Beschluss
11 LC 138/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rahmengebühren nach Nr. 57.1.7.3 AllGO sind bei der Ermittlung des Gegenstandswerts sowohl Mindest- als auch Höchstwerte zu berücksichtigen; eine bloße Ableitung aus Höchstwerten ist ermessensfehlerhaft.
• Die Behörde hat bei Rahmengebühren das Maß des Verwaltungsaufwands und den Wert des Gegenstands in einer einheitlichen Ermessensentscheidung in angemessener Wertrelation zu gewichten; Teilbezugsgebühren (separater Verwaltungsaufwand- und Wertanteil) sind unzulässig.
• Ist die gebührenrechtliche Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft, hat die Behörde eine neue, nachvollziehbare Ermessensentscheidung zu treffen; das Gericht darf anstelle der Behörde nicht selbst einen Mindestbetrag festsetzen.
• Bei der Ablehnung eines Erlaubnisantrags kann eine gesonderte, im Tarif geregelte niedrigere Rahmengebühr die Anwendung einer weitergehenden Billigkeitsminderung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 NVwKostG ausschließen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Rahmengebührenfestsetzung für Versagung einer Spielhallenerlaubnis • Bei Rahmengebühren nach Nr. 57.1.7.3 AllGO sind bei der Ermittlung des Gegenstandswerts sowohl Mindest- als auch Höchstwerte zu berücksichtigen; eine bloße Ableitung aus Höchstwerten ist ermessensfehlerhaft. • Die Behörde hat bei Rahmengebühren das Maß des Verwaltungsaufwands und den Wert des Gegenstands in einer einheitlichen Ermessensentscheidung in angemessener Wertrelation zu gewichten; Teilbezugsgebühren (separater Verwaltungsaufwand- und Wertanteil) sind unzulässig. • Ist die gebührenrechtliche Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft, hat die Behörde eine neue, nachvollziehbare Ermessensentscheidung zu treffen; das Gericht darf anstelle der Behörde nicht selbst einen Mindestbetrag festsetzen. • Bei der Ablehnung eines Erlaubnisantrags kann eine gesonderte, im Tarif geregelte niedrigere Rahmengebühr die Anwendung einer weitergehenden Billigkeitsminderung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 NVwKostG ausschließen. Die Klägerin betreibt drei Spielhallen in Braunschweig und beantragte für diese am 28.7.2015 glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach § 24 GlüStV; sie erklärte, im Falle einer Auswahl die Spielhalle 1 weiterbetreiben zu wollen. Die Beklagte versagte mit Bescheiden vom 1.8.2016 die Erlaubnisse für Spielhalle 2 und 3 und setzte dafür Gebühren fest; später erteilte sie für Spielhalle 1 eine Erlaubnis und berechnete Gebühren. Nach Klageerhebung gegen die Bescheide legte die Behörde am 25.1.2019 geänderte Kostenfestsetzungen vor, in denen sie Wert und Verwaltungsaufwand neu berechnete; sie setzte u.a. als Bewertungsgrundlage fiktive Erlaubnisdauern, Geräteanzahlen und eine Wertrelation von 25% Verwaltungsaufwand zu 75% Wert an. Die Klägerin rügte Unverhältnismäßigkeit und Intransparenz der Gebührenberechnung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der zulässigen Berufung rügt die Klägerin insbesondere Fehler bei der Ermittlung des Gegenstandswerts und das Unterlassen einer Reduzierung nach § 11 Abs. 3 NVwKostG. • Rechtsgrundlagen: §§ 1, 3, 5, 6, 9 NVwKostG, AllGO und Nr. 57.1.7.3 des Kostentarifs bestimmen den Gebührenrahmen für die Ablehnung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV. • Prüfmaßstab: Die gerichtliche Kontrolle ermessensgebundener Gebührenentscheidungen ist nach § 114 S.1 VwGO auf Ermessensfehler beschränkt; die Behörde hat bei Rahmengebühren Maß des Verwaltungsaufwands und Gegenstandswert zu berücksichtigen (§ 9 Abs.1 NVwKostG). • Ermessensfehler bei Wertbestimmung: Die Beklagte hat den Wert des Gegenstands ausschließlich anhand der Höchstwerte der entsprechenden Tarifnummern hergeleitet und die unterschiedlichen Mindestwerte unberücksichtigt gelassen; dadurch wurde die vom Verordnungsgeber intendierte Wertung missachtet. • Ermessensfehler bei Kommunenvergleich: Die Beklagte unterstellte ohne nachvollziehbare, objektivierbare Anhaltspunkte, größere Städte begründeten automatisch höhere wirtschaftliche Vorteile; die pauschale Kürzung des Höchstbetrags für Braunschweig gegenüber Hannover ist willkürlich und nicht hinreichend begründet. • Ermessensfehler beim Verwaltungsaufwand: Die Behörde hat den konkreten Verwaltungsaufwand ermittelt, aber nicht in Relation zum durchschnittlichen Verwaltungsaufwand gesetzt; so fehlt der gebührenrechtlich gebotene Vergleichsmaßstab (Differenzierungsgebot). • Folge: Die kombinierte Vorgehensweise der Behörde (separate Ermittlung von Verwaltungsaufwand- und Wertanteil und Zusammenrechnung sowie pauschale Kürzungen) verletzt die gebührenrechtlichen Vorgaben; das Urteil des VG ist insoweit zu ändern und die Kostenbescheide aufzuheben. • Verfahrensfolgen und Anleitung: Die Behörde muss eine neue, einheitliche und nachvollziehbare Ermessensentscheidung treffen; der Senat gibt eine beispielhafte vierstufige Berechnungsweise vor (Ermittlung durchschnittlicher Werte, Prüfung Abweichungen, Herstellung einer Wertrelation 25%/75%, Multiplikation mit Mittelwert des Gebührenrahmens). Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Die Kostenfestsetzungsbescheide der Beklagten vom 1.08.2016 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 25.01.2019 sind rechtswidrig und werden aufgehoben, weil die Behörde ihr Ermessen bei der Gebührenbemessung fehlerhaft ausgeübt hat. Die Beklagte hat insbesondere den Gegenstandswert und den Verwaltungsaufwand nicht in der vom Gesetz geforderten Weise ermittelt und begründet, sodass eine neue, einheitliche Ermessensentscheidung zu treffen ist. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.