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Urteil

2 A 7/15

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der Fassung 2010/2011 bildet eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. • Die Beitragsfestsetzung gegenüber Wohnungsinhabern ist mit Art. 3, Art. 4 und Art. 5 GG sowie Art. 2 GG vereinbar; individuelle Nichtnutzung rechtfertigt keine Befreiung. • Säumniszuschläge können nach § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 der Satzung erhoben werden; nach Satzungsrecht darf jedoch nur in einem Bescheid ein Säumniszuschlag für die zum Zeitpunkt der Festsetzung festsetzungsreife Rückstandssumme erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Rundfunkbeitragsfestsetzung wegen unzulässiger Doppel-Säumniszuschlagsfestsetzung • Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der Fassung 2010/2011 bildet eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. • Die Beitragsfestsetzung gegenüber Wohnungsinhabern ist mit Art. 3, Art. 4 und Art. 5 GG sowie Art. 2 GG vereinbar; individuelle Nichtnutzung rechtfertigt keine Befreiung. • Säumniszuschläge können nach § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 der Satzung erhoben werden; nach Satzungsrecht darf jedoch nur in einem Bescheid ein Säumniszuschlag für die zum Zeitpunkt der Festsetzung festsetzungsreife Rückstandssumme erhoben werden. Der Kläger war für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 als Wohnungsinhaber bei dem Beitragsservice registriert. Der Beitragsservice forderte Beiträge und setzte mit Bescheiden vom 01.10.2014 und 01.11.2014 Rückstände samt jeweils eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro fest. Der Kläger widersprach und machte verfassungsrechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag, Angaben zur Programmkritik und zur Verletzung verschiedener Grundrechte geltend. Die Widersprüche wurden am 25.11.2014 zurückgewiesen; dagegen erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht. Er rügte u. a. fehlende Gesetzgebungskompetenz, Grundrechtsverletzungen (Glaubensfreiheit, Informationsfreiheit, Gleichbehandlung) und formelle Mängel der Bescheide. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; mögliche Zustellungsmängel des Widerspruchsbescheids führen hier nicht zur Fristversäumung. • Rechtsgrundlage: Die Beitragserhebung stützt sich auf §§ 2 Abs.1, 3, 7, 10 Abs.5 RBStV (Fassung 2010) und die Befugnis zur Erhebung von Säumniszuschlägen auf § 9 Abs.2 Nr.5 RBStV i. V. m. § 11 der Satzung des NDR. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Bescheide sind dem Beklagten zuzurechnen; die äußere Gestalt, Rechtsbehelfsbelehrung und Begründung genügen den Anforderungen des VwVfG und der VwGO. • Materielle Verfassungsmäßigkeit: Das Gericht folgt BVerfG und BVerwG, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern eine verfassungskonforme nichtsteuerliche Abgabe ist; die Anknüpfung an Wohnungsinhaberschaft und die Beitragshöhe sind mit Art. 3 GG vereinbar. • Grundrechte: Weder Art. 4 GG (Glaubensfreiheit) noch Art. 5 GG (Informationsfreiheit) werden durch die Beitragserhebung verletzt; die Zahlung einer allgemeinen, nicht zweckgebundenen Abgabe berührt die Glaubensfreiheit nicht. • Allgemeine Handlungsfreiheit: Die finanzielle Belastung durch den Beitrag greift in die wirtschaftliche Freiheit ein, ist aber durch die verfassungsmäßige Ordnung gerechtfertigt und damit zulässig. • Zitiergebot/Europarecht: Kein Verstoß gegen das Zitiergebot; EuGH- und nationale Rechtsprechung bestätigen die Vereinbarkeit mit EU-Recht. • Säumniszuschlag: Nach Auslegung von § 11 Abs.1 Satz3 der Satzung ist nur in einem Bescheid für die zum Zeitpunkt der Festsetzung festsetzungsreife Rückstandssumme ein Säumniszuschlag zulässig; die erneute Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlags für einen Zeitraum, der bereits festsetzungsreif war, ist unzulässig. • Folgen: Die Bescheide sind insgesamt materiell rechtmäßig; lediglich der mit dem Bescheid vom 01.11.2014 erhobene Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro ist rechtswidrig, weil bereits mit dem Bescheid vom 01.10.2014 für die gesamte rückständige Schuld ein Säumniszuschlag hätte festgesetzt werden können. Die Klage hatte im tenorierten Umfang Erfolg: Die Festsetzungsbescheide vom 01.10.2014 und 01.11.2014 sind insgesamt rechtmäßig; jedoch ist die Erhebung des Säumniszuschlags von 8,00 Euro im Bescheid vom 01.11.2014 rechtswidrig und aufzuheben. Damit gewann der Kläger teilweise: seine weitergehenden verfassungs- und grundrechtlichen Angriffe blieben ohne Erfolg, die Bescheide wurden im Übrigen bestätigt. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen, weil er nur zu einem geringen Teil obsiegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.