Urteil
5 UE 2741/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0620.5UE2741.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat sowohl den Verpflichtungsantrag auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang bezüglich der Müllabfuhr als auch den Anfechtungsantrag gegen die Gebührenbescheide der Beklagten zu Recht abgewiesen. Zutreffend geht das erstinstanzliche Gericht von der Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO erhobenen Verpflichtungsklage aus. Bei dem "Widerspruchsbescheid" vom 6. Dezember 1983 handelt es sich in Wahrheit um einen (ersten) Ablehnungsbescheid. Darauf hat der Klägervertreter die Beklagte aufmerksam gemacht und deshalb ausdrücklich Widerspruch eingelegt, über den ohne zureichenden Grund von der Beklagten als zuständiger Widerspruchsbehörde sachlich nie entschieden worden ist. Zum gleichen Ergebnis -- Zulässigkeit der Klage -- gelangt man, wenn man auf den Wortlaut des "Widerspruchsbescheides" einschließlich der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung -- Klage beim Verwaltungsgericht -- und auf den Empfängerhorizont des Klägers abstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 26. Juni 1987 -- NVwZ 1988,51 (52) -- zum Ausdruck gebracht, der Empfänger eines Widerspruchsbescheides brauche, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht "klüger" als die Widerspruchsbehörde zu sein. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhalte, wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid -- bei objektiver Würdigung -- nahegelegt habe. Auf diesen Grundsatz kann sich auch der Kläger berufen. Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet, denn das klägerische Grundstück unterliegt dem Anschluß- und Benutzungszwang für die öffentliche Müllabfuhr. Ein Befreiungsanspruch steht dem Kläger als Grundstückseigentümer nach geltender Rechtslage nicht zu. Nach § 6 der Müllabfuhrsatzung der Beklagten vom 13. September 1979 (MAS), hauptsatzungsgemäß am 21. September 1979 in der Waldeckischen Landeszeitung veröffentlicht, am 1. Januar 1980 in Kraft getreten und auch derzeit noch in Kraft, muß jedes im Gemeindegebiet gelegene Grundstück, auf dem Hausmüll gemäß § 2 Abs.3 MAS anfällt -- soweit diese Abfälle nicht nach § 3 MAS von der Einsammlung ausgeschlossen sind --, an die öffentliche Müllabfuhr angeschlossen sein; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück anfallenden Hausmüll ausschließlich durch die öffentliche Müllabfuhr abholen zu lassen (Anschluß- und Benutzungszwang). § 6 MAS findet derzeit seine gesetzliche Grundlage in § 2 Abs.1 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) in der Fassung von 10. Juli 1989, GVBl.I S.198; die fehlende Erwähnung dieses Gesetzes in der Präambel zur III. Nachtragssatzung vom 22. Dezember 1989 ist rechtlich unschädlich (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1988 -- ESVGH 38,164 (168) mit weiteren Nachweisen). Nach § 2 Abs.1 HAbfAG können die kreisangehörigen Gemeinden durch Satzung festlegen, wie ihnen die Abfälle zu überlassen sind, und können unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere Industrie- und Gewerbeabfälle von der Entsorgung ausschließen. Die Vorschrift entspricht § 2 Abs.6 des Hessischen Abfallgesetzes (HAbfG) in der Fassung vom 11. Dezember 1985, GVBl.I 1986 S.18, wie auch der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes (LT-Ds 12/2868 S.21) zu entnehmen ist. Durch die Vierte Novelle war § 1 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 1978, GVBl.I S.397, aufgehoben und unter anderem durch § 2 Abs.6 HAbfG ersetzt worden. Der ursprünglich in § 1 Abs.3 geregelte Anschluß- und Benutzungszwang für die Abfallbeseitigung war seitdem nicht mehr ausdrücklich im Hessischen Abfallgesetz erwähnt. In der amtlichen Begründung zu § 2 Abs.6 des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes (LT-Ds 11/3597 S.17) war jedoch klargestellt, daß die Gemeinden und Landkreise auf der Grundlage des § 2 Abs.6 HAbfG in der Fassung von 1985 auch weiterhin Anschluß- und Benutzungszwang durch Satzung vorschreiben und insbesondere Sonderabfälle mit Ausnahme von Sonderabfall-Kleinmengen ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1990 -- 5 UE 1642/85). -- Der Anschluß- und Benutzungszwang für die Müllabfuhr steht auch im Einklang mit Bundesrecht. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 7. März 1990, aaO., zur Begründung ausgeführt: "Nach § 2 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs.2 Satz 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986, BGBl.I S.1410 (später berichtigt), haben die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang schreibt § 3 Abs.1 AbfG vor, daß der Besitzer Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen hat. Ergänzt wird diese (bundesrechtliche) Regelung durch den landesrechtlichen Anschlußzwang der Grundstückseigentümer, der sicherstellen will, daß die auf dem Grundstück wohnenden oder dort tätigen Abfallbesitzer ihre Überlassungspflicht erfüllen können (vgl. Franßen, Abfallrecht, in: Salzwedel, Grundzüge des Umweltrechts, 1982, Seite 421). Das gleiche gilt auch für den landesrechtlichen Benutzungszwang, denn § 3 Abs.1 AbfG normiert nur eine allgemeine und grundsätzliche Überlassungspflicht für den Besitzer von Abfällen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 -- DVBl.1983,637 (638)). Eine abschließende bundesrechtliche Regelung zum Anschluß- und Benutzungszwang ist damit nicht getroffen, weil diese Rechtsinstitute einen weitergehenden Inhalt haben und mit ihnen insbesondere auch die technische Durchführung der Abfallentsorgung geregelt wird, das heißt in welcher Art und Weise die Abfälle zu überlassen sind, so daß insbesondere der Grundstückseigentümer durch den Anschluß- und Benutzungszwang verpflichtet werden kann, die ordnungsgemäße Durchführung der Abfallentsorgung auf seinem Grundstück zu ermöglichen, ohne selbst Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs.1 AbfG zu sein. Der landesrechtliche Anschluß- und Benutzungszwang verändert das Recht und die Pflicht der Abfallbesitzer zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht und widerspricht damit nicht den Grundzügen der bundesrechtlichen Regelung (BayVGH, Beschluß vom 08.03.1978 -- BayVBl.1979,176 (177); OVG Lüneburg, Urteil vom 07.05.1981 -- NJW 1983,411 (413); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.1982 -- 7 A 61/82; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1982 -- DÖV 1983,943 (944) und Urteil vom 01.03.1984 -- KStZ 1984,213; OVG Saarland, Urteil vom 02.05.1984 -- AS 19,52 (54))." An dieser Auffassung wird festgehalten. Das Wohngrundstück des Klägers unterliegt dem Anschluß- und Benutzungszwang im Sinne des § 6 MAS. Durch die ausdrückliche Müllgebührenregelung für Wochenendgrundstücke (§ 15 Abs.6 Buchstabe k MAS) geht die Satzung selbst davon aus, daß die auf diese Art und Weise genutzten Grundstücke in der Regel dem Anschluß- und Benutzungszwang für die Müllabfuhr unterfallen. Dies ist auch nicht zu beanstanden, denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß auf bebauten Wochenendgrundstücken, insbesondere wenn sie so groß sind wie das Grundstück des Klägers, Hausmüll im Sinne des § 2 Abs.3 MAS anfällt. Zu Recht hat deshalb auch das Verwaltungsgericht näher dargelegt, daß das als Wochenendgrundstück genutzte Wohngrundstück des Klägers ebenfalls vom Anschluß- und Benutzungszwang erfaßt wird. Auf den erstinstanzlichen Urteilsabdruck Seite 6 wird insoweit Bezug genommen. Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang von der öffentlichen Müllabfuhr steht dem Kläger als Grundstückseigentümer nach geltender Rechtslage nicht zu. Nach § 7 Abs.1 MAS, der ebenfalls noch unverändert in Kraft ist, kann von der Verpflichtung nach § 6 MAS im Einzelfall ausnahmsweise auf Antrag eine jederzeit widerrufliche Befreiung solange und in dem Umfang erteilt werden, als ein von dem Regelfall erheblich abweichendes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung der Abfälle besteht und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare Härte bedeuten würde. Bei allen Befreiungen und Teilbefreiungen muß der Antragsteller den Nachweis führen, daß er bei der Beseitigung der Abfälle den Anforderungen des § 2 AbfG voll genügen wird. § 7 Abs.2 und Abs.3 MAS enthalten Form- und Verfahrensregeln für den Befreiungsantrag. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften über die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für die Müllabfuhr (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. März 1990 -- 5 UE 1642/85) und im Hinblick auf die Funktion dieses Rechtsinstituts -- in solidarischer Gemeinschaft aller örtlichen Grundstückseigentümer, das heißt ohne eine Vielzahl von Befreiungen, die gemeinsame Aufgabe der Abfalleinsammlung auf Gemeindeebene wirksam zu bewältigen -- kann die Befreiungsregelung des § 7 Abs.1 MAS ihre Rechtfertigung nur unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (Art.20 Abs.3 GG: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) und der Grundrechtsbestimmungen Art.3 und Art. 14 finden. Danach ist eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Müllabfuhr ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich folglich die Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 1982 -- 7 A 61/82 in einem Parallelfall, in dem es ebenfalls um den Befreiungsantrag eines Eigentümers eines Wochenendhausgrundstückes geht; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 1980 -- AS 16,1 (3 f) mit weiteren Nachweisen). § 7 Abs.1 MAS entspricht diesen Kriterien. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen (Urteilsabdruck S.7) dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung des klägerischen Grundstücks vom Anschluß- und Benutzungszwang nach der eng auszulegenden Härteregelung des § 7 Abs.1 MAS nicht vorliegen, zumal der Kläger auch keine Gesichtspunkte dafür vorgebracht hat, daß es ihm aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, das Müllgefäß zur Leerung bereitzustellen. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Ergänzend ist klarzustellen, daß gerade das Hauptargument des Klägers für seinen Befreiungsantrag, er beseitige seinen auf dem Grundstück anfallenden Hausmüll selbst, nicht zum Erfolg der Klage und Berufung führen kann. Zwar sind sicherlich viele Grundstückseigentümer, insbesondere von Wochenendhausgrundstücken, in der Lage, sich selbst vom Abfall zu entsorgen. Der Sinn und Zweck des Anschluß- und Benutzungszwangs für die Müllabfuhr ist jedoch nicht darin zu sehen, nur diejenigen in die Pflicht zu nehmen, die sich nicht selbst entsorgen können, sondern alle mit dieser Pflicht zu belegen und Ausnahmen nur dann zuzulassen, wenn die öffentliche Entsorgung aus besonderen Gründen nicht Platz greifen kann. Das heißt, es widerspricht dem Rechtsinstitut des Anschluß- und Benutzungszwanges, den geltend gemachten Befreiungsanspruch und damit die behauptete Ausnahmesituation aus einer vermeintlichen Kompetenz, die Aufgabe selbst wahrnehmen zu können, abzuleiten (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 1982 -- 7 A 61/82). Im übrigen kann der Kläger seinen vermeintlichen Befreiungsanspruch auch nicht mit Erfolg darauf stützen, daß die Ablehnungsentscheidung einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellen würde. Falls die Beklagte in gleichgelagerten Fällen anderen Grundstückseigentümern zu Unrecht Befreiung gewährt hat, kann der Kläger keine Gleichbehandlung verlangen; falls die Befreiungen auf Grund anderer Sachlagen eingeräumt wurden, scheidet eine Gleichbehandlung von vornherein aus. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Müllgebührenbescheide ist in der Form der Untätigkeitsklage zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Heranziehung des Klägers zu Benutzungsgebühren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken hinsichtlich der gebührenrechtlichen Satzungsregelungen sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Insbesondere enthält die Satzung keine willkürliche Ungleichbehandlung in Bezug auf Befreiungsmöglichkeiten hinsichtlich der Gebührenpflicht. Soweit gemäß § 15 Abs.3 Satz 3 MAS die Möglichkeit besteht, in der beklagten Gemeinde mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldete Personen auf Antrag von der Gebühr zu befreien, sofern sie sich nachweisbar überwiegend außerhalb des Gemeindegebietes aufhalten, bezieht sich diese Bestimmung nach dem Sachzusammenhang und nach ihrem Sinn und Zweck vor allem auf Studenten sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Dieser Personenkreis soll bei der Gebührenbemessung außer Betracht bleiben, ohne daß damit die Gebührenpflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers für die Benutzung der Müllabfuhr ganz entfällt. Die Höhe die Gebühr und damit die Gebührenbemessung und -berechnung werden vom Kläger nicht angegriffen. Streitig ist allein seine Rechtsansicht, er nehme die gemeindliche Müllabfuhr nicht in Anspruch und brauche deshalb keine Gebühren zu entrichten. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Kläger unterliegt der Gebührenpflicht. Nach § 14 Abs.1 MAS sind die Grundstückseigentümer gebührenpflichtig, deren Grundstücke an die Abfallbeseitigung der Beklagten angeschlossen sind. Die Gebührenpflicht begann am 1. Januar 1980, bei (späteren) Zugängen mit dem ersten Tage des Monats, der auf den Beginn der Benutzung der Abfallbeseitigung folgt. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Benutzung endet (§ 14 Abs.3 MAS). Durch diese Regelungen ist klargestellt, daß das Bestehen des Anschluß- und Benutzungszwanges lediglich den Kreis der generell Gebührenpflichtigen bestimmt, für sich allein genommen aber nicht ausreicht, um die Erhebung von Gebühren zu rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1988 -- ESVGH 39,20 (27)). Es muß eine Benutzung bzw. Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10 Abs.1 und Abs.3 Satz 1 KAG -- die gesetzliche Ermächtigung zur Abfallgebührenerhebung und Verweisung auf das Kommunalabgabengesetz beruht derzeit auf § 2 Abs.2 HAbfAG -- vorliegen, um den Gebührentatbestand auszulösen. Eine Benutzung oder Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen -- beide Begriffe sind inhaltsgleich -- setzt ein willentliches Verhalten in dem Sinne voraus, daß die durch die Einrichtung vermittelte Leistung bewußt entgegengenommen wird. Das Verhalten braucht nicht freiwillig zu sein. Vielmehr reicht es aus, daß der Grundstückseigentümer die Leistung der Müllabfuhr auf Grund des Zwangsverhältnisses widerwillig, weil seiner Meinung nach unnötig, aber nicht unwillentlich entgegennimmt. Gliedert sich die gemeindliche Leistung wie bei der Abfallbeseitigung in ein System voneinander zugeordneten Einzelhandlungen und -vorgängen, so besteht -- mangels besonderer satzungsrechtlicher Regelungen -- kein Grund, erst die Vollendung der letzten erforderlichen gemeindlichen Teilleistung als die Vollendung der gebührenpflichtigen Benutzung zu werten. Die Gemeinde hat in diesem Fall die ihr gegenüber dem Grundstückseigentümer obliegende Leistung, die aus ihrer Sicht bereits die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtung darstellt, mit gebührenrechtlicher Konsequenz in der Regel schon zu einem Zeitpunkt erbracht, zu dem der Leistungsempfänger die Nutzungsmöglichkeit der Abfallentsorgung -- insbesondere wegen fehlender eigener Mitwirkungshandlung -- noch nicht voll ausgeschöpft hat. Im Bereich der Müllabfuhr liegt eine solche die Gebührenerhebung rechtfertigende Nutzung regelmäßig schon dann vor, wenn auf der Grundlage des in der Satzung angeordneten Anschluß- und Benutzungszwanges Müllgefäße zugeteilt sind und daraufhin das Grundstück regelmäßig von der Müllabfuhr zum Zwecke der Leerung bereitgestellter Müllgefäße angefahren wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sich tatsächlich Hausmüll im Abfallbehälter befindet (vgl. dazu Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr.655-657 mit weiteren Nachweisen). Mangels abweichender Satzungsregeln ist hier von den eben dargestellten Voraussetzungen auszugehen. Danach liegt eine gebührenpflichtige Benutzung der Müllabfuhr der Beklagten durch den Kläger vor. Das klägerische Grundstück wird vom Anschluß- und Benutzungszwang erfaßt. Am 18. März 1980 war dem Kläger ein Müllgefäß zugeteilt worden. Das Grundstück wird auch regelmäßig von Müllfahrzeugen zum Zwecke der Kontrolle des Gefäßes und seiner Leerung angefahren. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht dargelegt, daß aus der Tatsache des "Vorbeifahrens" nicht geschlossen werden kann, die Bediensteten des Müllabfuhrunternehmens kontrollierten nicht. Denn nach der Einlassung des Klägers liegt die Mülltonne immer umgekippt vor seinem Grundstück, was darauf schließen läßt, daß sie leer ist. Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe nie ein Müllgefäß in Empfang genommen, man habe es ihm ungebeten vor die Tür gestellt, ist dies rechtlich unerheblich. Denn er hat die Leistung der Beklagten bewußt, wenn auch widerwillig, entgegengenommen. Der Erlaß von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwanges (vgl. dazu VGH Bad-Württemberg, Urteil vom 2. September 1988 -- ESVGH 39,20 (27 f); VG Freiburg, Urteil vom 22. März 1988 -- KStZ 1989,96 (97)) war nicht erforderlich. -- Die kurzzeitige Unterbrechung der Müllabfuhr im Jahre 1986 -- bereits 1981 hatte der Kläger im damaligen Klageverfahren mitgeteilt, sein Abfallgefäß sei nicht mehr auffindbar -- läßt die Gebührenpflicht ebenfalls nicht teilweise entfallen. Was das Abhandenkommen der Mülltonne im Jahre 1981 betrifft, ist dies hier schon deshalb ohne Bedeutung, weil Streitgegenstand die Gebührenbescheide von 1982 und 1983 sind. Außerdem hatte die Beklagte -- wie erwähnt -- das ihrerseits Erforderliche getan, so daß die Gebührenpflicht des Klägers entstanden war. § 10 Abs.10 Satz 3 MAS sieht deshalb bei einem Ausfall der Müllabfuhr, zum Beispiel wegen Verlustes des Müllgefäßes, ausdrücklich keine Minderung der Gebührenschuld vor. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden, denn § 10 Abs.10 Satz 3 MAS hat im Gegensatz zu der Erlaßregelung des § 12 Abs.4 Satz 2 MAS Ausfallzeiten im Auge, die sich in der Sphäre des Grundstückseigentümers befinden oder zumindest durch seine Mitwirkung (Information) gering gehalten werden können. Der Kläger ist Eigentümer des 1.249 qm großen und mit einem Wohnhaus, das als Wochenendhaus genutzt wird, bebauten Grundstücks Flur 4 ... (...) im Ortsteil H der Beklagten, das seit dem 18. März 1980 durch Zuteilung eines 240-Liter-Gefäßes an die örtliche Müllabfuhr angeschlossen ist. Mit Bescheiden vom 7. Januar 1982 und 3. Januar 1983, jeweils im einfachen Brief versandt, zog die Beklagte den Kläger u.a. zur Zahlung einer jährlichen Müllabfuhrgebühr in Höhe von jeweils 67,20 DM (zwei Einwohnergleichwerte) heran; auf den Bescheiden war vermerkt, daß die festgesetzten Gebühren bis zum Erlaß eines neuen Bescheides -- neue Bescheide wurden jährlich erteilt -- zu entrichten seien. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 4. Februar 1983 hinsichtlich der Müllabfuhrgebühren Widerspruch ein, über den bisher von der Beklagten nicht entschieden worden ist. Bereits mit Schreiben vom 25. November 1982 hatte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf § 7 ihrer Müllabfuhrsatzung vom 13. September 1979 (erneut) einen Antrag auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang gestellt. Zur Begründung hatte er in einem vorausgegangenen, durch Erledigungserklärungen beendeten Klageverfahren (VG Kassel VI/3 E 776/81) vorgebracht, auf dem nur selten genutzten Wochenendgrundstück entstehe kein Abfall; im übrigen werde er in den Heimatort mitgenommen. Die Beklagte lehnte den Antrag durch "Widerspruchsbescheid" vom 6. Dezember 1983, dem Kläger zugestellt am 8. Dezember 1983, mit dem Bemerken ab, sein Grundstück befinde sich im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans (reines Wohngebiet). Gegen diesen "Widerspruchsbescheid" legte der Kläger am 23. Dezember 1983 vorsorglich Widerspruch ein. Mit Schreiben vom Montag, dem 9. Januar 1984, beim Verwaltungsgericht Kassel am gleichen Tag eingegangen, erhob der Kläger mit der Begründung Klage, die Beklagte habe es zu Unrecht unterlassen, über seinen Widerspruch zu entscheiden. Die Müllgebührenbescheide seien rechtswidrig. Nach § 6 der Müllabfuhrsatzung bestehe ein Anschluß- und Benutzungszwang nur insoweit, als Hausmüll anfalle. Er, der Kläger, halte sich zwei- oder dreimal im Jahr jeweils einen oder zwei Tage auf seinem Wochenendgrundstück auf, um das Grundstück zu pflegen, insbesondere den Rasen zu mähen. Unter diesen Umständen könne von einem "Müllanfall" keine Rede sein. Er benötige kein Abfallbehältnis. Die Mülltonne liege umgekippt vor dem Grundstück; das Müllauto fahre vorbei. Im März 1986 teilte der Kläger mit, er habe festgestellt, daß die Mülltonne nicht mehr an ihrem Platz stehe. Hinsichtlich seines Antrags auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang war der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe unzulässigerweise einen Widerspruchsbescheid erlassen, ohne zuvor seinen Antrag zu bescheiden. Der Kläger beantragte, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1983 zu verurteilen, den Kläger vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Müllabfuhr für das Wochenendgrundstück in D, Ortsteil H, ..., zu befreien, 2. die Bescheide vom 7. Januar 1982 und 3. Januar 1983 aufzuheben, soweit Müllabfuhrgebühren erhoben wurden. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, nach ihrer Müllabfuhrsatzung würden die Müllabfuhrgebühren für bebaute, bewohnbare Grundstücke -- auch Wochenendgrundstücke, für die kein Wohnsitz im Sinne des Hessischen Melderechts bestehe, gehörten dazu -- mit zwei Einwohnergleichwerten berechnet. Dem Befreiungsantrag des Klägers könne deshalb nicht stattgegeben werden. Weiterhin war die Beklagte der Meinung, sie habe zu Recht einen Widerspruchsbescheid erlassen, denn das Anhörungsverfahren habe bereits im früheren Widerspruchsverfahren 1980 stattgefunden. Noch im März 1986 teilte die Beklagte mit, die Mülltonne des Klägers sei auf dem schräg gegenüberliegenden Grundstück hinter einem Baum aufgefunden und auf das klägerische Grundstück zurückgeschafft worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 19. August 1986 mit folgender Begründung ab: Soweit der Kläger Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für die öffentliche Müllabfuhr begehre, sei die Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage zwar zulässig und auch spruchreif, denn die maßgebende Satzungsvorschrift der Beklagten sei insoweit nicht als Ermessensregelung, sondern als Vorschrift mit unbestimmten Rechtsbegriffen zu verstehen. Der Kläger habe jedoch in der Sache keinen Befreiungsanspruch. Sein Grundstück unterliege dem Anschluß- und Benutzungszwang, denn es falle dort Hausmüll, insbesondere Gartenabfall, an. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang seien aber nicht gegeben. Es bestehe gemäß § 7 Abs.1 der Satzung kein vom Regelfall erheblich abweichendes Interesse des Klägers an einer anderweitigen Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Hausmülls. Insbesondere sei es nicht Sinn und Zweck der Regelung, daß der Müll zum Hauptwohnsitz mitgenommen und dort entsorgt werde. Der Kläger habe auch nichts dafür vorgetragen, daß die Einhaltung der Verpflichtung unter Berücksichtigung des Gemeinwohls für ihn eine unbillige und unzumutbare Härte darstelle. Der Tatsache, daß das Grundstück nur gelegentlich genutzt werde, habe die Beklagte in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, daß sie Wochenendhausgrundstücke generell nur mit zwei Einwohnergleichwerten berücksichtige. -- Soweit sich der Kläger gegen die Heranziehung zu Müllgebühren wende, sei die als Untätigkeitsklage erhobene Anfechtungsklage ebenfalls unbegründet. Nach § 14 Abs.1 der Satzung der Beklagten seien die Grundstückseigentümer gebührenpflichtig, deren Grundstücke an die Abfallbeseitigung der Beklagten angeschlossen seien. Zwar dürften Müllgebühren grundsätzlich nur erhoben werden, wenn die Müllabfuhr tatsächlich genutzt werde. Würden jedoch nur die Vorhalteleistungen der Müllabfuhr, nicht aber der einzelne, zugeteilte Abfallbehälter, in Anspruch genommen, so könne eine Grundgebühr bzw. -- nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs -- eine Mindestgebühr verlangt werden. Eine solche Mindestgebühr habe die Beklagte für Wochenendhausgrundstücke festgesetzt, denn ungeachtet der Größe des zur Verfügung gestellten Müllgefäßes sei für Wochenendgrundstücke eine Jahresmüllgebühr in Höhe von 67,20 DM zu zahlen. Diese Gebühr könne zur Abgeltung der Vorhalteleistung auch dann erhoben werden, wenn die Mülltonne leer bleibe. Denn das Grundstück müsse regelmäßig angefahren werden, um etwa bereitgestellten Abfall beseitigen zu können. Auch im Falle des Klägers hätten diese Voraussetzungen vorgelegen. Wie er selbst vorgetragen habe, fahre das Müllauto immer an seinem Grundstück vorbei. Zwar liege die Abfalltonne angeblich immer umgekippt an der Straße. Bei dieser Sachlage könnten die Müllmänner jedoch auch ohne Anhalten davon ausgehen, daß sich kein Abfall in der Tonne befinde und damit kein Müll zur Abholung bereitgestellt sei. Gegen das ihm am 5. September 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Oktober 1986 Berufung mit der Begründung eingelegt, er habe einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. Denn er führe auf seinem Wochenendhausgrundstück keinen Haushalt im Sinne der Satzung, so daß kein Hausmüll anfalle und deshalb auch kein Abfall zur Abfuhr bereitgestellt werde. Das Mittagessen werde von zu Hause vorgekocht mitgebracht bzw. in einem Restaurant eingenommen. Anfallendes Papier werde im Ofen verbrannt. Flaschen würden zurückgegeben bzw. dem Glascontainer zugeführt. Der Komposthaufen nehme die Gartenabfälle auf. Im übrigen habe die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt von sich aus mitgeteilt, daß in einer Vielzahl von Fällen Befreiungen ausgesprochen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit sich sein Fall von diesen Befreiungen unterscheide. -- Zu Unrecht habe ihn auch die Beklagte zu Müllgebühren herangezogen. Er habe nie ein Müllgefäß in Empfang genommen. Die Beklagte habe es ihm ungebeten vor die Tür gestellt. Außerdem fahre das Müllauto immer am Grundstück vorbei, da der Abfallbehälter leer sei. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. August 1986 -- VI/3 E 58/84 -- 1. die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1983 zu verurteilen, ihn vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Müllabfuhr für das Wochenendgrundstück in Diemelsee, Ortsteil Heringhausen, L-weg 7, für die Zukunft zu befreien, sowie 2. die Bescheide vom 7. Januar 1982 und 3. Januar 1983 aufzuheben, soweit Müllabfuhrgebühren erhoben wurden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Nach dem geltenden Gesetzesrecht habe der Abfallbesitzer seine Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zur Einsammlung zu überlassen. Eine Ausnahme sehe das Gesetz im vorliegenden Fall nicht vor. Sie, die Beklagte, sei deshalb gesetzlich verpflichtet, für das klägerische Grundstück, auf dem hin und wieder Abfälle anfielen -- die gegenteilige Behauptung des Klägers widerspreche jeglicher Lebenserfahrung --, einen Müllbehälter bereitzustellen und seine Leerung zu gewährleisten. Der Kläger sei gesetzlich nicht berechtigt, seine Abfälle zum Hauptwohnsitz zu verbringen und der dortigen Müllabfuhr zu überlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Beiakten (drei Hefter) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte VG Kassel -- VI/3 E 776/81 --, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.