Urteil
3 A 1364/14
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2016:0728.3A1364.14.0A
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Leitsätze
1. Die Nutzung eines Grundstücks als Reiterhof ist eine gewerbliche Nutzung, die die Berücksichtigung des nutzungsbezogenen Artzuschlags (Straßenbaubeitrag) auslöst.(Rn.29)
2. Begründet eine Straßenbaumaßnahme einen beitragsrelevanten Vorteil sowohl für innerhalb als auch außerhalb des Gebiets der beitragserhebungsberechtigten Gemeinde gelegene Grundstücke, so entsteht die sachliche Beitragspflicht nur, wenn der Geltungsbereich der Straßenbaubeitragssatzung auch die bevorteilten gemeindegebietsfremden Grundstücke erfasst.(Rn.31)
3. Ein Abschnittsbildungsbeschluss i.S. d. § 8 Abs. 3 KAG MV ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam, wenn der Abrechnungsabschnitt keine optisch erkennbare Begrenzung erfährt.(Rn.41)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nutzung eines Grundstücks als Reiterhof ist eine gewerbliche Nutzung, die die Berücksichtigung des nutzungsbezogenen Artzuschlags (Straßenbaubeitrag) auslöst.(Rn.29) 2. Begründet eine Straßenbaumaßnahme einen beitragsrelevanten Vorteil sowohl für innerhalb als auch außerhalb des Gebiets der beitragserhebungsberechtigten Gemeinde gelegene Grundstücke, so entsteht die sachliche Beitragspflicht nur, wenn der Geltungsbereich der Straßenbaubeitragssatzung auch die bevorteilten gemeindegebietsfremden Grundstücke erfasst.(Rn.31) 3. Ein Abschnittsbildungsbeschluss i.S. d. § 8 Abs. 3 KAG MV ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam, wenn der Abrechnungsabschnitt keine optisch erkennbare Begrenzung erfährt.(Rn.41) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Dem Bescheid fehlt die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage, denn die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ostseebad S. (Straßenausbaubeitragssatzung – SABS) ist nichtig. Dies folgt zwar nicht aus der Bestimmung der Beitragspflichtigen in § 2 SABS. Soweit der dinglich Berechtigte in § 2 Satz 1 SABS zum Beitragspflichtigen bestimmt wird, ist dies zwar fehlerhaft. Der Fehler führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (OVG Greifswald, Urt. vom 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris). Die Regelung des § 2 Satz 3 SABS ist ebenfalls unwirksam. Sie bestimmt im Einklang mit § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG 1993, dass auch der Eigentümer eines Gebäudes beitragspflichtig ist, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Die in der Bestimmung enthaltene Konjunktion „auch“ ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31.03.2005 nicht mehr zulässig, denn nunmehr bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V, dass, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Der Beklagte kann daher den Grundeigentümer nicht mehr neben dem Gebäudeeigentümer heranziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V Danach bleiben Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, weiterhin in Kraft. Allerdings sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen. Anderenfalls werden die mit dem Kommunalabgabengesetz nicht mehr zu vereinbarenden satzungsrechtlichen Bestimmungen unwirksam. Die Bestimmung des § 2 Satz 3 ABS ist mit Ablauf der Anpassungsfrist unwirksam geworden, denn eine Anpassung ist nicht erfolgt. Eine geltungserhaltende Auslegung der Bestimmung scheidet ebenfalls aus (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 11.11.2011 – 3 A 189/09 –, juris Rn. 23). Dennoch führt der Fehler nicht zur Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung. Denn es ist im Straßenbaubeitragsrecht allgemein anerkannt und entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass eine fehlerhafte Verteilungsregelung der Beitragssatzung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt, wenn sie im Abrechnungsgebiet auch tatsächlich zur Anwendung kommen muss. Die Verteilungsregelung einer Straßenbaubeitragssatzung ist regional teilbar. Der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ist dabei nicht nur auf Verteilungsregelungen beschränkt, sondern auch auf Entstehensregeln bzw. sonstige Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung anwendbar, wenn dies denklogisch möglich und sinnvoll ist, d.h. wenn die Regelung auch ohne den unwirksamen Teil noch Bestand hat und der unwirksame Teil im Abrechnungsgebiet tatsächlich keine Anwendung findet. Eine unwirksame Regelung zur Heranziehung eines Gebäudeeigentümers (“isoliertes Gebäudeeigentum“) führt damit dann nicht zur Unwirksamkeit der Satzung, wenn es in dem Abrechnungsgebiet tatsächlich keine Gebäudeeigentümer gibt und die Regelung über die Heranziehung der Beitragsschuldner im Übrigen den Kreis der beitragspflichtigen im jeweiligen Abrechnungsgebiet richtig und vollständig umfasst (VG Greifswald, Urt. v. 15.03.2010 – 3 A 2032/08 –, n.v.). Gemessen an diesen Kriterien ist die fehlerhafte Bestimmung mit Blick auf den Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unschädlich. Denn es ist nicht ersichtlich – und wird von den Klägern auch nicht behauptet –, dass es im Abrechnungsgebiet der Verbindungsstraße Grundstücke gibt, an denen ein vom Grundeigentum getrenntes Gebäudeeigentum besteht. Weitere Ermittlungen zu dieser Frage sind auch mit Blick auf den verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht geboten, denn dies liefe auf eine unzulässige Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. Fehlerhaft mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Satzung ist allerdings die Regelung über den gewerblichen Artzuschlag in § 5 Abs. 5 Buchst. a SABS. Der Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt zwar nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt (VG Greifswald, Urt. v. 19.04.2012 – 3 A 356/10 –, juris Rn. 13). Mit Blick auf das Vorteilsprinzip ist es zwar nicht zu beanstanden, dass in der Straßenbaubeitragssatzung sowohl ein nutzungsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. a SABS) als auch ein gebietsbezogener (§ 5 Abs. 5 Buchst. b SABS) Artzuschlag normiert ist. Ebenfalls unbedenklich ist, dass der gebietsbezogene Artzuschlag höher ist als der nutzungsbezogene. Dies beruht auf der Annahme, dass Grundstücken in den in § 5 Abs. 5 Buchst. b SBS genannten Gebietstypen der Baunutzungsverordnung (Gewerbegebiet – § 8 BauNVO, Industriegebiet – § 9 BauNVO, Kerngebiet – § 7 BauNVO und sonstiges Sondergebiet – § 11 BauNVO) durch eine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme ein größerer Vorteil vermittelt wird, als Grundstücken, die – außerhalb der genannten Gebietstypen gelegen – lediglich überwiegend gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise genutzt werden. Fehlerhaft und weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren ist es jedoch, dass § 5 Abs. 5 Buchst. a SABS die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlags davon abhängig macht, dass die überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Vorschrift genannten festgesetzten oder faktischen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung liegen. Dies schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift auf überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB und im Außenbereich (§ 35 BauGB) aus. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.08.2015 – 3 B 522/15 –, juris Rn. 15). Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich im Regelfall oder auch nur überwiegend nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet, mit der Folge, dass es für die Fälle des § 34 Abs. 1 BauGB keiner Regelung bedarf. Denn die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB darf nicht dazu führen, dass eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in eine der Alternativen des Gebietskatalogs in § 1 Abs. 2 BauNVO gepresst wird, um dann in einer zweiten Stufe mehr oder weniger schematisch die Zulässigkeitsregeln der §§ 2 ff. BauNVO anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 23.04.1969 – VI C 12/67 –, BVerwGE 32, 31 ). Weist die nähere Umgebung z.B. die Merkmale zweier Baugebiete i.S. der Baunutzungsverordnung auf, findet § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich in diesem Fall ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 60). Da überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Außenbereichsgrundstücke (typischerweise) ebenfalls einen im Verhältnis zur Wohnnutzung verstärkten Ziel- und Quellverkehrs auslösen, ist ein sachlicher Grund für die Unanwendbarkeit des nutzungsbezogenen Artzuschlages bei diesen Grundstücke ebenfalls nicht erkennbar. Dieser Fehler ist nicht nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich. Denn zum Abrechnungsgebiet gehört auch das klägerische Grundstück Flurstück 29/1, das als Reiterhof genutzt wird. Das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Da die Außenbereichslage des Grundstücks zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. Bei dem Reiterhof handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung. Unter gewerblicher Nutzung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts wird zunächst die Nutzung eines Grundstücks als Betriebsstätte verstanden. Über die Nutzung im Sinne des Gewerberechts und Gewerbesteuerrechts hinaus werden auch solche Nutzungen erfasst, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne durch Auslösung einer intensiveren Inanspruchnahme der Anbaustraße als bei reiner Wohnnutzung entsprechen. Anders als Grundstücke, die nur oder überwiegend der Wohnnutzung zu dienen bestimmt sind, sind Betriebsstätten typischerweise in besonderem Maße (gesteigert) abhängig von der qualifizierten Ausgestaltung der Straße, und zwar zum einen im Hinblick auf ihre Zugänglichkeit und zum anderen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Straße wegen des typischerweise erhöhten Ziel- und Quellverkehrs (Kunden- und Lieferverkehr etc.) (VG Greifswald, Urt. v. 15.10.2015 – 3 A 409/13 –, juris Rn. ). Dies trifft auf einen Reiterhof zu, dessen Betrieb dadurch gekennzeichnet ist, dass er von Kunden aufgesucht wird, die dort Reitsport betreiben wollen. Zudem löst der Betrieb einen nicht unerheblichen Lieferverkehr (Futtermittel u. dgl.) aus. 2. Der Bescheid ist auch dann aufzuheben, wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgt, und von einer Wirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung ausgeht. Die Heranziehung der Kläger ist fehlerhaft, weil der die Beitragspflicht begründende Sondervorteil (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) gegenwärtig nicht voll ausgeprägt ist. Daher konnte die sachliche Beitragspflicht und damit auch die persönliche Beitragspflicht der Kläger bisher nicht entstehen. Dies aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen: a. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Grenze der Gemeinde S. im Bereich nördlich der Ortslage von N. bis zur Einmündung in die B 196 auf der westlichen Grenze des Straßengrundstücks der Verbindungsstraße verläuft. Die westlich an die Verbindungsstraße angrenzenden bzw. von ihr erschlossenen Grundstücke liegen nicht mehr im Gebiet der Gemeinde S., sondern im Gebiet der Gemeinde Lancken-Granitz. Da der Geltungsbereich des Satzungsrechts der Gebietshoheit der Gemeinde S. entspricht, kann die Straßenausbaubeitragssatzung nicht ohne weiteres auf außerhalb ihres Gemeindegebiets gelegene Grundstücke angewandt werden. Damit scheidet nicht nur eine Beitragserhebung für die außerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Grundstücke aus. Es ist ebenso unzulässig, den beitragsfähigen Aufwand nach der Verteilungsregel der Satzung auf gemeindegebietsfremde Grundstücke umzulegen, wenn die Gemeinde nicht zu einer solchen Erstreckung befugt ist (vgl. Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 03.06.2010 – 9 C 3.09 –, juris Rn. 21 entgegen VGH Kassel, Urt. v. 26.11.2008 – 5 UE 291/07 –, juris Rn. 29). Die auf das eigene Gemeindegebiet beschränkte Satzungs- und Abgabenhoheit steht damit in einem Spannungsverhältnis zu dem Umstand, dass auch die außerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Grundstücke von der Baumaßnahme bevorteilt sind, wenn sie an die ausgebaute Anlage angrenzen oder von ihr erschlossen werden. Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bestehende Beitragserhebungspflicht zwingt die Gemeinde, den umlagefähigen Anteil des Aufwandes auf alle bevorteilten Grundstücke umzulegen. Der ohnehin nur für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelte „Halbteilungsgrundsatz“ findet in den Fällen einer gemeindegebietsübergreifenden Vorteilslage keine Anwendung (VGH Kassel a.a.O., Rn. 28; BVerwG a.a.O., Rn. 27). Eine über das Gemeindegebiet hinausgehende Beitragserhebung setzt voraus, den Geltungsbereich der Straßenausbaubeitragssatzung auf die gemeindegebietsfremden Grundstücke zu erstrecken, die durch die Baumaßnahme bevorteilt sind. Dies ist möglich. Zwar scheidet der vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochene Erlass einer Rechtsverordnung nach § 203 Abs. 1 BauGB (a.a.O., Rn. 24) als Instrument für eine solche Zuständigkeitserweiterung aus, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Aufgaben nach dem Baugesetzbuch beschränkt ist. Zulässig ist jedoch der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages i.S.d. § 165 Kommunalverfassung (KV M-V) (Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 2 Anm. 1.4). Nach Abs. 1 Satz 1 erste Var. dieser Vorschrift können u.a. die Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt. Nach § 166 Abs. 1 KV M-V kann der Körperschaft, welche die Aufgaben übernimmt, in der Vereinbarung die u.a. Befugnis übertragen werden, Satzungen anstelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ohne eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung, die sich auf alle durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke erstreckt und die im Falle gemeindegebietsüberschreitender Erschließung nur aufgrund einer wirksamen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erlassen werden kann, eine Erschließungsbeitragspflicht für keines der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entstehen, also auch nicht für die Grundstücke innerhalb der Gemarkung der Gemeinde, der der Erschließungsaufwand entstanden ist (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 30). Diese Erwägungen sind auf das landesrechtliche Straßenausbaubeitragsrecht übertragbar. Das Straßenausbaubeitragsrecht wird – ebenso wie das Erschließungsbeitragsrecht – von dem auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz – GG) zurückzuführenden Grundsatz der Belastungsgleichheit beherrscht. Mit diesem Grundsatz wäre eine Beitragsfreiheit der Eigentümer von bevorteilten aber gemeindegebietsfremden Grundstücke nicht zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund können die Eigentümer der innerhalb des Gemeindegebiets gelegenen und von der Baumaßnahme bevorteilten Grundstücke erwarten, dass sachliche Beitragspflichten nur entstehen, wenn sich der Anwendungsbereich der Straßenausbaubeitragssatzung – bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage – auf alle von der Baumaßnahme bevorteilten Grundstücke erstreckt. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, konnte die sachliche Beitragspflicht für die Verbindungsstraße bisher nicht entstehen. b. Ungeachtet dessen ist die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Verbindungsstraße ausgeschlossen, weil die Prüfung des Verwendungsnachweises für die innerhalb der Ortslage von N. verlaufende Teilstrecke der Verbindungsstraße gegenwärtig nicht abgeschlossen ist. aa. Nach § 8 Abs. 5 erste Variante KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Das Merkmal „endgültige Herstellung“ ist nicht in einem technischen, sondern im beitragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Daher kommt es nicht nur auf den technischen Abschluss der Bauarbeiten (Abnahme) an. Vielmehr müssen auch die Kosten feststehen, denn nur dann kann der Beitragsanspruch beziffert werden. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 9 Satz 1 SBS, dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb durchgeführt ist entsteht. Für die Maßnahme sind Fördermittel ausgereicht worden, die auch den Beitragspflichtigen zugutekommen. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die in Ansehung der ausgereichten Fördermittel durchzuführende Verwendungsnachweisprüfung noch nicht abgeschlossen ist, steht die Höhe der Zuschüsse und damit auch die Höhe der umlagefähigen Kosten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) nicht fest. Damit kann der Beitragsanspruch nicht abschließend beziffert werden und die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Dies betrifft auch den vorliegend abgerechneten Streckenabschnitt. Denn bei der Verbindungsstraße handelt es sich – jedenfalls in dem Bereich der Ortslage von N. bis zur Einmündung in die B 196 – um eine einheitliche Anlage im Sinne der sogenannten natürlichen Betrachtungsweise. Der Anlagenbegriff des Straßenausbaubeitragsrechts ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (OVG Greifswald, Beschl. v. 15.09.1998 – 1 M 54/98 –, VwRR MO 1999, 104). Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Einrichtung (Anlage) i.S.d. § 1 Satz 1 SABS und § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt, wobei auf den Zustand nach Abschluss des Bauprogramms, d.h. auf das äußere Erscheinungsbild, das die Straße nach ihrem Ausbau erlangt hat, abzustellen ist (OVG Greifswald a.a.O.). Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge, -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 – 1 M 117/08 –, juris Rn. 18). Bei einem einheitlichen Verlauf und Ausbauzustand ist grundsätzlich von einer einheitlichen Verkehrsanlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise abzustellen. Gemessen an diesen Kriterien kann nicht von einem Anlagenwechsel auf Höhe des klägerischen Grundstücks ausgegangen werden. In diesem Bereich verschwenkt sich die Anlage nur leicht. Einmündungen anderer Verkehrsanlagen, die zu einer unterschiedlichen Verkehrsfunktion der Teilstrecken der Verbindungsstraße führen und damit einen Anlagenwechsel indizieren könnten, sind in diesem Bereich nicht vorhanden. Weder verändert sich die Breite der Fahrbahn noch wechselt ihr Belag. Soweit der Beklagte meint, ein Anlagenwechsel liege deshalb vor, weil innerhalb der Ortslage von N. eine Straßenbeleuchtung, Hochborde und eine Straßenentwässerung vorhanden seien und diese Teileinrichtungen außerhalb der Ortslage von N. fehlten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Hochborde und eine leitungsgebundene Straßenentwässerung sind wenig sinnfällig und können daher das Erscheinungsbild einer Straße nicht prägen. Das Vorhandensein einer Straßenbeleuchtung allein reicht für die Annahme eines Anlagenwechsels nicht aus. Auch der Umstand, dass innerhalb der Ortslage von N. eine Geschwindigkeitsbegrenzung (50 km/h) gilt, außerhalb der Ortslage dagegen nicht, ist das äußere Erscheinungsbild der Verkehrsanlage ohne Belang. Dass auch der Beklagte jedenfalls vorgerichtlich von einer einheitlichen Anlage ausgegangen ist, folgt auch aus dem Umstand, dass die Gemeindevertretung am 12. Dezember 2000 einen Abschnittsbildungsbeschluss für den „Teilabschnitt B: Pension ‚...‘ bis Reiterhof N.“ gefasst hat. Die Abschnittsbildung wäre überflüssig, wenn im Bereich des Reiterhofs ein Anlagenwechsel vorläge. Schließlich tritt der Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise nicht deshalb zurück, weil ein Teil der Verbindungsstraße im Außenbereich und ein anderer Teil unbeplanten Innenbereich verläuft (eingehend VG Greifswald, Beschl. vom 20.08.2008 – 3 B 344/08 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 – 1 M 117/08 –, juris Rn. 24). bb. Damit hätte die sachliche Beitragspflicht für die vorliegend abgerechnete Teilstrecke nur bei einer wirksamen Abschnittsbildung entstehen können (vgl. 8 Abs. 5 zweite Var. i.V.m. Abs. 4 KAG M-V). Hieran fehlt es jedoch. Der am 12. Dezember 2000 gefasste Abschnittsbildungsbeschluss ist – jedenfalls in Ansehung hier in Rede stehenden der nördlichen Grenze des Abrechnungsabschnitts – nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Nach § 8 Abs. 4 KAG M-V bzw. § 8 Abs. 6 KAG a.F. kann der Aufwand auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage ermittelt werden, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, was bei Straßenteilstücken im Unterschied zu Teilstücken leitungsgebundener Anlagen regelmäßig der Fall ist. Eine solche Abschnittsbildung ist vorliegend auf Grundlage des § 4 Abs. 2 SABS durch den Beschluss vom 12. Dezember 2000 erfolgt. Allerdings unterliegt die Abschnittsbildung dem Willkürverbot. Ausfluss des Willkürverbotes ist, dass dem abzurechnenden Teilstück eine gewisse selbständige Bedeutung zukommt, dass der Abschnitt eine optisch erkennbare Begrenzung erfährt und dass die berücksichtigungsfähigen Kosten nicht erheblich höher sind als die entsprechenden Kosten pro Quadratmeter Straßenfläche für die erstmalige Herstellung einer anderen Teilstrecke derselben Anlage (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rn. 25; Holz in: Aussprung/Siemers/ders., KAG M-V, Stand 11/2015, § 8 Anm. 1.1.3.3). Vorliegend fehlt es jedenfalls am Erfordernis der optisch erkennbaren Begrenzung. Die im Abschnittsbildungsbeschluss enthaltene Wendung „bis Reiterhof N.“ ist nicht hinreichend bestimmt. Damit ist der Beschluss jedenfalls insoweit unwirksam. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit der Wendung die Grundstücksgrenze gemeint ist, ist der Bezugspunkt des Abrechnungsabschnitts unklar. Abgesehen davon, dass Grundstücksgrenzen als Bezugspunkte für eine Abschnittsbildung regelmäßig ausscheiden, weil Grundstückgrenzen in der Örtlichkeit in der Regel nicht – jedenfalls nicht ohne weiteres – optisch erkennbar sind, ist offen, ob die südliche oder die ebenfalls in Betracht kommende nördliche Grundstücksgrenze gemeint ist. Offenbar hat der Beklagte weder das eine noch das andere gemeint, denn die Berücksichtigung des klägerischen Grundstücks sowohl im Rahmen der Erhebung der Vorausleistung für den südlichen Streckenabschnitt der Verbindungsstraße als auch im Rahmen der vorliegend streitigen Erhebung des Straßenausbaubeitrags für den nördlichen Streckenabschnitt zeigt, dass der Abrechnungsabschnitt nach Auffassung des Beklagten zwischen der nördlichen und der südlichen Grenze des Grundstücks Flurstück 29/1 verläuft. An welchem optisch erkennbaren Kriterium er sich dabei letztlich orientiert, ist völlig offen. 3. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung des Abzweigs nach A. in den Vorteilsausgleich für die Verbindungsstraße unzulässig ist. Bei dem Abzweig handelt es sich bereits wegen seiner Länge um eine eigenständige Anlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise. Soweit der Beklagte meint, die Einbeziehung sei zulässig, weil eine Abrechnungseinheit mit der Verbindungsstraße bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen fehlt es bereits an einem entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung (Holz a.a.O., Anm. 1.1.3.4). Weiter dürfte es an der für die Bildung einer Abrechnungseinheit erforderlichen funktionellen Abhängigkeit der Anlagen fehlen. Eine funktionelle Abhängigkeit kann nur angenommen werden, wenn Verkehrsanlagen in einer derartigen Beziehung zueinander stehen, dass eine Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang erfüllen kann, d.h. wenn ausschließlich die letzte Anlage der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz vermittelt (VG Greifswald, Beschl. v. 10.11.2009 – 3 B 1405/09 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies trifft vorliegend nicht zu, da – wie der Beklagte selbst vorträgt – eine zweite Zufahrtsmöglichkeit von S./Wasserwerk nach A. besteht. Die für diese Verbindung bestehenden Beschränkungen (Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht bis max. 7 t), stehen dem Umstand nicht entgegen, dass auch diese Verkehrsanlage die Ortschaft A. an das öffentliche Wegenetz anbindet. Ungeachtet dessen ist im Straßenausbaubeitragsrecht – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – die Bildung von Abrechnungseinheiten unzulässig, weil das Kommunalabgabengesetz keine dem § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB entsprechende Bestimmung enthält (VG Greifswald, Beschl. v. 10.11.2009, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Sie waren bis zum 17. November 2014 Eigentümer des im Gebiet der amtsangehörigen Gemeinde S. gelegenen Außenbereichsgrundstücks G1 in einer Größe von 39.553 m². Das Grundstück wird als Reiterhof genutzt, eine Teilfläche von 630 m² ist bebaut. Das Grundstück grenzt östlich an die Verbindungsstraße, die auf einer Länge von ca. 3.050 m von der im Norden verlaufenden B 196 in südliche Richtung nach N. und S. führt. Etwa 390 m südlich der Einmündung in die B 196 mündet der Abzweig nach A. in die Verbindungsstraße ein. Der Abzweig weist bis zur Ortslage von A. eine Länge von ca. 660 m auf. In dem Zeitraum seit dem Jahre 2000 ließ die Gemeinde S. die Verkehrsanlage in mehreren Etappen ausbauen. Am 12. Dezember 2000 fasste die Gemeindevertretung von S. u.a. den Beschluss, die Verkehrsanlage im „Teilabschnitt B: Pension ‚...‘ bis Reiterhof N.“ (Asphaltfahrbahn ohne Gehweg) auszubauen. Zudem fasste sie den Beschluss, „die Teilabschnitte im Sinne des § 8 Abs. 6 KAG M-V in Einzelabschnitten abzurechnen“. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Januar 2003 zog der Beklagte die Kläger für das Grundstück G2 zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag für den Abschnitt „Durchgangsstraße N.“ in Höhe von 10.274,74 EUR heran. Eine endgültige Beitragserhebung ist bis heute nicht erfolgt, da die Verwendungsnachweisprüfung für die für diesen Abschnitt ausgereichten und den Beitragspflichtigen zugute kommenden Fördermittel noch nicht abgeschlossen ist. Am 23. November 2010 fasste die Gemeindevertretung von S. Ausbaubeschlüsse für den „Verbindungsweg von der B 196 bis N.“ und für die „westliche Anbindung an A.“. Die Baumaßnahme war am 31. Januar 2012 (Eingang der letzten Unternehmerrechnung) abgeschlossen. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung für die für diese Baumaßnahme ausgereichten Fördermittel liegt der Gemeinde S. seit dem 19. März 2014 vor. Mit Bescheid vom 4. September 2014 zog der Beklagte die Kläger für die Baumaßnahme „Verbesserung der Fahrbahn in der Gemeinde Ostseebad S., Verbindungsstraße von B 196 – A. und N.“ zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.790,21 EUR heran. Bei der Bildung des Abrechnungsgebietes für die Verbindungsstraße wurden nur die östlich der Verkehrsanlage gelegenen Grundstücke berücksichtigt, weil die westlich der Straße gelegenen Grundstücke nicht mehr im Gebiet der Gemeinde S. liegen. Die Gemeindegrenze verläuft auf der westlichen Grenze des Straßengrundstücks. Den Widerspruch der Kläger vom 5. Oktober 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014 zurück. Am 30. Dezember 2014 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung sei mangels ordnungsgemäßer Definition der Beitragspflichtigen unwirksam. Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei fehlerhaft. Bei den im Jahre 2003 und im Jahre 2010 ausgebauten Streckenabschnitten handele es sich nicht, wie vom Beklagten offenbar angenommen, um unterschiedliche Verkehrsanlagen, sondern um Teilstrecken einer einheitlichen Verkehrsanlage, die von der Einmündung in die B 196 bis nach Seedorf führe. Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung in zwei Anlagen führe zu einer Mehrbelastung der Kläger. Zudem sei es fehlerhaft, dass der Abzweig nach A. im Rahmen der Beitragsabrechnung berücksichtigt worden sei. Denn bei dem Abzweig handele es sich um eine eigenständige Verkehrsanlage. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Heranziehung der Kläger sei frei von Fehlern. Der von den Klägern gerügte Satzungsfehler sei nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ohne Bedeutung, weil es im Abrechnungsgebiet keine Anwendungsfälle gebe. Bei der Verbindungsstraße handele es sich um zwei rechtlich selbstständige Verkehrsanlagen im Sinne der sogenannten „natürlichen Betrachtungsweise“. Der Anlagenwechsel erfolge auf Höhe des klägerischen Grundstücks. Die im Bereich der Ortslage N. verlaufende Anlage weise eine durchgängige Straßenbeleuchtung, Betonhochborde und eine leitungsgebundene Straßenentwässerung auf. Diese Teileinrichtungen fehlten im Bereich der außerhalb der Ortslage von N. verlaufenden Anlage. Zudem bestehe innerhalb der Ortslage von N. eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h. Auch die Einbeziehung des Abzweigs nach A. in den Vorteilsausgleich für die Verbindungsstraße sei nicht zu beanstanden. Insoweit habe der Beklagte eine Abrechnungseinheit gebildet. Dies sei zulässig, weil der Abzweig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Verbindungsstraße stehe. Eine andere vollwertige Verbindung zum öffentlichen Wegenetz bestehe nicht, weil die ebenfalls vorhandene nördliche Anbindung der Ortschaft A. an die B 196 Verkehrsbeschränkungen unterliege. Mit Beschluss vom 14. April 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.