Beschluss
20 B 14/21
VG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0507.20B14.21.00
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Leitsätze
Zur Besoldung der Hamburger Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2020 und 2021 (Rn.18)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285),
soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Besoldungsgruppe A 9 betrifft,
und
- Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 7 Satz 1 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285),
soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 die Besoldungsgruppe A 9 betrifft,
mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Besoldung der Hamburger Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2020 und 2021 (Rn.18) Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285), soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Besoldungsgruppe A 9 betrifft, und - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 7 Satz 1 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285), soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 die Besoldungsgruppe A 9 betrifft, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten. Mit Urkunde vom XXXX berief die Beklagte ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Urkunde vom XXXX als Brandmeister in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Urkunde vom XXXX ernannte die Beklagte ihn zuletzt zum Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9). In den Jahren 2020 und 2021 erhielt er neben seinem Grundgehalt einen Familienzuschlag für seine Ehefrau und ein Kind sowie unter anderem eine allgemeine Stellenzulage. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020, das am 23. Dezember 2020 bei der Beklagten einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe der ihm ausgezahlten Besoldung. Für diese seien die Maßstäbe für eine verfassungsgemäße Besoldung nicht ausreichend beachtet worden. Die Beklagte legte dieses Schreiben des Klägers als Antrag aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 16. April 2021 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Besoldung durch Gesetz geregelt sei und sie deshalb keine höhere Besoldung gewähren könne. Außerdem werde die Besoldung nach § 17 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Da die Löhne und Gehälter außerhalb des öffentlichen Dienstes wegen der Finanzkrise 2009 in geringerem Umfang gestiegen seien, habe für den Besoldungsgesetzgeber ein Handlungsspielraum bestanden, der in der genannten Gesetzgebung mündete. Mit Schreiben vom 28. April 2021 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Nach den Angaben der Beklagten ging sein Widerspruch zusammen mit „rund 11.000“ weiteren, ähnlich gelagerten Widersprüchen bei ihr ein. Mit Teilwiderspruchsbescheid vom 22. Oktober 2021 lehnte die Beklagte den Widerspruch für die Besoldung im Jahr 2020 ab und wiederholte zur Begründung, dass sie an das Gesetz gebunden sei und keine höhere als die darin vorgesehene Besoldung gewähren könne. Am 26. Oktober 2021 wurde der Widerspruchsbescheid zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021, das am 17. Dezember 2021 bei der Beklagten einging, beantragte der Kläger eine amtsangemessene Besoldung für das Kalenderjahr 2021. Bereits am 8. November 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg zu den Vorjahren (Aktenzeichen 20 K 7506/17 u.a.) sowie Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Aktenzeichen 1 A 863/18 u.a.) Bezug. Er führt ergänzend aus, dass es sich bei der Angleichungszulage um einen Trick des Besoldungsgesetzgebers handele, das Alimentationsprinzip auszuhebeln. Die zeitlich befristeten Zulagen verfälschten die prozentuale Entwicklung der Besoldung, die bei der Prüfung der ersten Parameter relevant sei. Würde dies auf die Spitze getrieben und eine Angleichungszulage beispielsweise für 15 Jahre gezahlt werden, könnte letztlich das Gehalt eines oder einer Tarifangestellten von 5.000 Euro auf 6.250 Euro angestiegen sein, während der Beamte oder die Beamtin weiterhin 5.000 Euro verdiene und darüber hinaus lediglich eine einmalige Zulage ausbezahlt bekomme. Diese Aushebelung der Parameter könne nicht im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sein und verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Angleichungszulage sei daher bei der Bewertung der ersten Parameter herauszunehmen. Auch eine Betrachtung auf der zweiten Stufe dürfe nicht erfolgen, denn die Angleichungszulage sei lediglich eine Art vorübergehender Bonuszahlung, ähnlich wie zum Beispiel der Inflationsausgleich, der ebenfalls nicht für die Alimentation zu berücksichtigen sei. Verfassungswidrig sei ferner die Weigerung der Beklagten, bei den Wohnkosten die länderspezifischen Kosten heranzuziehen. Die Beamtinnen und Beamten müssten oftmals deshalb im Hamburger Umland leben, weil angemessener Wohnraum in Hamburg nicht zu bezahlbaren Bedingungen zur Verfügung stehe. Er, der Kläger, selbst lebe in Niedersachsen und nicht in Hamburg, weil seine Familie sich in Hamburg kein Wohneigentum hätte leisten können. Die Beklagte versuche einen Vorteil daraus zu ziehen, dass die Beamtinnen und Beamten wegen der lange Zeit zu niedrigen Besoldung in das günstigere Umland hätten ziehen müssen. Zudem lasse die Beklagte die zusätzlichen Kosten unberücksichtigt, die ein Leben im Hamburger Umland mit sich bringe, wie etwa die Kosten für die Wege zum Dienst. Es sei absurd, wenn ein Landesbesoldungsgesetzgeber die Beamtinnen und Beamten auf den Umzug in ein anderes Bundesland (mit möglicherweise geringeren Lebenshaltungskosten) verweise. Eine Betrachtung der Attraktivität des Amtes unter Heranziehung der Verhältnisse in der Privatwirtschaft müsse außerdem nicht nur für die Richterinnen und Richter, sondern auch für die Beamtinnen und Beamten erfolgen. Die pauschale Beihilfe sei bei der Prüfung der Besoldung zurzeit nicht zu berücksichtigen. Es fehle bereits an einer Darstellung dazu, in welchem Umfang die pauschale Beihilfe tatsächlich angenommen werde. Zudem sei die Behauptung schlicht falsch, dass die pauschale Beihilfe nur Vorteile hätte. Die Ausführungen des Besoldungsgesetzgebers zum Nominallohnindex seien nicht nachvollziehbar. Der Bundesgesetzgeber habe sich bewusst für eine Föderalisierung des Besoldungsrechtes entschieden, weshalb auch regionale Unterschiede zwingend vom Besoldungsgesetzgeber in den Blick zu nehmen seien. Dies sei keine Benachteiligung der Beklagten als Stadtstaat, da das Steueraufkommen pro Kopf hier deutlich höher sei als in Flächenländern. Im Jahr 2021 habe die Beklagte die höchsten Steuereinnahmen pro Kopf aufgewiesen. Bemühungen, die Beklagte dazu zu bewegen, neuerliche gerichtliche Verfahren zu vermeiden, seien von verschiedener Seite unternommen worden, aber bedauerlicherweise erfolglos geblieben. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Alimentation des Klägers für das Jahr 2020 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist und den Bescheid vom 16. April 2021 in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheids vom 22. Oktober 2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, sowie 2. festzustellen, dass die Alimentation des Klägers für das Jahr 2021 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass bei dem 4. Parameter zur Bestimmung der Wohnkosten die Werte der Fachanweisung zu § 22 SGB II heranzuziehen seien. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seinen bisherigen Entscheidungen nur mit Gesetzen befasst, für die keine ausreichende Entwurfsbegründung vorgelegen habe. Es habe deshalb die Werte der Bundesagentur für Arbeit heranziehen müssen. Bei den vorliegenden Gesetzen für die Hamburger Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 sei dies anders. Die daraus ersichtlichen eigenen gesetzgeberischen Ansätze seien bei der Überprüfung der Besoldung vorrangig heranzuziehen. Bei der von dem Gesetzgeber dazu in Bezug genommenen Fachanweisung handele es sich um eine Regelung im Sinne des § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II. Dass die Beträge für eine angemessene Nettokaltmiete auf einem schlüssigen Konzept beruhten, habe das Landessozialgericht Hamburg in dem Verfahren L 4 AS 256/20 festgestellt. Für einen Rückgriff auf die Werte der Bundesagentur für Arbeit sei deshalb kein Raum. Die Angaben der Bundesagentur seien für Hamburg zudem nicht aussagekräftig und für den anzustellenden Vergleich daher nicht geeignet. Die Zahlen der Bundesagentur könnten unter anderem deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil diese nur die länderspezifisch erhobenen Werte widerspiegelten. Mehr als ein Drittel der 48.270 Hamburgischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter habe seinen Hauptwohnsitz allerdings in einem anderen Bundesland. Da sonstige belastbare Erhebungen zu den tatsächlich angemessenen Wohnkosten in den betroffenen Bereichen in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein nicht vorlägen, habe der Besoldungsgesetzgeber für die Besoldung ab dem Jahr 2022 die anzusetzenden Wohnkosten aus dem Wohngeldrecht abgeleitet. Bei den Heizkosten könne der bundesweite Heizspiegel für die Jahre 2020 und 2021 herangezogen werden. Für die Erfassung der Krankenkassenkosten im Rahmen des 4. Parameters seien die Kosten zu berücksichtigen, die anfielen, wenn sich Beamtinnen und Beamte für die ihnen eröffnete Wahloption entschieden, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben und ergänzend die sog. pauschale Beihilfe zu beziehen. Dies entspreche dem Ansatz des Gesetzgebers und stelle sich aus Sicht der Beamtinnen und Beamten als die günstigere und damit vernünftigere Wahl dar. Zwar seien Konstellationen denkbar, in denen diese Option Beamtinnen und Beamten zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzentwurfs nicht zur Verfügung gestanden habe. Deren Relevanz sei angesichts der sehr geringen Anzahl von Einstellungen in den maßgeblichen untersten Besoldungsgruppen jedoch als gering bewertet worden, zumal der Besoldungsgesetzgeber sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht an atypischen Sonderfällen orientieren müsse. Ortsbezogene Zulagen seien im Geltungsbereich des für die Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg maßgeblichen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nicht vorgesehen und auch nicht gewollt. Die Kammer hat Auskünfte des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex sowie Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit zu Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern in Hamburg gewährten Leistungen – insbesondere für Wohn- und Heizkosten – eingeholt. Ferner sind der Kammer Auskünfte des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zu den durchschnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung erteilt worden. Außerdem hat die Kammer das Statistische Bundesamt gebeten, auf der Grundlage der Verdienststrukturerhebung 2018 den Verdienst von Hamburger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – jeweils mit Maßgabe für den Vergleich zu berücksichtigender Profile – mit der Besoldung (Grundgehalt und – soweit für die jeweilige Besoldungsgruppe gewährt – allgemeine Stellenzulage) in der Besoldungsgruppe des Klägers zu vergleichen. Schließlich hat das Statistische Bundesamt aus der Verdienststrukturerhebung 2018 entsprechende Zahlen zu dem Verdienst von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im gesamten Bundesgebiet übermittelt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die im Tenor bezeichneten Vorschriften während des dort bezeichneten Zeitraums mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dies unter anderem auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Regelungen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 kommt es bei der Entscheidung über die vorliegende Klage an (dazu 1.). Diese Regelungen sind tauglicher Vorlagegegenstand im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG (dazu 2.). Die Kammer hält diese für verfassungswidrig (dazu 3.). 1. Für die Entscheidung über die vorliegende Klage kommt es auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Vorschriften an. Die Klage ist zulässig (dazu a)) und ihre Begründetheit hängt von der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes ab (dazu b)). a) Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7.95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 1). Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können einzelnen Besoldungsberechtigten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49.07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29). Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Insbesondere steht der Grundsatz zeitnaher Geltendmachung nicht entgegen (vgl. zur Zuordnung zum Feststellungsinteresse bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15, n.v.; offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m. Nachweisen zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung; VG Berlin Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 65). Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der Kläger in jedem streitgegenständlichen Besoldungsjahr gegenüber der Beklagten noch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres die Höhe seiner Besoldung beanstandet hat. Offen bleiben kann, inwiefern es auch bei auf zukünftige Jahre gerichteten Beanstandungen dennoch erforderlich ist, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Kalenderjahr erneut geltend zu machen (vgl. hierzu beispielsweise VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20-26 m.w.N.). Das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren ist hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Besoldung des Jahres 2020 durchgeführt worden. Dass dies für den später erhobenen Rechtsbehelf des Klägers, soweit dieser sich auf die Besoldung des Jahres 2021 bezieht, (noch) nicht geschehen ist, ist unschädlich (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 34). Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil es seinen Zweck nicht mehr erreichen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn – wie vorliegend – zu erwarten ist, dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 4.5.2021, 2 S 2103/20, juris Rn. 150 f.). In allen Verfahren, in denen die Beklagte über die Besoldung im Jahr 2021 entschieden hat, hat sie die Anträge – vor allem unter Hinweis auf ihre Gesetzesbindung – abgelehnt und die Widersprüche zurückgewiesen. Das Schreiben des Klägers für das Jahr 2021 dürfte sie nach ihrer Praxis allein deshalb nicht als Antrag ausgelegt und abgelehnt haben, weil sie nur Schreiben von Personen zu bescheiden scheint, bei denen noch kein Klagverfahren für vorherige Jahre anhängig ist (vgl. zu dieser Praxis: Bü-Drs. 22/15410, S. 2). b) Die Begründetheit der Klage hängt von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Regelungen ab. Die Klage wäre begründet, falls das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Normen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, und unbegründet, falls das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung nicht trifft. Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne die hier maßgeblichen Normen anzuwenden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60). Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt (vgl. § 3 Abs. 1 HmbBesG). Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die im Tenor benannten Vorschriften nicht zugänglich, sodass die vorliegend begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 75; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60; VG Bremen, Beschl. v. 17.3.2016, 6 K 276/14, juris Rn. 26). 2. Als formelle Gesetze sind die im Tenor bezeichneten Regelungen tauglicher Vorlagegegenstand im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG. 3. Die Kammer hält die im Tenor bezeichneten Regelungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71). Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen. Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24). Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung des Klägers als Beamter der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2020 und 2021 evident unzureichend und damit verfassungswidrig zu niedrig ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Alimentation in der betreffenden Besoldungsgruppe im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2021 nicht den verfassungsrechtlich geforderten Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gewahrt hat (dazu a)). Selbst wenn sich die Verfassungswidrigkeit der vorliegend infrage stehenden Besoldung nicht bereits hieraus ergäbe, käme jedenfalls eine Überprüfung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Besoldung in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist (dazu b)). a) Die Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Besoldung der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2020 und 2021 ergibt sich bereits daraus, dass sie den Abstand zum Grundsicherungsniveau nicht gewahrt hat (dazu aa)). Dies gilt auch unter Berücksichtigung späterer Gesetze, aufgrund derer die Beamtinnen und Beamten rückwirkend weitere Zahlungen erhalten haben (dazu bb)). Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (dazu cc)). aa) Die Besoldung der Besoldungsgruppe A 9 hält in den streitgegenständlichen Jahren 2020 und 2021 den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht ein. Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und zwei minderjährige Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. dazu VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 181 m.w.N.). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße (vgl. zum ganzen Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Diese ist auch hier zugrunde zu legen, da der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 von dieser Bezugsgröße nicht erkennbar abgewichen ist (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 43 f.). Die Entwurfsbegründung zum zugehörigen Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 lässt mit der Darstellung der (Kontroll-)Berechnung einer Mindestbesoldung vielmehr erkennen, dass der Besoldungsgesetzgeber diese für die streitgegenständlichen Jahre selbst vorausgesetzt hat (für frühere Besoldungsjahre vgl. nur VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 71). Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt haben dürfte, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56.16 u.a., juris Rn. 144-148; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 47, 50 ff.; Bü-Drs. 22/12727, S. 2) Ausgehend von diesen Erwägungen ist zunächst der maßgebliche Wert von 115 % des Grundsicherungsniveaus für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 zu bestimmen (dazu (1)); diesem ist sodann die Nettoalimentation gegenüberzustellen, die der eingangs beschriebenen vierköpfigen Musterfamilie einer alleinverdienenden Beamtin bzw. eines alleinverdienenden Beamten zur Verfügung steht (dazu (2)). Diese Gegenüberstellung ergibt vorliegend, dass die Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 in der Besoldungsgruppe des Klägers unterhalb des gebotenen Mindestabstands liegt (dazu (3)). (1) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50). Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207). Zur möglichen Berechnung hat das Bundesverfassungsgericht zudem ausgeführt, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen (so etwa hinsichtlich der Regelbedarfe); im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51). Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden. Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem „unteren Wert“ zu orientieren. Es hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt. Weil die Besoldung der Beamten- und Richterschaft nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der Besoldungsgesetzgeber sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem Alimentationsprinzip folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden. Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende – verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat(BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.). Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung des Grundsicherungsniveaus stellen keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage dar. Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen. Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.). Ausgehend hiervon nimmt das Gericht für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen – nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens – zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53; BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.). Soweit der von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte Ansatz – (auch) in wesentlichen Teilaspekten – nicht den Anforderungen an eine realitätsgerechte und plausible Methodik genügt, orientiert sich das Gericht für das vorliegende Verfahren an der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnungsgrundlage. Auf der Anwendungsebene zieht das Gericht entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 (1010)). Auf dieser Grundlage ergeben sich für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 die folgenden Werte für die Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder (dazu (a)), die Kosten der Unterkunft (dazu (b)), die Kosten der Heizung (dazu (c)), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (dazu (d)), die Mehrbedarfe (dazu (e)) sowie die sonstigen geldwerten Vorteile (dazu (f)). Insgesamt summieren sich diese Einzelposten zu einem Grundsicherungsniveau in Hamburg in Höhe von (mindestens) 34.854,06 Euro im Jahr 2020 und in Höhe von (mindestens) 36.021,22 Euro im Jahr 2021 (dazu (g)). (a) Zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts wird nach § 20 SGB II typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. (aa) Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. In dieser Bedarfsstufe belief sich der monatliche Regelbedarf für jede erwachsene Person im Jahr 2020 auf 389 Euro und im Jahr 2021 auf 401 Euro (vgl. § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. §§ 28, 28a, 40 SGB XII i.V.m. der Anlage (zu § 28 SGB XII)). Auf das gesamte Jahr gerechnet ergibt dies für die Elternteile der hier betrachteten vierköpfigen Vergleichsfamilie einen Betrag in Höhe von 9.336 Euro (12 x 389 Euro x 2) für das Jahr 2020 und von 9.624 Euro (12 x 401 Euro x 2) für das Jahr 2021. Nicht maßgeblich – allerdings bemerkenswert – ist, dass die unter dem 30. Juli 2019 verfasste Begründung zum zugehörigen Besoldungsgesetzentwurf für die Jahre 2019-2021 (Bü-Drs. 21/17902, S. 58) noch auf die Regelbedarfssätze für das Jahr 2018 abstellt, obwohl die höheren Regelbedarfssätze für das Jahr 2019 zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gemacht worden waren (vgl. die Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1766)). (bb) Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Nach der Anlage zu § 28 SGB XII beträgt - der Regelbedarfssatz für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 6) 250 Euro im Jahr 2020 und 283 Euro im Jahr 2021, - der Regelbedarfssatz für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5) 308 Euro im Jahr 2020 und 309 Euro im Jahr 2021, sowie - der Regelbedarfssatz für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 4) 328 Euro im Jahr 2020 und 373 Euro im Jahr 2021. Um sie in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6; ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7). Das ergibt je Kind einen (gewichteten) monatlichen Regelbedarfssatz in Höhe von 293,11 Euro ((6 Lebensjahre x 250 Euro + 8 Lebensjahre x 308 Euro + 4 Lebensjahre x 328 Euro / 18 Lebensjahre) für das Jahr 2020 und in Höhe von 314,56 Euro ((6 Lebensjahre x 283 Euro + 8 Lebensjahre x 309 Euro + 4 Lebensjahre x 373 Euro) / 18 Lebensjahre) für das Jahr 2021. Jeweils auf das gesamte Jahr gerechnet ergibt dies für die (zwei) Kinder der zugrunde zu legenden vierköpfigen Familie einen Gesamtbetrag von 7.034,64 Euro (12 x 293,11 Euro x 2) für das Jahr 2020 bzw. 7.549,44 Euro (12 x 314,56 Euro x 2) für das Jahr 2021. Dass die gewichtende Berücksichtigung der Kinder in der Begründung des Entwurfs eines Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung2019/2020/2021 (Bü-Drs. 21/17902, S. 43, 58) lediglich als alternative Berechnungsmethode aufgeführt ist und im Übrigen ein abweichender Ansatz dargestellt wird, der zwei der Regelbedarfsstufe 6 zugeordnete Kinder (im Alter von 3 und 5 Jahren) zugrunde legt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung. Der bloß alternativen Darstellung (Bü-Drs. 21/17902, S. 58) und der daran anknüpfenden allgemeinen Bewertung (Bü-Drs. 21/17902, S. 43) ist bereits nicht zu entnehmen, dass der Besoldungsgesetzgeber der von ihm gewählten Ausgestaltung der Besoldung bzw. Anpassung tatsächlich eine abweichende Methodik zugrunde gelegt hätte. Da die Hintergründe der alternativen Berechnungsmethode in der Entwurfsbegründung nicht näher erläutert werden, kann diese zudem nicht darauf überprüft werden, ob sie plausibel und realitätsgerecht ist. Dies gilt auch mit Blick auf frühere veröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte zu vorangehenden Besoldungsjahren zwischenzeitlich ergänzend auf Werte zum bundesweiten Durchschnittsalter von Müttern bei der Geburt eines ersten bzw. zweiten Kindes verwiesen hatte (VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 74 f.). Es ist – insbesondere auch mit Blick auf die Gesetzesbegründung für das Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 (Bü-Drs. 22/8848, S. 33) – diesbezüglich weiterhin nicht erkennbar, dass der Besoldungsgesetzgeber seine Pflicht – bzw. seine Obliegenheit – wahrgenommen hätte, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich dieser Frage auszuschöpfen. Es wäre an ihm gewesen, zu ermitteln, ob die Familienkonstellationen, wie sie nach der von dem Bundesverfassungsgericht übernommenen Berechnungsmethode erfasst wären, für die streitgegenständlichen Jahre einen ganz atypischen Sonderfall darstellten (ähnlich VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 75). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der alternative Ansatz, wie er in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 dargestellt wird, in nachfolgenden Entwurfsbegründungen zu späteren Besoldungsanpassungen nicht weiterverfolgt worden ist: In diesen wird allein die von dem Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegte gewichtete Betrachtung entsprechend dem Existenzminimumbericht nachvollzogen und diese Abkehr vom früheren Ansatz auch nicht näher erläutert (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 33; ferner Bü-Drs. 22/12727, S. 33 f.). (cc) Hinzuzurechnen sind für das Jahr 2020 ferner die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) gewährten Einmalzahlungen in Höhe von 300 Euro pro Kind, d.h. in Höhe von 600 Euro für zwei Kinder. Denn diese sind nach dem Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus (ebenfalls in der Fassung vom 29. Juni 2020, BGBl. I S. 1512) – anders als das Kindergeld (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 6 SGB XII) – nicht auf das Einkommen von Grundsicherungsempfängern und Grundsicherungsempfängerinnen anzurechnen. Für das Jahr 2021 ergibt sich aus den entsprechenden Vorschriften in ihrer Fassung vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ein zu berücksichtigender Betrag von 150 Euro pro Kind, d.h. von insgesamt 300 Euro für zwei Kinder. (b) Für die anzusetzenden Kosten einer angemessenen Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB II) legt das Gericht entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts die von der Bundesagentur für Arbeit am 31. Januar 2024 mitgeteilten Werte über das 95 %-Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten in den streitgegenständlichen Jahren zugrunde. Der abweichende Ansatz des Besoldungsgesetzgebers stellt keine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Ermittlung des Wohnbedarfs dar (dazu (aa)). Die von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Werte entsprechen der von dem Bundesverfassungsgericht als möglich aufgezeigten Berechnungsgrundlage und werden vorliegend zugrunde gelegt (dazu (bb)). Da kein Anlass besteht, an ihrer Belastbarkeit zu zweifeln, bedarf es darüber hinaus keines Rückgriffs auf die in späteren Entwurfsbegründungen vom Besoldungsgesetzgeber angeführte und von der Beklagten nunmehr auch für die streitgegenständlichen Jahre angedachte Wohngeldmethode (dazu (cc)). (aa) Bei der Ermittlung der Kosten für die Unterkunft nicht zu folgen ist zunächst dem Ansatz des Besoldungsgesetzgebers (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 77). Dieser nahm nach den zugrundeliegenden Entwurfsbegründungen und der diesbezüglichen Klarstellung durch die Beklagte auf die „Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II“ Bezug und legte die darin angegebene Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete zugrunde (Bü-Drs. 22/8848, S. 34; Bü-Drs. 21/17902, S. 58). Damit sind die für die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus maßgeblichen Unterkunftskosten nicht in realitätsgerechter und plausibler Weise erfasst. Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zu erfassen, wie ihn das Sozialrecht definiert (vgl. §§ 22 ff. SGB II) und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen, um so der verfassungsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57). Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Die Werte, die in der von den Entwurfsbegründungen und der Beklagten referenzierten behördlichen Fachanweisung genannt werden, geben hierüber auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten keine ausreichenden Auskünfte. Zunächst handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht um eine Regelung im Sinne von §§ 22a, 22b SGB II, der als solcher eine primäre oder verbindliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Die Vorschrift des § 22a SGB II ermächtigt die Länder zwar, eine gesetzliche Grundlage für kommunale Satzungen (Satz 1) bzw. Rechtsetzung (vgl. § 22a Abs. 1 Satz 3 u.a. für den Stadtstaat Hamburg) zu schaffen, mit der die angemessene Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im jeweiligen Gebiet bestimmt wird. Von dieser Ermächtigung hat das Land Hamburg allerdings bislang keinen Gebrauch gemacht, weshalb es für eine untergesetzliche Regelung an einer (gesetzlichen) Grundlage fehlt. Darüber hinaus stellt die durch die Sozialbehörde verfasste Fachanweisung keine Satzung bzw. Rechtsetzung i.S.v. § 22a Abs. 1 Satz 3 SGB II, d.h. gesetzliche oder untergesetzliche Rechtsvorschrift (in Form der Rechtsverordnung, vgl. dazu BT-Drs. 17/3404, S. 100), dar. Es handelt sich stattdessen um eine bloße Verwaltungsvorschrift, der keine für das vorliegende Verfahren ersichtliche Außenwirkung zukommt. Darüber hinaus lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die schlichte Bezugnahme auf die in der Fachanweisung genannte Angemessenheitsgrenze eine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus darstellt. Denn der Fachanweisung lassen sich auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Beklagtenvorbringens keine hinreichenden Erkenntnisse darüber entnehmen, in welcher Höhe die Grundsicherungsbehörden den Bedarf einer vierköpfigen Vergleichsfamilie tatsächlich anerkennen. Aus den Entwurfsbegründungen selbst ist nicht einmal ohne Weiteres zu erkennen, welche genaue Fassung der Fachanweisung diese referenzieren und damit zur Grundlage der jeweiligen Besoldungsgesetzgebung machen (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 58; Bü-Drs. 22/8848, S. 34). Zur Tatsachengrundlage, Methodik und Anwendung der Fachanweisung enthalten die Gesetzentwürfe keine Angaben (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 58; Bü-Drs. 22/8848, S. 34). Ein Abgleich des in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 vom 30. Juli 2019 genannten Wertes (Bü-Drs. 21/17902, S. 58: 836,10 Euro) mit der seinerzeit gültigen Fachanweisung (vom 1. Juni 2019: 880,20 Euro) und der Vorgängerfassung (vom 1. September 2015 bzw. der zugehörigen „Arbeitshilfe zu § 22 SGB II, § 35 SGB XII und § 42a SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung“ vom 1. Juli 2017 und dem wiederum zugehörigen Begleitpapier „Hinweise für die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII“ vom 1. September 2018: 836,10 Euro) lässt indes erkennen, dass eine seinerzeit bereits überkommene Fassung der Fachanweisung herangezogen wurde. Aus der von der Beklagten auf Hinweis der Kammer in Bezug genommenen landessozialgerichtlichen Entscheidung (LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20, juris) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beträge der Fachanweisung (in der bis 31. Mai 2019 geltende Weisungslage) auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels beruhten (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20, juris Rn. 63-66). Auf dieser Grundlage ist nicht zu erkennen, dass die Bezugnahme auf die allgemeine Angemessenheitsgrenze der Fachanweisung die tatsächliche Anerkennungspraxis der Grundsicherungsbehörden hinreichend abbilden würde. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die seinerzeit gültige Fachanweisung die Möglichkeit ergänzender Zuschläge etwa für bestimmte – insgesamt mehr als 50 – Stadtteile vorsah (vgl. Nr. 3 der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand 1. Juni 2019, dazu auch LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20, juris Rn. 65, 71-94). Dies wird in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017; LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20, Rn. 92, 96; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei in den Jahren 2020 und 2021 um bloße Ausnahmefälle gehandelt hat, die als statistische Ausreißer außer Betracht bleiben könnten. Dazu genügt insbesondere nicht der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte und nicht näher bestimmte Hinweis der Beklagten darauf, dass mit den in der Fachanweisung genannten Beträgen nach Auskunft der Sozialbehörde 95 % der von den Antragstellerinnen und Antragstellern geltend gemachten Bedarfe abgedeckt werden könnten. Dieser allgemein gefassten Angabe ist insbesondere nicht zu entnehmen, auf welchen Zeitraum und auf welche Fassung der Fachanweisung – und damit letztlich auf welche Beträge – sie sich bezieht, ob sie konkret auf die vorliegend maßgebliche vierköpfige Vergleichsfamilie (im Gegensatz zur Allgemeinheit der Grundsicherungsberechtigten) zutrifft und wie sie zu den in der Fachanweisung vorgesehenen, aber vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten Zuschlägen steht. Vor allem ist aber nicht zu erkennen, dass die in der Auskunft der Sozialbehörde beschriebene tatsächliche Praxis für das Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt und damit den hier zur Prüfung stehenden Ansatz des Gesetzgebers geprägt hätte. Zusätzlich zu diesen bereits für sich tragenden Erwägungen spricht außerdem gegen den Ansatz des Gesetzgebers, dass er mit dem Rückgriff auf die Werte der Fachanweisung lediglich ex ante bestimmte und auf Zahlen der Vergangenheit beruhende Werte verwendete und nicht etwa wie bei den Kosten für Bildung und Teilhabe oder der Entwicklung des Nominallohnindex prognostizierte (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 34 f., 49). Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass die Fachanweisung den Mietspiegel nur zeitverzögert übernimmt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20, juris Rn. 63) und die Besoldungsgesetzgebung ihrerseits die Werte der Fachanweisung abermals erst mit erheblicher Zeitverzögerung umsetzt (siehe oben). (bb) Anstelle der Fachanweisung werden für die Bestimmung der Kosten der Unterkunft im vorliegenden Verfahren die von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das 95 %-Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten (ohne Heizung) herangezogen. Hieraus ergeben sich Jahreswerte für die Unterkunft (ohne Heizung) in Höhe von 13.920 Euro für das Jahr 2020 (12 x 1.160 Euro (900 Euro + 260 Euro für Betriebskosten)) und 14.388 Euro für das Jahr 2021 (12 x 1.199 Euro (940 Euro + 259 Euro für Betriebskosten)). Dieser Ansatz wurde auch bereits vom Bundesverfassungsgericht für die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus verwendet. Das Bundesverfassungsgericht hat ergänzend dazu ausgeführt, dass das 95 %-Perzentil eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Untergrenze der Beamtenbesoldung vermittelt. Das 95 %-Perzentil bildet den Betrag ab, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59). Die Kammer sieht keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit auch nach dem Herausrechnen der Bedarfsgemeinschaften im Zusammenhang mit Flucht und Migration keine geeignete Grundlage für eine sachgerechte und plausible Bestimmung der Unterkunftskosten vermitteln könnten. Insbesondere besteht kein Grund für die Annahme, dass die von der Bundesagentur für Arbeit auf gerichtliche Anfrage mitgeteilten Werte für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 wegen der Unterbringung (Geflüchteter) in Sammelunterkünften nur eingeschränkt interpretierbar oder offensichtlich nicht aussagekräftig wären (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 78 f.). Denn dieser, gerichtlich bei der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich mit der Auskunft angefragte Gesichtspunkt ist ihren Angaben zufolge bei der Auswertung explizit berücksichtigt worden, indem flucht- bzw. migrationsbezogene Daten außer Betracht geblieben sind (vgl. Bl. 78 f., 82-84 der Gerichtsakte). Die extremen Abweichungen zu anderen Bundesländern, die der Gesetzgeber in seiner damaligen Auskunft der Bundesagentur scheinbar ohne Korrekturbemühungen festgestellt hat (Bü-Drs. 22/8848, S. 34), enthält die dem Gericht vorliegende Auskunft der Bundesagentur nicht mehr. Dass von dem Herausrechnen ausweislich der Überschrift der Zusammenstellung nicht die Ukraine, bzw. die mit einer Flucht aus der Ukraine zusammenhängende Unterbringung, umfasst ist, ist unschädlich. Denn relevante Auswirkungen dürften sich daraus erst im Zusammenhang mit dem russischen Überfall im Februar 2022 ergeben haben. Dies wird auch aus den in der Übersicht aufgeführten Datenselbst deutlich. Denn diese lassen erstmals für das Jahr 2022 einen auffallenden Anstieg der Wohnkostenwerte erkennen. Dass es außer den Bedarfsgemeinschaften im Zusammenhang mit Flucht und Migration in den Jahren 2020 und 2021 in einem nennenswerten Umfang vierköpfige Bedarfsgemeinschaften gegeben hätte, die wegen der Unterbringung in öffentlichen Unterkünften und den sich daraus ergebenden Besonderheiten bei der Abrechnung (vgl. die E-Mail-Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 31.1.2024) zu einer erheblichen Verzerrung der Zahlen geführt haben könnten, ist weder ersichtlich, noch erscheint es naheliegend. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geäußerte Annahme, dass möglicherweise auch außerhalb vom Kontext Flucht und Migration wohnungslose vierköpfige Familien in relevantem Umfang in Sammelunterkünften untergebracht würden. Ebenso wenig wird die Aussagekraft der von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Daten dadurch infrage gestellt, dass sie – wie in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 zur Begründung der dort herangezogenen Wohngeldmethode weiter ausgeführt wird (Bü-Drs. 22/127127, S. 34 f.) – nur länderspezifische Werte wiedergeben. Es mag zwar sein, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Hamburgischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter eine Postanschrift außerhalb der Landesgrenzen der Freien und Hansestadt Hamburg angemeldet hat (vgl. dazu Bü-Drs. 22/12727, S. 34; ferner den Schriftsatz der Beklagten vom 5.3.2024, S. 4, mit Verw. auf Bü-Drs. 22/10491). Das dürfte allerdings auch auf andere Stadtstaaten zutreffen und ist von dem Bundesverfassungsgericht gleichwohl nicht ersichtlich als relevant eingeordnet worden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr gerade auch für die Berliner Besoldung an den dortigen Ländergrenzen orientiert und seiner Prüfung die auf das Land Berlin bezogenen Auswertungen der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 60 f.). Gegen eine Berücksichtigung dieser in der Entwurfsbegründung sowie von der Beklagten angeführten Wohn- bzw. Lebensverhältnisse der Hamburgischen Beamten- und Richterschaft spricht außerdem, dass der Besoldungsgesetzgeber diese nur punktuell, bei den Wohnkosten, berücksichtigt. Bei den übrigen Ermittlungen des Grundsicherungsniveaus, wie etwa bei den Kinderbetreuungskosten, bzw. bei der Feststellung der zu vergleichenden Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, wie etwa bei dem Verbraucherpreisindex, misst er diesem Gesichtspunkt demgegenüber keinerlei erkennbare Bedeutung bei. Als plausibel und realitätsgerecht dürfte sich der Ansatz aber nur dann darstellen können, wenn er nicht nur vereinzelt und teilweise, sondern zumindest im Grundsatz konsequent zur Anwendung käme. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, inwiefern die zugrundeliegenden Annahmen zur Lebenssituation der Hamburgischen Beamten- und Richterschaft (vgl. dazu Bü-Drs. 22/10491, S. 1) und die diesbezüglich angewandte Methodik (vgl. Bü-Drs. 22/12727, S. 35 – zur Anwendung des 95 %-Perzentils betreffend den Wohnort) für die Argumentation des Gesetzgebers im Übrigen tragfähig sein könnten. Offen bleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. hierzu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; für weitere Ausführungen zur Bedeutung der landesspezifischen Gegebenheiten siehe unten b) bb) (1) (c)). (cc) Da mit den von der Bundesagentur mitgeteilten Werten eine hinreichend belastbare Erhebung zu den tatsächlich angemessenen Kosten der Unterkunft vorliegt, besteht für eine Heranziehung der in späteren Besoldungsgesetzentwürfen (vgl. Bü-Drs. 22/12727, S. 34 f.) dargestellten und von der Beklagten rückblickend auch für die streitgegenständlichen Jahre angedachten Wohngeldmethode keine Veranlassung. Diese, aus Sicht eines Gesetzgebers für die von ihm regelhaft anzustellende Prognose möglicherweise geeignete(re) Methode zur Bestimmung der zunächst bloß voraussichtlichen Wohnkosten, ist von dem Bundesverfassungsgericht bislang nur sekundär herangezogen worden für Familien mit mehr als zwei Kindern bzw. für den Fall, dass keine belastbaren Erhebungen zu den tatsächlich angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Vergleichsraum in einem bestimmten Zeitraum vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 47 ff.). Für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern hat das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvL 4/18 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) hingegen nicht übernommen, sondern (primär) das ihm übermittelte 95 %-Perzentil der Bundesagentur zugrunde gelegt. Offen bleiben kann wegen der Verwendung der Zahlen der Bundesagentur für Arbeit auch, inwiefern die Anwendung der Wohngeldmethode für das vorliegende Verfahren im Ergebnis einen Unterschied machen könnte. Nach der Wohngeldmethode wird der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % zugrunde gelegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50). Ausgehend von der Annahme, dass im ganzen Hamburger Stadtgebiet die Mietenstufe VI gilt, führt dies für die Jahre 2020 und 2021 jeweils zu jährlichen Unterkunftskosten in Höhe von 12.777,60 Euro (968 Euro x 12 x 1,1). Die Differenz zu den Zahlen, die sich aus den von der Bundesagentur mitgeteilten Daten zum 95 %-Perzentil ergeben, beträgt bezogen auf das Jahr 2020 1.142,40 Euro und bezogen auf das Jahr 2021 1.610,40 Euro. Selbst bei einem entsprechend geringer ausfallenden Grundsicherungsniveau wäre in den streitgegenständlichen Jahren in der Besoldungsgruppe des Klägers das Mindestabstandsgebot verletzt (vgl. die entsprechenden Berechnungen unter (3) und bb)). (c) Ferner sind angemessene Heizkosten zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB II). Nicht maßgeblich ist auch hier der aus der Entwurfsbegründung erkennbar werdende abweichende Ansatz des Besoldungsgesetzgebers für das Jahr 2021, der auch insoweit auf die behördliche Fachanweisung Bezug nimmt (Bü-Drs. 21/17902, S. 58). Auch hinsichtlich der Heizkosten fehlt es – wie unter (b) (aa) für die Wohnkosten ausgeführt – an einer vorrangigen Regelung im Sinne von § 22a SGB II. Ferner ist das Abstellen auf die Fachanweisung auch insoweit weder plausibel noch sachgerecht. Dies ergibt sich für die Heizkosten insbesondere schon daraus, dass die im Zeitpunkt der Entwurfsbegründung gültige Fassung der Fachanweisung auf den kommunalen Heizspiegel für Hamburg Bezug nimmt (vgl. Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand 1.6.2019, S. 22), der allerdings zuletzt für das Jahr 2009 erstellt worden war (vgl. die Online-Veröffentlichung der den Heizspiegel für Deutschland umsetzenden gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online, abrufbar unter https://www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/kommunaler-heizspiegel/hamburg/, zuletzt abgerufen am 12.6.2024). Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30; Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert; ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223). Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22). Als für einen 4-Personen-Haushalt angemessen ist vorliegend eine Wohnfläche von 90 qm zugrunde zu legen (anders noch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 82 – wohl in Orientierung an einer früheren Rechtslage in Berlin). Denn dies ist der Wert, der sich aus der von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank herausgegebenen Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg in ihrer jeweils gültigen Fassung als Obergrenze einer förderfähigen Wohnung für einen Haushalt von vier Personen ableiten lässt (S. 27 der Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg „Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg“, Fassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2020, abrufbar unter https://www.ifbhh.de/api/services/attachments/F%C3%B6rderrichtlinie_Mietwohnungsneubau_1._F%C3%B6rderweg_.pdf?id=b9c/d4b/d76f2b6ff2.pdf, zuletzt abgerufen am 12.6.2024). Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris, Rn. 18; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von § 22a SGB II festgelegt worden sind. Darüber hinaus ist die nach der Entwurfsbegründung zugrunde gelegte Größe der Wohnfläche von 85 qm (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 44) im Hinblick auf die für den streitgegenständlichen Zeitraum geltende Fassung der Fachanweisung vom 1. Juni 2019 von Vornherein nicht nachzuvollziehen. Die Wohnungsgröße von 85 qm wird in der Fachanweisung – im Unterschied zum Wohnflächenhöchstwert in Höhe von 90 qm für die Förderung von Wohnungen für vierköpfige Haushalte (S. 17 der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand 1.6.2019) – nicht genannt. Dass die Entwurfsbegründungen für das Besoldungsanpassungsgesetz 2022 und für das Besoldungsstrukturgesetz zur Berechnung der Heizkosten ebenfalls auf den bundesweiten Heizspiegel und die Vorgaben für die Förderung sozialen Wohnungsbaus Bezug nehmen (Bü-Drs. 22/8848, S. 34, 71; 22/12727, S. 35), lässt im Übrigen eine Abkehr des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers von diesem Ansatz erkennen. Nach alledem sind für das Jahr 2020 Heizkosten in Höhe von 2.034,90 Euro (22,61 Euro/Quadratmeter x 90 Quadratmeter) und für das Jahr 2021 in Höhe von 2.016,90 Euro (22,41 Euro/Quadratmeter x 90 Quadratmeter; vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 71: 2.016 Euro) in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. (d) Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber in § 28 SGB II über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II (in der für die streitgegenständlichen Jahre jeweils gültigen Fassung vom 29. April 2019, BGBl. I S. 530) relevant (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66). Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Zu berücksichtigen sind damit grundsätzlich Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie entsprechende Veranstaltungen von Tageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflege (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II), für den persönlichen Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3, 3a SGB XII und Anlage), für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden (§ 28 Abs. 4 SGB II), für eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 SGB II), für eine Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II) sowie für die Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten (§ 28 Abs. 7 SGB II). Pauschaliert werden gesetzlich lediglich Aufwendungen für den persönlichen Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Anlage) sowie für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II) erfasst; teilweise können ergänzend weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden (vgl. § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65). Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann – so das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67) – ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, bildet das Bundesverfassungsgericht einen gewichteten Durchschnitt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142). Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber der – von dem Besoldungsgesetzgeber in späteren Entwurfsbegründungen nicht mehr fortgesetzte – Ansatz, der aus der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 für die streitgegenständlichen Jahre deutlich wird. Darin wird für Bildung und Teilhabe je Kind unter Rückgriff auf den 11. Existenzminimumbericht der Bundesregierung ein monatlicher Pauschalbetrag angesetzt (Bü-Drs. 21/17902, S. 58). Dies passt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch wegen der gänzlichen Außerachtlassung von Klassenfahrten und gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung, nicht mit dem obigen Ansatz zusammen, typischerweise anfallende Bedarfsposten zu erfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66). Dies zugrunde gelegt ist für die Vergleichsbetrachtung ein Bedarf für Bildung und Teilhabe in Höhe von wenigstens 1.056,04 Euro (für das Jahr 2020) bzw. 1.280,02 Euro (für das Jahr 2021) einzubeziehen. Diese Beträge ergeben sich aus den Einzelposten für den persönlichen Schulbedarf (dazu (aa)), die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (dazu (bb)) sowie die Mittagsverpflegung in den Schulen (dazu (cc)). Dahinstehen kann, ob und in welcher Höhe darüber hinaus Kosten für die eintägigen Ausflüge und mehrtägigen Fahrten von Schulen oder Kitas (dazu (dd)) oder für Lernförderung oder Schülerbeförderung (dazu (ee)) einzubeziehen sind. (aa) Für den persönlichen Schulbedarf ist entsprechend der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnung der gesetzlich vorbestimmte Pauschalbetrag in Höhe von 150 Euro für 2020 und 154,50 Euro für 2021 (Anlage zu § 34 SGB XII) heranzuziehen. Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.). Dies ergibt für das Jahr 2020 einen anzuerkennenden Jahresbedarf in Höhe von 100 Euro je Kind (150 Euro x 12/18) und für das Jahr 2021 einen anzuerkennenden Jahresbedarf in Höhe von 103 Euro je Kind (154,50 Euro x 12/18) bzw. für beide Kinder der vierköpfigen Vergleichsfamilie einen Gesamtbetrag in Höhe von 200 Euro (2020) bzw. 206 Euro (2021). (bb) Hinzuzurechnen sind ferner die nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II pauschal für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder aller Altersstufen angesetzten Bedarfe in Höhe von 15 Euro pro Kind monatlich, d.h. in Höhe von 180 Euro pro Kind jährlich. Das ergibt für das Jahr 2020 und 2021 jeweils einen anzusetzenden Posten in Höhe von insgesamt 360 Euro. (cc) Für die Bedarfe einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ergibt sich für die Jahre 2020 und 2021 unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens und der in den Entwurfsbegründungen zu späteren Besoldungsanpassungsgesetzen genannten Werte das Folgende: Für die Verpflegung in der Kita sind – in Abweichung zur Entwurfsbegründung für die Besoldung im Jahr 2021 (Bü-Drs. 22/8848, S. 35) – keine Kosten in Ansatz zu bringen. Denn eine dortige Mittagsverpflegung wurde nach den Angaben der Beklagten allen Familien kostenfrei zur Verfügung gestellt und nicht nur jenen, die Leistungen der Grundsicherung bezogen. Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend für die Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69). Für die Mittagsverpflegung in der Schule ist für die Vergleichsbetrachtung ein Jahresbetrag in Höhe von 496,04 Euro (2020) bzw. 714,02 Euro (2021) anzusetzen. Die Aufwendungen sind (überhaupt) zu berücksichtigen, weil sie nicht nur im Ausnahmefall, sondern – wie die Beklagte ausgeführt hat – von 69 % der potentiell Leistungsberechtigten geltend gemacht worden sind. Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141). Dies ergibt für das Jahr 2020 einen anzusetzenden Betrag in Höhe von 248,02 Euro pro Kind (372,03 Euro x 12/18) bzw. von insgesamt 496,04 Euro für zwei Kinder. Für das Jahr 2021 sind gemäß den Angaben in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsstrukturgesetz Aufwendungen in Höhe von 535,51 Euro pro Fall angefallen (Bü-Drs. 22/12727, S. 38). Für die Vergleichsrechnung folgt daraus ein gewichteter Betrag in Höhe von 357,01 Euro pro Kind (535,51 Euro x 12/18) bzw. von insgesamt 714,02 Euro für zwei Kinder. (dd) Ob und gegebenenfalls welche Aufwendungen für Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Schulen oder Kitas in Ansatz zu bringen sein könnten, bedarf vorliegend keiner Klärung, weil auch ohne Berücksichtigung dieser Bedarfsposten feststeht, dass das Mindestabstandsgebot (deutlich) verletzt ist (vgl. dazu unten (3)). (ee) Aus entsprechenden Erwägungen lässt die Kammer ferner offen, ob und gegebenenfalls welche Aufwendungen für Lernförderung und Schülerbeförderung in Ansatz zu bringen sein könnten. Im Hinblick auf die späteren Entwurfsbegründungen und die Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren wird daher lediglich ergänzend Folgendes bemerkt: Die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren angeführte Überlegung, dass der Darstellung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen sein könnte, dass die Aufwendungen für Lernförderung und Schülerbeförderung eher keine typischen Bedarfsposten darstellten und schon deshalb generell eher nicht zu berücksichtigen seien (vgl. Schriftsatz vom 5.3.2024, S. 10), erscheint der Kammer nicht ohne Weiteres überzeugend. Auch insoweit dürfte die Frage, ob der Posten für das jeweils streitgegenständliche Jahr zu berücksichtigen oder außer Acht zu lassen ist, vielmehr davon abhängen, ob er nach den – vom Besoldungsgesetzgeber zu erhebenden und im Blick zu haltenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71, 142) – Erkenntnissen über seine (tatsächliche) Inanspruchnahme in dem jeweiligen Jahr in einer relevanten Anzahl von Fällen angefallen ist – bzw. aus der Perspektive des Gesetzgebers voraussichtlich anfallen wird –, oder ob dies nicht der Fall ist und der Bedarf sich deshalb als atypisch darstellt und außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 142). Zu dem methodischen Ansatz zur Erfassung dieser tatsächlichen Inanspruchnahme, nach dem sich in einem ersten Prüfungsschritt bestimmt, ob ein Bedarf zu berücksichtigen ist oder nicht, ist zu bedenken zu geben, dass die verhältnismäßige Inanspruchnahme des Bedarfs an der Zahl der potentiell Leistungsberechtigten, d.h. der Schülerinnen und Schüler im Alter von 6 bis 17 Jahren (so auch oben bei der Verpflegung in den Schulen), und nicht an der Zahl aller minderjährigen Grundsicherungsberechtigten zu bemessen sein dürfte. Der Umstand, dass nicht alle Kinder potentiell leistungsberechtigt sind, dürfte (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143). Darüber hinaus wäre jedenfalls zu erwägen, ob zur Bewertung der Frage, ob die Häufigkeit der Inanspruchnahme des Bedarfs seine Einbeziehung gebietet, auch zu berücksichtigen sein könnte, dass bei der vorliegend zugrunde gelegten Musterfamilie mit zwei Kindern die Wahrscheinlichkeit einer zumindest 1-fachen Betroffenheit höher sein dürfte als die Wahrscheinlichkeit, dass ein (singulär betrachtetes) Kind den Bedarf in Anspruch nimmt. (e) Mehrbedarfe für besondere Lebensumstände, die nach § 21 SGB II geltend gemacht werden können, sind vorliegend nicht in Ansatz zu bringen. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob diese – in den vorliegenden Entwurfsbegründungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers nicht erkennbar berücksichtigten – Mehrbedarfe allgemein als „atypische“ Sonderfälle bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus zum Besoldungsvergleich vernachlässigt werden können (in diese Richtung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 173 – „atypische Sondersituationen“). Denn nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 16. Januar 2024 fallen die Mehrbedarfe auch nach den tatsächlichen Zahlen für die streitgegenständlichen Jahre nicht typischerweise, sondern bloß atypischerweise für die hier in den Blick zu nehmenden Partner-Bedarfsgemeinschaften an. Dies rechtfertigt es, sie außer Betracht zu lassen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259; anders für die dort herangezogene Datenlage VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1554/18, juris Rn. 246). Selbst der für die vorliegende Vergleichsbetrachtung insbesondere potentiell einschlägige Posten „Zusammenfassung Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ wird nur bei 9,53 % (2020) bzw. 10,26 % (2021) der Bedarfsgemeinschaften gewährt. Andere Mehrbedarfe, wie jene für Alleinerziehende, scheiden bei der vorliegend zu betrachtenden Familie aus zwei Elternteilen und zwei Kindern von vornherein aus. (f) Zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus sind ferner sonstige Vergünstigungen und Sozialtarife in Ansatz zu bringen, die Grundsicherungsberechtigten im Gegensatz zur übrigen Allgemeinheit zugutekommen. Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.). Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70). Zur Erfassung dieser geldwerten Vorteile zieht die Kammer für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 die von dem Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber erstmals in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 dargestellte (Bü-Drs. 22/8848, S. 35-37) und in dem Entwurf zum Besoldungsstrukturgesetz fortgeschriebene (Bü-Drs. 22/12727, S. 38-41) Berechnungsgrundlage heran. Denn diese kann ohne größere Schwierigkeiten auch auf die unmittelbar vorangehenden Besoldungsjahre übertragen werden und stellt sich jedenfalls zur näherungsweisen Bestimmung des mindestens anzusetzenden Geldwerts der betreffenden Vorteile im Großen und Ganzen als hinreichend schlüssig dar. Dem Grunde nach nachvollziehbar erscheint dabei insbesondere die Einbeziehung der dort genannten Vergünstigungen, die Grundsicherungsberechtigten neben dem Regelleistungsbezug (anrechnungsfrei) zugutekommen, nämlich die gesetzliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag, die kostenlose Kita-Betreuung von mehr als fünf Stunden, die gesetzliche Ermäßigung bei der Rezeptgebühr, die Ermäßigung auf alle HVV-Zeitkarten, die ermäßigten Gebühren in den Bücherhallen Hamburg sowie die ermäßigten Eintrittspreise für das Planetarium, die städtischen Museen, die Theater und die Staatsoper und die kostenfreie Schuldnerberatung. Die konkrete Erfassung und Bezifferung dieser Posten überzeugt zwar nicht in allen Einzelheiten bzw. fügt sich (methodisch) nicht gänzlich reibungsfrei in die übrige Vergleichsbetrachtung ein. So wird etwa der für die Zuzahlung der Rezeptgebühr ermittelte kinderbezogene Betrag schlicht nach der Anzahl der Altersstufen gemittelt und nicht – entsprechend den übrigen kinderbezogenen Berechnungen – nach dem proportionalen Gewicht dieser Altersstufen gewichtet. Außerdem werden für die Ermittlung des Vorteils, der Grundsicherungsberechtigten bei der Zuzahlung zur Rezeptgebühr gewährt wird, den konstant angehobenen Regelsätzen des Jahres 2020 (sowie der Jahre 2021, 2022 und 2023) unverändert Kosten einer Vergleichsfamilie gegenüberstellt, die im Jahr 2018 ermittelt wurden (siehe hierzu BT-Drs. 19/22750, S. 26). Ferner lässt sich der Darstellung nicht entnehmen, auf welches Datenmaterial (welchen Jahres) der Besoldungsgesetzgeber sich für die Ermittlung des Geldwerts dieser Vorteile im Einzelnen bezieht. Zudem fällt auf, dass der Besoldungsgesetzgeber für die Erfassung des Vorteils beim Angebot der Bücherhallen zu Lasten der Beamten und Beamtinnen voraussetzt, dass ein Elternteil der Vergleichsfamilie unter 27 Jahren alt ist, ohne dies jedoch zu plausibilisieren. Darüber hinaus erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, für die Ermittlung des Vorteils von Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr allein aus dem Verhältnis der Zahl der tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzer der Ermäßigung zur Zahl der potentiell berechtigten Grundsicherungsempfänger zu schließen, dass die Ermäßigung nur einmal pro Haushalt anzusetzen ist. Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten könnte der methodische Ansatz, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼; vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II entsprechen, die (Gesamt-)Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67). Im Übrigen könnte der Ansatz des Gesetzgebers möglicherweise nicht konsequent angewendet worden sein, weil der Gesetzgeber nur die achtstündige Betreuung herangezogen und andere kostenpflichtige Betreuungszeiten außer Acht gelassen hat. Zudem merkt die Beklagte im vorliegenden Verfahren selbst an, dass es plausibler sein könnte, die Kinderbetreuungskosten nicht anhand eines Durchschnittswertes, sondern anhand des für die Beitragserhebung zu berücksichtigenden Einkommens der zu vergleichenden Beamtenfamilie zu ermitteln. Zutreffend weist die Beklagte im vorliegenden Verfahren (zwar) weiter auf den Geschwisterrabatt hin. Dieser wäre allerdings – entgegen ihrer Stellungnahme – wohl nicht in vollem Umfang mindernd zu berücksichtigen. Denn die zugrundeliegende Annahme, dass die beiden für die Vergleichsfamilie zu berücksichtigenden Kinder ausschließlich gleichzeitig in einer Kinderbetreuung wären, dürfte nicht realitätsgerecht sein und ist von der Beklagten auch nicht weiter erläutert worden. Schließlich könnte – jedenfalls soweit der Gesetzgeber bezogen auf künftige Besoldungsjahre von einer Zweiverdienerfamilie ausgeht – zu erwägen sein, ob nicht auch die Kinderbetreuung von Schulkindern vor und nach der Schule (Hort, Ganztagsschule) als typischer Bedarf zu berücksichtigen sein könnte. In Ansehung insbesondere dieser – Einzelheiten der Berechnung betreffenden – Einwände und in Erwägung alternativer Ermittlungsansätze können die in den Entwurfsbegründungen genannten Werte – mit geringfügigen Korrekturen insbesondere von Rechen- bzw. Übertragungsfehlern – aber für eine wenigstens näherungsweise Bestimmung der Untergrenze der Mindestalimentation herangezogen werden. Denn gerade mit Bezug unter anderem auf die methodischen Schwierigkeiten, die sich bei dem Bemühen um eine realitätsgerechte nachträgliche Erfassung der gewährten Vorteile für die Gerichte ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere ausgeführt, dass in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert sei, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71). Ausgehend hiervon wird auf Grundlage der Berechnung aus der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 für das Jahr 2020 (Bü-Drs. 22/8848, S. 35-37), sowie aufgrund der Annahme, dass der Rundfunkbeitrag in jenem Jahr monatlich 17,50 Euro betrug, und unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten zur HVV-Ermäßigung und den Gebühren für die Bücherhallen im Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 872,48 Euro angesetzt. Rundfunkbeitrag 210 Euro Zuzahlung Rezeptgebühr 39,36 Euro HVV-Ermäßigung 266,40 Euro Kinderbetreuungskosten 252,72 Euro Kultur 60 Euro Medien 44 Euro Summe 872,48 Euro Für das Jahr 2021 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 862,86 Euro. Die (geringfügige) Abweichung zu der in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 dargestellten Summe von 869,06 Euro (Bü-Drs. 22/8848, S. 37) folgt daraus, dass vorliegend berücksichtigt wird, dass der Rundfunkbeitrag erst zum 1. August 2021 und nicht zum Jahresanfang von 17,50 Euro auf 18,36 Euro erhöht worden war, d.h. für das Jahr 2021 insgesamt nur 214,30 Euro anstelle von 220,32 Euro anzusetzen sind. Ferner ist die Berechnung um die fehlerhafte Übertragung des Vergleichswerts des für Kinder angesetzten Zuzahlungsbetrags bei der Rezeptgebühr bereinigt (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 36: 54,08 Euro statt 54 Euro; so auch Bü-Drs. 22/12727, S. 39). Rundfunkbeitrag 214,30 Euro Zuzahlung Rezeptgebühr 35,64 Euro HVV-Ermäßigung 271,20 Euro Kinderbetreuungskosten 252,72 Euro Kultur 60 Euro Medien 29 Euro Summe 862,86 Euro (g) Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen errechnet sich das Grundsicherungsniveau für die Jahre 2020 und 2021 wie folgt: 2020 2021 Regelbedarf Eltern 9.336 Euro 9.624 Euro Kinder 7.034,64 Euro 7.549,44 Euro Einmalzahlungen nach § 66 EStG 600 Euro 300 Euro Kosten der Unterkunft 13.920 Euro 14.388 Euro Heizkosten 2.034,90 Euro 2.016,90 Euro Bildung und Teilhabe 1.056,04 Euro 1.280,02 Euro Vergünstigungen und Sozialtarife 872,48 Euro 862,86 Euro Summe 34.854,06 Euro 36.021,22 Euro (2) Dem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Nettoalimentation gegenüberzustellen, die verheirateten Beamtinnen oder Beamten mit zwei Kindern mindestens zur Verfügung steht (vgl.BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 147). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung des Mindestabstandsgebots als 4. Parameter der dreistufigen Prüfung (dazu unten b) aa) (4)) ist dabei grundsätzlich auf die Besoldung in der niedrigsten Erfahrungsstufe abzustellen (so auch VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 59). Denn angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 75). Im Hintergrund steht das Ziel der Vergleichsbetrachtung, sicherzustellen, dass kein Beamter und keine Beamtin der infrage stehenden Besoldungsgruppe unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamten und verheiratete Beamtinnen dieser Besoldungsgruppen mit zwei Kindern danach mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt – das sich aus dem Grundgehalt (dazu (a)), weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen (dazu (b)) sowie dem Kindergeld zusammensetzt (dazu (c)) – die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (dazu (d)) und die Einkommensteuer (dazu (e)) in Abzug gebracht werden. Daraus ergibt sich für für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 (Erfahrungsstufe 1) eine Besoldung in Höhe von insgesamt 35.710,64 Euro (2020) bzw. 36.140,72 Euro (2021) (dazu (f)). (a) Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 9 erhielten in der Erfahrungsstufe 1 im Jahr 2020 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.829,41 Euro (vgl. Anlage VI Nr. 1 HmbBesG in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung), d.h. für das gesamte Jahr einen Betrag in Höhe von 33.952,92 Euro. Im Jahr 2021 erhielten diese Beamte und Beamtinnen einen monatlichen Grundgehaltssatz in Höhe von 2.869,02 Euro (vgl. Anlage VI Nr. 1 HmbBesG in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung), also ein jährliches Grundgehalt in Höhe von 34.428,24 Euro. (b) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73). Für Beamtinnen und Beamte der der Besoldungsgruppe A 9 war in den streitgegenständlichen Jahren nach § 48 Nr. 1 Buchstabe b HmbBesG i.V.m. Anlage IX HmbBesG (in der jeweils gültigen Fassung) eine allgemeine Stellenzulage in Höhe von monatlich 85,23 Euro (2020), d.h. auf das Jahr gerechnet 1022,76 Euro, bzw. 86,42 Euro (2021), d.h. auf das Jahr gerechnet 1037,04 Euro, vorgesehen. Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil in den streitgegenständlichen Jahren diese Zulage allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 zustand, wenn ihnen nicht eine höhere Stellenzulage gewährt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.; zum Differenzierungskriterium ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193 – mit anderem Ergebnis für die dort infrage stehende Stellenzulage; ohne (irgend-)eine Differenzierung zudem VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.; insgesamt anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176). Hinzuzurechnen ist ferner der Familienzuschlag nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VII HmbBesG. Dieser Familienzuschlag betrug für verheiratete Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 mit zwei Kindern im Jahr 2020 monatlich insgesamt 379,48 Euro (Anlage VII HmbBesG in der vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung: 259,75 Euro monatlich (Familienzuschlag Stufe 2) + 119,73 Euro (Erhöhung für das zweite zu berücksichtigende Kind)) und damit auf das Jahr gerechnet 4.553,76 Euro. Für das Jahr 2021 belief sich der Familienzuschlag für diese Beamtinnen und Beamten auf monatlich insgesamt 384,80 Euro (Anlage VII HmbBesG in der vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung: 263,39 Euro (Familienzuschlag Stufe 2) + 121,41 Euro (Erhöhung für das zweite zu berücksichtigende Kind)) und damit auf das Jahr gerechnet 4.617,60 Euro. Hinzu kommt ferner die kinderbezogene Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro pro Kind (d.h. 600 Euro für zwei Kinder), die nach § 2 Abs. 1 HmbSZG (in der seit dem 1. November 2011 gültigen Fassung) jährlich gewährt wird. (c) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Musterfamilie im Jahr 2020 ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 204 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 (Satz 1) EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die Einmalzahlungen in Höhe von 300 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung), d.h. insgesamt 5.496 Euro (12 x 204 Euro x 2 + 300 Euro x 2). Denn in der Besoldungsgruppe A 9 hat sich der Kinderfreibetrag in den streitgegenständlichen Jahren nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Für das Jahr 2021 ist nach § 66 Abs. 1 EStG in den vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassungen ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.556 Euro (12 x 219 Euro x 2 + 150 Euro x 2) zu berücksichtigen. (d) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen der Dienstherrin ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76). Dazu werden – entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) – die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150; entsprechende Auskunft des Verbands der Privaten Krankenversicherung für das Jahr 2015 (insgesamt 5.586,24 Euro)). Für die vierköpfige Musterfamilie sind hiernach jeweils 6.880,80 Euro (2020; 12 x (540 Euro + 2 x 16,70 Euro)) bzw. 7.148,16 Euro (2021; 12 x (542 Euro + 2 x 26,84 Euro)) in Ansatz zu bringen. Für die Zwecke der vorliegenden Vergleichsbetrachtung demgegenüber nicht plausibel und realitätsgerecht und damit nicht zugrunde zu legen ist der Ansatz, auf welchem nach der zugehörigen Entwurfsbegründung das Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 beruht (Bü-Drs. 21/17902, S. 44; anders bereits wieder Bü-Drs. 22/8848, S. 71). Hiernach wurde die Vergleichsberechnung nicht auf die Durchschnittsprämien für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, sondern auf die – weitaus geringeren – Beiträge gestützt, die bei Inanspruchnahme der zum 1. August 2018 eingeführten Option einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen waren. Dieser Ansatz überzeugt im Hinblick auf das Ziel der Vergleichsbetrachtung, die Untergrenze der möglichen Nettoalimentation einer Beamtin bzw. eines Beamten im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zu ermitteln, schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich und von der Beklagten auf Nachfrage zudem nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass diese Option für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 (in der Erfahrungsstufe 1) tatsächlich in relevanter Weise zur Wahl gestanden hätte. Da die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe erstmals zum 1. August 2018 eingeführt worden ist (mit Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018, HmbGVBl. S. 199) und nahezu ausschließlich für Neueinstellungen bestanden haben dürfte (vgl. § 9 Abs. 2 SGB V), dürften insbesondere Konstellationen denkbar sein, in denen Beamte bzw. Beamtinnen, die in den streitgegenständlichen Jahren 2020 und 2021 zumindest teilweise noch nach der Erfahrungsstufe 1 besoldet wurden, von der betreffenden Wahloption keinen Gebrauch machen konnten. Dies dürfte insbesondere für solche Beamtinnen und Beamten gelten, die im ersten Halbjahr 2018 eingestellt worden waren und deren regelhaft dreijährige Erfahrungsstufe 1 nicht verkürzt worden war (vgl. § 27 HmbBesG in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung). Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, träfe dies jedenfalls ohne Weiteres denkbar für Beamtinnen und Beamte der Erfahrungsstufe 2 zu, von denen jedenfalls ein nennenswerter Anteil naheliegender Weise vor der Einführung der Wahloption eingestellt worden sein dürfte. Das Grundgehalt der Beamtinnen und Beamte der Erfahrungsstufe 2 hätte zwar das Grundgehalt der Beamtinnen und Beamte der Erfahrungsstufe 1 überstiegen, doch hätte diese Differenz die erheblichen Differenzen zwischen den hier ersichtlichen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung einerseits und für die private Krankenversicherung andererseits nicht ausgeglichen, weshalb sich der Ansatz des Gesetzgebers jedenfalls in Bezug auf sie als nicht realitätsgerecht und nicht plausibel darstellen würde. Insofern wäre gemessen an dem Ziel der Vergleichsberechnung allenfalls zu erwägen, ausnahmsweise nicht die Nettoalimentation der ersten, sondern der zweiten Erfahrungsstufe in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Da der Gesetzgeber entsprechende Überlegungen ersichtlich nicht angestellt hat und auch die Beklagte dem auf die diesbezügliche Nachfrage des Gerichts nicht näher getreten ist, bedarf dies vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Dahinstehen kann auch, inwiefern es weitere Fälle gibt, in denen Beamtinnen und Beamten privat versichert waren und die Voraussetzung für die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nicht erfüllten (siehe Schriftsatz der Beklagten v. 5.3.2024, S. 13). Unter Berücksichtigung der von dem Bundesverfassungsgericht – insoweit entsprechend – vorgezeichneten Berechnungsgrundlage steht es dem vorliegend zugrunde gelegten Ansatz im Übrigen nicht entgegen, dass die hiernach zugrunde gelegten Eckdaten insbesondere in ihrer Kombination (niedrigste Erfahrungsstufe, Alter 30 Jahre, Familie mit zwei Kindern, 5 Jahre Vorversicherungszeit) einem eher untypischen Profil einer Beamtin bzw. eines Beamten entsprechen dürften (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 99 f.). (e) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.). Für die Musterbeamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung. In der Steuerklasse III und mit zwei Kinderfreibeträgen fallen weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer an. Deshalb kann die Frage, ob ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist, auch in diesem Verfahren offenbleiben. Daraus ergibt sich für eine vierköpfige Familie einer nach A 9 besoldeten Beamtin bzw. eines nach A 9 besoldeten Beamten (jeweils der Erfahrungsstufe 1) ein Steuerbetrag in Höhe von 3.034 Euro (2020) bzw. in Höhe von 2.950 Euro (2021). (f) Dies ergibt insgesamt die folgende Nettoalimentation in den Jahren 2020 und 2021: Besoldungsgruppe A 9 2020 2021 Grundgehalt 33.952,92 34.428,24 allgemeine Stellenzulage 1022,76 1.037,04 Familienzuschlag insgesamt 4.553,76 4.617,60 Sonderzahlung 600 600 Kranken- und Pflegeversicherung -6.880,80 -7.148,16 Einkommenssteuer -3.034 -2.950 Kindergeld 4.896 5.256 Einmalzahlungen nach § 66 EStG 600 300 Summe 35.710,64 36.140,72 (3) Eine Gegenüberstellung mit der Mindestalimentation, die – wie ausgeführt – 115 % des Grundsicherungsniveaus beträgt, d.h. für das Jahr 2020 (mindestens) 40.082,17 Euro (34.854,06 Euro x 1,15) und für das Jahr 2021 (mindestens) 41.424,40 Euro (36.021,22 Euro x 1,15) zeigt, dass diese Nettoalimentation in der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe A 9 – und bei entsprechender Berechnung darüber hinaus bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 – (deutlich) hinter der Mindestalimentation zurückbleibt (vgl. für das Jahr 2022 im Übrigen auch Bü-Drs. 22/12727, S. 14, 43): Jahr Mindestalimentation (in Euro) Nettoalimentation (in Euro) A 9 A 10 2020 40.082,17 35.710,64 37.551,20 2021 41.424,40 36.140,72 38.005,84 Schon daraus folgt, dass die Besoldung für die streitgegenständliche Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist. bb) Dies gilt auch unter Berücksichtigung späterer Gesetze, aufgrund derer die Beamtinnen und Beamten rückwirkend weitere Zahlungen erhalten haben. Auch unter Berücksichtigung der mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533 – Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022) in § 73a HmbBesG eingeführten Angleichungszulage unterschreitet die Besoldung in der Besoldungsgruppe des Klägers weiterhin deutlich die Höhe der Mindestalimentation. Für 2020 ist schon keine Angleichungszulage gewährt worden. Für das Jahr 2021 ist sie zwar gewährt worden, führt jedoch nach Abzug der Steuern für die Besoldungsgruppe A 9 lediglich zu einer hinsichtlich des Mindestabstandsgebots weiterhin unzureichenden Erhöhung der Nettoalimentation auf 36.872,02 Euro. Ebenso wenig führt die zusätzliche Berücksichtigung der sog. Corona-Sonderzahlung nach dem Hamburgischen Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 168) zu einem abweichenden Ergebnis. Zwar wurde der Betrag im Wesentlichen an Personen gezahlt, die am 29. November 2021 (also im hier streitgegenständlichen Besoldungsjahr 2021) in den Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbBesG fielen, doch führt auch dieser Betrag nicht dazu, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 in diesem Jahr die Höhe der Mindestalimentation erreichte. Die steuerfreie Corona-Sonderzahlung betrug 1.300 Euro und führte für die Besoldungsgruppe A 9 zu einem gemessen an dem Mindestabstandsgebot weiterhin deutlich unzureichenden Betrag in Höhe von 38.172,02 Euro (36.872,02 Euro + 1,300 Euro). cc) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die konkret infrage stehende Besoldungsgruppe überhaupt einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein kann (dagegen (wohl) BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56.16 u.a., juris Rn. 144-148; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 217; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 205 m.w.N. auch aus der Lit.). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Anforderungen an eine solche Rechtfertigung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgend unter b) cc) dargestellten Erwägungen, die hier entsprechend zur Anwendung kämen, Bezug genommen. b) Selbst wenn der Verfassungsverstoß nicht bereits Konsequenz dieser (unmittelbaren) Verletzung des Mindestabstandsgebots wäre, ergäbe dieser sich jedenfalls nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (siehe zu dieser: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Auf der ersten Prüfungsstufe sind zwei der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten fünf Parameter für die Jahre 2020 und 2021 erfüllt (dazu aa)). Die auf der zweiten Prüfungsstufe vorzunehmende Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Besoldung materiell verfassungswidrig ist (dazu bb)). Diese Unteralimentation ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (dazu cc)). aa) Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76). Bei den Parametern handelt es sich im Einzelnen um einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Nominallohnindex (2. Parameter) sowie einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Verbraucherpreisindex (3. Parameter). Hinzu kommen eine Betrachtung des Abstands der Besoldungsgruppen untereinander sowie der Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau (4. Parameter) sowie ein Quervergleich der Hamburger Besoldung mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (5. Parameter). Erfüllt sind vorliegend der 2. Parameter (dazu (2)) und der 4. Parameter (dazu (4)). Der 1. Parameter (dazu (1)) und der 3. Parameter (dazu (3)) sind nicht erfüllt. Ob auch der 5. Parameter erfüllt ist, kann offen bleiben (dazu (5)). (1) Der erste Parameter ist vorliegend nicht erfüllt. Die Entwicklung der Besoldung ist nicht in einem ausreichenden Maße hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zurückgeblieben. Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen. Ebenso wenig wie die exakte Höhe der amtsangemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77). Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter. Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen. Eine „Spitzausrechnung“, bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt. Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 77). Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Einer ungleich aufwendigeren „Spitzausrechnung“ bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen. Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können. Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77). Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung. Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 32). Wie bei der Ermittlung der Besoldungsentwicklung geht es auch hier nicht um die exakte Berechnung der Tariflohnentwicklung, sondern um Orientierungswerte für die erforderliche Gesamtabwägung. Einer „genaueren“ Berechnung stehen auch praktische Schwierigkeiten entgegen. Wollte man beispielsweise die Veränderungen der Sonderzahlungen beim Übergang vom Bundesangestelltentarif zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder abbilden, deren Bemessungsgrundlagen sich seither je nach Entgeltgruppe unterscheiden, müsste der zu prüfenden Besoldungsgruppe eine konkrete Tarifentgeltgruppe als Vergleichsmaßstab zugeordnet werden. Eine solche drängt sich bei den Besoldungsordnungen R und W nicht auf. Aber auch für die Besoldungsordnung A kann nicht ohne Weiteres von einem Gleichlauf der Besoldungs- und Tarifentgeltgruppen ausgegangen werden, unter anderem weil für bestimmte Tarifbeschäftigte gesonderte Entgeltordnungen einschlägig sind (z.B. für die Ärzteschaft, die Krankenpflege sowie den Schul- und Erziehungsdienst). Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung (auf der zweiten Prüfungsstufe) Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 33). Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81). Erfüllt ist der erste Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80). Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird dabei – und entsprechend auch bei den Parametern 2 und 3 (dazu (2) und (3)) – in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 + x) / (100 + y)) x 100 – 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 128). Ein Vergleich der nach den obigen Maßstäben ermittelten Werte für die Entwicklung der Besoldung (dazu (a)) und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (dazu (b)) zeigt, dass die gerade genannte Schwelle von 5 % bei diesem Parameter nicht überschritten wird (dazu (c)). (a) Die Besoldung hat sich – gemessen an der Entwicklung der Grundgehaltssätze (und der Sonderzahlungen) – von 2006 bis 2020 beziehungsweise von 2007 bis 2021 um 29,74 % beziehungsweise 31,56 % erhöht (dazu (ee)). Dies ergibt sich vor allem aus der linearen Anpassung der Grundgehaltssätze (dazu (aa)). Als erheblich erachtet die Kammer auch die Absenkung der jährlichen Dezember-Sonderzahlung auf 1.000 Euro im Jahr 2011 (dazu (bb)). Ob und wie die Erhöhung der kinderbezogenen Sonderzahlung auf 300 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einzubeziehen ist, kann offen bleiben (dazu (cc)). Weitere hier zu beachtende Änderungen an der Besoldung gab es im Betrachtungszeitraum nicht (dazu (dd)). (aa) In den Jahren 2006 und 2007 wurden die Grundgehaltssätze nicht angepasst. Zum 1. Januar 2008 wurden sie mit dem Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) um 1,9 % erhöht. Das Hamburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177) bewirkte zum 1. März 2009 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 Euro sowie um weitere 3 %; zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze wiederum um 1,2 % erhöht. Durch das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbGVBl. S. 454, verkündet als Art. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 – Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012) wurden die Grundgehaltssätze zum 1. April 2011 um 1,5 % und zum 1. Januar 2012 um 1,9 % angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369) erhöhte die Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013 um 2,45 % und zum 1. Januar 2014 um 2,75 %. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223) wurden die Sätze zum 1. März 2015 um 1,9 % und zum 1. März 2016 um 2,1 %, mindestens jedoch um 75 Euro, angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191) bewirkte eine Erhöhung um 1,8 % zum 1. Januar 2017 sowie um 2,15 % zum 1. Januar 2018. Zuletzt wurden die Grundgehaltssätze durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285) zum 1. Januar 2019 um 3 %, zum 1. Januar 2020 um 3,2 % und zum 1. Januar 2021 um 1,4 % angehoben. (bb) Als erheblich für die Entwicklung der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 bewertet die Kammer zudem die Absenkung der jährlichen Dezember-Sonderzahlung auf 1.000 Euro im Jahr 2011. Ab dem Jahr 2006 wurden zunächst Sonderzahlungen nach dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 507) in folgender Höhe gewährt: Für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 12 (und C 1) gab es einen Grundbetrag in Höhe von 66 vom Hundert der Dezember-Bezüge und für alle übrigen Besoldungsgruppen einen Grundbetrag in Höhe von 60 vom Hundert der Dezember-Bezüge. Hinzu kam jeweils ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind. Weiter wurde für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zusätzlich eine mit den Juli-Bezügen auszuzahlende Sonderzahlung in Höhe von 332,34 Euro gezahlt. Durch Art. 1, Art. 2 (§ 2 und § 3) und Art. 11 Abs. 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 wurde die Dezember-Sonderzahlung für aktive Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und R auf 1.000 Euro reduziert. Der je berücksichtigungsfähigem Kind gezahlte Sonderbetrag wurde von 25,56 Euro auf 300 Euro erhöht (Bü-Drs. 20/1016, S. 2, 34, 35 f.; dazu nachfolgend unter (cc)). Ab dem 1. Januar 2012 wurde die kinderunabhängige Sonderzahlung als solche aufgelöst und stattdessen derart in die Grundgehälter integriert, dass die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 – unter zusätzlicher Berücksichtigung der fiktiv auf 400 Euro erhöhten Juli-Sonderzahlung (vgl. Bü-Drs. 20/1016, S. 2) – um 116,68 Euro und die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 und in anderen Besoldungsordnungen, unter anderem der R-Besoldung, um 83,34 Euro erhöht wurden. Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122; siehe hierzu auch den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2024, S. 2). Hierbei wird vom zwölffachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 ausgegangen, das den Beamtinnen und Beamten nach der Besoldungstabelle des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 im Dezember 2011 gezahlt wurde. Hinzugerechnet wird jeweils auch die allgemeine Stellenzulage nach § 48 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b HmbBesG, die allen Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppe mindestens gewährt wurde. Danach betrug das monatliche Endgrundgehalt im Dezember 2011 in der Besoldungsgruppe A 9 2.774,01 Euro; hinzu kam die allgemeine Stellenzulage in Höhe von 69,09 Euro. Daraus ergab sich ein Bruttojahreseinkommen ohne Sonderzahlung in Höhe von 34.117,20 Euro und mit Sonderzahlung (in Höhe von 1.000 Euro) in Höhe von 35.117,20 Euro. Die zuvor gewährte Sonderzahlung in Höhe von 66 % der jeweiligen Dezemberbezüge hätte im Jahr 2011 demgegenüber 1.876,45 Euro betragen und ein Bruttojahreseinkommen mit Sonderzahlung in Höhe von 35.993,65 Euro ergeben. Die mit der Absenkung der Sonderzahlung verbundene Differenz beläuft sich demnach auf 876,45 Euro. Dies entspricht einer prozentualen Verminderung in Höhe von 2,44 %. Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 51). Die spätere Auflösung der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro und der Juli-Sonderzahlung hatte wegen der nahezu entsprechenden Erhöhung der Grundgehälter im Jahr 2012 hingegen keine erheblichen Auswirkungen auf die Besoldungsentwicklung. (cc) Offen bleiben kann, ob die eingangs dargestellte Erhöhung der kinderbezogenen Sonderzahlung je berücksichtigungsfähigem Kind von 25,56 Euro auf 300 Euro in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einzubeziehen ist (so VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 49 f.; wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.) und in welcher Weise diese – partiell (familien-)situationsbezogene – Besoldungsanpassung in aussagekräftiger Weise für die Ermittlung und Darstellung der allgemeinen Besoldungsentwicklung erfasst werden könnte (für eine Berücksichtigung in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder der jeweils klagenden Person: VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 49 f.; wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.). Konkrete Vorgaben dazu lassen sich – soweit ersichtlich – der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (noch) nicht eindeutig entnehmen (vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag); BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfG 139, 64, juris Rn. 93, 132, 134 f.; vgl. auch Bü-Drs. 22/8848, S. 5 („[…] Bei diesem Vorgehen bleiben die familienbezogenen Bezügebestandteile unberücksichtigt“)). Für den vorliegenden Fall, in welchem die Amtsangemessenheit der Besoldung allgemein und nicht gerade kinderreicher Familien, d.h. solcher mit mehr als zwei Kindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris), zur Prüfung steht, bedarf diese Frage allerdings keiner abschließenden Klärung und damit auch keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn die Umstellung der – im Übrigen seit 2011 nicht erhöhten – Sonderzahlung zu berücksichtigen wäre, könnte sie – bezogen auf die hier infrage stehende Familienkonstellation mit nicht mehr als zwei Kindern – im strengsten Fall allenfalls dazu führen, dass sie mit ihrer möglichen maximalen Auswirkung auf die Besoldung in Höhe einer zusätzlichen Sonderzahlung von insgesamt 548,88 Euro (2 x 300 Euro abzüglich der zuvor bereits gewährten 2 x 25,56 Euro) zu berücksichtigen wäre. Dies könnte zwar bei den – hier infrage stehenden – niedrigeren Besoldungsgruppen einen spürbaren Unterschied bei der Besoldungsentwicklung machen, weil sich bei ihnen jährlich weitere 274,44 Euro je Kind prozentual stärker auswirken (vgl. auch Bü-Drs. 22/8848, S. 26). Jedoch wiegt bei diesen Besoldungsgruppen der – unter Berücksichtigung der 600 Euro errechnete (siehe hierzu vorstehend unter a) aa) (2) (b)) – Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot deutlich schwerer als in den oberen Besoldungsgruppen. Auch mit der Berücksichtigung der zusätzlichen 548,88 Euro bei der Besoldungsentwicklung würde sich jedenfalls bei der isolierten Betrachtung des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot (siehe vorstehend unter a)) und in der Gesamtbetrachtung aller Parameter auf der 2. Stufe (dazu nachstehend unter b) bb) (1)) die Verfassungswidrigkeit der Besoldung ergeben. (dd) Weitere hier bei der Besoldungsentwicklung zu beachtende Änderungen der Besoldung gab es im Betrachtungszeitraum nicht. (aaa) Die Angleichungszulage nach § 73a HmbBesG wird bei der Erfassung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Stufe nicht berücksichtigt. Für das streitgegenständliche Jahr 2020 wurde schon keine solche Angleichungszulage gewährt. Für das weitere streitgegenständliche Jahr 2021 ist eine Angleichungszulage zwar rückwirkend gewährt worden. Da sie den Besoldungsberechtigten allerdings nicht in diesem Jahr, sondern erst mit den November-Bezügen 2022 ausgezahlt worden ist, stand sie ihnen in dem hier zu untersuchenden Jahr nicht zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung. Eine solche rückwirkende Korrektur kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt Berücksichtigung finden, ob ein verfassungswidriger Zustand bereits beseitigt worden ist (dazu b) bb) (1) (a)). Ob Anderes für Folgejahre gelten könnte, wenn die Angleichungszulage noch im betreffenden Besoldungsjahr zur Auszahlung kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Offen bleiben kann insoweit auch, ob die Angleichungszulage nach den oben genannten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts auch deshalb nicht auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen ist, weil aufgrund des Gewährungszeitraums von vornherein feststehen könnte, dass sie keinen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung hat. Im Übrigen mag die Angleichungszulage als zeitlich befristete Zulage zwar für die Jahre 2021 und 2022 insgesamt einer einmaligen prozentualen Besoldungserhöhung von 2,75 % entsprechen. Jedoch könnte nach der aktuellen Gesetzeslage bereits für das Jahr 2023 durch das Absenken der Angleichungszulage von 33 % auf 20 % der durchschnittlichen Monatsbezüge (vgl. § 73a Abs. 2 HmbBesG) von einer Besoldungskürzung auszugehen sein. Entsprechendes könnte für das Jahr 2026 gelten, wenn die Angleichungszulage entfällt. (bbb) Auch die Zahlung der sog. Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro nach dem Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz ist an dieser Stelle aus entsprechenden Gründen nicht zu berücksichtigen. Zwar wurde der Betrag im Wesentlichen an Personen gezahlt, die am 29. November 2021 in den Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbBesG fielen, doch stand ihnen der Betrag in dem streitgegenständlichen Jahr 2021 – ebenso wie die Angleichungszulage – nicht zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung.Darüber hinaus hat die einmalige Zahlung keinen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb auch aus diesem Grund nicht auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen. (ee) Auf dieser Grundlage ergeben sich bei einer Betrachtung der Besoldungsgruppe A 9 für die streitgegenständlichen Besoldungsjahre 2020 und 2021 die folgenden Werte: 2005 – 2020 Jahr Besoldungserhöhung (in %) Index 100 2006 0 100,00 2007 0 100,00 2008 1,9 101,90 2009 3 104,96 2010 1,2 106,22 2011 1,5 107,81 -2,44 105,18 2012 1,9 107,18 2013 2,45 109,81 2014 2,75 112,83 2015 1,9 114,97 2016 2,1 117,38 2017 1,8 119,49 2018 2,15 122,06 2019 3 125,72 2020 3,2 129,74 Steigerung: 29,74 % 2006 – 2021 Jahr Besoldungserhöhung (in %) Index 100 2007 0 100,00 2008 1,9 101,90 2009 3 104,96 2010 1,2 106,22 2011 1,5 107,81 -2,44 105,18 2012 1,9 107,18 2013 2,45 109,81 2014 2,75 112,83 2015 1,9 114,97 2016 2,1 117,38 2017 1,8 119,49 2018 2,15 122,06 2019 3 125,72 2020 3,2 129,74 2021 1,4 131,56 Steigerung 31,56 % Die Staffelprüfung ergibt die folgenden Werte: Besoldung für das Jahr Staffelprüfung Anstieg der Besoldung 2020 2000 – 2015 23,19 % 2021 2001 – 2016 23,54 % (b) Die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst haben sich in Hamburg von 2006 bis 2020 um 35,8 % sowie von 2007 bis 2021 um 37,55 % Prozent erhöht. Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78). Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich Beschäftigten kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes andererseits sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber – auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung – von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Besoldung aber nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79). Zur Bestimmung der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst in Hamburg zieht die Kammer die auf Anfrage vom Statistischen Bundesamt übermittelten Daten heran (siehe auch die Werte bei VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 116). Diese entsprechen für die Jahre bis 2018 den Werten des Besoldungsgesetzgebers (Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 57). Für die Jahre 2019 bis 2021 enthält die Darstellung des Besoldungsgesetzgebers zwar von der Darstellung des Statistischen Bundesamtes (geringfügig) abweichende Angaben. Dies beruht mit Blick auf den Tarifvertrag aus dem Jahr 2019 allerdings ersichtlich darauf, dass in der Begründung zu dem Gesetzentwurf auf das Gesamtvolumen der Entgelterhöhungen in diesen Jahren abgestellt wurde, in dem neben den linearen Tariferhöhungen unter anderem auch Mindestbeträge enthalten sind (vgl. zu den Mindestbeträgen in dieser Tarifrunde: Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, Stand: August 2022, § 15 Rn. 52 f.). Als Besonderheit der Tarifentwicklung sind Mindestbeträge wie auch Sockelbeträge (zum Maßstab siehe oben die Einleitung zu (1)) jedoch noch nicht bei der vergröbernden Betrachtung auf der ersten, sondern erst im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen (vgl. VG Hamburg, 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 63 f.). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Jahressonderzahlung für Tarifangestellte in den Jahren 2019 bis 2021 auf dem Niveau des Jahres 2018 „eingefroren“ worden ist (so auch die Beklagte im Schriftsatz vom 5. März 2024, S. 2 f.). Dies zugrunde gelegt sind die Tariflöhne in den Jahren 2006 bis 2021 wie folgt erhöht worden: Jahr Erhöhung (in %) 2006 0 2007 0 2008 2,9 2009 3 2010 1,2 2011 1,5 2012 1,9 2013 2,65 2014 2,95 2015 2,1 2016 2,3 2017 2 2018 2,35 2019 3,01 2020 3,12 2021 1,29 Zusammengefasst ergeben sich hieraus die eingangs genannten Werte von 35,8 % und 37,55 % (zur Berechnung siehe: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 90, 120). Die Staffelprüfung ergibt auf der Grundlage der Zahlen vom Statistischen Bundesamt einen Anstieg der Hamburger Tariflöhne bis 2015 in Höhe von 28,02 % und bis 2016 in Höhe von 27,9 % (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 73). (c) Vergleicht man auf der Grundlage dieser Werte die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % in beiden streitgegenständlichen Jahren knapp unterschritten wurde. Besoldungsjahr Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der Besoldung 1. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 2020 35,8 % 29,74 % 4,67 % 3,92 % 2021 37,55 % 31,56 % 4,55 % 3,53 % (2) Der zweite Parameter ist vorliegend erfüllt. Der Vergleich der Entwicklung des Nominallohnindex für die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Besoldungsentwicklung ergibt, dass der Schwellenwert von 5 % in beiden verfahrensgegenständlichen Jahren deutlich überschritten wurde. Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung in Bezug zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index beschreibt die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.). Das Gericht legt für den Vergleich der Besoldung mit dem Nominallohnindex die Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 12. September 2023 in der korrigierten Fassung des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein (Statistikamt Nord) vom selben Tage zugrunde (Bl. 22 der Gerichtsakte). Verwendet werden die Datenreihen mit dem Basisjahr 2015, da die Berechnungen mit dem Basisjahr 2022 nur bis zum Jahr 2008 zurückreichen. Danach hat sich der Nominallohnindex wie folgt entwickelt: Jahr Index (2015 = 100) 2000 73,2 2001 74,9 2002 75,7 2003 76,4 2004 77,0 2005 77,7 2006 78,6 2007 80,0 2008 82,8 2009 84,3 2010 85,8 2011 88,1 2012 90,8 2013 92,2 2014 97,7 2015 100,0 2016 102,3 2017 105,1 2018 108,4 2019 111,1 2020 110,1 2021 114,9 Der Gesetzgeber hat zur Ermittlung des Anstiegs des Nominallohnindex als Veränderung in Prozent folgende Formel verwendet: Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 42; Bü-Drs. 22/8848, S. 30). Dies ist methodisch nicht zu beanstanden und ergibt für die Jahre von 2006 bis 2020 einen Anstieg von 41,7 % (110,1 / 77,7 x 100 – 100) sowie für die Jahre von 2007 bis 2021 einen Anstieg von 46,18 % (114,9 / 78,6 x 100 – 100; vgl. auch Bü-Drs. 22/8848, S. 65). Für die Staffelprüfung errechnet sich auf Grundlage der Zahlen des Statistischen Bundesamts ein Anstieg des Nominallohnindex bis 2015 in Höhe von 36,61 % (100 / 73,2 x 100 – 100) und bis 2016 in Höhe von 36,58 % (102,3 / 74,9 x 100 – 100; vgl. auch: Bü-Drs. 22/8848, S. 65; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 74). Vergleicht man die Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung (2. Parameter), zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % in beiden streitgegenständlichen Jahren deutlich überschritten wurde. Besoldungsjahr Anstieg des Nominallohnindex Anstieg der Besoldung 2. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 2020 41,7 % 29,74 % 9,22 % 10,89 % 2021 46,18 % 31,56 % 11,11 % 10,56 % (3) Der 3. Parameter ist vorliegend nicht erfüllt. Die Gegenüberstellung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung zeigt, dass der Schwellenwert von 5 % in keinem Jahr erreicht wurde. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese den Beamtinnen und Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen ihrem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs –, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und den Beamtinnen und Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86). Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86). Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87). Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung der 15-Jahreszeiträume nicht in Betracht kommt, ist hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 61). Zugrunde gelegt wird der vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellte Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 (abrufbar unter https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/statistic/61111, zuletzt abgerufen am 3.6.2024). Danach hat sich der Verbraucherpreisindex wie folgt entwickelt: Jahr Index (2020 = 100) 2000 75,5 2001 77 2002 78,1 2003 78,9 2004 80,2 2005 81,5 2006 82,8 2007 84,7 2008 86,9 2009 87,2 2010 88,1 2011 90 2012 91,7 2013 93,1 2014 94 2015 94,5 2016 95 2017 96,4 2018 98,1 2019 99,5 2020 100 2021 103,1 Der Gesetzgeber hat für die Ermittlung der Veränderung in Prozent wiederum die nicht zu beanstandende und auch hier zugrunde gelegte Formel Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 42 f.; Bü-Drs. 22/8848, S. 30 f.) verwendet. Die Berechnung nach dieser Formel ergibt mit den oben genannten Werten für die Jahre von 2006 bis 2020 einen Anstieg des Verbraucherpreisindex auf Bundesebene in Höhe von 22,70 % (100 / 81,5 x 100 – 100) sowie für die Jahre von 2007 bis 2021 einen Anstieg in Höhe von 24,52 % (103,1 / 82,8 x 100 – 100; vgl. auch Bü-Drs. 22/8848, S. 65). Die Staffelprüfung ergibt auf der Grundlage der Zahlen vom Statistischen Bundesamt einen Anstieg des Verbraucherpreisindex auf Bundesebene bis 2015 in Höhe von 25,17 % (94,5 / 75,5 x 100 – 100) und bis 2016 in Höhe von 23,38 % (95,0 / 77,0 x 100 – 100; vgl. auch: Bü-Drs. 22/8848, S. 65). Vergleicht man die Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % in beiden verfahrensgegenständlichen Jahren deutlich nicht erreicht ist. Besoldungsjahr Anstieg des Verbraucherpreisindex Anstieg der Besoldung 3. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 2020 22,7 % 29,74 % -5,43 % 1,61 % 2021 24,52 % 31,56 % -5,35 % -0,13 % dd) Der 4. Parameter beruht auf einem systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten- und Richterschaft bestimmt sich auch nach dem Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bzw. der Amtsinhaberin bestimmt. Die amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43).Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann dabei in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt: Im einen Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt (sog. Abstandsgebot, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 44 f.). Im weiteren Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (sog. Mindestabstandsgebot, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Leitsatz 5; Rn. 46-48). Vorliegend ist der vierte Parameter schon deshalb deutlich erfüllt, weil der Mindestabstand der Besoldung zur Grundsicherung in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 nicht gewahrt wurde (dazu vorstehend unter a) aa)). Ob daneben auch ein Verstoß gegen das Abstandsgebot vorliegt, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. (5) Ob der fünfte Parameter nach den für ihn geltenden Maßstäben (dazu (a)) erfüllt ist, kann vorliegend dahinstehen (dazu (b)). (a) Als fünfter Parameter bildet schließlich der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) hat der (Verfassungs-)Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Besoldungsgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, eigenständige Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96). Die Alimentation muss es Amtsträgerinnen und Amtsträgern ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit im Dienst der Beklagten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden. Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern zu berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes bemisst sich – gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigerinnen und -einsteigern – auch nach der Höhe der Bezüge im Vergleich der Länder und des Bundes. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Auge, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97). Maßgeblich sind die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge (einschließlich allgemein gewährter Stellenzulagen und Sonderzuwendungen) in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und (soweit dort vorhanden) des Bundes, die zu jeweils gleichen Anteilen in die Berechnung einfließen. Weil der fünfte Parameter anzeigen soll, wie weit sich die den Beamtinnen und Beamten tatsächlich gewährten Bezüge auseinanderentwickelt haben, wird seine Bedeutung nicht dadurch geschmälert, dass die Höhe anderer Besoldungen ebenfalls verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt sein mag. Allerdings sind solche Besoldungen aus dem Vergleich ausgeschlossen, deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt worden ist. Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 82). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98). (b) Aus den in den vorliegenden Entwurfsbegründungen der Besoldungsgesetze dokumentierten Quervergleichen der Besoldung des Bundes und der Länder für die Jahre 2018 (vgl. dazu Bü-Drs. 21/17902, S. 44 und 60) und 2021 (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 38 und 72) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der fünfte Parameter erfüllt ist. So beträgt die maximale negative Abweichung der Hamburger Besoldung vom Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Besoldung des Bundes und der Länder in der Besoldungsordnung A im Jahr 2018 1 % (Besoldungsgruppe A 5) und im Jahr 2021 0,8 % (Besoldungsgruppe A 16 sogar mit Angleichungszulage). Die größte positive Abweichung der Hamburger Besoldung vom Durchschnitt betrug in der Besoldungsordnung A im Jahr 2018 0,5 % (Besoldungsgruppe A 7) und im Jahr 2021 1,1 % (Besoldungsgruppe A 7 mit Angleichungszulage). Zwar lässt sich der Vergleich für die Kammer anhand der Entwurfsbegründung nicht im Einzelnen nachvollziehen, da es an einer Dokumentation der Quellen und der Zwischenergebnisse fehlt. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass aus den einschlägigen Entwurfsbegründungen nicht zu erkennen ist, dass der Gesetzgeber die Hamburger Besoldung auch mit dem Median der übrigen Besoldungen abgeglichen hat. Da jedoch bereits die Parameter 2 und 4 erfüllt sind und die Besoldung des Klägers nach der Gesamtbetrachtung verfassungswidrig ist (dazu sogleich), bedarf dies keiner weiteren Vertiefung. Dass der Vergleich in einem solchen Umfang für die Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Besoldung sprechen könnte, dass er insgesamt etwas änderte, ist nicht ersichtlich (siehe die oben genannten Zahlen zum arithmetischen Mittel und beispielsweise zum Median der Hamburger R 1-Besoldung im Vergleich bei: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 289). Dahinstehen kann damit auch, inwieweit es sich auf den Vergleich auswirkt, dass in Hamburg die höchste Besoldungsstufe gemäß § 27 Abs. 3 HmbBesG erst nach 28 Jahren und damit später als in anderen Ländern erreicht wird. bb) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Diese Gesamtabwägung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2020 und 2021 materiell verfassungswidrig war. Für die Gesamtabwägung sind zunächst die Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und etwaige Verzerrungen – insbesondere durch genauere Berechnungen – zu kompensieren. Den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 84 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.12.2023, 2 C 5/22, juris Rn. 16). Zu diesen auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem eine besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 86). Vorliegend spricht eine eingehende Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Stufe deutlich für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers in den Jahren 2020 und 2021 (dazu (1)). Die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien gleichen dies jedenfalls im Ergebnis nicht aus (dazu (2) bis (6)). (1) Auf der zweiten Stufe erfolgt vorliegend als erstes eine genauere Berechnung der Besoldungsentwicklung (dazu (a)). Außerdem werden Verzerrungen im Tarifbereich berücksichtigt (dazu (b)). Die Kammer folgt nicht den Ausführungen des Gesetzgebers zur Bedeutung des 2. Parameters (dazu (c)), geht jedoch wie das Gericht in den Entscheidungen zu den Jahren bis einschließlich 2019 von einer verringerten Aussagekraft des 3. Parameter aus (dazu (d)). Maßgebliche Bedeutung kommt letztlich vor allem dem 4. Parameter zu (dazu (e)). Eine gemeinsame Betrachtung aller fünf Parameter stützt die Annahme, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2020 und 2021 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstieß (dazu (f)). (a) Da der 1. Parameter vorliegend nur knapp nicht erfüllt wird, ist die Besoldungsentwicklung noch einmal genauer zu berechnen. Die sog. „Spitzausrechnung“ der Besoldungsentwicklung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verifizierung knapper Vergleichsergebnisse oder zur Erfassung von Besonderheiten in der Besoldungsentwicklung vorgenommen wird, kann anhand eines Vergleichs des gewährten Jahresbruttogehalts des Ausgangsjahres mit demjenigen des zu überprüfenden Besoldungsjahres (in der Endstufe einschließlich einer ggf. gewährten allgemeinen Stellenzulage, zuzüglich Sonderzahlungen, ohne Familienzuschläge oder familienbezogene Sonderzahlungen; vgl. zu diesem Ansatz BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 164) erfolgen. Dabei zeigt sich, dass in beiden Jahren die Abweichungen von der Tariflohnentwicklung und vom Nominallohnindex verringert werden; es bleibt jedoch bei einer Erfüllung des 2. Parameters (Nominallohnindex): 2020 Besoldungsentwicklung Tariflohnentwicklung Nominallohnindex Verbraucher-preisindex Veränderung seit 2005 32,29 % 35,8 % 41,7 % 22,7 % Parameter 1 – 3 2,65 % 7,11 % -7,25 % Dies ergibt sich daraus, dass für die Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 eine Besoldung (Grundgehalt, Stellenzulage und Sonderzahlung) in Höhe von insgesamt 32.889,16 Euro und im Jahr 2020 in Höhe von 43.507,92 Euro (Grundgehalt und Stellenzulage) gezahlt wurde. Daraus folgt eine Steigerung der Besoldung in Höhe von 32,29 % (43.507,92 Euro / 32.889,16 Euro x 100 – 100). 2021 Besoldungsentwicklung Tariflohnentwicklung Nominallohnindex Verbraucher-preisindex Veränderung seit 2006 34,14 % 37,55 % 46,18 % 24,52 % Parameter 1 – 3 2,54 % 8,98 % -7,17 % Dies ergibt sich daraus, dass für die Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2006 eine Besoldung (Grundgehalt, Stellenzulage und Sonderzahlung) in Höhe von insgesamt 32.889,16 Euro und im Jahr 2021 in Höhe von 44.117,04 Euro (Grundgehalt und Stellenzulage) gezahlt wurde. Daraus folgt eine Steigerung der Besoldung in Höhe von 34,14 % (44.117,04 Euro / 32.889,16 Euro x 100 – 100). Zur Prüfung der Frage, ob ein möglicher Verfassungsverstoß bereits rückwirkend beseitigt worden ist, findet bei der genaueren Betrachtung der tatsächlich gewährten Bezüge auch die Angleichungszulage nach § 73a HmbBesG für das Jahr 2021 Berücksichtigung. Denn auch wenn diese Zulage erst im Jahr 2022 eingeführt und ausgezahlt worden ist, knüpft sie der Sache nach an die Besoldung im Jahr 2021 an und muss daher für deren Bewertung einbezogen werden. Dabei erachtet es die Kammer nicht für entscheidungserheblich, ob die rückwirkende Einführung der Angleichungszulage bereits – wie im Folgenden – im Rahmen der zweiten Stufe oder erst in einem gesonderten Prüfungsschritt – unter erneuter Gesamtabwägung – Berücksichtigung findet. Offen bleiben kann im vorliegenden Verfahren, ob und inwiefern bei der Einbeziehung in die Prüfung zulasten des Besoldungsgesetzgebers zu berücksichtigen ist, dass die Besoldung aufgrund nachträglicher Korrekturen im Unterschied zu einer direkt verfassungskonformen Besoldung erst zeitverzögert bei den Besoldungsempfängerinnen und -empfängern ankommt. Unter Einbeziehung der Angleichungszulage (hier 1.213,22 Euro im Jahr 2021) stellt sich die Entwicklung der Besoldung der Besoldungsgruppe A 9 im Vergleich mit den Tariflöhnen zwar als leicht günstiger dar. Es bleibt aber bei einer Erfüllung des 2. Parameters (Nominallohnindex). Der 3. Parameter bleibt noch deutlicher nicht erfüllt. 2021 mit Angleichungszulage Besoldungsentwicklung Tariflohnentwicklung Nominallohnindex Verbraucher-preisindex Veränderung seit 2006 37,83 % 37,55 % 46,18 % 24,52 % Parameter 1 – 3 -0,2 % 6,06 % -9,66 % Kein ausschlaggebendes Gewicht kommt der sog. Corona-Sonderzahlung von 1.300 Euro zu, die nach dem Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz an die Besoldungsberechtigten ausgezahlt wurde. Dieser Betrag wurde zwar in Anknüpfung an die Eigenschaft als Besoldungsempfängerin oder -empfänger im Jahr 2021 gezahlt (siehe vorstehend unter b) aa) (1) (a) (dd)) und wird hier deshalb – ebenso wie die Angleichungszulage – für das Jahr 2021 berücksichtigt. Allerdings wirkt sie sich bei genauerer Betrachtung hinsichtlich der Parameter 1 und 2 bereits deshalb nicht aus, weil Angestellte im öffentlichen Dienst und ein erheblicher Teil der Angestellten in der Privatwirtschaft ebenfalls entsprechende Zahlungen oder sonstige Unterstützungen steuerfrei erhielten bzw. erhalten konnten (vgl. Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021; § 3 Nr. 11a des Einkommenssteuergesetzes), ohne dass – soweit ersichtlich (vgl. dazu https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Realloehne-Nettoverdienste/Methoden/Download/Methodische-Hintergrundinformationen-2022.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 21. Juni 2024) – eine entsprechende Entwicklung bereits im Nominallohnindex für das Jahr 2021 abgebildet worden wäre. Auch beim 4. Parameter führt die Berücksichtigung der Sonderzahlung zu keinem anderen Ergebnis, da sie für keine der hiervon bislang (mindestens) betroffenen Besoldungsgruppen zu einem relevanten Anstieg der Besoldung führt (siehe dazu nachfolgend unter (e)). Allenfalls die Entwicklung des – in seiner Bedeutung vorliegend allerdings nachrangigen (vgl. dazu nachfolgend unter (d)) – Verbraucherpreisindex bleibt unter zusätzlicher Berücksichtigung der Corona-Sonderzahlung neben der Angleichungszulage noch deutlicher hinter der Besoldungsentwicklung zurück. Dahinstehen kann daher auch hier, ob und inwiefern bei der Bewertung der Corona-Sonderzahlung zu berücksichtigen ist, dass sie den Personen im Jahr 2021 noch nicht zur Verfügung stand. Entgegen der in den vorliegenden Entwurfsbegründungen ausgedrückten Auffassung des Besoldungsgesetzgebers (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 39 f.) bedarf bei der genaueren Betrachtung der Besoldungsentwicklung auch keiner gesonderten Würdigung, dass es zum Zwecke der Bildung von Versorgungsrücklagen in dem fraglichen Zeitraum jeweils jährlich zu Kürzungen bei den Besoldungsanpassungen um jeweils 0,2 %-Punkte gekommen ist (§ 18 HmbBesG). Insbesondere relativiert dies nicht die auf dieser Grundlage errechneten Ergebnisse der Besoldungsentwicklung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 156; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 315; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 124). Auch wenn die zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage jahresweise beschlossenen Kürzungen bei den Besoldungsanpassungen für sich betrachtet verfassungskonform sein mögen, bedeutet dies nicht, dass ein darauf beruhendes Zurückbleiben der Besoldung hinter den Tarifgehältern außer Acht zu lassen wäre (vgl. zur fehlenden Bedeutung der Verfassungskonformität der Einzelmaßnahme: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 105). (b) Wie oben bereits dargestellt stehen einer (noch) „genaueren“ Berechnung beim 1. Parameter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem praktische Schwierigkeiten entgegen (siehe oben unter b) aa) (1)). Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 33). Wie in den Entscheidungen der Kammer zur Besoldung in Jahren bis 2019 (vgl. nur VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 20 K 7509/17, juris Rn. 107) ist insofern auch für das Jahr 2020 noch zu berücksichtigen, dass es im Jahr 2006 zu einer Anpassung der Sonderzahlungen bei den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes gekommen ist. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. März 2024 verdeutlicht hat, erhielten die Angestellten aller Entgeltgruppen unter der Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags 82,14 % des September-Gehalts als Sonderzahlung. Unter der Geltung des im Jahr 2006 eingeführten Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder erfolgten die Jahressonderzahlungen demgegenüber nicht mehr einheitlich, sondern es wurde nach Entgeltgruppen unterschieden. Nach § 20 dieses Tarifvertrags erhielten Beschäftigte der Entgeltgruppen E 1 bis E 8 ab dann (bis 2018) jeweils 95 %, Beschäftigte in den Entgeltgruppen E 9 bis E 11 jeweils 80 %, Beschäftigte der Entgeltgruppen E 12 und E 13 jeweils 50 % und Beschäftigte der Entgeltgruppen E 14 und E 15 jeweils 35 % des monatlichen Entgelts, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wurde. Dieser Umstand führt beim 1. Parameter für das Jahr 2020 dazu, dass der Vergleich in niedrigeren Besoldungs- und Entgeltgruppen stärker für eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung spricht, weil die Angestellten der niedrigeren Entgeltgruppen aufgrund der Umstellung sogar durchweg eine – gegenüber der ihnen zuvor gewährten – höhere Sonderzahlung erhielten, während dies bei Beamtinnen und Beamten der niedrigeren Besoldungsgruppen nur bei Einbeziehung der kinderbezogenen Sonderzahlung galt (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 26). Bei Beamtinnen und Beamten der höheren Besoldungsgruppen sowie Richterinnen und Richtern spricht der Vergleich unter Berücksichtigung dieser Umstellung demgegenüber eher gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Jahr 2020, weil damit auch für Tarifangestellte in den höheren Entgeltgruppen ein erheblicher Teil der Sonderzahlung wegfiel. Bezogen auf die Besoldung im Jahr 2021 ist die Umstellung im Tarifbereich im Jahr 2006 für alle Besoldungsgruppen schon aufgrund des fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraums (2007 bis 2021) ohne Relevanz. Das „Einfrieren“ der Jahressonderzahlung für Tarifangestellte in den Jahren 2019 bis 2021 auf dem Niveau des Jahres 2018 hat ebenfalls je nach Entgeltstufe unterschiedlich starke Auswirkungen auf die Entgeltentwicklung. Um die (betragsmäßige) Höhe der Sonderzahlung nach § 20 Abs. 2 und 3 des Tarifvertrags trotz des steigenden Entgelts in den Jahren 2019 bis 2021 konstant zu halten, wurden die Prozentsätze für die Bestimmung der Sonderzahlung sukzessive gesenkt. So wurde beispielsweise die Jahressonderzahlung (West) in den Entgeltgruppen E 14 bis E 15 von 35 % im Jahr 2018 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags in der damaligen Fassung auf 33,98 % im Jahr 2019, auf 32,95 % im Jahr 2020 und 32,53 % im Jahr 2021 reduziert. In den Entgeltgruppen E 1 bis E 4 erfolgte eine Reduzierung von 95 % im Jahr 2018 auf 91,69 % im Jahr 2019, auf 88,91 % im Jahr 2020 und auf 87,43 % im Jahr 2021. Im Ergebnis führte das Einfrieren der Sonderzahlung für die Entgeltgruppe E 14 in Relation zu den erhöhten Tabellenentgelten so zu einer effektiven Reduzierung des Jahresentgelts in Höhe von insgesamt 0,17 % bis zum Jahr 2020 (12,3295 / 12,35 x 100 – 100) und in Höhe von insgesamt 0,2 % bis zum Jahr 2021. Für die Entgeltgruppe E 4 führt dies entsprechend zu einer Reduzierung des Jahresentgelts in Höhe von insgesamt 0,47 % bis zum Jahr 2020 und in Höhe von insgesamt 0,58 % bis zum Jahr 2021. Eine weitere Verzerrung ergibt sich vorliegend daraus, dass mit der Tarifeinigung aus dem Jahr 2019 – wie oben bereits erwähnt – das Gesamtvolumen der Tariferhöhung ungleichmäßig verteilt worden ist und das Entgelt um Mindestbeträge in Höhe von 100 Euro (2019), 90 Euro (2020) und 50 Euro (2021) erhöht worden ist. Die Mindestbeträge wirken sich insbesondere bei unteren Entgeltgruppen aus (Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, Stand: August 2022, § 15 Rn. 59) und lassen die Tariflöhne dort auch in Relation zur Besoldung in unteren Besoldungsgruppen stärker steigen. Außerdem wurde das Entgelt in der 1. Stufe der Entgeltgruppen 2 bis 15 in den Jahren 2019 bis 2021 um 4,5 %, 4,3 % und 1,8 % und nicht wie das Entgelt in den übrigen Stufen um 3,01 %, 3,12 % und 1,29 % erhöht. (c) Das Ergebnis des Vergleichs der Besoldung mit dem Nominallohnindex wird – entgegen der Ansicht des Gesetzgebers – nicht dadurch relativiert, dass der Nominallohnindex im gesamten Bundesgebiet geringer gestiegen ist als in Hamburg und die Berücksichtigung landesspezifischer Werte in der Tarifgemeinschaft der Länder nicht gewollt ist (dazu (aa)). Seine Bedeutung wird zudem nicht dadurch relativiert, dass – wie die Beklagte vorträgt – es in Hamburg unter anderem wegen besonders hoch bezahlter Tätigkeiten zu einem außergewöhnlich starken Nominallohnindex komme (dazu (bb)). (aa) Soweit in der Entwurfsbegründung zum Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen (Bü-Drs. 22/8848, S. 40 f.) die Bedeutung des – vorliegend durchweg erfüllten – 2. Parameters (Nominallohnindex) mit Hinweis auf die Tarifergebnisse, die Tarifgemeinschaft der Länder und die aus einer Tariftreue folgenden Bindungen an deren Ergebnisse relativiert, ist dem nicht zu folgen. Unter der Überschrift „Bedeutung des Nominallohnindex“ wird im Gesetzentwurf ausgeführt, dass der Nominallohnindex in Hamburg in den letzten 15 Jahren um mehr als 8 Prozentpunkte stärker gestiegen sei als der Nominallohnindex auf Bundesebene. Es sei jedoch „kaum zu rechtfertigen“, wegen dieser landesspezifischen Entwicklung die Besoldung anzupassen. Dem Besoldungsgesetzgeber seien nämlich sehr enge Grenzen gesetzt, weil bei den Tarifabschlüssen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder landesspezifische Besonderheiten keine oder kaum Berücksichtigung fänden. Eine Anpassung der Besoldung an diese Besonderheiten würde somit zu einer „nachhaltig unterschiedlichen Entwicklung von Besoldung und Tarif“ und „Friktionen zwischen den Statusgruppen“ führen. Landesspezifische Ausgleiche im Tarifbereich seien aufgrund der gebotenen Tariftreue innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder nicht möglich (Bü-Drs. 22/8848, S. 40). Diese Ausführungen sind aus Sicht der Kammer – auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vereinbaren. Dieses misst den „landesspezifische[n] Besonderheiten“ (vgl. zur deutschlandweit unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung in Relation zum Nominallohnindex auch: Färber, Die Attraktivität des öffentlichen Dienstes, S. 35) bei der Prüfung der Alimentation eine weitaus höhere Bedeutung bei als die Tarifgemeinschaft deutscher Länder im Tarifbereich bzw. (darauf aufbauend) der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber im Besoldungsrecht. So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und – im 4. Parameter – auf das landesspezifische Grundsicherungsniveau ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59). Im Unterschied zum Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber (Bü-Drs. 22/8848, S. 40, 48, 49, 65) beachtet das Bundesverfassungsgericht die Entwicklung des Nominallohnindex auf Bundesebene nicht. Selbst wenn der erste Parameter – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der „Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, juris Rn. 79; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, juris Rn. 100) und nicht von „sehr engen Grenzen“, die hierdurch „gesetzt“ wären (so Bü-Drs. 22/8848, S. 40). Ein „besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot“ – das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der „Tariftreue“ innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde – gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31). Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23 m.w.N., 35). Dieser verfassungsrechtlichen Anknüpfung für die Höhe der Besoldung wird es nicht gerecht, wenn die Tarifergebnisse einheitlich für 15 Länder ausgehandelt und dann ins Besoldungsrecht übertragen werden. An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren. Von einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern, die von der Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt wäre (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80), kann in Anbetracht der oben beim 5. Parameter genannten Zahlen (oben b) aa) (5)) keine Rede sein. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue (siehe hierzu BVerfG, Urt. v. 1.12.1954, 2 BvG 1/54, BVerfGE 4, 115, juris Rn. 72; OVG Berlin, Urt. v. 30.5.2018, OVG 4 B 1.15, juris Rn. 29) durch eine über die Tarifergebnisse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hinausgehende Besoldungserhöhung ist nicht ersichtlich. Nur ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass im Gesetzgebungsverfahren zur Föderalismusreform die „Gefahr eines erneuten Auseinanderfallens der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ „durch die „Reföderalisierung“ des Besoldungs- und Versorgungsrechts“ gesehen worden war (siehe BT-Drs. 16/2069, S. 13 f., 21, ferner S. 31 („Abhängigkeit der Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten von der Finanzausstattung der jeweiligen Länder“) sowie BR-Plenarprotokoll 824, S. 212, 217). Auch der Umstand, dass das Arbeits- und Sozialrecht bundesrechtlich und das Besoldungsrecht landesrechtlich geregelt werde, und mögliche sich daraus ergebende Widersprüche sind thematisiert (BT-Drs. 16/2069, S. 22) und – anscheinend – in Kauf genommen worden. Gleiches gilt für Gefahren, die die Reföderalisierung des Besoldungsrecht für den Flächentarifvertrag im öffentlichen Dienst gebracht haben könnte (siehe hierzu: BR-Plenarprotokoll 820, S. 58; BR-Plenarprotokoll 824, S. 217). Vor diesem Hintergrund führt es auch zu keiner anderen Bewertung, dass – wie die Beklagte geltend macht – Ortszuschläge von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder nicht gewünscht sind und beispielsweise die Berliner Regelung über die Einführung einer sog. „Hauptstadtzulage“ (politische) Konsequenzen nach sich gezogen hat. (bb) Soweit der Besoldungsgesetzgeber (Bü-Drs. 22/8848, S. 48) und in diese Richtung gehend auch die Beklagte die Bedeutung des Nominallohnindex damit in Frage stellt, dass es in Hamburg unter anderem wegen besonders hoch bezahlter Tätigkeiten zu einem außergewöhnlich starken Nominallohnindex komme und dieser deshalb nur begrenzt aussagekräftig sei, folgt die Kammer dem nicht. Mit Blick auf die Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes kann dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollzogen werden. Nach den Ergebnissen der Verdienststrukturerhebung fielen beispielsweise auch die Hamburger Löhne von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Leistungsgruppe 3 (Fachkräfte), wie etwa Schlosserinnen und Schlossern oder Verkäuferinnen und Verkäufern, im Jahr 2018 durchweg höher aus als die entsprechenden Löhne im Bundesgebiet. Entsprechend lag im Jahr 2018 auch der Median der Einkommen der Hamburger Vollzeitbeschäftigten mit 2.923 Euro deutlich über dem Median der deutschlandweiten Einkommen der Vollzeitbeschäftigten in Höhe von 2.548 Euro (vgl. zu diesen Zahlen Bl. 140, 186 der Gerichtsakte; zum Vergleich der Besoldung mit den Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes im Einzelnen siehe nachfolgend unter (3)). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es für die vorliegende Prüfung überhaupt von Bedeutung wäre, wenn sich Entwicklungen des Nominallohnindex maßgeblich auf die vom Gesetzgeber und der Beklagten genannten Umstände zurückführen lassen könnten. (d) Hinsichtlich des 3. Parameters ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass bei seiner Prüfung auf der ersten Stufe – anders als bei der Tarifentwicklung und dem Nominallohnindex – kein länderspezifischer Vergleich angestellt werden kann, weil ein Verbraucherpreisindex für das Land Hamburg bis zum Jahr 2015 nicht erhoben wurde. Konkret für das Land Hamburg hat der 3. Parameter insofern eine nur begrenzte Aussagekraft. Beispielsweise kann der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg in dem hier zu betrachtenden 15-Jahres-Zeitraum, d.h. ab 2005 beziehungsweise 2006, abbilden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 114). (e) Eine im Rahmen der Gesamtbetrachtung maßgebliche Bedeutung kommt nach der Auffassung der Kammer vor allem dem 4. Parameter zu. Selbst wenn sich aus dem vorliegend festgestellten Verstoß der infrage stehenden Besoldung gegen das Mindestabstandsgebots noch nicht unmittelbar eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Alimentationsprinzips ergäbe (siehe hierzu oben unter a)), käme dem Verstoß in der Gesamtbetrachtung schon deshalb ein gewichtiges Indiz zu, weil die Bezüge der der Besoldungsgruppe A 9 – welcher der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren angehört hat – nicht nur geringfügig, sondern in erheblichem Umfang hinter der mindestens gebotenen Nettoalimentation zurückbleiben. Dies wird schon daraus deutlich, dass der Mindestabstand zur Grundsicherung noch über die Besoldungsgruppe des Klägers hinaus bis einschließlich A 10 nicht eingehalten ist. Dies gilt selbst wenn man für das Jahr 2021 die erst im Jahr 2022 eingeführte und für 2021 ausgezahlte Angleichungszulage berücksichtigt (zur Berücksichtigung der Angleichungszulage siehe oben b) bb) (1) (a)). Auch dann beliefe sich die Nettobesoldung der Beamtinnen und Beamten in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10 und ihrer Familien nach dem Abzug der auch für die Angleichungszulage zu zahlenden Einkommenssteuer auf 38.783,70 Euro. Auch diese bliebe deutlich hinter der (nach den obigen Erläuterungen mindestens festgestellten) Mindestalimentation in jenem Jahr (41.424,40 Euro) zurück. Selbst die zusätzliche Berücksichtigung der – ebenfalls erst im Jahr 2022 ausgezahlten – steuerfreien Corona-Sonderzahlung von 1.300 Euro (zur Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit siehe ebenfalls b) bb) (1) (a)) führt nicht dazu, dass die Besoldung im Jahr 2021 (dann: 38.783,70 Euro + 1.300 Euro = 40.083,70 Euro) die Höhe der oben errechneten Mindestalimentation (41.424,40 Euro) erreichte. Dieses Gewicht des 4. Parameters wird, entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Beklagten, auch nicht dadurch relativiert, dass nur eine geringe Anzahl von Personen in den – nominell niedrigsten – Besoldungsgruppen A 4 und A 5 besoldet wird. Solange und soweit der Gesetzgeber diese Besoldungsgruppen für den aktiven Dienst vorsieht, bilden sie den Ausgangspunkt für das übrige Besoldungsgefüge und sind damit maßgeblicher Bezugspunkt für die Einhaltung des Mindestabstands (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74). Das Argument geht zudem schon deshalb im Ansatz fehl, weil der Mindestabstand nicht nur bei den Besoldungsgruppen A 4 und A 5, sondern bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 nicht gewahrt ist und damit – offenkundig – eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten – einschließlich des Klägers selbst – unmittelbar betroffen ist. (f) Im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller fünf Parameter reicht das dargestellte Gewicht des 4. Parameters jedenfalls zusammen mit dem auch nach der obigen Spitzausrechnung noch vorhandenen Erfüllung des 2. Parameters für die Annahme aus, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2020 und 2021 – auch unter Beachtung der anderen Parameter – verfassungswidrig war. (2) Eine Betrachtung der Besoldung mit Blick auf die von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderte Ausbildung und ihre Beanspruchung, die besondere Qualität ihrer Tätigkeit und ihre Verantwortung und die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, spricht jedenfalls nicht für die Verfassungskonformität der Besoldung. In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers bzw. einer Amtsträgerin widerspiegeln. Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich die Beamtinnen und Beamten ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen können. Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für ihn bzw. sie (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 87). Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, zeigt sich vor diesem Hintergrund auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, qualifizierte Kräfte für den jeweiligen Dienst anzuwerben. Sinkt das Qualifikationsniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 88). Zu beachten sind darüber hinaus die Anforderungen, die die Ämter in der Besoldungsgruppe an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 132). Bei Letzteren stellt die Kammer für die vorliegende pauschalierte Betrachtung – und insofern ungeachtet des konkreten Einstiegsamts des Klägers – stets auf das nächstniedrigere Einstiegsamt ab. Die Ämter der Besoldungsgruppe A 9 gehören entweder zur Laufbahngruppe 1 als Beförderungsamt nach dem Zweiten Einstiegsamt, welches nach § 25 Satz 1 Nr. 1 HmbBesG grundsätzlich der Besoldungsgruppe A 6 zugewiesen ist, oder sie stellen nach § 25 Satz 1 Nr. 2 HmbBesG das Erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dar. Das Zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 hat nach § 14 Abs. 2 HmbBG folgende Zugangsvoraussetzungen: als Bildungsvoraussetzung [Nr. 1] den Realschulabschluss [a)] oder den Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder den Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis [c)] oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand [d)] und als sonstige Voraussetzung [Nr. 2.] eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit [a)] oder einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst [b)] oder eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder berufliche Fortbildung [c)] oder bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und einen Vorbereitungsdienst [d)]. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbLVO beträgt die Dauer eines Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im Zweiten Einstiegsamt zwei Jahre. Das Erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 hat nach § 14 Abs. 3 HmbBG folgende Zugangsvoraussetzungen: als Bildungsvoraussetzung [Nr. 1.] die Hochschulzugangsberechtigung [a)] oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand [b)] und als sonstige Voraussetzung [Nr. 2.] ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit [a)] oder einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst [b)] oder bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst [c)]. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbLVO beträgt die Dauer eines Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im Ersten Einstiegsamt drei Jahre. Offen bleiben kann für das vorliegende Verfahren mangels Ergebnisrelevanz, ob man insoweit konkret die Laufbahngruppe des jeweiligen Klägers oder der jeweiligen Klägerin heranziehen muss. Das konkrete Qualifikationsniveau der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber für den Dienst bei der Beklagten spricht vorliegend jedenfalls nicht für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (so auch schon VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 juris Rn. 110). Der Entwurf eines Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen (Bü-Drs. 22/8848) enthält in diesem Zusammenhang allein Angaben zur Quantität von Bewerberinnen und Bewerbern und zur Anzahl der „Ausbildungsplätze“, Lösungsquoten, Erfolgsquoten bei der Stellenbesetzung und zur Anzahl von Bewerbungen je Stelle (Bü-Drs. 22/8848, S. 41 f.). Erkenntnisse darüber, wie qualifiziert die Bewerberinnen und Bewerber waren und wie sich das Niveau ihrer Qualifikation entwickelt hat, vermittelt der Gesetzentwurf hingegen nicht. Im Gesetzentwurf werden zudem die Zahlen aus dem Personalbericht 2021 (Bü-Drs. 22/5858; insb. S. 29) wiedergegeben, der undifferenziert sowohl die Zahlen für Angestellte als auch für Beamtinnen und Beamte enthält. Auch die Ausführungen des Gesetzgebers, die darauf abzielen, dass die Dienstverhältnisse bei der Beklagten wegen personalvertretungsrechtlicher Schutzvorschriften, flexibler Arbeitszeiten, Vereinbarkeit von Beruf und Familie und Möglichkeiten des Home-Office attraktiv seien (Bü-Drs. 22/8848, S. 43 f.), sprechen jedenfalls nicht entscheidend für die Amtsangemessenheit der Besoldung. Sie könnten vielmehr Hinweise darauf geben, weshalb es der Beklagten trotz einer verfassungswidrigen Besoldung gelingt, offene Stellen im Wesentlichen zu besetzen. Darüber hinaus stellt sich die – hier jedoch nicht abschließend klärungsbedürftige – Frage, inwieweit die Stellenbesetzung durch Maßnahmen wie Anwärtersonderzuschläge (Bü-Drs. 22/8848, S. 41) oder besonderen Rekrutierungsmaßnahmen (Bü-Drs. 22/8848, S. 42) gelingt, die zwar Anreize zum Berufseinstieg vermitteln, die aufgrund dieser auf die Einstiegsphase bezogenen Begrenztheit aber keine Hinweise auf den Verbleib der Betreffenden bzw. ihre Zufriedenheit im öffentlichen Dienst geben. Auch den weiteren – auf gerichtliche Nachfrage übermittelten– Ausführungen der Beklagten, die sich vor allem auf eine fehlende Datenlage, den Umstand gleichbleibender Einstellungsvoraussetzungen in bestimmten Fachrichtungen und den bundesweiten Lehrermangel beruft, lassen sich keine hinreichend konkreten Erkenntnisse über das Qualifikationsniveau der Bewerberinnen und Bewerber und dessen Entwicklung im hier infrage stehenden Zeitraum und damit der Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Besoldung entnehmen. Insbesondere der Umstand, dass, wie die Beklagte unter anderem ausführt, das Zentrum für Aus- und Fortbildung „jährlich regelmäßig“ mehr als 2.000 Bewerbungen für rund 200 Ausbildungs- und Studienplätze auf den Ebenen des Zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 1 und des Ersten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes verarbeite und dass nach dessen Mitteilung konstant mehr als 20 % der Bewerberinnen und Bewerber bei unveränderten Anforderungen den Eignungstest bestünden, ist insoweit nicht aussagekräftig. Zum einen sind diese Angaben in zeitlicher Hinsicht vage, zum anderen betreffen sie mit dem allgemeinen Verwaltungsdienst erkennbar nur einen Teil der Neueinstellungen. (3) Die Gegenüberstellung der Besoldung in der Besoldungsgruppe des Klägers mit dem Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes führt im Rahmen der Gesamtabwägung zu keiner abweichenden Bewertung. Die Amtsangemessenheit der Alimentation muss sich, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89). Das Statistische Bundesamt hat Berechnungen auf Grundlage der Verdienststrukturerhebung 2018 vorgelegt. Eine neuere Verdienststrukturerhebung existiert nicht. Die Datengrundlage ist jedoch aufgrund der nur langsamen Veränderung der Löhne und Lohnstrukturen auch für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 geeignet (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 134 unter Berufung auf eine Auskunft des Statistischen Bundesamtes; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 347). Die Verdienststrukturerhebung ermöglicht es, die streitgegenständliche Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Bildungsabschluss, Alter, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der Beamtinnen und Beamten in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Da der Besoldungsgruppe A 9 sowohl Beförderungsämter der Laufbahngruppe 1 nach dem Zweiten Einstiegsamt zugeordnet sind als auch Einstiegsämter für die Laufbahngruppe 2, kommt mit Blick auf die Einstiegsvoraussetzungen für die Laufbahngruppen und die von dem Statistischen Bundesamt mitgeteilten Daten sowohl die Heranziehung des Entgelts von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Berufsausbildung als auch die Heranziehung des Entgelts von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Fachhochschulabschluss in Betracht. Darüber hinaus erscheint sowohl ein Vergleich mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Leistungsgruppe 2 als auch ein Vergleich mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Leistungsgruppe 3 denkbar (vgl. zur Heranziehung der Leistungsgruppe 2 ohne das Merkmal Fachhochschulabschluss: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 4/17, juris Rn. 83; zum Vergleich der Leistungsgruppe 2 mit der Besoldungsgruppe A 10 ferner BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09,BVerfGE 140, 240, juris Rn. 137). Im Ergebnis relevante Unterschiede ergeben sich hieraus jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht. Im Jahr 2018 hatten 56 % der Hamburger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Leistungsgruppe 3 (Fachkräfte) mit einer Berufsausbildung ein höheres Einkommen als Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Besoldungsgruppe A 9. Betrachtet man die Besoldungsgruppe A 9 als Beförderungsamt, ist für den Vergleich das Augenmerk stärker auf die Endstufe zu richten (vgl. zur Anknüpfung an die Endstufe bei einem Beförderungsamt OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 150). Von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (unabhängig von der Unternehmenszugehörigkeit) hatten nur 24 % ein höheres Einkommen als Amtsträgerinnen und Amtsträger in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9. Das Bruttoeinkommen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 lag dabei deutlich über dem Median der Monatsverdienste dieser Vergleichsgruppe (2.496 Euro); dies bestätigt sich auch im Vergleich mit einzelnen Berufsgruppen. Ein anderes Bild ergibt sich bei einem Vergleich von Beamtinnen und Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 im Vergleich mit Vollzeitbeschäftigten mit Berufsausbildung sowie 21 und mehr Jahren Unternehmenszugehörigkeit (unabhängig von der Leistungsgruppe): Hier hatten immerhin 66 % ein höheres Einkommen als Beamtinnen und Beamte in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9. Diese Dauer der Unternehmenszugehörigkeit ist heranzuziehen, da die letzte Erfahrungsstufe der Beamtenbesoldung gemäß § 27 Abs. 3 HmbBesG erst nach 28 Jahren erreicht wird. Für den Vergleich mit der Leistungsgruppe 2 ist wegen der Zuordnung der Besoldungsgruppe A 9 (auch) zu Einstiegsämtern stärker auf die Besoldung der Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger abzustellen. Danach erzielten 90 % der Beschäftigten der Leistungsgruppe 2 (Herausgehobene Fachkräfte) mit Berufsausbildung ein höheres Einkommen als Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Besoldungsgruppe A 9; in der Gruppe der Beschäftigten mit (Fach-)Hochschulabschluss waren es sogar 96 %. Auch das Medianeinkommen der Angestellten in Leistungsgruppe 2 – sowohl in der Gruppe mit Berufsausbildung (3.608 Euro) als auch in der Gruppe mit (Fach-)Hochschulabschluss (4.354 Euro) – lag deutlich über dem Bruttoeinkommen der Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Besoldungsgruppe A 9. Blickt man auf die Gruppe der Vollzeitbeschäftigten mit Fachhochschulabschluss und bis zu 2 Jahren im Unternehmen (unabhängig von der Leistungsgruppe), zeigt sich, dass 74 % bzw. 80 % von ihnen mehr verdienten als Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Besoldungsgruppe A 9. Im bundesweiten Vergleich liegt das Einkommen der Beamten und Beamten mit einer Besoldung nach der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2018 deutlich über dem Median der Monatsverdienste aller Vollzeitbeschäftigten in der Leistungsgruppe 3 mit Berufsausbildung (2.320 Euro) und sogar oberhalb des oberen Quartils ihrer Löhne (ab 2.842 Euro). Betrachtet man entsprechend der oben dargestellten Erwägung lediglich die Vollzeitbeschäftigten mit mehr als 21 Jahren Unternehmenszugehörigkeit (unabhängig von der Leistungsgruppe) liegt die Besoldung in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 knapp über dem Median der Monatsverdienste aller Vollzeitbeschäftigten (3.057 Euro), aber noch unterhalb des arithmetischen Mittels (3.426 Euro). Die Besoldung aus der ersten Erfahrungsstufe liegt unter dem Median der Monatsverdienste der Beschäftigten der Leistungsgruppe 2 (3.869 Euro) und auch deutlich unterhalb des unteren Quartils dieser Verdienste (2.822 Euro). Verglichen mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten im Bundesgebiet mit Berufsausbildung und einer Unternehmenszugehörigkeit von nur 1 bis 2 Jahren (unabhängig von der Leistungsgruppe) liegt das Monatseinkommen aus der ersten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 hingegen oberhalb des Medianeinkommens (2.053 Euro), aber noch unterhalb des oberen Quartils (2.557 Euro). Blickt man auf die Gruppe der Vollzeitbeschäftigten mit Fachhochschulabschluss und 1 bis 2 Jahren im Unternehmen (unabhängig von der Leistungsgruppe), liegt das Monatseinkommen aus der ersten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 hingegen unterhalb des Medianeinkommens (3.287 Euro) und sogar unterhalb des unteren Quartils (2.537 Euro). Offen bleiben kann für das vorliegende Verfahren auch an dieser Stelle mangels Ergebnisrelevanz, ob man insoweit konkret die Laufbahngruppe des jeweiligen Klägers oder der jeweiligen Klägerin heranziehen muss. Diesen Vergleichen kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94; VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336) und sie haben jedenfalls deshalb vorliegend im Ergebnis keinen ausreichenden Einfluss auf das oben auf Grund der Gesamtbetrachtung der Parameter gefundene Zwischenergebnis. Insbesondere wirkt sich bei dem Vergleich der vorliegenden Werte erschwerend aus, dass eine Besoldungsgruppe eine Vielzahl von Berufsbildern umfassen kann, denen auf Seiten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ein sehr heterogenes Lohnniveau entspricht oder für die sich keine Entsprechung bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten finden lässt (so auch Bü-Drs. 22/8848, S. 44). Darüber hinaus vermag der vorliegende Vergleich die strukturellen Unterschiede zwischen dem Dienst- und dem Angestelltenverhältnis von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht vollständig zu erfassen. Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336; zu den vom Besoldungsgesetzgeber genannten Vorteilen des Berufsbeamtentums siehe sogleich (4)). Zudem werden in die Vergleiche die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung nicht einbezogen, die im Einzelfall einen erheblichen Anteil an der monatlichen Bruttobesoldung ausmachen können. Weitere Ungenauigkeiten des Vergleichs bedingt, dass die hierfür zur Verfügung stehende Besoldungsstrukturerhebung nur alle 4 Jahre durchgeführt wurde. (4) Soweit den Ausführungen in der Entwurfsbegründung zur Besoldungsgesetzgebung betreffend Besonderheiten des Berufsbeamtentums (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 45 f.) nach Auffassung des Besoldungsgesetzgebers Bedeutung zukommen sollte, die über die Frage der Aussagekraft der Vergleichsbetrachtung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes (dazu voranstehend unter (3)) hinausgeht, führt auch diese Darstellung zu keinem anderen Ergebnis. Bei diesen, jedenfalls teilweise wenig belegten Ausführungen fehlt es schon an einer erkennbaren Auseinandersetzung mit entsprechenden Entwicklungen bzw. dem Stand der Dinge im privaten oder tariflichen Sektor. So wird beispielsweise nicht berücksichtigt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung durchschnittlich 40 Stunden beträgt, während der Tarifvertrag für Hamburger Angestellte im öffentlichen Dienst in § 6 eine geringere Arbeitszeit vorsieht. Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Besoldung kein Anknüpfungspunkt für die Ausführungen des Gesetzgebers erkennbar. (5) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Auch hier gibt es jedenfalls keine Veränderungen, die vor dem Hintergrund der Gesamtbetrachtung der fünf Parameter (vorstehend unter (1)) entscheidend für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung des Klägers sprechen. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung derartiger Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt der Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern. Bei einer solchen Sachlage kann eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein. Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90). Bezogen auf die Jahre 2020 und 2021 gab es keine Änderungen im Bereich der Beihilfe, die entscheidend für oder gegen die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation sprechen (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 46-48). Einerseits wurde – zu Gunsten der Beihilfeberechtigten – die Kostendämpfungspauschale für ab dem 1. Januar 2020 entstehende Aufwendungen gestrichen, um Erleichterungen für gesetzlich Krankenversicherte nachzuvollziehen (HmbGVBl. 2019, S. 527; Bü-Drs. 21/18658, S. 1, 6, 15). Andererseits wurde – zu Lasten der Beihilfeberechtigten – der Leistungsumfang der Beihilfe in einzelnen Bereichen an den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst (siehe insbesondere die Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung, HmbGVBl. 2020, S. 48). Inwiefern sich die Einführung der pauschalen Beihilfe durch das Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199) zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auswirken könnte, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen. Das Gesetz trat am 1. August 2018 in Kraft und stand daher für die meisten Personen – einschließlich des deutlich früher eingestellten Klägers – bei ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis noch nicht zur Verfügung (siehe hierzu bereits a) aa) (2) (d)). (6) Auch beim Versorgungsrecht sind bezogen auf die streitgegenständlichen Besoldungsjahre keine Veränderungen zu verzeichnen, die entscheidend für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung des Klägers sprechen. Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Dienstverhältnisses garantiert. Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt der Beamtinnen und Beamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren. Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Amtsträgerinnen und Amtsträger haben ihre Altersversorgung und die ihrer Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; stattdessen sind ihre Bruttobezüge im aktiven Dienst von vornherein – unter Berücksichtigung künftiger Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt. Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben insofern zur Konsequenz, dass sie einen größeren Teil ihrer Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden müssen, um nicht übermäßige Einbußen ihres Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91). Relevante Änderungen am Hamburger Versorgungsrecht, die sich auf die Amtsangemessenheit der Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 auswirken könnten, gab es vorliegend nicht (so zu der Zeit ab dem Jahr 2001 bereits: VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 116). Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen sind (VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 116; anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134). Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) liegt für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 schon fast zwanzig Jahre zurück und stellt schon aus diesem Grunde keinen maßgeblichen Faktor mehr dar (vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 341). cc) Der – auch insoweit festzustellende – Verstoß gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht gerechtfertigt. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, ist zu prüfen, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 92 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Ls. 4, Rn. 108). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (sog. Schuldenbremse; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Leitsatz 4, Rn. 109 f., 140). Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GG). Die Haushalte der Länder waren in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 nach Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird. Dabei mussten die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 93 m.w.N.). Dem Verbot der strukturellen Nettokreditaufnahme aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG und der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung dieses Verbots hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Besoldungsgesetzgebung Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamtinnen und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss. Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus. Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 94 m.w.N.). Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer verfassungsrechtlichen Unteralimentation hingegen nicht (VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 324). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass das Verbot der Neuverschuldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG den oben festgestellten Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG rechtfertigen könnte. Für die vorliegend infrage stehende Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 ist nicht ersichtlich, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Besoldungsentwicklung Teil eines entsprechenden Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung gewesen sein sollte. Die Entwürfe für die Besoldungsgesetze (Bü-Drs. 21/17902 und 22/8848) enthalten keine entsprechenden Ausführungen. Auch die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 121 f.). Ob und inwieweit eine im Jahr 2011 gerechtfertigte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus – bzw. eine diesbezügliche Darstellung (nur) in den seinerzeitigen Gesetzgebungsmaterialien – für die vorliegende Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 überhaupt noch als Rechtfertigung herangezogen werden könnte, kann daher dahinstehen. c) Steht nach alledem fest, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügt, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung keiner weiteren Erörterung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 180). III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.