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Beschluss

2 B 55/22

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Baukindergeld ist kein nach §14 Abs.2 Nr.30 WoGG bzw. §7 Abs.1 WoGG zur Entlastung zuzurechnender Leistung Dritter und mindert deshalb die berücksichtigungsfähige Belastung bei der Wohngeldberechnung. • Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung setzt glaubhaft dar, dass ohne die Leistung der Verlust des Wohnraums droht; das hat die Antragstellerin nicht dargelegt. • Die Wohngeldbehörde kann nach §27 WoGG von Amts wegen Bewilligungen aufheben und neu berechnen, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung dauerhaft um mehr als 15% verringert hat.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Baukindergeld bei Wohngeld und Ablehnung einstweiliger Leistung • Baukindergeld ist kein nach §14 Abs.2 Nr.30 WoGG bzw. §7 Abs.1 WoGG zur Entlastung zuzurechnender Leistung Dritter und mindert deshalb die berücksichtigungsfähige Belastung bei der Wohngeldberechnung. • Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung setzt glaubhaft dar, dass ohne die Leistung der Verlust des Wohnraums droht; das hat die Antragstellerin nicht dargelegt. • Die Wohngeldbehörde kann nach §27 WoGG von Amts wegen Bewilligungen aufheben und neu berechnen, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung dauerhaft um mehr als 15% verringert hat. Die Antragstellerin bewohnte ein Einfamilienhaus, für das sie bisher Wohngeld als Mietzuschuss erhielt. Im November 2020 erwarben die Antragstellerin und ihr Mann das Haus; Darlehen zur Finanzierung wurden im November 2020 ausgezahlt. Die Antragstellerin erhielt ab März 2021 erstmals Baukindergeldzahlungen. Die Wohngeldbehörde nahm im Oktober 2021 Neuberechnungen vor, hob frühere Bewilligungen teilweise auf und setzte das Wohngeld als Lastenzuschuss neu herab; dabei zog sie das Baukindergeld von der berücksichtigungsfähigen Belastung ab. Die Behörde erklärte weiter die Verrechnung bzw. Aufrechnung von Überzahlungen und hielt Zahlungen ein. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz und verlangte darlehensweise Auszahlung höheren Wohngeldes; sie rügte die Behandlung des Baukindergeldes und berief sich auf Existenzgefährdung. Das Gericht hat über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden. • Rechtliche Voraussetzungen einstweiliger Geldleistungen: Nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO muss der Antragsteller sowohl den materiellen Anordnungsanspruch als auch einen dringenden Anordnungsgrund (existenzielle Notlage) glaubhaft machen; Geldleistungsanordnungen dürfen die Hauptsacheentscheidung nicht vorwegnehmen. • Kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ohne sofortige Auszahlung das Wohnverhältnis gefährdet wäre; Zahlungspläne zeigen, dass Zins- und Tilgungsraten erst ab Oktober/November 2023 fällig werden, sodass keine akute Wohnungsgefährdung ersichtlich ist. • Behandlung des Baukindergeldes nach WoGG: Nach §11 Abs.2 Nr.4 WoGG ist eine Belastung bei der Wohngeldberechnung insoweit außer Betracht zu lassen, als sie durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten gedeckt wird. Das Baukindergeld ist ein bundesfinanzierter, zweckgebundener Zuschuss zur Senkung der mit dem Erwerb verbundenen Belastung und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine berücksichtigungsmindernde Wirkung. • Vergleichbarkeit mit früherer Eigenheimzulage: Das Baukindergeld ist der Eigenheimzulage vergleichbar und kann daher bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen sein; die konkrete Verwendung des Geldes in der Immobilienfinanzierung oder vertragliche Gestaltungen der Bank sind unerheblich. • Ämliche Neuberechnung und Aufhebung von Bewilligungen: Gemäß §27 WoGG war die Behörde berechtigt, die Bewilligungsbescheide wegen Änderung der Verhältnisse (Erwerb von Eigentum, Wegfall der Miete) ab dem 01.11.2020 aufzuheben und neu zu entscheiden. • Aufrechnung und Fälligkeit von Erstattungsansprüchen: Zwar ist eine Aufrechnung gegen Wohngeldansprüche nach §29 Abs.2 WoGG möglich, die Erstattungsforderung muss aber durch Rückforderungsbescheid nach §50 Abs.3 SGB X geltend gemacht und in der Regel bestandskräftig oder sofort vollziehbar sein; hier ist die Fälligkeit fraglich, weil der Rücknahme-/Aufhebungsbescheid angefochten ist. • Keine Verfahrens- oder Rechenfehler erkennbar: Soweit überprüfbar, weist die Einzelrichterin keine ergiebigen Fehler in der Neuberechnung der Wohngeldansprüche oder der Erstattungsberechnung aus. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgewiesen; die Antragstellerin hat weder einen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund noch einen durchgreifenden Anordnungsanspruch für die begehrte höhere Auszahlung darlegen können. Die Behörde durfte das Baukindergeld bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Belastung abziehen, weil es sich um einen zweckgebundenen öffentlichen Zuschuss zur Minderung der Immobilienbelastung handelt. Die Neuberechnung und teilweise Aufhebung früherer Bewilligungen nach §27 WoGG war nach den tatsächlichen Änderungen (Eigentumserwerb, Wegfall der Miete) zulässig. Zwar ist die Frage der Fälligkeit der geltend gemachten Erstattungsforderung und der formellen Voraussetzungen der Aufrechnung noch offen, dies führt jedoch nicht zur Anordnung der begehrten vorläufigen Geldleistung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wurde zurückgewiesen.