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Urteil

1 StR 526/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aus einer festgestellten Pädophilie bedarf konkreter, beweiswürdiger Anknüpfungstatsachen; bloße Diagnose und allgemeine Hinweise auf konsumverhalten reichen nicht aus. • Ist die Annahme sicher erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft, ist die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB aufzuheben und die Feststellungen hierzu zu beseitigen. • Fehlt es an tragfähigen Feststellungen zur schweren anderen seelischen Abartigkeit, kann der Strafausspruch wegen der Doppelrelevanz der Schuldfähigkeitsfrage unberührt bleiben, wenn eine vollständige Schuldfähigkeitsaufhebung von vornherein ausscheidet. • Für die Prognose der Gefährlichkeit im Rahmen des § 63 StGB bedarf es einer differenzierten Einzelfallprüfung; zukünftige Taten müssen jedenfalls regelmäßig dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sein.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Maßregel nach § 63 StGB mangels tragfähiger Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit • Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aus einer festgestellten Pädophilie bedarf konkreter, beweiswürdiger Anknüpfungstatsachen; bloße Diagnose und allgemeine Hinweise auf konsumverhalten reichen nicht aus. • Ist die Annahme sicher erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft, ist die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB aufzuheben und die Feststellungen hierzu zu beseitigen. • Fehlt es an tragfähigen Feststellungen zur schweren anderen seelischen Abartigkeit, kann der Strafausspruch wegen der Doppelrelevanz der Schuldfähigkeitsfrage unberührt bleiben, wenn eine vollständige Schuldfähigkeitsaufhebung von vornherein ausscheidet. • Für die Prognose der Gefährlichkeit im Rahmen des § 63 StGB bedarf es einer differenzierten Einzelfallprüfung; zukünftige Taten müssen jedenfalls regelmäßig dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sein. Der Angeklagte nutzte seit 2012 das Filesharing-Netzwerk Gigatribe und stellte dort unter Pseudonym eine kinderpornographische Videodatei zum Download bereit. Ein verdeckt ermittelnder Polizeibeamter begann den Download; der Angeklagte lud zugleich eine vom Polizeibeamten zum Download bereitgehaltene Dummydatei herunter, brach den Vorgang aber nach kurzer Zeit ab. In seiner Wohnung wurden später zahlreiche kinderpornographische und jugendpornographische Bild- und Videodateien auf Laptop und USB-Stick gefunden. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu 1,5 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Sachverständig wurde eine Pädophilie festgestellt und eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB angenommen. Der Angeklagte wandte sich mit Revision dagegen; der BGH prüfte insbesondere die Voraussetzungen der Maßregel und die Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit. • Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Taten im Bereich Kinder- und Jugendpornographie verurteilt; die Schuldsprüche stützen sich auf rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung. • Das Gericht nahm aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens an, der Angeklagte habe infolge Pädophilie bei den Taten jeweils eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) gezeigt. • Der BGH stellt klar, dass eine festgestellte Pädophilie nicht ohne Weiteres die schwere andere seelische Abartigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB begründet; dies sei nur möglich, wenn sich suchtartige, eingeengte Verhaltensmuster mit progredientem Verlauf und Kontrollverlust nachweisen lassen. • Im vorliegenden Urteil fehlen jedoch ausreichende Anknüpfungstatsachen für die vom Sachverständigen und dem Tatgericht angenommene suchtartige Entwicklung, die nahezu ausschließliche Ausrichtung der Freizeit auf den Konsum kinderpornographischer Medien und einen Kontrollverlust; konkrete Zeitgestaltungsangaben, Hinweise auf progredienten Verlauf oder belastende, konkrete Verhaltensweisen werden nicht in tragfähiger Weise festgestellt. • Mangels tragfähiger Feststellungen zur sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ist die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB rechtsfehlerhaft; der BGH hebt den Maßregelausspruch und die hierzu gehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. • Der BGH kann den Maßregelausspruch nicht selbst entfallen lassen und belässt den Strafausspruch unberührt, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit von vornherein ausgeschlossen ist und ein Verschlechterungsverbot einer höheren Strafe entgegenstünde. • Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei erneuter Feststellung eingeschränkter Schuldfähigkeit eine umfassende, differenzierte Einzelfallprognose zur Gefährlichkeit erforderlich ist; künftige Straftaten müssen im Regelfall mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg insoweit, dass der Maßregelausspruch nach § 63 StGB und die zugehörigen Feststellungen aufgehoben wurden; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen, sodass der Strafausspruch über eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bestehen bleibt. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das Tatgericht mangels ausreichender, konkreter Anknüpfungstatsachen die vom Sachverständigen angenommene nahezu suchtartige Pädophilie und die hieraus folgende erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht tragfähig belegt hat. Für die neue Hauptverhandlung ist eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen; nur bei hinreichenden Anknüpfungstatsachen kann erneut über eine Maßregelunterbringung entschieden werden.