Urteil
2 A 853/14
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beanstandung eines Gemeindevertretungsbeschlusses durch den leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes ist rechtmäßig, wenn der Beschluss das Recht verletzt (§ 142 Abs.4 KV M-V i.V.m. § 33 KV M-V).
• Für das Ehrenbeamtenverhältnis gilt die politische Treuepflicht: Bewerber müssen die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 5 LBG M-V i.V.m. § 7 BeamtStG).
• Frühere aktive Mitarbeit in einer rechtsextremistischen Musikgruppe kann — auch wenn die Gruppe nicht verboten ist — ein berechtigter Anlass sein, Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers zu begründen, wenn sich keine klare Distanzierung findet.
Entscheidungsgründe
Beanstandung der Ernennung eines Wehrführers wegen Zweifeln an der Verfassungstreue (Ehrenbeamtenfähigkeit) • Die Beanstandung eines Gemeindevertretungsbeschlusses durch den leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes ist rechtmäßig, wenn der Beschluss das Recht verletzt (§ 142 Abs.4 KV M-V i.V.m. § 33 KV M-V). • Für das Ehrenbeamtenverhältnis gilt die politische Treuepflicht: Bewerber müssen die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 5 LBG M-V i.V.m. § 7 BeamtStG). • Frühere aktive Mitarbeit in einer rechtsextremistischen Musikgruppe kann — auch wenn die Gruppe nicht verboten ist — ein berechtigter Anlass sein, Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers zu begründen, wenn sich keine klare Distanzierung findet. Die Klägerin, eine amtsangehörige Gemeinde, bestätigte die Wahl des Beigeladenen zum Ortswehrführer und der Bürgermeister ernannte ihn zum Ehrenbeamten. Der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes beanstandete die Bestätigung mit der Begründung, der Beigeladene habe bis 2013 in einer rechtsextremistischen Band mitgewirkt und sich nicht glaubhaft von deren politischen Zielen distanziert, sodass Zweifel an seiner Treue zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bestünden. Die Gemeindevertretung wies den Widerspruch zurück; der leitende Verwaltungsbeamte beanstandete daraufhin erneut den Beschluss. Die Klägerin erhob Klage gegen die Beanstandung mit dem Vorbringen, der Beigeladene sei verfassungstreu, die Band nicht verboten und seine frühere Tätigkeit nicht entscheidend. Der Beklagte hielt an der Beanstandung fest und verwies auf frühere wahrheitswidrige Erklärungen des Beigeladenen zur Verfassungstreue. • Zulässigkeit: Die Klage ist statthaft (§ 142 Abs.4 KV M-V i.V.m. § 33 Abs.2 Satz3 KV M-V) und fristgerecht nach § 58 Abs.2 VwGO wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung. • Formelles Recht: Die Beanstandung des Beschlusses vom 15.04.2014 erfolgte frist- und formgerecht nach § 33 Abs.2 KV M-V i.V.m. § 142 Abs.4 KV M-V. • Materielles Recht: Für die Ernennung zum Ehrenbeamten gilt die Gewährpflicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 5 LBG M-V i.V.m. § 7 BeamtStG; die Gemeindevertretung ist an Recht und Gesetz gebunden. • Treuepflicht: Die politische Treuepflicht verlangt mehr als eine formale Bekenntniserklärung; Beamten ist eine eindeutige Distanzierung von verfassungsfeindlichen Gruppen abzuverlangen (Art.20 GG, Art.33 Abs.5 GG-Rechtsprechung). • Tatsächliche Bewertung: Der Beigeladene war bis 2013 aktiv in einer der rechtsextremistischen Szene zuzuordnenden Musikgruppe tätig; die Band und deren Veröffentlichungen stehen im Zusammenhang mit rechtsextremen Kampagnen und Auftritten. Eine hinreichende Distanzierung hat er weder schriftlich noch mündlich substantiiert vorgetragen. • Rechtsfolge: Mangels überzeugender Distanzierung steht fest, dass der Beigeladene nicht die erforderliche Gewähr für die Treue zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bietet; die Beschlussbestätigung verletzt daher das Recht und ist zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Beanstandung des Amtes vom 25.04.2014 war rechtmäßig, weil der zum Ortswehrführer gewählte Beigeladene nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Insbesondere begründen seine frühere aktive Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer rechtsextremistischen Musikgruppe sowie das Ausbleiben einer eindeutigen und substantiellen Distanzierung ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungstreue. Deshalb verletzte die Bestätigung der Wahl durch die Gemeindevertretung das Recht, so dass die Beanstandung aufrechterhalten werden durfte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.