Urteil
20 K 4062/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0217.20K4062.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Einsicht in den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen aus dem Jahre 2006. Mit Schreiben vom 1. April 2018 wandte sich der Kläger mit diesem Anliegen erstmals an den Präsidenten des Landgerichts Hagen. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass nach § 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der Geschäftsverteilungsplan zur Einsicht auf der Geschäftsstelle auszulegen sei. Wenn man ihm den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichtes Hagen aus dem Jahre 2006 nicht zusenden könne (z.B. per E-Mail), dann bitte er um Benennung eines Termins zur Einsichtnahme. Als „Interesse“ mache er geltend, dass – nach seinen Informationen – Frau Richterin am Oberlandesgericht M. im Jahr 2006 beim Landgericht sowohl Pressesprecherin als auch Richterin gewesen sei. Über den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan möchte er nachschauen, in welcher Kammer sie tätig gewesen sei. Der Präsident des Landgerichts Hagen lehnte den Antrag mit Schreiben vom 5. April 2018 ab. Nach § 21e Abs. 9 GVG sei „der“ Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Damit könne nach dem Wortlaut der Vorschrift nur der jeweilige Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres gemeint sein. Dies entspreche auch dem Zweck der Regelung, die es ermöglichen solle, sich ungehindert über die Besetzung des Gerichts und die jeweilige Aufgabenverteilung zu unterrichten. Dies könne jedoch in der Regel nur die aktuelle Besetzung und Aufgabenverteilung betreffen. Es möge zwar sein, dass ein Antragsteller im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in frühere Geschäftsverteilungspläne habe. Voraussetzung für deren Gewährung sei jedoch die Darlegung dieses Intereses. Ein solches Interesse habe der Kläger nicht dargelegt. Aus welchen konkreten Gründen er sich über die Kammerzugehörigkeit der genannten Richterin informieren möchte, lasse sich seinen Ausführungen gerade nicht entnehmen. Dem Schreiben angefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen die Entscheidung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) statthaft sei. Der Kläger stellte am 7. April 2018 einen solchen Antrag beim Oberlandesgericht Hamm. Mit Beschluss vom 24. Mai 2018 (Az.: 15 VA 23/18) wies der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung zurück. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Antrag zwar statthaft und fristgerecht erhoben worden sei. In der Sache selbst sei er jedoch zurückzuweisen, weil dem Kläger weitergehende als bisher gewährte Einsichtsrechte in die allgemeinen und internen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Hagen nicht zustünden. Der Antrag des Klägers sei jedenfalls als rechtsmissbräuchlich abzulehnen. Anhand der Informationen, die dem Senat vorlägen, sei ersichtlich, dass der Kläger nicht das Ziel verfolge, sich im Hinblick auf ein konkretes Verfahren oder auch nur ganz allgemein über die Besetzung der einzelnen Gerichte zu unterrichten. Vielmehr gehe es dem Kläger darum, möglichst eine Vielzahl von Arbeitskräften in der Justiz mit der Bearbeitung seiner Anträge zu binden und die Justiz durch die sinnlose Inanspruchnahme von Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern, so dass anderen Rechtssuchenden nur verzögert Rechtsschutz gewährt werden könne. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 beantragte der Kläger beim Präsidenten des Landgerichts Hagen die Zusendung des allgemeinen Geschäftsverteilungsplans in Rechtssachen für das Jahr 2006 nochmals auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Wenn ein E-Mail-Versand nicht möglich sein sollte, würde er die Kosten für die Kopien noch für angemessen erachten. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass jedenfalls ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen bestehe. Er sei zwar persönlich nicht der Rechtsauffassung, dass der Anspruch auf Zugang zu den Geschäftsverteilungsplänen nach § 21e Abs. 9 GVG und § 21g Abs. 7 GVG auf diejenigen des laufenden Geschäftsjahres beschränkt sei. Wenn man dies allerdings so sehen wolle, dann müssten „alte“ Geschäftsverteilungspläne jedenfalls nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zugänglich sein. Denn insofern könnten die §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG, wenn sie die „alten“ Geschäftsverteilungspläne nicht mehr erfassen sollten, auch keine Sperrwirkung mehr über § 4 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW entfalten. Mit Bescheid vom 2. August 2018 lehnte der Präsident des Landgerichts Hagen den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass – zum einen – § 21e Abs. 9 GVG als eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW einzuordnen sei, so dass eine Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen für den vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Nach § 21e Abs. 9 GVG dürfte zwar ein Einsichtsrecht für das laufende Geschäftsjahr ohne konkretes Einzelinteresse anzuerkennen sein. Eine Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre komme jedoch nur dann in Betracht, wenn ein besonderes Interesse, Einsicht zu nehmen, bestehe. Damit sei das Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG auf den Personenkreis beschränkt, der ein anerkennenswertes Interesse an der Einsichtnahme habe. Diese Begrenzung sei auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend und schließe diesen entsprechend aus. Das Begehren, in Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre Einsicht zu nehmen, sei nach der mit § 21e Abs. 9 GVG verfolgten Intention gerade nicht generell anerkennenswert. Insbesondere sei in den Blick zu nehmen, dass fehlerhafte Präsidialratsbeschlüsse ausschließlich von den jeweiligen Verfahrensbeteiligten mit den allgemeinen Rechtsmitteln als Verfahrensmangel gerügt werden könnten. Der Antrag des Klägers auf Einsichtnahme sei – zum anderen – als rechtsmissbräuchlich abzulehnen. Es sei obergerichtlich anerkannt, dass dem Informationsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen durch das allgemeine Institut des Rechtsmissbrauchs Grenzen gesetzt seien. Die Grenze zur unzulässigen Rechtsausübung bzw. zum Rechtsmissbrauch sei unter Berücksichtigung der in §§ 226, 242 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken dann überschritten, wenn der Verfolgung des Anspruchs offensichtlich keinerlei nachvollziehbare Motive zu Grunde lägen, sondern das Handeln des vermeintlichen Anspruchsinhabers offenkundig allein von der Absicht geprägt sei, die Behörde oder einen Drittbetroffenen zu schikanieren oder zu belästigen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger habe seit dem Jahr 2014 insgesamt 148 familienrechtliche Streitigkeiten geführt, die überwiegend keinen Erfolg gehabt hätten. Nachfolgend habe er zwischen Oktober 2014 und Mai 2017 ca. 150 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm betrieben, die ebenfalls ganz überwiegend ohne Erfolg geblieben seien. Die jeweils tätigen Richterinnen und Richter habe er fast durchgehend wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Verfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen habe der Kläger zum Anlass genommen, sowohl gegen die mit der Sache befassten Richterinnen und Richter als auch gegen den Direktor des Amtsgerichts zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden – allein mehr als 60 in den Jahren 2017 und 2018 – zu erheben. Weitere Dienstaufsichtsbeschwerden habe er erhoben gegen Rechtspfleger, Serivcekräfte und Wachtmeister des Amtsgerichts Recklinghausen. Auch beim Oberlandesgericht Hamm habe er gegen die mit der Bearbeitung befassten Richterinnen und Richter fast durchgängig Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben. Während der Dauer der familiengerichtlichen Verfahren habe er nahezu täglich und mehrfach in der Verwaltung des Amtsgerichts, der Wachtmeisterei, den Serviceeinheiten und unmittelbar die bzw. den jeweils mit der Bearbeitung der Verfahren betraute Richterin oder betrauten Richter angerufen, um dort Erklärungen abzugeben und Auskünfte einzuholen. Ab Oktober 2017 sei der Kläger dazu übergegangen, in einer Vielzahl von Fällen bei verschiedenen Gerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm sowie in Bezirken anderer Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen und weiteren Bundesländern zu beantragen, ihm Einsicht in die aktuellen allgemeinen Geschäftsverteilungspläne der Gerichte und die internen Geschäftsverteilungspläne der einzelnen Spruchkörper sowie in die allgemeinen und internen Geschäftsverteilungspläne verschiedener Vorjahre zu gewähren. Zur Begründung der Einsichtsgesuche habe sich der Kläger u.a. auf ein „Wächteramt“ berufen und u.a. vorgetragen, er benötige die Einsicht zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten und Fehlern bei der Aufstellung der Geschäftsverteilungspläne, um diese wiederum zum Gegenstand von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die jeweils bei der Geschäftsverteilung tätig gewordenen Richterinnen und Richter zu machen. Die Einsichtsgesuche seien zum Teil – wie auch im vorliegenden Fall – Gegenstand von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG vor dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts Hamm gewesen. Darüber hinaus nutze der Kläger die Social-Media-Plattform „facebook“, im Rahmen derer er sich wie folgt geäußert habe: „Wir sollten einmal neue Weg gehen gegen Richter die uns die Kinder entziehen. Mir fällt dabei Ihrer interne Geschäftsverteilungspläne sofort ein“ [10. Februar 2018]; „Wer hat Lust Geschäftsverteilungspläne seines zuständigen Gerichts einzusehen und mir zu zusenden?“ [15. Mai 2018]. Soweit dem Kläger auf seine Anträge Einsicht in Geschäftsverteilungspläne gewährt worden sei, habe er die gewährte Einsicht teilweise dazu genutzt, die eingescannten originalen Geschäftsverteilungspläne mit den Originalunterschriften der Richterinnen und Richter auf seiner „facebook“-Seite im Internet zu veröffentlichen. Bei dieser Sachlage sei offenkundig, dass der Kläger die Einsichtsgesuche und nachfolgenden Dienstaufsichtsbeschwerden ausschließlich dazu ausnutzen wolle, um Kapazitäten der Justiz mit zahllosen Eingaben in sinnloser und auch für ihn selbst nutzloser Weise zu binden. Die schikanöse Motivation werde belegt durch die im Internet veröffentlichten Posts, mit denen er sich dazu bekenne, dass er die „internen Geschäftsverteilungspläne“ dazu verwenden wolle, neue Wege gegen Richter zu gehen, die ihm sein Kind entzogen hätten, und dazu auch noch weitere Personen motivieren wolle. Sein systematisches Vorgehen ziele klar erkennbar darauf ab, die Justiz in sinnloser Weise zu beschäftigen. Deutlich werde diese Haltung auch dadurch, dass er seine Einsichtsgesuche nicht geordnet in jeweils einem Antragsschreiben zusammenfasse, sondern sein Anliegen in zahlreichen weiteren Eingaben stetig wiederhole und ausweite, und er immer neue Anliegen zum Gegenstand seiner Eingaben mache. Auch in Fällen, in denen ihm zuvor von der Justizverwaltung Einsicht in verschiedene Geschäftsverteilungspläne gewährt worden sei, würde er seine Eingaben so lange ausweiten, bis diese abschlägig beschieden würden. Die gestaffelten Antragstellungen seien dabei ersichtlich darauf angelegt, einen möglichst großen Arbeitsaufwand zu produzieren. Das Verhalten belege, dass es ihm tatsächlich nicht um die Einsichtnahme gehe, sondern darum, möglichst eine Vielzahl von Arbeitskräften in der Justiz mit der Bearbeitung seiner Anträge zu binden und die Justiz durch die sinnlose Inanspruchnahme von Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern, so dass anderen Rechtssuchenden nur verzögert Rechtsschutz gewährt werden könne. Die hieraus resultierenden Belastungen für die Gerichte würden die Grenze zum Rechtsmissbrauch deutlich überschreiten. Dem Bescheid angefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen den Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden könne. Am 5. August 2018 hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt für eine noch zu erhebende verwaltungsgerichtliche Klage. Die Kammer hat durch Beschluss vom 18. Oktober 2018 den Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az. 15 E 1027/18) den angefochtenen Beschluss geändert und dem Kläger für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt. In der Sache führte der Senat aus, dass der vorliegende Fall Rechtsfragen aufwerfe, die einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren bedürften. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019, hier noch am selben Tage eingegangen, hat der Kläger eine entsprechende Klage erhoben und Wiedereinsetzung gemäß § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt. Die Klage ist dem Beklagten am 28. Januar 2019 zugestellt worden. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, dass er um seine – im August 2018 noch – vierjährige Tochter vor dem Amtsgericht Recklinghausen und dem Oberlandesgericht Hamm einen Rechtsstreit geführt habe und noch immer führe. Obwohl er mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Recklinghausen erhoben habe, habe der die Dienstaufsicht führende Präsident des Landgerichts Bochum großzügig über das Fehlverhalten hinweggesehen. Zuständig sei dort der Vizepräsident des Landgerichts Bochum, Herr Prof. Dr. D. , gewesen, der nun Präsident des Landgerichts Hagen sei. Nachdem er – der Kläger – sich interne Geschäftsverteilungspläne angeschaut habe, sei er völlig schockiert gewesen, da die Regel des § 21g Abs. 2 GVG nicht eingehalten worden sei. Danach müsse der Geschäftsverteilungsplan „vor Beginn des Geschäftsjahres“ beschlossen werden, was bei vielen Spruchkörpern nicht der Fall gewesen sei. Nachdem seine Einsichtsgesuche in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts Hamm zunehmend abgelehnt worden seien, habe er nach § 23 EGGVG entsprechende Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In jenen Verfahren sei der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm – als Behörde – durch Frau Richterin am Oberlandesgericht M. vertreten worden. Diese sei nach seinem Kenntnisstand im Jahre 2006 Pressesprecherin des Landgerichts Hagen und dort auch im richterlichen Dienst tätig gewesen. Er – der Kläger – wolle nun wissen, in welcher Kammer diese Richterin im Jahr 2006 beim Landgericht Hagen tätig gewesen sei. U.a. auch zur Vorbereitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens habe er – der Kläger – auch in anderen Bundesländern bei Gerichten auch aus anderen Gerichtsbarkeiten um die Zusendung von Geschäftsverteilungsplänen gebeten. Diese seien ihm ganz überwiegend problemlos zur Verfügung gestellt worden. Ihm sei dabei aufgefallen, dass in anderen Gerichtsbarkeiten die gesetzlichen Vorgaben des § 21g Abs. 2 GVG eingehalten worden seien. Warum die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht in der Lage sei, diese Vorgabe einzuhalten, sei für ihn nicht begreiflich. In rechtlicher Hinsicht ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Einsichtnahme auch und gerade in den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen aus dem Jahre 2006 jedenfalls nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zustehe. Zunächst stehe der Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW entgegen. Denn bei einem Einsichtsbegehren in alte, nicht mehr das laufende Geschäftsjahr betreffende (allgemeine wie interne) Geschäftsverteilungspläne handele es sich um klassische Verwaltungstätigkeit im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift. Hiervon sei auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 14. Januar 2019, Az. 15 E 1027/18, ausgegangen. Die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von alten Geschäftsverteilungsplänen erfolge nämlich – hierauf habe auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits hingewiesen – gemäß der „Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbewahrungsVO NRW)“. Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW sei auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Beschluss vom 25. September 2019, Az. IV AR (VZ) 2/18, ausgeführt habe, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG als „abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen“ zu begreifen seien, so gelte dies nur für die aktuellen allgemeinen und spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne. Dem Beschluss vom 25. September 2019 ließe sich nichts Gegenteiliges entnehmen, da streitgegenständlich seinerzeit ein (zum Zeitpunkt der Antragstellung) aktueller Geschäftsverteilungsplan gewesen sei. Zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegnet der Kläger im Wesentlichen, dass der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht von der Darlegung eines besonderen Interesses abhängig gemacht werden könne. Auch aus § 12 Satz 1 IFG NRW folge bereits „expressis verbis“ die Unzulässigkeit einer Missbrauchsprüfung bei Anträgen auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne. Unabhängig davon sei auch und gerade das hier streitgegenständliche Einsichtsbegehren nicht rechtsmissbräuchlich, da er – der Kläger – wissen wolle, ob mit dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen aus dem Jahre 2006 die Vorgaben des § 21a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GVG beachtet worden seien, insbesondere ob die für die Geschäftsverteilung gemäß § 21e Abs. 1 GVG erforderliche Anordnung durch das Gerichtspräsidium „fristgerecht“, also „vor dem Beginn des Geschäftsjahres“ getroffen wurde. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird im Übrigen auf seine Schriftsätze vom 5. August 2018, 27. September 2018, 15. Oktober 2018, 10. Dezember 2018, 17. Dezember 2018, 17. Januar 2019, 30. März 2019, 4. April 2019, 20. Juni 2019, 16. Juli 2019, 1. August 2019, 15. September 2019, 6. November 2019, 13. Dezember 2019, 13. Januar 2020 und 15. Februar 2020 sowie auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 24. Januar 2020 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, ihm Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen für das Geschäftsjahr 2006 (ohne das Erfordernis eines irgendwie gearteten Interesses) zu gewähren. Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen aus dem Jahre 2006 nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen habe. Zum einen sei bereits der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht eröffnet. Der Informationsgegenstand, auf den sich der Anspruch des Klägers beziehe, sei keine Maßnahme der Gerichtsverwaltung. Die Geschäftsverteilung für das Gericht und die Erstellung von allgemeinen Geschäftsverteilungsplänen erfolgten vielmehr durch das Präsidium in richterlicher Unabhängigkeit. Auch die Entscheidung über die Gewährung der Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne sei insofern keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Ungeachtet dessen sei § 21e Abs. 9 GVG eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW, so dass der sachliche Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen – aufgrund des abschließenden Charakters des § 21e Abs. 9 GVG – für eine begehrte Einsicht in Geschäftsverteilungspläne auch deshalb nicht eröffnet sei. Dies folge inzwischen auch aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25. September 2019, Az. IV AR (VZ) 2/18. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich aus § 21e Abs. 9 GVG nur dann ein Recht zur Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne bereits abgeschlossener Jahre ergebe, sofern ein besonderes rechtliches Interesse bestehe. Auch insofern bleibe § 21e Abs. 9 GVG vorrangig im Sinne einer Ausschließlichkeit. Auch für das Recht eines Dritten auf Zugang zu Gerichtsakten nach § 299 Abs. 2 ZPO sei anerkannt, dass es sich um eine abschließende Spezialregelung handele, die den allgemeinen Anspruch auf Informationsfreiheit ausschließe (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 355). Über den Anspruch des Klägers aus § 21e Abs. 9 GVG sei vorliegend bereits anderweitig, namentlich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2018 (Az.: 15 VA 23/18), rechtskräftig abschlägig entschieden worden. Im Übrigen sei das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich zu werten. Der Kläger verfolge nicht das Ziel, sich im Hinblick auf ein konkretes Verfahren oder auch nur ganz allgemein über die Besetzung der einzelnen Gerichte zu unterrichten. Der Kläger überziehe bezirksübergreifend und auch bundeslandübergreifend unzählige Gerichte mit gleichgelagerten Eingaben auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne und zum Teil begleitend mit Dienstaufsichtsbeschwerden. Dabei trete klar zu Tage, dass es ihm darauf ankomme, Kapazitäten in der Justiz mit der Bearbeitung seiner Eingaben und Anträge zu binden. Ein für einen verständigen Bürger nachvollziehbares Motiv dürfte dem Begehren des Klägers mithin nicht zu Grunde liegen. Dies gelte auch und gerade mit Blick auf den vorliegenden Fall. Sobald Frau Richterin am Oberlandesgericht M. mit der Bearbeitung von Eingaben des Klägers befasst gewesen sei, habe dieser mit der hier streitgegenständlichen Eingabe prompt versucht, an Informationen zu gelangen, in welcher Kammer Frau M. im Jahr 2006 – also vor 13 Jahren – während ihrer Zeit als Proberichterin tätig gewesen sei. Auch dies zeige, dass der Kläger allein Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne begehre, um vermeintliche Fehler von Richterinnen und Richtern zu finden und diese mit weiteren Dienstaufsichtsbeschwerden zu rügen. Während des vorliegenden Gerichtsverfahrens habe der Kläger am 30. April 2019 in einem fernmündlichen Gespräch gegenüber Richter Dr. I. mitgeteilt, dass es ihm darum gehe, das Oberlandesgericht Hamm – insbesondere mit Blick auf die im nächsten Jahr anstehende Feier zum 200-jährigen Bestehen – zu „blamieren“ und der Öffentlichkeit vor Augen zu führen, welche „Missstände“ hier herrschten. Er werde hierzu weiterhin seine „Rechte“ wahrnehmen, „allumfassend Auskünfte“ verlangen und „sämtliche Rechtsmittel“ ausschöpfen. Auch diese Äußerungen zeigten abermals, dass die Anträge des Klägers allein dem Ziel dienten, die Justiz möglichst umfassend in sinnloser Weise zu beschäftigen, und daher rein schikanöser Art seien. Zuguterletzt verweist der Beklagte noch auf den jüngsten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2020, Az. IV ZA 14/19, wonach das OLG Zweibrücken rechtfehlerfrei die Rechtsmissbräuchlichkeit des Begehrens des (auch hiesigen) Klägers angenommen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 17. September 2018, 9. Oktober 2018, 5. Dezember 2018, 18. März 2019, 29. Juli 2019, 16. Oktober 2019 und 4. Februar 2020 Bezug genommen. Der Prozessvertreter des Beklagten hat am 4. Februar 2020 fernmündlich mitgeteilt, dass für den Beklagten niemand in der mündlichen Verhandlung erscheinen werde. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2020 angeregt, das persönliche Erscheinen eines mit dem Sachverhalt vertrauten Vertreters des Beklagten anzuordnen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat die Kammer auf entsprechenden Antrag vom 1. Februar 2019 dem Kläger zunächst Herrn Rechtsanwalt T. aus Dortmund beigeordnet. Auf Antrag des Rechtsanwalts T. vom 6. Februar 2019 hat die Kammer mit Beschluss vom 3. Juni 2019 die Beiordnung mit Wirkung vom 13. Mai 2019 (Beendigung des Mandatsverhältnisses) wieder aufgehoben. Auf Antrag vom 17. Februar 2020 hat die Kammer dem Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 17. Februar 2020 Herrn Rechtsanwalt Dr. X. beigeordnet. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters des Beklagten war nicht nach § 95 VwGO angeordnet. Auch bedurfte es hier keiner solchen Anordnung. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens darf nur der Klärung des Sachverhalts, der Beschleunigung des Verfahrens oder der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dienen. Vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 95 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Vor allem waren aus der Sicht des Gerichts keine klärungsbedürftigen Tatsachenfragen mehr offen, zu denen sich der gesetzliche Vertreter des Beklagten hätte erklären müssen. Auch kam für den Beklagten im vorliegenden Verfahren kein Vergleich in Betracht (vgl. Bl. 900 der Gerichtsakte). II. Der Klage steht nicht das Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft entgegen. Die Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2018 – 15 VA 23/18 –, mit dem der Antrag des Klägers nach § 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) auf gerichtliche Entscheidung gegen den Versagungsbescheid des Präsidenten des Landgerichts Hagen vom 5. April 2018 und auf Einsicht in den besagten Geschäftsverteilungsplan unanfechtbar zurückgewiesen worden ist, steht der vorliegenden Klage nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil der Präsident des Landgerichts Hagen den erneuten, erstmals ausdrücklich (auch) auf § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gestützten Antrag des Antragstellers vom 6. Juli 2018 auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan mit Bescheid vom 2. August 2018 in der Sache beschieden und den Anspruch damit jedenfalls einer erneuten gerichtlichen Prüfung zugänglich gemacht hat. Vgl. in dieser Deutlichkeit bereits OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht. III. Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die vorliegende Streitigkeit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. unten 1.), die nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist (vgl. unten 2.). 1. Öffentlich-rechtlich im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2005 – 8 E 283/05 –, juris Rn. 7. Insbesondere der Streit über den Zugang zu einer amtlichen Information ist danach als öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzusehen, wenn der Kläger seine Klage zumindest auch auf § 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen stützt. Denn § 4 Abs. 1 IFG NRW verpflichtet ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der Streit um einen Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist daher eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 – 8 E 283/05 –, juris Rn. 15, vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 –, juris Rn. 7 ff., und vom 7. September 2011 – 8 E 879/11 –, juris Rn. 5; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2014 – 10 S 1451/14 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – OVG 12 L 65.16 –, juris Rn. 5; vgl. ferner VG Köln, Urteile vom 23. Januar 2014 – 13 K 1582/13 –, juris Rn. 10, und – 13 K 6769/12 –, juris Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 2018 – 20 K 5638/15 –. Im vorliegenden Verfahren stützt sich der Kläger – anders als in dem ebenfalls von ihm vor der Kammer vormals geführten Verfahren 20 K 1886/19 (vgl. Verweisungsbeschluss der Kammer vom 17. April 2019) – ausweislich seiner gemachten Rechtsausführungen zumindest auch auf § 4 IFG NRW. Bei der vorliegenden Auseinandersetzung handelt es sich daher nach den vorstehenden Grundsätzen um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die im Übrigen auch „nichtverfassungsrechtlicher Art“ ist. Verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO wäre eine Streitigkeit nur dann, wenn Verfassungsorgane oder vergleichbar am Verfassungsleben Beteiligte um Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. 2. Soweit für das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren – abermals – § 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommen könnte, für die im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, vgl. hierzu Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 – 1 VB 12/15 –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 52, und vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris Rn. 8; Thüringer OLG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 2 VA 1/13 –, juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 3 VAs 13/06 –, juris Rn. 3; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG, Rn. 35, sind die Grundsätze für sog. gemischte Rechtsverhältnisse anzuwenden. Bei sog. gemischten Rechtsverhältnissen, bei denen ein prozessualer Anspruch bei identischem Lebenssachverhalt auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird bzw. gestützt werden kann, für die jeweils verschiedene Rechtswege eröffnet sind, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig, sofern seine Zuständigkeit nur für zumindest einen Klagegrund gegeben ist. Das angerufene Gericht prüft auf der Grundlage des an es herangetragenen Begehrens sowie des zur Begründung vorgetragenen Sachverhalts, ob für die Streitsache eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, für welche seine Rechtswegzuständigkeit eröffnet ist. Dabei genügt es, wenn die rechtswegbegründende Norm möglicherweise anwendbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144.91 –, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 32. Ist hingegen die rechtswegbegründende Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben, hat das angerufene Gericht den Rechtsstreit zu verweisen. Das angerufene Gericht soll nicht über den Rechtsstreit mit Rechtskraftwirkung befinden, wenn die zur Anspruchsbegründung angeführte Rechtsgrundlage, für die der angegangene Rechtsweg tatsächlich eröffnet wäre, unter keinen Umständen bei Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhaltes einschlägig sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 5 B 144.91 –, juris; BSG, Beschluss vom 29. September 1994 – 3 BS 2/93 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 8 E 379/04 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – OVG 12 L 65.16 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2017 – 11 OB 78/17 –, juris Rn. 4; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 33. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das nach § 25 EGGVG zuständige Oberlandesgericht wäre somit im vorliegenden Fall nur dann geboten und zulässig, wenn § 4 IFG NRW als Anspruchsgrundlage „offensichtlich“ nicht in Betracht kommt. Vgl. in diesem Sinne bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2011 – 8 E 879/11 –, juris Rn. 3 ff. (zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 IFG NRW und § 185 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes); vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 –, juris Rn. 9 ff. (zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 und 2 IFG NRW und § 30 der Abgabenordnung). Eine derartige Feststellung vermag die Kammer indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht zu treffen. Denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – bislang (noch) nicht in einem Hauptsacheverfahren geklärt, ob ein Anspruch nach § 4 IFG NRW auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts besteht. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht: „bedarf … der Klärung in einem … Hauptsacheverfahren“ ; siehe im Übrigen auch die in den Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 6 ff. ( „scheidet die hier geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 IFG NRW jedenfalls nicht offensichtlich aus“ ), und des VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 5 ( „liegt nicht ohne weiteres auf der Hand“ ). IV. Das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei Anfechtungsklagen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Lediglich dann, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde, ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO). Dies gilt nach Satz 5 entsprechend für Verpflichtungsklagen. Die Informationsgewährung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen erfolgt durch Verwaltungsakt, so dass für die vorliegende Klage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO die Verpflichtungsklage statthaft ist. Vgl. nur Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Ein Praxiskommentar, 2007, § 5 Rn. 606 ff. mit weiteren Nachw.; siehe auch VG Düsseldorf, Urteile vom 23. September 2019 – 29 K 13562/16 –, juris Rn 22 f., und vom 21. Oktober 2019 – 29 K 2845/18 –, juris Rn. 13 f. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gemäß § 4 IFG NRW die Einsicht in einen Geschäftsverteilungsplan, mithin den Erlass eines Verwaltungsakts durch den Präsidenten des Landgerichts Hagen. Dessen Zuständigkeit erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke (vgl. §§ 10 Nr. 2, 11 Nr. 13 und 17 Nr. 2 und 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen – JustG NRW), so dass es hier nicht auf den Sitz der Behörde bzw. des Gerichts, sondern maßgeblich auf den Wohnsitz des Klägers ankommt. Dieser liegt im Bezirk des angerufenen Verwaltungsgerichts. Vgl. demgegenüber die Beschlüsse der Kammer vom 17. April 2019 – 20 K 888/19 – sowie vom 26. September 2019 – 20 K 3848/19 – und 20 K 4052/19 –, alle nicht veröffentlicht, zur örtlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hinsichtlich der Einsichtsgesuche des Klägers in Bezug auf die Geschäftsverteilungspläne der Landgerichte Arnsberg, Wuppertal und Münster. V. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist zulässig (vgl. unten 1.), aber unbegründet (vgl. unten 2.). 1. a) Die Klage ist – wie zuvor bereits ausgeführt – als Verpflichtungsklage statthaft. Vor Erhebung der Verpflichtungsklage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 JustG NRW hier keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Vgl. zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens nur OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris Rn. 32. Hinsichtlich der insoweit nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO zu beachtenden Klagefrist ist im vorliegenden Verfahren gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wird bei einem sog. isolierten Prozesskostenhilfegesuch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO nachgeholt, ist dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist auf Antrag oder ansonsten auch von Amts wegen zu gewähren, wenn das Prozesskostenhilfegesuch für die beabsichtigte Klage bereits innerhalb der Frist für deren Einlegung in bescheidungsfähiger Form eingereicht wurde. Vgl. nur Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 22 ff. mit weiteren Nachw. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 2. August 2018 vor dem erkennenden Gericht am 5. August 2018 unter Beifügung eines Entwurfs für eine Klageschrift und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen insofern bescheidungsfähigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gestellt und nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 – binnen zwei Wochen mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019, hier eingegangen am 17. Januar 2019, die beabsichtigte Klage erhoben und zugleich auch Wiedereinsetzung beantragt. b) Die Klage ist bei sachdienlicher Auslegung der Klageschrift auch gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Rechtsträger des Landgerichts Hagen ist das Land Nordrhein-Westfalen. Dieses wird im vorliegenden Verfahren durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vertreten, da sich das Landgericht Hagen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm befindet (vgl. Teil A Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe c) der Vertretungsordnung JM NRW – AV d. JM vom 27. Juli 2011 [5002 - Z.10] in der Fassung vom 18. Juni 2013 – JMBl. NRW 2013 S. 148). 2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen für das Geschäftsjahr 2006 (ohne das Erfordernis eines irgendwie gearteten Interesses) gewährt wird. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Hagen vom 5. August 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. a) Der Kläger hat zu dem für die Prüfung des Informationsanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW. Vgl. zu dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2017 – 15 A 930/16 –, juris Rn. 13, und Urteil vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2012 – 26 K 2100/12 –, juris Rn. 22. aa) Die Kammer geht für das vorliegende Verfahren davon aus, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW eröffnet ist. Die Kammer hat in ihrem veröffentlichten PKH-Beschluss vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 K 4062/18) zwar noch ausgeführt, dass das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen in Fällen der vorliegenden Art schon nicht anwendbar sei. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gelte das Gesetz für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie „Verwaltungsaufgaben“ wahrnehmen. Dies sei bei der Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht der Fall. Der streitgegenständliche Informationsgegenstand, den der Kläger einsehen wolle, sei ein „Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung“ und damit als solcher gerade keine Maßnahme der Justiz- oder Gerichtsverwaltung. Auch die Entscheidung des Präsidenten über ein entsprechendes Einsichtsgesuch stelle keine Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar. Denn hierbei handele es sich um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG. Justizverwaltungsakte seien keine materielle Verwaltungstätigkeit, sondern Teil der von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgenommenen Rechtspflege. Vgl. zum Ganzen Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 24 ff., mit Hinweis auf u.a. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269, und Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 205; ebenso im Nachgang VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 18 ff.: „Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.“ ; offengelassen indes von BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24: „Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der Gerichte eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG NRW darstellt und der Anwendungsbereich des Gesetzes damit überhaupt eröffnet ist.“ Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten PKH-Beschluss der Kammer in seinem – der Beschwerde stattgebenden – Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az. 15 E 1027/18) demgegenüber ausgeführt, dass Vieles dafür spreche, dass die Vorhaltung und Zugänglichmachung eines nicht mehr aktuellen Geschäftsverteilungsplans eines Landgerichts in Rechtssachen nach § 21e GVG an Dritte Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sei. Die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsbeschlüssen sei eine Verwaltungstätigkeit des Gerichts nach Maßgabe des § 21e Abs. 9 GVG und der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbewahrungsVO NRW) vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 404). Der Umstand, dass die Entscheidung über die Einsichtsgewährung in den Geschäftsverteilungsplan eines Zivilgerichts aufgrund von § 21e Abs. 9 GVG als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG qualifiziert werde, stehe dem nicht entgegen. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht, mit Hinweis auf u.a. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 209 und 211 f. (zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG [Bund]). Die Kammer hält vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr an ihrer Rechtsauffassung fest. bb) Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist gleichwohl aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelung in § 21e Abs. 9 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen. Vgl. in dieser Deutlichkeit inzwischen BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24 (zur Einsichtnahme in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Jahr 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) mit zust. Anm. Leitmeier, NJW 2019, 3309 f.; ebenso zu § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG): BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 13; demgegenüber noch offengelassen von OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, nicht veröffentlicht: „Ebenfalls einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Klärung der Frage, ob ein etwaiger Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW mit Blick auf das Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG in Bezug auf ´alte´ Geschäftsverteilungspläne gesperrt ist.“ (1) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Vgl. LT-Drs. 13/1311 v. 12. Juni 2001, S. 11. Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend – sei es identisch, sei es abweichend – regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 –, juris Rn. 20, und vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –, juris Rn. 14 ff., sowie Urteile vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 52, vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 –, juris Rn. 27 ff., vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 54 ff., vom 2. Juni 2015 – 15 A 1997/12 –, juris Rn. 56 ff., und vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris Rn. 45 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2012 – 2 6 K 4363/11 –, juris Rn. 14 ff., und vom 23. November 2012 – 26 K 1846/12 –, juris Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2012 – 8 K 1026/08 –, juris Rn. 49, 56 und 60. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 –, juris Rn. 31, und vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris Rn. 48; vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 –, juris Rn. 169 (zu § 1 Abs. 3 IFG Bund). Für die im Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht geregelte Akteneinsicht in gerichtliche Verfahrensunterlagen ist insofern anerkannt, dass diese aufgrund des subsidiären Charakters der Informationsfreiheitsgesetze ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnungen zu erfolgen hat. Der Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Informationsfreiheitsrecht wird in diesen Fällen verdrängt und ein Rückgriff gesperrt. Vgl. Longrée/Maiwurm, Das Recht auf Einsichtnahme in die Akten fremder Verfahren, MDR 2015, 805 (806); Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2017, § 1 Rn. 142 ff.; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 354 ff.; vgl. auch zur Akteneinsicht nach § 62 MarkenG im Verhältnis zum IFG Bund: BGH, Beschluss vom 30. November 2011 – I ZB 56/11 –, juris. (2) In Anlegung dieser Maßstäbe stellen auch die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen dar, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehen. Denn diese Bestimmungen regeln speziell den Umfang sowie die Art und Weise des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen. Vgl. in dieser Deutlichkeit inzwischen schon BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21. Der Vorrang ergibt sich dabei sowohl im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG für die aktuellen Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres (vgl. unten (a)) als auch im entsprechenden Anwendungsbereich der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG für abgelaufene Geschäftsverteilungspläne aus Vorjahren (vgl. unten (b)). Auch aus § 12 Sätze 1 und 3 IFG NRW folgt nichts Gegenteiliges (vgl. unten (c)). (a) Nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG besteht das Recht auf Einsichtnahme für jedermann nur in Bezug auf die Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse). Die Kammer schließt sich insoweit der zu dieser Frage bereits ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an. Vgl. u.a. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 53, und vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 – 14 VA 9/19 –, juris Rn. 10; so wohl auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 VA 40/19 –, juris Rn. 20 a.E.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35. Diese Einschränkung ergibt sich aus einer Auslegung der Vorschriften nach Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck. So spricht der Wortlaut des § 21e Abs. 9 GVG eindeutig (im Singular) nur von dem Geschäftsverteilungsplan ( „Der Geschäftsverteilungsplan“ ). Von früheren Geschäftsverteilungsplänen aus Vorjahren (Plural) ist nicht die Rede. Systematisch bezieht sich Absatz 9 auf die vorherigen Absätze des § 21e GVG, die ihrerseits ebenfalls nur den jährlich – also jedes Jahr neu – zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan „für das Geschäftsjahr“ (Absatz 1 Satz 2) und dessen Änderungen „im Laufe des Geschäftsjahres“ (Absatz 3) zum Regelungsgegenstand haben. Für die spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne gilt insofern nichts anderes (vgl. § 21g Abs. 2 GVG: „vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer“ ). Der für das Vorjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan tritt an dessen Ende ohne weiteres außer Kraft (sog. Jährlichkeitsprinzip). Auch nach ihrem Sinn und Zweck gewähren die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG ein uneingeschränktes Recht auf Einsichtnahme für jedermann nur in Bezug auf die aktuellen Geschäftsverteilungspläne. Denn Geschäftsverteilungspläne und das Einsichtsrecht in diese dienen der Umsetzung und Absicherung des aus dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) normierten verfassungsrechtlichen Anspruchs des Rechtssuchenden auf den gesetzlichen Richter. Das Recht auf den gesetzlichen Richter beinhaltet, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist. Vgl. zum Ganzen nur BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95 –, BVerfGE 95, 322 ff. Daher steht das Recht auf Einsichtnahme in die laufenden Geschäftsverteilungspläne zweifelsohne den Prozessparteien und den in ähnlicher Rechtsstellung von dem Verfahren Betroffenen zu. Ihnen soll ermöglicht werden, durch die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne überprüfen zu können, ob in ihrem Verfahren der zuständige Richter entscheidet. Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die aktuellen Geschäftsverteilungspläne soll darüber hinaus aber auch derjenige, der selbst (noch) nicht an einem Verfahren beteiligt ist, im Vorhinein feststellen können, wer für ein etwaiges Verfahren voraussichtlich zuständig wäre. Daher ist auch für denjenigen, der selbst (noch) nicht an einem Verfahren beteiligt ist, hinsichtlich der Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres die Einsichtnahme ohne Darlegung eines Interesses zu ermöglichen, wenn er dies wünscht. Insoweit soll sich jedermann über die Besetzung des Gerichts und die Aufgabenverteilung informieren können. Vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 17. §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG gewähren insoweit in ihrem direkten Anwendungsbereich mithin – ebenso wie § 4 Abs. 1 IFG NRW – ein sog. „Jedermannsrecht“. Gleichwohl ist der Anspruch des §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG seinem materiell-rechtlichen Inhalt nach restriktiver ausgestaltet als der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. So ist das Informationszugangsrecht nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG beschränkt auf eine „Einsichtnahme“ im Gericht. Ein Anspruch auf (kostenpflichtige) Überlassung von Kopien besteht nicht, jedenfalls wenn dem Antragsteller die Einsichtnahme im Gericht nicht unmöglich oder unzumutbar ist. Vgl. u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 12 VA 1/19 –, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 2 VA 5/19 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. März 2019 – 4 VA 4/19 –, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 2 VAs 2/19 –, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 2 VA 1/13 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 3 VAs 13/06 –, juris; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 75; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35; Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 21e GVG Rn. 11. Die Beschränkung auf eine bloße Einsichtnahmemöglichkeit ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Wortlaut des § 21e Abs. 9 GVG, der nur davon spricht, dass die Pläne „zur Einsichtnahme aufzulegen“ sind. Zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung sind die Gerichte unter Beachtung der Grenzen des Gewaltenteilungsgrundsatzes, vgl. zum Wortlaut als Grenze der Auslegung nur BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 – 1 BvL 44/83 –, BVerfGE 71, 81 (115), insoweit nicht befugt. Vgl. in dieser Deutlichkeit nunmehr BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21, jeweils unter entsprechender Aufhebung der vorherigen Instanzen, die dem Antragsteller jeweils gemäß §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG auch einen Anspruch auf (kostenpflichtige) Übersendung eines Ausdrucks des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans zugesprochen hatten, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris, und OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 – 14 VA 2/19 –, juris. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der richterlichen Geschäftsverteilung wird nach Auffassung des (Bundes-) Gesetzgebers durch die Möglichkeit der Einsichtnahme hinreichend Rechnung getragen, was in § 21e Abs. 9 GVG nochmals durch den zweiten Halbsatz „einer Veröffentlichung bedarf es nicht“ bekräftigt wird. Diese Vorgaben des (Bundes-) Gesetzgebers hinsichtlich Umfang sowie Art und Weise des Informationszugangs können nur vom (Bundes-) Gesetzgeber im Wege einer Gesetzesänderung aufgehoben oder umgestaltet werden. Auch entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nur Abschriften vorzulegen sind, nicht jedoch die Urschrift. Einsicht in die Urschrift bei den Präsidialakten kann nach diesen Vorschriften nur aus berechtigtem Anlass vom Präsidenten auf Antrag gewährt werden. Vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 75; Zimmermann, in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2017, § 21e GVG Rn. 59 mit weiteren Nachw.; siehe auch BFH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – IX B 94/15 –, juris Rn. 7, und vom 5. März 2018 – X B 44/17 –, juris Rn. 39. Der Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass er – weitestgehend – voraussetzungslos und vor allem unabhängig von dem Erfordernis eines „berechtigten Interesses“ ist. Dem Antragsteller steht grundsätzlich ein gebundener Rechtsanspruch sowohl auf Akteneinsicht in Originaldokumente als auch ein Anspruch auf (kostenpflichtige) Übersendung einer Kopie oder eines Ausdrucks zu. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 4 IFG NRW kann der Antragsteller grundsätzlich selbst die Art des Informationszugangs wählen. Bei einer Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen würden daher die vorstehenden Restriktionen bezüglich des Umfangs sowie der Art und Weise des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen, die letztendlich dazu dienen, dass die Kapazitäten der Justiz nicht unnötig belastet werden, unterlaufen. Dies bedingt den Vorrang der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG vor dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW. Vgl. in diesem Sinne auch BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 24, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 21. (b) Für das Recht auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) gilt im Ergebnis nichts anderes. Das Recht auf Einsicht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne wird zwar nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich in den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG geregelt. Allerdings steht jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG demjenigen, der Beteiligter an einem Gerichtsverfahren ist resp. war oder der ein zumindest vergleichbares Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann, ein Recht auf Einsichtnahme auch in „alte“ Geschäftsverteilungspläne zu. Vgl. nochmals OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 53, und vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 – 14 VA 9/19 –, juris Rn. 10; so wohl auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 VA 40/19 –, juris Rn. 20 a.E.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35. Die Voraussetzungen einer solchen Analogie – Gesetzeslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte – vgl. statt vieler K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1991, 381 f., sind hier erfüllt. Geht man – wie hier – davon aus, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG in ihrem direkten Anwendungsbereich nur die aktuellen Geschäftsverteilungspläne erfassen, besteht – auf der Ebene des Bundesrechts – eine Regelungslücke, die sich allerdings – auf der Ebene des Bundesrechts – durchaus durch eine entsprechende Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG schließen lässt, soweit die Interessenlage vergleichbar ist. Der Gesetzeswortlaut lässt eine solche Auslegung ohne Weiteres zu. Maßgeblich geprägt ist die Interessenlage – wie bereits aufgezeigt – dadurch, dass das Einsichtsrecht der Umsetzung und Absicherung des Anspruchs des Rechtssuchenden auf den gesetzlichen Richter dient. Auch und gerade in Bezug auf „alte“ Geschäftsverteilungspläne kann sich insofern ein Interesse an einer Einsichtnahme ergeben, insbesondere dann, wenn die Einhaltung des gesetzlichen Richters anhand solcher „alter“ Pläne überprüft werden soll. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, abgelaufene Geschäftsverteilungspläne seien keine Geschäftsverteilungspläne mehr im Sinne der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die Pläne in rechtlicher Hinsicht weiterhin maßgeblich bleiben für die Überprüfung des gesetzlichen Richters. Ein Interesse an einer solchen Überprüfung kann ohne Weiteres angenommen werden bei demjenigen, der selbst Verfahrensbeteiligter ist resp. war. Denn Berechtigte der Garantie des gesetzlichen Richters sind alle Verfahrensbeteiligte, die von dem jeweiligen Verfahren unmittelbar und konkret betroffen sind. Nicht ausreichend für die Berechtigung aus der Garantie des gesetzlichen Richters ist allerdings ein nur mittelbares Betroffensein von dem Ergebnis des jeweiligen Verfahrens, vielmehr schützt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur die Prozessparteien und wer in ähnlicher Rechtsstellung von dem Verfahren betroffen ist. Vgl. Jachmann-Michel, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 88. EL (August 2019), Art. 101 Rn. 25 mit weiteren Nachw. Für alle anderen kann sich demzufolge ein Einsichtsrecht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG nur ergeben, wenn im Einzelfall ein mit dem Interesse eines Verfahrensbeteiligten resp. ehemaligen Verfahrensbeteiligten vergleichbares Interesse darlegt wird. Das Interesse – auf das sich auch der Kläger maßgeblich stützt –, überprüfen zu wollen, ob Richterinnen und Richter bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans Fehler gemacht haben, um diese sodann zum Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde machen zu können, ist – soweit und solange keinerlei Zusammenhang zu einem konkreten Gerichtsverfahren besteht – nicht im Ansatz vergleichbar. Denn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter besteht nicht abstrakt, sondern nur im Kontext mit einem Gerichtsverfahren. Im Übrigen gilt, dass auch das Einsichtsrecht in entsprechender Anwendung der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG seinem materiell-rechtlichen Inhalt nach auf eine bloße Einsichtnahmemöglichkeit in Abschriften beschränkt ist. Insofern gelten die obigen Ausführungen hinsichtlich des Umfangs sowie der Art und Weise des Informationszugangs entsprechend. Bei einer Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen würden daher die aufgezeigten Restriktionen bezüglich des Umfangs sowie der Art und Weise des Zugangs auch zu „alten“ Geschäftsverteilungsplänen unterlaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers sperren daher die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW auch insoweit den Rückgriff auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. (c) Schließlich folgt auch aus § 12 Sätze 1 und 3 IFG NRW nichts Gegenteiliges. Danach sind zwar u.a. „Geschäftsverteilungspläne“ nach Maßgabe dieses Gesetzes – möglichst in elektronischer Form – allgemein zugänglich zu machen. Auch diese Veröffentlichungspflicht steht indes unter dem Vorbehalt, dass es keine spezielleren Vorschriften gibt. Denn nach § 12 Satz 4 IFG NRW bleibt § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW „unberührt“. Losgelöst davon, ob § 12 IFG NRW überhaupt „Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen“ oder bei den Gerichten nur die „Geschäftsverteilungspläne in Verwaltungssachen“ erfasst, vgl. – diese Frage jeweils verneinend – VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 28, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 14, jeweils mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW und mit Hinweis auf: Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5669 („Erfüllt die Landesregierung ihre Veröffentlichungspflichten nach dem IFG NRW?“), Drucksache 16/14784, Anlage S. 13 (Bemerkung, rechte Spalte: „Die Abfrage betrifft die Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“), verdrängen mithin die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG aus den vorstehenden Gründen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auch die Regelung des § 12 IFG NRW. b) Ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen für das Geschäftsjahr 2006 (ohne das Erfordernis eines irgendwie gearteten Interesses) besteht auch nicht gemäß § 21e Abs. 9 GVG. aa) Die Kammer stellt insofern zunächst klar, dass sie gemäß § 17 Abs. 2 GVG dazu befugt ist, über den Anspruch gemäß §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG – jedenfalls dann, wenn sich der Kläger hierauf auch vor dem Verwaltungsgericht beruft – (mit-) zu entscheiden. Die Kammer schließt sich insofern der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an, der sich bereits für eine entsprechende rechtswegübergreifende Prüfungskompetenz ausgesprochen hat. Vgl. zum Verhältnis der Ansprüche zueinander bereits BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 22, und – IV AR (VZ) 4/19 –, juris Rn. 19. § 17 Abs. 2 GVG ermöglicht dem angerufenen Gericht über den Streitgegenstand unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu entscheiden. Insoweit ist dem angerufenen Gericht regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klagegrund zulässig ist. Von vornherein nicht anwendbar ist die erweiterte Prüfungskompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hingegen auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche, die – soweit sie ebenfalls eingeklagt sind – gegebenenfalls abzutrennen und zu verweisen wären. Vgl. hierzu nur Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 30 mit weiteren Nachw. Für das Verhältnis eines Anspruchs aus einem Informationsfreiheitsgesetz zu einem anderen Informationszugangsrecht lässt sich die Frage, ob es sich um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt oder nicht, nicht allgemein beantworten. Entscheidend ist eine Betrachtung der jeweils konkret in Rede stehenden Vorschriften. Ob es sich bei den Ansprüchen aus § 4 IFG NRW einerseits und §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG andererseits um denselben Streitgegenstand in diesem Sinne handelt, erscheint zwar nicht unproblematisch, da – wie aufgezeigt – die Anspruchsgrundlagen unterschiedlich ausgestaltet sind und daher auch wesentlich verschiedene Verwaltungsverfahren auslösen. Vgl. insofern etwa OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 1 B 327/16 –, juris Rn. 25: Bei dem auf das BremIFG (juris: IFG BR) gestützten Informationszugangsanspruch handelt es sich regelmäßig um einen eigenständigen Streitgegenstand; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2019 – Kart 7/18 (V) –, juris Rn. 78 ff., zum Verhältnis des § 1 IFG Bund zu § 72 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB: eigenständige Streitgegenstände; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZB 59/13 –, juris, zum Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten an dem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Verhältnis zu § 1 IFG Bund: eigenständige Streitgegenstände. Allerdings geht es hier jeweils um das einheitliche Ziel der Informationsgewährung, was letztendlich die Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes rechtfertigt. Daher folgt die Kammer – nicht zuletzt auch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung – der Auffassung des Bundesgerichtshofs. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris Rn. 21 f.; dem folgend VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris 23; vgl. im Übrigen auch BVerwG (1. Wehrdienstsenat), Beschlüsse vom 7. Juni 2018 – 1 WB 9.18 –, juris Rn. 27, und vom 14. Dezember 2017 – 1 WB 16.17 –, juris Rn. 31 (jeweils zum Verhältnis von soldatenrechtlichen Informationsansprüchen zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand); siehe auch LSG NRW, Urteil vom 28. November 2017 – L 1 KR 398/14 –, juris Rn. 82 (zum Verhältnis von § 15 SGB I zu § 1 IFG Bund: einheitlicher Streitgegenstand). bb) In Bezug auf die hier im Streit stehende Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen in Rechtssachen für das Geschäftsjahr 2006 hat das Oberlandesgericht Hamm den Antrag des Klägers nach § 23 EGGVG, wie eingangs schon ausgeführt, bereits mit Beschluss vom 24. Mai 2018 – I-VA 23/18 – rechtskräftig zurückgewiesen. Hieran ist die Kammer aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft gebunden. Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 35. Ungeachtet dessen steht – wie soeben ausgeführt – in entsprechender Anwendung des § 21e Abs. 9 GVG nur demjenigen, der Beteiligter an einem Gerichtsverfahren ist resp. war oder der ein zumindest vergleichbares Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann, ein Recht auf Einsichtnahme in „alte“ Geschäftsverteilungspläne zu. Der Kläger hat – weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren – dargelegt, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall mit Blick auf den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen für das Geschäftsjahr 2006 erfüllt wären. c) Schließlich besteht auch kein Ermessensanspruch auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen für das Geschäftsjahr 2006 (ohne das Erfordernis eines irgendwie gearteten Interesses). Abgesehen von speziellen Regelungen steht die Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Danach hat der Einzelne einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, soweit er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge in Betracht kommen, dass sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Recht auf Akteneinsicht verdichtet. Letzteres kommt insbesondere in Betracht, wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung von Rechten, insbesondere von Grundrechten, erforderlich ist. Ein Anspruch kann sich insofern auch nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf einen Rechtsanspruch verdichten. Vgl. zum Ganzen etwa VG Göttingen, Urteil vom 11. Februar 2009 – 1 A 393/06 –, juris Rn. 13 mit weiteren Nachw. Demnach steht es jeder Behörde und jedem Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen grundsätzlich frei, Einsicht in „alte“ Geschäftsverteilungspläne auch ohne Bestehen einer Rechtspflicht zu gewähren. Dass der Präsident des Landgerichts Hagen jedermann (ohne das Erfordernis eines irgendwie gearteten Interesses) Einsicht auch in den alten Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2006 gewähren würde oder aus anderen Gründen im vorliegenden konkreten Fall eine dahingehende Ermessensreduzierung auf Null gegeben sein könnte, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Auf der Internetseite des Landgerichts Hagen wird nur der aktuelle Jahresgeschäftsverteilungsplan für jedermann eingestellt. Vgl. www.lg-hagen.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php. d) Da dem Kläger aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen für das Geschäftsjahr 2006 (ohne das Erfordernis eines irgendwie gearteten Interesses) zusteht, hat das Gericht nicht mehr zu prüfen, ob der Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2006 überhaupt noch beim Landgericht Hagen vorhanden ist oder ob ein Anspruch des Klägers wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen wäre. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. VIII. Nachdem zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 – und – IV AR (VZ) 4/19 – die auch für das vorliegende Verfahren relevanten Rechtsfragen zum grundsätzlichen Verhältnis der Ansprüche aus §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG einerseits zu § 4 Abs. 1 IFG NRW andererseits geklärt hat, bestand für die Kammer keine Veranlassung mehr, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für den Streitwert nicht auf die Kopierkosten für den Geschäftsverteilungsplan an. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in den Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – unabhängig von der Anzahl der begehrten Informationen oder vom Wert der Information für den Kläger – von dem Regelstreitwert auszugehen (vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2019 – 15 A 3909/18 –, juris Rn. 73, vom 14. November 2019 – 15 B 946/19 –, juris Rn. 35, vom 22. Januar 2019 – 15 A 247/18 –, juris Rn. 29, vom 13. November 2017 – 15 A 2069/16 –, juris Rn. 35, vom 27. Juni 2017 – 15 A 1288/16 –, juris Rn. 35, vom 8. Mai 2017 – 15 B 417/17 –, juris Rn. 26, vom 28. April 2015 – 15 A 2342/12 –, juris Rn. 36, und vom 29. August 2005 – 8 B 1310/05 –, juris Rn. 6). Hinsichtlich des Streitwerts macht es auch keinen Unterschied, ob Zugang zu allen in einem einheitlichen Vorgang enthaltenen Informationen begehrt wird oder ob das Informationsbegehren auf einzelne zu diesem Vorgang gehörende Informationen beschränkt wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 – 8 A 467/11 –, juris). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen.