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Urteil

3 A 134/19 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2020:0511.3A134.19.00
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Leitsätze
1.Begründet eine Straßenbaumaßnahme einen beitragsrelevanten Vorteil sowohl für innerhalb als auch außerhalb des Gebiets der beitragserhebungsberechtigten Gemeinde gelegene Grundstücke, so können sachliche Beitragspflichten nur entstehen, wenn der Geltungsbereich der Straßenbaubeitragssatzung auch die bevorteilten gemeindegebietsfremden Grundstücke erfasst.(Rn.22) 2.Es kann offenbleiben, ob eine Sonderausbaubeitragssatzung, deren Erlass wegen der Bevorteilung auch gemeindegebietsfremder Grundstücke einer Verwaltungsvereinbarung der betroffenen Gemeinden bedarf, rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung in Kraft gesetzt werden darf, wenn die Vorteilslage erst nach dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung eingetreten ist.(Rn.24) (Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Begründet eine Straßenbaumaßnahme einen beitragsrelevanten Vorteil sowohl für innerhalb als auch außerhalb des Gebiets der beitragserhebungsberechtigten Gemeinde gelegene Grundstücke, so können sachliche Beitragspflichten nur entstehen, wenn der Geltungsbereich der Straßenbaubeitragssatzung auch die bevorteilten gemeindegebietsfremden Grundstücke erfasst.(Rn.22) 2.Es kann offenbleiben, ob eine Sonderausbaubeitragssatzung, deren Erlass wegen der Bevorteilung auch gemeindegebietsfremder Grundstücke einer Verwaltungsvereinbarung der betroffenen Gemeinden bedarf, rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung in Kraft gesetzt werden darf, wenn die Vorteilslage erst nach dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung eingetreten ist.(Rn.24) (Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 22. Februar 2019 bzw. 7. Mai 2020 hierzu ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erteilt haben. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Sondersatzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau der Straße von der Einmündung B 196 (genannt: Krähenfuß) bis Brücke S. (Sonderausbaubeitragssatzung – SABS) vom 30. Januar 2018. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. a) Zwar erstreckt sich ihr Geltungsbereich auch auf die nördlich der Ortslage von N. westlich an die Verbindungsstraße angrenzenden und im Gebiet der Gemeinde L. gelegenen Grundstücke. Diese Erstreckung ist jedoch zulässig. Sie beruht auf der von den Gemeinden Ostseebad S. und L. geschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 18. Januar 2017. Die Vereinbarung ist wirksam. Insbesondere ist die darin geregelte teilweise Übertragung der Satzungsbefugnis nach § 166 Abs. 1 Kommunalverfassung (KV M-V) zulässig. Da die Kläger insoweit keine Einwände geltend machen, kann von einer weiteren Darlegung abgesehen werden. b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Sonderausbaubeitragssatzung nicht zu beanstanden. Die Fehler der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Ostseebad S. vom 27. November 2001 (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28. Juli 2016 – 3 A 1364/14 –, juris Rn. 21 ff.) haften ihr nicht an. Insbesondere ist die Regelung über den nutzungsbezogenen gewerblichen Artzuschlag für Außenbereichsgrundstücke (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 SABS) und für die übrigen Grundstücke (§ 5 Abs. 5 Buchst. a SABS) nicht zu beanstanden. c) Zwar ist fraglich, ob die Rückwirkungsanordnung bezogen auf den 1. Oktober 2002 zulässig ist. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Verwaltungsvereinbarung vom 18. Januar 2017 auch ein rückwirkendes Inkrafttreten von Satzungsrecht im Gebiet der Gemeinde L. bezogen auf einen Zeitraum vor ihrem Abschluss erlauben würde. Die Zulässigkeit einer solchen Rückwirkung ist in der Vereinbarung aber jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt. Diese Frage bedarf vorliegend jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen keiner Vertiefung: Nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald dürfen Straßenbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im zeitlichen Geltungsbereich einer - gegebenenfalls rückwirkenden - Beitragssatzung liegt, sodass es also nicht ausreicht, wenn eine wirksame Satzung ohne Rückwirkung der Vorteilslage nachfolgt (OVG Greifswald, Urt. v. 09.06.1999 – 1 L 307/98 –, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 20.03.2018 – 1 L 292/15 –, juris Rn. 16). Die Vorteilslage in diesem Sinne ist jedoch nicht bereits mit der bautechnischen Fertigstellung der Anlage im Jahre 2012, sondern erst mit dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung für die ausgereichten Fördermittel eingetreten. Nach § 8 Abs. 5 erste Variante KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Das Merkmal „endgültige Herstellung“ ist nicht in einem technischen, sondern im beitragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Daher kommt es nicht nur auf den technischen Abschluss der Bauarbeiten (Abnahme) an. Vielmehr müssen auch die Kosten feststehen, denn nur dann kann der Beitragsanspruch beziffert werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.07.2016 – 3 A 1364/14 –, juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund bestimmt § 9 Satz 1 SABS, dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb durchgeführt ist, entsteht. Für die Maßnahme sind Fördermittel ausgereicht worden, die auch den Beitragspflichtigen zugutekommen. Da der der Auskehrung der Fördermittel zugrundeliegende Bescheid nur einen vorläufigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Mittel bildet, steht die Höhe der Zuschüsse und damit auch die Höhe der umlagefähigen Kosten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) erst fest, seitdem der Landrat des Landkreises V-R mit dem am 16. Februar 2018 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 15. Februar 2018 mitgeteilt hat, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises für die ausgereichten Fördermittel keine Beanstandungen ergeben haben. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass es nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung dem Beklagten erst etwa 2 ½ Jahre nach dem (internen) Abschluss der Prüfung mitgeteilt worden ist. Denn diese Verzögerung muss sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Hinweise auf ein irgendwie geartetes kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Kläger bestehen nicht. Damit ist der 16. Februar 2018 der Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage, zu dem auch die Sonderausbaubeitragssatzung gelten muss, um den Beitragsanspruch entstehen zu lassen. Da dieser Zeitpunkt nach dem des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Januar 2017 liegt, ist die Rückwirkungsanordnung jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden. Die gegen die Rückwirkungsanordnung weiter geltend gemachten Einwände der Kläger liegen neben der Sache. Selbstverständlich darf eine Straßenbaubeitragssatzung, die zunächst ohne Rückwirkungsanordnung beschlossen wurde, nachträglich um eine solche ergänzt werden. 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. a) Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Bei der abgerechneten Maßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 1 SABS. Da dies von den Klägern nicht in Abrede gestellt wird, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Auch in räumlicher Hinsicht ist die Aufwandsermittlung nicht zu beanstanden. Der Aufwand für dem Abzweig nach A, dessen Berücksichtigung das Gericht noch in dem Verfahren 3 A 1364/14 gerügt hatte (Urt. v. 28.07.2016, a.a.O., Rn. 43) ist in der vorliegenden Aufwandsermittlung nicht mehr enthalten. Zu Recht wurde im Rahmen der Aufwandsermittlung auch der Abschnittsbildungsbeschluss vom 12. Dezember 2000 nicht berücksichtigt, da dieser wegen Verstoßes gegen das Erfordernis einer optisch erkennbaren Begrenzung unwirksam ist (VG Greifswald, a.a.O., Rn. 42). Der am 30. Mai 2000 gefasste Abschnittsbildungsbeschluss für den Bereich zwischen dem „hinteren Wendeplatz und Höhe Brücke“ ist dagegen wirksam und daher bei der Aufwandsermittlung und –verteilung zur berücksichtigen. Nach dem zum Zeitpunkt der Abschnittsbildung geltenden § 8 Abs. 6 KAG 1993 (KAG a.F.) kann der Aufwand auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage ermittelt werden, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, was bei Straßenteilstücken im Unterschied zu Teilstücken leitungsgebundener Anlagen regelmäßig der Fall ist. Die Abschnittsbildung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Ausfluss des Willkürverbotes ist, dass dem abzurechnenden Teilstück eine gewisse selbständige Bedeutung zukommt, dass der Abschnitt eine optisch erkennbare Begrenzung erfährt und dass die berücksichtigungsfähigen Kosten nicht erheblich höher sind als die entsprechenden Kosten pro Quadratmeter Straßenfläche für die erstmalige Herstellung einer anderen Teilstrecke derselben Anlage (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rn. 25; Holz in: Aussprung/Siemers/ders., KAG M-V, Stand 11/2015, § 8 Anm. 1.1.3.3). Nach diesen Kriterien ist der Abschnittsbildungsbeschluss vom 30. Mai 2000 nicht zu beanstanden. Anders als bei dem Abschnittsbildungsbeschluss vom 12. Dezember 2000 verstößt er nicht gegen das Erfordernis der optisch erkennbaren Begrenzung. Die in dem Beschluss enthaltene Wendung „hinterer Wendeplatz und Höhe Brücke“ ist hinreichend bestimmt. Ihr kann mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, dass der Bereich vom Ende der öffentlichen Straße (Wendehammer am südliche Ortsende der Ortschaft S.) bis zu dem Punkt, an dem die Brückenzuwegung auf die Verbindungsstraße trifft, einen eigenständigen Abrechnungsabschnitt i.S.d. § 8 Abs. 6 KAG a.F. bilden soll. Dass dieser Teilstrecke mit einer Länge von ca. 800 m eine selbstständige Bedeutung zukommt, liegt auf der Hand und bedarf keiner Darlegung. Anhaltspunkt dafür, dass die berücksichtigungsfähigen Kosten erheblich höher sind als die entsprechenden Kosten pro Quadratmeter Straßenfläche für die erstmalige Herstellung der anderen Teilstrecke der Verbindungsstraße sind nicht ersichtlich. Eine solche Annahme drängt sich auch nicht auf, weil die Erheblichkeitsschwelle erst bei einer Kostensteigerung von 1/3 erreicht wird. Gerichtliche Ermittlungen zu dieser Frage waren daher nicht geboten. b) Auch gegen die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist nichts zu erinnern. aa) Dies betrifft zunächst die Vorteilsverteilung zwischen der Gemeinde Ostseebad S. und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Die Einstufung der Verbindungsstraße als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 2 SABS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 1 SABS begegnet keinen Bedenken. Für die Einstufung ist die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung maßgebend, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen unterschiedlicher Kategorien erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen, das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.07.2007 – 1 M 42/07 –, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks). Hiernach handelt es sich bei der Verbindungsstraße um eine Anliegerstraße. Bereits die verhältnismäßig geringe Ausbaubreite der Fahrbahn von 4 bis 5 m spricht gegen eine über die einer Anliegerstraße hinausgehende Verkehrsfunktion, denn im Regelfall beträgt die Fahrbahnbreite von Hauptverkehrsstraßen mindestens 6,50 m (Planungshandbuch Straßen- und Wegebau, Stand März 2013, Nr. 3.1.4, S. 13). Dieser Wert berücksichtigt den auf Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen typischerweise anzutreffenden Begegnungsverkehr von Bussen bzw. Lastkraftwagen unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreite, des Bewegungsspielraums, des Sicherheitsraums zwischen Fahrzeugen und des Sicherheitsraums zwischen Verkehrsräumen (vgl. Planungshandbuch a.a.O., S. 5). Demgegenüber beträgt die Fahrbahnbreite von Erschließungsstraßen im Regelfall lediglich 4,50 bis 5,50 m (Planungshandbuch a.a.O., S. 13). Solche Straßen genügen regelmäßig nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen (vgl. einer Ausbaubreite von bis zu 5,00 m: OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 – 1 M 40/07 –, juris Rn. 15). Hinzu kommt, dass es sich bei der Verbindungsstraße um eine Sackgasse handelt. Straßen mit einer höheren Einstufung (Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht überwiegend der Erschließung von Grundstücken dienen. Erforderlich ist daher, dass auf solchen Straßen ein überörtlicher Durchgangsverkehr stattfindet, dessen Umfang den des Anliegerverkehrs erreicht (Innerortsstraße) oder übersteigt (Hauptverkehrsstraße). Dies ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Verbindungsstraße um eine Sackgasse handelt, die am südlichen Ende der Ortschaft S. in einem Wendehammer endet. Bei dem unbefestigten Weg, der von dem Wendehammer entlang des Havings nach Moritzdorf führt, handelt es sich um eine andere, mit der abgerechneten Anlage nicht identische Verkehrsanlage, da er einen völlig anderen Ausbauzustand aufweist. Die Qualität als Anliegerstraße wird auch nicht durch die Brücke über den N.er See infrage gestellt. Denn ihre Funktion ist auf die Aufnahme des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs beschränkt. Ihr kann damit keine erhebliche Verkehrsbedeutung zukommen. Weiter steht der Einstufung der Verbindungsstraße als Anliegerstraße nicht entgegen, dass sie jedenfalls in den Sommermonaten in erheblichem Umfang Touristenverkehr aufnehmen dürfte. Denn bei diesem Verkehr handelt es sich um ausnahmslos um Anliegerverkehr, da er durch von der Straße erschlossene Grundstücke ausgelöst wird. Anliegerverkehr i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a SBS ist nicht auf Anwohnerverkehr beschränkt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 27.07.2016 – 5 B 375/15 –, juris Rn. 19 zu einer überregional stark frequentierten Tankstelle in einer Anliegerstraße). Abweichendes folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Verbindungsstraße im Bereich des „Krähenfußes“ auch den von der Ortschaft A ausgelösten Ziel- und Quellverkehr aufnimmt. Denn diese Ortschaft ist so klein, dass der auf sie entfallende Verkehr bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nicht ins Gewicht fällt. bb) Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist ebenfalls frei von Fehlern. Das Abrechnungsgebiet ist ordnungsgemäß gebildet worden. Nach § 4 SABS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung geboten wird. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich damit aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt. Diese Maßgaben sind vom Beklagten beachtet worden. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen wurden die im Gebiet der Gemeinde L. (Gemarkung Garftitz) gelegenen Grundstücke mit den auf sie entfallenden Beitragseinheiten in den Vorteilsausgleich aufgenommen. Der diesbezügliche Einwand der Kläger geht daher ins Leere. c) Auch die Heranziehung der Kläger ist rechtmäßig. Mit ihrer Heranziehung ist deren persönliche Beitragspflicht entstanden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Dies sind die Kläger. Die später erfolgte Veräußerung des Grundstücks hat für die Beitragserhebung daher keine Bedeutung, sodass auch von der von den Klägern angeregten Änderung des Aktivrubrums abgesehen werden konnte. Weitere Voraussetzung für die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht ist, dass zum Zeitpunkt der Heranziehung die sachliche Beitragspflicht besteht. Auch dies trifft vorliegend zu. Nach § 8 Abs. 5 erste Var. KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Wie bereits dargelegt, ist die Anlage im beitragsrechtlichen Sinne hergestellt, wenn die Kosten feststehen (vgl. § 9 SABS). Dies ist vorliegend der 16. Februar 2018. An diesem Tag ist beim Beklagten die Mitteilung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen eingegangen, wonach die Prüfung des Verwendungsnachweises für die ausgereichten Fördermittel keine Beanstandungen ergeben hat. Von da an standen die umlagefähigen Kosten fest, so dass die sachliche Beitragspflicht entstehen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der auf das klägerische Grundstück entfallende Beitrag rechnerisch falsch ermittelt worden ist, bestehen nicht. Zwar trifft des zu, dass die Höhe der endgültigen Festsetzung die Höhe der festgesetzten Vorausleistung deutlich übersteigt. Allerdings bildet der Vorausleistungsbescheid keinen Prüfungsmaßstab für den endgültigen Beitragsbescheid. Die Erhöhung des endgültigen Beitrags erklärt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Verbindungsstraße bei der Erhebung der Vorausleistung vom Beklagten noch als Innerortsstraße angesehen worden ist. Damit geht eine niedrigere Umlagequote einher, die zu niedrigeren Vorausleistungen führt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das klägerische Grundstück wegen der Geltung der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „ N.“ vom 19. Januar 2015 nicht mehr wie noch bei der Festsetzung der Vorausleistung als bebautes Außenbereichsgrundstück angesehen werden kann. Weil das Grundstück nunmehr insgesamt Baulandqualität aufweist, kommt es für die Ermittlung der Beitragseinheiten nicht mehr – wie bei Außenbereichsgrundstücken – vornehmlich auf die mit dem Faktor 5 multiplizierte Gebäudegrundflächen, sondern auf die gesamte Grundstücksfläche an. Da die sachliche Beitragspflicht – wie dargelegt – erst im Jahre 2018 entstanden ist, kann die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V nicht abgelaufen sein. Damit verbietet sich die Annahme eines Erlöschens der Beitragsforderung infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. 47 Abgabenordnung (AO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Sie waren bis zum 8. April 2019 Eigentümer des im Gebiet der amtsangehörigen Gemeinde S. gelegenen Wohngrundstücks G1 in einer Größe von 4.085 m². Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „N.“ der Gemeinde S. vom 19. Januar 2015 und ist als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Es grenzt östlich an die Verbindungsstraße, die auf einer Länge von ca. 3.050 m von der im Norden verlaufenden B 196 in südliche Richtung nach N. und S. führt. Sie endet am Südzipfel der Ortschaft S. in einem Wendehammer auf Höhe des Flurstücks G2. Etwa 800 m nördlich dieses Wendehammers (an der Südgrenze des Grundstücks G3) mündet die Zufahrt der für den Fußgänger und Fahrradverkehr gewidmeten Brücke über den N.er See in die Verbindungsstraße. Im Bereich nördlich der Ortslage von N. (nördlich des Flurstücks G4) bis zur Einmündung in die B 196 verläuft die Grenze der Gemeinde S. auf der westlichen Grenze der Straßengrundstücke der Verbindungsstraße (Flurstücke G5 und G6). Die westlich an die Verbindungsstraße angrenzenden bzw. von ihr erschlossenen Grundstücke liegen nicht mehr im Gebiet der Gemeinde S., sondern im Gebiet der Gemeinde L. Nördlich der Ortslage von N. grenzt das Grundstück G7 östlich an die Verbindungsstraße an. Der darauf befindliche Reiterhof wurde in der Vergangenheit gewerblich genutzt. Diese Nutzung ist aufgegeben worden. Die Gewerbeabmeldung erfolgte zum 30. September 2014. In dem Zeitraum seit dem Jahre 2000 ließ die Gemeinde S. die Verkehrsanlage in allen vorhandenen Teileinrichtungen in mehreren Etappen ausbauen. Am 30. Mai 2000 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad S. zusammen mit dem Baubeschluss für den ersten Bauabschnitt (S.) einen Abschnittsbildungsbeschluss für den Bereich zwischen dem „hinteren Wendeplatz und Höhe Brücke“. Am 12. Dezember 2000 fasste die Gemeindevertretung u.a. den Beschluss, die Verkehrsanlage im „Teilabschnitt B: Pension ‚Seeblick‘ bis Reiterhof N.“ (Asphaltfahrbahn ohne Gehweg) auszubauen. Zudem fasste sie den Beschluss, „die Teilabschnitte im Sinne des § 8 Abs. 6 KAG M-V in Einzelabschnitten abzurechnen“. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Januar 2003 zog der Beklagte die Kläger für das damalige Grundstück G8 in einer Größe von 3.500 m² zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag für den Abschnitt „Durchgangsstraße N.“ in Höhe von 3.120,00 EUR heran. Der Beitragsberechnung legte er mit Blick auf die seinerzeitige Außenbereichslage des Grundstücks eine anrechenbare Grundstücksfläche 1.618,62 m² zu Grunde. Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2016 (– 3 A 1364/14 –, juris) stellte das erkennende Gericht in einem Dritte betreffenden Verfahren fest, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Ostseebad S. vom 27. November 2001 wegen einer fehlerhaften Maßstabsregelung über den gewerblichen Artzuschlag nichtig sei. Weiter führte das Gericht aus, dass die Straßenausbaubeitragssatzung auch ungeachtet dieses Fehlers als Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung ausscheide, weil ihr Geltungsbereich auf das Gebiet der Gemeinde Ostseebad S. beschränkt sei, obwohl durch die Baumaßnahme Grundstücke im Gebiet der Gemeinde L. bevorteilt seien. Mit Verwaltungsvereinbarung vom 18. Januar 2017 übertrug die Gemeinde L. der Gemeinde Ostseebad S. das Satzungsrecht für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die von der Baumaßnahme bevorteilten Grundstücke in der Gemeinde L.. Die hierfür erforderliche kommunalaufsichtliche Genehmigung war unter dem 18. November 2016 erteilt worden. In der Folgezeit erließ die Gemeinde Ostseebad S. die rückwirkend zum 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Sondersatzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau der Straße von der Einmündung B 196 (genannt: Krähenfuß) bis Brücke S. (Sonderausbaubeitragssatzung – SABS) vom 30. Januar 2018. Die letzte Unternehmerrechnung war am 31. Januar 2012 bei dem Beklagten eingegangen. Zur Finanzierung der Baumaßnahme waren Fördermittel ausgereicht worden, die auch den Beitragspflichtigen zugutekommen. Mit am 16. Februar 2018 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 15. Februar 2018 teilte der Landrat des Landkreises V-R unter Hinweis auf einen in seinen Akten befindlichen Prüfvermerk vom 2. Juli 2015 mit, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises für Fördermittel, die für das Bauvorhaben ausgereicht worden seien, keine Beanstandungen ergeben habe. Mit Bescheid vom 1. August 2018 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für die Baumaßnahme „Verbesserung der Fahrbahn in der Gemeinde Ostseebad S., Straße von der Einmündung B 196 (genannt: Krähenfuß) bis Brücke S. eine endgültigen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.421,22 EUR fest und verband die Festsetzung wegen der gezahlten Vorausleistung mit einem Leistungsgebot in Höhe von 4.300,84 EUR. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2019 zurück. Am 28. Januar 2019 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die der Beitragserhebung zugrundeliegende Sondersatzung sei unwirksam. Das Konkurrenzverhältnis zu der Straßenausbaubeitragssatzung vom 27. November 2001 sei ungeklärt. Zudem sei die Rückwirkungsanordnung unzulässig. Die Sondersatzung sei ursprünglich ohne Rückwirkungsanordnung beschlossen worden. Diese sei erst später hinzugefügt worden. Dies widerspreche den verfahrensrechtlichen Anforderungen. Es werde zudem bestritten, dass die zum Gebiet der Gemeinde L. gehörenden Grundstücke nunmehr ordnungsgemäß in den Vorteilsausgleich einbezogen worden seien. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 1 August 2018 – – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2018 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 7. November 2019 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 A 1364/14 vorgelegen.