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Beschluss

8 B 14/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0721.8B14.25.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 60 %, die Antragsgegnerin und die Beigelande jeweils zu 20%. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 60 %, die Antragsgegnerin und die Beigelande jeweils zu 20%. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, 1. den vorläufigen Stopp aller weiteren Bautätigkeiten im Abschnitt, der an sein Grundstück grenzt und 2. die Offenlegung der vollständigen Baugenehmigung und der Namen der verantwortlichen Entscheidungsträger anzuordnen ist hinsichtlich des Antrages zu 2. nach übereinstimmender Erledigung einzustellen. Es ist nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen, § 161 Abs. 2 VwGO, zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Danach entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die Kosten insoweit aufzuerlegen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, bereits im Februar 2025, ein als Akteneinsicht in die Baugenehmigung zu wertendes Gesuch bei der Antragsgegnerin gestellt zu haben. Er hatte sich hierzu sodann im April 2025 der Hilfe des Landesbeauftragten für Informationszugang bedient. Dennoch wurde die Baugenehmigung dem Antragsteller erst durch eine gerichtliche Akteneinsicht im Zuge dieses gerichtlichen Verfahrens möglich. Vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses hatte der Antrag des Antragstellers weit überwiegende Aussicht auf Erfolg, da ihm als Nachbar sowohl ein Anspruch auf Einsicht in die Baugenehmigung zugestanden hat (Anordnungsanspruch, vgl. § 70 LBO 2024) als auch ein Eilbedürfnis bestand angesichts der fortschreitenden Bauarbeiten und der fruchtlosen eigenen Anforderung der Baugenehmigung (Anordnungsgrund). Denn eine Überprüfung der Genehmigung war dem Antragsteller zum einen anders nicht möglich und zum anderen lief auch seine Widerspruchsfrist durch die tatsächliche Kenntnis der Bautätigkeit bereits, weswegen ein längeres Zuwarten mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergegangen wäre. Die Beigeladene hat sich aufgrund ihres umfassenden Ablehnungsantrages am Prozesskostenrisiko insgesamt beteiligt. Dieses umfasst auch den Antrag zu 2). Zwar trifft die Beigeladene kein Verschulden an der unterlassenen Zurverfügungstellung der Baugenehmigung. Allerdings hat sie durch die inhaltlichen Ausführungen zu den aus ihrer Sicht vorliegenden Ablehnungsgründen deutlich gemacht, eine umfassende Ablehnung zu beantragen. Eine Erstattung der eigenen Kosten war deswegen schon aus Gründen der Billigkeit auch an eine anteilige Kostentragungspflicht zu knüpfen (vgl. Rechtsgedanken § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Soweit das Gericht noch über den Antrag in der Sache entscheidet (Antrag zu 1.), ist dieser zulässig, jedoch unbegründet. Zunächst ist das Begehren des Antragstellers gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO auszulegen. Aus seinem Antrag ergibt sich, dass er sich in der Sache gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wendet, weil er fürchtet, dass dadurch seine Rechte verletzt würden. Zwar bezeichnet er seinen Antrag ausdrücklich als einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO, allerdings ist der Antragsteller daran nicht festzuhalten, sofern seinem Begehr, den weiteren Vollzug einer Baugenehmigung zu stoppen, einem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. In der Sache ist aus dem Antrag zu 2. zu folgern, dass sich der Antragsteller gegen die Baugenehmigung wendet und nicht aus anderen Gründen einen Baustopp fordert. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass er auch nach Einsicht in die Baugenehmigungsakten seinen Antrag aufrechterhält. Es ging ihm deswegen nicht lediglich um einen vorläufigen Baustopp, bis er die Baugenehmigung erhalten und prüfen konnte. Für ein solches Begehr ist der gem. § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO statthaft. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller noch keinen Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt; dieser ist aber noch möglich, denn der Antragsteller kann nicht vor November des Jahres 2024 Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt haben. Hat der Grenznachbar von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Denn mit Rücksicht auf das bezeichnete Nachbarschaftsverhältnis muss ihn diese Kenntniserlangung nach Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung zur Geltendmachung seiner Einwendungen in angemessener Frist veranlassen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich deshalb für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO. Sofern ihm – wie fast immer – mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen; ein später eingelegter Widerspruch ist unzulässig (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. März 1997 – 1 L 322/95 – juris Rn. 15; VG Schleswig, Beschluss vom 5. März 2025 – 8 B 1/25 – juris Rn. 54). Vorliegend begannen die Bauarbeiten laut der Baubeginnanzeige erst am 18. November 2024. Unabhängig von der Frage, ab wann der Antragsteller die Bauarbeiten selbst wahrgenommen hat oder wahrnehmen konnte, ist die Jahresfrist für seinen Widerspruch jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht verstrichen. Der Widerspruch kann bis zu dem Ablauf der Jahresfrist, also mindestens bis zum 18. November 2025 noch eingelegt werden. Um die Rechtsschutzmöglichkeiten nicht zu verkürzen, ist es nicht erforderlich, den Widerspruch bereits bei Antragstellung zu erheben (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Dezember 1995 – 4 M 118/95 – juris Rn. 4). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Hierbei ist nicht allein die objektive Rechtslage entscheidend, sondern nur soweit subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt werden, die verletzte Norm also einen Drittschutz vermittelt (VG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 2 B 1/23 – juris Rn. 32). Nachbarn können eine Baugenehmigung deshalb nur mit Erfolg angreifen, wenn sie durch diese in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht zumindest auch teilweise dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Hinzukommen muss, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, also gerade dem Schutz des widerspruchsführenden Nachbarn dienen, verletzt sind (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 8 B 25/24 – juris Rn. 39; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2024 – 4 B 4492/24 – juris Rn. 25). Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nach diesen Maßstäben absehen, dass der von dem Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf keinen Erfolg haben wird. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung, weil durch diese keine Vorschriften verletzt werden, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Die Genehmigung verletzt deswegen keine seiner Rechte (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dieser Maßstab gilt auch im Drittwiderspruchsverfahren (Schoch/Schneider-Porsch, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 68 Rn. 41). Ob eine angefochtene Baugenehmigung einen Dritten in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind nach dem sog. Günstigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 – juris Rn. 9; VG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2022 – 2 B 55/22 – juris Rn. 81). Die Baugenehmigung vom 11. April 2022 verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „St. Lorenzbrücke, ehemaliger Güterbahnhof“ 03.50.00, sodass dessen Zulässigkeit gem. § 30 Abs. 1 BauGB im Grundsatz daran zu messen ist, ob das Vorhaben den Festsetzungen entspricht. Zunächst ist der Antragsteller durch die in der Baugenehmigung miterteilte Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baulinie nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Hinsichtlich des Nachbarschutzes ist im Rahmen der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen oder von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit wird. Weicht das Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Ist von einer drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes befreit worden, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin im vollem Umfang nachzuprüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Wird hingegen eine Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilt, dann hat der Nachbar grundsätzlich nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarrechtlichen Interessen. Unter welchen Voraussetzungen dann eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des drittschützenden Gebotes der Rücksichtnahme zu beantworten. Nachbarrechte werden in diesem Fall nur verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (VG Augsburg, Urteil vom 15. Juli 2021 – Au 5 K 21.920 – juris Rn. 23). Nach diesen Maßstäben vermittelt die im Bebauungsplan festgesetzte Baulinie keinen Drittschutz. Eine Baulinie dient in der Regel der städtebaulichen Ordnung und entfaltet im Grundsatz keinen Drittschutz, sofern sich dieser nicht ausdrücklich aus dem Bebauungsplan ergibt (VG Schleswig, Beschluss vom 13. September 2018 – 2 B 29/18 – juris Rn. 8). Es ist nicht ersichtlich, dass die Baulinie hier auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt war. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es ausdrücklich, dass die wellenförmige Kante „entsprechend des städtebaulichen Konzepts mit Baulinien festgesetzt“ werde. Zudem heißt es weiter: „Durch die baukörperähnliche Festsetzung der Baugrenzen ist es möglich, dass durch den städtebaulichen Entwurf induzierte Bild planungsrechtlich zu sichern, städtebaulich sinnvolle Größen der Blockinnenbereiche festzulegen und diese von einer Bebauung oberhalb der Geländeoberfläche freizuhalten.“ Ein drittschützender Zweck ergibt sich aus dieser Begründung nicht. Ein solcher Schutz wäre jedenfalls nur für nördlich angrenzende Nachbarn möglich, zu dessen Seite hin die Befreiung liegt. Der Antragsteller grenzt südlich an das Vorhabengrundstück. Selbst wenn auch hilfsweise unterstellt würde, dass der Antragsteller von einem etwaigen Drittschutz umfasst sein sollte, so hat die Überschreitung der Baulinie in nördlicher Richtung auf ihn keinerlei Auswirkungen und kann allein deswegen zumindest im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nicht unzumutbar sein. Das Vorhaben ist auch im Übrigen, soweit nicht die Befreiung betroffen ist, nicht rücksichtslos. Der Antragsteller kann sich nur auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme berufen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO können Vorhaben auch unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Welche Anforderung das auch baugebietsübergreifend geltende Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach ständiger Rechtsprechung. des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 22). Für eine Anwendung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebotes besteht im Rahmen der Nachbaranfechtung insoweit von vornherein kein Raum, wenn die störungsträchtigen Elemente bereits konkret im Bebauungsplan geregelt worden sind. Nur soweit ein Bebauungsplan noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält, ermöglicht § 15 BauNVO eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren. Ein Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot ist dagegen ausgeschlossen, wenn und soweit der Bebauungsplan für seine Anwendung keinen Raum mehr lässt. Das ist der Fall, wenn der in Rede stehende Nutzungskonflikt entweder bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist oder aber wenn planerische Festsetzungen – ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung – so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 4 C 8.12 – juris Rn. 20; Beschluss vom 6. März 1989 – 4 NB 8.89 – juris Rn. 8; VG Schleswig, Beschluss vom 7. Februar 2015 – 2 B 31/24 – n. v. S. 7; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 155. EL August 2024, BauNVO § 15 Rn. 7a, beck-online). Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf die Gemeinde des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur ihrer Entscheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 – juris Rn. 20). Nach diesen Maßstäben ist bereits durch den Bebauungsplan festgelegt, in welchem Abstand das Vorhaben zu errichten ist. Zudem ist auch die zulässige Vollgeschosszahl bereits im Bebauungsplan mit 2 Vollgeschossen festgesetzt worden. Es kann jedoch dahinstehen, ob damit eine abschließende planerische Konfliktbewältigung erfolgte; denn selbst wenn man dies nicht annehmen wollte, so sind zumindest keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Soweit der Antragsteller um seine Privatsphäre fürchtet, weil das Vorhaben unmittelbar vor seinem Haus errichtet wird, so sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Nutzung der im hinteren Bereich seines Grundstücks stehenden Gebäude nicht zu Wohnzwecken genehmigt ist und insofern auch keine schützenswerten Interessen verletzt werden. Genehmigt ist dort zuletzt eine Werkstatt gewesen. Nur eine solche Nutzung kann als Maßstab für die hier zu schützenden Belange herangezogen werden. Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung von § 903 BGB beruft, handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Norm, die für das Gebot der Rücksichtnahme nicht gesondert fruchtbar gemacht werden kann. Der Schutz der Privatsphäre ist im öffentlichen Baurecht nur durch die Einhaltung der Abstandsflächen gewährleistet, § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO. Danach beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m. Zudem können gemäß Satz 4 durch Satzung nach § 86 LBO auch geringere oder höhere Abstandsflächen festgesetzt werden. Vorliegend wurde durch den Bebauungsplan ein Abstand von nur 0,3 H für bestimmte gekennzeichnete Bereiche festgesetzt. Die dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegende Wand liegt nicht in einem solchen gekennzeichneten Bereich, sondern hält den Abstand von 0,4 H ein, was vorliegend bei einer Gebäudehöhe von 9,8 m einem Abstand von 3,92 m entspricht. Zudem reichen die Abstandsflächen nicht bis an das Grundstück des Antragstellers heran. Tatsächlich liegt noch mehr Platz zwischen dem Vorhaben und dem Antragsteller, da noch ein Weg und ein Grünstreifen bzw. Gartenbereich zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze verlaufen, welche von den Abstandsflächen nicht voll ausgeschöpft wird. Soweit sich der Antragsteller auf die Überschreitung von Lärmimmissionen seit 2017 beruft, ist nicht dargelegt, inwiefern diese von der angegriffenen Baugenehmigung herrühren. Selbst die Abbrucharbeiten haben erst 2019 begonnen. Soweit im Rahmen der Vorbereitung einzuhaltende Schallwerte überschritten worden sein sollten, so haben diese jedenfalls keine Relevanz für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Der Antragsteller hat später konkretisiert, dass die Lärmbelastungen vor allem in der Vergangenheit stattfanden, als der vorherige Bau abgerissen wurde. Es ergibt sich auch nichts anderes, sofern der Antrag entgegen der vorstehenden Darlegungen als ein solcher nach § 123 Abs. 1 VwGO verstanden würde. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (§ 79 Abs. 1 LBO) wäre nur dann gegeben, wenn der Bau abweichend von der Baugenehmigung ausgeführt würde oder durch die Ausführung Bauarbeiten selbst die Rechte des Antragstellers verletzt würden, z. B. durch zu hohe Lärmemissionen. Solche Umstände hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit die Lärmbelastungen dafür noch in Frage gekommen wären, hat der Antragsteller später mitgeteilt, dass der Lärm bei den Abrissarbeiten entstanden sei, sodass jetzt keine Hinweise mehr vorliegen, dass die Bautätigkeiten mit unzumutbaren Lärm einhergehen. Soweit der Antragsteller die Durchführung eines Ortstermins beantragte, wertet die Kammer dies nicht als Prozessantrag, sondern als Beweisanregung. Diesem Beweisangebot war jedoch nicht nachzugehen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und der dort gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt regelmäßig – auch mit Blick auf die zeitlichen Grenzen, denen ein gerichtliches Eilverfahren unterliegt – keine Einsichtnahme eines richterlichen Augenscheins; diese wird in aller Regel – soweit erforderlich – erst in einem Hauptsacheverfahren durchgeführt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 1 MB 10/25 – n. v. S. 9 f.; VGH Bayern, Beschlüsse vom 6. Dezember 2024 – 15 CS 24.1037 – juris Rn. 13, vom 7. Februar 2020 – 15 CS 19.2013 – juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2009 – 1 CS 09.1774 –, juris Rn. 19; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 1 M 218/03 – juris Rn. 25). Die Entscheidung zur Kostenfolge ergeht gem. § 155 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch einen eigenen Antrag am Kostenrisiko beteiligt, sodass es billigem Ermessen entspricht, ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils sind die Kosten aufgrund des Sach- und Streitstandes der Beigeladenen und der Antragsgegnerin (vgl. obige Ausführungen) jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich des Antrags zu 1) hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG für den Antrag auf vorläufige Einstellung der Bautätigkeiten. Er bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers, wie er sich aus dem Antrag ergibt. Nach den regelmäßigen Annahmen des Beschwerdegerichts ist hierbei von einem Streitwert von 15.000 € auszugehen, wenn keine besonderen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Das Haus des Antragstellers wird hier trotz der ebenfalls erfolgenden Nutzung als Büro und damit als Gewerbe noch als ausreichend vergleichbar mit einem Einfamilienhaus betrachtet. Der sich ergebende Wert ist gem. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges (2025) zu halbieren. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrages ergibt sich der Streitwert aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Mangels Hinweisen auf die wirtschaftliche Bedeutung der Vorlage einer Baugenehmigung wird der Regelstreitwert zugrunde gelegt. Eine Halbierung findet hier nicht statt, weil hier eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache begründet ist, da die einmal erhaltene Information nicht nur eine vorläufige Regelung darstellt, sondern die Hauptsache vollständig ersetzt.