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Urteil

3 A 1099/14

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2016:0728.3A1099.14.0A
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Leitsätze
Das Verfahren bei der Erhebung von Umlagegebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG MV i.V.m. § 6 KAG MV richtet sich aufgrund der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG MV nach den Vorschriften der Abgabenordnung.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verfahren bei der Erhebung von Umlagegebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG MV i.V.m. § 6 KAG MV richtet sich aufgrund der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG MV nach den Vorschriften der Abgabenordnung.(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Rechtsstreit kann trotz des Fehlens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beklagte ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 21. April 2016 ordnungsgemäß geladen worden ist. Die Ladung enthält den Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Die zulässige Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rücknahme des Gebührenbescheides bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über sein Rücknahmebegehren noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf Rücknahme bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Rücknahmebegehren folgt zunächst nicht aus § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V), da diese Vorschrift vorliegend keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V). Die in der zuletzt genannten Vorschrift nicht aufgeführten Bestimmungen des 1. Hauptteils des Gesetzes werden durch die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) verdrängt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Gewässerunterhaltungsverbandsgesetz (GUVG) können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. Die Umlage erfolgt damit als Gebühr i.S.d. § 6 KAG M-V. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V sind auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Diese Vorschrift gilt auch für die Erhebung von Umlagegebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 6 KAG M-V, obwohl sie in der erstgenannten Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird. Nach § 3 Satz 3 GUVG i.d.F. des Ersten Änderungsgesetzes vom 30.11.1995 (GUVG a.F.) waren die Beiträge zum Unterhaltungsverband „nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes“ umzulegen, also auch nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 KAG M-V. Daran hat sich durch die spätere Änderung von § 3 Satz 3 GUVG a.F. nichts geändert. Zwar verweist § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG in der aktuell geltenden Fassung nur punktuell auf die „Grundsätze der §§ 2 und 6 KAG M-V“. Mit der Ablösung der Bestimmung des § 3 Satz 3 GUVG a.F., wonach die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Eigentümern nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes auferlegen konnten, sollte jedoch keine inhaltliche Änderung gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten verbunden sein (RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 59; vgl. auch Siemers in: Aussprung/ders./Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 6 Anm. 13.6). Der damit eröffnete Anwendungsbereich der Vorschriften der Abgabenordnung verdrängt auch die Regelung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V. Dem Kläger steht weiter kein Anspruch auf Rücknahme des Gebührenbescheides bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Rücknahmeantrag nach § 130 Abs. 1 AO zu. Nach dieser dem § 48 VwVfG M-V entsprechenden Bestimmung kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist vorliegend jedoch gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d zweite Var. AO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung darf ein – wie hier – bestandskräftiger Steuerbescheid (zu dem Erfordernis der Bestandskraft siehe die Gliederungsüberschrift „III. Bestandkraft“ über §§ 172 ff. AO), soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht. Die Regelung ist Ausdruck eines erhöhten Schutzes der Bestandskraft, den das Landesverwaltungsverfahrensgesetz so nicht kennt. Auch diese Bestimmung findet kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V auf kommunale Abgabenbescheide entsprechende Anwendung (Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 12 Anm. 35). Damit können bestandskräftige Gebührenbescheide nur nach Maßgabe der §§ 173 ff. AO aufgehoben oder geändert werden. Ein Aufhebungsanspruch folgt nicht aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Zwar findet auch diese Vorschrift kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V vorliegend Anwendung. Allerdings liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, da ihr Anwendungsbereich auf nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel beschränkt ist. Eine nachträgliche Veränderung der Rechtslage, von der der Kläger offenbar ausgeht, wird von der Bestimmung nicht erfasst. Schließlich besteht auch kein Aufhebungsanspruch nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Gerichtsentscheidungen sind jedoch keine rückwirkenden Ereignisse in diesem Sinne, weil sie den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft, nicht verändern, sondern lediglich die „richtige“ steuerliche Behandlung eines Vorgangs erkennbar werden lassen (Rüsken in: Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 175 Rn. 83). Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass das OVG Greifswald in der vom Kläger benannten Entscheidung keinen für ihn günstigen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich einen Gedanken formuliert hat, der vom VG Greifswald im nachfolgenden Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden sollte (und auch berücksichtigt wurde, vgl. VG Greifswald, Urt. vom 21. April 2016 – 3 A 252/14 –, S. 6 des Entscheidungsumdrucks). Dieser Gedanke ist einzelfallbezogen und beruht zudem auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage (VG Greifswald a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung eines Gebührenbescheides. Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der amtsangehörigen Gemeinde Breege. Diese ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband „Rügen“. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Januar 2014 zog die Beklagte den Kläger für den genannten Grundbesitz zu „Gebühren Wasser- und Bodenverband 2014“ in Höhe von 4,02 EUR heran. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 beantragte der Kläger, seine Grundstücke „aus der Gebührenpflicht herauszunehmen“. Die Beklagte legte dies als Antrag auf Aufhebung des Gebührenbescheides vom 20. Januar 2014 aus und lehnte ihn mit Bescheid vom 9. September 2014 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014 zurück. Am 20. Oktober 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Rücknahme des Gebührenbescheides vom 20. Januar 2014 zu. Diesen Anspruch habe die Beklagte dadurch verletzt, dass sie das Verfahren nicht wieder aufgenommen habe. Ein Wiederaufnahmegrund sei durch den Beschluss des OVG Greifswald vom 17. Juli 2014 – 1 M 33//14 – entstanden. In dieser gegenüber dem Kläger ergangenen Entscheidung habe das Gericht ausgeführt, dass es im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein könne, ein Grundstück von der Gebührenpflicht auszunehmen. Dies treffe auch auf den Grundbesitz in Breege zu. Aufgrund der Lage der Grundstücke sei auszuschließen, dass Niederschlagswasser in vom Wasser- und Bodenverband unterhaltene Gewässer 2. Ordnung gelange. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. September 2014 und ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2014 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 20. Januar 2014 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über den Aufhebungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 14. April 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.