Urteil
2 A 751/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ist – zusammen mit seiner Ehefrau – Mieter einer Wohnung in der Gemeinde B. (Chaussee S). Seinen Hauptwohnsitz hat er in einer anderen Gemeinde. Die Miete beträgt nach seinen eigenen Angaben ... Euro monatlich. 2 Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau die Zweitwohnungssteuer für 2014 auf ... Euro fest. Er legte dabei eine Bemessungsgrundlage von ... Euro (12 X ... Euro) zugrunde. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 30. Januar 2014, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 zurückwies. 3 Der Kläger hat am 26. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die von dem Beklagten der Erhebung der Zweitwohnungssteuer zugrunde gelegte Satzung sei nichtig, da Frau N. N. mitgewirkt habe. Sie sei eine verdeckte Beschäftigte der Gemeinde B. und daher nicht wählbar. Damit seien alle Beschlüsse des Gemeinderates nichtig, an denen Frau N. beteiligt gewesen sei, also auch diejenigen, die die Zweitwohnungssteuer beträfen. 4 Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer sei zweifelhaft. Die Ermächtigungsgrundlage der §§ 1 bis 3 KAG sei für den Erlass von Satzungen zu ungenau. Zwar könnten die Anforderungen aus Art. 80 GG für den Erlass von Rechtsverordnungen nicht unmittelbar herangezogen werden. Grundsätzliche Vorgaben müsse der Landesgesetzgeber aber schon schaffen, um willkürliche Entscheidungen zu verhindern. Dabei bleibe es dem Landesgesetzgeber überlassen, ob er z. B. Höchstgrenzen für gemeindliche Steuern vorschreibe oder auf andere Sicherungen zurückgreife, wie z. B. die Einführung des Wahlrechts für Zweitwohnungsbesitzer ab einem bestimmten Zeitpunkt. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Steuerbescheid vom 22. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2014 aufzuheben und dabei inzident festzustellen, dass die Satzungen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer verfassungswidrig seien. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Soweit der Kläger meine, die 2. Änderungssatzung vom 14. November 2013 sei nichtig, weil Frau N. an der Beschlussfassung mitgewirkt habe, werde dem widersprochen. 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 B 32/14 / OVG 2 M 15/14 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 12 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]. Er findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde B. a. D. in der Fassung vom 14. November 2013, die zum 01. Januar 2014 in Kraft getreten ist [künftig: Steuersatzung]. 13 Es steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass der Steuerbescheid vom 22. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2014 mit dieser Steuersatzung im Einklang steht. Anders als dies der Kläger vertritt, ist die Steuersatzung ihrerseits rechtmäßig und damit wirksam. 14 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 ff. Kommunalabgabengesetz [KAG M-V]. Danach sind die Gemeinden berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern aufgrund einer Satzung zu erheben, die den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben muss (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). 15 Zu den örtlichen Aufwandsteuern gehört (seit Jahrzehnten) auch die Zweitwohnungssteuer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2014 – 1 BvR 1656/09 – juris). Dass von diesem Verständnis auch der Landesgesetzgeber ausgegangen ist, macht § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V deutlich. 16 Die Steuersatzung der Gemeinde B. a. Darß bestimmt den Kreis der Steuerschuldner, den die Steuer begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Steuer sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit. Die Belastungen sind damit hinreichend bestimmt und vorhersehbar. Weitergehende Regelungen sind – anders als dies der Kläger meint - verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.01.1991 – 8 NB 1/90 – juris). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Landesgesetzgeber diese Regelungen selbst trifft. Die Länder dürfen im Rahmen des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz [GG] ihre Gesetzgebungsbefugnis in der Weise ausüben, dass sie die Regelung der örtlichen Aufwandsteuer im einzelnen den Gemeinden überlassen, ohne in dem die Satzungsbefugnis der Gemeinden insoweit begründenden Gesetz Obergrenzen für die Steuerbemessung vorsehen zu müssen. Übermaßverbot und Bestimmtheitsgebot stehen dem nicht entgegen. Denn Art. 80 Abs. 1 GG, der für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gilt, ist auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht anwendbar. Bei der Ermächtigung zum Erlass gemeindlicher Satzungen ist deshalb das Bestimmtheitsgebot nur insoweit von Bedeutung, als sich aus der Ermächtigung zweifelsfrei entnehmen lassen muss, welchen Gegenstand die autonome Rechtsetzung betreffen darf (BVerwG, Beschl. v. 15.08. 1996 – 8 B 167/96 – juris). 17 Die Steuersatzung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil Frau N. an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V] vorlag, wonach solche Personen nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein können, die als Bedienstete in einer nicht nur ehrenamtlich ausgeübten Funktion im Dienst der Gemeinde tätig sind. 18 Denn anders als bei einer Entscheidung, die unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V zu Stande gekommen ist (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 KV M-V), sind Entscheidungen, die im Falle einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V bis zum Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder dem Ruhen der Mitgliedschaft zu Stande gekommen sind, nicht unwirksam. 19 (Erst) Mit der Erklärung des Verzichts oder der Feststellung des Mandatsverlusts nach § 25 Abs. 4 Satz 3 KV M-V scheidet das Mitglied der Gemeindevertretung endgültig aus dieser aus (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern [LKWG M-V]). 20 Das Ausscheiden erfolgt im Falle der Feststellung des Mandatsverlusts in analoger Anwendung von § 41 Abs. 1 LKWG M-V mit der Unanfechtbarkeit dieser Feststellung. Denn hier wie dort ist die Gemeinde im öffentlichen Interesse bezogen auf einen bestimmten Zeitraum auf die Bildung eines handlungsfähigen Organs angewiesen. 21 Im vorliegenden Fall hat weder Frau N. erklärt, auf das Mandat zu verzichten, noch hat der Vorsitzende der Gemeindevertretung den Verlust des Mandats überhaupt nur festgestellt. Frau N. ist deshalb nicht aus der Gemeindevertretung ausgeschieden. 22 Ihre Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung ruhte auch nicht. Zwar ruht eine Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung schon mit der Aufforderung durch den Vorsitzenden nach § 25 Abs. 4 Satz 1 so lange, wie das Arbeits- oder Dienstverhältnis und das Mandat nebeneinander bestehen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 KV M-V). Zu einer solchen Aufforderung ist es hier aber nicht gekommen. 23 Ebenso wie bei einer Wahlprüfung nach § 40 LKWG M-V werden die Amts- oder Mitwirkungshandlungen der von einer („unerkannten“) Unvereinbarkeit von Amt und Mandat betroffenen Person, die vor ihrem Ausscheiden oder dem Ruhen der Mitgliedschaft vorgenommen worden sind, in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt. Insofern findet der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V entsprechende Anwendung. 24 Deshalb findet sich in § 25 KV M-V im Unterschied zu § 24 Abs. 4 Satz 1 KV M-V keine Anordnung der Unwirksamkeit von Beschlüssen, die unter Mitwirkung von Gemeindevertretern gefasst wurden, bei denen („unerkannte“) Unvereinbarkeiten vorlagen. Die Beschlüsse sind also gültig, sofern nicht gleichzeitig ein Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V gegeben ist. Damit ist sowohl der Rechtssicherheit als auch dem Bedürfnis nach Ausschluss von Interessenkonflikten Genüge getan. Erst nach der Aufforderung nach § 25 Abs. 4 KV M-V, sich zwischen Amt und Mandat zu entscheiden, würde ein Verstoß gegen das Ruhen des Mandats zur Rechtswidrigkeit der Beschlüsse führen, die unter Mitwirkung des betroffenen Gemeindevertreters gefasst werden (Gentner in: Schweriner Kommentierung, 4. Aufl., 2014, § 25 KV M-V, Rz. 18). 25 Die Steuersatzung wurde auch ordnungsgemäß bekannt gegeben. Nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Hauptsatzung der Gemeinde B. a. Darß vom 31. Januar 2013 erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde durch ihre Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter der Adresse www. B..darss-fischland.de über den Link (Button) „Satzungen“. 26 Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung ist zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung [KV-DVO]). Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen in dieser Form, so ist die Internetadresse in der Hauptsatzung mit anzugeben (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 KV-DVO). Das ist hier geschehen. 27 Die öffentlichen Bekanntmachungen müssen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein, dass der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt (§ 8 Abs. 1 KV-DVO). Rechtsvorschriften, deren Bekanntmachung im Internet erfolgt ist, sind für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen (§ 8 Abs. 2 KV-DVO). 28 Ausweislich des Veröffentlichungsvermerks vom 16. Dezember 2013 ist die Veröffentlichung hier vor dem Inkrafttreten der Satzung am 01. Januar 2014 erfolgt. Sie steht, wie eine Kontrolle der Kammer ergeben hat, noch im Netz zur Verfügung. Mit einem Mausklick wird das Ortsrecht und mit einem weiteren Mausklick die hier veröffentlichte Satzung erreicht. 29 Nicht zu beanstanden ist der in § 5 der Satzung bestimmte Steuersatz von 16 v. H. des jährlichen Mietaufwandes. 30 Die Gemeinde hat bei der Festsetzung der Steuersätze einen weiten Spielraum (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 – juris; Beschl. v. 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 – juris; Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 - juris). 31 Dieser weite Spielraum ergibt sich aus der ihr verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft ist es der Gemeinde überlassen, auf welche Weise sie die ihr gesetzlich übertragenen und die freiwillig übernommenen Aufgaben finanziert. Sie muss jedoch dafür sorgen, dass die Einnahmen und Ausgaben haushaltsmäßig ausgeglichen sind. Zur Beschaffung der finanziellen Mittel, die dazu erforderlich sind, muss sie die ihr zur Verfügung stehenden Einnahmequellen ausschöpfen. Nach steuerlichen Grundsätzen ergibt sich eine Ermessensgrenze aus dem Gebot einer sozialen Steuerpolitik. Danach darf eine Steuer die Steuerpflichtigen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen, sie darf also nicht zu einer Erdrosselungssteuer werden. Davon kann allerdings erst dann gesprochen werden, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können. Kann die Steuer nur in einem Einzelfall nicht aufgebracht werden, so bietet sich hierfür die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses nach § 227 Abgabenordnung an. 32 Eine erdrosselnde Wirkung liegt bei der Zweitwohnungssteuer vor, wenn es die Steuerbelastung für sich genommen unmöglich macht, neben der Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Zweitwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf zu halten. Insoweit ist ein durchschnittlicher Wohnungsinhaber zum Maßstab zu nehmen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen. 33 In der Rechtsprechung sind Steuersätze, die sich in einem Bereich bis zu 20 % des jährlichen Mietaufwands bewegen, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2010 – 9 ME 76/10 – juris; Holz in: Aussprung/Sievers/Holz, KAG, § 3, Textziffer 3.4.7 [Stand: 06/2012]). Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass dies bezogen auf die Verhältnisse der hier betroffenen Gemeinde anders sein könnte. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. 36 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).