Urteil
3 A 103/20 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0808.3A103.20HGW.00
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Leitsätze
Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt vor, da zugunsten des Klägers eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglich erscheint aufgrund der nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen unmittelbar bestehenden Bedrohung in Afghanistan für aus Europa Rückkehrende sowie für Personen, die mit dem westlichen Aufenthalt assoziiert werden.(Rn.30)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2020 (Geschäftszeichen: 7134161 - 423) aufgehoben.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt vor, da zugunsten des Klägers eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglich erscheint aufgrund der nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen unmittelbar bestehenden Bedrohung in Afghanistan für aus Europa Rückkehrende sowie für Personen, die mit dem westlichen Aufenthalt assoziiert werden.(Rn.30) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2020 (Geschäftszeichen: 7134161 - 423) aufgehoben. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer übertragen wurde. Es kann ohne mündliche Verhandlung in der Sache entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es im Hinblick auf die hilfsweise beantragte Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen Hilfsantrag handelt, dessen Bedingung – Erfolglosigkeit des Hauptantrags – nicht eingetreten ist. Hilfsweise, d. h. unter einer innerprozessualen Bedingung erhobene Klagen werden unmittelbar mit ihrer Stellung und somit vor Eintritt der Bedingung rechtshängig (Schoch/Schneider/Riese, 42. EL Februar 2022, VwGO § 90 Rn. 7). III. Im Übrigen hat die im Hauptantrag aufrecht erhaltene Anfechtungsklage Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die Klage ist auch begründet. Die Unzulässigkeitsentscheidung des angefochtenen Bescheides vom 27.01.2020 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Es handelt sich um einen Zweitantrag, der zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Nach § 26a sind sichere Drittstaaten außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten. Bei dem am 30.05.2017 gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG. Die schwedischen Behörden haben mit Schreiben vom 14.01.2020 mitgeteilt, dass der am 20.10.2015 gestellte Asylantrag des Klägers am 09.02.2017 erfolglos abgelehnt worden sei, der Migration Court die negative Entscheidung bestätigt habe und die Entscheidung seit dem 25.05.2017 rechtskräftig sei. Der Kläger selbst hat angegeben, dass er am 20.10.2015 einen Asylantrag in Schweden gestellt hat. Vor diesem Hintergrund bedurfte es nicht der vom Kläger geforderten Überprüfung der schwedischen Angaben bzw. der Beiziehung der Verwaltungsvorgänge der schwedischen Behörden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 5 LA 30/19 –, Rn. 6, juris). Der Zweitantrag führt jedoch zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Ein weiteres Asylverfahren ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bundesrepublik Deutschland ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (hierzu unter 1.) und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen vor (hierzu unter 2.) 1. Die Bundesrepublik Deutschland ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Zuständig wird ein durch weitere Asylantragstellung in Anspruch genommener Zweitstaat mit Ablauf der für die Wiederaufnahme geltenden Fristen nach Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO). Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs.5 VO (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht binnen dieser Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde, Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO. Die Wiederaufnahmefrist ist vorliegend abgelaufen, da nach der Eurodac-Treffermeldung ein Wiederaufnahmeersuchen durch die Beklagte an Schweden nicht erfolgte. 2. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Vorliegend liegt der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) vor. Eine den Kläger begünstigende Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht nur anzunehmen, wenn im Ergebnis eine günstigere Sachentscheidung zu treffen wäre; es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe (vgl. BVerfG Beschl. v. 4.12.2019 – 2 BvR 1600/19, BeckRS 2019, 32778 Rn. 20, beck-online; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2021 – 25 K 7009/19.A –, Rn. 23, juris; vgl. Huber/Mantel AufenthG/Stern, 3. Aufl. 2021, AsylG § 71 Rn. 8). Lediglich wenn das Vorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung, Flüchtlingszuerkennung oder Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verhelfen, kann der Zweitantrag als unbeachtlich angesehen werden (vgl. BVerfG Beschl. v. 11.5.1993 – 2 BvR 2245/92, BeckRS 1993, 4248 Rn. 22, beck-online; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2021 – 25 K 7009/19.A –, Rn. 23, juris). Die Prüfung, ob das glaubhafte und substantiierte Vorbringen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet ist, zu einer günstigen Entscheidung zu verhelfen, beschränkt sich auf die Feststellung solcher Sachverhalte, deren fehlende Asylerheblichkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG Beschl. v. 11.5.1993 – 2 BvR 2245/92, BeckRS 1993, 4248 Rn. 22, beck-online). Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich die im Fall des Klägers zugrunde zu legende Sachlage durch die neuen Machtverhältnisse in Afghanistan nachträglich dergestalt geändert, dass eine zu seinen Gunsten abweichende Entscheidung möglich erscheint. Diese vorzunehmende (Neu-) Bewertung obliegt (zunächst) dem Bundesamt und darf im vorliegenden Zweitantragsverfahren nicht (abschließend) durch das erkennende Gericht vorgenommen werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2021 – 25 K 7009/19.A –, Rn. 27, juris). Der Kläger hat glaubhaft und substantiiert vorgetragen, dass die jetzt herrschenden Taliban einen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland als hinreichend ansehen, davon auszugehen, dass kein islamgefälliges Leben geführt würde und damit eine religiös motivierte Verfolgung auslöse. Vor dem Hintergrund des aktuellen (irregulären) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 20.06.2022 ist das klägerische Vorbringen nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Flüchtlingszuerkennung oder Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verhelfen. Nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes sind nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem westlichen Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: 20.06.2022, S. 20). Darüber hinaus verbreiten – außerhalb offizieller Kommunikation – Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und damit an Afghanistan seien. Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit und Angst. Täter könnten davon ausgehen, dass zum Teil auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden. Auch in den sozialen Medien werden diese Personen immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien (zum Vorstehenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: 20.06.2022, S. 20). Vor diesem Hintergrund besteht für den Kläger, welcher seit dem Jahr 2015 in Europa lebt, die Möglichkeit, dass er nach einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban als „verwestlicht“ und damit als „Verräter“ wahrgenommen werden wird. Die Taliban haben klare Aussagen gemacht über die geforderte Befolgung der Scharia. Berichten zufolge wurden in einem Taliban-Handbuch verschiedene Stufen für die Reaktion auf verbotene Handlungen festgelegt, die von Aufklärung und Anleitung bis hin zur Anwendung von Gewalt reichten (vgl. EUAA - Country Guidance Afghanistan, April 2022, S. 78, 80; VG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2022 – 3 K 1386/20 –, Rn. 34, juris). Diese Sachlagenänderung konnte der Kläger auch nicht bereits in dem (vor Machtübernahme der Taliban) in Schweden geführten Asylverfahren vorbringen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). 3. Hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers damit zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt und ist der Bescheid insoweit aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für die Folgeentscheidungen über das Bestehen von Abschiebungsverboten, der Abschiebungsandrohung und der Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 21). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und bezüglich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. April 2017 – 1 C 9/16 –, Rn. 7, juris). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 161 Rn. 16). Danach entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten auch die Kosten des für übereinstimmend erledigten Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat dem Rechtsschutzbegehren des Klägers hinsichtlich des Antrags auf Feststellung eines Abschiebungsverbots mit Bescheid vom 29.07.2022 entsprochen und sich insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben. Überdies hätte der Kläger im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich obsiegt. Diesbezüglich verweist das Gericht auf sein hierzu ergangenes Urteil des VG Greifswald vom 21. Januar 2022 – 3 A 194/19 HGW –, Rn. 29 - 30, juris: „Die Kammer ist überzeugt, dass nach den derzeitigen Erkenntnissen zur Lage in Afghanistan im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK im Hinblick auf eine drohende Verelendung vorliegen, wenn in ihrer Person keine begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 – 8 K 306/17.A –, Rn. 48, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 26.11.2021 – 1 A 31/21 –, Rn. 35, juris; VG Meiningen, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021 – 8 K 366/21 –, S. 8; vgl.VG München, Urt. v. 27.9.2021 – 6 K 17.37655, BeckRS 2021, 29660 Rn. 21, beck-online;VG München, Urt. v. 12.11.2021 – M 2 K 21.30954 –, Rn. 38, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.09.2021 – 5a K 6073/17.A –, Rn. 112 juris; vgl. VG Köln, Urt. v. 31.08.2021 – 14 K 6369/17.A –, Rn. 34, juris). Derartige begünstigende (gefahrmindernde) Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend leistungsfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt (VG Köln, Urt. v. 31.08.2021 – 14 K 6369/17.A –, Rn. 40, juris; vgl. VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021 – 8 K 306/17.A –, Rn. 48, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 26.11.2021 – 1 A 31/21 –, Rn. 35, juris; VG Meiningen, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021, – 8 K 366/21 – S. 8; vgl.VG München, Urt. v. 27.9.2021 – 6 K 17.37655, BeckRS 2021, 29660 Rn. 21, beck-online;VG München, Urt. v. 12.11.2021 – M 2 K 21.30954 –, Rn. 38, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.09.2021 – 5a K 6073/17.A –, Rn. 112 juris).“ Diese Lageeinschätzung gilt auch für den Kläger, wobei keine gefahrmindernden Umstände ersichtlich sind. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag. Der am 01.01.1974 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger stellte am 20.10.2015 in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.05.2017 stellte der Kläger auch in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Am 30.05.2017 und am 27.07.2017 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich angehört. Hierbei gab er unter anderem an, dass er in Schweden internationalen Schutz beantragt habe. Er habe Afghanistan mit fünf Jahren verlassen. Es lebten keine Verwandten mehr in Afghanistan. Alle Verwandten lebten im Iran. Er habe einen mittleren Schulabschluss. Er habe Maschinenbau gelernt und 25 Jahre im Iran im Bereich Maschinenbau gearbeitet. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er Hazara sei. Sie seien die Feinde der Taliban und würden umgebracht. Der einzige Grund, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, sei die Tatsache, dass er Hazara sei und von den Taliban enthauptet würde. Den Iran habe er verlassen, weil seine Frau mit den Kindern und einem anderen Mann, seinem besten Freund, den Iran verlassen hätten. Er habe erfahren, dass seine Frau mit den Kindern in Deutschland lebten. Er habe zu seiner Frau und seinen Kindern gewollt. Das Bundesamt stellte am 01.02.2020 ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an Schweden, welches mit Schreiben vom 14.01.2020 von den zuständigen schwedischen Behörden dahingehend beantwortet wurde, dass das dortige Asylverfahren des Klägers am 25.05.2017 rechtskräftig erfolglos abgeschlossen worden sei. Mit Bescheid vom 27.01.2020 – Geschäftszeichen: 7134161 - 423 –, als Einschreiben am 28.01.2020 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an (Ziffer 3 Satz 1 bis 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass es sich bei dem Antrag des Klägers um einen Zweitantrag handle, da er bereits in Schweden, einem sicheren Drittstaat, ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen habe. Der Antrag sei unzulässig, da Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, die in der Anhörung vorgetragenen Gründe bereits in Schweden vorzutragen. Die Sachlage habe sich seit seinem Erstverfahren in Schweden nicht verändert. Insbesondere könne er keinen Schutz von seiner Ehefrau und Kindern ableiten. Die eheliche Gemeinschaft habe aufgehört zu existieren, als ihn seine Ehefrau wegen häuslicher Gewalt verlassen habe. Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei damit bereits eine Schutzableitung ausgeschlossen. Der Kläger lebe auch im Bundesgebiet nicht in einer Gemeinschaft mit seinen Kindern. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger hat am 30.01.2020 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage bezieht er sich auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge. Eine mögliche Entscheidung auf der Ebene des subsidiären Schutzstatus sperrte nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es hätte ein Asylverfahren in der Sache geben müssen. Es sei keine Prüfung erfolgt, ob ein Zweitverfahren vorliege. Um das Verfahren in dem Drittstaat nachvollziehbar zu machen, werde beantragt, die dortigen Verwaltungsvorgänge beizuziehen. Es liege ein Abschiebungsverbot vor. Der fundamentale Regimewechsel in einem Staat mache die Neubewertung flüchtlingsrelevanter Fragestellungen erforderlich, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG erfüllt seien. Die tatsächlichen Veränderungen in Afghanistan hätten zu grundsätzlichen Veränderungen geführt. Die herrschende Machtelite sehe einen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland schon als hinreichend an, davon auszugehen, dass kein islamgefälliges Leben geführt werde. Dies wiederum werde für ausreichend gehalten, religiös motivierte Verfolgung auszulösen. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2020 – 7134161- 423 – aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 27.01.2020 – 7134161- 423 – zu verpflichten, für ihn festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 V, VII 1 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegen. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2022 – Geschäftszeichen: 7134161 - 423 – das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes festgestellt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für teilweise erledigt erklärt und im Übrigen an der Auffassung festgehalten, dass die Abweisung des Antrags als „unzulässig“ rechtswidrig sei und eine Rechtsverletzung des Klägers nur durch Durchführung eines weiteren behördlichen Asylverfahrens vermieden werden könne. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.05.2022 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Der Kläger und die Beklagte haben jeweils mit Schreiben vom 02.08.2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.