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Urteil

6 K 3106/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0901.6K3106.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I.----straße X (Gemarkung B. , Flur X, Flurstück X) in M. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus (Reihenendhaus) und einer Garage bebaut. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. X „M. T. /I1.-------straße “ aus dem Jahre 1988, der hier unter anderem ein allgemeines Wohngebiet und Baufenster festsetzt. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze. Das Gebäude der Kläger verfügt seit jeher – wie das Nachbargebäude Nr. X – über einen grenzständigen, rückwärtigen Anbau, der etwa 4,50 m lang und etwa 3 m breit ist. Hinter diesem Anbau hatte die seinerzeitige Eigentümerin in den achtziger Jahren eine hölzerne Terrassenüberdachung errichtet, die sich bei Erwerb des Grundstücks durch die Kläger im Jahre 2014 offenbar in einem baufälligen Zustand befand. Ende Januar 2015 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens, die ihm mit Bescheid vom 10. Februar 2015 antragsgemäß erteilt wurde. Der genehmigte und anschließend errichtete Wintergarten befindet sich neben dem zuvor bereits vorhandenen grenzständigen Anbau und hat die Maße 4,50 m mal 2,70 m. Im Oktober 2015 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer 5 m langen und 2,80 m breiten Terrassenüberdachung mit Gebäudeabschlusswand, die hinter dem grenzständigen rückwärtigen Anbau, unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollte. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 hörte die Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Erlass eines negativen Vorbescheides an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, weil es außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liege. Der Kläger nahm daraufhin seine Bauvoranfrage zurück. Im März 2018 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger ungeachtet des negativen Ausgangs des Voranfrageverfahrens eine Überdachung im Anschluss an den rückwärtigen Anbau des Wohngebäudes errichtet hatten. Die Überdachung besteht aus Metall- und Glasteilen und weist Maße von ca. 5 mal 3 m auf. Sie ist nicht (unmittelbar) mit der Rückwand des Wohnhauses verbunden. Mit Schreiben vom 27. März 2018 forderte die Beklagte die Kläger zur Beseitigung des „überdachten Freisitzes“ auf und hörte sie zugleich zum Erlass einer Ordnungsverfügung an. Die Kläger teilten daraufhin mit, dass sich an der fraglichen Stelle schon zuvor eine Terrassenüberdachung befunden habe, welche sie wegen Baufälligkeit ersetzt hätten. Mit Ordnungsverfügung vom 24. Mai 2018 forderte die Beklagte die Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € auf, den überdachten Freisitz bis zum 29. Juni 2018 zu beseitigen. Zur Begründung wies die Beklagte erneut auf den Bebauungsplan und die darin festgesetzte Baugrenze hin, die durch den Freisitz überschritten werde. Am 8. Juni 2018 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Sie könnten sich auf Bestandsschutz berufen, da sich an der fraglichen Stelle bereits seit langem eine Terrassenüberdachung befunden habe. Im Übrigen handele es sich um eine genehmigungsfähige Nebenanlage. Die Nachbarn seien mit dem Vorhaben einverstanden und bereit, eine entsprechende Baulast zu bewilligen. Das Vorgehen der Beklagten sei willkürlich weil in der Vergangenheit entsprechende Bauvorhaben – etwa auf den Grundstücken I.----straße X bis X – genehmigt worden seien. Die Kläger beantragen, die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Mai 2018 (Az. 00283-18-15) in der Fassung der Änderung vom 4. Juni 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die durch das Vorhaben ausgelösten Abstandsflächen lägen auf dem Nachbargrundstück. Eine Abstandsflächenbaulast sei nicht vorhanden. Es handele sich nicht um eine Nebenanlage; das Bauwerk könne daher nicht gemäß § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung genehmigt werden. Auch eine Befreiung komme nicht in Betracht. Die von den Klägern angesprochenen Terrassenüberdachungen in der Umgebung ihres Grundstücks seien in keiner Weise vergleichbar, da sie auf ebenerdigen Terrassen errichtet seien und nicht an eine hintere Grundstücksgrenze anstießen. Die Bauordnungsbehörde sei in der Vergangenheit stets gegen rechtswidrige Vorhaben in der Umgebung vorgegangen, wenn ihr solche bekannt geworden seien. Der Einzelrichter hat am 4. Juni 2019 einen Ortstermin durchgeführt. Im Rahmen des Termins hat die Beklagte die Ordnungsverfügung dahingehend geändert, dass die Beseitigung binnen vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Mai 2018 in der Fassung der Änderung vom 4. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist (hinsichtlich des Beseitigungsverlangens) § 61 Abs. 1 S. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bei Erlass der Ordnungsverfügung noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014. Verfahrens- oder Formfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere sind die Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW angehört worden. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei regelmäßig voraus, dass die bauliche Anlage seit ihrer Errichtung durchgehend baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 A 1675/13 -, juris (Rn. 34), und Beschluss vom 25. April 2016 - 7 A 184/14 -, NVwZ-RR 2017, 17 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. April 2019 - 6 K 8502/17 -. Die in Rede stehende Überdachung verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Sie ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die Überdachung verstößt gegen formelles Bauordnungsrecht. Es handelt sich schon deshalb nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 8 b) BauO NRW 2000, weil die Tiefe der Überdachung mehr als drei Meter beträgt. Die somit gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2000 erforderliche Baugenehmigung ist weder beantragt noch erteilt worden. Die Überdachung verstößt auch gegen materielles Baurecht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 127 „M. T. /I1.-------straße “ aus dem Jahre 1988. Dieser Bebauungsplan setzt für das Grundstück des Klägers Baugrenzen in Form eines „Baufensters“ fest. Dies hat gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zur Folge, dass Gebäude und Gebäudeteile außerhalb des Baufensters nicht zulässig sind. Dasselbe gilt – über den Wortlaut hinaus – für sonstige bauliche Anlagen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 -, NVwZ 2002, 90 ff. (für eine Werbetafel). Die in Rede stehende Überdachung befindet sich vollständig außerhalb des Baufensters und verstößt damit gegen die aufgezeigte Festsetzung des Bebauungsplans. Sie könnte auch nicht als „Nebenanlage“ gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden. Denn Nebenanlagen können nur solche Anlagen sein, die nicht Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9.16 -, NVwZ 2018, 1231 ff. Vorliegend lässt sich die Terrassenüberdachung indes nicht von dem Wohngebäude trennen. Zwar besteht, wie im Ortstermin festgestellt worden ist, keine unmittelbare Verbindung zwischen der Überdachungskonstruktion und der Rückwand des Wohnhauses. Die Überdachung ist aber Teil einer Gesamtanlage, bestehend aus dem Wohnhaus einschließlich des Wintergartens und der unmittelbar daran anschließenden, gemessen am Gartenniveau etwa einen Meter hohen Plattform, auf der sich die Terrasse und eine ihrerseits mit der Rückwand des Hauses verbundene Mauer befinden. Von dieser Gesamtkonstruktion lässt sich die Überdachung, deren Stützen teilweise auf der vorgenannten Mauer, teilweise auf der Plattform ruhen, weder konstruktiv, noch funktional trennen. Es handelt sich vielmehr um eine Gesamtanlage, welche die rückwärtige Baugrenze um etwa fünf Meter überschreitet. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der in Rede stehenden Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Es spricht schon manches dafür, dass die Grundzüge der Planung insoweit berührt sind. Denn der Bebauungsplan verfolgt für seinen gesamten, recht großen Geltungsbereich offenbar das einheitliche Ziel, die vorhandene Bebauung auf die bei seinem Inkrafttreten bereits überbauten Flächen zu beschränken. Lediglich bei denjenigen Gebäuden, die – wie das der Kläger – einen L-förmigen Grundriss aufwiesen, sollten begrenzte Erweiterungen auf ein Rechteck zulässig sein, wovon die Kläger bei der Genehmigung ihres Wintergartens profitiert haben. Dieses Konzept wird bei der Zulassung einer Erweiterung des (Haupt-) Gebäudekomplexes um fünf Meter deutlich in Frage gestellt. Es spricht ferner einiges dafür, dass die Erteilung der erforderlichen Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar wäre. Denn insoweit ist zu bedenken, dass es sich bei dem Wohnhaus der Kläger um das südöstliche Endhaus einer Hausgruppe handelt, die auf vier langgestreckten, aber nicht übermäßig breiten Grundstücken errichtet ist. Dass die Kläger mit ihrem (Haupt-) Gebäudekomplex einseitig um weitere fünf Meter in den rückwärtigen Bereich vordringen und dabei durch die Summe von Plattform und darauf errichteter Überdachung eine beträchtliche Höhe erreichen, stellt für die angrenzenden Grundstücke eine erhebliche Belastung dar. Dies gilt namentlich für das unmittelbare Nachbargrundstück (Haus-Nr. X); aufgrund des Grenzversprungs stellt die in Rede stehende Erweiterung des (Haupt-) Gebäudekomplexes sich für dieses Nachbargrundstück an zwei Seiten als grenzständig dar. Ungeachtet dieser den Tatbestand des § 31 Abs. 2 BauGB betreffenden Fragen ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Ermessensentscheidung über eine etwaige Befreiung vorliegend nur zugunsten der Kläger ausgehen könnte, also eine Ermessensreduzierung auf null vorläge. Vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit einer Beseitigungsverfügung OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 10 A 1432/12 -, juris. Die Beklagte hat ausweislich des entsprechenden Vermerks im Voranfrageverfahren der Kläger (BA 4 Bl. 13) und der ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung offenbar seit dem Jahr 2010 die Praxis, Befreiungen für Terrassenüberdachungen in der Regel nicht mehr zu erteilen. Jedenfalls in Bezug auf das konkrete Vorhaben der Kläger ist diese Entscheidung im Ergebnis auch nicht unvertretbar, da sich die vorstehend aufgeführten städtebaulichen und nachbarlichen Belange für eine entsprechende Entscheidung zulasten der Kläger und des ihnen zustehenden Eigentumsgrundrechts anführen lassen. Die Kläger konnten als Bauherren und Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen werden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei formeller und materieller Rechtswidrigkeit einer Anlage ist der Erlass einer Beseitigungsverfügung grundsätzlich ermessensgerecht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, BauR 2016, 805 ff., und vom 21. Juni 2016 - 2 A 853/14 -, juris (dort Rn. 75). Die Ordnungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar dürfte der Abriss der Überdachung gewisse Kosten verursachen und es wird Bausubstanz vernichtet. Dies allein gebietet aber nicht, den fortdauernden Verstoß gegen das Baurecht weiter hinzunehmen. Im Übrigen haben die Kläger das Vorhaben errichtet, nachdem eine entsprechende Bauvoranfrage im Jahre 2016 negativ beurteilt worden ist. Der Behauptung der Kläger, ein Mitarbeiter der Behörde habe ihnen vor Baubeginn mitgeteilt, gegen ein entsprechendes Vorhaben bestünden keine Bedenken, brauchte die Kammer nicht nachzugehen. Denn aus einer entsprechenden mündlichen Zusicherung würden sich gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG NRW keine Rechte ableiten lassen. Angesichts des Inhalts des im Voranfrageverfahren übersandten Schreibens an die Kläger vom 2. Februar 2016 erscheint eine entsprechende Zusicherung im Übrigen unwahrscheinlich; es dürfte sich um ein Missverständnis handeln. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass schon bei Übernahme des Grundstücks durch sie eine ältere hölzerne Terrassenüberdachung an der fraglichen Stelle vorhanden gewesen sei, die sie mit dem streitgegenständlichen Bauwerk lediglich ersetzt hätten, ist festzustellen, dass ein etwaiger Bestandsschutz der früheren Terrassenüberdachung mit deren Beseitigung erloschen wäre. Ein Recht, die baufällige Terrassenüberdachung durch eine neue zu ersetzen, bestünde nicht. Im Übrigen dürfte die nunmehr vorhandene mit der von den Klägern beschriebenen früheren Überdachung mit Blick auf das Material und die Errichtung auf der „Plattform“ wohl kaum vergleichbar sein. Die Ordnungsverfügung ist auch nicht mit Blick darauf zu beanstanden, dass nach ihrer Umsetzung möglicherweise baurechtswidrige Zustände bestehen bleiben. Ziel einer auf § 61 BauO NRW 2000 gestützten Ordnungsverfügung hat es allerdings grundsätzlich zu sein, baurechtmäßige Zustände herzustellen. Daher scheidet die Anordnung von Maßnahmen, die den vorgefundenen rechtswidrigen Zustand nur verändern oder abmildern, grundsätzlich aus. Dem Bauherrn würden durch eine entsprechende Verfügung nämlich kostenträchtige Rückbaumaßnahmen abverlangt, ohne dass der nach ihrer Durchführung verbleibende Baukörper eine rechtliche Sicherung beanspruchen kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 - und vom 8. März 2012 - 10 A 214/10 -, juris. Vorliegend erscheint durchaus denkbar, dass auch die nach Beseitigung der Überdachung verbleibende Plattform mit Terrasse als Erweiterung des Hauptgebäudes gegen das Bauplanungsrecht verstößt, wenngleich für diesen Teil des Bauwerks wohl eher an eine Befreiung oder eine Duldung gedacht werden könnte. Die Anordnung einer Entfernung lediglich der Überdachung ist nach Auffassung des Gerichts aber dennoch nicht unverhältnismäßig. Denn es besteht eine klare Teilbarkeit zwischen der Überdachung und der übrigen Anlage. Die aus fünf Stützen und einer Dachkonstruktion bestehende Überdachung steht auf der Plattform auf. Sie lässt sich somit entfernen, ohne dass an der darunter befindlichen Plattform Veränderungen vorgenommen werden müssten. Es werden also keine Baumaßnahmen notwendig, die sich bei einer etwaigen späteren Entfernung der Plattform selbst als überflüssig erweisen würden. Auch ein ersichtlich nicht nutzbarer oder gar neue Gefahren und Rechtsverstöße verursachender Torso wird durch eine Beseitigung der Überdachung nicht geschaffen. Unter diesen Umständen erscheint dem Gericht die Forderung nicht unverhältnismäßig. Der Ordnungsverfügung steht schließlich auch nicht das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) entgegen. Dieses setzt der Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde allerdings grundsätzlich Grenzen. Die Behörde darf nicht willkürlich bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlassen und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreiten. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 99.98 -, BauR 1999, 734; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, NVwZ-RR 2013, 678. Ein Verstoß der Beklagten gegen diese Grundsätze lässt sich vorliegend nicht feststellen. Zwar finden sich in der Umgebung des Grundstücks der Kläger weitere Terrassenüberdachungen außerhalb des Baufensters. Die jeweilige Situation ist mit derjenigen auf dem klägerischen Grundstück indes nicht vergleichbar. Dies folgt bereits daraus, dass für die diskutierten Terrassenüberdachungen Dritter offenbar – anders als im Falle der Kläger – regelmäßig eine Baugenehmigung vorliegt, die einem Einschreiten der Beklagten entgegenstünde. So verhält es sich etwa bei den von dem Kläger hervorgehobenen Bauwerken auf den Grundstücken I.----straße X, X und X. Die beiden äußeren Grundstücke haben hier offenbar noch von der früheren, großzügigeren Befreiungspraxis der Beklagten profitiert; für das mittlere Grundstück ist die Baugenehmigung später ersichtlich zur Vermeidung einer unbilligen Ungleichbehandlung gegenüber den beiden Grundstücksnachbarn erteilt worden. Von dem Fehlen einer Baugenehmigung abgesehen ist die Überdachung der Kläger aber auch in baulicher Hinsichtlich nicht mit den im Raum stehenden Bauwerken Dritter vergleichbar. Denn nur im Falle der Kläger ist die Überdachung auf einer an das Haus anschließenden Plattform von beträchtlicher Höhe errichtet und belastet als an zwei Grundstücksgrenzen stoßendes Bauwerk in besonderer Weise das unmittelbare Nachbargrundstück. Auf das Gleichbehandlungsgebot können sich die Kläger unter diesen Umständen nicht berufen. Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.