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Beschluss

1 A 202/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:1208.1A202.20.00
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Leitsätze
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen ein in einer Spielhalle befindlicher Aufsichts- oder Servicebereich als Nebenraum im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV zu qualifizieren ist (Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 25/90 -).(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. April 2020 - 1 K 83/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen ein in einer Spielhalle befindlicher Aufsichts- oder Servicebereich als Nebenraum im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV zu qualifizieren ist (Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 25/90 -).(Rn.11) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. April 2020 - 1 K 83/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Feststellung, dass die Fläche des Servicebereichs der streitgegenständlichen Spielhalle der Klägerin zur Grundfläche im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV zählt und bei deren Berechnung nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV außer Ansatz zu bleiben hat, zielende Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat seine Sichtweise auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 19901OVG NRW, Urteil vom 19.3.1990 - 4 A 944/89 -, jurisOVG NRW, Urteil vom 19.3.1990 - 4 A 944/89 -, juris und die dieser Entscheidung nachfolgende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts2BVerwG, Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 25/90 -, jurisBVerwG, Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 25/90 -, juris gestützt. Die Rechtsprechung zu dem bauplanungsrechtlichen Begriff der kerngebietstypischen Spielhalle könne dem nicht entgegenstehen. Schließlich habe auch der erkennende Senat3OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.11.2018 - 1 A 170/16 -, juris Rdnr. 48; vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 8.12.2015 - 1 B 160/15 -, juris Rdnr. 11, vom 29.2.2016 - 1 B 201/15 -, juris Rdnr. 22, und vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris Rdnr. 12, in denen der Abzug des Thekenbereichs gebilligt wurde, dies aber nicht im Streit warOVG des Saarlandes, Urteil vom 6.11.2018 - 1 A 170/16 -, juris Rdnr. 48; vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 8.12.2015 - 1 B 160/15 -, juris Rdnr. 11, vom 29.2.2016 - 1 B 201/15 -, juris Rdnr. 22, und vom 7.9.2017 - 1 B 628/17 -, juris Rdnr. 12, in denen der Abzug des Thekenbereichs gebilligt wurde, dies aber nicht im Streit war bisher offenbar keinen Anlass gehabt, an der Einstufung eines Thekenbereichs als Nebenraum im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV zu zweifeln. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung vom 29.6.2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht dargetan. 1. Die erstinstanzliche Entscheidung unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. 1.1. Die Klägerin meint zunächst, § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV biete der Handhabung des Beklagten, den rund 5,4 qm großen Servicebereich bei der Berechnung der Spielhallenfläche außer Ansatz zu lassen, die ihren Niederschlag unter Punkt III der ihr erteilten Spielhallenerlaubnis gefunden habe, keine Rechtsgrundlage. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sei nicht einschlägig, da der dortige Sachverhalt sich von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt signifikant unterscheide. Der dortige Servicebereich sei räumlich vom Rest der Spielhalle durch die angrenzende Aufsichtskabine, die Theke sowie die vorhandenen Installationen deutlich abgegrenzt und den Besuchern der Spielhalle grundsätzlich nicht zugänglich gewesen. Der hier in Rede stehende Servicebereich sei weder baulich noch funktional vergleichbar. Er befinde sich inmitten der „eigentlichen“ Fläche der Spielhalle und sei lediglich durch die rückseitige Außenwand des Gebäudes und die umlaufende, ca. 60 cm tiefe Theke abgegrenzt. Nach dem optischen Gesamteindruck bilde er einen Teil der dem Spielbetrieb dienenden Fläche und gehöre damit ebenso zum Inventar der Spielhalle wie Geldspielgeräte, Sitzgelegenheiten, Geldwechsler und Deko-Elemente. Es sei eine reine Gestaltungsfrage, ob eine umlaufende oder offene oder mobile Theke mit Rädern zum Einsatz komme. Funktional diene der streitgegenständliche Servicebereich primär Informationszwecken sowie der Ausgabe gerätegebundener, personenungebundener Identifikationsmittel im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielV, deren Verwendung für Geldspielgeräte mit einer nach dem 10.2.2016 erteilten Bauartzulassung verpflichtend sei. Habe sich ein Spieler für ein solches Geldspielgerät entschieden, müsse er es am Servicebereich mittels einer Spielerkarte oder eines Codes freischalten lassen, um es in Betrieb nehmen zu können. Gehe man davon aus, dass das Spiel im weitesten Sinne mit der Auswahl des Geldspielgeräts beginne, sei der Servicebereich unmittelbar in den Spielbetrieb eingebunden und damit gleichermaßen dem Spiel gewidmet, wie die Fläche, auf der sich das Geldspielgerät befinde. Diese Darlegungen gehen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen ebenfalls vom Verwaltungsgericht zitierten, im Nachgang zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen erlassenen Urteil nicht ein. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht damals die Frage, ob der fragliche Servicebereich sich als Nebenraum darstellt oder nicht, mangels Auswirkung auf die Anzahl der im Streit befindlichen Geldspielgeräte und damit mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen hat, hat es die tatbestandlichen Anforderungen an das Vorliegen eines Nebenraums im Sinn des heutigen § 3 Abs. 2 Satz 4 SpielV (damals § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV) rechtsgrundsätzlich geklärt. Die Subsumtion unter die Vorschrift bleibt der Prüfung im Einzelfall vorbehalten. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts überzeugen uneingeschränkt und werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Nebenraums im Sinn der Spielverordnung nicht, dass er allseitig/dreidimensional umschlossen ist. Ferner steht der Qualifizierung als Nebenraum nicht entgegen, dass der fragliche Bereich der Person vorbehalten ist, die den Ordnungsdienst, also in Bezug auf den Spielbetrieb eine Hilfsfunktion, wahrnimmt. Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein Nebenraum müsse vom Hauptraum deutlich abgegrenzt sein und eine dem Zweck des Hauptraums gegenüber untergeordnete oder dienende Funktion erfüllen. Er müsse nicht in der Weise abgegrenzt sein, dass er durch Wände und Decke allseitig umschlossen sei. Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch sei es möglich, einen Bereich, der nicht dreidimensional geschlossen ist, als Raum zu bezeichnen. Die in § 3 Abs. 2 SpielV genannten Beispiele bestätigten dieses Verständnis. Auch dem Zweck der Vorschrift liefe es zuwider, den Begriff des Nebenraums im Sinn einer allseitigen Geschlossenheit auszulegen. Die Vorschrift wolle einer Massierung von Gewinnspielgeräten entgegenwirken, weswegen nur „die tatsächliche, dem Spielbetrieb dienende Betriebsfläche“ zähle. Maßgeblich sei daher, ob der betreffende Bereich durch bauliche Gestaltung - seien es raumhohe Wände oder andere bauliche Hindernisse - dem Spielbetrieb vorenthalten wird oder nicht. Zum Begriff des Nebenraums gehöre ferner, dass der abgegrenzte Raum eine dem Zweck des Hauptraums dienende Funktion erfülle. Hauptnutzungszweck einer Spielhalle sei das Spielen, insbesondere das Spielen an den aufgestellten Gewinnspielgeräten. Räumlich abgegrenzte Bereiche, die nicht für diesen Hauptzweck zur Verfügung stünden, sondern einer anderen - dem Hauptzweck dienenden - Funktion vorbehalten sind, seien demnach Nebenräume. In Anknüpfung an dieses Normverständnis hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ergangenen Urteil vom 22.10.1991 ausgeführt, Windfang, Aufsichtskabine und Installationsraum der Spielhalle der (dortigen) Klägerin seien so abgegrenzt, dass sie den genannten räumlichen Anforderungen genügten; nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seien sie sogar (!) allseitig geschlossen. Auch ihrer Funktion nach entsprächen diese Bereiche dem Begriff des Nebenraums. Dies gelte auch für die Aufsichtskabine. Dem stehe nicht entgegen, dass die Aufsichtsperson und ihr kleiner Arbeits- oder Aufenthaltsraum eine Aufgabe im Rahmen des Spielhallenbetriebs erfüllten, da dieser Bereich anders als der Hauptraum nicht dem Spiel selbst gewidmet sei. Mit Urteil gleichen Datums hat das Bundesverwaltungsgericht4BVerwG, Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 2/91 -, juris (nur Leitsatz)BVerwG, Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 2/91 -, juris (nur Leitsatz) in einem Parallelverfahren betreffend eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz5OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.1990 - 2 A 10762/90.OVG -, GewArch 1991, 106 ff.OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.1990 - 2 A 10762/90.OVG -, GewArch 1991, 106 ff. dessen Sichtweise, die dort streitgegenständliche Aufsichtskabine stelle keinen Nebenraum im Sinn des § 3 Abs. 2 SpielV dar, eine deutliche Absage erteilt. Es hat die damalige Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verworfen. Hiernach sollte maßgeblich sein, dass die Aufsichtskabine bei unbefangener Betrachtungsweise in räumlich-baulicher Hinsicht in den eigentlichen Spielhallenbetrieb integriert sei und sie die für den Ablauf des Spielhallenbetriebs wichtige Aufgabe der Aufsicht erfülle; die Fläche, auf der sie sich befinde, diene mithin dem Spielbetrieb und es sei nicht erheblich, dass sie Besuchern nicht zugänglich ist. Würdigt man vor diesem Hintergrund die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 13 bis 16 des angegriffenen Urteils sowie die gerade auf den optischen Gesamteindruck und die Funktion des Servicebereichs abstellenden Einwände der Klägerin, so sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargetan. Dies gilt auch hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zu den Folgerungen aus § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielV. Denn eine dem Zweck des Hauptraums, dem Spielen, dienende Funktion zu erfüllen, ist nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ein den Begriff des Nebenraums kennzeichnender Umstand. 1.2. Ernstliche Zweifel leiten sich auch nicht daraus her, dass die im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (und des Bundesverwaltungsgerichts) geltende Fassung der Spielverordnung keine dem heutigen § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV entsprechende Regelung enthielt. Die Klägerin argumentiert insoweit, die Annahme, die Regelung zum Außeransatzbleiben von Nebenräumen bezwecke, einer Massierung von Geldspielgeräten auf engem Raum entgegenzuwirken, habe ihre Berechtigung seit Inkrafttreten des heutigen § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV eingebüßt. Denn diese Vorschrift gewährleiste hinlänglich, dass eine Massierung von Geldspielgeräten auf engem Raum vermieden werde, indem sie vorgebe, dass der Aufsteller die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, aufzustellen habe. Diese Sichtweise verfängt nicht. § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV ist mit Wirkung ab dem 1.1.2006, damals als Satz 2 der Vorschrift, in den Verordnungstext eingefügt worden, ohne dass der Wortlaut der die Nichtberücksichtigung von Nebenräumen vorsehenden Regelung eine Änderung erfahren hat. Unter der Prämisse der Sichtweise der Klägerin wäre indes mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1991 eine Klarstellung des Inhalts angezeigt gewesen, dass Aufsichtskabinen fortan nicht mehr außer Ansatz bleiben. Zudem erschließt sich aus der Begründung der ÄnderungsVO zur SpielV vom 22.10.1985, dass Vorgaben zu Mindestabständen zwischen den Gewinnspielgeräten damals nur deshalb - noch - keinen Eingang in den Verordnungstext gefunden hatten, weil eine Ermächtigung zu einer solchen Regelung gefehlt hat.6BR-Drucks. 496/85, S. 6BR-Drucks. 496/85, S. 6 Demgemäß kann das spätere Einfügen entsprechender Vorgaben schwerlich zur Folge haben, dass der ältere Teil der Regelung seine Sinnhaftigkeit einbüßen würde. 1.3. Dass die für das Spielhallenrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts sich nicht den Erwägungen der Baukammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zur Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen und sonstigen Spielhallen angeschlossen hat, bedingt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Baukammer7VG des Saarlandes, Urteil vom 10.4.2013 - 5 K 37/12 -, juris Rdnrn.28 ff.VG des Saarlandes, Urteil vom 10.4.2013 - 5 K 37/12 -, juris Rdnrn.28 ff. hat in dem von ihr entschiedenen Fall, in dem es nicht um die streitgegenständliche Spielhalle ging, eine sich im gleichen Raum wie die Spielhalle befindliche Theke bei der Bestimmung der für die Frage, ob die Spielhalle kerngebietstypisch ist oder nicht, maßgeblichen Nutzfläche (Schwellenwert von 100 qm) unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 SpielV eingerechnet, weil die Theke nicht durch Wände oder Raumteiler abgegrenzt und baulich nicht als Nebenraum wahrnehmbar sei. Ob dies unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der originär spielhallenrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 SpielV entsprochen hat oder nicht, mag dahinstehen. Jedenfalls nötigt diese Entscheidung fallbezogen nicht - auch nicht unter dem Aspekt des Gebots der Einheit der Rechtsordnung - zu einer Außerachtlassung der Vorgaben des für das Gewerberecht zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat etwaigen Diskrepanzen zwischen Bauplanungsrecht und Gewerberecht vorgebeugt, indem der Bausenat sich insoweit die Rechtsprechung des für das Gewerberecht zuständigen Senats zu eigen gemacht hat.8OVG NRW, Urteil vom 21.6.1994 - 11 A 1113/91 -, GewArch 1995, 84,85OVG NRW, Urteil vom 21.6.1994 - 11 A 1113/91 -, GewArch 1995, 84,85 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellt darauf ab, dass der Schwellenwert von 100 qm ein Anhaltswert sei, der bauplanungsrechtlich weniger nach den Vorgaben der Spielverordnung als nach natürlicher Betrachtungsweise zu berechnen sei. Für beide Rechtsgebiete seien unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe anzulegen. Ob der Aufsichtsbereich einer Spielhalle nach § 3 Abs. 2 SpielV zu der Spielhallenfläche hinzuzurechnen sei, sei bauplanungsrechtlich nicht entscheidungserheblich, da die Abgrenzung kerngebietstypischer zu nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bauplanungsrecht vorzunehmen sei.9HessVGH, Urteil vom18.9.2013 3 A 496/13.Z -, GewArch 2014, 39, 40HessVGH, Urteil vom18.9.2013 3 A 496/13.Z -, GewArch 2014, 39, 40 Da es für das Spielhallenrecht klare Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der einschlägigen spielhallenrechtlichen Vorschrift gibt, sind diese, wie erstinstanzlich geschehen, aus Sicht des Senats zur Anwendung zu bringen. 1.4. Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidungserheblichkeit der Größe der dem Thekenbereich zuzuordnenden Fläche verkannt, geht ins Leere. Ob von der sich aus der vorgelegten Planskizze ergebenden Gesamtfläche von 146,44 qm für den Thekenbereich 5,4 qm oder 7,53 qm abzuziehen sind, ist für die Anzahl der nach § 3 Abs. 2 SpielV zulässigen Geld- oder Warenspielgeräte ohne Relevanz. 2. Die Rechtssache weist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres ergibt, weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art noch eine grundsätzliche Bedeutung auf. Der Begründungsaufwand eines Urteils ist im Regelfall, so auch hier, maßgeblich dem Umfang des Streitstoffes geschuldet. Dass das Verwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bzw. des Bundesverwaltungsgerichts relativ ausführlich wörtlich wiedergegeben hat, indiziert vorliegend gerade nicht, dass es die Bewältigung des Streitstoffs als besonders schwierig erachtet hat, sondern vielmehr, dass es - zu Recht - davon ausgegangen ist, dass die Maßstäbe, die einzelfallbezogen anzulegen sind, im Grundsatz bereits geklärt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der für einen Abzug der Fläche eines Servicebereichs geltenden Anforderungen. Da diese im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sind, ist unerheblich, dass das Bundesverwaltungsgericht insoweit mangels Entscheidungserheblichkeit von einer Prüfung absehen konnte. Schließlich erfordert die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Klägerin - wie aufgezeigt - keine Auseinandersetzung mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff der kerngebietstypischen Spielhalle. Nach alldem unterliegt der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO der Zurückweisung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.