Urteil
1 A 170/16
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die private Nutzung von Dashcams kann datenschutzrechtlich relevant sein, wenn damit personenbezogene Daten regelmäßig erhoben und gespeichert werden.
• Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Dashcams unterliegt § 6b BDSG; eine anlasslose, permanente Videoüberwachung ist regelmäßig unzulässig, wenn schutzwürdige Interessen Dritter überwiegen.
• Die Datenschutzaufsicht kann nach § 38 Abs. 5 BDSG Maßnahmen anordnen, insbesondere Löschung gespeicherter Aufnahmen, wenn Verstöße gegen § 6b BDSG vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige anlasslose Dashcam-Videoüberwachung; Anordnung nach § 38 Abs. 5 BDSG • Die private Nutzung von Dashcams kann datenschutzrechtlich relevant sein, wenn damit personenbezogene Daten regelmäßig erhoben und gespeichert werden. • Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Dashcams unterliegt § 6b BDSG; eine anlasslose, permanente Videoüberwachung ist regelmäßig unzulässig, wenn schutzwürdige Interessen Dritter überwiegen. • Die Datenschutzaufsicht kann nach § 38 Abs. 5 BDSG Maßnahmen anordnen, insbesondere Löschung gespeicherter Aufnahmen, wenn Verstöße gegen § 6b BDSG vorliegen. Der Kläger betreibt in seinen Fahrzeugen Onboard-Kameras (Dashcams) und zeigte zahlreiche Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Behörden an, teils unter Vorlage von Dashcam-Aufnahmen. Die Aufsichtsbehörde leitete nach wiederholten Hinweisen Verfahren ein und forderte Auskünfte; nach weiterer Feststellung von Dashcam-Nutzung erließ sie eine Anordnung. Diese untersagte dem Kläger die permanente Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dashcams, verpflichtete zur Löschung nicht ausschließlich privaten Videomaterials binnen sieben Tagen und zur Bestätigung der Löschung; Zwangsgelder wurden angedroht. Der Kläger rügte, seine Aufnahmen seien überwiegend privat oder lediglich Einzelbilder gewesen, und focht die Anordnung beim VG an. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Aufsichtsbehörde kann nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG Maßnahmen anordnen; die Beklagte ist zuständige Aufsichtsbehörde in Niedersachsen. • Eröffnung des Anwendungsbereichs: Die Dashcam-Aufnahmen enthalten personenbezogene Daten (Gesichter, Kfz-Kennzeichen, GPS-/Zeitangaben) und wurden mittels Datenverarbeitungsanlage erhoben, sodass § 27 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 5 BDSG anwendbar ist. • Verstoß gegen § 6b BDSG: Die Nutzung der Dashcams stellte eine Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen und eine Videoüberwachung von gewisser Dauer dar; die Überwachung war nicht nach § 6b Abs. 1 Nr. 1–3 BDSG gerechtfertigt. • Keine ausschließliche Privatnutzung: Die Aufzeichnungen dienten erkennbar nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken, weil der Kläger systematisch Verkehrsverstöße dokumentierte und Videodateien bei Behörden einreichte. • Gebot der Erkennbarkeit: Der Kläger hat den Umstand der Beobachtung nicht gemäß § 6b Abs. 2 BDSG erkennbar gemacht. • Ermessensprüfung: Die Anordnungen (Untersagung der permanenten Videoüberwachung, Löschung gespeicherter Videodateien, Bestätigungspflicht) sind geeignet, erforderlich und angemessen; keine Ermessensfehler erkennbar. • Bestimmtheitsanforderung: Die Anordnung ist hinreichend bestimmt insoweit, als sie die anlasslose, dauerhafte Videoüberwachung untersagt, lässt aber die Nutzung für ausschließlich persönliche/familiäre Zwecke unberührt. • Zwangsgeldandrohungen: Die Androhung von Zwangsgeldern stützt sich rechtmäßig auf einschlägige landesrechtliche Vorschriften und ist in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Klage war unbegründet; das Verwaltungsgericht bestätigte die datenschutzaufsichtliche Anordnung. Es stellte fest, dass der Kläger mit seinen Dashcams personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen regelmäßig erhoben, gespeichert und genutzt hat und dadurch gegen § 6b BDSG verstoßen hat. Die Anordnung der Beklagten, die anlasslose permanente Videoüberwachung zu untersagen sowie gespeicherte Videodateien, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen, zu löschen und die Löschung zu bestätigen, war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und damit rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen wurden ebenfalls als rechtmäßig erachtet. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.