Beschluss
7 A 1439/22 SN
VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0203.7A1439.22.00
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Leitsätze
Wird, nachdem endlich eine behördliche Ablehnungsentscheidung ergangen ist, das bereits den Gegenstand einer Untätigkeitsklage bildende Antragsbegehren in der Sache durch einen Widerspruch statt mit der anhängigen Klage weiterverfolgt, ist für die Anwendung von § 161 Abs 3 VwGO kein Raum (wie VG Göttingen, Beschluss vom 6. November 2003 3 A 200/03 ). (Rn.2)
(Rn.4)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 28.313,56 Euro trägt der Kläger.
Der Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Vorverfahren wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird, nachdem endlich eine behördliche Ablehnungsentscheidung ergangen ist, das bereits den Gegenstand einer Untätigkeitsklage bildende Antragsbegehren in der Sache durch einen Widerspruch statt mit der anhängigen Klage weiterverfolgt, ist für die Anwendung von § 161 Abs 3 VwGO kein Raum (wie VG Göttingen, Beschluss vom 6. November 2003 3 A 200/03 ). (Rn.2) (Rn.4) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 28.313,56 Euro trägt der Kläger. Der Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Vorverfahren wird verworfen. Das Verfahren über die Verpflichtungsklage vom 4. Oktober 2022 ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, nachdem die Beteiligten unter dem 23. Dezember 2022 bzw. 13. Januar 2023 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Für die vom Kläger eingeforderte Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO ist kein Raum. Dafür ist nicht entscheidend, ob überhaupt ein „Fall des § 75“ VwGO insofern vorgelegen hat, als der Kläger mit seiner Bescheidung durch den Beklagten vor Klageerhebung hatte rechnen dürfen. Allerdings waren die dem Kläger mit E-Mail vom 23. Mai 2022 und Schreiben vom 19. Juli 2022 als Grund für die Nichtbescheidung mitgeteilten Unklarheiten, nämlich die Fragen der Behördenzuständigkeit und der Notwendigkeit gutachterlicher Feststellungen im Entschädigungsverfahren nach dem Tiergesundheitsgesetz – TierGesG –, spätestens durch den dem Beklagten am 24. August 2022 übermittelten Erlass des Landwirtschaftsministeriums vom Vortage entfallen. Damit wäre die schließlich einen Monat nach Klageerhebung getroffene Entscheidung — die Ablehnung von Ansprüchen nach § 6 Abs. 7 – 9 TierGesG, die Grundstückseigentümern oder -besitzern bzw. Jagdausübungsberechtigten zustehen, sowie von Ansprüchen nach § 39a TierGesG, die durch Absperrungsmaßnahmen, verstärkte Bejagung oder Beschränkungen von Jagd oder Flächennutzung oder das Anlegen von Jagdschneisen in ihrem Eigentum Beeinträchtigten zustehen, gegenüber dem nicht zu diesen Personenkreisen gehörenden Kläger bereits dem Grunde nach — wohl sogleich möglich gewesen, wenn man von der großen Zahl seinerzeit beim Beklagten betriebener Antragsverfahren einmal absieht. Eine Abhängigkeit dieser Entscheidung von dem hauptsächlich direkt beim Landwirtschaftsministerium und dort wohl noch nicht abschließend behandelten Anliegen einer außergesetzlichen Billigkeitsleistung ist nämlich nicht recht erkennbar, jedenfalls aber nach dem Akteninhalt dem Kläger nicht offiziell aufgezeigt worden. Andererseits mag das weitere Abwarten des Beklagten auf ein Ergebnis des klägerischen Vorstoßes beim Landwirtschaftsministerium seine Rechtfertigung darin gefunden haben, dass über das klägerische Entschädigungsbegehren, das nach dem Wortlaut des Antragsschreibens vom 27. Januar 2022 nebst Schadensbezifferung vom 7. März 2022 insgesamt bei ihm zur Bescheidung anstand, nach behördlicher Wertung der Akten- und Gesetzeslage eine der Bestandskraft fähige Ablehnungsentscheidung zu treffen war, die ggf. auch Billigkeitsleistungen wegen desselben Schadens im Wege stünde. Jedoch entspräche die Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO im Streitfall bereits nicht dem Zweck der Vorschrift. Auch soweit in deren Anwendungsbereich auch die Fälle einbezogen werden, in denen, wie vorliegend, das durch Untätigkeitsklage rechtshängig gemachte Antragsbegehren nicht durch eine dieses erfüllende Behördenentscheidung in der Sache erledigt worden ist (s. etwa W. Neumann/N. Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rdnr. 210 zu § 161, Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand August 2022, Rdnr. 40 zu § 161 VwGO, und den Beschluss des Verwaltungsgerichts – VGs – Schwerin vom 4. Dezember 2012 – 7 A 1769/12 –, juris; a. A. etwa W.-M. Ring, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, S. 1191 [1193 f.]), wird der Zweck der kostenrechtlichen Privilegierung des Untätigkeitsklägers in dem Ausgleich dafür gesehen, dass er mangels in angemessener Frist ergangener behördlicher Entscheidung die Erfolgsaussichten seines Antrags- oder Rechtsbehelfsbegehrens nicht hatte absehen können; die Vorschrift stellt ihn kostenrechtlich so, wie er stünde, wenn die Entscheidung der Behörde ohne Verzögerung ergangen wäre und die Gründe der behördlichen Entscheidung ihn schon von der Erhebung einer Klage abgehalten hätten (W. Neumann/M. Schaks, a. a. O. Rdnr. 212, Clausing a. a. O.). Daher wird auch durch Vertreter einer vom inhaltlichen Erfolg des eingeklagten Anliegens selbst unabhängigen Erledigung des „Tätigkeitsanliegens“ die Vorschrift nicht mehr angewandt auf Fälle, in denen der Kläger die verzögert getroffene, für ihn negative Behördenentscheidung nicht nur zum Anlass nimmt, das Klageverfahren über seine Untätigkeitsklage zu beenden, sondern darüber hinaus und unter Begründung neuer Kostenrisiken sein inhaltliches Anliegen in einem neuen Rechtsbehelfsverfahren weiterverfolgt. Denn in diesem Fall gibt der Kläger, dem gemäß § 75 VwGO in abgekürzter Form, nämlich ohne Beendigung des behördlichen Antrags- oder Widerspruchsverfahrens, der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung eröffnet war, „ohne Not“ diese prozessuale Position wieder auf, obwohl es ihm, wie der neue Rechtsbehelf erweist, maßgeblich um eine ihm günstige Sachentscheidung geht. Diese wäre aber durch eine Einbeziehung der behördlichen Ablehnungs- oder Zurückweisungsentscheidung in die bereits anhängige Klage mit einem insgesamt deutlich geringeren Kostenrisiko für die Streitbeteiligten zu erreichen (vgl. zur vorliegenden Konstellation eines „abseits“ der anhängigen Klage neu eingelegten Widerspruchs den Beschluss des VG Göttingen vom 6. November 2003 – 3 A 200/03 –, juris Rdnr. 3 m. w. Nachw.; s. ferner, zu in derselben Sache neu erhobenen Klagen, etwa die Beschlüsse der VGe Berlin vom 29. August 2013 – 3 K 469.13 –, Hannover vom 17. Januar 2017 – 13 A 5631/16 –, Dresden vom 8. Juni 2017 – 12 K 2293/15.A –, Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2018 – 11 K 3368/18.F –, Potsdam vom 14. Dezember 2018 – 9 K 4695/17 – sowie, mit Hinweis auf die durch doppelte Rechtshängigkeit des Klagebegehrens verursachten Probleme, Gelsenkirchen vom 14. Juli 2016 – 3 K 4064/16 –, jeweils juris). Dem folgt der beschließende Berichterstatter. Statt seine Auffassung, sein Entschädigungsanspruch sei auf den vom Beklagten in seiner Ablehnungsentscheidung vom 4. November 2022 (zu Unrecht nicht ausdrücklich gesondert) geprüften § 15 Nr. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 TierGesG zu stützen, im Klageverfahren vorzutragen, hat er mit diesem Vorbringen am 14. Dezember 2022 einen Widerspruch eingelegt und begründet. Diesen verfolgt er laut seiner Erklärung im Schriftsatz vom 31. Januar 2023 ausdrücklich weiter; daher liegt die bezeichnete Konstellation einer inhaltlichen „Scheinerledigung“ des mit dem Argument einer Untätigkeit der Behörde eingeleiteten Rechtsstreits vor. Die im vorliegenden Verfahren nach formaler Erledigung der Hauptsache gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Billigkeitsentscheidung über die Kostentragung berücksichtigt, wie die oben zitierten VGe, maßgeblich den Gesichtspunkt eines vom Kläger ohne Not gemehrten Verfahrenskostenrisikos. Zudem erscheint sein Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Entschädigung nach den bisher von den Beteiligten bezeichneten Vorschriften des TierGesG als kaum aussichtsreich. Insbesondere dürfte sich § 15 Nr. 2 TierGesG auf Tiere beziehen, die infolge einer anzeigepflichtigen Tierseuche vor Anzeigeerstattung verenden (vgl. Wanser, in: Düsing/Martínez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, Rdnr. 2 zu § 15 TierGesG), nicht auf Fleisch „regulär“ getöteter Tiere, das, wie beim Kläger, wegen einer befürchteten Seuchenverbreitung aus dem Verkehr gezogen wurde; die Nrn. 1 – 5 des § 15 TierGesG dürften von Verlusten an (lebenden) Tieren handeln, nicht an Tierkörpern, wie sie der Kläger zu Fleischprodukten verarbeitet (s. Wanser, a. a. O. Rdnr. 1 – 4, und Schäfrich , in: Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 3. Aufl. 2022, § 22 Rdnr. 28). Ob es dagegen einen Gleichheitsverstoß darstellen könnte, dass Entschädigungsansprüche wegen seuchenrechtlich „gemaßregelten“ Fleischs in einem Schlacht- oder Verarbeitungsbetrieb nach § 15 Nr. 6 TierGesG nur bezogen auf Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel, nicht aber bezogen auf Jagdwild gewährt werden, und welche Folgen dies bezogen auf Wertverluste und Gewinneinbußen bei Wildbearbeitern wie dem Kläger haben könnte, ist eine nicht in dieser Kostenentscheidung zu einem beendeten Klageverfahren zu bewertende Frage. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Der in der klägerischen Erledigungserklärung bekräftigte Antrag aus der Klageschrift auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung von Herrn Rechtsanwalt B. im Vorverfahren ist trotz richterlichem Hinweis vom 13. Januar 2023 nicht zurückgenommen worden und daher vom Gericht zu bescheiden. Er ist unzulässig. Der Klageerhebung vom 4. Oktober 2022 ging nämlich kein Vorverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO voran.