Urteil
8 K 1146/24.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2024:1007.8K1146.24.GI.00
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Leitsätze
Eine bestehende Führungsaufsicht hindert nicht die Annahme einer Person als zuverlässig und führt umgekehrt nicht dazu, dass eine unter Führungsaufsicht stehende Person automatisch, allein wegen dieser Tatsache, unzuverlässig ist. Das würde dem Zweck der Führungsaufsicht diametral zuwiderlaufen. Denn die Führungsaufsicht als Maßregel der Besserung und Sicherung soll dem ehemaligen Häftling eine stabile, begleitete und auch ein Stück weit kontrollierte Wiedereingliederung in das „normale“ Leben bieten. Sie soll aber nicht dazu führen, dass wesentliche Elemente für eine solche Wiedereingliederung verunmöglicht werden und die Wiedereingliederung so gleichsam verhindert wird, weil das Ausüben eines Berufs durch die „Vermutung“ der Unzuverlässigkeit einer unter Führungsaufsicht stehenden Person ausgeschlossen wird, so dass sich eine Wiedereingliederung sehr schwer gestaltet oder gar komplett verhindert wird, weil es der unter Führungsaufsicht stehenden Person nicht möglich ist, ihren Beruf auszuüben und sich so wieder eine Existenzgrundlage außerhalb des Gefängnisses aufzubauen. Eine automatische Behandlung von unter Führungsaufsicht stehenden Personen als unzuverlässig würde die Ziele der Führungsaufsicht ad absurdum führen.
Jede gerichtliche Entscheidung ist eine Entscheidung, die einen Einzelfall betrifft.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten – Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege – vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine bestehende Führungsaufsicht hindert nicht die Annahme einer Person als zuverlässig und führt umgekehrt nicht dazu, dass eine unter Führungsaufsicht stehende Person automatisch, allein wegen dieser Tatsache, unzuverlässig ist. Das würde dem Zweck der Führungsaufsicht diametral zuwiderlaufen. Denn die Führungsaufsicht als Maßregel der Besserung und Sicherung soll dem ehemaligen Häftling eine stabile, begleitete und auch ein Stück weit kontrollierte Wiedereingliederung in das „normale“ Leben bieten. Sie soll aber nicht dazu führen, dass wesentliche Elemente für eine solche Wiedereingliederung verunmöglicht werden und die Wiedereingliederung so gleichsam verhindert wird, weil das Ausüben eines Berufs durch die „Vermutung“ der Unzuverlässigkeit einer unter Führungsaufsicht stehenden Person ausgeschlossen wird, so dass sich eine Wiedereingliederung sehr schwer gestaltet oder gar komplett verhindert wird, weil es der unter Führungsaufsicht stehenden Person nicht möglich ist, ihren Beruf auszuüben und sich so wieder eine Existenzgrundlage außerhalb des Gefängnisses aufzubauen. Eine automatische Behandlung von unter Führungsaufsicht stehenden Personen als unzuverlässig würde die Ziele der Führungsaufsicht ad absurdum führen. Jede gerichtliche Entscheidung ist eine Entscheidung, die einen Einzelfall betrifft. Der Bescheid des Beklagten – Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege – vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 23. April 2024 (Beklagter) und vom 6. Mai 2024 (Kläger) dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ vom 16. Februar 2024 ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG – i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie – MPhG –. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG darf ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt – hier: die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ –, auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bedarf, wer die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ führen will, der Erlaubnis. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MPhG darf die Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Eine nachträglich eingetretene Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers kann folglich zum Widerruf der bestandskräftigen Erlaubnis führen, weil die Behörde berechtigt wäre, die Erlaubnis bereits nicht zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis bereits eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorläge. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut zu widerrufen. Der Kläger ist durch das Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 21. Juli 2016, rechtskräftig seit 21. Juli 2016, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornografischer Absicht in vierzehn Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen im Hinblick auf Taten, die zeitlich von Oktober bis Dezember 2015 geschahen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Diese schweren Verfehlungen stellen zwar grundsätzlich nachträgliche Tatsachen dar, aufgrund derer der Beklagte berechtigt wäre, den Verwaltungsakt – die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ – nicht zu erteilen, da durch diese Tatsache eine Unzuverlässigkeit begründet werden kann. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird aber durch eine Zukunftsprognose charakterisiert, die auf der Basis des bisherigen Verhaltens und der Lebensumstände des Betroffenen zu treffen ist (VG Bremen, Urteil vom 20. Mai 2021 – 5 K 603/19 –, BeckRS 2021, 15043, Rdnr. 16; VG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2019 – 7 L 2912/18 –, juris, Rdnr. 12; VG Würzburg, Urteil vom 25. Oktober 2019 – W 10 K 19.367 –, juris, Rdnr. 59). Bei dem Begriff der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Annahme der Unzuverlässigkeit erfordert Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Betroffene werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Für diese Prognose kommt es darauf an, ob er nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Situation des Betroffenen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 3 B 61/10 –, juris, Rdnr. 5). Nach diesen Maßstäben ist die behördliche Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs zu beanstanden. Der Kläger war zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Widerruf seiner Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ am 16. Februar 2024 nicht (mehr) unzuverlässig. Der Beklagte hat den Widerruf der Erlaubnis lediglich auf die Schwere der abgeurteilten Taten, auf die seitens des Landgerichts verfügten Anordnungen, der Kläger dürfe keine Personen unter 18 Jahren behandeln, beherbergen usw. und die auf fünf Jahre angeordnete Führungsaufsicht gestützt. Zudem habe der Kläger durch die Taten das Vertrauen der Menschen in den Berufsstand des Physiotherapeuten erschüttert und das Ansehen dieses Berufsstandes beschädigt, der Kläger könne dieses Vertrauen nicht mehr genießen. Nicht hinreichend berücksichtigt hat der Beklagte bei der Entscheidung die bis zum Entscheidungszeitpunkt über den Widerruf vergangenen siebeneinhalb Jahre, die seit der Verurteilung des Klägers verstrichen sind, die Tatsache, dass die Taten rein im privaten Umfeld des Klägers geschehen sind und keinerlei Verletzung von Berufspflichten durch den Kläger erfolgt sind und die Tatsache, dass der Kläger sofort nach seinem Austritt aus der Haft wieder begonnen hat, als Physiotherapeut zu arbeiten, und in diesen immerhin zweieinhalb Jahren keinerlei Beschwerden, Anzeigen oder ähnliches gegen den Kläger bekannt geworden sind. Nach den Gesamtumständen konnte zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht mehr von einer Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen werden. Im Einzelnen: 1. Die Verurteilung des Klägers war zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 16. Februar 2024 bereits siebeneinhalb Jahre her. Die Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt ist am 21. Juli 2016 erfolgt. Der Kläger hat danach bis Anfang Oktober 2021 seine Strafe in der JVA C-Stadt verbüßt. Danach hat er sofort wieder als Physiotherapeut gearbeitet, wobei keinerlei Anhaltspunkte bekannt geworden sind, dass er sich nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Physiotherapeut im Rahmen seiner Arbeit auch nur die kleinste Verfehlung hat zuschulden kommen lassen. Er hat vielmehr seiner Arbeitgeberin sämtliche Umstände offengelegt und sich im Rahmen seiner Berufsausübung an die Vorgaben des Landgerichts B-Stadt, keine Personen unter 18 Jahren zu behandeln, gehalten, was auch seine Arbeitgeberin in ihrem Brief an den Beklagten so ausgeführt und bestätigt hat. Zwar wurde der Kläger vom Landgericht A-Stadt wegen erheblicher Taten, darunter Verbrechen, verurteilt. Bei dem Kläger wurde aber keine Persönlichkeitsstörung festgestellt, die ggfs. nicht geheilt werden kann. In dem Urteil des Landgerichts A-Stadt wurde vielmehr ausgeführt: „Insoweit galt es zu beachten, dass nicht jedes abweichende Sexualverhalten – hier ggf. in Form der Pädophilie – ohne Weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne der genannten Vorschrift gleichzusetzen ist. Vielmehr kommt es im Rahmen einer Gesamtschau darauf an, ob eine Störung einen Täter in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert, dass sein Hemmungsvermögen in Bezug auf strafrechtlich relevantes Sexualverhalten erheblich herabgesetzt ist, er also selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht ausreichend zu widerstehen vermag (vgl. BGH, 1 StR 526/15). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt.“ Weiter heißt es in dem Urteil des Landgerichts A-Stadt: „Eine Einengung auf sexuelle Handlungen mit einem Kind ist daher auszuschließen. Auch der Sachverständige Kasten hat ausgeführt, dass im Ergebnis seiner aktuellen Begutachtung festzustellen sei, dass der Angeklagte keine psychische Erkrankung im engeren Sinne aufweise. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Angeklagte kein exklusiv pädosexueller oder fixierter Täter sei, der unabhängig von einem bestimmten Kontext sexuelle Fantasien und Impulse habe, die sich ausschließlich auf den prä- oder perpubitären Körper bezögen und diese unmittelbar und impulsiv in die Tat umsetzen wolle. Es handele sich bei dem Angeklagten vielmehr um einen regressiven Täter, der durch fehlgeleitete Umsetzung sexueller Impulse auf Kinder gehandelt habe. Dieser Tätertypus sei grundsätzlich sexuell auf den erwachsenen Körper orientiert.“ Der Kläger hat sich in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren selbst für schuldig bekannt und sich umfassend eingelassen, zudem hat er ausdrücklich gesagt, sich einer Therapie stellen zu wollen und dies auch getan. Das Vorgenannte spricht dafür, dass der Kläger – nachdem ihm ausweislich der Feststellungen des Urteils des Landgerichts A-Stadt – erst „später bewusst geworden [sei], dass es sich um Straftaten handele“, in Zukunft durchaus bewerten kann, was er tun darf und was nicht. Insbesondere ist der Kläger nicht derartig in seiner Persönlichkeit gestört, dass die Gefahr besteht, dass er krankhaft mit seinem Fehlverhalten weitermachen könnte. Die Tatsache, dass er bereits seit Oktober 2021 wieder als Physiotherapeut arbeitet und keinerlei Beschwerden über ihn bekannt geworden sind, stützt die Annahme, dass der Kläger (wieder) zuverlässig für die Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten ist. Soweit der Beklagte allein durch die Schwere der abgeurteilten Taten eine Unzuverlässigkeit begründen will, würde dies einem dauerhaften Berufsverbot für den Kläger gleichkommen, denn diese Taten können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dem widersprechend – aber in der Sache richtig – hat der Beklagte dann aber in seinem Bescheid vom 16. Februar 2024 dargelegt, dass die Erlaubnis bei einer wieder vorliegenden Zuverlässigkeit wieder erteilt werden könne. 2. Der Kläger hat die sexuellen Übergriffe nicht im Rahmen seiner Berufsausübung begangen, sondern im privaten Umfeld; bei den sexuellen Übergriffen gab es keinerlei, auch nur entfernte, Verbindung zu seinem Beruf. Zwar brauchen Tatsachen, die auf eine Unzuverlässigkeit schließen lassen, nicht im Rahmen der Ausübung des Gewerbes (hier: der Tätigkeit des Klägers als Physiotherapeut) eingetreten zu sein (Brüning in: Pielow, BeckOK GewO, 62. Edition, Stand: 1. Juni 2024, § 35 GewO Rdnr. 22). Es ist aber dennoch im Rahmen der Gesamtwürdigung entsprechend zu berücksichtigen, ob der Betroffene das Fehlverhalten mit Bezug zu seiner Tätigkeit an den Tag gelegt hat. Daraus folgt, dass der Beklagte dem Kläger eine Schädigung des Ansehens des Berufs des Physiotherapeuten zu Unrecht entgegengehalten hat. Denn mangels Bezug der Taten zu seiner Tätigkeit als Physiotherapeut hat der Kläger gerade nicht das Ansehen des Berufsstandes der Physiotherapeuten beschädigt. Dazu hätte es eine Verbindung der Taten des Klägers mit seiner beruflichen Tätigkeit bedurft (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 20. September 2024 – 7 B 1275/24 –, Bl. 7 des amtlichen Umdrucks: „Eine Schädigung des dem Berufsstand der Physiotherapeuten entgegengebrachten Vertrauens ist angesichts des beruflichen Bezugs des Fehlverhaltens bereits eingetreten.“). Auf eine Schädigung des Vertrauens in den Berufsstand der Physiotherapeuten durfte der Beklagte den Widerruf der Erlaubnis daher nicht stützen. Der Kläger hat auch keine Berufspflichten verletzt. Die wesentlichen Berufspflichten eines Physiotherapeuten sind zwar nicht normativ geregelt, lassen sich aber aus dem in § 8 MPhG formulierten Ausbildungsziel ableiten, wonach die Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen soll, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen. Die Anwendung geeigneter Verfahren der Physiotherapie zu den genannten Zwecken bedingt engsten Kontakt zum Patienten, der körperliche Berührungen umfasst. Die Erfüllung der Aufgaben setzt damit nahezu zwingend ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Patienten voraus. Um den Behandlungserfolg erreichen zu können, muss sich der Patient dem Physiotherapeuten anvertrauen und sich darauf verlassen können, dass der zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigte Physiotherapeut ausschließlich zum Wohl des Patienten handelt und insbesondere die Behandlungssituation nicht zu seinem Nachteil missbraucht. Handelt ein Physiotherapeut dem zuwider und nutzt er das bestehende Vertrauensverhältnis zum Nachteil des Patienten aus oder verletzt dieses in erheblicher Weise, liegt hierin regelmäßig ein schwerer Verstoß gegen eine wesentliche Berufspflicht (vgl. zur Krankenpflege: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 8 ME 143/17 –, nicht veröffentlicht; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 8 LA 155/12 –, juris; vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 1 B 92/22 –, juris Rdnr. 10). Dabei sind sexuelle Handlungen im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung stets zu unterlassen, unabhängig davon, ob der betreffende Patient die Unterlassung solcher Handlungen ausdrücklich verlangt (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 12. September 2024 – 5 L 1390/24.KS –, Bl. 15 des amtlichen Umdrucks). Dass der Kläger jemals – vor oder nach seiner Haft – gegen oben genannte Berufspflichten verstoßen hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Eine etwaige erhöhte Gefahr (erneuter) sexueller Übergriffe bei den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten, die dadurch begründet werden könnte, dass mit jeder Behandlung zwangsläufig Körperkontakte verbunden und die Patienten bzw. Patientinnen zudem teilweise oder vollständig unbekleidet sind (so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 7 L 647/09 –, juris, Rdnr. 13), hat sich hier mangels jeglicher Beschwerden über den Kläger über derartige Übergriffe seit mehreren Jahren offensichtlich nicht realisiert. 3. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits zweieinhalb Jahre wieder als Physiotherapeut gearbeitet. In dieser Zeit sind keinerlei Anzeigen gegen den Kläger oder andere Anhaltspunkte, dass er ähnliche Taten wieder begeht, bekannt geworden. Es sind weiterhin keine Verstöße gegen die durch das Landgericht B-Stadt angeordneten Weisungen, der Kläger dürfe keinen (auch keinen beruflich bedingten) Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren aufnehmen, vorgetragen, bekannt geworden oder ersichtlich. 4. Nach einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Klägers erscheint dieser bemüht, seine Zuverlässigkeit nach seiner Haft jeden Tag erneut wieder zu zeigen. Er bagatellisiert weder seine Taten und hat das Urteil des Landgerichts A-Stadt inhaltlich akzeptiert, nachdem er die Taten selbst vollumfänglich eingestanden und sich selbst als schuldig bezeichnet hat; zudem hat er sich von Beginn an bereit für eine Therapie gezeigt und befindet sich auch noch nach seiner Entlassung in dem sogenannten ZÜRS-Programm. Er hat gegenüber seinen Arbeitgebern offen die Sachlage angesprochen und betont immer wieder, sich strikt an die Weisungen des Gerichts zu halten. Das bestätigt auch seine aktuelle Arbeitgeberin in ihrem Brief an den Beklagten, worin sie darum bittet, von einem Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ abzusehen. Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Nach Ansicht der Berichterstatterin besteht kein Anhaltspunkt, der zu der Annahme führt, dass der Kläger in Zukunft eine Gefahr für seine Patientinnen und Patienten begründen könnte. 5. Der Bewertung des Klägers als ‚zuverlässig‘ steht auch nicht die noch andauernde Führungsaufsicht entgegen und auch nicht, dass die Dauer der Führungsaufsicht auf die Maximalgrenze von 5 Jahren erstreckt wurde und dem Kläger keine positive Sozialprognose gestellt wurde. Mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 31. August 2021 wurde beschlossen, dass die Führungsaufsicht für den Kläger nicht entfällt (§ 68f Absatz 2 StGB, Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes) und deren Höchstdauer (5 Jahre) nicht abgekürzt werde. Gemäß § 68c Abs. 1 StGB dauert die Führungsaufsicht mindestens zwei und höchstens fünf Jahre, wobei das Gericht die Höchstdauer abkürzen kann. § 68f StGB normiert einen der in § 68 Abs. 2 StGB enumerativ aufgezählten Fälle der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht. Die Vorschrift drückt die gesetzliche Vermutung aus, dass nach der Vollverbüßung einer längeren Freiheitsstrafe typischerweise eine ungünstige Kriminalprognose vorliegt. Deshalb tritt nach der Entlassung zunächst Führungsaufsicht ein (vgl. Heuchemer in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, § 68f StGB Rdnr. 1). Voraussetzung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 StGB die vollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer beliebigen vorsätzlichen Straftat oder von mindestens einem Jahr wegen einer Sexualstraftat nach § 181b StGB. Obgleich nach dem Wortlaut des § 68f Abs. 1 StGB die Führungsaufsicht bereits aufgrund der dort genannten, formellen Voraussetzungen eintritt, muss im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift das Fehlen einer positiven Sozialprognose als weitere, materielle Voraussetzung hinzugedacht werden. Führungsaufsicht trotz Vorliegens einer positiven Sozialprognose ist unzulässig (Heuchemer in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, § 68f StGB Rdnr. 4, 5 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 –, BeckRS 1980, 1044). Das Institut der Führungsaufsicht nach §§ 68 ff. StGB hat die Aufgabe, gefährliche oder gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten; sie stellt eine an die ursprüngliche Verurteilung angeschlossene Maßregel der Sicherung und Besserung dar, deren Wirksamwerden lediglich von der vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe abhängt (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 –, BeckRS 1980, 1044). Der Eintritt der Führungsaufsicht bei vollständiger Vollstreckung einer mindestens zweijährigen, wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängten Freiheitsstrafe setzt voraus, dass weder die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB verantwortet werden konnte noch, dass erwartet werden kann, der Verurteilte werde auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen (§ 68f Abs. 2 StGB). Führungsaufsicht trotz positiver Sozialprognose ist also unzulässig. Darüber hinaus stellen die nach § 68b StGB zulässigen Weisungen sicher, dass die konkrete Ausgestaltung der Führungsaufsicht den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht wird (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 –, BeckRS 1980, 1044). Gem. § 68f Abs. 2 StGB ordnet das Gericht bei positiver Sozialprognose – an deren Vorliegen jedoch strengere Anforderungen gestellt werden als an die Sozialprognose des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB (OLG Hamm Beschluss vom 10. März 2009 – 2 Ws 64, BeckRS 2009, 10475) – an, dass die Führungsaufsicht entfällt. Bei der Frage, ob einem Täter eine positive Sozialprognose erteilt werden kann, sind Umstände wie z. B. das Zurverfügungstehen von „geeigneten sozialen Empfangsräumen“ (LG Hannover Beschluss vom 29. April 2019 – 29 StVK 22/19, BeckRS 2019, 14161, Rdnr. 6) und zu erwartende Lebensumstände (OLG Hamm Beschluss vom 15. April 2010 – 2 Ws 59/10, BeckRS 2010, 9859) zu berücksichtigen. Es ist für eine günstige Sozialprognose eine hohe Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass der Verurteilte nicht mehr straffällig wird (Groß/Ruderich, MüKo zum StGB, 4. Auflage 2020, § 68f StGB Rdnr. 12). Eine positive Sozialprognose nach einer langen und nicht abgekürzten Haftzeit zu bekommen, ist daher schwer, gerade, wenn kein soziales Umfeld außerhalb des Gefängnisses für den Täter zur Verfügung steht. Zudem wird bei einer Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe eine ungünstige Sozialprognose regelmäßig indiziert (vgl. Heuchemer in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, § 68f StGB Rdnr. 1). Der Kläger hat zwar keine positive Sozialprognose gestellt bekommen, wie aus der Begründung des Beschlusses des Landgerichts B-Stadt vom 31. August 2021 hervorgeht. Er hat sich aber seit Haftaustritt im Oktober 2021 an die Weisungen gehalten und durchgehend und beanstandungsfrei als Physiotherapeut gearbeitet. Gegenteiliges konnte der Beklagte nicht darlegen. Auch das an den Beklagten gerichtete Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers vom 26. September 2023 stützt die Annahme, dass der Kläger sich von seinen Taten distanziert und sich erfolgreich in das soziale Leben eingegliedert hat, somit nicht (mehr) unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 MPhG ist. Letztlich hindert eine bestehende Führungsaufsicht nicht die Annahme einer Person als zuverlässig und führt umgekehrt auch nicht dazu, dass eine unter Führungsaufsicht stehende Person automatisch, allein wegen dieser Tatsache, unzuverlässig ist. Das würde dem Zweck der Führungsaufsicht diametral zuwiderlaufen. Denn die Führungsaufsicht als Maßregel der Besserung und Sicherung soll dem ehemaligen Häftling eine stabile, begleitete und auch ein Stück weit kontrollierte Wiedereingliederung in das „normale“ Leben bieten. Sie soll aber nicht dazu führen, dass wesentliche Elemente für eine solche Wiedereingliederung verunmöglicht werden und die Wiedereingliederung so gleichsam verhindert wird, weil das Ausüben eines Berufs durch die „Vermutung“ der Unzuverlässigkeit einer unter Führungsaufsicht stehenden Person ausgeschlossen wird, so dass sich eine Wiedereingliederung sehr schwer gestaltet oder gar komplett verhindert wird, weil es der unter Führungsaufsicht stehenden Person nicht möglich ist, ihren Beruf auszuüben und sich so wieder eine Existenzgrundlage außerhalb des Gefängnisses aufzubauen. Eine automatische Behandlung von unter Führungsaufsicht stehenden Personen als unzuverlässig würde die Ziele der Führungsaufsicht ad absurdum führen. Angesichts der Entwicklung des Klägers nach Haftaustritt ist hier nicht davon auszugehen, dass er unzuverlässig ist, nur weil die Führungsaufsicht auf die Maximaldauer angeordnet wurde und zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. Die von dem Beklagten herangezogenen Entscheidungen des VG Kassel (Beschluss vom 12. September 2024 – 5 L 1390/24 –) und vom Hess. VGH (Beschluss vom 20. September 2024 – 7 B 1275/24 –) betreffen ähnliche, aber eben nicht gleich zu behandelnde Fälle. Jede gerichtliche Entscheidung ist eine Entscheidung, die einen Einzelfall betrifft. Die durch den Beklagten angeführten Entscheidungen, in denen jeweils ein Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ von dem Gericht bestätigt wurde, unterscheiden sich jeweils wesentlich von dem hier vorliegenden Fall. Insbesondere ging es dort jeweils um Fälle, in denen ein Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zeitlich sehr viel näher an den einschlägigen Verurteilungen lag. Im Fall des Hess. VGH (Beschluss vom 20. September 2024 – 7 B 1275/24 –) lagen zwischen der Verurteilung und dem Widerruf der Erlaubnis anderthalb Jahre. Im Fall des VG Kassel (Beschluss vom 12. September 2024 – 5 L 1390/24 –) ging es um eine strafrechtlich relevantes Fehlverhalten mit deutlichem Bezug zur Berufsausübung; zudem erfolgte der Widerruf der Erlaubnis 14 Monate nach der Verurteilung wegen der Taten. Nach den Umständen des Einzelfalls war der Kläger zum Zeitpunkt des 16. Februar 2024 (letzte behördliche Entscheidung) nicht mehr als unzuverlässig anzusehen. Nachdem der Kläger zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht (mehr) als unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 MPhG anzusehen war, ist auch die durch den Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer (nicht möglichen) Teilbarkeit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ (BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 22.09 –) unerheblich. Letztlich ist der Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“, der dem Kläger seine Existenzgrundlage völlig entziehen würde, im Hinblick auf die vor über sieben Jahren abgeurteilten Taten und die lange Zeit, in der der Kläger wieder beanstandungsfrei als Physiotherapeut gearbeitet hat, im Hinblick auf sein Grundrecht aus Art. 12 GG unverhältnismäßig, zumal eine Wiedererteilung der Erlaubnis auch nach Ansicht des Beklagten in der mündlichen Verhandlung („frühestens“) nach Ablauf der Führungsaufsicht wieder beantragt werden könnte, was einen rein formalen Zeitablauf einer „Bewährungszeit“ darstellt, in deren bereits vergangenem Großteil sich der Kläger nichts hat zuschulden kommen lassen. Die vom Landgericht B-Stadt auf fünf Jahre angeordnete Führungsaufsicht würde Mitte des Jahres 2026 enden. Da der Kläger den überwiegenden Teil seiner Führungsaufsicht bereits beanstandungslos als Physiotherapeut gearbeitet hat und nach sämtlichen vorgenannten Ausführungen, dürfte die Gefahr, dass der Kläger im letzten Teil seiner Führungsaufsicht noch Patienten oder Patientinnen sexuell belästigt, so vernachlässigbar gering sein, dass ein Berufsverbot – was der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ für den Kläger bedeuten würde – nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem schweren Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 GG steht. Nachdem die Widerrufsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 16. Februar 2024 aufzuheben sind, sind in Folge auch die Verfügungen in den Nummern 2 und 4-6 des Bescheids aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1332) orientiert. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“. Der Kläger ist seit 1993 als staatlich geprüfter Physiotherapeut anerkannt. Er wurde durch das Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 21. Juli 2016, rechtskräftig seit 21. Juli 2016, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornografischer Absicht in vierzehn Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen im Hinblick auf Taten, die zeitlich von Oktober bis Dezember 2015 geschahen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die ausgeurteilte Freiheitsstrafe hat der Kläger bis zum 5. Oktober 2021 in der JVA C-Stadt verbüßt. Schon während des offenen Vollzugs hat der Kläger wieder als Physiotherapeut gearbeitet. Nach seiner Entlassung aus der JVA C-Stadt am 5. Oktober 2021 hat er ab dem 9. Oktober 2021 auch in Freiheit durchgehend wieder als Physiotherapeut gearbeitet. Mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 31. August 2021 (Bl. 22 bis 24 der Behördenakte) wurde beschlossen, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68f Absatz 2 StGB) und deren Höchstdauer (5 Jahre) nicht abgekürzt werde. Dem Kläger wurden zahlreiche Weisungen erteilt, u. a., dass er keinen (auch beruflich bedingten) Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren aufnehmen darf, nicht mit ihnen verkehren und sie nicht beherbergen, betreuen oder beschäftigen oder behandeln darf. Begründet wurde der Beschluss u. a. damit, dass dem Kläger eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden könne. Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 21. Juli 2021 und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt C-Stadt (Mecklenburg-Vorpommern) vom 26. April 2021 sei nach Anhörung des Klägers von einer Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht abgesehen worden. Die damit von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht solle es ermöglichen, die weitere Entwicklung des Verurteilten zu beobachten und insbesondere durch die Beiordnung eines Bewährungshelfers in positiver Richtung zu stabilisieren. In dem Beschluss wurde auch auf die Strafbestimmung des § 145a StGB hingewiesen, nach der sich strafbar macht, wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Absatz 1 StGB bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet. Aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 7. Juli 2023 an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern über die Mitteilung in Strafsachen teilte dieses der Staatsanwaltschaft A-Stadt mit Schreiben vom 19. Juli 2023 mit, wegen der bereits am 21. Juli 2016 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts A-Stadt sei es für die Behörde sehr schwierig, ein berufsrechtliches Verfahren anzustreben bzw. einzuleiten (Bl. 2 der Behördenakte). Durch Schreiben vom 3. August 2023 des Landesamts für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (Bl. 1 der Behördenakte) erfuhr der Beklagte bzw. das Hessische Landesamt für Pflege und Gesundheit von dem gegen den mittlerweile nach Hessen verzogenen Kläger ergangenen Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 21. Juli 2016. Mit Schreiben vom 31. August 2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu widerrufen (Bl. 16 f. der Behördenakte) und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beklagte führte im Anhörungsschreiben aus, bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Verhalten handele es sich um erhebliche Taten, die vermuten ließen, dass der Kläger keine Gewähr dafür biete, dass er den Beruf des Physiotherapeuten in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werde. Vielmehr sei der Kläger damit als unzuverlässig zur Ausübung des Berufes anzusehen. Mit Schreiben vom 26. September 2023 nahm der Kläger Stellung zu dem geplanten Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ Stellung. Es sei richtig, dass er aus bekannten Gründen am 21. Juli 2016 verurteilt worden sei. Während seiner Haftzeit habe er, der Kläger, Kontakt zu dem Richter sowie zu dem Verband der Physiotherapeuten in Berlin aufgenommen und sich erkundigt, ob er eine Umschulung machen solle. Daraufhin sei ihm von beiden Seiten geantwortet worden, dass es dieser Maßnahme nicht bedürfe, er jedoch mit einer Einschränkung zu rechnen habe. Im Beschluss über seine Auflagen sei dann festgelegt worden, dass er, der Kläger, Minderjährige unter 18 Jahren nicht behandeln dürfe. Mit seinen Arbeitgebern sei dies auch jeweils so besprochen und werde auch so durchgeführt. Seit April 2021 arbeite er bereits wieder in seinem Beruf, habe zunächst in D-Stadt eine leitende Position innegehabt und sodann in der Praxis E. in F-Stadt als physiotherapeutische Leitung. Seine Arbeitgeberin sei über alles informiert. Er, der Kläger, sei im sogenannten „ZÜRS“ Programm, werde psychologisch betreut, von der Polizei regelmäßig überwacht und von der Bewährungshilfe bzw. Führungsaufsicht betreut. Sein Beruf sei seine Berufung und er habe diesen auch nicht für irgendwelche zu beanstandenden Verhaltensformen ausgenutzt. Vom Verband der Physiotherapeuten sei er zugelassen, seine Arbeitgeberin sehe ihr ihm gegenübergebrachtes Vertrauen als positiv bestätigt und die Patienten betätigen dieses ebenfalls, wie auch die Mitarbeiter. Auch befinde er, der Kläger, sich in einer weiteren Fortbildung zur Spezifizierung seines therapeutischen Wissens und erhoffe nunmehr, dass dies als positive Bewertung seinerseits berücksichtigt werde. Die Arbeitgeberin des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 26. September 2023 an den Beklagten und bat darum, von dem Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut" abzusehen. Der Kläger sei seit dem 16. April 2023 in der Praxis angestellt. Über seine Verurteilung vom Landgericht A-Stadt und den daraus resultierenden Auflagen sei die Arbeitgeberin von dem Kläger vor Antritt seines Arbeitsverhältnisses informiert worden. Es sei gewährleistet, dass er keine Personen unter 18 Jahren behandele. Sein Auftreten und Verhalten gegenüber Patienten, Mitarbeitern und Vorgesetzten sei aufgeschlossen, freundlich, korrekt und ordnungsgemäß. Seine Therapieerfolge seien überdurchschnittlich gut. Daraufhin sei ihm auch die physiotherapeutische Leitung der Praxis übertragen worden. Sämtliche Auflagen und Weisungen des Gerichtes nach Ende seines Strafvollzuges erfülle der Kläger aus ihrer Sicht sehr gewissenhaft. Am 16. Februar 2024 widerrief der Beklagte – Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege – die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ (Nr. 1), ordnete an, dass die Erlaubnisurkunde unverzüglich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege herauszugeben sei (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen unter 1. und 2. an (Nr. 3) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an für den Fall, dass der Kläger die Urkunde nicht bis spätestens sechs Wochen nach Zustellung dieser Verfügung herausgebe (Nr. 4). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5) und die Kosten auf 60,00 Euro festgesetzt (Nr. 6). Dies wurde damit begründet, dass die Erlaubnis widerrufen werden könne, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der Kläger sei hier auf Grund seines Fehlverhaltens, das zur strafrechtlichen Verurteilung geführt habe, nicht mehr als zuverlässig zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten anzusehen. An dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt, welcher auf umfangreichen Beweisaufnahmen und Beweiswürdigungen basiere, bestehe für ihn, den Beklagten, keinerlei Zweifel. Die Verurteilung des Klägers sei einschlägig und insbesondere auf Grund der Art und Schwere geeignet, seine Unzuverlässigkeit zur weiteren Berufsausübung zu begründen. Bei der von dem Kläger begangenen Taten handele es sich um eine erhebliche Taten, die als (sehr) schwerwiegend einzustufen seien. Zudem sei in Ermangelung einer positiven Sozialprognose von einer Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht durch Beschluss des Landgerichts B-Stadt abgesehen worden und dem Kläger aufgegeben worden, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren aufzunehmen, nicht mit ihnen zu verkehren und sie nicht zu beherbergen, zu betreuen, zu beschäftigen oder zu behandeln. Damit sei die berufsrechtliche Zuverlässigkeit im Rahmen der Berufsausübung als Physiotherapeut hinsichtlich dieses Personenkreises als nicht gegeben zu bewerten. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sei geeignetes und erforderliches Mittel, da kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung stehe. Insbesondere komme ein Teilwiderruf, z. B. ein Widerruf der Berufserlaubnis in Bezug auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht in Betracht. Ein Teilwiderruf sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die Zuverlässigkeit müsse vielmehr in einem Maß vorhanden sein, das den Anforderungen des gesetzlichen Berufsbildes entspreche und sie ausfülle und könne gerade nicht auf einen Teil der Berufsausübung beschränkt werden. Der Widerruf umfasse immer die gesamte Erlaubnis. Ohne den Widerruf der Erlaubnis würde das öffentliche Interesse gefährdet. Dies sei der Fall, wenn durch den Bestand der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter drohe. Der Widerruf der Erlaubnis müsse zur Beseitigung der Gefährdung geeignet und erforderlich sein. Im Fall des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Widerruf der Erlaubnis von dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Unzuverlässigkeit bei einer weiteren Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut, eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausgehe. Es liege im öffentlichen Interesse, Handlungen des Klägers auszuschließen, die die körperliche Unversehrtheit von Patienten verletzen könnten. Dies könne sinnvoll nur erfolgen, indem ausgeschlossen werde, dass dem Beteiligten Patienten anvertraut werden. Das wiederum erfolge mittelbar durch den Widerruf der Erlaubnis, die zum Führen der Berufsbezeichnung eine notwendige Voraussetzung für diese Tätigkeit darstelle. Mildere Mittel zur Abwendung der Gefährdung von potentiellen Patienten seien nicht ersichtlich. Die Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut stehe im Ermessen des Beklagten. Diesbezüglich sei festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahr für Patienten, durch den Kläger in ihren Rechten auf körperliche Unversehrtheit geschädigt zu werden, das Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung seines Berufes als Physiotherapeut überwiege. Zudem könne der Kläger aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Vertrauen genießen. Mit seinem Verhalten habe er nicht nur dem Ansehen des Berufsstandes Physiotherapeuten geschadet. Insofern erscheine, um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Berufsgruppe des Physiotherapeuten nicht nachhaltig zu stören, der Widerruf zum Führen der Berufsbezeichnung notwendig. Die Erlaubnis könne wieder erteilt werden, sobald von einer Zuverlässigkeit des Beteiligten ausgegangen werden kann. Die Erlaubnisurkunde könne von dem Beklagten zurückgefordert werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Berufserlaubnis begründete der Beklagte mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Berufserlaubnis bewirke faktisch ein vorläufiges Verbot des Klägers, den Beruf des Physiotherapeuten auszuüben und greife daher in das Recht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Der Sofortvollzug sei aber als Präventivmaßnahme erforderlich, um konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwenden. Eine solche konkrete Gefahr für die wichtigen Gemeinschaftsgüter Gesundheit und körperliche Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung von Patienten durch den Physiotherapeuten sei bei einer fortwährenden Berufsausübung des Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsstreitverfahrens gegeben. Der Bescheid vom 16. Februar 2024 wurde dem Kläger am 6. März 2024 per Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 37 f. der Behördenakte). Mit Schreiben vom 3. April 2024 meldete sich der Bevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten und zeigte die Vertretung des Klägers an (Bl. 39 f. der Behördenakte). Er monierte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der verfügten Herausgabe der Erlaubnisurkunde. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde aber nicht gestellt. Am 8. April 2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er habe bereits im offenen Vollzug wieder als Physiotherapeut gearbeitet und dann weiter auch in Freiheit. Insgesamt habe er also vor Erlass der hier angegriffenen Verfügung insgesamt drei Jahre beanstandungsfrei gearbeitet. Angesichts dieser Gesamtumstände sei es nicht geboten, mit einem Sofortvollzug zu arbeiten. Gerade die Tatsache, dass er drei Jahre wieder beanstandungsfrei gearbeitet habe, zeige doch sehr deutlich, dass die doch recht formelhafte Begründung durch die Beklagte insbesondere für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nicht greife. Würde man diese Begründung der Beklagten akzeptieren, würde dies faktisch für ihn, den Kläger, ein dauerhaftes Berufsverbot bedeuten. Das Urteil des Landgerichts A-Stadt sei mittlerweile acht Jahre alt. Ihm, dem Kläger, sei seinerzeit die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ nicht widerrufen worden. Möglicherweise hätten damals Gründe für einen Widerruf vorgelegen. Zum jetzigen Zeitpunkt lägen diese Gründe jedenfalls nicht mehr vor. Er sei bereits während der Haft wieder als Physiotherapeut tätig gewesen. Bei seiner Entlassung sei von den Behörden seines damaligen Wohnortes ein Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ nicht in Erwägung gezogen worden. Entsprechend habe der Kläger dann wieder weiter als Physiotherapeut gearbeitet und seit April 2021 dann im Bereich des hiesigen Beklagten. Dieser habe Jahre verstreichen lassen, bevor er überhaupt tätig geworden sei. Er, der Kläger, habe aber in dem gesamten Zeitraum bewiesen, dass er sowohl zuverlässig sei. Zudem habe er sich insoweit nicht wieder eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Der Beklagte verweise zurecht darauf, dass auch nach einem solchen Urteil und dem Widerruf der Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung wieder erteilt werden könne, wenn von einer Unzuverlässigkeit nicht mehr ausgegangen werden könne. Der Beklagte führe hier aber in keiner Weise aus, warum er, der Kläger, auch heute, im Jahre 2024, noch unzuverlässig wäre. Er stütze sich allein auf das Urteil des Landgerichts A-Stadt aus dem Jahr 2016. Gerade auf Grund des großen Zeitablaufs sei es aber dringend erforderlich gewesen, darzulegen, warum auch noch jetzt – acht Jahre nach dem Urteil, wobei die Taten noch viel älter seien – noch von seiner Unzuverlässigkeit ausgegangen werden müsse. Genau mit dieser Problematik setze sich der Beklagte in keiner Weise auseinander. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 16. Februar 2024 führt er aus, dass die Tatsache, dass die Taten und die Verurteilung bereits mehrere Jahre zurücklägen, im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose zwar gesehen worden sei, aber insoweit nicht ausschlaggebend gewesen sei, als zum einen die strafrechtliche Verurteilung des Klägers ihm, dem Beklagten, erst im August 2023 bekannt geworden sei, und zum anderen berücksichtigt worden sei, dass das Landgericht B-Stadt noch im August 2021 in einem Beschluss angeordnet habe, dass die Führungsaufsicht nicht entfallen könne, weil dem Kläger keine positive Sozialprognose gestellt werden könne. Dem Kläger sei unter anderem aufgegeben worden, keinen – auch beruflich bedingten – Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen mit ihnen zu verkehren, sie zu beherbergen, sie zu betreuen, zu beschäftigen oder zu behandeln. Der Kläger sei danach nicht als zuverlässig zur Ausübung des Berufs des „Physiotherapeuten“ anzusehen. Mit Schriftsatz vom 23. April 2024 (Beklagter) und vom 6. Mai 2024 (Kläger) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren sowie auf die Behördenakte des Beklagten (eine elektronisch eingereichte Akte). Diese Akten und Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.