Urteil
6 A 2509/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger, armenische Staatsangehörige, armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit begehren die Anerkennung als Flüchtlinge. 2 Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger am 24. Juli 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. Juli 2017 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Flüchtlinge. 3 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 13. November 2017 gaben die Kläger im Wesentlichen an, Armenien aufgrund aufgetretener Probleme im Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl in Etschmiadzin verlassen zu haben. 4 Der Kläger zu 1. trug vor, von den Männern des amtierenden Bürgermeisters Grigoryan bedroht und zusammengeschlagen worden zu sein, weil er dessen Gegenkandidaten Artur Tumanyan bei der Bürgermeisterwahl unterstützt habe. 5 Am 16. September 2016, einen Tag vor der Wahl, seien Männer zu dem Kläger zu 1. gekommen, als dieser sich an einer Tankstelle aufgehalten habe. Sie hätten ihn gezwungen, mitzukommen. Er sei dann auf einen Friedhof gebracht und dort zusammengeschlagen worden. Man habe ihm gesagt, dass er die Partei verlassen solle. Er habe geblutet, doch obwohl es sehr schwierig gewesen sei, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei dann zu dem Schwager seiner Ehefrau gelaufen und habe diese von dort angerufen. Dabei habe er erfahren, dass zwei Männer bei ihm zuhause gewesen seien und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., geschlagen hätten. Der Schwager habe die Ehefrau des Klägers zu 1. und dessen Kinder, die Kläger zu 3. und 4., dann abgeholt und zu sich gebracht. Zudem erklärte der Kläger zu 1., am 16. September 2016 sein Handy verloren zu haben und keinen Kontakt mehr zu Artur Tumanyan gehabt zu haben. Grigoryan habe die Wahl gewonnen, weil er seine Gegner aus dem Weg geräumt habe. Neben dem Kläger zu 1. seien auch Artur Tumanyan selbst und weitere Anhänger zusammengeschlagen worden. 6 Zwei Tage später, am 18. September 2016, sei der Kläger zu 1. auf dem Weg nach Etschmiadzin zu Artur Tumanyan gewesen, als er von zwei Autos gestoppt und in diese hineingezerrt worden sei. Man habe ihn nach Arlitsch zu einem See gebracht und ihm gedroht, ihn zu töten. Er sei dort zusammengeschlagen worden. Dabei sei er ohnmächtig geworden. Er vermute, die Männer hätten ihn in der Annahme seines Todes dort liegen lassen. Er gehe davon aus, dass man ihn zusammengeschlagen habe, weil man gewusst habe, dass er gegen das Wahlergebnis vorgehen werde. In ein Krankenhaus sei er nach dem Angriff nicht gegangen. Nachdem der Kläger zu 1. das Bewusstsein wiedererlangt hätte, sei er zu Fuß zu dem Schwager der Klägerin zu 2. gelaufen. 7 Die Klägerin zu 2. trug vor, dass am 16. September 2016 abends zwei fremde und bewaffnete Männer zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1. gefragt hätten. Sie habe gesagt, dass ihr Mann zur Arbeit gegangen sei. Dies hätten sie Männer ihr nicht geglaubt. Sie hätten sie geschubst und daraufhin sei die Klägerin zu 2. hingefallen. Die Männer hätten sich dann im gesamten Haus umgesehen. Als sie Klägerin zu 2. gesagt habe, dass sie nicht wisse, wo ihr Mann sei, hätten die Männer die an den Haaren gezogen und sie zusammengeschlagen. Dabei sei sie ohnmächtig geworden. Als sie wieder aufgewacht sei, habe sie nicht sprechen können. Sie habe Schmerzen in den Beinen gehabt und blaue Flecken im Gesicht und am Auge. Eine halbe Stunde nach dem Vorfall habe der Kläger zu 1. angerufen und ihre Tochter, die Klägerin zu 3., habe mit ihm gesprochen. Die Klägerin zu 2. habe weder die Polizei informiert, noch sei sie in ein Krankenhaus gegangen. Die Klägerin zu 2. führte zudem aus, dass sich der zweite Vorfall mit ihrem Mann am 20. September ereignet habe. An diesem Tag sei ihr Mann gestoppt und geschlagen worden. Außerdem sei sein Auto zerstört worden. 8 Für die Kläger zu 3. und 4. trugen die Kläger zu 1. und 2. keine eigenen Asylgründe vor. 9 Die Kläger wurden auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört. 10 Mit Bescheid vom 21. November 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheides), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheides) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheides) nicht vorliegen würden. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheides). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheides). 11 Gemäß Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid den Klägern am 22. November 2017 zugestellt. 12 Am 5. Dezember 2017 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung der Klage erfolgt kein Vortrag der Kläger. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2017 – Az. 7174658 - 422 – zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 15 hilfsweise, 16 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2017 – Az. 7174658 - 422 – zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, 17 weiter hilfsweise, 18 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2017 – Az. 7174658 - 422 – zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG bezüglich Armeniens vorliegt. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 22 Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 4. April 2018 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat. 25 Über die Klage konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden. 26 Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO; die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG. 27 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zu-geschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). 28 Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23/12; OVG NRW, Beschl. v. 5. Januar 2016 – 11 A 324/14.A). 29 Es ist dabei Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89; BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 – 9 B 239/89). 30 Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen der Kläger nicht entnommen werden, dass sie bei einer Einreise in Armenien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt werden würden, noch, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würden. Unabhängig davon, ob es sich bei den von den Klägern zu 1. und 2. geschilderten Ereignissen – deren Glaubhaftigkeit unterstellt – um Verfolgungen aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG handelt, zählen die Verursacher jedenfalls nicht zu den in § 3c AsylG konkretisierten Akteuren, von denen die Verfolgung ausgehen kann. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3) ausgehen. 31 Dem Staat gemäß § 3c Nr. 1 AsylG sind Verfolgungen dann zuzurechnen, wenn diese mit Unterstützung oder stillschweigender Zustimmung der Regierung ausgeübt werden oder dieser die Handlungen zugelassen hat oder zulassen wird, ohne Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu verhindern oder die Verantwortlichen zu bestrafen. In erster Linie äußern sich Verfolgungen des Staates dabei durch Handlungen seiner Behörden. In Zweifelsfragen ist jedoch von einer Verfolgung durch private Akteure auszugehen (vgl. Marx , AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 9 m. w. N.). Nach diesen Vorgaben fehlt es vorliegend bereits an einer Verfolgung der Kläger durch den armenischen Staat. Zwar schildert der Kläger zu 1. im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 13. November 2017, in der Gruppe der sechs Männer, die ihn am 16. September 2016 zusammengeschlagen hätten, den Leibwächter des Grigoryan erkannt zu haben. Allein dieser Umstand macht die behauptete stattgefundene Gewaltanwendung jedoch nicht zu einem behördlichen Handeln. Eine staatliche Verfolgung kann hier in der Gewaltanwendung durch Privatpersonen nicht gesehen werden. 32 Bei der von den Klägern behaupteten Verfolgung handelt es sich jedoch auch nicht um die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i. S. d. § 3c Nr. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift kann eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aufgrund des weiten Begriffs der nichtstaatlichen Akteure, der eine große Bandbreite unterschiedlicher Verfolgungsakteure einbezieht, kommt es damit entscheidend darauf an, ob vor Verfolgung durch wen auch immer im Herkunftsland wirksamer Schutz gewährt wird (vgl. Marx , AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3c Rn. 16). Ein solcher stand den Klägern in Armenien zur Überzeugung des Gerichts jedoch offen. Einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. März 2018 an das Verwaltungsgericht Schleswig lässt sich zur Frage einer internen Schutzalternative im Falle einer Bedrohung durch einen Oligarchen der folgende Sachstand entnehmen (S. 2): 33 „ Gegen Bedrohungen durch sog. Oligarchen steht dem Bürger der Rechtsweg offen. Sollte die Polizei sich, als untätig erweisen, kann man sich an die Gerichte, an den vom Parlament gewählten und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerten Menschenrechtsverteidiger (im Volksmund „Ombudsperson“ genannt) sowie an Menschenrechtsorganisationen wenden. “ 34 Ebenso bestätigen Presseberichte über die ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung besprochenen Schießerei zwischen Grigoryan und Artur Tumanyan am Vorabend der Wahl, dass nach diesem Ereignis Polizeipatrouillien sicherstellen sollten, dass es zu keinen weiteren derartigen Vorfällen komme, so der Artikel „ Mayoral Candidates Clash Before Elections in Armenia “(abrufbar unter: https://epress.am/en/2016/09/17/mayoral-candidates-clash-before-elections-in-armenia.html): 35 „ Just two days before the Sunday local self-government elections in Armenia's city of Etchmiadzin, a violent clash took place late on Friday between the city's current mayor Grigoryan and mayoral candidate Artur Tumanyan, 1in.am reports, adding that situation in the city is extremely tense, and police have been patrolling the neighbourhood where the shooting occurred. 36 […] 37 Speaking to 1in.am, Etchmiadzin former mayor Hrachik Abgaryan said his nephew, along with mayoral candidate Artur Tumanyan, has been hospitalized as a result and that police were patrolling the area ‘to make sure that nothing happens to us’. ” 38 Den Klägern stand somit zur Überzeugung des erkennenden Gerichts die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch die Polizei offen, die jedenfalls nicht erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens war, zur Abwehr etwaiger Bedrohungen einzuschreiten. Diese Möglichkeit der Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe und polizeilichen Schutzes haben die Kläger nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. 39 Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. 40 Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. § 4 Abs. 1 AsylG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30. September 2004, S. 2 – 2, S. 12 – 23) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) –, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes – zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG – einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, Urt. v. 8. September 2011 – 10 C 14/10 – DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, Urt. v. 20. Januar 2012 – 13a B 11.30427). Nach § 4 Abs.1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 41 Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der QRL dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (z. B. EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 – Elgafaji, C-465/07, juris-Rn. 28; ebenso BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, juris-Rn. 22 ff. m. w. N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 – 30696/09 – ZAR 2011, 395, Rn. 220 m. w. N.; Jarass , Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner , Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, Urt. v. 11. Juli 2006 – Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.; Hailbronner a.a.O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner , Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie z.B. bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen ( Hailbronner , a.a.O., Rn. 24, 25). 42 Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung setzt im Normbereich des subsidiären Schutzes voraus, dass diese Behandlung von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht. Mithin muss sie – wie soeben bereits ausgeführt – vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, ausgehen. Nicht umfasst sind anderweitige Ursachen, die zwar zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen, aber keinem der genannten Akteure zugerechnet werden können. Dies ergibt sich aus der Systematik des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, der nach seinem Abs. 3 die Geltung der Regelungen zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach §§ 3c bis 3e AsylG für den subsidiären Schutz anordnet. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 15b RL 2011/95/EU. So wird ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15b RL 2011/95/EU nicht schon dadurch verwirklicht, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird. Dies ergibt sich dem Gerichtshof zufolge unter anderem daraus, dass Art. 6 RL 2011/95/EU eine Liste der Akteure enthält, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Schäden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EU müssen daher von bestimmten Dritten verursacht werden (EuGH, Urt. v. 18. Dezember 2014 – C-542/13 – M´Bodj, NVwZ-RR 2015, 158, Rn. 35 und 41; VGH Mannheim, Urt. v. 3. November 2017 – A 11 S 1704/17; VG Berlin, Urt. v. 10. Juli 2017 – VG 34 K 197.16 A, juris-Rn. 54; VG Lüneburg, Urt. v. 15. Mai 2017 – 3 A 156/16, juris-Rn. 51 f.). 43 An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Zwar haben die Kläger – die Glaubhaftigkeit des Vortrags unterstellt – eine gewisse Bedrohungssituation vorgetragen. Unabhängig von der Frage, ob mit dieser geschilderten Situation zugleich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzunehmen ist, fehlt es hier jedenfalls an der Zuordnung der Bedrohungssituation zu einem der in § 3c AsylG genannten Akteure. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu § 3c AsylG wird verwiesen. 44 Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Im Rahmen des Karabach-Konfliktes kommt es lediglich an der Waffenstillstandslinie regelmäßig zu lokal begrenzten Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes, Stand: März 2018). Dass die Kläger nicht in der Lage wären, sich einer solchen Gefährdung zu entziehen, ist nicht ersichtlich. 45 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Er-wägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12; OVG Lüneburg, Urt. v. 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13). Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. 46 Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Kläger haben diesbezüglich keine zu berücksichtigenden Umstände vorgetragen; etwaige Abschiebungsverbote sind auch nicht ersichtlich. 47 Damit sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. 48 Schließlich haben die Kläger keinen Anspruch auf eine Aufhebung der in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Befristung ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Die Länge der Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Denn das Bundesamt hat sich offenkundig an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 S. 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem die Kläger rechtlich relevante Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen haben. Im Übrigen haben die Kläger es in der Hand, das Eintreten des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch freiwillige Ausreise zu vermeiden. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.