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Beschluss

4 B 1286/22 HGW

VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0906.4B1286.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 12.8.2022 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.7.2022 – Gesch.-Z.: 8727736 - 422 – anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Er ist zunächst unzulässig, insbesondere statthaft, da das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung erlassen hat. Er ist auch innerhalb der einwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1, 2. Halbs. AsylG erhoben worden, da der Antragsteller gegen den ihm am 9.8.2022 zugesandten Bescheid am 12.8.2022 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt hat. Er ist aber unbegründet. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3, 4 Satz 1 AsylG, der gemäß § 71a Abs. 4 AsylG anwendbar ist, nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Gegenstand der Prüfung im Eilverfahren ist allein die Frage, ob die erlassene Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass der Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, § 71a Abs. 1 AsylG) und dass der Abschiebung nach Armenien keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegenstehen. Diese Maßstäbe vorausgesetzt erweist sich nach der gebotenen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die angefochtene Abschiebungsandrohung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Die Annahme eines Zweitantrages erfordert den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, wovon nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Asylantrag im Rahmen des in dem Mitgliedsstaat betriebenen (Erst-) Verfahrens entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrages bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig, also ohne Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Verfahrens, eingestellt worden ist. Ob eine Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16, Rn. 29, juris). Der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat muss durch eine bestandskräftige Sachentscheidung positiv festgestellt werden. Das Bundesamt muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Bundesamts (vgl. nur VG Augsburg, Beschl. v. 13.4.2017 – Au 7 S 17.30833; VG München, Beschl. v. 23.3.2017 – M 21 S 16.35816; VG Freiburg, Urt. v. 17.2.2017 – A 1 K 3787/16; VG Schleswig, Beschl. v. 7.9.2016 – 1 B 54/16; VG Ansbach, Urt. v. 29.9.2015 - AN 3 K 15.30829, alle juris). Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt dem Bundesamt (vgl. § 71a Abs. 1 AsylG a.E.; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212, juris; VG Freiburg, Urt. v. 17.2.2017 – A 1 K 3787/16, juris). Gemessen hieran konnte das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylverfahren des Antragstellers im Königreich Schweden endgültig mit einer für ihn negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Dies ergibt sich hinreichend aus dem bei den Verwaltungsakten befindlichen und in deutscher Übersetzung vorliegenden Entscheidungsabdruck des Migrationsverket, Asylprüfungseinheit 5, Malmö vom 15.6.2016 und dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Antwortschreiben der Swedish Migration Agency, Dublin Unit, vom 25.5.2022 auf das Informationsersuchen des Bundesamtes betreffend „Rechtsbehelf, Entscheidung und Sonstiges“ des Antragstellers. Hieraus lässt sich unzweifelhaft ersehen, dass der Asylantrag des Antragstellers am 15.6.2016 insgesamt abgelehnt worden ist, gerichtliche Rechtsbehelfe unter dem 16.2.2017 und dem 22.3.2017 abgelehnt worden sind und die ablehnende Entscheidung des Migrationsverket seit dem 22.3.2017 rechtskräftig ist. Eine Beiziehung der Akten des Migrationsverket erscheint dem Gericht nicht geboten, um diese Angaben zu überprüfen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren des Antragsstellers in der Hauptsache nicht durchsetzbar ist, weil sich aus den vorgebrachten Gründen nicht ergibt, dass ein weiteres Asylverfahren zulässig ist und dem Antragsteller der behauptete Anspruch auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zusteht. Der Antragsteller hat einen isolierten Folgenschutzantrag gestellt, sodass nach der allgemeinen Gesetzessystematik zur Durchbrechung der Bestandskraft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderlich ist (VG Regensburg, Urteil vom 06.10.2020 – RN 15 K 19.31639 –, Rn. 27, juris). Zutreffend hat das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt, da er nicht – wie von § 51 Abs. 2 VwVfG vorausgesetzt – ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen – seine Feindschaft mit dem Schwiegervater – in dem früheren Verfahren im Königreich Schweden, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt dem Antragsteller vorwirft, dass er diesen Vortrag auch schon in seinem Asylverfahren im Königreich Schweden – und damit vor ergehen des dortigen letzten Urteils – hätte geltend machen können. Auch sind Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 VwVfG nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht vom Antragsteller dargetan. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Zutreffend hat das Bundesamt festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 Gesetz über den AufenthaltG nicht gegeben sind und auch die bestandskräftige frühere Entscheidung nicht nach §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG zurückzunehmen ist. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen, umfangreich begründeten, Bescheides und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Zu ergänzen ist folgendes: Der Antragsteller vermochte in seiner Antragsbegründung die Erwägungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert in Zweifel ziehen. Dass das Bundesamt für die Ehefrau und die Kinder dessen Antragstellers wegen des unbekannten Aufenthalts des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat, begründet für den Antragsteller schon deswegen kein Abschiebeverbot, weil das Bundesamt insoweit ein Rücknahmeverfahren eingeleitet hat und wegen des nunmehr bekannten Aufenthaltsortes des Antragstellers offensichtlich ist, dass das Abschiebungsverbote für die Frau die Kinder des Antragstellers aufgehoben wird. Von daher stehen Art. 8 EMRK und Art. 6 Grundgesetz einer Abschiebung des Klägers nach Armenien nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).