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Beschluss

2 B 1062/21 HGW

VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2021:0708.2B1062.21HGW.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Beschäftigungserlaubnis zur Weiterführung seiner Beschäftigung als Bürokraft bei S. zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Beschäftigungserlaubnis zur Weiterführung seiner Beschäftigung als Bürokraft bei S. zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Weiterführung seiner Beschäftigung als Bürokraft bei S. Der am 00.02.1985 geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger. Der Antragsteller stellte am 15.10.2014 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 08.12.2014 als unzulässig abgelehnt wurde. Nachdem der Antragsteller nach Polen abgeschoben worden war, reiste er im Dezember 2015 erneut in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 13.04.2016 hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [nachfolgend Bundesamt] seine Entscheidung vom 08.12.2014 auf und das Asylverfahren wurde in Deutschland durchgeführt. Mit Bescheid vom 08.05.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg, die Rechtskraft der Entscheidung trat am 20.10.2017 ein. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Ihm werden fortlaufend Duldungsbescheinigungen erteilt. Seit dem 23.07.2020 war dem Antragsteller die Beschäftigung als Bürokraft bei dem Soli Sonne Shop, Breite Straße 26 in A-Stadt erlaubt. Nach einer Vorsprache des Antragstellers beim Antragsgegner am 22.06.2021 wurde die Duldungsbescheinigung des Antragstellers mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt versehen.“ Zur Begründung machte der Antragsgegner geltend, dass der Erwerbstätigkeit der Ausschlussgrund aus § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe, da der Antragsteller nicht an der Passbeschaffung mitwirke. Der ukrainische Nationalpass des Antragstellers verfügt über keine Gültigkeit mehr. Am 22.06.2021 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau aus, dass er am 01.03.2021 in der ukrainischen Botschaft gemeinsam mit seiner Frau mit ihren abgelaufenen Pässen, Geburtsurkunden und der Eheurkunde vorgesprochen hätte, um ukrainische Reisepässe zu beantragen. Ein Mitarbeiter der Botschaft habe Kopien von den Pässen gemacht und mitgeteilt, dass zunächst eine Überprüfung der Identität erfolge, welche etwa einen Monat in Anspruch nehmen werde. Nachdem sie nach zwei Monaten immer noch keine Antwort erhalten hätten und auch die telefonische Kontaktaufnahme erfolglos geblieben sei, seien sie am 10.06.2021 erneut zur Botschaft gefahren, wo sie durch die Gegensprechanlage ihr Anliegen vorgetragen hätten. Weiterhin habe im Anschluss ein Kontakt via E-Mail mit der ukrainischen Botschaft stattgefunden und ihre Anfrage sei an die Konsularabteilung weitergeleitet worden. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis zur Weiterführung seiner Beschäftigung als Bürokraft bei S. zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller sich die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung entgegenhalten lassen müsse. Nachweise über die Beantragung eines ukrainischen Reisepasses seien nicht vorhanden und die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Antragstellers sei nicht glaubhaft. Der Ausländerbehörde seien verschiedene Fälle bekannt, in denen bereits die Vorlage eines einfachen ukrainischen Inlandsausweises ausreichend gewesen sei, um innerhalb kurzer Zeit einen ukrainischen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Weiterhin liege kein Anordnungsgrund vor, da allein die Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses einen solchen nicht begründe. Mit Beschluss vom 01.07.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die hiesige Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Aktenzeichen 2 B 1041/21 HGW und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gerichtliche Sicherungs- und Regelungsanordnungen nach § 123 VwGO setzen voraus, dass der Antragsteller eine die einstweilige Maßnahme rechtfertigende Rechtsposition innehat (Anordnungsanspruch) und dass derartige Maßnahmen außerdem notwendig sind (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen Ob eine derartige unmittelbare Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers vorliegt, ist aus der Sicht eines unbefangenen (objektivierten) Betrachters zu beurteilen. Bejaht werden kann sie nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Das gilt umso mehr, wenn die vom Gericht begehrte Regelung - wie im vorliegenden Fall - nicht nur rein vorläufigen Charakter hat, sondern durch sie die Hauptsache gleichsam vorweggenommen wird, das Rechtsschutzziel also mit dem des entsprechenden Klageverfahrens übereinstimmt. Es gilt insofern ein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, das nur dann ausnahmsweise durchbrochen werden kann, wenn der Hauptsacherechtsschutz zu spät käme und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde, die sich bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr abwenden oder ausgleichen ließen (vgl. dazu Dombert in: Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., 2017, Rz. 175 ff.). Der Antrag ist begründet, da der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da eine Entscheidung in der Hauptsache zur Wahrung seiner Rechte zu spät kommen würde. Er verfügt ausweislich des beigefügten Arbeitsvertrages seit dem 01.08.2020 über die Beschäftigung als Bürokraft bei S.. Bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache droht dem Antragsteller der Verlust der Arbeitsstelle und der damit einhergehenden Rechtsposition. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht gemäß § 4a Abs. 4, § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verlängerung seiner Beschäftigungserlaubnis zu, den der Antragsgegner bislang nicht erfüllt hat und der im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Der Antragsteller ist als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer seit mehr als drei Monaten im Besitz einer Duldung. Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht vor. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG richtet sich an Geduldete, die ihr Ausreisehindernis selbst zu vertreten haben (BT-Drs. 18/6185, 50). Der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis können also nur solche Gründe entgegengehalten werden, die aktuell den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen behindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 26). Wirkt der betreffende Ausländer daher im Laufe des Verfahrens wieder mit und legt z.B. aktuelle Dokumente zu seiner Identität vor, liegen die Voraussetzungen für eine Versagensentscheidung nicht – mehr – vor (Kluth/Breidenbach in BeckOK, Ausländerrecht, Stand 1.10.2020, AufenthG § 60a Rn. 54). Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann auch in der unzureichenden Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen (zu § 25 Abs. 5 AufenthG vgl. OVG MV, U.v. 24.6.2014 – 2 L 192/10 – juris). Nach §§ 48 Abs. 3, 60b Abs. 2 und 3 AufenthG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere hat er im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Die zuständige Ausländerbehörde ist dabei auch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten (VGH BW, U. v. 3.12.2008 – 13 S 2483/07 – juris m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 25). Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - NVwZ-RR 2011, 210). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und Würdigung der Umstände des Einzelfalls liegt ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis von hinreichendem Gewicht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Der Antragsteller hat jedenfalls durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau – deren falsche Abgabe gemäß §§ 156 bzw. 161 Strafgesetzbuch unter Strafe steht – glaubhaft gemacht, am 01.03.2021 in der ukrainischen Botschaft in Berlin mit den abgelaufenen Reisepässen, Geburtsurkunden sowie der Eheurkunde vorgesprochen zu haben, um ukrainische Reisepässe zu beantragen. Weiterhin zeigt der von der Antragstellerin im Verfahren 2 B 1041/21 HGW vorgelegte E-Mail-Verkehr vom 10.06.2021 mit der ukrainischen Botschaft, dass ein entsprechender Kontakt zur Botschaft besteht und nach dem Bearbeitungsstand gefragt wurde und die Anfrage an die Konsularabteilung weitergeleitet wurde. Dass diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen können, ist derzeit nicht ausgeschlossen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist daher zu Gunsten des Antragstellers von seiner Mitwirkung bei der Passbeschaffung auszugehen. Darüber hinaus ist für eine fehlende Mitwirkung bei der vom Antragsgegner eingeleiteten Beschaffung von Passersatzpapieren ebenfalls nichts vorgetragen. Der Antragsgegner war verpflichtet, über die Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis im Ermessen zu entscheiden. Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung war daher vorliegend durch eine vorläufige Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichern (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 – 4 ME 184/08 – juris; Eyermann, 15. Auflage 2019, § 123 VwGO Rn. 50 und Rn. 66). Vor dem Hintergrund, dass der Aufenthalt des Antragstellers bereits seit 2016 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gestattet bzw. geduldet ist und mit Blick auf die Regelung in § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV, wonach es nach einem ununterbrochenen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet keiner Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bedarf und der Tatsache, dass der Antragsgegner auch keine weiteren Gründe, die einer Beschäftigungserlaubnis entgegen stehen, geltend gemacht hat, ist derzeit von einem Erfolg im Hauptsacheverfahren auszugehen. Der Antragsteller ist jedoch verpflichtet, weiterhin an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken, sodass er im Falle einer fehlenden Rückmeldung der ukrainischen Botschaft in den nächsten Wochen unverzüglich weitere Schritte zur Beschaffung eines Passes zu unternehmen und diese entsprechend nachzuweisen hat. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner die Angaben der Ehefrau des Antragstellers hinsichtlich der Vorsprache in der ukrainischen Botschaft in der eidesstattlichen Versicherung in Frage stellt, ist es ihm jedoch ebenfalls unbenommen den Antragsteller durch einen seiner Mitarbeitenden zur ukrainischen Botschaft zu begleiten. Die partielle Vorwegnahme der Hauptsache begegnet mit Blick auf den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Erfolg der Hauptsache und den Umstand, dass der Antragsgegner jederzeit die Möglichkeit hat, bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung zu stellen oder aber selbst eine erneute Ermessensentscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen, keinen rechtlichen Bedenken. Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der dem Antragsteller ansonsten drohenden Nachteile in Form des Verlustes seines Arbeitsplatzes ist es gerechtfertigt, die Hauptsache teilweise vorwegzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKGi.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.