milderes Mittel wie das Verbot einzelner Gegenstände wäre angesichts der besonderen Symbolkraft des Datums und der offensichtlichen Verschleierungstaktiken des Veranstalters nicht ausreichend, um die Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschließen. • Parteienprivileg (Art. 21 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 5, Art. 8 GG) rechtfertigen nicht die Missachtung verfassungsrechtlicher Kernwerte; bei unmittelbarer Gefährdung dieser Werte ist ein Verbot geboten. • Vor dem Hintergrund des Schutzes der Menschenwürde und der demokratischen Ordnung ist die restriktive Bewertung der Behörden und Gerichte verfassungskonform und erforderlich, um eine Relativierung zentraler Verfassungsprinzipien zu verhindern. Die Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; die Verbotsverfügung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, weil die geplante Versammlung erkennbar der Verherrlichung des Nationalsozialismus dient und damit die öffentliche Ordnung im Sinne des § 15 VersammlG unmittelbar gefährdet. Mildernde Maßnahmen wären angesichts der besonderen Symbolkraft des gewählten Datums und der Vorgehensweise des Veranstalters nicht ausreichend gewesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt. Das Gericht bestätigt damit die Gewichtung von Menschenwürde und verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien über der besonderen Schutzwirkung von Partei- und Versammlungsfreiheiten in Fällen unmittelbarer Gefährdung dieser Werte.