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Urteil

1 A 31/21

VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:1126.1A31.21.00
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Leitsätze
Ausgehend von der erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan nach dem Sturz der Regierung durch die Taliban im August 2021 wird nunmehr auch ein junger, volljähriger, gesunder und alleinstehender Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr nach Afghanistan ohne hinzutretende begünstigende Umstände zur Sicherung seines Existenzminimums nicht in der Lage sein (abweichend von der zur früheren Lage ergangenen Rechtsprechung, insbesondere OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 52 ff.).(Rn.35)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2020, soweit entgegenstehend, verpflichtet, unter Abänderung des Bescheids vom 1. Juni 2016 zugunsten des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2020, soweit entgegenstehend, verpflichtet, unter Abänderung des Bescheids vom 1. Juni 2016 zugunsten des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2021, weil sie hierzu am 1. Oktober 2021 ordnungsgemäß und mit Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. II. Die zulässige Klage ist ausgehend von der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Beklagte hat es im Bescheid vom 18. Dezember 2020 zu Unrecht abgelehnt, die im Bescheid vom 1. Juni 2016 getroffene Feststellung, dass kein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans vorliegt, zu ändern und verletzt den Kläger mit dieser Entscheidung in seinen Rechten. Der Kläger kann von der Beklagten die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans unter Abänderung der entgegenstehenden bestandskräftigen Feststellung beanspruchen. Eine erneute Sachprüfung ist eröffnet (hierzu unter 1.). Auf Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EMRK (hierzu unter 2.), ausgehend von der Lage in Afghanistan (hierzu unter 3.) und den hierzu entwickelten Maßstäben (hierzu unter 4.) liegen die Anspruchsvoraussetzungen zugunsten des Klägers vor (hierzu unter 5.). 1. Eine erneute Sachprüfung ist eröffnet. Die Bestandskraft der ursprünglich getroffenen Feststellung steht vorliegend nicht entgegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, BVerwGE 157, 18, Rn. 20). Der Folgeantrag des Klägers vom 25. November 2020 ist mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Dezember 2020 als unzulässig abgelehnt worden. Auch unter der Annahme, dass die Bestandskraft einer entgegenstehenden Feststellung nur nach Maßgabe der allgemeinen Regeln über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG überwunden werden kann (dazu VG Sigmaringen, Urt. v. 10.3.2017, 3 K 3493/15, juris Rn. 44; VG Hamburg, Urt. v. 22.6.2020, 1 A 4731/18, n.v.), liegen die Voraussetzungen dafür vor. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, Abs. 3 VwVfG hat die Behörde auf binnen drei Monate ab Kenntnis zu stellenden Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Der Kläger hat mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft geltend gemacht, dass, nachdem seine Brüder Kabul verlassen haben, seine Mutter seit zwei bis drei Monaten dort allein verblieben ist, mithin die Frage einer vom Kläger bei vorgestellter Abschiebung in den Zielort Kabul zu erlangenden Unterstützung durch ein etwaig vorfindliches Netzwerk neu zu stellen ist und es darauf für das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots ankommt (dazu s.u. 4. und 5.). 2. Ein nationales Abschiebungsverbot aufgrund § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bildet einen einheitlichen Streitgegenstand mit unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, BVerwGE 140, 319, juris Rn. 9). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind insoweit lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 35). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 36). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 1/1989/161/217, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. – Soering/Vereinigtes Königreich; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 – Saadi/Italien). Erforderlich ist nach Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (EGMR, Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07, juris Rn. 40 – NA/Vereinigtes Königreich). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32 m.w.N.), d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 9). Auch wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht auf das Handeln eines verantwortlichen Akteurs zurückgeführt werden, können sie dennoch als Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Erforderlich ist zwar keine Extremgefahr i.S.d. Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25/18, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 13). Doch müssen die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe „zwingend“ sein (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 280; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 455, juris Rn. 12; Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 24 f.; VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, Rn. 42; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 169). Dabei können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 – N/Vereinigtes Königreich; vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 23). Maßgeblich ist die Fähigkeit des Betroffenen, im Zielgebiet elementare Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 254 – M.S.S./Belgien und Griechenland; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 283 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; daran anknüpfend VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 168; Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13, juris Rn. 80). Darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zur Parallelvorschrift Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a., juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17, juris Rn. 92 ff.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt danach ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (VGH München, Beschl. v. 30.9.2015, 13a ZB 15.30063, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2015, 14 B 525/15.A, juris Rn. 15). Kann der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16/12, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 10). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 172). Hinsichtlich der Gefahrprognose ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 26). Dieser Ort ist im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan Kabul (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 192 f.). Die vorausgesetzten individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden, so dass eine ganze Bevölkerungsgruppe betroffen ist. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG hinsichtlich allgemeiner Gefahren steht nicht entgegen (siehe hierzu VG Hamburg, Urt. v. 7.8.2020, 1 A 3562/17, juris Rn. 43 m.w.N.). Bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. Jedoch ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 15 ff.). 3. Die Lage in Afghanistan stellt sich wie folgt dar: Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und wurde von den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie schwer getroffen. Am 30. August 2021 hätten die letzten internationalen Truppen Afghanistan verlassen. Die Taliban hätten bereits am 15. August 2021 Kabul weitgehend gewaltfrei eingenommen und verfügten nun, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands in einigen Landesteilen, über weitgehende Kontrolle im ganzen Land. Damit hätten sich die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan grundlegend verändert. Die Anpassung staatlicher und institutioneller Strukturen an diese Veränderung habe gerade erst begonnen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stelle die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet seien. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, hätten zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essentieller Güter geführt. Die deutsche staatliche bilaterale Entwicklungszusammenarbeit sei, ebenso wie die Unterstützung anderer internationaler Geber, soweit sie nicht der humanitären Hilfe zuzurechnen sei, bis auf weiteres ausgesetzt worden. Die Vereinten Nationen warnten nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausblieben oder nicht implementiert werden könnten. Die von Deutschland geförderten humanitären Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen seien aus Sicherheitsgründen temporär eingestellt worden, die Umsetzung der substantiellen deutschen humanitären Hilfe erfolge über internationale Organisationen. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen, UNAMA sei ebenso wie eine Reihe von VN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13. September 2021 habe die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage habe sich weiter verschlechtert und stehe in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Zahlreiche Haushalte, die von Gehältern im öffentlichen Dienst oder im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig gewesen seien, hätten ihre Einkommensquellen verloren. Rückkehrende verfügten aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern lägen keine Erkenntnisse vor (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21.10.2021, 22.10.2021, S. 5, 14; zur Lage vor Machtübernahme der Taliban vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2021, 15.7.2021, S. 20 ff.). Nach einem Bericht des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Februar 2018) sei der afghanische Staat schwach; Netzwerke und nicht der Staat seien entscheidend für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und die Pflege vulnerabler Personen. Die Treue zu Familie, Clan und örtlichen Anführern sei stärker als die Bindung an den Staat oder die Behörden. Die erweiterte Familie sei die Grundsäule der afghanischen Gesellschaft. Die wechselseitige Verpflichtung zu Hilfe und Unterstützung innerhalb der erweiterten Familie sei stark (S. 13). Nach der patrilinearen Gesellschaftsstruktur Afghanistans gehörten Kinder zur Familie ihres Vaters. Die Familie der Mutter könne aber zum individuellen Netzwerk gehören (S. 14). Das ethnische Zugehörigkeitsgefühl sei stark; allein aufgrund der gleichen ethnischen Zugehörigkeit könne jedoch keine Unterstützung erwartet werden (S. 16 f.). Ein Zugang zum Arbeitsmarkt sei ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Dieser sei herausfordernd und die Arbeitslosenquote sei hoch. Der Schlüssel, um eine Beschäftigung zu erlangen, liege in den persönlichen Beziehungen und Netzwerken, denen Arbeitgeber mehr Wert beimessen als formalen Qualifikationen (S. 27 f.). Nach Angaben des World Food Programme (WFP) verschlechtere sich die Ernährungssicherheit stark. 22,8 Millionen Menschen, der Hälfte der Bevölkerung, drohe akute Ernährungsunsicherheit zwischen November 2021 und März 2022. Der einbrechende Winter drohe dringend auf humanitäre Unterstützung angewiesene Regionen von Hilfe abzuschneiden. Es werde erwartet, dass diesen Winter Nahrungsmittelvorräte aufgebraucht würden, so dass Millionen gezwungen seien sich zwischen Migration oder dem Hungertod zu entscheiden, wenn nicht dringend gehandelt werde (WFP, Afghanistan Situation Report, 17.11.2021). Nach Umfragen von WFP könnten nur fünf Prozent der befragten Haushalte genügend Nahrung zu sich nehmen. Stadtbewohner seien im ähnlichen Maße von Ernährungsunsicherheit betroffen wie Landbewohner, die in den letzten drei Jahren zwei Mal von Dürren heimgesucht worden seien. Am stärksten betroffen seien Familien mit geringem Bildungsstand, doch auch mehr als 90 Prozent der Haushalte mit High-School-Abschlüssen oder Universitätsabschlüssen seien nicht mehr in der Lage genügend Lebensmittel zu erwerben, um ihre Familien zu ernähren. Fast niemand habe mehr genug Geld, um Essen zu kaufen. Dreiviertel der Haushalte, darunter insbesondere solche mit weiblichen Haushaltsvorständen, verkleinerten ihre Portionen. Erwachsene würden weniger essen, damit Kinder mehr essen könnten (WFP, Afghanistan Situation Report, 20.10.2021; WFP, Afghanistan Food Security Update #2, 22.9.2021). Die Preise für Lebensmittel hätten im Oktober 2021 signifikant über den Preisen im Juni 2021 gelegen. So hätten im Vergleich zum Juni z.B. Weizen 23,1 Prozent, Mehl ca. 32 Prozent oder Speiseöl 24,4 Prozent mehr gekostet, während sich zugleich die Kaufkraft von Tagelöhnern im Vergleich zum Juni 2021 um 26,9 Prozent und im Vergleich zum Durchschnittswert der letzten fünf Jahre um 41 Prozent verschlechtert habe. Arbeitsgelegenheiten für Tagelöhner seien im Oktober 2021 im Durchschnitt nur noch an 1,6 Tagen in der Woche verfügbar gewesen; dies stelle eine Verschlechterung in Höhe von 36,7 Prozent im Vergleich zur letzten Juniwoche dar. Die Zahl der Tage mit Arbeitsgelegenheiten für Tagelöhner pro Woche liege 47 Prozent unter dem Wert für Oktober 2020 und 45 Prozent niedriger als der Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre. Keine Arbeitsgelegenheiten gebe es schon seit der zweiten Septemberwoche in den Provinzen Daykundi, Logar, Paktia, Pandschir und Bamyan (WFP, Afghanistan Countrywide Monthly Market Price Bulletin, Issue 17, October 2021, 14.11.2021; zur Entwicklung der Lebensmittelpreise vgl. auch FEWS NET, Afghanistan Price Bulletin, Oktober 2021). Insbesondere in Kabul sei es für Tagelöhner nur an einem Tag pro Woche möglich Arbeit zu finden (WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 73, Last Week of September 2021). In der zweiten Novemberwoche 2021 hätten nach WFP-Erhebungen die Lebensmittelpreise noch höher als im Oktober gelegen und sei die Zahl der Tage mit Arbeitsgelegenheiten für Tagelöhner pro Woche auf 1,5 zurückgegangen (WFP, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 79, second week of November 2021, 15.11.2021). Nach der IPC Acute Food Insecurity Analysis für den Zeitraum September 2021 bis März 2022 seien im September und Oktober 2021 19 Millionen Menschen in Afghanistan akuter Ernährungsunsicherheit ausgesetzt gewesen, was einen Anstieg um 30 % gegenüber dem Vorjahr bedeute. Hauptursachen seien die schwere Dürre, die 25 von 34 Provinzen betreffe, und ihre Auswirkungen auf die Landwirtschaft, der Zusammenbruch der öffentlichen Daseinsvorsorge, die schwere Wirtschaftskrise und steigende Nahrungsmittelpreise. Zwischen Januar und September 2021 hätten 664.000 Menschen konfliktbedingt ihren Wohnort verlassen und hätten sich in die städtischen Zentren, Provinzhauptstädte oder nach Kabul begeben, was die dortigen Arbeitsmärkte weiter übersättigt und die begrenzten Einrichtungen in diesen Gegenden weiter strapaziert habe. Die Gesamtzahl der Vertriebenen in Afghanistan betrage damit 3,5 Millionen. Im Zuge des Regimewechsels seien 9,5 Milliarden US Dollar an staatlichen Vermögenswerten eingefroren worden. 500.000 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte hätten ihre Beschäftigung verloren. Zivile Staatsbedienstete, die einen großen Anteil der städtischen Bevölkerung stellten, hätten seit drei Monaten keinen Lohn erhalten. Der plötzliche und dramatische Anstieg der Lebensmittelpreise sei nach der Erntesaison geschehen, in welcher Getreidepreise normalerweise leicht sinken würden. Das Bankensystem sei stark gestört, Bargeldabhebungen seien beschränkt und schränkten so den Zugang zu Lebensmitteln für viele Haushalte ein. Die afghanische Währung habe 12,5 Prozent an Wert verloren, was zum Preisanstieg beigetragen habe. Für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 werde eine weitere Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet. Es sei wahrscheinlich, dass der Zugang von Haushalten zu Nahrungsmitteln sich zwischen dem Ende des Winters und dem folgenden Frühling weiter verschlechtern werde. Gründe dafür seien unterdurchschnittliche Niederschläge mit negativen Auswirkungen u.a. auf die Getreideproduktion, die Auswirkungen hoher Lebensmittelpreise, Sanktionen gegenüber den De-Facto-Machthabern mit Auswirkungen u.a. auf die Bargeldverfügbarkeit, wachsende Arbeitslosigkeit und möglicherweise eine zunehmende Anzahl von Vertriebenen. Es werde erwartet, dass auch verringerte Einkommen, geringere internationale und inländische Geldüberweisungen sowie anhaltende Hindernisse bei der humanitären Hilfe zur Verschlechterung der Ernährungssicherheit beitrügen. Der Internationale Währungsfonds gehe davon aus, dass die afghanische Wirtschaftsleistung in diesem Jahr um bis zu 30 % schrumpfen werde. Dagegen werde angenommen, dass sich die Sicherheitslage im Prognosezeitraum auf einem im Vergleich zu den Vorjahren niedrigeren Niveau an Konflikt und Gewalt stabilisieren werde (IPC: Afghanistan, Acute Food Insecurity Analysis: September 2021 – März 2022, Oktober 2021). Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sei das Gesundheitssystem in Afghanistan gestört. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung habe sich für Hunderttausende vulnerabler Afghanen verschlechtert. Es gebe weiterhin einen Mangel an lebensrettenden medizinischen Verbrauchsgütern in den Gesundheitseinrichtungen. Es träten vermehrt Infektionskrankheiten wie Masern oder Durchfallerkrankungen auf. Alle Elemente der COVID-19-Bekämpfung hätten sich verschlechtert, 1,6 Millionen Impfdosen blieben ungenutzt. Kurzfristig würden der Global Fund to Fight Aids, Tuberculosis and Malaria und UNDP die 2331 Gesundheitseinrichtungen bis Januar 2022 finanziell unterstützen. Die WHO suche nach langfristigen Lösungen mit internationalen Partnern (WHO, Afghanistan Emergency Situation Report, 9.10.2021). In einer von IOM durchgeführten Umfrage unter 813 Rückkehrern nach Afghanistan, davon 103 Rückkehrern aus der Europäischen Union und 710 Rückkehrern aus der Türkei, hätten 62 Prozent der Befragten angegeben, dass sie sich in der Lage fühlten in Afghanistan zu bleiben und zu leben. 19 Prozent der Befragten hätten angegeben, dass sie die Absicht hätten, innerhalb der kommenden sechs Monate zu remigrieren. Als Hauptgründe dafür seien fehlende Arbeitsgelegenheiten und fehlende Sicherheit angegeben worden. 90 Prozent der Befragten hätten angegeben, dass sich die Situation ihres Haushalts zwischen Mai/Juni 2021 und September 2021 nicht verbessert habe. 56 Prozent der Befragten hätten im September 2021 angegeben, dass sie kein monatliches Einkommen gehabt hätten, während dies drei Monate zuvor nur 16 Prozent der Befragten angegeben hätten. 94 Prozent der Befragten hätten sich Geld geliehen. Nahrungsmittel geliehen hätten sich 20 Prozent der Befragten sehr oft und 46 Prozent der Befragten oft. Die Nahrungsmittelmenge verringert hätten 28 Prozent der Befragten sehr oft und 52 Prozent der Befragten oft (IOM, DTM Afghanistan, Returnee Longitudinal Survey, Round 2 – 2021). Hilfen für freiwillige Rückkehrer sind seit dem 17. August 2021 ausgesetzt (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan). 4. Die Gefahrenprognose ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erstellen. Dem Rückkehrer nach Afghanistan droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Abschiebestaat zurechenbare unmenschliche Behandlung, wenn er sein Existenzminimum an Nahrung, Unterkunft und Hygiene voraussichtlich nicht zu sichern vermag. Dabei wird in einer arbeitsteiligen Gesellschaft jeder Rückkehrer darauf angewiesen sein, mit anderen Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen. Indessen wird grundsätzlich ein Geben und Nehmen zum gegenseitigen Vorteil ausreichen und keine Vollversorgung durch andere ohne Gegenleistung erforderlich sein. Ausgehend von der erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan nach dem Sturz der Regierung durch die Taliban im August 2021 hält das erkennende Gericht nicht mehr an dem Grundsatz fest, dass – auch angesichts der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan – im Falle der Rückkehr eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen dorthin die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelhaft nicht erfüllt sind (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 52 ff. m.w.N.). Vielmehr legt das erkennende Gericht nunmehr zugrunde, dass auch ein junger, volljähriger, gesunder und alleinstehender Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen ohne hinzutretende begünstigende Umstände zur Sicherung seines Existenzminimums nicht in der Lage sein wird. Zu diesen begünstigenden Umständen gehört insbesondere ein erreichbares und hinreichend belastbares (familiäres) Netzwerk vor Ort. Die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks sind nach den zur Verfügung stehenden sachlichen Mitteln und personalen Mitteln zu beurteilen. In Betracht kommt insbesondere, welche Unterstützungsleistungen das Netzwerk in der Vergangenheit geleistet hat und in welcher Weise sich die Ressourcen des Netzwerks verändert haben (vgl. zur Beurteilung des Netzwerks: VG Hamburg, GB. v. 26.2.2021, 1 A 53/19, juris Rn. 52 f.). Ein gegenüber gesunden und alleinstehenden Männern noch deutlich höheres Maß an Vulnerabilität weisen andere Gruppen von Rückkehrern auf, wie insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, Familien ohne ein erwachsenes männliches Mitglied sowie ältere oder kranke Menschen (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, a.a.O., Rn. 193, 167 f.). Zurückkehrende Kernfamilien mit minderjährigen Kindern werden dabei regelmäßig der Unterstützung eines solchen Netzwerks vor Ort bedürfen, das etwa aufgrund überdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Unterstützung im Einzelfall in der Lage ist (VG Hamburg, GB. v. 26.2.2021, a.a.O., Rn. 54; ebenso VGH München, Beschl. v. 17.12.2020, 13a B 19.34211, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2020, 13a B 20.31087, juris Rn. 31). Der Schutzsuchende trägt grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände die materielle Beweislast (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 27). Dies gilt auch bei Nichterweislichkeit behaupteter negativer Tatsachen wie der, dass er keinen Zugang zu einem tragfähigen und erreichbaren familiären oder sozialen Netzwerk habe (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 111). 5. Gemessen daran liegen die Anspruchsvoraussetzungen zugunsten des Klägers vor. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK eine unmenschliche Behandlung. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan könnte er in Abwesenheit besonderer begünstigender Umstände nicht einmal ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren. Dies gilt unabhängig von der vom Kläger geltend gemachten Erkrankung an einer schweren Migräne, die er ohnehin nicht durch Vorlage geeigneter ärztlicher Atteste substantiiert dargelegt hat; so nennt das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest lediglich eine Verdachtsdiagnose und enthält zu den konkreten Folgen der Erkrankung keine Ausführungen. Der Kläger wird sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zur Sicherung seines Existenzminimums nicht auf ein hinreichend aufnahmebereites und belastbares familiäres Netzwerk in Afghanistan stützen können. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind keine unterstützungsfähigen und -bereiten Familienangehörigen in Afghanistan ersichtlich. Der Vater des Klägers ist nach seinem – über den Inbegriff der beiden durchgeführten Asylverfahren konstanten – Vortrag längst verstorben. Seine Mutter lebt nunmehr seit etwa zwei Monaten in Kabul und ist selbst von der Unterstützung des Klägers abhängig. So überweist der Kläger seit etwa einem Jahr monatlich 150 bis 200 Euro an seine Mutter. Im Falle seiner Rückkehr würde diese finanzielle Unterstützung wegbrechen und dies alsbald auch die Unterkunft der Mutter in einer Mietwohnung infrage stellen. Ein Bruder und die verheiratete Schwester mit ihrer Familie befinden sich seit zwei bis drei Monaten in Herat und versuchen das Land zu verlassen. Der Bruder ist selbst nur zeitweilig bei einem Freund aufgenommen worden. Zu ihnen haben weder der Kläger noch seine Mutter Kontakt. Die Witwe seines Onkels mütterlicherseits, die in Maidan Wardak lebt, hängt wiederum von der Unterstützung ihrer Familie ab; die Obstplantage, welche die Witwe vom Onkel mütterlicherseits übernommen hat, vermag aufgrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Bedingungen nicht einmal mehr ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern: Da Arbeiter nicht entlohnt werden können, liegen die Flächen brach und werden absehbar keine Erträge abwerfen. Im Übrigen leben keine Verwandten des Klägers in Afghanistan. Zu seinem alten Arbeitgeber in Kabul, dem Freund seines Vaters, besteht nach den detailreichen und tendenzfreien Angaben des Klägers zwar vermittelt über dessen Sohn noch Kontakt. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger vom Sohn erfahren hat, dass es im Laden aufgrund der Wirtschaftskrise erhebliche Einnahmeausfälle und Einbrüche gegeben habe und sie Probleme hätten, die Miete zu bestreiten, erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger unter den derzeitigen Bedingungen vom Freund seines Vaters erneut eine Anstellung oder andere Unterstützung erhalten könnte. Auch eine hinreichende Unterstützung des Klägers aus dem Ausland ist nicht ersichtlich. Die wirtschaftliche Lage der Verwandten im Iran ist nach Auskunft des Klägers ebenfalls schlecht, zumal der dort lebende Onkel mütterlicherseits bereits den Bruder des Klägers bei sich aufgenommen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Falle einer Rückkehr auch die Mutter des Klägers auf weitere Unterstützung durch Verwandte angewiesen wäre. Weitere begünstigende Faktoren für die Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügen die kaufmännische Arbeitserfahrung und Berufsausbildung des Klägers in Afghanistan und Deutschland vorliegend nicht, um die Prognose zu tragen, dass dem Kläger die Sicherung seines Existenzminimums in Afghanistan gelingen könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots unter Abänderung einer entgegenstehenden bestandskräftigen Feststellung. Der am … 1990 in Daykundi geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, hazarischer Volkszugehörigkeit und muslimischen schiitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. März 2016 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung am 11. April 2016 bei der Beklagten gab er an, er habe das Abitur gemacht und drei Jahre lang Englisch an der Universität studiert. Er habe zuletzt in Kabul gewohnt. In der Vergangenheit habe es zwischen zwei Großfamilien Streit gegeben; die Gruppe seines Vaters habe die Kämpfe verloren und sein Vater sei getötet worden. Sie hätten das Gebiet verlassen müssen und seien zu ihrem Onkel geflüchtet. In der Gegend hätten überwiegend Paschtunen gelebt, die eng mit den Taliban zusammengearbeitet hätten. Er habe nur einmal im Jahr nachts seine Familie besuchen dürfen. Es habe keiner mitbekommen dürfen, dass er in Kabul studiere. Einmal habe seine Mutter ihm telefonisch mitgeteilt, die Taliban wüssten, dass er in Kabul studiere, und hätten verlangt, dass er sich bei ihnen melde. Er sei ein paar Tage nach Hause gekommen. Die Taliban seien gewaltsam in das Haus eingedrungen und hätten ihn gesucht. Er habe sich jedoch im Backofen versteckt. Sie hätten sich danach entschieden, Afghanistan mit Hilfe eines Schleppers zu verlassen. Afghanistan habe er mit seiner Familie am 1. September 2015 verlassen. Die Ausreise habe 12.000 US-Dollar gekostet. Er habe als Student nebenbei gearbeitet, d.h. Englisch unterrichtet und zudem sein Auto vermietet. Die Familie habe Landwirtschaft gehabt, sie hätten Obstbäume gehabt und Obst verkauft. Seine Mutter und seine zwei Brüder seien an der Grenze zur Türkei festgehalten und zurück nach Afghanistan geschickt worden. Seine Mutter wohne in Maidan Wardak, ... Er habe noch Onkel mütterlicherseits. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2016 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die vom Kläger geschilderten Ereignisse nicht das erforderliche Maß an Intensität für eine Verfolgungshandlung erreicht hätten und er zudem in Kabul keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um seine Existenzgrundlage sicherzustellen. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 26. Oktober 2016 Klage (4 A 6155/16) und erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. September 2017 insbesondere, er habe mit seiner Familie zunächst im Dorf … im Bezirk … der Provinz Daykundi gelebt. Als sein Vater als Kommandant der A. getötet worden sei, hätten die Anhänger der A. das Dorf verlassen müssen und sie seien zunächst zum Onkel mütterlicherseits nach Maidan Wardak gezogen. Dort sei die Schule sehr weit weg gewesen, so dass er notgedrungen nach Kabul gegangen sei. Er sei dann mit dreizehn Jahren nach Kabul gekommen, um dort zur Schule zu gehen. Er habe zunächst bei einem Freund seines Vaters gelebt. Seine Mutter und die beiden inzwischen zwölf und vierzehn Jahre alten Brüder hätten weiter in einem dem Onkel gehörenden Haus im Dorf …, Distrikt …, Provinz Maidan Wardak, gelebt. Der Onkel habe mit seiner Ehefrau in einem eigenen Haus gelebt. Er habe drei Jahre lang als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft in Kabul gearbeitet; Inhaber sei der Freund des Vaters gewesen. Danach habe er sechs Monate in einem Institut für Statistik gearbeitet. Anschließend habe er auch wieder drei Jahre lang in demselben Lebensmittelgeschäft gearbeitet wie zuvor und sei nachmittags zur Universität gegangen. Insgesamt habe er drei Jahre englische Sprache und Literatur studiert. Das abgebrochene Studium hätte sonst insgesamt fünf Jahre gedauert. Das Abitur habe er 2011 gemacht, 2012 habe er das Studium begonnen. Er habe immer sein Leben durch Arbeit finanziert. Er habe sich auch um den Lebensunterhalt seiner Familie gekümmert. Ab dem zweiten Studienjahr habe er eine Beziehung zu seiner paschtunischen Kommilitonin Z. gehabt, deren Vater ein Polizeikommandant gewesen sei. Nachdem die Beziehung ihrer Familie bekannt geworden sei, habe ihr Vater ihn verhaften lassen, geschlagen und bedroht. Da Z. anschließend die Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann gedroht habe, sei er mit ihr zu seiner Mutter nach Maidan Wardak geflohen, die zuvor bereits von Taliban bedroht und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Am Abend ihrer Ankunft bei der Mutter seien sie von Taliban gesucht worden, die Verwandte von Z. gewesen seien. Z. und er hätten sich im Backofen versteckt und seien bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden worden. Daraufhin sei er mit seiner Familie und Z. aus Afghanistan geflohen. An der türkisch-iranischen Grenze sei er von ihnen getrennt worden. Die anderen seien nach Afghanistan abgeschoben worden. Z. sei von ihrer Familie gefangen genommen worden. Seine Familie habe zunächst in Kabul gelebt und sei dann erneut bedroht worden. Deshalb seien seine Mutter und Brüder vor zwei Monaten erneut aus Afghanistan ausgereist und lebten inzwischen im Iran. Er habe noch Kontakt zu dem Freund des Vaters, bei dem er damals gearbeitet habe. Dieser könne ihn nicht mehr unterstützen, da die Stelle anders besetzt sei. Mit Urteil vom 11. September 2017 wies das Verwaltungsgericht Hamburg die Klage ab, soweit sie nicht bereits zurückgenommen worden war. Am 25. November 2020 beantragte der Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung seines Antrags trug er vor, dass er eine Freundin in Afghanistan gehabt habe. Sie sei Paschtunin gewesen und aus religiösen Gründen habe ihre Familie nicht gewollt, dass sie zusammen seien. Ihre Familie habe ihn eine Woche gefangen gehalten und gefoltert. Er sei dann geflohen und habe mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Seine Familie sei leider von der Türkei wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei wegen Kopfschmerzen in Behandlung, er habe jedoch keine Atteste. Er habe in Afghanistan fast kein Unterstützungsnetzwerk mehr. Lediglich seine Mutter, seine Schwester und zwei Brüder lebten noch in Kabul. Die Brüder seien beide noch minderjährig und lebten bei der Mutter. Ein Onkel, der zuletzt noch die Mutter u.a. bei der Miete unterstützt habe, sei vor kurzem gestorben. Die Situation in Afghanistan habe sich wegen der Ausbreitung des Coronavirus dramatisch verschlechtert. Die Sicherheitslage habe sich verschlechtert. Da er kein Unterstützungsnetzwerk habe, laufe er als Rückkehrer aus dem Westen besonders Gefahr, Opfer von Alltagskriminalität zu werden. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2020 lehnte die Beklagte den Folgeantrag als unzulässig ab. Zudem lehnte die Beklagte den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 1. Juni 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG – auch zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG – nicht vorlägen. Der Kläger sei als arbeitsfähiger junger Mann ohne Unterhaltslasten auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage durch Gelegenheitsarbeiten zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren. Am 4. Januar 2021 hat der Kläger beschränkt auf den Abänderungsantrag Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Folgeantragsverfahren. Seine Schwester sei bereits erwachsen, aber finanziell auch in unguten Verhältnissen. Er müsse seine Mutter und Geschwister finanziell von Deutschland aus unterstützen. Eine Unterstützung andersherum sei nicht denkbar. Der Onkel, der früher die Mutter unterstützt habe, sei im Oktober 2020 verstorben. Nachdem zunächst seine Mutter und alle Geschwister in Kabul gelebt hätten, lebe nunmehr nur noch seine Mutter in Kabul. Ein Bruder sei in den Iran geflüchtet, ein weiterer halte sich in Afghanistan in einer kleineren Provinz versteckt. Er leide häufig unter akuten Kopfschmerzen. Das führe dazu, dass er gar nicht zur Arbeit gehen könne oder nur spezielle einfache Tätigkeiten ausüben könne. Diesbezüglich sei er in ärztlicher Behandlung. Als Verdachtsdiagnose gelte eine schwere Migräne. Er werde weiter von einem Flüchtlingslotsen bei diversen Angelegenheiten unterstützt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bestehe die begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban und den IS in Afghanistan. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2020, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheids vom 1. Juni 2016 zu seinen Gunsten ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich der Anhörung des Klägers wird ergänzend auf das Protokoll Bezug genommen. Die vom Gericht beigezogene Asylakte der Beklagten, die bei der Freien und Hansestadt Hamburg geführte Ausländerakte, die Gerichtsakte 4 A 6155/16 sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung näher genannten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.