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Urteil

3 A 1261/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von internationalem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. 2 Der 1982 geborene Kläger ist - nach eigenem Vorbringen - afghanischer Staatsangehöriger. Er ist islamisch-schiitischer Religionszugehörigkeit und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er lebte zuletzt in der Provinz Ghazni. Der Kläger reiste am 6. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Mai 2015 bei der Beklagten einen Asylantrag. Die Beklagte hörte den Kläger am 9. Dezember 2015 persönlich an. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die darüber gefertigte Niederschrift (Blatt 42 bis 46 der Verwaltungsvorgänge) verwiesen. Mit Bescheid vom 9. Juni 2016 (Az.: 5985419 - 423) lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab [Ziffer 1) bis 3)], verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten [Ziffer 4)], forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an [Ziffer 5)] und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate [Ziffer 6)]. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Blatt 49 bis 59 der Verwaltungsvorgänge). Der Bescheid wurde am 6. Juli 2016 zugestellt. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 (Az.: 5802428 - 423) stellte die Beklagte für die Ehefrau des Klägers und die beiden Kinder ein Abschiebungsverbot fest. 3 Am 7. September 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Er ist der Auffassung, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da ihm ein Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten zustehe. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juni 2016 - zugestellt am 6. Juli 2016 - (Az.: 5985419 - 423) zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, 6 hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen. 7 Die Beklagte hält an dem streitgegenständlichen Bescheid fest und beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich mit Beschluss vom 18. Juli 2016 (- 5 A 1876/16 As SN -) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. Januar 2017 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und mit Beschluss von demselben Tag den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das gegen den erkennenden Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuch hat das Gericht mit Beschluss vom 9. Februar 2017 zurückgewiesen. Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erhobene Anhörungsrüge hat der erkennende Einzelrichter mit Beschluss vom 10. Februar 2017 zurückgewiesen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 11 Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch diesen, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 kann auf Grund dieser entschieden werden, da die Beklagte mit der Ladung vom 6. Februar 2017 gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde. II. 12 Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes und zur Feststellung von Abschiebungsverboten; er wird durch die Ablehnung seines Antrages nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 13 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu. 14 a) Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vorschriften der §§ 3c bis 3e AsylG gelten dabei für den subsidiären Schutzstatus entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die Nachfluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz sind damit gleichsam Zuerkennung subsidiären Schutzes für anwendbar erklärt. 15 b) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG kommt nicht in Betracht, denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich die konkrete Gefahr droht, dass gegen ihn die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt wird oder er gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft wird. 16 Dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. 17 Eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers zu einer Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Arbeitgeber namens Haji. Es handelt sich dabei um eine Privatstreitigkeit, die ihren Ursprung - so der Vortrag des Klägers - darin hatte, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben nicht weisungsgemäß erledigt hat. Selbst wenn dem Kläger von diesem Haji also ein Übel drohen sollte, das die im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere erreicht, geht dieses von einer einzelnen Privatperson und damit nicht von einem tauglichen Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 3c AsylG aus. Dass der afghanische Staat generell nicht willens oder in der Lage ist, vor derartigen Übergriffen zu schützen ist, ist nicht ersichtlich; vielmehr ist sich der afghanische Staat seiner Schutzverantwortung bewusst und bemüht, diese wahrzunehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 4, und vom 06.11.2015, S. 4). Dass dies im konkreten Fall anders gelegen hat, zeigt sich nicht, der Kläger hat sich nicht einmal um staatlichen Schutz bemüht. Des Weiteren stehen dem Kläger innerhalb Afghanistans Fluchtalternativen offen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 AsylG); das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger innerhalb Afghanistans an einem anderen Ort sicher leben kann, ohne von dem Haji aufgespürt zu werden. Dem Kläger als jungem und arbeitsfähigem Menschen ist es zumutbar, sich in Kabul oder in Mazar-e Sharif niederzulassen. Beide Orte gelten als sicher (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 16.11.2016 - 3 A 215/16 As HGW - S. 7 und 12 des Urteilsabdrucks). Weshalb dem Kläger an einem anderen Ort innerhalb Afghanistans Gefahr durch den Haji drohen sollte ist für das Gericht nicht erklärlich und vom Kläger auch nicht überzeugend vorgetragen. Allein in Kabul leben zwischen 3,7 und 7 Millionen Menschen, sodass die dort herrschende Anonymität dem Kläger Schutz bieten kann. 18 Dem Kläger droht auch wegen der bloßen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht hinreichend konkret ein Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Das erkennende Gericht (vgl. Urt. v. 02.12.2016 - 3 A 1400/16 As HGW -, juris Rn. 26) hat dazu ausgeführt: 19 „Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara (vgl. VGH München, Urt. v. 03.07.2012 - 13a B 11.30064 -, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 01.12.2015 - 13a ZB 15.30224 -, juris Rn. 4; VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 - 9 K 188.13 A -, juris Rn. 23; VG Greifswald, Urt. v. 21.06.2016 - 3 A 348/16 As HGW -, n.v.; VG Augsburg, Urt. v. 07.11.2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 32 f.). Die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara ausgesetzt sind, verfügen nicht über die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte. Die Lage der Hazara hat sich in der Vergangenheit deutlich verbessert; von früher verbreiteten Diskriminierungen wird - obgleich es noch immer zu vereinzelten Übergriffen kommt - nicht mehr berichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 19.10.2016, S. 9 f. sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 06.11.2015, S.11). Allerdings sind sie derzeit und in überschaubarer Zukunft keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden systematischen gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt (vgl. VGH München a.a.O.). Auch die in der jüngeren Vergangenheit auftretenden Übergriffe (vgl. UNHCR eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.04.2016, S. 76) veranlassen nicht zu der Annahme, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend ist.“ 20 Gründe, die zu einer anderen Bewertung der Lage veranlassen, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Stattdessen deuten neuere Berichte (vgl. UNAMA, Mid-Year Report 2016, Juli 2016, S. 66 ff., und Annual Report 2016, Februar 2017, S. 68) einen Rückgang der gegen diese Volksgruppe gerichteten Gewaltakte an. 21 b) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz, Ghazni, kein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Ob in der Provinz Ghazni ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift herrscht, kann hier dahinstehen, denn jedenfalls erreichen die in der Provinz stattfindenden sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht das erforderliche Maß willkürlicher Gewalt. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss zur Feststellung einer solchen Gefahr ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, juris Erwägungsgrund 35 ff.). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, juris Rn. 33 f.) Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20, 23). 23 Eine derart hohe Gefahrendichte liegt bezogen auf die Provinz Ghazni, in der etwa 1.228.831 Menschen leben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation Update, Stand 01/2016, S. 89), nicht vor. Die in der Südostregion Afghanistans gelegene Provinz zählt zu den volatilen Provinzen dieser Region. Provinzgenaue Auswertungen der sicherheitsrelevanten Vorfälle und die daraus resultierenden Opferzahlen liegen nicht vor. EASO (a.a.O.) berichtet für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 von insgesamt 1.046 sicherheitsrelevanten Vorkommnissen. Aus dem Bericht von UNAMA (vgl. Afghanistan - Annual Report 2016, Stand 02/2017) ergeben sich Opferzahlen nicht (mehr) provinzgenau, sondern nur für einzelne Regionen. Für den Berichtszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 wird für den gesamten Staat Afghanistan von 3.498 getöteten und 7.920 verletzten Personen berichten (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 3). Insgesamt gab es mithin 11.418 Opfer. Davon entfielen auf die Südostregion, zu der auch Ghazni zählt, insgesamt 903 Opfer (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 14). Gezählt wurden im gesamten Staat 4.295 getötete und verletzte Personen auf Grund sogenannter Ground Engagements (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 39). Auf die Südostregion entfielen davon 312 Opfer (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 43). Gesondert weist UNAMA zudem Opfer von Angriffen sogenannter Anti-Government Elements aus. Bezogen auf den gesamten Staat Afghanistan waren dies 6.994 Personen (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 51). Selbst wenn man davon ausgeht, dass - was unwahrscheinlich ist - alle der Südostregion zugeschriebenen Opfer aus der Provinz Ghazni stammen, ergibt sich eine Schadenswahrscheinlichkeit von 0,07 Prozent. Das ist weit von dem entfernt, was für die Annahme eines mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Schadenseintritts erforderlich ist. Dass der Kläger besondere gefahrerhöhende Merkmale aufweist, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. 24 Darüber hinaus steht dem Kläger etwa mit Kabul oder Mazar-e Sharif sichere Zufluchtsorte innerhalb Afghanistans zur Verfügung; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 25 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zu prüfen sind, wenn der Schutzsuchenden keinen subsidiären Schutz erlangt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, Rn. 16). 26 a) Wenn der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes schon deshalb zu, weil ein solches auch zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder festgestellt wurde, kann das Gericht dem nicht folgen. Eine der Vorschrift des § 26 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) oder § 26 Abs. 5 AsylG (internationaler Schutz für Familienangehörige) besteht für die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nicht. Stattdessen ist die Wahrung der Familieneinheit, auf die der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vortrag abzuheben scheint und die einen im Lichte von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durchaus schutzwürdigen Belang darstellt, bei der Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) zu berücksichtigen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, juris Rn. 15; VG Augsburg, Urt. v. 23.01.2017 - Au 5 K 16.32008 -, juris 26 f.; VG München, Beschl. v. 05.04.2016 - M 16 S 16.30499 -, juris Rn. 24; VG Oldenburg, Beschl. v. 27.01.2016 - 7 B 283/16 -, juris Rn. 76; VG Berlin, Urt. v. 28.01.2015 - 7 K 617.14 A -, juris Rn. 60). 27 b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In dem Fall, dass gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache abweichende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von diesem Regelfall abweichende Konstellation vorliegt, sind nicht ersichtlich. 28 c) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. 29 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG und der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung von 2008, vgl. Urt. v. 29.06.2010 - BVerwG 10 C 10/09 -, juris Rn. 14 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 07.04.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 42). 30 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den obigen Ausführungen zur Herkunftsregion des Klägers, Ghazni, ist eine derartige extreme Gefahrenlage zu verneinen. 31 Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben ergibt sich für den Kläger auch nicht aus der allgemeinen Versorgungslage. Die Versorgungslage ist zwar kritisch und die Versorgung der Bevölkerung stellt eine tägliche Herausforderung dar (Auswärtiges Amt, Bericht vom 06. November 2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 24 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 13. September 2015, S. 20 ff.). Daraus folgt indessen nicht, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden würde (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20. 07.2015 - 13 A 1531/15.A -, juris Rn. 8 ff.; VG Bayreuth, Urt. v. 01.04.2015 - B 3 K 14.30510 - juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.08.2015 - 5a K 2487/14.A - juris Rn. 67). Das erkennende Gericht teilt diese Auffassung jedenfalls insoweit, als dass sie sich auf volljährige arbeitsfähige Männer mit hinreichender Verwurzelung in der Mehrheitsbevölkerung und hinreichenden Sprachkenntnissen bezieht (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 01.02.2017 - 3 A 346/16 As HGW -, juris 62 f.; VG Greifswald, Urt. v. 02.12.2016 - 3 A 1400/16 As HGW -, juris 35). 32 Vom Fall eines alleinreisenden Mannes ist hier bei der anzustellenden Gefahrenprognose auszugehen. Zwar mag dem Kläger in seiner Annahme, dass in der Regel von einer Rückkehr einer Familie im Familienverbund auszugehen ist, zuzustimmen sein. Nicht angenommen werden kann indessen eine gemeinsame Rückkehr bei Familienangehörigen, die aufgrund rechtskräftiger Feststellung Abschiebungsschutz genießen. Es widerspräche dem damit verbindlich festgestellten Status, auch bei einem solchen Sachverhalt die gemeinsame Rückkehr des erfolglosen Asylantragstellers anzunehmen. Denn den Angehörigen ist doch gerade auf Grund der ihnen drohenden Gefahren ein Schutzstatus zuerkannt und eine Bleiberecht gewährt worden. Dass sie auf dieses verzichten ist wirklichkeitsfremd und kann als Grundlage für eine realitätsnahe Beurteilung der Rückkehrsituation nicht herangezogen werden (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12/99 -, juris Rn. 11). 33 In der Gesamtschau ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod droht oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Kläger ist gerade einmal 35 Jahre alt. Er ist gesundheitlich unbelastet und arbeitsfähig. Dass der Kläger sein Überleben in Afghanistan sichern kann, zeigt sich zudem darin, dass ihm dies auch bis zu seiner Flucht allein gelungen ist. Er hat vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet und konnte damit sein Überleben und das seiner Familie sichern. Das gleiche gelang ihm auch im Iran, wo sich die Familie sogar illegal aufhielt. Der Kläger verfügt über gefestigte Kenntnisse der Landessprache und -Kultur. Er war in der Lage sich gegenüber dem Gericht verständlich auszudrücken, trat wortgewandt, kommunikativ und aufgeschlossen auf. Weshalb der Kläger nunmehr nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Existenz zu sichern, und der Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden wird, zeigt sich nicht. Es ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes einer besonderen Behandlung bedürfte, die in Afghanistan nicht zu erlangen ist und deren Fehlen den Kläger in die Gefahr des Todes oder schwerster Gesundheitsschäden brächte. 34 3. Die von der Beklagten verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Gründe, die die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO) erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. III. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.