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Beschluss

5 TH 1870/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0828.5TH1870.86.0A
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit verpflichtet die Kommunen, bei der Bemessung einer Gebühr sowohl die Art als auch der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen. Der Umfang der Inanspruchnahme bezieht sich auf quantitative Maßstäbe. Die Art der Inanspruchnahme bezieht sich auf qualitative Maßstäbe. 2. Die Kombination der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG zu berücksichtigenden beiden Maßstabsgruppen obliegt dem durch das Willkürverbot beschränkten Satzungsermessen der Kommunen. 3. Die Erhebung eines Zuschlags für Abwässer, die stärker als der Durchschnitt häuslicher Abwässer verschmutzt sind, ist wegen der besonderen Art der Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG gerechtfertigt. Die Erhebung eines solchen Zuschlages kann geboten sein, wenn ein erheblicher Teil der Abwässer deutlich stärker verschmutzt ist als der Durchschnitt. 4. Eine Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren muß den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld genau festlegen. Bei Dauerbenutzungsverhältnissen muß das für die Gebühr maßgebende Zeitintervall durch die Satzung bestimmt sein. 5. Eine Satzung zur Ergebung von Benutzungsgebühren kann die Erhebung von Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen jedenfalls dann vorsehen, wenn die Gebühren in einem Dauerbenutzungsverhältnis erhoben werden (gegen OVG Münster, DVBl 1986, S. 780 <781>).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit verpflichtet die Kommunen, bei der Bemessung einer Gebühr sowohl die Art als auch der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen. Der Umfang der Inanspruchnahme bezieht sich auf quantitative Maßstäbe. Die Art der Inanspruchnahme bezieht sich auf qualitative Maßstäbe. 2. Die Kombination der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG zu berücksichtigenden beiden Maßstabsgruppen obliegt dem durch das Willkürverbot beschränkten Satzungsermessen der Kommunen. 3. Die Erhebung eines Zuschlags für Abwässer, die stärker als der Durchschnitt häuslicher Abwässer verschmutzt sind, ist wegen der besonderen Art der Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG gerechtfertigt. Die Erhebung eines solchen Zuschlages kann geboten sein, wenn ein erheblicher Teil der Abwässer deutlich stärker verschmutzt ist als der Durchschnitt. 4. Eine Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren muß den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld genau festlegen. Bei Dauerbenutzungsverhältnissen muß das für die Gebühr maßgebende Zeitintervall durch die Satzung bestimmt sein. 5. Eine Satzung zur Ergebung von Benutzungsgebühren kann die Erhebung von Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen jedenfalls dann vorsehen, wenn die Gebühren in einem Dauerbenutzungsverhältnis erhoben werden (gegen OVG Münster, DVBl 1986, S. 780 ). Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg, da das Verwaltungsgericht dem Begehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Es bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers auf Abwassergebührenvorauszahlung für das Jahr 1986 mit Bescheid vom 31. Januar 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 4. April 1986. Da sich der Antragsteller lediglich gegen die Berechnung der erhöhten Abwassergebühr wegen der Einleitung stark verschmutzter gewerblicher Abwässer wendet, braucht der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht der Frage nachzugehen, ob die Bestimmung der für die Gebührenhöhe maßgebenden Abwassermenge nach dem Frischwassermaßstab beim Betrieb einer Entwässerungsanlage im Mischsystem, wie es vorliegend von der Antragsgegnerin unterhalten wird, den bundesrechtlichen Anforderungen des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG genügt. Grundsätzliche Einwände gegen den Frischwassermaßstab bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Antragsteller davon ausgegangen, daß die Regelung der Antragsgegnerin zur Ermittlung der erhöhten Abwassergebühr für stark verschmutzte gewerbliche Abwässer in sich widersprüchlich sei und damit gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit verstoße. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. § 8 Abs. 9 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (AbwBGS) lautet in dem hier interessierenden Teil: "Soweit die Beseitigung gewerblicher, industrieller oder sonstiger nicht häuslicher Abwässer einschließlich der Schlammbehandlung und Beseitigung einen erheblich erhöhten Aufwand der Stadt erfordert, wird eine erhöhte Abwassergebühr festgesetzt. Ein erheblich erhöhter Aufwand liegt vor, wenn a) der Verschmutzungsgrad des Abwassers dargestellt als CSB (chemischer Sauerstoffbedarf ermittelt aus der abgesetzten Probe nach der Dichromatmethode) den Wert von 600 g/m3 übersteigt und/oder b) die Schädlichkeit des Abwassers durch eine oder mehrere Überschreitung(en) der in § 10 Abs. 7 der Abwassersatzung festgelegten Grenzwerte festgestellt wird. Rührt der erhöhte Aufwand aus der Einleitung von Abwasser mit hoher CSB-Konzentration her (CSB höher als 600 g/m3), so errechnet sich die höhere Abwassergebühr pro m3 eingeleitetem Abwasser nach der Formel G x (0,3 x festgestellter CSB + 0,7) 400 wobei G die Abwassergebühr nach Abs. 8 Buchstabe b) ist. Bei Überschreitung der aufgrund von § 10 Abs. 7 der Abwassersatzung festgelegten Grenzwerte (einschließlich der Frachtbegrenzungen), erhöht sich die Abwassergebühr, wenn die Summe der Überschreitungen der einzelnen Grenzwerte bei zweimaliger Kontrolle innerhalb von drei Monaten jeweils mehr als 100 v.H. beträgt nach Maßgabe der folgenden Tabelle: (Es folgt eine Tabelle, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann.) Für jede weitere angefangene 100prozentige Überschreitung erhöht sich die Abwassergebühr nach Abs. 8 um weitere 10 v.H." Die Gebühr je m3 Abwasser betrug gem. § 8 Abs. 8 AbwBGS bis 1985 1,45 DM, seit dem 1. Januar 1986 beträgt sie 1,80 DM. Die Annahme der Widersprüchlichkeit der Satzungsregelung, wie sie das Verwaltungsgericht im Anschluß an den Vortrag des Antragstellers dargelegt hat, verkennt den Unterschied, den die Satzung zwischen der Auslösung der Pflicht zur Entrichtung des Verschmutzerzuschlags einerseits und der Berechnung dieses Zuschlags im jeweiligen Einzelfall andererseits macht. Wie die Antragsgegnerin richtig geltend macht, ist § 8 Abs. 9 Satz 2 lit a AbwBGS dahin auszulegen, daß damit festgelegt wird, ab welchem Verschmutzungsgrad der eingeleiteten Abwässer die Antragsgegnerin berechtigt ist, den erheblich erhöhten Aufwand der Abwasserbeseitigung durch entsprechend höhere Gebühren beim Einleiter geltend zu machen. Als Grenzwert dafür bestimmt die Satzung den Wert des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) mit 600 g/m3. Liegt die Verschmutzung der in die Städtische Abwasseranlage eingeleiteten Abwässer innerhalb dieses Grenzwertes, so entfällt die Geltendmachung eines erhöhten Beseitigungsaufwandes; es bleibt bei der Grundgebühr nach § 8 Abs. 8 AbwBGS. Wird dagegen der Grenzwert in § 8 Abs. 9 Satz 2 lit a AbwBGS überschritten, so muß die erhöhte Abwassergebühr erhoben werden. Deren Berechnung ergibt sich aus der in § 8 Abs. 9 Satz 3 AbwBGS genannten Formel. Sie beinhaltet allerdings, daß bereits die Überschreitung des Wertes von 400 g/m3 CSB gebührensteigernd wirkt. Warum dies jedoch zu einer insgesamt in sich widersprüchlichen Satzungsregelung führen soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Bestimmung über die Auslösung des Verschmutzungszuschlages dem Grunde nach kommt nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung kein Vorrang gegenüber der Berechnungsformel des Verschmutzungszuschlags zu, da durch diese Formel nicht der Grund des Zuschlags, sondern nur dessen Höhe gestaltet wird. § 8 Abs. 9 AbwBGS verstößt auch nicht aus anderen Gründen gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. So ergibt sich aus § 8 Abs. 9 Satz 2 AbwBGS durch die Verwendung der Worte "und/oder" zwischen den Buchstaben a und b, daß die beiden Tatbestände zur Auslösung des Verschmutzungszuschlages auch kumulativ zur Anwendung kommen können. Für die Berechnung der Höhe des Verschmutzungszuschlages bedeutet dies, daß ausgehend von der Menge des eingeleiteten Abwassers die erhöhten Abwassergebühren ggfs. nebeneinander zu berechnen sind (§ 8 Abs. 9 Satz 3 bzw. 4 AbwBGS) und aus beiden Beträgen die Summe zu bilden ist, wobei natürlich die Grundgebühr nach § 8 Abs. 8 AbwBGS nicht doppelt veranschlagt werden darf. § 8 Abs. 9 AbwBGS begegnet auch keinen anderen Bedenken. Die Erhebung eines sogenannten Starkverschmutzerzuschlags hält der Senat für zulässig. § 10 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 17. März 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. 1976 I S. 532) schreibt ausdrücklich vor, daß die Benutzungsgebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung zu bemessen ist. Damit hat der Gesetzgeber dem kommunalen Satzungsgeber die zwingende Pflicht auferlegt, den Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit bei der Bemessung der Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu verwirklichen (vgl. Beschluß des Senats vom 28. September 1976 - V N 3/75 - ESVGH 27, 117 = NJW 1977 S. 452 = DGStZ 1977 S. 40). Wurde dieser Grundsatz in der früheren Rechtsprechung vor allem dahin verstanden, die Berücksichtigung des Umstandes, daß die Gebühr eine Gegenleistung für eine besondere Leistung der Kommune ist, verlange die Bemessung dieser Gegenleistung des Bürgers nach dem "Maß" bzw. "dem Umfang der Benutzung oder Inanspruchnahme im Einzelfall" (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. September 1958 - OS IV 78/56 - , ESVGH 9, 44 = KStZ 1958 S. 186 = DÖV 1959 5. 463 = NJW 1958 S. 2035; Urteil vom 19. März 1964 - OS V 377/62 - ESVGH 15, 47 ; Urteil vom 21. April 1970 - V OE 18/69 - HessVGRspr. 1971 S. 17 ), so verlangt § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG auch die Berücksichtigung der Art der Inanspruchnahme. Dies bedeutet, daß die dem Bürger aus der Benutzung der kommunalen Einrichtung entstehenden Vorteile nicht allein nach quantitativen Maßstäben bestimmt werden dürfen. Vielmehr muß der Satzungsgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens die dem Benutzer zugute kommenden Vorteile auch nach qualitativen Gesichtspunkten beurteilen und zwischen den quantitativen und den qualitativen Bemessungsgrundlagen einen willkürfreien Ausgleich herbeiführen. Die Einleitung von Abwässern, die deutlich stärker als der Durchschnitt häuslicher Abwässerverschmutzung sind, wird allgemein als verstärkte Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage angesehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11. November 1982 - 2 S 1104/82 -, abgedruckt bei Kübler/Fröhner/Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Gebühren 91 Nr. 7 S. 3; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. April 1980 - 3 A 258/75 - KStZ 1980 S. 190 ; BayVGH, Urteil vom 26. Mai 1976 - Nr. 125 IV 72 - KStZ 1976 S. 196; OVG Münster, Urteil vom 14. Mai 1969 - II A 687/67 - KStZ 1969 S. 160 ; VG Darmstadt, Beschluß vom 31. Juli 1978 - IV H 31/78 - HSGZ 1980 S. 97 ; Urteil vom 22. Mai 1979 - IV E 957/76 - HSGZ 1980 S. 96 ; Beschluß vom 20. Mai 1985 - IV/1 H 150/85 - HSGZ 1985 S. 304 ; Kübler/Fröhner/Faiß § 9 KAG-BW Rdn 34 b; Knobloch KStZ 1975 S. 186 ). Diese verstärkte Inanspruchnahme rechtfertigt die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags wegen der besonderen Art der Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage ohne weiteres. Zwar stellt der höhere Verschmutzungsgrad im allgemeinen keine besonderen Anforderungen an die Abwasserleitungen. Verändert wird aber der Grad der Inanspruchnahme einer biologischen Kläranlage, da die Kapazität dieser Anlagen sich nach dem biochemischen Sauerstoffbedarf bestimmt. Dieser kann bei gewerblichen oder industriellen Abwässern deutlich höher sein als bei häuslichen Abwässern. Wird daher eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage aus diesen Gründen in einer besonderen Art in Anspruch genommen und tritt diese besondere Inanspruchnahme nicht nur vereinzelt auf, ist der Satzungsgeber nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG grundsätzlich gehalten, diesen Umstand neben den zur Bemessung des Umfangs der Inanspruchnahme maßgebenden Gesichtspunkten bei der Bestimmung des Gebührenmaßstabes sachgerecht zu berücksichtigen. In welcher Weise er die beiden Umstände (Art und Umfang) gegeneinander abwägt und zur Lösung des gesetzlich gebotenen Interessenausgleichs Maßstäbe zur Gebührenbemessung entwickelt, ist grundsätzlich seinem Ermessen überlassen. Es besteht jedenfalls keine Verpflichtung, aus dem Gesichtspunkt der durch unterschiedliche Verschmutzungsgrade entstehenden unterschiedlichen Kostenbelastung der Kommune in jedem denkbaren Einzelfall eine Gebührendifferenzierung vorzunehmen (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Juli 1977 - V OE 34/70 - HSGZ 1979 S. 84 und 17. Oktober 1974 - V OE 14/73 -). Weist der größte Teil der der Abwasserbeseitigungsanlage zugeführten Abwässer im Durchschnitt keine wesentlich verschiedenen Verschmutzungsgrade auf, so kann es sachgerecht sein, auf eine Differenzierung nach dem Verschmutzungsgrad überhaupt zu verzichten. Weist dagegen ein erheblicher Teil der Abwässer einen deutlich höheren Verschmutzungsgrad als der Durchschnitt auf, so wird der Satzungsgeber diesem Umstand gegebenenfalls gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG in angemessener Zeit Rechnung zu tragen haben (vgl. auch OVG Münster, KStZ 1969 S. 166; BayVGH KStZ 1976 S. 196). Die von der Antragsgegnerin vorgesehene Berechnung des Starkverschmutzerzuschlags genügt den Erfordernissen des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG. Die Bemessung der Abwassergebühr in ihrer Gesamtheit nach dem Umfang der Inanspruchnahme wird durch die Ausrichtung an der Menge der zugeführten Abwässer gewahrt. Die Berücksichtigung der besonderen Inanspruchnahme durch stark verschmutzte Abwässer setzt ein, wenn der für häusliche Abwässer angenommene und nach dem chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) bestimmte durchschnittliche Verschmutzungsgrad um mehr als 50 % überschritten wird oder die nach § 10 Abs. 7 der Abwassersatzung der Antragsgegnerin festgelegten Einleitungsgrenzwerte in der Summe der Überschreitungen zweimal innerhalb von 3 Monaten um mehr als 100 % überschritten werden. Daß der Antragsgegnerin mit der Verbindung der beiden in § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG vorgesehenen Gesichtspunkte Art" und "Umfang" in der hier vorliegenden Form eine offensichtliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, ist nach dem derzeitigen Sachstand zu verneinen. Der Maßstab für die Zuschlagsberechnung verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Es besteht zwischen der Höhe des Zuschlags und der Gegenleistung kein auffälliges Mißverhältnis. Die Berechnung des Zuschlags für stark verschmutzte Abwässer verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Gebührenberechtigkeit als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 1 HV. Die unterschiedliche Belastung der Gebührenschuldner überschreitet nicht die durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, daß der Tatbestand, der nach § 8 Abs. 9 Sätze 1, 2 AbwBGS die Erhebung des Starkverschmutzerzuschlags dem Grunde nach auslöst, die Einleitung von Abwässern bis zu einem den durchschnittlichen Verschmutzungsgrad häuslicher Abwässer um 50 % übersteigenden Umfang zuläßt, ohne daß damit die Verpflichtung zur Entrichtung eines Zuschlags auf die allein mengenmäßig zu berechnende Gebühr verbunden ist. Demgegenüber wird für Abwasser, das den durchschnittlichen Verschmutzungsgrad um mehr als 50 % überschreitet, der Zuschlag auch für denjenigen Anteil erhoben, der innerhalb der Toleranzzone von 50 % liegt. Es kann jedoch nicht als schlechthin sachwidrig erachtet werden, wenn der Satzungsgeber eine aus seiner Sicht hinnehmbare Toleranzzone für stärker verschmutzte Abwässer schafft und erst an deutlichere, unübersehbare Überschreitungen die Zulässigkeit der Erhebung des Zuschlags knüpft, diesen allerdings dann voll noch der aus seiner Sicht vorliegenden besonderen Art der Inanspruchnahme berechnet. Der dabei im Grenzbereich der Überschreitung des durchschnittlichen Verschmutzungsgrades um 50 % entstehende Gebührensprung durch die ab einer 51prozentigen Überschreitung eingreifende Kombination von "normaler" Gebühr und Zuschlagserhebung ist nicht so erheblich, daß schon dadurch die Gleichbehandlung der Gebührenschuldner gefährdet wäre. Die Verschonung der Einleiter nur wenig überdurchschnittlich verschmutzter Abwässer von der Zuschlagserhebung kann die durchaus sinnvolle Aufgabe haben, die Benutzer der Abwässerbeseitigungsanlage auch bei stärkerer Verschmutzung der eingeleiteten Abwässer zur Vermeidung höherer Schadstoffkonzentrationen und damit erhöhter Belastungen der Kläranlage anzuhalten und ein entsprechendes Verhalten durch eine Toleranzzone für die Zuschlagserhebung zu belohnen. Der dadurch angestrebte Schutz der Kläranlage vor hochverschmutzten und hochkonzentrierten Abwässern vermag die erfolgte Satzungsgestaltung durch die Antragsgegnerin durchaus zu rechtfertigen. Denn je stärker verdünnt die Abwässer sind, desto eher wird die biologische Kläranlage in der Lage sein, die Verarbeitung zu gewährleisten, ohne daß die Gefahr von Funktionsstörungen entsteht. Die von der Antragsgegnerin vorgesehene Toleranzzone rechtfertigt sich weiter aus der Überlegung, die Gebührenerhebung kostengünstig zu gestalten und eine weitestmögliche Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Denn durch die Anhebung der Schwelle, ab der ein Starkverschmutzerzuschlag erhoben wird, erspart sich die Antragsgegnerin den Aufwand, durch eine Vielzahl von Untersuchungen möglichst viele Überschreitungen des durchschnittlichen Verschmutzungsgrades. häuslicher Abwässer zu erfassen, sofern die Erhöhung des Verschmutzungsgrades innerhalb des Wertes von 50 % liegt. Die Nichterhebung des Starkverschmutzerzuschlags in diesen Fällen gestattet es der Antragsgegnerin, ihre Überwachung auf diejenigen Einleiter zu beschränken, von denen typischerweise der Starkverschmutzerzuschlag zu erheben ist. Damit werden gleichzeitig Verwaltungskosten in erheblichem Umfang eingespart, die anderenfalls auf die Gebührenschuldner umzulegen waren und dadurch zu einer Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Belastung führten. Daß die Antragsgegnerin dies vermeiden will, kann als sachgerecht angesehen werden. Der Senat hält deshalb die von der Antragsgegnerin vorgesehene Art der Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags für grundsätzlich bedenkenfrei. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens könnte allerdings die Frage aufzuwerfen sein, ob die Abwasserbeseitigungsanlage der Antragsgegnerin kostendeckend betrieben wird und aufgrund dessen die Schlußfolgerung gerechtfertigt sein kann, daß die den Zuschlag entrichtenden Gebührenschuldner damit teilweise für Kosten der Abwasserbeseitigung aufkommen, die wegen der Beseitigung derjenigen Abwässer entstehen, die mehr als durchschnittlich verschmutzt sind, für die aber kein Zuschlag erhoben wird. Die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung enthält im übrigen eine den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genügende Bestimmung des Zeitpunktes, in dem die Abwassergebühr entsteht. Entgegen der Wortwahl des Satzungsgebers läßt sich eine diesbezügliche Regelung allerdings nicht aus § 9 Abs. 1 AbwBGS entnehmen. Danach entsteht die Gebührenpflicht mit dem Benutzen des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Daraus folgt aber nicht, ob die Gebühr täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht. Eine Bestimmung dieses Zeitintervalls ist jedoch unverzichtbar, um die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung (§169, 171 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG) genau anwenden zu können. Werden Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben, muß die kommunale Satzung genau festlegen, nach welchen, Zeitablauf oder aufgrund welches einmaligen Ereignisses die Gebühr als entstanden gelten soll. Denn in den Fällen einer Dauerbenutzung kann der Entstehenszeitpunkt nicht nach der Natur der Leistung und ihrer vollständigen Erbringung bestimmt werden. Eine ausreichende Festlegung des Entstehenszeitpunkts der Abwassergebühr sieht der Senat jedoch in § 11 Abs. 2 AbwBGS. Danach verlangt die Antragsgegnerin die laufenden Abwassergebühren grundsätzlich ganzjährlich. Die Gebühr entsteht also jährlich. Daß damit das Kalenderjahr gemeint ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 3 AbwBGS, da das dort angesprochene Benutzungsjahr unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis das Kalenderjahr ist. Der Bestimmtheit des Entstehungszeitpunktes der Gebührenschuld steht nicht entgegen, daß § 11 Abs. 2, 2. Halbsatz AbwBGS dem Benutzer einen Anspruch auf Abrechnung an bestimmten Tagen verwehrt. Diese Regelung betrifft nur die Ermittlung der Gebührenhöhe, ändert aber nichts an dem kalenderjährlichen Entstehen der Gebührenschuld. Wenn § 11 Abs. 2, 1. Halbsatz AbwBGS das ganzjährliche Verlangen laufender Gebühren "nur" im Grundsatz vorsieht, so führt auch dies nicht dazu, daß die Verwaltung frei darüber bestimmen könnte, wann die Gebühr entsteht. Die Satzungsregelung verweist damit lediglich auf Ausnahmefälle, in denen die Benutzung erst im Verlaufe des Kalenderjahres beginnt oder die Benutzer wechseln, so daß eine abschnittsweise Gebührenerhebung unter Bezug auf § 10 Abs. 2 AbwBGS in Betracht kommt. Die Erhebung von Abschlagszahlungen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. § 11 Abs. 3 AbwBGS sieht ausdrücklich vor, daß die Antragsgegnerin zweimonatlich Abschlagszahlungen anfordern kann, um am Ende des Benutzungsjahres eine Jahresabrechnung durchzuführen. Dieser Satzungsregelung steht nach der Auffassung des Senats nicht entgegen, daß das KAG die Erhebung von Abschlags- oder Vorauszahlungen auf Benutzungsgebühren nicht ausdrücklich vorsieht. Der gegenteiligen Auffassung des OVG Münster (vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 - 2 A 3373/83 - DVBl. 1986 S. 780 ) folgt der Senat nicht, sondern bejaht die Zulässigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung zur Erhebung von Abschlagszahlungen jedenfalls dann, wenn diese Zahlungen im Rahmen eines laufenden Dauerbenutzungsverhältnisses erhoben werden und mit dem künftigen Entstehen der Gebührenschuld zu rechnen ist (vgl. auch VG Kassel., Urteil vom 26. Oktober 1981 - II E 369/78 - HSGZ 1985 S. 301 ; Ermel, § 10 KAG Anm. 24; Ludwig-Odenthal, Das Recht der öffentlichen Wasserversorgung, Teil Il S. 69). Die in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 KAG enthaltene allgemeine Ermächtigung an die Kommunen zum Erlaß von Gebührensatzungen nach Maßgabe des KAG hält der Senat auch im Hinblick auf die Erfordernisses des Gesetzesvorbehalts nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 2 HV für ausreichend, um im Rahmen von Dauerbenutzungsverhältnissen die Erhebung von Abschlagszahlungen vorzusehen. Dem steht nicht entgegen, daß die Erhebung von Vorausleistungen auf künftig entstehende Beiträge durch § 11 Abs. 10 KAG ausdrücklich für zulässig erklärt ist. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung für Beiträge, deren besondere Bedeutung daraus folgt, daß der Beitrag grundsätzlich eine einmalige Leistung des Pflichtigen darstellt und seine Grundlage nicht in einem laufenden Benutzungsverhältnis mit starker Ähnlichkeit zu einem Dauerschuldverhältnis findet. Der Umstand, daß § 10 KAG eine § 11 Abs. 10 KAG vergleichbare Vorschrift nicht ausdrücklich enthält, sagt deshalb noch nichts darüber aus, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erhebung von Abschlagszahlungen auf künftige Gebühren zulässig sein kann. Geht man davon aus, daß die Kommunen ihre Angelegenheiten gem. Art. 137 HV im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln, so steht ihnen ein Regelungsspielraum grundsätzlich überall dort zu, wo gesetzliche Schranken nicht bestehen. § 1 Abs. 1 KAG erklärt diesen Grundsatz irr Bereich des kommunalen Abgabenrechts ausdrücklich für anwendbar und stellt klar, daß sich das Selbstverwaltungsrecht auch auf den Erlaß von Abgabensatzungen bezieht. Die Frage kann daher nur lauten, ob das KAG die Erhebung von Abschlagszahlungen ausschließt. Dies ist jedenfalls dort nicht der Fall, wo solche Zahlungen im Rahmen von Dauerbenutzungsverhältnissen erhoben werden. Daß § 4 KAG nicht auf § 164 AO verweist, wonach die Festsetzung einer Vorauszahlung stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt ist, steht dem nicht entgegen. Denn Abschlagszahlungen auf künftige Gebühren stellen sich schon ihrer Natur nach nicht als Gebührenfestsetzungen unter dem Vorbehalt der späteren Änderung, sondern als vorläufige Abgeltung desjenigen Nutzens dar, den der Pflichtige aus der lautenden Benutzung der Einrichtung hat. Den Rechtsgrund für das dauerhafte Verbleiben von Abschlagszahlungen bei der Kommune kann nur der nach Eintritt des Entstehenszeitpunkts zu erlassende Gebührenbescheid bilden. Ein Bescheid über Vorauszahlungen begründet nur ein Recht auf vorläufige Einziehung und vorläufiges Behaltendürfen. Soweit das OVG Münster demgegenüber unter Berufung auf den BayVGH (vgl. Beschluß vom 9. November 1984 - Nr. 23 CE A. 2449 - BayVBl. 1985 S. 691 ) eine spezialgesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Abschlagszahlungen auf künftige Gebühren verlangt, kann der Senat dem nicht folgen, da damit die Anforderungen an die Delegation der Satzungsautonomie an die Kommunen überspannt werden. Denn die Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß autonomen Satzungsrechts muß nicht nach Inhalt, Zweck und Ausmaß oder dem Gegenstand nach so bestimmt sein, daß das zu verwirklichende Programm genau erkennbar ist. Diese Maßstäbe gelten für den Erlaß von Verordnungsermächtigungen, nicht aber für die Ermächtigung an die Kommunen zum Erlaß von Satzungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 - VII C 84.57 - BVerwGE 6, 247 ; Urteil vom 4. Juli 1969 - VII C 29.67 - BVerwGE 32, 308 ; BVerfG; Beschluß vom 2. Mai 1961 - 1 BvR 203/53 - BVerfGE 12, 319 ; Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 571/60 - BVerfGE 19, 253 ; Beschluß vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 ; Beschluß vom 23. Februar 1972 - 1 BvL 36/71 - BVerfGE 32, 346 ; Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125 ; BayVerfGH - Entscheidung vom 7. Dezember 1951 - Vf. 11 - VII - 51 - VGHE n.F. 4/II, 219 ). Für die Bestimmtheit der Satzungsermächtigung genügt vielmehr die durch § 10 KAG vorgenommene Bezeichnung des Gegenstandes, der der autonomen Regelung beantwortet wird. Es ist daher unbedenklich, wenn die Kommune bei laufender Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen darauf verzichtet, in kurzen Zeitabständen die Gebühren zu erheben. Sie kann stattdessen zur Vereinfachung des Verwaltungsablaufs und zur Verminderung der Kosten der Einrichtung zur Erhebung von im voraus festgelegten Abschlagszahlungen übergehen und die endgültige Abrechnung in einem für einen längeren Zeitraum ergehenden Gebührenbescheid vornehmen. Die Intensität des damit verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Benutzers ist gering und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geringer als eine kostenträchtige Gebührenerhebung in kurzen Zeitabständen. § 11 Abs. 3 AbwBGS kann auch nicht als die - unzulässige - Erfindung einer Abgabe eigener Art angesehen werden. Die Vorschrift trägt vielmehr denjenigen Erfordernissen Rechnung, die sich gerade aus der Natur von Dauerbenutzungsverhältnissen ergeben. Ob und in welchen Fällen demgegenüber eine Vorauszahlung für eine künftige Gebühr vorgesehen werden kann, wenn der Gebühr nur eine zeitlich eng begrenzte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zugrundeliegt , also eine einmalige Leistung an den Pflichtigen erfolgt, läßt der Senat offen (vgl. insoweit BayVGH a.a.O.). § 11 Abs. 3 AbwBGS genügt den sich aus § 2 Abs. 1 KAG ergebenden Erfordernissen, da sowohl der Zeitpunkt des Entstehens der Vorauszahlung als auch der Maßstab der Vorauszahlung hinreichend bestimmt sind. Aus dem Zweck der Vorauszahlung, einerseits den laufenden Nutzen des Pflichtigen abzugelten, andererseits die spätere Gebührenabrechnung vorzubereiten, ergibt sich, daß die Festsetzung der Vorauszahlung am Jahresanfang die voraussichtliche Entwicklung der Inanspruchnahme der Einrichtung durch den Pflichtigen zu berücksichtigen hat und die Antragsgegnerin verpflichtet ist, unter Beachtung der bisherigen Benutzung die Vorauszahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Der gegenüber dem Antragsteller erlassene Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 1986 begegnet auf dieser Grundlage keinen Bedenken. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin wird vom Antragsteller nur bezüglich der seiner Ansicht nach unzutreffenden Berechnung des Starkverschmutzerzuschlags angegriffen. Im übrigen werden keine Einwände erhoben. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).