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Urteil

3 A 217/19 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. 2 Sie ist Eigentümerin des als Ackerfläche genutzten Grundstücks F 1, Flur 4 Gemarkung A. in einer Größe von 97.358 m². Das Grundstück grenzt südlich an den Abzweig nach A. Dieser Abzweig mündet in die Verbindungsstraße, die auf einer Länge von ca. 3.050 m von der im Norden verlaufenden B 196 in südliche Richtung nach N. und S. führt. Der Abzweig weist bis zur Ortslage von A. eine Länge von ca. 660 m auf. 3 Weiter ist die Klägerin Eigentümerin der in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen und ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flurstücke 9, 11, 12 und 13. Diese Grundstücke und das eingangs erwähnte Grundstück werden zusammen mit im Eigentum Dritter stehenden Grundstücken von der Agrargesellschaft Z. mbH bewirtschaftet. Die Grundstücke Flurstücke 9, 11 und 12 grenzen sowohl aneinander als auch an die Verbindungsstraße an. Das Grundstück Flurstück 13 grenzt an die Grundstücke Flurstücke 9 und 11 sowie 13 an. Die Grundstücke 12 und 13 haben zudem eine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück Flurstück 22. 4 In dem Zeitraum seit dem Jahre 2000 ließ die Gemeinde S. die Verbindungsstraße nach S. in mehreren Etappen ausbauen. 5 Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2016 (– 3 A 1364/14 –, juris) stellte das erkennende Gericht in einem Dritte betreffenden Verfahren fest, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Ostseebad S. vom 27. November 2001 wegen einer fehlerhaften Maßstabsregelung über den gewerblichen Artzuschlag nichtig sei. Weiter führte das Gericht aus, dass die Straßenausbaubeitragssatzung auch ungeachtet dieses Fehlers als Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung ausscheide, weil ihr Geltungsbereich auf das Gebiet der Gemeinde Ostseebad S. beschränkt sei, obwohl durch die Baumaßnahme Grundstücke im Gebiet der Gemeinde L.-G. bevorteilt seien. 6 Mit Verwaltungsvereinbarung vom 18. Januar 2017 übertrug die Gemeinde L.-G. der Gemeinde Ostseebad S. das Satzungsrecht für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die von der Baumaßnahme bevorteilten Grundstücken in der Gemeinde L.-G.. Die hierfür erforderliche kommunalaufsichtliche Genehmigung war unter dem 18. November 2016 erteilt worden. In der Folgezeit erließ die Gemeinde Ostseebad S. die rückwirkend zum 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Sondersatzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau der Straße von der Einmündung B 196 (genannt: Krähenfuß) bis Brücke S. (Sonderausbaubeitragssatzung – SABS) vom 30. Januar 2018. 7 Die letzte Unternehmerrechnung für die Baumaßnahme an der Verbindungsstraße war am 31. Januar 2012 bei dem Beklagten eingegangen. Zur Finanzierung der Maßnahme waren Fördermittel ausgereicht worden, die auch den Beitragspflichtigen zugutekommen. Mit am 16. Februar 2018 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 15. Februar 2018 teilte der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen unter Hinweis auf einen in seinen Akten befindlichen Prüfvermerk vom 2. Juli 2015 mit, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises für Fördermittel, die für das Bauvorhaben ausgereicht worden seien, keine Beanstandungen ergeben habe. 8 Mit Bescheid vom 17. August 2018 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Baumaßnahme „Verbesserung der Fahrbahn in der Gemeinde Ostseebad S., Straße von der Einmündung B 196 (genannt: Krähenfuß) bis Brücke S. einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 14.739,51 EUR fest und verband die Festsetzung wegen eines im Jahre 2014 gezahlten Beitrags mit einem Leistungsgebot über 7.109,56 EUR. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2019 – zugestellt am 11. Januar 2019 – zurück. 9 Am 11. Februar 2019 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Das Grundstück Flurstück F 1grenze nicht an die ausgebaute Verkehrsanlage an. Aus deren Sicht handele es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, das von der abgerechneten Baumaßnahme nicht bevorteilt sei. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 17. September 2018 – Az. – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2019 aufzuheben. 12 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Beschluss vom 11. Mai 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe I. 16 Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 22. Februar 2019 bzw. 26. Juni 2019 ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erteilt haben. II. 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 1. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Sondersatzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau der Straße von der Einmündung B 196 (genannt: Krähenfuß) bis Brücke S. (Sonderausbaubeitragssatzung – SABS) vom 30. Januar 2018. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. 19 a) Zwar erstreckt sich ihr Geltungsbereich auch auf die nördlich der Ortslage von N. westlich an die Verbindungsstraße angrenzenden und im Gebiet der Gemeinde L.-G. gelegenen Grundstücke. Diese Erstreckung ist jedoch zulässig. Sie beruht auf der von den Gemeinden Ostseebad S. und L.-G. geschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 18. Januar 2017. Die Vereinbarung ist wirksam. Insbesondere ist die darin geregelte teilweise Übertragung der Satzungsbefugnis nach § 166 Abs. 1 Kommunalverfassung (KV M-V) zulässig. Da die Klägerin insoweit keine Einwände geltend macht, kann von einer weiteren Darlegung abgesehen werden. 20 b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Sonderausbaubeitragssatzung nicht zu beanstanden. Die Fehler der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Ostseebad S. vom 27. November 2001 (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28. Juli 2016 – 3 A 1364/14 –, juris Rn. 21 ff.) haften ihr nicht an. Insbesondere ist die Regelung über den nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlag für Außenbereichsgrundstücke (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 SABS) und für die übrigen Grundstücke (§ 5 Abs. 5 Buchst. a SABS) nicht zu beanstanden. 21 c) Zwar ist fraglich, ob die Rückwirkungsanordnung bezogen auf den 1. Oktober 2002 zulässig ist. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Verwaltungsvereinbarung vom 18. Januar 2017 auch ein rückwirkendes Inkrafttreten von Satzungsrecht im Gebiet der Gemeinde L.-G. bezogen auf einen Zeitraum vor ihrem Abschluss erlauben würde. Die Zulässigkeit einer solchen Rückwirkung ist in der Vereinbarung jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt. Diese Frage bedarf vorliegend jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen keiner Vertiefung: 22 Nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald dürfen Straßenbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im zeitlichen Geltungsbereich einer - gegebenenfalls rückwirkenden - Beitragssatzung liegt, sodass es also nicht ausreicht, wenn eine wirksame Satzung ohne Rückwirkung der Vorteilslage nachfolgt (OVG Greifswald, Urt. v. 09.06.1999 – 1 L 307/98 –, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 20.03.2018 – 1 L 292/15 –, juris Rn. 16). Die Vorteilslage in diesem Sinne ist jedoch nicht bereits mit der bautechnischen Fertigstellung der Anlage im Jahre 2012, sondern erst mit dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung für die ausgereichten Fördermittel eingetreten. Nach § 8 Abs. 5 erste Variante KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Das Merkmal „endgültige Herstellung“ ist nicht in einem technischen, sondern im beitragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Daher kommt es nicht nur auf den technischen Abschluss der Bauarbeiten (Abnahme) an. Vielmehr müssen auch die Kosten feststehen, denn nur dann kann der Beitragsanspruch beziffert werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.07.2016 – 3 A 1364/14 –, juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund bestimmt § 9 Satz 1 SABS, dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb durchgeführt ist, entsteht. Für die Maßnahme sind Fördermittel ausgereicht worden, die auch den Beitragspflichtigen zugutekommen. Da der der Auskehrung der Fördermittel zugrundeliegende Bescheid nur einen vorläufigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Mittel bildet, steht die Höhe der Zuschüsse und damit auch die Höhe der umlagefähigen Kosten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) erst fest, seitdem der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen mit dem am 16. Februar 2018 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 15. Februar 2018 mitgeteilt hat, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises für die ausgereichten Fördermittel keine Beanstandungen ergeben haben. 23 Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass es nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung dem Beklagten erst etwa 2 ½ Jahre nach dem (internen) Abschluss der Prüfung mitgeteilt worden ist. Denn diese Verzögerung muss sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Hinweise auf ein irgendwie geartetes kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Klägerin bestehen nicht. 24 Damit ist der 16. Februar 2018 der Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage, zu dem auch die Sonderausbaubeitragssatzung gelten muss um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen. Da dieser Zeitpunkt nach dem des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Januar 2017 liegt, ist die Rückwirkungsanordnung jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden. 25 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. 26 a) Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Bei der abgerechneten Maßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 1 SABS. Auch in räumlicher Hinsicht ist die Aufwandsermittlung nicht zu beanstanden. Der Aufwand für dem Abzweig nach A., dessen Berücksichtigung das Gericht noch in dem Verfahren 3 A 1364/14 beanstandet hatte (Urt. v. 28.07.2016, a.a.O., Rn. 43), ist in der aktuellen Beitragskalkulation nicht enthalten. Da die Klägerin die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht gerügt hat, sieht das Gericht von weiteren Darlegungen ab und verweist auf das in dem Parallelverfahren 3 A 134/19 HGW ergangene Urteil vom heutigen Tage. 27 b) Auch gegen die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist nichts zu erinnern. 28 aa) Dies betrifft zunächst die Vorteilsverteilung zwischen der Gemeinde Ostseebad S. und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Die Einstufung der Verbindungsstraße als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 2 SABS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 1 SABS begegnet keinen Bedenken. Auch insoweit wird mangels geltend gemachter Einwände auf die Ausführungen des Urteils vom heutigen Tage in dem Verfahren 3 A 134/19 HGW Bezug genommen. 29 bb) Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist ebenfalls frei von Fehlern. Das Abrechnungsgebiet ist ordnungsgemäß gebildet worden. Nach § 4 SABS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung geboten wird. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich damit aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt. 30 Diese Maßgaben sind vom Beklagten beachtet worden. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen wurden die im Gebiet der Gemeinde L.-G. (Gemarkung Ga.) gelegenen Grundstücke mit den auf sie entfallenden Beitragseinheiten in den Vorteilsausgleich aufgenommen. 31 Trotz seiner Hinterliegereigenschaft ist auch das Grundstück der Klägerin zu Recht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden, denn es weist die erforderliche räumlich enge Beziehung zur ausgebauten Straße auf. Mit dem Merkmal „Möglichkeit“ in § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ist klargestellt, dass eine Beitragserhebung nur gerechtfertigt ist, wenn die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage vom betreffenden Grundstück aus rechtlich und tatsächlich möglich und diese Möglichkeit hinreichend qualifiziert ist. Der durch den Straßenbaubeitrag abgegoltene Vorteil liegt in der dem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme vermittelten verbesserten Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (OVG Greifswald, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 L 274/11 –, juris Rn. 12). 32 Dabei kann zunächst sogenannten „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, also solchen Grundstücken, die ausschließlich über ein in Beziehung zur ausgebauten Anlage vorgelagertes Anliegergrundstück eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, eine vorteilsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt werden. Sie besteht in aller Regel dann, wenn von einem solchen Hinterliegergrundstück über ein Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besteht (OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 33). Daher ist es erforderlich, dass die Verbindung des Hinterliegergrundstücks zur betreffenden Straße zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht rechtlich gesichert ist. Diese Sicherung kann regelmäßig durch eine Grunddienstbarkeit oder die Eintragung einer Baulast erfolgen. Die erforderliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit kann aber auch durch ein Notwegerecht vermittelt werden (VG Greifswald, Urt. v. 26.07.2012 – 3 A 229/09 –, juris Rn. 23). Sie ist regelmäßig auch bei einer Eigentümeridentität von Anlieger- und „gefangenem“ Hinterliegergrundstück gegeben. 33 Diese Maßgaben gelten für das Grundstück Flurstück F 1 so jedoch nicht. Zwar handelt es sich hierbei aus Sicht der Verbindungsstraße auch um ein Hinterliegergrundstück. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es über zwei eigenständige Anbindungen an das öffentliche Wegenetz verfügt, nämlich im Süden die (beitragsrechtlich selbstständige) Straße nach A. und im Norden die B 196. Damit ist es als sog. „nicht gefangenes“ Hinterliegergrundstück einzustufen. Seine Anbindung an die Verbindungsstraße ist durch die ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke Flurstücke F 2, Flur 4, Gemarkung A. gewährleistet. 34 Anders als bei „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken ist bei „nicht gefangenen“ Hinterliegergrundstücken eine bestehende Eigentümeridentität allein für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung (OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Denn wegen anderweitiger Verbindungen oder Verbindungsmöglichkeiten des Hinterliegergrundstücks zum gemeindlichen Verkehrsnetz genügt trotz Eigentümeridentität eine bloß theoretische, aber unwahrscheinliche Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht, weil daraus kein erwartbarer Vorteil im vorstehenden Sinne abgeleitet werden könnte. Denkbar ist, dass sich die Inanspruchnahmemöglichkeit als objektiv wertlos erweist, wenn das „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstück eindeutig auf eine andere Straße hin ausgerichtet ist. Umgekehrt kann ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Vorteil nicht nur theoretisch denkbar und eine gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit nicht objektiv wertlos, sondern (wirtschaftlich) werthaltig bzw. nennenswert ist, regelmäßig in der einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück erblickt werden. Denn bei einer solchen einheitlichen Nutzung spricht vieles dafür, dass das Hinterliegergrundstück vom Anliegergrundstück aus genutzt wird und umgekehrt. Die einheitliche Nutzung lässt die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage auch vom Hinterliegergrundstück als hinreichend wahrscheinlich erwarten, sie lässt die Annahme zu, die Anlage, an der das vorgelagerte Anliegergrundstück liegt, werde auch vom Hinterliegergrundstück aus in Anspruch genommen werden. 35 Eine einheitliche Nutzung in diesem Sinne liegt z.B. vor, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück landwirtschaftlich als „ein Schlag“ genutzt werden, wobei auf die Größe oder das Größenverhältnis der jeweiligen Grundstücke nicht ankommt (OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 81/13 –, juris Rn. 40 f). Dem folgt auch das erkennende Gericht. 36 Insbesondere steht die zitierte Entscheidung nicht im Widerspruch zu der zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und nicht gefangenem Hinterliegergrundstück als Pferdekoppel trotz Eigentümeridentität nicht vorteilsbegründend wirkt (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 – 9 C 4.13 –, juris). Denn es ist zu beachten, dass im Straßenausbau- und Erschließungsbeitragsrecht unterschiedliche Vorteilsbegriffe gelten. 37 Im Erschließungsbeitragsrecht ist die wegemäßige Erschließung als Voraussetzung für eine bauliche Nutzung vorteilsbegründend. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Nutzung steht nach den §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) immer unter dem Vorbehalt, dass „die Erschließung gesichert ist“. Daher ist wegen des im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Vorteilsbegriffs nur die einheitliche bauliche oder gewerbliche Nutzung maßgeblich. Wenn aber Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der baulichen Nutzung zugewiesen sind, kann es sich bei der einheitlichen Nutzung als Pferdekoppel nur um eine Übergangslösung handeln, die im Erschließungsbeitragsrecht nicht vorteilsbegründend wirkt (BVerwG, a.a.O. Rn. 23; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2018 – 9 LA 37/18 –, juris: keine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung). 38 Anders ist es im Straßenausbaubeitragsrecht. Hier ist allein die Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorteilsbegründend. Auf die bauliche Nutzung bzw. Nutzbarkeit eines Grundstücks kommt es für die Vorteilsbegründung nicht an. Diese Kriterien spielen nur in der Vorteilsbemessung nach der einschlägigen Maßstabsregelung eine Rolle. Weil es im Straßenbaubeitragsrecht für die Begründung des beitragsrelevanten Vorteils nicht auf eine bestimmte (bauliche oder gewerbliche) Nutzung ankommt, ist damit jede einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität vorteilsbegründend. 39 Nach den somit maßgeblichen Kriterien des OVG Greifswald (a.a.O.) liegt eine für das Hinterliegergrundstück Flurstück F 1vorteilsbegründende einheitliche Nutzung vor. Der Beklagte hat unwidersprochen ausgeführt, dass die genannten Anlieger- und Hinterliegergrundstücke allesamt von der Agrargesellschaft Z. gepachtet sind, was allein bereits für die Annahme einer einheitlichen Nutzung spricht. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und den im Internet (www.geoportal-mv.de/gaia) einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos ist zudem davon auszugehen, dass Grundstücke Flurstücke F9, 11, 12 und 13 (teilweise) ebenso wie eine Teilfläche des Flurstücks F 1 einheitlich als Grünland genutzt werden. Bei der Restfläche des Flurstücks F 1 ist eine Nutzung als Ackerfläche deutlich erkennbar. 40 c) Auch die Heranziehung der Klägerin ist rechtmäßig. Mit ihrer Heranziehung ist ihre persönliche Beitragspflicht entstanden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Dies ist die Klägerin. Weitere Voraussetzung für die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht ist, dass zum Zeitpunkt der Heranziehung die sachliche Beitragspflicht besteht. Auch dies trifft vorliegend zu. Nach § 8 Abs. 5 erste Var. KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Wie bereits dargelegt, ist die Anlage im beitragsrechtlichen Sinne hergestellt, wenn die Kosten feststehen (vgl. § 9 SABS). Dies ist vorliegend der 16. Februar 2018. An diesem Tag ist beim Beklagten die Mitteilung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen eingegangen, wonach die Prüfung des Verwendungsnachweises für die ausgereichten Fördermittel keine Beanstandungen ergeben hat. Von da an standen die umlagefähigen Kosten fest, so dass die sachliche Beitragspflicht entstehen konnte. 41 Anhaltspunkte dafür, dass der auf das klägerische Grundstück entfallende Beitrag rechnerisch falsch ermittelt worden ist, bestehen nicht. Die Gewährung einer Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke ist in der Sonderausbaubeitragssatzung nicht vorgesehen. Da die sachliche Beitragspflicht – wie dargelegt – erst im Jahre 2018 entstanden ist, kann die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V nicht abgelaufen sein. Damit verbietet sich die Annahme eines Erlöschens der Beitragsforderung infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. 47 Abgabenordnung (AO). 42 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 f. Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar.