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Urteil

2 A 2050/21 HGW

VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0308.2A2050.21HGW.00
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Leitsätze
1. Die Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach der Jahresrohmiete ist rechtmäßig.(Rn.25) 2. Es ist zulässig, die Jahresrohmiete zu schätzen.(Rn.26) 3. Steuersätze im Bereich von 20% des jährlichen Mietaufwands sind nicht zu beanstanden.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach der Jahresrohmiete ist rechtmäßig.(Rn.25) 2. Es ist zulässig, die Jahresrohmiete zu schätzen.(Rn.26) 3. Steuersätze im Bereich von 20% des jährlichen Mietaufwands sind nicht zu beanstanden.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde S. in der Fassung vom 9. Dezember 2015 [künftig: Satzung]. 1. Anders als diese die Kläger vertreten, ist die Satzung als solche rechtmäßig und damit wirksam. Die Satzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 ff. Kommunalabgabengesetz [KAG M-V]. Danach sind die Gemeinden berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern aufgrund einer Satzung zu erheben, die den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben muss (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Zu den örtlichen Aufwandsteuern gehört (seit Jahrzehnten) auch die Zweitwohnungssteuer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 – juris). Dass von diesem Verständnis auch der Landesgesetzgeber ausgegangen ist, macht § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V deutlich. Die Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz [GG] kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Davon darf der Satzungsgeber bei dem Innehaben einer Zweitwohnung ausgehen (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08 - NVwZ 2009, S. 1437). Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht. Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines "allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen" veranlassten Aufwands – oder wie die Kläger meinen: Luxusaufwandes - kennt das Recht der Aufwandsteuer nicht (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08 - NVwZ 2009, S. 1437). Die Satzung ist nicht deshalb nichtig, weil die Steuerschuld nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet wird (§ 5 Abs.1 der Satzung). Dieser jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, dass der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete, § 5 Abs. 2 der Satzung). Auf welche Weise bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen, für die keine Miete zu zahlen ist, der fiktive Mietwert ermittelt wird, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern liegt im Ermessen der Gemeinde (Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.03.2021 – 4 ZB 20.246 – KStZ 2021, S. 138). Deshalb ist der in § 5 der Satzung bestimmte Steuermaßstab nicht zu beanstanden. Die Bestimmung des Steuermaßstabs obliegt der Gestaltungsbefugnis der Gemeinde im Rahmen ihrer Steuererhebungskompetenz; diese wird durch den Charakter der örtlichen Aufwandsteuer begrenzt. Rechtsstaatliche Grundsätze erfordern, dass die Norm, die eine Steuerpflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzbar ist, so dass die Steuerlast messbar und für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1989 – 2 BvR 436/88, NVwZ 1990, 356 m.w.N.). Diesen Vorgaben genügt der Maßstab der Jahresrohmiete. Er steht in einem sachlichen Bezug zu dem Aufwand des Steuerschuldners, der mit der Vorhaltung der Zweitwohnung für den persönlichen Bedarf getätigt wird, und vermag diesen realitätsnah abzubilden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1989, a.a.O. S. 356; BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 – 8 B 36/89, NVwZ 1990, 568/569). Zulässig ist es auch, wenn der Satzungsgeber der Behörde die Befugnis einräumt, die übliche Miete (Jahresrohmiete), die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, zu schätzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2014 – 9 B 57/13 – juris), wie dies hier § 5 Abs. 3 der Satzung vorsieht. Nicht zu beanstanden ist auch der in § 6 der Satzung bestimmte Steuersatz von 20 v. H. des jährlichen Mietaufwandes. Die Gemeinde hat bei der Festsetzung der Steuersätze einen weiten Spielraum (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 – juris; Beschl. v. 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 – juris; Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 - juris). Dieser weite Spielraum ergibt sich aus der ihr verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft ist es der Gemeinde überlassen, auf welche Weise sie die ihr gesetzlich übertragenen und die freiwillig übernommenen Aufgaben finanziert. Sie muss jedoch dafür sorgen, dass die Einnahmen und Ausgaben haushaltsmäßig ausgeglichen sind (vgl. § 43 Abs. 6 KV M-V). Zur Beschaffung der finanziellen Mittel, die dazu erforderlich sind, muss sie die ihr zur Verfügung stehenden Einnahmequellen ausschöpfen. Nach steuerlichen Grundsätzen ergibt sich eine Ermessensgrenze aus dem Gebot einer sozialen Steuerpolitik. Danach darf eine Steuer die Steuerpflichtigen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen, sie darf also nicht zu einer Erdrosselungssteuer werden. Davon kann allerdings erst dann gesprochen werden, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können. Kann die Steuer nur in einem Einzelfall nicht aufgebracht werden, so bietet sich hierfür die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses nach § 227 Abgabenordnung an. Eine erdrosselnde Wirkung liegt bei der Zweitwohnungssteuer vor, wenn es die Steuerbelastung für sich genommen unmöglich macht, neben der Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Zweitwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf zu halten. Insoweit ist ein durchschnittlicher Wohnungsinhaber zum Maßstab zu nehmen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen. In der Rechtsprechung sind Steuersätze, die sich in einem Bereich bis zu 20 % des jährlichen Mietaufwands bewegen, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2010 – 9 ME 76/10 – juris; Holz in: Aussprung/Sievers/Holz, KAG, § 3, Textziffer 3.4.7 [Stand: 06/2012]). Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass dies bezogen auf die Verhältnisse der hier betroffenen Gemeinde anders sein könnte. 2. Fehler in der danach vorzunehmenden Schätzung sind nicht mehr ersichtlich. Denn zu schätzen war, was die Kläger, wären sie nicht Eigentümer, bei dauerhafter Miete für dasselbe Objekt zu zahlen gehabt hätten. Daran hat sich der Beklagte gehalten. Es kommt nicht darauf an, welche Miete die Kläger bei kurzfristiger Vermietung an Feriengäste erzielen konnten bzw. könnten. Dabei kämen zudem in aller Regel auch deutlich höhere Beträge heraus. Auf die Kredit- bzw. Zinsbelastung kommt es bei der Schätzung, anders als dies die Kläger vertreten, nicht an. Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer kommt es nicht darauf an, ob das Innehaben der Zweitwohnung im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet und ob der Steuerpflichtige die Mittel hierfür selbst aufbringt oder von anderen erhält. Steuergegenstand ist nicht das Einkommen oder Vermögen des Steuerpflichtigen, sondern der in dem Innehaben der Zweitwohnung liegende Aufwand (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08 - NVwZ 2009, S. 1437). Allerdings ist die danach im Einzelfall zu erfolgende Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde vom Gericht voll überprüfbar, weil sie keine Ermessensentscheidung ist. Zwar können bei einer komplexen Sachverhaltsfeststellung gewisse Unsicherheiten hingenommen werden. Substantiierten Einwendungen gegen die Schätzung ist jedoch nachzugehen (Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., 2020, § 162, Rz. 66 f.). Wenn der Beklagte – wie im vorliegenden Fall - für seine Schätzung auf einen Mietspiegel für vermietete Wohnungen zurückgreift, ist dies zulässig. Mit den dort vorgesehenen Zu- und Abschlägen trägt er dem Gebot aus § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung Rechnung, Art, Lage und Ausstattung der Wohnung zu berücksichtigen. Soweit die Kläger mit der Begründung ihres Widerspruchs geltend gemacht haben, hier könne „maximal“ von einer mittleren Wohnlage gesprochen werden, so dass der vorgenommene Zuschlag von 2 % nicht gerechtfertigt wäre, dringen sie damit nicht durch, denn der Mietspiegel nimmt die Zuordnung der Wohnlagen zu den Kategorien selbst vor. Danach ist für das hier betroffene Ostseebad S. in den Ortslagen A., N., M. und S. von einer mittleren Wohnlage, in der Ortslage S. (außer W.-Straße) von einer guten Wohnlage und in der Wilhelmstraße von einer sehr guten Wohnlage auszugehen. Die Ferienwohnung der Kläger gehört damit zu denen mit guter Wohnlage im Sinne des Mietspiegels. Darüber hinaus haben die Kläger nicht konkret dargelegt, welcher Zuschlag in diesem Fall fehlerhaft angesetzt oder welcher Abschlag fehlerhaft nicht angesetzt worden ist. Das wäre für eine substantiierte Einwendung gegen die Schätzung des Beklagten jedoch erforderlich gewesen. Soweit die Kläger geltend machen, dass der Beklagte die Betriebskosten bei der Schätzung der Jahresrohmiete nicht hätte in Abzug bringen dürfen, verletzt sie dies nicht in ihren Rechten, weil ein höherer Mietaufwand zu einer höheren Steuer geführt hätte (vgl. § 6 der Satzung). Die Rechtskraft des Urteils der Kammer steht der nun vorgenommenen Schätzung auch für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 nicht entgegen, da die Kammer die Bescheide vom 3. September 2018 und 31. Januar 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Februar 2019 und 13. Februar 2019 gerade wegen der Rechtswidrigkeit der vorhergehenden Schätzung aufgehoben hatte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Kläger, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, sind Eigentümer einer Ferienwohnung im Ostseebad S, deren Größe sie in der Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 27. Juli 2018 selbst mit ca. 49 qm angaben. Die Eigennutzung bestimmten sie dort mit ca. 30 bis 50 Tage im Jahr. Zunächst setzte der Beklagte gegenüber den Klägern die Zweitwohnungssteuer für 2018 und 2019 mit Bescheiden vom 3. September 2018 und 31. Januar 2019 Euro fest. Auf die am 12. Februar 2019 (Az.: 2 A 224/19) und 22. Februar 2019 (2 A 289/19) erhobenen Klagen hob die Kammer diese Bescheide - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Februar 2019 und 13. Februar 2019 - mit Urteil vom 15. April 2019 – 2 A 224/19 - auf. Die Beteiligten haben diese Entscheidung nicht angefochten. Mit Bescheid vom 1. September 2021 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2018 bis 2021 auf 3.549,17 Euro fest. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Kläger, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2021 zurückwies. Die Kläger haben am 28. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, der Mietwert sei nach der Satzung nach der Jahresrohmiete zu bestimmen. Davon würden auch die Betriebskosten der Wohnung erfasst. Tatsächlich erfolge die Ermittlung hier aber nach der Jahresnettokaltmiete. Es sei auch rechtswidrig, dass hier nicht auf Ferienwohnungen, sondern auf dauerhaft vermietete Wohnungen abgestellt worden sei. Eine ordnungsgemäße Schätzung der Vergleichsmiete habe sich aber daran zu orientieren, was für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt werde. Eine unbesehene Übertragung der Mietwerte für dauerhaft vermietete Wohnungen auf Ferienwohnungen sei unzulässig, weil die Objekte nicht unmittelbar vergleichbar seien. Der Mietspiegel sehe fast ausschließlich Zuschläge und kaum Abschläge zur Basismiete vor. Da es sich bei der Basismiete um einen Durchschnittswert handele bzw. handeln solle, müssten von diesem Durchschnittswert mehr Abschläge möglich sein. Die Höhe der Zweitwohnungssteuer sei völlig unverhältnismäßig geworden. Mittlerweile liege die jährlich zu entrichtende Zweitwohnungssteuer von S. für die hier in Rede stehende Wohnung mit knapp 1.000 Euro pro Jahr in der Spitzengruppe in Deutschland. Gemeinden seien nicht berechtigt, die Zweitwohnungssteuer beliebig hoch festzusetzten. Die obere Grenze liege bei 12 Prozent der wirklichen Mietwerte. Schließlich müsste auch die Kredit- bzw. Zinsbelastung bei der Höhe der Zweitwohnungssteuer berücksichtigt werden. Da es sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine Aufwandsteuer handele, werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert. Die Kläger beantragen, den Abgabenbescheid über Zweitwohnungssteuer vom 1. September 2021 für die die Wohnung in S. – Kassenzeichen ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Begründung der Widerspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, bei der Ermittlung des jährlichen Mietaufwandes sei nicht auf (vermietete) Ferienwohnungen abzustellen. Auch die Wohnung der Kläger sei keine Ferienwohnung, die regelmäßig an wechselnde Feriengäste vermietet werde. Sie hätten die Wohnung ausschließlich für den eigenen persönlichen Lebensbedarf inne. Der Mietspiegel 2019 sei ein qualifizierter Mietspiegel, der als Regressionsmietspiegel nach dem allgemein anerkannten Regensburger Modell aufgestellt worden sei. Das Gerüst bildeten die Basismieten, die dann entsprechend der Art, Ausstattung und Lage an die zu betrachtende Wohnung angepasst würden. Der Vorwurf der Kläger, dass die Schätzung auf falschen bzw. offenbar unsachlichen Erwägungen beruhe, scheine in offenbarer Unkenntnis der Methodik des Regressionsmietspiegels völlig aus der Luft gegriffen. Kredit- und Zinsbelastungen gehörten nicht zum jährlichen Mietaufwand. Die Höhe der Zweitwohnungssteuer sei nicht unverhältnismäßig. Der Steuersatz von 20% des jährlichen Mietaufwandes habe keine erdrosselnde Wirkung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Februar 2022 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens und der Verfahren 2 B 222/196 HGW, 2 A 224/19 HGW, 2 B 287/19 HGW und 2 A 289/19 HGW sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.