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Beschluss

6 B 1897/17 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der am 21. August 2017 bei Gericht gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 1898/17 As HGW gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziff. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. August 2017 anzuordnen, 3 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 4 Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch haben die Antragsteller den Eilantrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides – diese erfolgte in Form der persönlichen Übergabe am 14. August 2017 – am 21. August 2017 und damit fristgerecht im Sinne von § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gestellt. 5 Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Voll-ziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller fällt zu Lasten der Antragsteller aus, weil der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Italienische Republik für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht in der Sache, sondern ordnet gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Italienische Republik ist für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller zuständig. Denn die Italienische Republik hat auf das rechtzeitig (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO) gestellte Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2017 nicht innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO geantwortet, sodass davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung des um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). 6 Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit der Italienischen Republik eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Antragsteller in die Italienische Republik abzuschieben. Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II-VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin (vgl. EuGH, Urt. v. 14. November 2013 – C 4/11, juris-Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen v. 18. April 2013 – C 4/11, juris-Rn. 57 f.). 7 Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten der Antragsteller – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diese in die Italienische Republik zu überstellen, weil es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al., juris-Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, S. 413) der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. 8 Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 u. a.) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – a. a. O. Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. März 2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w. N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 16. April 2014 – A 11 S 1721/13). 9 Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass die Antragsteller in Italien grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, also überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden. Es folgt damit der ganz überwiegenden Meinung in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Italien im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18. Juli 2016 – 13 A 1859/14A; OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 2016 – 13 A 990/13.A; OVG NRW, Urt. v. 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A; Nds. OVG, Urt. v. 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14; Nds. OVG, Beschl. v. 30. Januar 2014 – 4 LA 167/13; VGH BW, Urt. v. 16. April 2014 – A 11 S 1721/13; BayVGH, Urt. v. 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295; OVG Rh-Pf, Urt. v. 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG; OVG LSA, Urt. v. 2. Oktober 2013 – 3 L 645/12; OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 17. Juni 2013 – OVG 7 S 33.13). Das erkennende Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, Beschl. v. 2. April 2013 – Hussein u.a. ./. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 – ZAR 2013, 336; Beschl. v. 18. Juni 2013 – Halimi ./. Österreich und Italien, Nr. 53852/11 – ZAR 2013, 338). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zwecken eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten, zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. Diese Rechtsauffassung hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, Urt. v. 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 – HUDOC) ausdrücklich bestätigt. 10 Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – vom 4. November 2014 (Az. 29217/12 – Tarakhel ./. Schweiz – NVwZ 20154, 127) noch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (Az. 2 BvR 732/14). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Eine derartige Sicherstellung verlangt auch das Bundesverfassungsgericht für den Fall der Überstellung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern. Die genannten Entscheidungen beinhalten damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Als eine Familie, bestehend aus einer Mutter und drei Kindern, die nicht dem Kleinstkindalter zugehören, gehören die Antragsteller nicht zu dieser Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. gegen Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Im Übrigen nimmt das Gericht auf die Begründung des Bescheides durch die Antragsgegnerin Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). 11 Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach §§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG bestehen keine Bedenken. § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG legt fest, dass das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den zuständigen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies hat das Bundesamt zutreffend umgesetzt. Er steht Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht entgegen, dass es sich bei den Klägern zu 2. bis 4. um Kinder handelt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 zu § 34 a Abs.1 AsylG (2 BvR 1795/17) wonach bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen ist, dass die Familie eine sichere Unterkunft erhält, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, da es sich bei den hier vorliegenden Klägern schon nicht um Kleinstkinder bis zu einem Alter von 3 Jahren handelt. Die Klägerin zu 2. wurde am 9. Februar 2009 geboren, die Klägerin zu 3. am 14. März 2012 und der Kläger zu 4. am 23. Oktober 2013. Im Übrigen kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Mutter der Kinder, die Klägerin zu 1., auch in der Lage ist, die Versorgung, Betreuung und Unterbringung der Familie in Italien zu gewährleisten, da sie mit ihren Kindern bereits über 4 Jahre in Italien gelebt hat und sowohl die Klägerin zu 3. wie auch der Kläger zu 4. bereits in Italien geboren wurden. 12 Schließlich lässt auch die Befristungsentscheidung keine Rechtsfehler erkennen. 13 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).