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Beschluss

11 S 1067/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass die Ausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgenommen worden ist oder die Aufnahme zeitlich unmittelbar bevorsteht. • Ein mehrmonatiger Vorlauf zwischen Abschluss des Ausbildungsvertrags und dem Ausbildungsbeginn kann den engen zeitlichen Zusammenhang entfallen lassen und den Anspruch ausschließen. • Fehlt die Entscheidung über eine erforderliche Beschäftigungserlaubnis, kann dies den Anspruch nicht ohne Weiteres ausschließen; die Behörde muss ihre Ermessensgründe darlegen. • Die Vertretung einer minderjährigen Antragstellerin durch die allein sorgeberechtigte Mutter ist rechtsgeschäftlich und prozessual wirksam. • § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG darf nicht als Mittel dienen, einen regulären Migrationsweg allein wegen eines Ausbildungsplatzes zu eröffnen.
Entscheidungsgründe
Keine Ausbildungsduldung bei mehrmonatigem Vorlauf vor Ausbildungsbeginn • Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass die Ausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aufgenommen worden ist oder die Aufnahme zeitlich unmittelbar bevorsteht. • Ein mehrmonatiger Vorlauf zwischen Abschluss des Ausbildungsvertrags und dem Ausbildungsbeginn kann den engen zeitlichen Zusammenhang entfallen lassen und den Anspruch ausschließen. • Fehlt die Entscheidung über eine erforderliche Beschäftigungserlaubnis, kann dies den Anspruch nicht ohne Weiteres ausschließen; die Behörde muss ihre Ermessensgründe darlegen. • Die Vertretung einer minderjährigen Antragstellerin durch die allein sorgeberechtigte Mutter ist rechtsgeschäftlich und prozessual wirksam. • § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG darf nicht als Mittel dienen, einen regulären Migrationsweg allein wegen eines Ausbildungsplatzes zu eröffnen. Die 15-jährige serbische Antragstellerin und ihre Familie reisten 2010 nach Deutschland ein und stellten Asylanträge, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden; die Familie verließ 2013 freiwillig das Bundesgebiet und reiste 2014 erneut ein. Asylfolgeanträge wurden 2016 erneut abgelehnt und Abschiebungen angedroht. Die Antragstellerin beantragte im Januar 2017 eine Duldung zum Zwecke der Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und legte einen Ausbildungsvertrag mit Beginn zum 1. September 2017 vor; zudem beantragte sie eine Beschäftigungserlaubnis. Die Ausländerbehörde lehnte die Duldung mit Hinweis auf den noch nicht unmittelbar bevorstehenden Ausbildungsbeginn ab und drohte Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht untersagte vorläufig die Abschiebung; gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, welche erfolgreich war. • Anspruchsvoraussetzung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist, dass die Ausbildung bereits aufgenommen worden ist oder die Aufnahme zeitlich unmittelbar bevorsteht; die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. • Wortlaut und Systematik der Regelung zeigen, dass ein weiter Vorlauf zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn den engen zeitlichen Zusammenhang aufheben würde und die Norm nicht schaffen darf, was de facto einem vorweggenommenen Anspruch auf Aufenthalt gleichkäme. • Die Behörde kann den Anspruch nicht allein mit dem Fehlen einer Beschäftigungserlaubnis verwerfen, wenn sie über einen entsprechenden Antrag nicht entschieden und keine Erläuterung zu ihrer Ermessensausübung vorgelegt hat; sonst wäre effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet (§ 123 VwGO). • Die Vertretung der minderjährigen Antragstellerin durch die Mutter war wirksam, da diese nach serbischem Recht alleinige elterliche Gewalt innehatte und somit rechtsgeschäftlich und prozessual handeln durfte. • Da zum Zeitpunkt der Antragstellung über acht Monate bis zum Ausbildungsbeginn lagen, bestand nicht der erforderliche enge zeitliche Bezug; andere Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG lagen nicht vor, jedoch reicht dies nicht für eine Duldung aus. • Der gesetzgeberische Gestaltungsraum in aufenthaltsrechtlichen Regelungen spricht gegen eine großzügige Auslegung, die einen regelmäßigen Migrationsweg über Ausbildungsplätze eröffnen würde; der reguläre Weg ist das nationale Visum nach § 17 ff. AufenthG. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wurde in der Beschwerdeinstanz geändert: Der Antrag der Jugendlichen auf einstweilige Duldung wurde abgelehnt. Entscheidender Grund ist, dass beim Antragstellungstermin der Beginn der Ausbildung nicht unmittelbar bevorstand, sondern mehr als acht Monate bis zum Ausbildungsbeginn lagen, wodurch der enge zeitliche Zusammenhang nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG fehlte. Zudem kann das Fehlen einer bereits entschiedenen Beschäftigungserlaubnis die Entscheidung nicht stützen, weil die Behörde ihre Ermessensgründe nicht dargelegt hatte; dies ändert jedoch nichts am fehlenden zeitlichen Bezug. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.