Urteil
18 K 9300/18
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Verlängerung der ihm erteilten Spielhallenerlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG). 2 Der Kläger betreibt die Spielhalle „...“ in ..., für die ihm der Beklagte am 01.04.2009 eine unbefristete gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) erteilt hatte. Im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zu dieser Spielhalle befindet sich keine weitere Spielhalle, jedoch unter anderem die ...-Gemeinschaftsschule. 3 Am 18.02.2016 beantragte der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG für die von ihm betriebene Spielhalle und stellte einen Antrag auf Härtefallbefreiung vom Mindestabstand nach § 51 Abs. 5 LGlüG bis mindestens zum 31.12.2021. 4 Mit Bescheid vom 27.06.2017, zugestellt am 29.06.2017, erteilte der Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle mit einer Befristung bis zum 30.06.2021. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Befreiung nach § 51 Abs. 5 LGlüG sei nicht erforderlich. Die Spielhallenerlaubnis sei nach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zu befristen. Diese Regelung sichere die staatliche Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten. Nach § 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG sei die Erlaubnis auf maximal 15 Jahre zu befristen. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Dauer der Normalfall oder gar der Regelfall sein müsse. Den zuständigen Behörden stünde vielmehr die gesamte Bandbreite des § 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG zur Verfügung. Nach der derzeitigen Rechtsprechung (Bay. VGH, Beschl. v. 26.03.2014 - 22 ZB 14.221 -) müsse die zuständige Behörde von der Befugnis zur Befristung angemessen Gebrauch machen. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof habe angesichts der in § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV festgelegten begrenzten Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages die Befristung einer Spielhallenerlaubnis für vier Jahre für vertretbar gehalten. Vorliegend solle die Befristung bis zum 30.06.2021 insbesondere sicherstellen, dass nach einem möglichen Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags in der geltenden Fassung etwaige Nachfolgeregelungen an die Einrichtung und den Betrieb von Spielhallen effektiv umgesetzt werden könnten. 5 Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 19.07.2017 Widerspruch gegen die aus seiner Sicht zu kurze Befristung der Erlaubnis erheben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die im Landesglücksspielgesetz genannte Frist von 15 Jahren sei eine Regelfrist, von der nur unter besonderen Umständen abgewichen werden dürfe. Die Befristung diene dazu, sicherzustellen, dass die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht gefährdet würden. Diese Entscheidung habe unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu erfolgen, was vorliegend nicht in angemessener Weise geschehen sei. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass ein sinnvoller wirtschaftlicher Betrieb grundsätzlich nur bei einer 15jährigen Befristung möglich sei. Dieser Zeitraum sei erforderlich, um die für den Bau, die Einrichtung und den Betrieb einer Spielhalle erforderlichen Investitionen zu amortisieren und einen angemessenen Unternehmergewinn zu erwirtschaften. Daran ändere sich nichts, wenn es wie hier um die Erteilung einer neuen Erlaubnis für einen schon bestehenden Betrieb gehe. Denn es müssten zwingend Investitionen in den Betrieb vorgenommen werden. Er leide unter dem „Investitionsstau“, der seit 2011 durch die völlig ungeklärte Rechtslage hervorgerufen worden sei. Er müsse dringend notwendige Investitionen (Sanierung der Räumlichkeiten, Modernisierung der Einrichtung, Anschaffung neuer Geräte etc.) vornehmen, um den Betrieb aufrechterhalten zu können. Eine Amortisation all dieser Kosten, geschweige denn ein angemessener Unternehmergewinn, seien innerhalb von vier Jahren offensichtlich unmöglich. Eine vierjährige Befristung sei ferner nicht nötig, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Eine solche Überprüfung könne auch ohne Weiteres unabhängig von einer Befristung vorgenommen werden, beispielsweise durch Auflagen, Bedingungen, den Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage oder einen Widerrufvorbehalt. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2018, zugestellt am 27.08.2018, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde angeführt, es sei unschädlich, dass die Spielhalle des Klägers den Abstand zu der Gemeinschaftsschule nicht einhalte, da Bestandsspielhallen nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG von der Voraussetzung des § 42 Abs. 3 LGlüG befreit seien. Die Befristung bis zum 30.06.2021 sei unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht zu beanstanden. Die 15-Jahres-Frist solle eine hinreichende Amortisationsfrist für Investitionen bei Errichtung einer Spielhalle gewähren. Die Spielhalle des Klägers sei aber nicht neu errichtet worden, sondern bestehe bereits seit 2009. Dementsprechend dürfte sich ein Großteil der bei der Errichtung getätigten Investitionen bereits amortisiert haben. Die Höchstfrist von 15 Jahren sei annähernd erreicht. Die vom Kläger beabsichtigten Investitionen müssten hinter dem öffentlichen Interesse an der effektiven Umsetzung der im Glücksspielstaatsvertrag vereinbarten Ziele zurückstehen. Die Anschaffung neuer Geräte sei bei der erteilten Erlaubnis bis 2021 unproblematisch, da sie eine Abschreibungsdauer von vier Jahren hätten und somit noch innerhalb des Erlaubniszeitraumes lägen. Die weiteren Investitionsvorhaben habe der Kläger hinsichtlich ihres Umfangs entsprechend anzupassen. Im Übrigen erscheine es sehr aussichtsreich, dass bei einem Folgeantrag eine erneute Erlaubnis erteilt werden könne, da sich keine weitere Spielhalle im Umkreis von 500 Metern befinde und sich aufgrund der Abstandsvorschriften auch keine Spielhalle dort ansiedeln werde. 7 Der Kläger hat am 13.09.2018 Klage erhoben, mit der er seinen bisherigen Vortrag aufrechterhält und vertieft. Die Ermessensausübung des Beklagten sei fehlerhaft, weil die Befristung insbesondere im Hinblick auf das Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrages zum 30.06.2021 erfolgt sei. Dabei sei schon § 47 Abs. 7 LGlüG zu entnehmen, dass das Landesglücksspielgesetz über diesen Zeitpunkt hinaus fortgelten würde, selbst wenn der Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft treten sollte. Da Baden-Württemberg bundesweit schon die strengsten Regelungen hätte, sei eine weitere Verschlechterung der Rechtslage zu Lasten der Spielhallenbetreiber im Übrigen auch nicht zu erwarten. Seine wirtschaftlichen Interessen würden durch die kurze Befristung nicht hinreichend berücksichtigt. Es sei ihm seit 2009, mithin seit über zehn Jahren, nicht möglich, rechtssichere Investitionen vorzunehmen. Es bestünde ein dringender Investitionsbedarf in Höhe von ca. 78.000 Euro. Insbesondere der Boden, die Theke und die Sanitäranlagen müssten grundlegend erneuert werden. Ohne eine Erlaubnis mit einer längeren Befristung erhalte er von den Banken keine Finanzierung für seine Investitionsvorhaben. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1 des Erlaubnisbescheids vom 27.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.08.2019 zu verpflichten, ihm eine bis zum 30.06.2032 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle ... zu erteilen, 10 hilfsweise, ihm eine für einen angemessenen, jedenfalls über den 30.06.2021 hinausgehenden Zeitraum befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle ... zu erteilen, 11 höchsthilfsweise den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug und führt ergänzend aus, § 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG sehe keine Regelfrist vor, von welcher nur unter besonderen Umständen abgewichen werden könne. Die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. 15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten sowie des Regierungspräsidiums Stuttgart, die dem Gericht vorliegen, verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.06.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.08.2019 sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, juris Rn. 5) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer bis zum 30.06.2032 befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle ..., noch auf eine Verlängerung der Befristungsentscheidung über den 30.06.2021 hinaus oder auf Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle bis zum 30.06.2032. 18 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Eine Spielhalle im Sinne des Landesglücksspielgesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, wobei auch Erprobungsgeräte als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten (§ 40 LGlüG). Nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. § 42 Abs. 3 LGlüG bestimmt, dass zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten sind. 19 Danach bedarf der Betrieb der Spielhalle des Klägers hier einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG, da es sich bei der Spielhalle ... – unstreitig – um eine Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 41 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 9 f.; VG Freiburg, Beschl. v. 15.09.2017 - 3 K 5371/17 -, juris Rn. 6). Da die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO des Klägers bis zum 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG seit dem 01.07.2017 erforderlich. Die in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG geregelte fünfjährige Übergangsfrist ist sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 455 f.; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 176 ff.). 20 Die Spielhalle des Klägers war und ist auch erlaubnisfähig. Der Erlaubnisfähigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass sich in einem Abstand von weniger als 500 Metern die Ludwig-Uhland-Gemeinschaftsschule befindet. Denn der Versagungsgrund nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 LGlüG kann der Spielhalle nicht entgegenhalten werden. 21 Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt das Mindestabstandsgebot zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt worden ist. Hiervon ist die Spielhalle des Klägers nicht erfasst. Denn für diese ist die Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 – das Landesglückspielgesetz trat nach § 53 Abs. 1 LGlüG am Tag nach seiner am 28.11.2012 erfolgten Verkündung (GBl. S. 604) in Kraft – erteilt worden. 22 Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift dergestalt, dass diese nur – zeitlich beschränkt – bei der Erteilung von Erlaubnissen unter Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (sog. Härtefallbefreiung) ergänzend zur Anwendung kommt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2018 - 2 K 12108/17 -, n.v. S. 10 ff.; offengelassen bei VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, juris Rn. 13), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift im Wege teleologischer Reduktion steht den Gerichten nur dann zu, wenn dies aufgrund des vom Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn 15 m.w.N.). Eine solche planwidrige Gesetzeslücke lässt sich hier mit Blick auf den in der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers, dass (nur) für neue Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Metern zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen vorgesehen wird (vgl. LT-Drs. 15/2431 S. 51), sowie dessen Aussage, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits erteilte Erlaubnisse für Spielhallen die Abstandsregelung gegenüber Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG nicht berücksichtigen konnten (vgl. LT-Drs. 15/2431 S. 113), nicht feststellen (i.E. ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 27.10.2015 - 1 K 2539/13 -, n.v. S. 5 ff.). 23 Allerdings ist die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den (weiteren) Betrieb der Spielhalle des Klägers bis zum 30.06.2021 rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb ihm ein Anspruch auf Erlaubniserteilung bis zum 30.06.2032 nicht zusteht. 24 Nach § 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG ist die glücksspielrechtliche Erlaubnis auf maximal 15 Jahre zu befristen. Anders als das aus § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV folgende gesetzliche Gebot, die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis zu befristen, steht die Festlegung der Dauer der Befristung der Erlaubnis im Ermessen der Behörde. § 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG sieht entgegen der Ansicht des Klägers keine Regelfrist vor, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift – Befristung auf „maximal“ 15 Jahre – spricht klar gegen diese Auffassung und lässt eine solche Auslegung, wie sie dem Kläger vorschwebt, nicht zu. Die Vorschrift regelt vielmehr unmissverständlich, dass es sich bei einer Befristung auf 15 Jahre um eine Höchstgrenze handelt, die nicht überschritten werden darf. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass glücksspielrechtliche Erlaubnisse in der Regel auf 15 Jahre befristet sein sollten und den Behörden nur in atypischen Fällen ein Ermessensspielraum zustünde, so hätte er dies mit dem Begriff „sollen“ („Die Erlaubnis soll auf 15 Jahre befristet werden.“) oder mit dem Zusatz „in der Regel“ („Die Erlaubnis ist in der Regel auf 15 Jahre zu befristen.“) zum Ausdruck gebracht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 40 Rn. 26, 26a). 25 Die Entscheidung über die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht folglich grundsätzlich im Ermessen des Beklagten und ist daher nach § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Ermessensentscheidung wird demnach nicht vollständig und in jeder Hinsicht überprüft, sondern nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern. 26 Ermessensfehler werden überwiegend in drei Kategorien eingeteilt: den Ermessensausfall, den Ermessensfehlgebrauch und die Ermessensüberschreitung. Von Ermessensausfall wird gesprochen, wenn die Verwaltung ihr Ermessen nicht ausgeübt, Ermessenserwägungen also gar nicht angestellt hat. Der Ermessensausfall wird zwar im Wortlaut des § 114 Satz 1 VwGO nicht ausdrücklich angesprochen. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung setzt aber schon gedanklich voraus, dass das Ermessen überhaupt ausgeübt wird. Der Ermessensausfall kann insbesondere darauf beruhen, dass die Behörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum gar nicht erkannt hat. Dafür kann wiederum eine Vielfalt von Fehlerquellen in Betracht kommen. Wenn die Behörde nicht erkannt hat, dass eine als „Mussvorschrift“ formulierte Ermächtigung verfassungskonform als Ermessensermächtigung ausgelegt werden muss, wenn sie eine als „Kannvorschrift“ formulierte Ermessensermächtigung zu Unrecht als „Mussvorschrift“ interpretiert, wenn sie bei einer Sollvorschrift übersehen hat, dass ein atypischer Fall vorliegt, oder wenn sie irrtümlich davon ausgeht, ihr Ermessen sei im konkreten Fall auf Null reduziert, stets ist die Folge, dass die Behörde sich gebunden glaubt und deshalb gar nicht erst in die gebotenen Ermessenserwägungen eintritt (BVerwG, Urt. v. 13.12.1962 - III C 75.59 -, juris Rn. 14 u. Urt. v. 15.12.1983 - 3 C 27/82 -, juris Rn. 63; Aschke, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition, Stand 01. Januar 2019, § 40 Rn. 80). 27 Kommt es zu einem Ermessensausfall bei der Ausgangsbehörde, die einen Bescheid erlässt, so hat diese zunächst im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen oder ihre Entscheidung auf neue Ermessenserwägungen zu stützen. Der Widerspruchsbehörde obliegt im weiteren Verfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Dabei hat die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die gleiche Entscheidungskompetenz wie die Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat. Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren bilden eine Einheit. Die Widerspruchsbehörde ist deshalb grundsätzlich befugt, den von der Ausgangsbehörde erlassenen Verwaltungsakt mit anderen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu begründen. Sie kann insbesondere die Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde durch eigene Ermessenserwägungen ersetzen, abändern oder ergänzen (BVerwG, Urt. v. 21.10.1980 - 1 C 19/78 -, juris Rn. 29). Für die gerichtliche Entscheidung sind dann die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 17.05.1983 - 1 C 163/80 -, juris Rn. 28). Ermessensfehler der Ausgangsbehörde werden durch ermessensfehlerfreie Erwägungen der Widerspruchsbehörde geheilt. 28 Bei der Ausübung des Ermessens sind, bezogen auf die festzulegende Dauer der Befristung, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags einschließlich des Zwecks der Befristung maßgebend. Die Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV dient der besseren Überwachung von Spielhallen, indem sie durch die vor Ablauf der Befristung mögliche Neubeantragung beziehungsweise Neuerteilung einer Erlaubnis der Behörde umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds während der bisherigen Entwicklung sowie zwischenzeitlich etwa gewonnener neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis eröffnet. Von der Befugnis zur Befristung muss die Behörde unter Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen Gebrauch machen: namentlich des betrieblichen und wirtschaftlichen Interesses des Spielhallenbetreibers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen andererseits (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.03.2014 - 22 ZB 14.221 -, juris Rn. 20 m.w.N.). 29 Nach diesen Grundsätzen erweist sich die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, die Erlaubnis auf den 30.06.2021 zu befristen, nicht als ermessensfehlerhaft. Sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde erkannten, dass ihnen bei ihrer Ermessensentscheidung die ganze Bandbreite des § 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG zur Verfügung steht, und sahen eine Befristung bis zum 30.06.2021 nicht aufgrund des Laufzeitendes des Glücksspielstaatsvertrages als zwingend an. Der von dem Beklagten gewählte Befristungszeitraum von vier Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. 30 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte nicht den gesetzlichen Rahmen verkannt, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, indem er die glücksspielrechtliche Erlaubnis auf das Laufzeitende des Glücksspielstaatsvertrages befristet hat. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Ausgangsbehörde die Befristungsentscheidung in ihrem Bescheid vom 27.06.2017 ausschließlich mit ihrem Interesse an umfassenden Kontrollmöglichkeiten begründet und die wirtschaftlichen Interessen des Klägers nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen hat. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat jedoch in seinem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2018 die wirtschaftlichen Interessen des Klägers berücksichtigt und mit den Interessen der Behörde an einer umfassenden Kontrollmöglichkeit abgewogen und hiermit den Ermessensfehler der Ausgangsbehörde geheilt. 31 Der von dem Beklagten gewählte Befristungszeitraum von vier Jahren ist auch nicht zu kurz bemessen, um die Spielhalle des Klägers zum einen hinsichtlich ihrer betrieblichen Entwicklung und möglicher Änderungen ihres örtlichen Umfelds, zum anderen aber auch im Hinblick auf neuere Entwicklungen im dynamischen Glücksspielmarkt oder Erkenntnisse, die sich bei fortlaufenden Untersuchungen insbesondere zur Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes ergeben können, einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Bestand der Erlaubnis wird durch deren Befristung auf vier Jahre nicht unverhältnismäßig beschränkt. 32 Der Abschreibungszeitraum für Geldspielgeräte beträgt ebenfalls vier Jahre, so dass deren Amortisierung auch im Fall der Neuanschaffung grundsätzlich möglich ist. Auch die Investitionsinteressen des Klägers wurden durch die gewählte Befristung von vier Jahren hinreichend berücksichtigt. Denn die maximale Frist von 15 Jahren soll bei der Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis zunächst nur eine hinreichende Amortisationsfrist für die bei Errichtung einer Spielhalle getätigten Investitionen gewährleisten (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 104). Dass sich die bei der Errichtung seiner Spielhalle im Jahr 2009 getätigten Investitionen nicht amortisiert hätten, hat der Kläger hingegen nicht geltend gemacht. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er aufgrund der unsicheren Rechtslage seit dem Jahr 2009 an einem „Investitionsstau“ leide und nun dringend notwendige Investitionen für die Aufrechterhaltung der Spielhalle vornehmen müsse. Der Kläger hat jedoch schon nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihm beabsichtigten Investitionen für die Aufrechterhaltung des Betriebs seiner Spielhalle – beispielsweise aus baulichen oder ordnungsrechtlichen Gründen – notwendig wären. Im Gegenteil hat sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass der Kläger lediglich beabsichtige, die etwas in die Jahre gekommene Spielhalle zu modernisieren, um deren Attraktivität zu steigern. Bei dieser Sachlage ist es ihm jedoch ohne weiteres zuzumuten, den Umfang seiner Investitionsvorhaben der Befristung anzupassen beziehungsweise die beabsichtigten Maßnahmen zu priorisieren und sukzessive vorzunehmen. Schließlich handelt es sich bei den von ihm beabsichtigten Investitionen in Höhe von ca. 78.000 Euro auch nicht um einen Betrag, der angesichts der mit dem Betrieb einer Spielhalle üblicherweise erzielten erheblichen Gewinne nicht finanzierbar wäre. Im Übrigen ist im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Glücksspielmarkt um einen stark reglementierten und sehr dynamischen Bereich handelt. Nachdem sich die materiellen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen zum weiteren Betrieb von Spielhallen nach Ablauf des Glücksspielstaatsvertrags am 30.06.2021 ändern können, ist eine hieran angepasste Befristung auch zweckmäßig (vgl. VG München, Urt. v. 18.02.2020 - M 16 K 17.3583 -, juris Rn. 20 f.; VG Würzburg, Urt. v. 23.01.2020 - W 5 K 20.98 - juris Rn. 29 f.; VG Regensburg, Urt. v. 05.08.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 31). 33 Es ist dem Kläger auch zuzumuten, diese Befristung im Rahmen seiner unternehmerischen Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen. Dass der Kläger durch die Befristung der Erlaubnis bis zum 30.06.2021 nicht unverhältnismäßig belastet wird, ergibt sich im Übrigen schon aus dem Umstand, dass er selbst in seinem Erlaubnisantrag vom 18.02.2016 ursprünglich nur eine Erlaubnis bis mindestens zum 31.12.2021 beantragt hatte und folglich selbst davon ausgegangen war, dass seine wirtschaftlichen Interessen durch eine nur geringfügig längere als vom Beklagten gewählte Befristung von viereinhalb Jahren hinreichend berücksichtigt würden. 34 Die Hilfsanträge des Klägers bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger für den Betrieb seiner Spielhalle weder einen Anspruch auf die Erteilung einer über den 30.06.2021 hinausgehenden befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis noch auf Neubescheidung seines Erlaubnisantrags. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 36 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 37 Beschluss vom 10.08.2020: Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- Euro festgesetzt. 38 Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Angesichts des Klageantrags, die von Gesetz wegen zu befristende glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle über die vom Beklagten festgelegte Dauer zum 30.06.2021 hinaus zu erlangen, ist der Sache nach vom gleichen wirtschaftlichen Interesse auszugehen wie bei der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Das wirtschaftliche Interesse an der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wird für eine Spielhalle in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung und in Anlehnung an Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 15.000,- Euro bewertet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.08.2019 - 4 B 659/18 -, juris Rn. 75; OVG Saarland, Urt. v. 06.11.2018 - 1 A 170/16 -, juris Rn. 70; OVG Sachsen, Beschl. v. 08.08.2018 - 3 B 351/17 -, juris Rn. 24). Dem schließt sich die Kammer an, nachdem der Jahresbetrag des durch den Betrieb der Spielhalle ... erzielten durchschnittlichen Gewinns für die Kammer weder anhand der Aktenlage noch anhand sonstiger Anhaltspunkte ersichtlich ist. Gründe 16 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.06.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.08.2019 sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2014 - 6 S 1795/13 -, juris Rn. 5) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer bis zum 30.06.2032 befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle ..., noch auf eine Verlängerung der Befristungsentscheidung über den 30.06.2021 hinaus oder auf Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb seiner Spielhalle bis zum 30.06.2032. 18 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Eine Spielhalle im Sinne des Landesglücksspielgesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, wobei auch Erprobungsgeräte als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten (§ 40 LGlüG). Nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. § 42 Abs. 3 LGlüG bestimmt, dass zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten sind. 19 Danach bedarf der Betrieb der Spielhalle des Klägers hier einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG, da es sich bei der Spielhalle ... – unstreitig – um eine Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 41 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 9 f.; VG Freiburg, Beschl. v. 15.09.2017 - 3 K 5371/17 -, juris Rn. 6). Da die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO des Klägers bis zum 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG seit dem 01.07.2017 erforderlich. Die in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG geregelte fünfjährige Übergangsfrist ist sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 455 f.; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 176 ff.). 20 Die Spielhalle des Klägers war und ist auch erlaubnisfähig. Der Erlaubnisfähigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass sich in einem Abstand von weniger als 500 Metern die Ludwig-Uhland-Gemeinschaftsschule befindet. Denn der Versagungsgrund nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 LGlüG kann der Spielhalle nicht entgegenhalten werden. 21 Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt das Mindestabstandsgebot zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt worden ist. Hiervon ist die Spielhalle des Klägers nicht erfasst. Denn für diese ist die Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 – das Landesglückspielgesetz trat nach § 53 Abs. 1 LGlüG am Tag nach seiner am 28.11.2012 erfolgten Verkündung (GBl. S. 604) in Kraft – erteilt worden. 22 Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift dergestalt, dass diese nur – zeitlich beschränkt – bei der Erteilung von Erlaubnissen unter Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (sog. Härtefallbefreiung) ergänzend zur Anwendung kommt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2018 - 2 K 12108/17 -, n.v. S. 10 ff.; offengelassen bei VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, juris Rn. 13), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift im Wege teleologischer Reduktion steht den Gerichten nur dann zu, wenn dies aufgrund des vom Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn 15 m.w.N.). Eine solche planwidrige Gesetzeslücke lässt sich hier mit Blick auf den in der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers, dass (nur) für neue Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Metern zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen vorgesehen wird (vgl. LT-Drs. 15/2431 S. 51), sowie dessen Aussage, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits erteilte Erlaubnisse für Spielhallen die Abstandsregelung gegenüber Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG nicht berücksichtigen konnten (vgl. LT-Drs. 15/2431 S. 113), nicht feststellen (i.E. ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 27.10.2015 - 1 K 2539/13 -, n.v. S. 5 ff.). 23 Allerdings ist die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den (weiteren) Betrieb der Spielhalle des Klägers bis zum 30.06.2021 rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb ihm ein Anspruch auf Erlaubniserteilung bis zum 30.06.2032 nicht zusteht. 24 Nach § 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG ist die glücksspielrechtliche Erlaubnis auf maximal 15 Jahre zu befristen. Anders als das aus § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV folgende gesetzliche Gebot, die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis zu befristen, steht die Festlegung der Dauer der Befristung der Erlaubnis im Ermessen der Behörde. § 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG sieht entgegen der Ansicht des Klägers keine Regelfrist vor, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift – Befristung auf „maximal“ 15 Jahre – spricht klar gegen diese Auffassung und lässt eine solche Auslegung, wie sie dem Kläger vorschwebt, nicht zu. Die Vorschrift regelt vielmehr unmissverständlich, dass es sich bei einer Befristung auf 15 Jahre um eine Höchstgrenze handelt, die nicht überschritten werden darf. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass glücksspielrechtliche Erlaubnisse in der Regel auf 15 Jahre befristet sein sollten und den Behörden nur in atypischen Fällen ein Ermessensspielraum zustünde, so hätte er dies mit dem Begriff „sollen“ („Die Erlaubnis soll auf 15 Jahre befristet werden.“) oder mit dem Zusatz „in der Regel“ („Die Erlaubnis ist in der Regel auf 15 Jahre zu befristen.“) zum Ausdruck gebracht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 40 Rn. 26, 26a). 25 Die Entscheidung über die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht folglich grundsätzlich im Ermessen des Beklagten und ist daher nach § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Ermessensentscheidung wird demnach nicht vollständig und in jeder Hinsicht überprüft, sondern nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern. 26 Ermessensfehler werden überwiegend in drei Kategorien eingeteilt: den Ermessensausfall, den Ermessensfehlgebrauch und die Ermessensüberschreitung. Von Ermessensausfall wird gesprochen, wenn die Verwaltung ihr Ermessen nicht ausgeübt, Ermessenserwägungen also gar nicht angestellt hat. Der Ermessensausfall wird zwar im Wortlaut des § 114 Satz 1 VwGO nicht ausdrücklich angesprochen. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung setzt aber schon gedanklich voraus, dass das Ermessen überhaupt ausgeübt wird. Der Ermessensausfall kann insbesondere darauf beruhen, dass die Behörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum gar nicht erkannt hat. Dafür kann wiederum eine Vielfalt von Fehlerquellen in Betracht kommen. Wenn die Behörde nicht erkannt hat, dass eine als „Mussvorschrift“ formulierte Ermächtigung verfassungskonform als Ermessensermächtigung ausgelegt werden muss, wenn sie eine als „Kannvorschrift“ formulierte Ermessensermächtigung zu Unrecht als „Mussvorschrift“ interpretiert, wenn sie bei einer Sollvorschrift übersehen hat, dass ein atypischer Fall vorliegt, oder wenn sie irrtümlich davon ausgeht, ihr Ermessen sei im konkreten Fall auf Null reduziert, stets ist die Folge, dass die Behörde sich gebunden glaubt und deshalb gar nicht erst in die gebotenen Ermessenserwägungen eintritt (BVerwG, Urt. v. 13.12.1962 - III C 75.59 -, juris Rn. 14 u. Urt. v. 15.12.1983 - 3 C 27/82 -, juris Rn. 63; Aschke, in: BeckOK VwVfG, 42. Edition, Stand 01. Januar 2019, § 40 Rn. 80). 27 Kommt es zu einem Ermessensausfall bei der Ausgangsbehörde, die einen Bescheid erlässt, so hat diese zunächst im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen oder ihre Entscheidung auf neue Ermessenserwägungen zu stützen. Der Widerspruchsbehörde obliegt im weiteren Verfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Dabei hat die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die gleiche Entscheidungskompetenz wie die Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat. Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren bilden eine Einheit. Die Widerspruchsbehörde ist deshalb grundsätzlich befugt, den von der Ausgangsbehörde erlassenen Verwaltungsakt mit anderen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu begründen. Sie kann insbesondere die Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde durch eigene Ermessenserwägungen ersetzen, abändern oder ergänzen (BVerwG, Urt. v. 21.10.1980 - 1 C 19/78 -, juris Rn. 29). Für die gerichtliche Entscheidung sind dann die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 17.05.1983 - 1 C 163/80 -, juris Rn. 28). Ermessensfehler der Ausgangsbehörde werden durch ermessensfehlerfreie Erwägungen der Widerspruchsbehörde geheilt. 28 Bei der Ausübung des Ermessens sind, bezogen auf die festzulegende Dauer der Befristung, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags einschließlich des Zwecks der Befristung maßgebend. Die Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV dient der besseren Überwachung von Spielhallen, indem sie durch die vor Ablauf der Befristung mögliche Neubeantragung beziehungsweise Neuerteilung einer Erlaubnis der Behörde umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds während der bisherigen Entwicklung sowie zwischenzeitlich etwa gewonnener neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis eröffnet. Von der Befugnis zur Befristung muss die Behörde unter Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen Gebrauch machen: namentlich des betrieblichen und wirtschaftlichen Interesses des Spielhallenbetreibers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen andererseits (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.03.2014 - 22 ZB 14.221 -, juris Rn. 20 m.w.N.). 29 Nach diesen Grundsätzen erweist sich die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, die Erlaubnis auf den 30.06.2021 zu befristen, nicht als ermessensfehlerhaft. Sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde erkannten, dass ihnen bei ihrer Ermessensentscheidung die ganze Bandbreite des § 41 Abs. 1 Satz 3 LGlüG zur Verfügung steht, und sahen eine Befristung bis zum 30.06.2021 nicht aufgrund des Laufzeitendes des Glücksspielstaatsvertrages als zwingend an. Der von dem Beklagten gewählte Befristungszeitraum von vier Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. 30 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte nicht den gesetzlichen Rahmen verkannt, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, indem er die glücksspielrechtliche Erlaubnis auf das Laufzeitende des Glücksspielstaatsvertrages befristet hat. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Ausgangsbehörde die Befristungsentscheidung in ihrem Bescheid vom 27.06.2017 ausschließlich mit ihrem Interesse an umfassenden Kontrollmöglichkeiten begründet und die wirtschaftlichen Interessen des Klägers nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen hat. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat jedoch in seinem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2018 die wirtschaftlichen Interessen des Klägers berücksichtigt und mit den Interessen der Behörde an einer umfassenden Kontrollmöglichkeit abgewogen und hiermit den Ermessensfehler der Ausgangsbehörde geheilt. 31 Der von dem Beklagten gewählte Befristungszeitraum von vier Jahren ist auch nicht zu kurz bemessen, um die Spielhalle des Klägers zum einen hinsichtlich ihrer betrieblichen Entwicklung und möglicher Änderungen ihres örtlichen Umfelds, zum anderen aber auch im Hinblick auf neuere Entwicklungen im dynamischen Glücksspielmarkt oder Erkenntnisse, die sich bei fortlaufenden Untersuchungen insbesondere zur Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes ergeben können, einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Bestand der Erlaubnis wird durch deren Befristung auf vier Jahre nicht unverhältnismäßig beschränkt. 32 Der Abschreibungszeitraum für Geldspielgeräte beträgt ebenfalls vier Jahre, so dass deren Amortisierung auch im Fall der Neuanschaffung grundsätzlich möglich ist. Auch die Investitionsinteressen des Klägers wurden durch die gewählte Befristung von vier Jahren hinreichend berücksichtigt. Denn die maximale Frist von 15 Jahren soll bei der Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis zunächst nur eine hinreichende Amortisationsfrist für die bei Errichtung einer Spielhalle getätigten Investitionen gewährleisten (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 104). Dass sich die bei der Errichtung seiner Spielhalle im Jahr 2009 getätigten Investitionen nicht amortisiert hätten, hat der Kläger hingegen nicht geltend gemacht. Er beruft sich vielmehr darauf, dass er aufgrund der unsicheren Rechtslage seit dem Jahr 2009 an einem „Investitionsstau“ leide und nun dringend notwendige Investitionen für die Aufrechterhaltung der Spielhalle vornehmen müsse. Der Kläger hat jedoch schon nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihm beabsichtigten Investitionen für die Aufrechterhaltung des Betriebs seiner Spielhalle – beispielsweise aus baulichen oder ordnungsrechtlichen Gründen – notwendig wären. Im Gegenteil hat sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass der Kläger lediglich beabsichtige, die etwas in die Jahre gekommene Spielhalle zu modernisieren, um deren Attraktivität zu steigern. Bei dieser Sachlage ist es ihm jedoch ohne weiteres zuzumuten, den Umfang seiner Investitionsvorhaben der Befristung anzupassen beziehungsweise die beabsichtigten Maßnahmen zu priorisieren und sukzessive vorzunehmen. Schließlich handelt es sich bei den von ihm beabsichtigten Investitionen in Höhe von ca. 78.000 Euro auch nicht um einen Betrag, der angesichts der mit dem Betrieb einer Spielhalle üblicherweise erzielten erheblichen Gewinne nicht finanzierbar wäre. Im Übrigen ist im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Glücksspielmarkt um einen stark reglementierten und sehr dynamischen Bereich handelt. Nachdem sich die materiellen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen zum weiteren Betrieb von Spielhallen nach Ablauf des Glücksspielstaatsvertrags am 30.06.2021 ändern können, ist eine hieran angepasste Befristung auch zweckmäßig (vgl. VG München, Urt. v. 18.02.2020 - M 16 K 17.3583 -, juris Rn. 20 f.; VG Würzburg, Urt. v. 23.01.2020 - W 5 K 20.98 - juris Rn. 29 f.; VG Regensburg, Urt. v. 05.08.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 31). 33 Es ist dem Kläger auch zuzumuten, diese Befristung im Rahmen seiner unternehmerischen Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen. Dass der Kläger durch die Befristung der Erlaubnis bis zum 30.06.2021 nicht unverhältnismäßig belastet wird, ergibt sich im Übrigen schon aus dem Umstand, dass er selbst in seinem Erlaubnisantrag vom 18.02.2016 ursprünglich nur eine Erlaubnis bis mindestens zum 31.12.2021 beantragt hatte und folglich selbst davon ausgegangen war, dass seine wirtschaftlichen Interessen durch eine nur geringfügig längere als vom Beklagten gewählte Befristung von viereinhalb Jahren hinreichend berücksichtigt würden. 34 Die Hilfsanträge des Klägers bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger für den Betrieb seiner Spielhalle weder einen Anspruch auf die Erteilung einer über den 30.06.2021 hinausgehenden befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis noch auf Neubescheidung seines Erlaubnisantrags. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 36 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 37 Beschluss vom 10.08.2020: Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- Euro festgesetzt. 38 Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Angesichts des Klageantrags, die von Gesetz wegen zu befristende glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle über die vom Beklagten festgelegte Dauer zum 30.06.2021 hinaus zu erlangen, ist der Sache nach vom gleichen wirtschaftlichen Interesse auszugehen wie bei der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Das wirtschaftliche Interesse an der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wird für eine Spielhalle in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung und in Anlehnung an Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 15.000,- Euro bewertet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.08.2019 - 4 B 659/18 -, juris Rn. 75; OVG Saarland, Urt. v. 06.11.2018 - 1 A 170/16 -, juris Rn. 70; OVG Sachsen, Beschl. v. 08.08.2018 - 3 B 351/17 -, juris Rn. 24). Dem schließt sich die Kammer an, nachdem der Jahresbetrag des durch den Betrieb der Spielhalle ... erzielten durchschnittlichen Gewinns für die Kammer weder anhand der Aktenlage noch anhand sonstiger Anhaltspunkte ersichtlich ist.