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Beschluss

3 A 200/03

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten nach § 161 VwGO zu entscheiden. • § 161 Abs. 3 VwGO kommt nur dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch ein Fall des § 75 VwGO vorliegt; setzt der Kläger das Verfahren nach Erlass eines Bescheids fort oder verfolgt das Klageziel in einem neuen Widerspruchsverfahren weiter, fällt die Vergünstigung weg. • Wenn der Kläger das Verfahren durch Erledigungserklärung beendet, das Klageziel jedoch in einem neuen Widerspruchsverfahren weiterverfolgt, ist die Kostenvergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO nicht gerechtfertigt und die Kosten können nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Kostenfolge bei Erledigung nach behördlichem Tätigwerden und Fortführung in neuem Widerspruch • Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten nach § 161 VwGO zu entscheiden. • § 161 Abs. 3 VwGO kommt nur dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch ein Fall des § 75 VwGO vorliegt; setzt der Kläger das Verfahren nach Erlass eines Bescheids fort oder verfolgt das Klageziel in einem neuen Widerspruchsverfahren weiter, fällt die Vergünstigung weg. • Wenn der Kläger das Verfahren durch Erledigungserklärung beendet, das Klageziel jedoch in einem neuen Widerspruchsverfahren weiterverfolgt, ist die Kostenvergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO nicht gerechtfertigt und die Kosten können nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt werden. Kläger hatten ursprünglich Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben. Die Behörde erließ am 5.9.2003 ablehnende Bescheide. Danach legten die Kläger Widerspruch gegen diese Bescheide ein und erklärten zugleich die Untätigkeitsklage für erledigt. Die Parteien gaben übereinstimmend Erledigungserklärungen ab. Die Kläger verfolgten ihr Ziel, ihnen jeweils eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, durch neues Widerspruchsverfahren weiter. Die Frage war, wer die Verfahrenskosten zu tragen habe, insbesondere ob die Vergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO zugunsten der Kläger greift. Die Kammer prüfte die Anwendbarkeit von § 161 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung der Untätigkeitsregelung des § 75 VwGO. • Das Verfahren ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 VwGO. • § 161 Abs. 3 VwGO belastet die Behörde mit den Kosten nur, wenn im Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch ein Fall des § 75 VwGO vorliegt; dies ist bei Beendigung des Verfahrens nach Erlass eines Bescheids nicht mehr der Fall. • Setzt der Kläger das Verfahren nach Erlass eines ablehnenden Bescheids fort oder verfolgt er das Klageziel in einem neuen Widerspruchsverfahren, ist die ursprüngliche Untätigkeit nicht mehr Ursache der Verfahrenskosten, sodass die Vergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO entfällt. • Wird das erste Verfahren durch Erledigung erklärt und das Ziel in einem neuen Widerspruchsverfahren weiterverfolgt, liegt nur eine scheinbare Erledigung vor; eine doppelte Belastung der Behörde wäre ungerechtfertigt, und dem Kläger darf die Kostenvergünstigung nicht zukommen. • Die Kläger haben durch ihr Verhalten die Beendigung des Verfahrens herbeigeführt und hätten das erste Verfahren unter Einbeziehung des ergangenen Bescheids fortsetzen können; deshalb ist es billig, die Kosten den Klägern nach § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. • Der Streitwert wurde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 83b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG festgesetzt: 4.000 Euro für Kläger 1 und jeweils 900 Euro für die Kläger 2 bis 6. Das Verfahren wurde eingestellt; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, weil sie das Verfahren durch Erledigungserklärung beendet haben, während sie das gleiche Klageziel in einem neuen Widerspruchsverfahren weiterverfolgten, sodass die Vergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO nicht greift. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes als billig angesehen worden. Der Streitwert wurde auf insgesamt 8.500 Euro festgesetzt, aufgeteilt nach den angesetzten Einzelwerten. Die Kläger hätten das Verfahren nach Erlass des Bescheids fortführen können; daher sind ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.