OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 1519/12.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:1121.8K1519.12.GI.0A
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die bloße Nichterhebung von Müllgebühren führt nicht zur (konkludenten) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. 2. Bei bewohnten Grundstücken kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Abfall nicht nur ausnahmsweise anfällt. 3. Auch die zeitweilige Nutzung eines Anwesens - hier einer Ferienwohnung - rechtfertigt den Anschluss- und Benutzungszwang.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Nichterhebung von Müllgebühren führt nicht zur (konkludenten) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. 2. Bei bewohnten Grundstücken kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Abfall nicht nur ausnahmsweise anfällt. 3. Auch die zeitweilige Nutzung eines Anwesens - hier einer Ferienwohnung - rechtfertigt den Anschluss- und Benutzungszwang. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Der Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit des Abfallgebührenbescheides vom 01.07.2010 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15.10.2010 festzustellen, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Mit Erlass des Gebührenbescheides vom 06.10.2011, der die Gebühren für die Abfallentsorgung im Jahr 2010 bezogen auf das Grundstück des Klägers endgültig festsetzt, sind der Bescheid über die Vorauszahlung entsprechender Gebühren vom 01.07.2010 und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 gegenstandslos geworden (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 12.10.2010 - 2 S 2555/09 -, juris), sodass deren Aufhebung vom Kläger nicht mehr beansprucht werden kann. Der Kläger hat aber ein berechtigtes Interesse für die von ihm begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide. Das Grundstück C. in D-Stadt wird vom Kläger unverändert als Zweitwohnung genutzt, sodass die Gefahr der fortgesetzten Erhebung von Abfallgebühren, die sich auf dieses Grundstück beziehen, durch den Beklagten gegeben ist. Entsprechendes gilt für den Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17.04.2012 über Vorausleistungen im Jahr 2012 festzustellen. Auch hierfür steht dem Kläger ein berechtigtes Interesse zur Seite. Die weiteren Klagebegehren sind als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das hilfsweise gestellte Klagebegehren ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klage ist aber insgesamt nicht begründet. Die angegriffenen Gebührenbescheide sind rechtmäßig. Der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten und die Verpflichtung des Klägers, diese Einrichtung durch Überlassen des anfallenden (überlassungspflichtigen) Abfalls zu nutzen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte in dem von den angegriffenen Gebührenbescheiden umfassten Zeitraum keinen Anspruch, hiervon befreit zu werden. Ein solcher Anspruch besteht auch derzeit nicht. Der vom Kläger angegriffene Vorausleistungsbescheid über die Abfallgebühren für das Jahr 2010 ist rechtmäßig ergangen. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 24.07.2009 (im Folgenden: AbfGS). Nach § 1 AbfGS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren in Form von Grund-, Mindest- und Leistungsgebühren, mit denen die Kosten des Beklagten für die Einsammlung und Entsorgung sowie seiner sonstigen abfallwirtschaftlichen Aufgaben gedeckt werden. Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist das anschlusspflichtige Grundstück. Die Grundgebühr beträgt 83,35 € pro Grundstück und Jahr (§ 2 Abs. 6 AbfGS). Bemessungsgrundlage für die Mindestgebühr ist das gemäß § 7 der Abfalleinsammlungssatzung des Beklagten vom 23.07.2009 (im Folgenden: AbfES) jedem anschlusspflichtigen Grundstück zugewiesene Behältervolumen für Restabfall pro Jahr (§ 1 Abs. 3 und 4 AbfGS). Nach § 7 Abs. 2 AbfES ist für jeden auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner ein Mindestvolumen von 1.040 l im Jahr für Restabfall vorzuhalten. Für das Jahr 2010 betrug die Mindestgebühr 5,18 Cent pro Liter, was eine Jahresgebühr von 53,87 € für jede auf dem Grundstück gemeldete Person ergibt (§ 2 Abs. 2 AbfGS). Der dem Kläger unter dem 01.07.2010 erteilte Vorauszahlungsbescheid hält diese satzungsrechtlichen Vorgaben ein. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war der Beklagte auch berechtigt, für die Benutzungsgebühren Vorauszahlungen zu erheben (vgl. Hess.VGH, B. v. 28.08.1986 - 5 TH 1870/86 -, juris), obwohl im Jahr 2010 eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür noch nicht vorhanden war (siehe nunmehr § 10 Abs. 3 KAG i.d.F. vom 24.03.2013, GVBl. I S. 134). An der Rechtmäßigkeit der Satzung des Beklagten bestehen keine Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass die Abfall- und Abfallgebührensatzungen des Beklagten formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind, sind nicht vorhanden. Hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 07.03.2012 im Normenkontrollverfahren 5 C 206/10.N, wonach die Abfalleinsammlungssatzung und die Abfallgebührensatzung des Beklagten in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sind (Hess.VGH, a.a.O., juris, Rdnr. 33). Gegen den Inhalt der Satzungen des Beklagten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die satzungsrechtlichen Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. auch insoweit Hess.VGH, B. v. 07.03.2012, a.a.O., juris, Rdnr. 34 ff.). Der Kläger kann seiner Heranziehung zu Abfallgebühren auch nicht entgegenhalten, vom Anschluss an die öffentliche Entsorgungseinrichtung und deren Benutzung befreit zu sein. Rechtsgrundlage für den Anschlusszwang hinsichtlich des Grundstücks des Klägers ist § 12 Abs. 1 AbfES, wonach jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet ist, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene öffentliche Abfalleinsammlung des Beklagten anzuschließen, wenn das Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück des Klägers ist bewohnt; der Kläger unterhält hier eine Nebenwohnung. Rechtsgrundlage für den Benutzungszwang ist § 12 Abs. 6 AbfES. Hiernach ist jeder Abfallerzeuger oder -besitzer verpflichtet, seine Abfälle der öffentlichen Abfalleinsammlung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme zu bedienen. Die in § 12 Abs. 6 S. 2 AbfES genannten Ausnahmen sind vorliegend nicht einschlägig. Gegen diesen Anschluss- und Benutzungszwang vermag sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine ihm hiervon erteilte Befreiung zu berufen. Der Auffassung des Klägers, er sei von der Stadt Schlitz durch das Nichterheben von Müllgebühren seit 1997 konkludent vom Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung und deren Benutzung befreit worden und diese Befreiung wirke gegenüber dem Beklagten fort, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Mit dem Nichterheben von Abfallgebühren dürfte die Stadt Schlitz vielmehr nur von der Durchsetzung der auch ehedem bestehenden Verpflichtung zum Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung abgesehen haben. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Schlitz den Kläger mit Rechtsbindungswillen von einem Anschlusszwang hat freistellen wollen. Die näheren Umstände der seitens der Stadt Schlitz unterlassenen Gebührenerhebung sind nicht bekannt. Die Gründe für die erfolgte Nichtveranlagung des Klägers können aber auch dahingestellt bleiben. Denn mit Erlass der Abfalleinsammlungssatzung vom 24.07.2009 wurden durch den Beklagten neue rechtliche Regelungen geschaffen, die seit dem 01.01.2010 zu beachten sind. Selbst bei Annahme einer rechtlich wirksamen konkludenten Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang durch die Stadt Schlitz hätte der Beklagte deshalb mit der Veranlagung des Klägers zu Abfallgebühren durch Bescheid vom 01.07.2010 zugleich diese Befreiung konkludent durch Rücknahme (§ 48 Abs. 1 HVwVfG) oder Widerruf (§ 49 Abs. 1 HVwVfG) mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Anschlusses des klägerischen Grundstücks an die Abfallentsorgung wieder aufgehoben. Denn die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang lagen nicht vor, was der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 ausdrücklich und zutreffend ausgeführt hat. Nach § 12 Abs. 7 der AbfES des Beklagten vom 24.07.2009 können einzelne Grundstücke auf Antrag des Anschlusspflichtigen von dem Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, wenn nachgewiesen ist, dass auf diesem Grundstück vorübergehend oder dauerhaft kein andienungs- und überlassungspflichtiger Abfall anfällt. Diese Voraussetzung - das vorübergehende oder dauerhafte Nichtanfallen von Abfall - ist vorliegend nicht erfüllt. Auf dem Grundstück des Klägers fällt (überlassungspflichtiger) Abfall an. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall bis zum Außerkrafttreten dieser Norm zum 01.06.2012 durch das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BGBl. I 2012, 212) Geltung beansprucht, besteht bei Abfällen aus privaten Haushaltungen, soweit ihr Erzeuger oder Besitzer entweder zu einer Verwertung nicht in der Lage ist oder eine Verwertung nicht beabsichtigt, die Überlassungspflicht gegenüber den zur Entsorgung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Das Grundstück des Klägers wird zu Wohnzwecken genutzt. Bei bewohnten Grundstücken kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Abfall nicht nur ausnahmsweise anfällt. Dieser Grundsatz beruht auf der Lebenserfahrung und ist regelmäßig durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar (vgl. Hess.VHG, U. v. 20.06.1990 - 5 UE 2741/86 -, ESVGH 41, 22, 24; Bay.VGH, U. v. 08.03.1995 - 4 B 93.3830 -, NVwZ-RR 1995, 418). Das Anfallen von Abfall auf seinem Grundstück wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Der Kläger ist allerdings der Auffassung, wegen der zeitlich eingeschränkten Nutzung seines Grundstückes - nach den Angaben des Klägers an einem Wochenende im Monat - einen Anspruch auf Befreiung inne zu haben. Diese Auffassung findet indes keine Stütze im Gesetz. Denn eine derartige Einschränkung sehen die Regelungen zur Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht vor. Bei der Nutzung eines Grundstückes zu Wohnzwecken kann deshalb nicht im Einzelfall darauf abgestellt werden, ob der Eigentümer oder Nutzer seinen Müll selbst zu entsorgen vermag, indem er diesen etwa - wie vorliegend - an den Ort einer weiteren von ihm unterhaltenen Wohnung verbringt und dort der Müllentsorgung zuführt. Ein solches Verhalten ist dem Abfallerzeuger vielmehr nachgerade untersagt. Denn ein Verbringen von Restmüll aus privaten Haushalten in den Bereich eines anderen Entsorgungspflichtigen ist mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallwirtschaft nicht zu vereinbaren. Nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG waren Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten deshalb verpflichtet, diese dem nach dem jeweiligen Landesrecht entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Durch diese Regelung sollten nicht ordnungsgemäße Formen der Abfallbeseitigung verhindert werden. Hierin lagen sachliche Gründe, die einen Anschlusszwang auch bei nur zeitweiliger Nutzung eines Anwesens rechtfertigen (vgl. Bay.VerfGH, Entsch. v. 29.02.1996 - Vf. 60-VI-94 -, BayVBl. 1996, 368). In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass auch bei zeitlich beschränkt zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken eine individuelle Berücksichtigung des jeweiligen Nutzerverhaltens dem Entsorgungspflichten nicht zumutbar ist. Bei der Verpflichtung zum Anschluss an eine und zur Benutzung einer Abfallentsorgungseinrichtung handelt es sich um die Regelung einer Massenerscheinung, die eine weitgehende Typisierung erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es deshalb auch gerechtfertigt, für Inhaber von Ferienwohnungen keine Sonderregelungen einzuführen und etwa zu berücksichtigen, wann und wie oft die einzelne Ferienwohnung tatsächlich genutzt wird (BVerwG, B. v. 05.11.2001 - 9 B 50.01 -, NVwZ-RR 2002, 217, 218). Auch wenn der Kläger sein Forsthaus nur für Kurzaufenthalte nutzt, ist er doch aufgrund des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung in der Lage, die Vorhalteleistung Abfallbeseitigung des Beklagten ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.10.2010 rechtmäßig ist. Der Kläger kann auch nicht die Aufhebung der Bescheide vom 06.10.2011 und 17.04.2012 und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheides vom 06.08.2012 beanspruchen. Denn diese Bescheide sind – wie sich aus den bereits gemachten Ausführungen ergibt – ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Schließlich bleibt auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ohne Erfolg. Der Kläger hat auch derzeit keinen Anspruch gegen den Beklagten, vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen – Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zum 01.06.2012 (BGBl. I 2012, 212) sind keine Rechtsänderungen bewirkt worden, die dem Kläger nunmehr einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vermitteln könnten. Die ehedem in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelte Überlassungspflicht für Abfälle von Erzeugern oder Besitzern aus privaten Haushaltungen ergibt sich jetzt aus § 17 Abs. 1 KrWG. Die satzungsrechtlichen Regelungen des § 12 AbfES in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 27.06.2012 entsprechen diesen gesetzlichen Vorgaben und sind deshalb mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Beklagte hat die 2. Änderungssatzung zur Abfalleinsammlungssatzung auch den Vorgaben seiner Hauptsatzung entsprechend in den einschlägigen Publikationsorganen bekannt gemacht. Den vom Kläger erhobenen Einwand, § 12 Abs. 7 S. 2 AbfES genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot für Satzungen, vermag das Gericht nicht zu folgen. Der Inhalt dieser Vorschrift, dass auch bei einem nur zeitweise nicht bewohnten Grundstück überlassungspflichtiger Abfall anfällt, ist hinreichend bestimmt. Darüber hinaus kommt es auf die Wirksamkeit dieser die Norm des § 12 Abs. 7 S. 1 AbfES lediglich näher definierenden Vorschrift aber ohnehin nicht an. Die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG gilt unmittelbar kraft Gesetzes und sobald der Abfallerzeuger/-besitzer zur Überlassung verpflichtet ist, darf er eine Eigenentsorgung nicht vornehmen. (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006, 589, 591). Durch die Rechtsprechung ist ferner, wie bereits dargelegt, hinreichend geklärt, dass auch die zeitlich beschränkt zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.722,44 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Zu den bereits vorläufig festgesetzten Streitwerten in Höhe von 319,40 € und 403,04 € waren für den hilfsweise gestellten Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in Anlehnung an den Streitwertekatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit weitere 1.000 € zur Bewertung der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren durch den Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Forsthauses C. in D-Stadt und dort seit dem 19.06.1988 mit Nebenwohnung gemeldet. Er nutzt das Forsthaus ähnlich einem Ferienhaus und hält sich dort nur gelegentlich, ca. an einem Wochenende pro Monat, auf. Den in diesem Zusammenhang anfallenden Abfall entsorgt der Kläger selbst. Der Beklagte ist ein von kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Jahr 1987 gebildeter Zweckverband, der im Verbandsgebiet seit 1988 die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Der Kläger wurde in der Zeit von 1988 bis 2009 letztmals für das Jahr 1996 von der Stadt Schlitz zu Müllgebühren veranlagt. Zum 01.01.2010 änderte der Beklagte seine Verbandssatzung dahingehend, dass nicht mehr die jeweilige Gemeinde für die Erhebung der Müllgebühren, sondern der Beklagte selbst zuständig ist. Mit Bescheid vom 01.07.2010 setzte der Beklagte die von dem Kläger zu erbringende Vorauszahlung hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2010 auf insgesamt 141,90 € fest, wobei auf eine allgemeine Gebühr einschließlich Freileerungen 58,55 € und auf eine Grundstücksgebühr 83,35 € entfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 09.07.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, mit seinem Grundstück nicht an der Abfallentsorgung teilzunehmen und eine solche auch nicht bei dem Beklagten beantragt zu haben. Bei dem Forsthaus C. handele es sich nur um ein gelegentlich genutztes Ferienhaus. Den dort anfallenden Abfall entsorge er selbst. Dementsprechend habe es in der Vergangenheit auch keine Gebührenerhebungen durch die Stadt Schlitz gegeben. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Gebührenerhebung entspreche den in seinen Satzungen getroffenen Regelungen. Für das Grundstück des Klägers sei eine Person mit Nebenwohnung gemeldet. Deshalb könne auch eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erteilt werden. Unerheblich sei, ob der Kläger sich nur zeitweilig oder dauerhaft auf dem Grundstück aufhalte. Der Kläger hat am 10.11.2010 Klage gegen den Gebührenbescheid vom 01.07.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 erhoben (Az.: 8 K 1519/12.GI). Mit Bescheid vom 06.10.2011 setzte der Beklagte die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2010 endgültig in Höhe von 119,24 € fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Kläger legte hiergegen unter dem 09.10.2011 Widerspruch ein. Unter dem Datum des 17.04.2012 setzte der Beklagte die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2011 endgültig auf 119,24 € und mit weiterem Bescheid vom selben Tag die Vorausleistungen für das Jahr 2012 auf 141,90 € fest. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 29.04.2012 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2012 wies der Beklagte die Widersprüche vom 09.10.2011 und vom 29.04.2012 zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Hiergegen hat der Kläger am 21.08.2012 Klage erhoben (Az.: 8 K 1620/12). Das Verfahren ist zur gemeinsamen Entscheidung mit dem vorliegenden Verfahren 8 K 1519/12.GI verbunden worden. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, weder eine Abfallentsorgung durch den Beklagten beantragt noch in Anspruch genommen zu haben. Er ist der Auffassung, bezogen auf die Abfallentsorgung aufgrund der über zehn Jahre lang praktizierten Befreiung auch von einem etwaigen Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu sein. Da die Verhältnisse bezogen auf sein Grundstück unverändert seien, bestehe diese Befreiung fort. Zumindest müsse bei dem gegebenen Sachverhalt die erneut beantragte Befreiung erteilt werden. Die vom Beklagten hierzu mitgeteilten Ablehnungsgründe seien sachwidrig und rechtlich nicht haltbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 07.10.2010, 20.08. und 21.10.2012 und vom 09.02. und 24.02.2013 verwiesen. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Abfallentsorgungsgebührenbescheid des Beklagten vom 01.07.2010 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.10.2010 aufzuheben. Im Hinblick auf die endgültige Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2010 beantragt der Kläger insoweit nunmehr, die Rechtswidrigkeit des Bescheids über Abfallentsorgungsgebühren des Beklagten vom 01.07.2010 und des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 15.10.2010 festzustellen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, das Grundstück C. in D-Stadt vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. Des Weiteren beantragt er, den Bescheid des Beklagten vom 06.10.2011 über die endgültige Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren für 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2012 über die endgültige Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren für 2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06.08.2012 aufzuheben, und die Rechtswidrigkeit des Bescheids über Vorausleistungen zu Abfallentsorgungsgebühren 2012 des Beklagten vom 17.04.2012 festzustellen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, das Grundstück C. in D-Stadt vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe erstmals mit der Einreichung seiner Klage vom 10.11.2010 einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt. Grundsätzlich seien Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen aber gesetzlich verpflichtet, diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Der sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ergebende Anschluss- und Benutzungszwang finde sich auch in den Regelungen seiner, des Beklagten, Abfalleinsammlungssatzung wieder. Ein Antrag auf Befreiung hiervon sei zwar möglich, müsse im Falle des Klägers aber ohne Erfolg bleiben. Nach den satzungsrechtlichen Regelungen könnten einzelne Grundstücke auf Antrag befreit werden, wenn nachgewiesenermaßen vorübergehend oder dauerhaft kein andienungs- und überlassungspflichtiger Abfall anfalle. Dies sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Dessen Argument, es sei sachwidrig ein nur gelegentlich bewohntes Haus zu Abfallgebühren zu veranlagen, sei nicht tragfähig. Denn die für ihn, den Beklagten, im Rahmen der Abfallentsorgung anfallenden Vorhalte- und Fixkosten entstünden unabhängig davon, ob ein Haus immer oder nur gelegentlich bewohnt werde. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Behördenakten des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.