Beschluss
2 B 122/21
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres hat nach § 24 Abs.3 SGB VIII Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung; dieser Anspruch umfasst jedenfalls eine mindestens sechsstündige tägliche Betreuung, nicht jedoch einen Ganztagsanspruch von acht oder neun Stunden.
• Der Anspruch ist gegenüber dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchsetzbar; Kapazitätsmangel entbindet den Träger nicht von der Verpflichtung, ausreichende Plätze zu schaffen oder bereitzustellen.
• Ein zumutbarer Betreuungsplatz ist regelmäßig wohnortnah; eine Fahrzeit von bis zu 30 Minuten pro Weg gilt im Regelfall noch als zumutbar, längere Fahrzeiten sind nur in Ausnahmefällen hinzunehmen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf mindestens sechsstündigen Kitaplatz; Zumutbarkeit und Wohnortnähe • Ein Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres hat nach § 24 Abs.3 SGB VIII Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung; dieser Anspruch umfasst jedenfalls eine mindestens sechsstündige tägliche Betreuung, nicht jedoch einen Ganztagsanspruch von acht oder neun Stunden. • Der Anspruch ist gegenüber dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchsetzbar; Kapazitätsmangel entbindet den Träger nicht von der Verpflichtung, ausreichende Plätze zu schaffen oder bereitzustellen. • Ein zumutbarer Betreuungsplatz ist regelmäßig wohnortnah; eine Fahrzeit von bis zu 30 Minuten pro Weg gilt im Regelfall noch als zumutbar, längere Fahrzeiten sind nur in Ausnahmefällen hinzunehmen. Die dreijährige Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz werktäglich mindestens sechs Stunden nachzuweisen. Die Eltern hatten das Kind fristgerecht für einen Platz ab 1. Juli angemeldet; die Kommune führt seit Jahren einen Mangel an Betreuungsplätzen ausweislich eigener Angaben. Der Träger bot Plätze in zwei weiter entfernten Einrichtungen an (G. und H.), deren Fahrzeiten je Weg deutlich über 30 Minuten liegen. Die Antragstellerin wendet ein, dass diese Angebote unzumutbar und damit keine Erfüllung des Rechtsanspruchs seien. Die Eltern machen zudem geltend, dass Betreuung in einer Kindertagesstätte aus entwicklungsförderlichen Gründen erforderlich sei; Tagespflege kommt nicht als gleichwertiger Ersatz in Betracht. • Rechtsgrundlagen: § 24 Abs.3 SGB VIII (Anspruch auf Förderung ab Vollendung des 3. Lebensjahres), § 22 Abs.2 Nr.3 SGB VIII (Ziel, Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung), landesrechtlich KiTaG/NKiTaG (§§ 6,7,8,12,20) sowie § 123 VwGO für Eilrechtsschutz. • Anordnungsanspruch: Summarische Prüfung ergibt Anspruch des Kindes zumindest auf eine mindestens sechsstündige Betreuung an fünf Tagen pro Woche. Die gesetzliche Anspruchsregelung und die Zielsetzung, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung vereinbar zu machen, rechtfertigen die Festlegung einer sechsstündigen Mindestbetreuungszeit; ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung (acht/ neun Stunden) besteht nicht. • Örtliche Zumutbarkeit: Der Anspruch ist regelmäßig nur dann angemessen erfüllt, wenn der Platz wohnortnah erreichbar ist. Unter Berücksichtigung von Alter, Verkehrsanbindung und Wegezeiten ist eine Fahrzeit von bis zu 30 Minuten pro Weg als Richtschnur zumutbar; längere Wege können in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, hier aber nicht. • Angebotene Plätze unzumutbar: Die angebotenen Einrichtungen in G. und H. liegen je Weg deutlich über 30 Minuten Fahrzeit (mindestens 34–39 km), öffentliche Verkehrsmittel sind nicht zumutbar, weshalb die Angebote den Anspruch nicht erfüllen. • Tagespflege als Ersatz: Für Dreijährige ist Tagespflege nur bei besonderem Bedarf oder ergänzend zulässig; ein solcher Bedarf liegt nicht vor, die Förderung in einer Tageseinrichtung ist aus Gründen der Sprachentwicklung und Sozialkontakt geeignet. • Verantwortung des Trägers: Kapazitätsengpässe entbinden den Träger nicht von seiner Verpflichtung, ausreichende Plätze zu schaffen oder bereitzustellen; Vereinbarungen mit Gemeinden ändern die Außenverpflichtung des Trägers nicht. • Eilbedürftigkeit: Wegen der Irreversibilität versäumter Förderzeit ist einstweiliger Rechtsschutz erforderlich; es wäre dem Kind nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Antrag wurde im Wesentlichen stattgegeben: Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen örtlich zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung über werktäglich mindestens sechs Stunden nachweist. Ein Anspruch auf mehr als sechs Stunden täglich wurde nicht festgestellt und der entsprechende Antrag abgewiesen. Die angebotenen Plätze in den weiter entfernten Einrichtungen sind unzumutbar und erfüllen den Anspruch nicht. Der Träger bleibt verpflichtet, angemessene Plätze zu schaffen oder bereitzustellen; die einstweilige Anordnung ist unter Nebenbestimmungen ergangen und läuft weg, sofern keine Klage in der gesetzten Frist erhoben wird. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragstellerin.