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Urteil

5 A 611/14

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides, der die Grundlage für die Auszahlung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) bildet. 2 Auf den Antrag des Klägers erteilte der Beklagte am 12.07.2001 eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) InvZulG 1999 und bestätigte damit, dass das Gebäude H in G-Stadt (Flurstück 61/16, Flur 5, Gemarkung G-Stadt) in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 in einem Gebiet lag, welches aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem Kerngebiet i.S.d. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprach. Tatsächlich befand sich das Gebäude jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Wohngebiet G-Stadt West“, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Bebauung in der näheren Umgebung entsprach dieser Festsetzung. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 12.04.2001 (Bl. 84 d. Beiakte) auf diesen Umstand hin. 3 Der Kläger war zu dieser Zeit einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter der Verwaltungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH G-Stadt. Diese hatte den Erwerb von Grundstücken und die Errichtung von Bauwerken sowie den Handel mit und die Verwaltung von Grundstücken zum Unternehmensgegenstand (siehe historischen Handelsregisterauszug auf Bl. 142 d. GA). 4 Mit Bescheid vom 13.09.2001 gewährte das Finanzamt F-Stadt dem Kläger auf Grundlage der Bescheinigung eine Investitionszulage. 5 Mit Schreiben vom 27.01.2003 teilte das Finanzamt F-Stadt dem Beklagten mit, dass rechtliche Bedenken dahingehend bestünden, ob die ebenfalls vom Beklagten einem Dritten ausgestellten Bescheinigungen hinsichtlich der Gebäude H aa und ab sowie ba und bb in G-Stadt rechtmäßig seien. Unter Bezugnahme auf die „Hinweise für die kommunale Bescheinigungspraxis" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen führte das Finanzamt F-Stadt aus, dass ausschließlich die Vorschrift des § 7 BauNVO heranzuziehen und der allein maßgebliche Rechtsbegriff „Kerngebiet" nicht identisch mit umgangssprachlich verwandten Begriffen wie „Stadtmitte", „Ortskern" oder „Altstadt" sei. Das zu beurteilende Gebiet müsse durch die Bebauung der näheren Umgebung des betreffenden Gebäudes die Merkmale eines Kerngebiets aufweisen. Es dürfe lediglich an einer förmlichen Festsetzung durch einen Bebauungsplan fehlen. Ferner bat das Finanzamt F-Stadt um eine Überprüfung aller entsprechenden Bescheinigungen. 6 Es folgte sodann eine Beratung in der Bauausschusssitzung des Beklagten. Nach der daraufhin erarbeiteten Beschlussvorlage wurde der Gemeindevertretung empfohlen, die nach dem Investitionszulagengesetz 1999 erteilten Bescheinigungen - u.a. auch die gegenständliche - zurückzunehmen, da sie rechtswidrig seien. Nach dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 18.02.2003 zog der Bürgermeister diese Beschlussvorlage zurück. Ferner teilte er mit, dass keine Rücknahme der Bescheide erfolgen solle. 7 Mit Schreiben vom 10.02.2002 (gemeint war offensichtlich der 10.02.2003) beauftragte der Beklagte einen Herrn I mit der Erstellung eines Antwortschreibens für das Finanzamt F-Stadt. Mit Schreiben vom 18.02.2003 übersandte Herr I sein Schreiben. 8 Der Beklagte antwortete sodann dem Finanzamt F-Stadt mit Schreiben vom 20.02.2003, indem er das Schreiben des Herrn I unverändert übernahm. Darin führte er aus, dass die bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen damals von der Bauamtsleitung sorgfältig überprüft und zum Zeitpunkt der Bescheinigungserteilung als erfüllt angesehen worden seien. Die Bescheinigungen seien erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt F-Stadt und aufgrund einer nicht so engen Auslegung des Investitionszulagengesetzes 1999 unter Beachtung eines Artikels in der Monatsschrift des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt worden. Ferner verwies der Beklagte auf den zu beachtenden Vertrauensschutz. Die aus einer möglichen Rücknahme der Bescheide resultierenden Konsequenzen wertete er als unzumutbare Nachteile für die Begünstigten, sodass er deswegen eine Rücknahme prinzipiell ablehnte. 9 Nachdem der Landrat des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern den Beklagten mit Schreiben vom 29.01.2007 aufgefordert hatte, die erteilten Bescheinigungen nochmals zu überprüfen, wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24.07.2007 darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der erteilten Grundlagenbescheide geprüft werde. Er bat um Angaben, ob der Kläger von der Bescheinigung Gebrauch gemacht und wenn ja, wann und in welcher Höhe das Finanzamt die Zulage gewährt habe. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht. Auf Nachfrage des Beklagten teilte das Finanzamt F-Stadt im Schreiben vom 07.08.2007 mit, dass es dem Kläger für das Bauprojekt H a eine Investitionszulage i.H.v. 5.624,21 € gewährt hat (Bl. 8 und 18 f. d. Beiakte). 10 Nach vorheriger Anhörung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2007 die dem Kläger erteilte Kerngebietsbescheinigung zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen festgestellt worden sei. Die Bebauung der näheren Umgebung habe nicht ansatzweise einem Kerngebiet i.S.d. § 7 BauNVO entsprochen. Es handele sich um einen Ortsteil, welcher überwiegend durch eine Wohnnutzung gekennzeichnet gewesen sei. Das Vertrauen in den Bestand des Bescheides sei nicht schutzwürdig, da zwar Vermögensdispositionen getroffen, die gewährte Leistung aber nicht verbraucht worden sei. Denn es sei davon auszugehen, dass Aufwendungen erspart worden seien, die sonst aus eigenen Mitteln aufzubringen gewesen wären. Da der Kläger von seinem Anhörungsrecht keinen Gebraucht gemacht und somit die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens in den Bestand des Bescheides nicht geltend gemacht habe, werde der Bescheid auch für die Vergangenheit zurückgenommen. 11 Der Kläger erhob dagegen am 11.12.2007 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass dem Beklagten spätestens mit dem Schreiben des Finanzamtes F-Stadt vom 27.01.2003 die Rechtswidrigkeit des Bescheides bekannt gewesen sei. Nach Erhalt dieses Schreibens habe der Beklagte die Rechtswidrigkeit geprüft und in der Bauausschusssitzung vom 04.02.2003 sowie der Gemeindevertretersitzung vom 18.02.2003 beschlossen, die Bescheide nicht zurückzunehmen. In dem Antwortschreiben vom 20.02.2003 habe der Beklagte gegenüber dem Finanzamt F-Stadt erklärt, die Bescheide seien aufgrund der Schutzwürdigkeit der Begünstigten aufrechtzuerhalten. Bei Anwendung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.04.2007 (Az. 8 S 2090/06) sei eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) nicht mehr möglich, da die im Rücknahmebescheid aufgeführte Faktenlage nachweislich die gleiche wie am 20.02.2003 gewesen sei. 12 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2014 zurück und führte zur weiteren Begründung aus, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides noch nicht abgelaufen gewesen sei. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Jahresfrist erst nach der Durchführung des Anhörungsverfahrens, also in diesem Fall spätestens mit dem Ablauf der Anhörungsfrist am 26.10.2007 zu laufen begonnen. Zudem sei eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V nicht zu erkennen, da davon ausgegangen werden müsse, dass die Zulage noch wertmäßig im Vermögen des Klägers enthalten sei. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zudem berücksichtigt worden, dass die Investitionszulage aus der Einkommenssteuer finanziert worden und damit das Interesse der öffentlichen Hand an einer vollständigen Einnahmeerhebung zu beachten sei. Ein großzügiger Verzicht auf die Rücknahme rechtswidriger Grundlagenbescheide verbiete sich daher. Schließlich werde die Rücknahme auch zum jetzigen Zeitpunkt für angemessen gehalten. 13 Der Kläger hat am 11.07.2014 Klage erhoben. 14 Zur Begründung trägt er vor, dass der Verwaltungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH G-Stadt sowie den Zeugen J und E. ebenfalls Kerngebietsbescheinigungen ausgestellt und anschließend Investitionszulagen gewährt worden seien. Er sei zwischen dem 18.02. und 20.02.2003 sowohl als Privatperson als auch als Geschäftsführer der GmbH zusammen mit den Zeugen J und E. zu einem Treffen mit dem damaligen leitenden Verwaltungsbeamten, dem Zeugen F., und dem damaligen Bauamtsleiter, dem Zeugen B., geladen worden. 15 Gegenstand der Unterredung seien u.a. die geförderten Bauvorhaben, die Auszahlung der Investitionszulage und das o.g. Schreiben des Finanzamtes F-Stadt vom 27.01.2003 gewesen. Zudem habe der Zeuge F. unmissverständlich kundgetan, dass er nunmehr die erteilten Grundlagenbescheide für rechtswidrig halte. Außerdem habe der Zeuge F. die Rücknahme der bisher erteilten Kerngebietsbescheinigungen unmittelbar beabsichtigt. Er und die Zeugen J und E. hätten ihre Sorge darüber geäußert, dass die Rücknahme zu Rückforderungen seitens des Finanzamtes in nicht unerheblicher Höhe führen werde. So habe er angegeben, zusammen mit der GmbH ca. 100.000,- € zurückzahlen zu müssen. Die Betroffenen hätten zudem darauf hingewiesen, dass sie eine Rückforderung nicht bedienen könnten. Darüber hinaus habe er ausgeführt, dass er ein Pferd und einen Mercedes S-Klasse erworben habe und diese Ausgaben nicht getätigt hätte, wäre die Zulagenzahlung unsicher gewesen. Eine Veräußerung zur Begleichung einer Rückforderung hätte aufgrund des Wertverlustes zudem nur mit erheblichen Einbußen erfolgen können. 16 Der Zeuge F. habe bei dem Treffen die Ansicht geäußert, die er anschließend auch gegenüber dem Finanzamt in seinem Antwortschreiben vertreten habe. Das Treffen sei als Anhörung zu werten und führe demnach zur Verfristung der Rücknahmeentscheidung gem. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V. Der Beklagte habe nämlich ab diesem Zeitpunkt alle relevanten Informationen, die für die Rücknahmeentscheidung erforderlich gewesen seien, erhalten. Bereits die Ausführungen des Zeugen F. im Schreiben an das Finanzamt F-Stadt vom 20.02.2003 würden auf die Auseinandersetzung mit den Belangen der Begünstigten hinweisen. 17 Zudem werde auf das im Widerspruch benannte Urteil verwiesen, wonach die Frist auch dann zu laufen beginne, wenn die Behörde von den die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen Kenntnis erlange, aber bewusst keine weiteren Veranlassungen zur Sachverhaltsaufklärung tätige. Ebenfalls komme es lediglich auf die Kenntnis von Tatsachen an, die die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes begründen, nicht aber auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit selbst. 18 Darüber hinaus sei es nicht sachgerecht, wenn die erneute Anhörung die Jahresfrist neu beginnen ließe, solange keine neuen Tatsachen ermittelt werden können. So liege es hier. Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 5 C 6/95) zu beachten, wonach die Jahresfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage sei, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. 19 Auch sei ihm im Zeitpunkt der Beantragung des Grundlagenbescheides nicht bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen hätten, so dass er schutzwürdiges Vertrauen habe bilden können. Ein etwaiges Wissen seines Steuerberaters müsse er sich nicht entgegenhalten lassen, da dieser lediglich die Zulage beim Finanzamt, aber nicht den zurückgenommenen Bescheid beantragt habe. Außerdem sei sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit und damit in den Bestand des Bescheides schutzwürdig, da die Erteilung der Grundlagenbescheide durch den Beklagten mit dem Finanzamt und anderen Ämtern abgesprochen worden sei und die Monatsschrift des Städte- und Gemeindetages M-V aus August 2000 eine „großzügige Handhabung“ empfohlen habe. 20 Er habe die Zulagen für das hier maßgebliche Gebäude und ein weiteres i.H.v. insgesamt 23.925,- DM bereits im Jahr 2002 vollständig zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verbraucht. So habe er am 15.08.2002 ein Dorffest ausgerichtet (3.500,- €) sowie ein Zelt für die freiwillige Feuerwehr (850,- €) und Trainingsanzüge für den ortsansässigen Fußballverein (500,- €) angeschafft. Zusätzlich habe er den örtlichen Reit- und Fahrverein unterstützt (850,- €) und der Musikband „Fon“ bei der Aufnahme einer CD finanziell geholfen (3.500,- €). Zudem habe er in Anbetracht der Förderung das bereits benannte Pferd und den Mercedes erworben. 21 Schließlich sei eine Rücknahmemöglichkeit verwirkt. Das dafür erforderliche Umstandsmoment sei in den Äußerungen des Zeugen F. zu sehen. Hinsichtlich des Zeitmoments sei auf die fast fünfjährige Zeitspanne zwischen Kenntnis der die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen, die im Schreiben des Finanzamtes mitgeteilt worden seien, und der Rücknahmeentscheidung verwiesen. 22 Der Kläger beantragt, 23 den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 22.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2014 aufzuheben. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er führt aus, dass die Jahresfrist eingehalten worden sei, da sie erst mit der Durchführung der Anhörung zu laufen begonnen habe. Es seien bei der 2007 durchgeführten Anhörung nicht nur Informationen abgefragt worden, die für die Entscheidung unerheblich gewesen seien. Ausdrücklich sei auch nach etwaigen Auswirkungen und Folgen einer Rücknahme gefragt worden. Die Rechtswidrigkeit der konkreten Bescheide sei erst bekannt geworden, nachdem die Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.01.2007 eine Berichterstattung bezüglich jeder einzelnen ausgestellten Bescheinigung verlangt habe. Dieses Verlangen sei mit Schreiben vom 31.05.2007 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Innenministeriums vom 16.05.2007 wiederholt und der Kläger anschließend mit Schreiben vom 24.07.2007 um schriftliche Mitteilung gebeten worden. Auf eine entsprechende Anfrage habe das Finanzamt F-Stadt mitgeteilt, dass eine Investitionszulage in Höhe von 5.624,21 € ausgezahlt worden sei, womit er von der Höhe der Zulagen erstmals Kenntnis erlangt habe. Mit Schreiben vom 11.09.2007 sei der Kläger sodann angehört worden, worauf er nicht geantwortet habe. 27 Die vom Kläger vorgetragene Unterredung mit dem Zeugen F. habe nicht stattgefunden. Es sei vielmehr so gewesen, dass der Kläger am 20.02.2003 gegen 15 Uhr in das Sekretariat des Amtes gekommen sei, um sich Unterlagen bzgl. eines Bebauungsplans abzuholen. Anlässlich dieses Besuches sei sodann die Problematik angesprochen worden. Dabei habe der Zeuge F. die Zeugin A. angewiesen, dem Kläger eine Kopie des Schreibens an das Finanzamt auszuhändigen. 28 Der Zeuge F. habe auch nie beabsichtigt, ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Rücknahme der Bescheide einzuleiten. Vielmehr habe er von Anfang an eine Meinung vertreten und diese auch gegenüber dem Finanzamt kundgetan, sodass er keine Veranlassung gesehen habe, eine Anhörung der Beteiligten durchzuführen. Außerdem habe er bereits am 11.02.2003 entschieden, die bis 2002 erteilten Grundlagenbescheide nicht zurückzunehmen. 29 Die Gemeindevertretung habe den Amtsvorsteher nicht angewiesen, eine förmliche Anhörung durchzuführen, um anschließend über die Rücknahme der Bescheinigungen zu entscheiden. 30 Außerdem seien die vorgetragenen gemeinnützigen Ausgaben, so der Kläger sie denn überhaupt getätigt habe, nicht geeignet, eine Entreicherung zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssten Aufwendungen in einem inneren Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang stehen. Ein solcher sei hier weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht zu erkennen. 31 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J, E., F., K, A. und C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Protokollniederschrift verwiesen. 32 Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (Beiakte I) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 33 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 34 Als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des Grundlagenbescheides ist vorliegend § 48 Abs. 1 VwVfG M-V anzusehen. Nach der Norm kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit nicht die Regelungen der Absätze 2 bis 4 entgegenstehen. 35 Der zurückgenommene Bescheid vom 12.07.2001 ist rechtswidrig. Denn anders als in ihm zum Ausdruck gebracht wird, befand sich das Gebäude des Klägers auf dem Grundstück Am Eulenberg 8 in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 nicht in einem Gebiet, welches aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO entsprach. Ein „Entsprechen" in diesem Sinne liegt dabei erst dann vor, wenn die nähere Umgebung wegen ihrer Bebauung als Kerngebiet gem. § 7 BauNVO eingestuft werden kann, ohne dass dies bisher förmlich geschehen wäre (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 - 5 A 276/08 -, S. 6 d. Umdr.). Tatsächlich lag das Gebäude jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Wohngebiet G-Stadt West“ und damit in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, dem die Bebauung der näheren Umgebung auch tatsächliche entsprach. Ein kerngebietstypischer Charakter lag demnach nicht vor. 36 Die vom Beklagten erteilte Kerngebietsbescheinigung ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) InvZulG 1999 die Grundlage für die Gewährung einer Investitionszulage und damit ein begünstigender Verwaltungsakt i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V. Da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der Voraussetzung für die Gewährung einer einmaligen Geldleistung ist, darf dieser gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 37 Der Kläger kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG M-V nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach der Vorschrift ist dies einem Begünstigten verwehrt, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dem Kläger ist hier jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Von grob fahrlässiger Unkenntnis ist auszugehen, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, beispielsweise wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, erkannten Unklarheiten oder bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit des Verwaltungsaktes nicht nachgeht oder wenn er grob pflichtwidrig keine kritische Prüfung des Bescheides vornimmt. Bei der insoweit maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre sind die individuellen Eigenschaften des Betroffenen zu beachten. Fehlen besondere Umstände, ist grundsätzlich von der Einsichtsfähigkeit eines Durchschnittsbürgers auszugehen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 161, 162). Zwar wird man von einem rechtlichen Laien nicht verlangen können, dass er die genauen Voraussetzungen erkennt und subsumiert. Von ihm kann jedoch erwartet werden, dass er sich ein gewisses Bild über die Voraussetzungen der erteilten Bescheinigung und der gewährten Investitionszulage macht. Dabei gilt sogar ein strengerer Maßstab für Adressaten, die im Gegensatz zu Laien eine dem Bereich entsprechende Vorbildung besitzen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. November 2011 – 2 LA 333/10 –, Rn. 13, juris; Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl., § 48 Rn. 56; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 48, Rdnr. 161, 162). Im vorliegenden Fall waren die die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände offensichtlich, sodass sie sich auch dem Kläger hätten aufdrängen müssen. Zudem ist er hier nicht als rechtlicher Laie zu betrachten. Er war nämlich auch schon im maßgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer der Verwaltungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH G-Stadt, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Errichtung von Bauwerken war. Daher war der Kläger vor dem Erlass regelmäßig mit bauplanungsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert und besaß eine zu berücksichtigende fachliche Vorbildung. Zudem ist der Kläger im Schreiben des Beklagten vom 21.04.2001, also vor Erteilung der Bescheinigung, darauf hingewiesen worden, dass sich das Vorhabengrundstück innerhalb eines festgesetzten Wohngebietes nach § 4 BauNVO befindet. Wegen der evidenten Rechtswidrigkeit und den individuellen Voraussetzungen des Klägers ist auch der Umstand, dass in der Monatsschrift des Städte und Gemeindetages M-V aus August 2000 eine „großzügige Handhabung“ bei der Erteilung von Grundlagenbescheiden empfohlen wurde und der Beklagte sich - was streitig ist - mit dem Finanzamt F-Stadt vor Erteilung der Bescheinigungen abgesprochen habe, ohne Einfluss auf die Wertung. 38 Der Beklagte hat die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V gewahrt. Der Norm entsprechend ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, an dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Dass die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht. Die Behörde erlangt diese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die Behörde muss insoweit nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt haben, sondern ihr müssen außerdem sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände vollständig bekannt sein. Hierzu gehören alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG M-V ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder als nicht gerechtfertigt oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (st. Rspr. seit BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84, GrSen 2/84 –, BVerwGE 70, 356-365, Rn. 19; vgl. zuletzt ausführlich BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 –, BVerwGE 143, 230-240, Rn. 27; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 L 170/10 –, Rn. 41, juris). 39 Erst mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens im Jahr 2007 begann die Jahresfrist zu laufen und wurde folglich durch den Rücknahmebescheid vom 22.11.2007 gewahrt. Vorher konnte der Beklagte keine Kenntnis von den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Umständen, wie z.B. die möglichen Auswirkungen der Rücknahme für den Kläger, erlangen. 40 Die Kammer konnte sich aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme keine Überzeugungsgewissheit von der behaupteten persönlichen Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Rücknahme der Investitionsbescheinigung bereits im Februar 2003 verschaffen. Der Zeuge M. hat zwar detailreich die Ausführungen des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Seine Einlassung steht jedoch im Widerspruch zur Aussage des Zeugen Ma., der angegeben hat, an einem solchen Gespräch nicht teilgenommen und auch sonst keine Kenntnis davon erlangt zu haben. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Zeugen Ma. finden können, zumal dieser von sich aus angegeben hat, den Zeugen E., der bei dem Gespräch anwesend gewesen sein will, anlässlich der mündlichen Verhandlung erstmalig gesehen zu haben. Der Zeuge E. hat zwar ebenfalls von einem Anhörungstermin im Februar 2003 berichtet. Seine Angabe konnte indes nicht zu einer Überzeugungsbildung der Kammer beitragen, da er keinerlei Einzelheiten zum Inhalt dieses angeblichen Gesprächs mitteilen konnte. Hinzu kommt bei ihm, dass er als Kläger in einem bereits durchgeführten Klageverfahren (5 A 276/08, 3 L 170/10) gegen eine zurückgenommene Investitionsbescheinigung keinerlei Angaben zu der nunmehr behaupteten Anhörung gemacht hat, was die Glaubhaftigkeit seiner jetzigen Aussage zusätzlich mindert. Die Aussage des Zeugen F. war dagegen unergiebig, da er sich nach seiner Einlassung an konkrete Einzelheiten der vom Kläger geschilderten Vorgänge angeblich nicht mehr erinnern konnte. 41 Angesichts der einander widersprechenden Angaben der Zeugen M. und Ma. blieb in der mündlichen Verhandlung letztlich ungeklärt, ob eine Anhörung im Jahr 2003 stattgefunden hat oder nicht. Bei der Bewertung der Aussage des Zeugen M. war zudem sein erkennbares Eigeninteresse zu berücksichtigen. Er selbst ist Kläger in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Rücknahme von Investitionsbescheinigungen, die gegenwärtig wegen dieses Verfahrens ruhen. Nach seinen Angaben geht es bei ihm um Investitionszulagen i.H.v. ca. 60.000,- €. Die Frage, ob im Februar 2003 eine Anhörung des Klägers und auch seiner Person durch den Beklagten stattgefunden hat, könnte daher auch in seinen eigenen Verfahren bedeutsam werden. Da der Kläger für die von ihm behaupteten Tatsachen beweispflichtig ist, geht die Nichterweislichkeit zu seinen Lasten. 42 Hinzu kommt, dass für die Kammer nicht erkennbar geworden ist, warum der damalige Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge F., im Februar 2003 eine Anhörung hätte durchführen sollen. Der Beklagte gab mit Schreiben vom 10.02.2003 dem Herrn B. den Auftrag, ein Antwortschreiben für das Finanzamt F-Stadt zu entwerfen. Vor der Übersendung dieses Musters bestand kein Bedarf an einer Anhörung, da die konkreten Ausführungen abgewartet werden sollten. Dies ergibt sich nach der Gesprächsnotiz der Zeugin A. vom 11.02.2003 (Bl. 235 d. GA) aus einer entsprechenden Anweisung des Zeugen F.. Auch nach dem Zugang des Schreibens von Herrn B. vom 18.02.2003 ist die Notwendigkeit einer Anhörung nicht erkennbar. Denn der Beklagte übernahm dessen Inhalt unverändert in sein Antwortschreiben an das Finanzamt F-Stadt vom 20.02.2003 und machte sich somit den Inhalt vollumfänglich zu eigen. Danach sah er schon keinen Hinweis auf eine fehlerhafte Bescheidungspraxis, die die Rücknahme hätte rechtfertigen können. Zudem verwies er pauschal auf den Vertrauensschutz und die mit einer Rücknahme als unzumutbar empfundenen Nachteile für die Begünstigten. Deswegen lehnte er eine Rücknahme „prinzipiell“ ab. Auf die individuellen Voraussetzungen einzelner Begünstigter kam es ihm daher offensichtlich nicht mehr an. Da der Beklagte das Musterschreiben des Herr B. unbearbeitet übernommen hat, sind seine Ausführungen im Antwortschreiben an das Finanzamt F-Stadt hinsichtlich der Nachteile für die Betroffenen - anders als der Kläger meint - auch nicht das Ergebnis einer zuvor durchgeführten Anhörung des Klägers sowie der Zeugen M. und E. durch den Zeugen F.. 43 Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg beruft (Urteil vom 05. April 2007 – 8 S 2090/06 –, juris), nach der die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V zu laufen beginnt, wenn aus der Sicht der Behörde - subjektiv - Entscheidungsreife vorliegt bzw. die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht, sondern schließt sich den Ausführungen des Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013 (Az. 3 L 170/10, Rn. 45 ff., juris) an, auf die insoweit verwiesen wird. Danach widerspricht die Sichtweise des VGH der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 44 Auch das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. August 1996 (Az. 5 C 6/95) führt zu keiner anderen Betrachtung. Dort wird für erforderlich gehalten, dass die Behörde umfassende Tatsachenkenntnis hat (vgl. Rn. 13 der Entscheidung), was hier - wie dargestellt - vor der schriftlichen Anhörung nicht der Fall war. 45 Darüber hinaus liegt kein Fall der Verwirkung der Rücknahmebefugnis vor. Sie setzt voraus, dass Umstände eingetreten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat. Er muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde. Zudem müsste er dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihm mit der gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 – 7 C 42/98 –, BVerwGE 110, 226-237, Rn. 27; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 L 170/10 –, Rn. 47, juris). Im vorliegenden Fall fehlte es dem Beklagten schon nach dem Vortrag des Klägers an der Kenntnis, den Grundlagenbescheid zurücknehmen zu können. Er trägt vor, dass eine Verwirkung deswegen eingetreten sei, da der Zeuge F. bei einer Anhörung im Februar 2003 kundgegeben habe, die ausgestellten Grundlagenbescheide nicht zurücknehmen zu wollen. Zur Begründung habe der Zeuge ausgeführt, dass vom Vorliegen eines die Rücknahme hindernden Vertrauensschutzes seitens der Adressaten auszugehen sei. Danach hätte der Beklagte die Rücknehmbarkeit der Kerngebietsbescheinigung gerade nicht erkannt. Im Übrigen ist die Kammer schon nicht davon überzeugt, dass das Treffen überhaupt stattgefunden hat (s.o.). Schließlich ist auch die Entstehung eines unzumutbaren Nachteils auf Seiten des Klägers nicht vorgetragen worden oder aus anderen Umständen zu erkennen. 46 Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, obwohl der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen enthält. Im Widerspruchsbescheid hat er Ermessenserwägungen angestellt, was ausreichend ist, vgl. § 114 Satz 2 VwGO. Der Beklagte hat deutlich gemacht, dass er sich des ihm zustehenden Ermessens bewusst ist. So hat er die Finanzierung der Investitionszulage durch die Einkommenssteuer angeführt, die den großzügigen Verzicht auf die Rücknahme verbiete, und darauf hingewiesen, dass mit der Rücknahme der Bescheinigung ein rechtskonformer Zustand wiederhergestellt werde. Ebenfalls führte er aus, dass die Rücknahme der Bescheinigung auch zum jetzigen Zeitpunkt für angemessen gehalten werde. 47 Darüber hinausgehende Ermessenserwägungen musste der Beklagte weder bezogen auf den Zeitablauf seit Kenntnis von der Rechtswidrigkeit noch bezogen auf das eigene (Mit-) Verschulden anstellen. 48 Der Zeitablauf ist mit dem Hinweis, dass die Rücknahme der Grundlagenbescheinigung auch zum jetzigen Zeitpunkt für angemessen gehalten werde, zumindest angesprochen und damit berücksichtigt worden. Weitergehende Erwägungen waren nicht erforderlich. Der Zeitablauf seit Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit wird unter den weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, des Ablaufs der Rücknahmefrist oder der Verwirkung berücksichtigt. Eine eigenständige Bedeutung kommt diesem Gesichtspunkt darüber hinaus regelmäßig nicht zu. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Lastenausgleichsrecht den Zeitablauf seit Kenntnis von der Rechtswidrigkeit als zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt genannt hat, handelte es sich um Fälle, in denen eine Ermessensausübung völlig fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. November 1978 – III C 68.77 –, Rn. 28, juris). Darum geht es hier jedoch nicht. 49 Das (Mit-) Verschulden der Behörde an dem Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes stellt regelmäßig keinen Ermessensgesichtspunkt dar, der gegen eine Rücknahme sprechen könnte. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen, so wird typischerweise ein Verschulden oder Mitverschulden der Behörde vorliegen, es sei denn, es läge ein Fall von arglistiger Täuschung oder unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Begünstigten oder eines Dritten vor. Dies gilt insbesondere in Fällen von Rechtsanwendungsfehlern. Typischerweise wird das Verschulden der Behörde umso höher sein, je gravierender der Fehler ist. Ein solcher begründet aber unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerade ein höheres Interesse an einer Rücknahme. Die u.U. gegen eine Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes müssen dann eher zurücktreten. Wollte man dies anders sehen, so wäre gerade in krassen Fällen, in denen sehenden Auges rechtswidrige Entscheidungen erlassen worden sind bzw. Fälle von Korruption oder anderer Straftaten vorliegen, die Rückgängigmachung der entsprechenden Entscheidungen und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände erschwert. Diese Wertung erscheint nicht sachgerecht (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 L 170/10 –, Rn. 52, juris). 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 52 Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.