Urteil
3 A 345/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus Herat. Er hat das Abitur erworben und ein eigenes Lebensmittelgeschäft in Herat betrieben. Er reiste nach eigenen Angaben Mitte Januar 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 06.02.2014 einen Asylantrag. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 16.04.2014, zugestellt am 19.04.2014, folgende Entscheidung: 3 „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Islamische Republik Afghanistan abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“ 4 Der Kläger hat am 28.04.2014 Klage erhoben. 5 Zur Begründung trägt er vor, dass er in Afghanistan bedroht und entführt worden sei. Nur gegen Zahlung von Lösegeld sei er frei gekommen. Die Entführung könnte zwar einen kriminellen Hintergrund haben, aber auch unter der Macht und Unterstützung der Taliban stattgefunden haben. Aus Angst vor einer Umsetzung der zuvor ausgesprochenen Drohungen und weiteren Entführungen habe er sich entschlossen, auszureisen. 6 Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 08.04.2014 hatte der Kläger angegeben, er sei am 08.07.1392 (30.09.2013) entführt worden. Er habe mit seiner Mutter seine Schwester besucht. Danach seien sie in Richtung Herat gefahren, als sie von einem Auto gestoppt worden seien. Er sei aufgefordert worden, auszusteigen, danach habe ihm jemand in die Geschlechtsteile getreten, woraufhin er ohnmächtig geworden sei. Während man seine Mutter bei dem Auto zurückgelassen habe, hätte man ihn mitgenommen. Die Entführer seien unter dem Namen Achakzai bekannt, als Haftbala. Er, der Kläger, sei eine Woche in der Gewalt der Entführer gewesen. Nachdem seine Großmutter in Begleitung eines Kindes drei bewaffneten Personen das Lösegeld in Höhe von 350.000 Afghani übergeben hatte, sei er von den Entführern zu einer Brücke gebracht worden, wo er sodann von seiner Familie abgeholt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er die Befürchtung, dass die Mafia oder andere Personen für seine Entführung sorgen würden. Er habe Afghanistan vorsichtshalber verlassen, bevor es zu einer weiteren Entführung hätte kommen können. Es sei in Afghanistan üblich, entführt zu werden, wenn man etwas wohlhabend sei. Die Ortspolizei im Distrikt sei über die Entführung informiert worden, habe aber nichts unternommen. Später habe er eine Mitteilung der Entführer bekommen, dass man auf keinen Fall die Polizei einschalten solle, da es ansonsten beim nächsten Mal schlimmer werden würde. 7 Der Kläger beruft sich ferner auf die Verschlechterung der Sicherheitslage in seinem Herkunftsland, auf das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und die Gefahren für sein Leib und Leben im Falle seiner Rückkehr. 8 Mit Schreiben vom 14.06.2016 legte der Kläger eine Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. U. H. vom 07.06.2016 vor, in dem die Diagnosen Angst und Panik, Posttraumatische Belastungsstörung, Vitamin –B12-Mangel und Hepatitis B aufgeführt wurden. Der Kläger habe sich erstmalig am 10.02.2016 bei ihm vorgestellt. In der Darstellung heißt es, dass „das Hauptproblem des asylsuchenden Klientels“ darin bestehe, dass, solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen sei, die Angstsymptomatik dominiere, „ so dass die Betroffenen“ nicht in der Lage seien, die Gesprächstherapie anzunehmen und umzusetzen. Aussagen zur im gleichen Schreiben diagnostizierten Erkrankung Hepatitis B enthält das Gutachten nicht. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei keine Suizidalität feststellbar. Die Behandlung sei in Form von supportiven Gesprächen erfolgt mit der Zielstellung, die innere Unruhe, Ängste und Schlafstörungen zu reduzieren. Medikamentös seien Antidepressiva eingesetzt worden. 9 Die Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie Eshagzaiy attestierte dem Kläger am 27.05.2016 eine Angst- und Panikstörung, Depression und posttraumatischen Zustand. Er bedürfte eine ausführliche Diagnostik und intensive Therapie. Selbst der Gedanke an eine Abschiebung löse beim Kläger eine massive Aggressivität mit Selbstmordgedanken aus. 10 In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2016 erläuterte der Kläger seine Verfolgungsgeschichte. Er gab an, kürzlich einen Fahrradunfall gehabt zu haben, bei dem er verletzt worden sei. Vom 19. bis 21.06.2016 sei er in stationärer Behandlung gewesen. Er habe ferner einen Herzfehler, aufgrund dessen es nach seiner Vermutung zu dem Fahrradsturz gekommen sei, er sei wohl bewusstlos geworden und dann gestürzt. Die Herzerkrankung sei ungewiss. Zu seiner Entführung in Afghanistan ergänzte der Kläger, dass er von den Entführern eine Woche in einem Erdloch festgehalten worden sei und Wasser und Brot erhalten hätte. Seine Augen seien stets verbunden gewesen. Die Entführer seien um sein Leben bemüht gewesen, da sie das Lösegeld für ihn haben erhalten wollen. Es sei seiner Familie in Afghanistan finanziell sehr gut gegangen. Wer wohlhabend sei, werde von dem Stamm der Haftbala beobachtet, die auf Wohlhabende abzielten. Seine Hepatitis B-Erkrankung äußere sich in starken Kopfschmerzen und Appetitlosigkeit. Er habe manchmal Herzbeschwerden und sacke zusammen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.04.2014 – – zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 13 hilfsweise, 14 ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 15 hilfsweise, 16 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5, 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt. 17 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 20 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.05.2016 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 21 Mit Schreiben vom 20.06.2016 legte der Kläger mehrere ärztliche Gutachten vor, aus denen sich die Diagnose eines Wolff-Parkinson-White-Syndroms ergibt. Das Gericht holte mit Anschreiben vom 27.09.2016 eine amtsärztliche Stellungnahme insbesondere zu den Fragen ein, ob es sich bei der Hepatitis-Erkrankung des Klägers und dem Wolff-Parkinson-White-Syndrom um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handelt, welche Symptome bestehen und wie der Kläger behandelt werden muss. Das Gutachten wurde mit Schreiben vom 15.12.2016 erstellt und im schriftlichen Verfahren in den Prozess eingeführt. 22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, auf die mit der Ladung übersandte Erkenntnisquellenliste des Gerichts zum Herkunftsland Afghanistan sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 23 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). II. 24 Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. 25 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Asylgesetzes - AsylG -) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. 26 Der Kläger ist kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 27 Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 28 Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (3.) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (4.) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (5.) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, (6.) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 AsylG). 29 Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 30 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. 31 Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris). 32 Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Flüchtlingsschutz-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 33 Ob die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt sind, richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG. 34 Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. 35 Der vom Kläger geschilderte Tatsachenablauf ist nicht geeignet, die Voraussetzungen einer Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mag eine Entführung mit einem kriminellen Hintergrund noch eine Verfolgungshandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur nach § 3a AsylG darstellen, fehlt es jedoch an der notwendigen Verknüpfung dieser Handlung mit einem Verfolgungsgrund nach §§ 3, 3b AsylG. Erforderlich ist, dass die Verfolgung gerade wegen bestimmter Verfolgungsgründe drohen muss. Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern auf die objektiven Auswirkungen für den Betroffenen. Es genügt, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 3a AsylG, Rn. 7). 36 Der Kläger ist nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Der Kläger hat vorgetragen, dass es in Afghanistan üblich sei, dass man entführt werde, wenn man etwas wohlhabend sei. Der finanzielle Status einer Person oder das Vorhandensein von Vermögen stellt keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG dar. Eine etwaige Zugehörigkeit zu einer wohlhabenden Schicht stellt kein asylerhebliches Merkmal dar. Es besteht keine Verfolgungsgefahr aufgrund etwaiger, als kriminelle Übergriffe von Zivilpersonen zu wertende Entführungen oder Erpressungen (VG Dresden, Urt. v. 21.02.2014 – A 7 K 484/12 – juris S. 5). Der Kläger ist darauf zu verweisen, Schutz vor Bedrohungen von dritter Seite durch Inanspruchnahme der afghanischen Polizei zu suchen (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 01.02.2017 – 3 A 346/16 As). 37 2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung des subsidiären internationalen Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 38 Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris). 39 a) Dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen könnte, hat er weder vorgetragen noch ist dies aus den Akten ersichtlich. 40 b) § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt im Ergebnis ebenfalls nicht in Betracht. Als ernsthafter Schaden gilt danach Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. 41 Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Mit dem Verwaltungsgericht Würzburg (Urt. v. 09.03.2015 – W 1 K 13.30030 – juris) ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt diesen auch in Art. 15b QRL enthaltenen Begriff in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (EuGH, Urt.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-456/07 – juris Rn. 28; ebenso BVerwG, Urt.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, Urt.v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395 Rn. 220 m.w.N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, Urt.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.). 42 Dem Kläger kommt insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, da er bereits einmal eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im obengenannten Sinne erlitten hat. Denn der Kläger wurde nach seinem in der mündlichen Verhandlung glaubhaften und detaillierten Vortrag im Herkunftsland bereits einmal entführt und befand sich eine Woche lang in der Gewalt der Entführer. Eine Entführung und die damit verbundenen Umstände wie körperliche Misshandlungen, Freiheitsberaubung, Bedrohung mit Waffen, Ungewissheit über den Aufenthaltsort und das weitere Schicksal der entführten Person sowie die dabei von ihr empfundene Angst können eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im genannten Sinne darstellen (VG Würzburg, Urt. v. 09.03.2015 – W 1 K 13.30030 juris Rn. 27). Dies war nach den vom Kläger geschilderten Umständen der Entführung auch tatsächlich der Fall. 43 Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Dem Kläger steht ein die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließender interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) i.S. des § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Herkunftsland zur Verfügung. Kabul als interne Schutzalternative schließt einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter aus (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.07.2015 – 13 A 1531/15.A – juris Rn. 8 ff; s.a. OVG Münster, Beschl. v. 06.06.2016 – 13 A 1882/15.A - juris). 44 Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Insofern sind andere Maßstäbe anzulegen als bei der im Rahmen des Abschiebungsverbotes aufgrund nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden innerstaatlichen Fluchtalternative. Beim internen Schutz nach Art. 8 QRL, § 3e Abs. 1 AsylG sind nach § 3e Abs. 2 Satz 1 die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (VG Würzburg, Urt. v. 09.03.2015 – W 1 K 13.30030 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 – juris Rn. 20; Urt.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 – juris Rn. 35). Diese Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung (st. Rspr., z.B. Bayerischer VGH Urt. v. 23.9.2013 – 13a ZB 13.30252 – juris Rn. 4; Beschl. v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, Kapitel 3, § 14 Rn. 207). Zu berücksichtigen sind des Weiteren im Rahmen der inländischen Fluchtalternative drohende nicht verfolgungsbedingte Gefahren (vgl. BVerwG, Urt.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 30). 45 Eine Gesamtschau aller Umstände ergibt im vorliegenden Fall, dass es dem Kläger zumutbar ist, in einen anderen Landesteil von Afghanistan, z.B. nach Kabul, auszuweichen. Für die Zumutbarkeit des internen Schutzes sprechen der gesellschaftliche Status sowie die Vermögensverhältnisse des Klägers vor der Ausreise. Dafür sprechen des Weiteren die Bildung und der soziale Hintergrund des Klägers, die es ihm ermöglichen dürften, leichter nützliche Beziehungen zu knüpfen als andere afghanische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage. Der Kläger hat eine hohe schulische Bildung in Form des Abiturs. Er war in seiner Heimat als selbständiger Geschäftsmann in seinem eigenen Lebensmittelgeschäft tätig. Im Hinblick auf die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul kann von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in einem anderen Landesteil ebenfalls eine Entführung drohen würde. 46 Zwar ist die humanitäre Lage in Kabul im Allgemeinen weiterhin äußerst schwierig. Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen weicht indes stark voneinander ab. Jedenfalls für den Kläger als grundsätzlich arbeitsfähigen jungen Mann besteht es allenfalls in geringfügigem Maße, denn es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase sogar auch ohne familiären Rückhalt zumindest auf einem - nach westlichen Maßstäben - niedrigen Niveau wird sicherstellen können. Es besteht die Vermutung, sofern sie nicht durch das klägerische Vorbringen widerlegt wird, dass ein volljähriger Kläger für sich selbst sorgen kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.07.2015 – 13 A 1531/15.A – juris Rn. 8 ff., 18). 47 Es ist davon auszugehen, dass trotz der in Afghanistan und auch in Kabul bestehenden nicht stabilen Sicherheitslage sowie der dortigen schlechten Lebensverhältnisse allein stehenden, jungen und arbeitsfähigen Männern eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist. Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren, und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG C-Stadt, Urt. v. 14.10.2015 – 9 K 478.14 A – juris Rn. 43; VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris S. 17). 48 Zwar ist die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung weiterhin eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand November 2015], vom 6. November 2015 – im Folgenden: Lagebericht 2015, S. 24). Zwar leben rund 36 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Dabei gibt es ein Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (Lagebericht 2015, S. 23). Die medizinische Versorgung hat sich insbesondere im Bereich der Grundversorgung in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Die Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Afghanistan [Stand Oktober 2014], S. 16). In Kabul können Patienten, sogar auch Kinder mit sogar komplizierteren Krankheiten durch die gute ärztliche Versorgung im „French Medical Institute“ und im Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul behandelt werden (Lagebericht 2015, S. 24 f.). 49 Der AFG Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Sayed Hussain Alimi Balkhi, hält jedenfalls drei Provinzen für sicher: Kabul, Bamiyan und Panjshir. In jüngsten Gesprächen hat die AFG-Regierung zugesichert, ihren völkerrechtlichen Pflichten zur Aufnahme von Rückkehrern nachzukommen. Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- und Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch (Lagebericht 2015, S. 24). 50 Es wird nicht verkannt, dass die Situation von Rückkehrenden schwierig ist und der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen teilweise erschwert ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, [Stand: 13. September 2015], S. 22). Die vom Gesetz geforderte extreme Gefährdungslage besteht bei einem jungen, alleinstehenden, arbeitsfähigen männlichen Kläger aber nicht. Für diese Personen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihnen bei einer Rückkehr nicht gelingen sollte, ihre Existenz zu sichern (hierzu zutreffend VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris S. 17). 51 Ferner hängt die Lage, in der sich Rückkehrende aus dem Ausland befinden, maßgeblich davon ab, ob eine Rückkehr an den Herkunfts- oder früheren Wohnort erfolgt und ob am Zielort Familien- oder Stammesstrukturen bestehen, die Unterstützung leisten können. Zwar ist nach wie vor der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis sowohl für die persönliche als auch für die soziale Sicherheit des Einzelnen von besonderer Bedeutung. Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überleben sogar ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich wäre. Auch in diesem Fall selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne Rückhalt eines Familienverbandes ist es zumindest wahrscheinlich, dass alleinstehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht (vgl. VG C-Stadt, aaO., Rn. 45; VG Oldenburg, aaO., S. 16; VG C-Stadt, Urt. v. 10.02.2016 – 9 K 535.13 A – juris Rn. 56). Das Existenzminimum für eine Person kann zumindest durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, bei denen allerdings mit einer großen Konkurrenz unter den Bewerbern, auch durch Rückkehr von Flüchtlingen aus den Nachbarländern, zu rechnen ist. Jedenfalls in Kabul ist die wirtschaftliche Entwicklung jedoch augenscheinlicher und es sind mehr Bewegungsmöglichkeiten für die Jobsuche geboten (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme vom 08.06.2011 an das OVG Koblenz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8 ff.). 52 Bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern und verheirateten Paaren im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten sieht aktuell sogar der UNHCR eine Ausnahme von der Anforderung externer Unterstützung. Danach können solche Personen unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur und Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen (UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, Stand: 19.04.2016, S. 3). 53 Im Hinblick auf die Person des Klägers und insbesondere seine Bildung steht somit Kabul als interne Schutzalternative der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter entgegen. Anhaltspunkte, dass er in Kabul mit Entführung zu rechnen hätte, bestehen nicht, insbesondere, da sich sein Geschäft in Herat befunden hatte und damit kein Bezug zu Kabul besteht. 54 c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Schutz nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. 55 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06 2008 - 10 C 43.07 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Klägers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris). Zunächst ist jedoch das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2009 vom "tatsächlichen Zielort" des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (C-465/07 - juris, Rn. 40). Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris, vgl. Art. 2 Buchst, e der Richtlinie). Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urt. v. 17.02.2009, Az: C-465/07 - juris). Eine solche Bedrohung kann vielmehr auch dann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dabei hebt der Europäische Gerichtshof hervor, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, umso geringer ist, je mehr der Betroffene belegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Das Bundesverwaltungsgericht folgert aus dieser Prämisse, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Lägen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, sei ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; lägen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genüge auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehörten in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Kläger von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu könnten aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Kläger als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt sei, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht komme. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände müsse aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden (Bergmann/Dienelt (Bergmann), Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 4 AsylG, Rn. 16) . Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Klägers reichten hierfür nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dabei können für die Bemessung der Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 – sowie Beschl. v. 07.08.2008 - 10 B 39.08 - juris). Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – BVerwG 10 C 13.10 – juris Rn. 20, 23). 56 Es kann letztlich offen bleiben, ob in Herat, der Herkunftsregion des Klägers, die als Zielort im Falle seiner Rückkehr anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff.) – ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Wurde in der Vergangenheit noch angenommen, dass in Herat kein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliege und die Region gegenüber den stärkeren Kampfhandlungen im Süden und Südwesten eine vergleichsweise ruhige Lage aufweise (so z.B. VG Dresden, Urt. v. 21.02.2014 – A 7 K 484/12 – juris S. 8), zeichnet sich möglicherweise inzwischen eine andere Entwicklung ab. Die Sicherheitssituation hat sich in Herat verschlechtert. Herat stellt neben Helmand, Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Kunar und Kunduz die Provinz mit der höchsten Anzahl gewalttätiger Übergriffe gegen Zivilisten, afghanische und internationale Sicherheitskräfte dar. In der Stadt Herat und der Umgebung von Herat kam es zu einer Häufung von sicherheitsrelevanten Vorfällen. Entführungen und Anschläge auf Geschäftsleute, Regierungsangehörige und Sicherheitsdienste haben zugenommen. Herat gehört inzwischen zu den unsichersten Provinzen im Jahre 2015 (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat, SFH-Länderanalyse, Seite 5 ff., Stand: 25.08.2015 unter Verwendung weiterer Quellen). Das European Asylum Support Office (EASO) bezieht sich danach auf die Zusammenstellung eines westlichen Sicherheitsexperten, der eine Liste sicherheitsrelevanter Vorkommnisse zwischen Januar und Oktober 2014 in Herat erstellt hatte. Er verzeichnet für diese Zeitspanne 756 Vorfälle in der Provinz Herat, darunter Entführungen, bewaffnete Zusammenstöße, Tötungen, versuchte Tötungen Einschüchterungen oder Explosionen. Die Sicherheitslage hat sich in der Provinz Herat auch in stadtnahen Gebieten verschlechtert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO., Seite 6). Insgesamt wird die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat als schwierig qualifiziert. Einerseits wird die Provinz Herat im Januar 2015 noch zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen des Landes gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben; andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen zähle, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 122, Stand: 21.01.2016). Dennoch nennt das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan mit Stand November 2015 Herat als im Vergleich mit anderen Landesteilen als relativ sicher (Bericht Seite 4). 57 Unabhängig davon, ob in Herat in bewaffneter innerstaatlicher Konflikt mit der Folge der erheblichen individuellen Gefahr im erforderlichen Ausmaß vorliegt, ist der Kläger auf den die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließenden internen Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) i.S. des § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Herkunftsland aus den oben genannten Gründen zu verweisen. Kabul als interne Schutzalternative schließt wiederum einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter aus. 58 d) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Schutzes nach § 60 Absatz 3 AufenthG. Danach finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung, wenn ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Anhaltspunkte sind hierfür nicht ersichtlich. 59 3. Kann der Schutzsuchende keinen subsidiären Schutz erlangen, sind weiter hilfsweise die nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – BVerwGE 136, 360). 60 a) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus (zum Verhältnis des subsidiären Schutzes zum nationalen Abschiebungsverbot BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 36). In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes zu entscheiden ist, scheidet regelmäßig bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 36; VG Augsburg, Urt. v. 28.04.2016 – Au 2 K 16.30369 – juris Rn. 27; VG Ansbach, Urt. v. 28.04.2015 – AN 11 K 14.30570 – juris Rn. 31). 61 b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. 62 aa) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 63 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Absatz 7 Satz 2 ff. AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. 64 Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich aus einer Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15). 65 Der Kläger leidet nicht an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste waren Gegenstand des amtsärztlichen Gutachtens, das zu den Fragen eingeholt worden war, ob die Krankheiten des Klägers schwerwiegend oder lebensbedrohlich sind und ob der Kläger Medikamente oder eine besondere fachärztliche Behandlung benötigt. Die Amtsärztin attestierte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 15.12.2016 zu seiner chronischen Hepatitis B – Erkrankung und dem Wolff-Parkinson-White-Syndrom ausdrücklich, dass diese nicht lebensbedrohlich seien. Symptome aufgrund dieser Erkrankungen bestünden nicht. Eine medikamentöse Behandlung könnte durch den Hausarzt erfolgen. Die von der Amtsärztin genannten Medikamente des Klägers sollen die Schlafstörungen und Kopfschmerzen beseitigen. Für eine Drehschwindelattacke konnte keine Ursache gefunden werden. 66 Die vom Kläger vorgetragene Angst- und Panikstörung mit Depressionen stellt ebenfalls keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Mit der Änderung des Aufenthaltsgesetzes verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung hindern. Mit dieser Präzisierung soll klargestellt werden, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann zum Beispiel bei der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht angenommen werden; es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung. Die Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeiten in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht. Es wird jedoch im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder in der Europäischen Union gleichwertig ist. Dem Ausländer ist insbesondere zumutbar, sich in einem bestimmten Teil des Zielstaates zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Es kommt nicht darauf an, dass alle Landesteile des Zielstaats gleichermaßen eine ausreichende Versorgung bieten. Inländische Gesundheitsalternativen sind ggfs. aufzusuchen (Bundestags-Drucksache 18/7538, S. 18). Von einer erheblichen Selbstgefährdung und damit Lebensbedrohung geht das amtsärztliche Gutachten bei dem Kläger nicht aus, es wird lediglich eine muttersprachliche psychiatrische Behandlung für erforderlich gehalten. 67 bb) Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 68 Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG und der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Absatz 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden (ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung von 2008, vgl. Urt. v. 29.06.2010 – BVerwG 10 C 10/09 – BVerwGE 137, 226, Juris Rn. 14 ff.; aktuell Sächsisches OVG, Urt. v. 07.04.2016 – 3 A 557/13.A – Juris Rn. 42; VG Augsburg, Urt. v. 05.12.2016 – Au 5 K 16.31757 – juris Rn. 47). 69 Der Kläger muss sich aus den oben stehenden Gründen auf Kabul als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, die auch für die Prüfung eines Abschiebungsverbotes relevant ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.07.2015 – 13 A 1531/15.A – juris Rn. 19). 4. 70 Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen des § 34 AsylG. III. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylG. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].