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Beschluss

6 B 1343/22 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2023:0222.6B1343.22HGW.00
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Leitsätze
1. Auch Anlassbeurteilungen haben stets einen Beurteilungszeitraum. (Rn.21) 2. Der Zeitraum muss aus der Beurteilung erkennbar sein. Dafür genügt es, dass er im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. (Rn.21) 3. Anlassbeurteilungen liegen im Unterschied zu Regelbeurteilungen regelmäßig keine einheitlichen Beurteilungszeiträume zugrunde, was für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit begründet, solange auf der Grundlage der Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist und die Beurteilungszeiträume zum gleichen Zeitpunkt enden. (Rn.21) 4. Dienstliche Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein. Die Tätigkeit im Personalrat ist keine solche dienstliche Tätigkeit, die einer Beurteilung zugänglich ist. (Rn.24)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer schulfachlichen Koordinatorin/eines schulfachlichen Koordinators Sekundarbereich I (w/m/d) an Gymnasien am L.-Gymnasium (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung auf die benannte Stelle mit jemand anderem als ihr zu besetzen. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 41.087,58 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Anlassbeurteilungen haben stets einen Beurteilungszeitraum. (Rn.21) 2. Der Zeitraum muss aus der Beurteilung erkennbar sein. Dafür genügt es, dass er im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. (Rn.21) 3. Anlassbeurteilungen liegen im Unterschied zu Regelbeurteilungen regelmäßig keine einheitlichen Beurteilungszeiträume zugrunde, was für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit begründet, solange auf der Grundlage der Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist und die Beurteilungszeiträume zum gleichen Zeitpunkt enden. (Rn.21) 4. Dienstliche Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein. Die Tätigkeit im Personalrat ist keine solche dienstliche Tätigkeit, die einer Beurteilung zugänglich ist. (Rn.24) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer schulfachlichen Koordinatorin/eines schulfachlichen Koordinators Sekundarbereich I (w/m/d) an Gymnasien am L.-Gymnasium (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung auf die benannte Stelle mit jemand anderem als ihr zu besetzen. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 41.087,58 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist als Beamtin (Studienrätin) beim Antragsgegner tätig und wendet sich gegen eine von ihm geplante Beförderung der Beigeladenen in ein mit A15 bewertetes Statusamt. Der Antragsgegner schrieb unter dem 7. Dezember 2021 eine Beförderungsstelle „als schulfachliche Koordinatorin Sekundarbereich I an Gymnasien am L.-Gymnasium, die mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertet ist, aus. Darauf haben sich u.a. sowohl die Beigeladene als auch die Antragstellerin beworben. Mit Schreiben vom 19. August 2022 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er den Dienstposten nicht mit ihr besetzen wolle, weil er sich für die Beigeladene entschieden habe. Unter dem 29. August 2022 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung, ohne diesen zu begründen. Der Antragsgegner hat den Widerspruch noch nicht beschieden. Die Antragstellerin hat am 29. August 2022 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie die getroffene Auswahlentscheidung in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch beeinträchtige. Aus dem Auswahlvermerk und der Dokumentation der durchgeführten Bewerbungsgespräche gehe hervor, dass anders als rechtlich erforderlich, die Auswahl nicht auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen basiere. Dem Auswahlvermerk sei nicht zu entnehmen, welchen Beurteilungszeitraum die dort benannten dienstlichen Beurteilungen umfassen würden, sodass bereits die Dokumentationspflicht verletzt sei. Zudem sei der Inhalt der Auswahlgespräche nicht hinreichend dokumentiert worden, weil nur eine der vier anwesenden Personen Aufzeichnungen gemacht habe. Darüber hinaus bezögen sich die Fragen 2, 3 und 5 des Fragenkomplexes I nicht auf die von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) maßgeblichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Gleiches gelte für die Bewertung des Fragenkomplexes II. Es falle zudem auf, dass keine einheitlichen Beurteilungen vorlägen. Drei der Beurteilungen würden von einer Frau L. (nunmehr B.) stammen und die von Frau P. aus dem Auslandsschuldienst in Tschechien. Außerdem würden die Beurteilungszeiträume divergieren. So sei ihre letzte Beurteilung fünf Jahre her, die von Frau P. lediglich zwei und bei der Beilgeladenen sei keine Angabe hierüber zu finden. Nicht ersichtlich sei zudem, inwieweit der anwesende Schulleiter, Herr R., an den Beurteilungen von Frau D. und Frau P. mitgewirkt habe. Beide wären bereits am L.-Gymnasium beschäftigt und damit interne Bewerberinnen. Aus den Fließtexten der Beurteilung werde ebenfalls nicht klar, wie es letztendlich zu der Gesamtnote gekommen sei. Keine Erwähnung finde auch ihre Tätigkeit als Europakoordinatorin in A.. Gleiches gelte für ihre Funktion als Beamtenvertreterin im örtlichen Personalrat. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer schulfachlichen Koordinatorin/eines schulfachlichen Koordinators Sekundarbereich I (w/m/d) an Gymnasien am L.-Gymnasium (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung auf die benannte Stelle mit jemand anderem als ihr zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, dass die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen, außer bei Frau Karin Pelz, die auf den 15. Mai 2022 datiere, auf den 20. bzw. 22. April 2022 datieren würden. Die Dokumentation der Auswahlgespräche durch eine Protokollantin entspreche der Regelung zum Verfahren bei der Besetzung von funktionsbezogenen und funktionslosen Beförderungsstellen (Beförderungsstellen) an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beförderungsrichtlinie). Die Teilnahme des Schulleiters, Herrn Ruta, entspreche ebenfalls der Beförderungsrichtlinie. Die versehentlich unterlassene Erwähnung im Auswahlvermerk mache die Auswahl nicht rechtswidrig. Unerheblich sei, dass die Frage der Antragstellerin nach einer Einarbeitung am L.-Gymnasium nicht dokumentiert worden sei. Sie habe keinen Einfluss auf die Auswahlentscheidung gehabt und habe daher nicht dokumentiert werden müssen. Die übrigen Fragen an die Bewerber würden an die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG anknüpfen. Aus den Auswahlgesprächen habe sich ergeben, dass die Bewerbung der Antragstellerin eher aus privaten Gründen erfolgt sei und weniger mit der Einstellung, die Schulentwicklung aktiv mitgestalten zu wollen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag, lässt sich aber dahingehend ein, dass aus ihrer Sicht die geltenden Bewertungsmaßstäbe eingehalten worden seien. Alle Bewerber hätten dieselben Fragen und damit Chancen bekommen und der Antragsgegner habe alles zureichend dokumentiert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidung. II. 1. Der zulässige Antrag ist begründet. Er richtet sich nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Ob eine derartige unmittelbare Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers vorliegt, ist aus der Sicht eines unbefangenen (objektivierten) Betrachters zu beurteilen. Bejaht werden kann sie nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Form von Eilbedürftigkeit und eines Anordnungsanspruchs ist glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von ihr geltend gemachte Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs liegt vor. Prüfungsmaßstab ist Art. 33 Abs. 2 GG, wonach sich das Zugangsrecht zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Bewerbers bemisst. Mit diesem Maßstab eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassung wegen einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, juris Rn. 30). Die Auswahl zwischen mehreren für ein Beförderungsamt in Betracht kommenden Beamten hat vom Dienstherrn bzw. der von ihm mit der Auswahlentscheidung befassten Behörde unter Anwendung des in den genannten Vorschriften niedergelegten Leistungsprinzips zu erfolgen. In diesem Rahmen steht jedem Bewerber um ein öffentliches Amt ein Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu dem Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – sogenannter „Bewerberverfahrensanspruch“ – zu. Die von dem zuständigen Organ dabei zu treffende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt auf der Grundlage des Leistungsprinzips stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Eine solche Entscheidung obliegt deshalb lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 77). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Der ausgewählte Bewerber soll nämlich der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20-37, juris Rn. 22 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die getroffene Auswahlentscheidung des Beklagten im Ergebnis als rechtswidrig dar, weil die ihr zugrundeliegenden Anlassbeurteilungen rechtswidrig sind. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis, steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. In Anbetracht dessen hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245, 246, juris Rn. 18, m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Dezember 2002 – 2 L 102/00 –, juris Rn. 18). Vorliegend ist nicht zu erkennen, welchen Beurteilungszeitraum der Antragsgegner den erstellten Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt hat. Dabei ist zu beachten, dass auch Anlassbeurteilungen stets einen Beurteilungszeitraum haben. Selbst wenn ihr Zweck eine Eignungsprognose für ein zu vergebendes Amt im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens ist, muss klar sein, auf welchen Zeitraum sich die Leistungsbewertung als Grundlage der Eignungsprognose bezieht (vgl. von der Weiden, ThürVBl., Heft 12/2018, S. 279). Der Zeitraum muss aus der Beurteilung erkennbar sein. Dafür genügt es, dass er im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. August 2015 – 4 S 1405/15 –, juris Rn. 8, der verlangt, dass sich der jeweils maßgebliche Beurteilungszeitraum der Beurteilung selbst eindeutig entnehmen lassen und aufgrund nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei festgelegt worden sein muss). Hierbei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte anzuknüpfen. Nicht entscheidend ist demgegenüber ein gegebenenfalls abweichender, objektiv aber nicht zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Beurteilers. Der Beurteilungszeitraum von Anlassbeurteilungen richtet sich grundsätzlich nach dem Beurteilungsanlass. Für eine Beurteilung, die anlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt angefertigt wird, bedeutet dies, dass dem Dienstherrn insoweit ein gewisser Spielraum zukommt, den er unter Berücksichtigung des Zwecks der Beurteilungserstellung auszufüllen hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 6 B 1112/17 –, juris Rn. 5 u. 23). Anlassbeurteilungen liegen im Unterschied zu Regelbeurteilungen regelmäßig keine einheitlichen Beurteilungszeiträume zugrunde, was für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit begründet, solange auf der Grundlage der Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist und die Beurteilungszeiträume zum gleichen Zeitpunkt enden (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.). Aus den Anlassbeurteilungen selbst wird nicht klar, wann der Beurteilungszeitraum beginnt. In den Anlassbeurteilungen wird zwar, außer bei der Beigeladenen, das Datum der letzten Beurteilung benannt, aber nicht wiedergegeben, ob dies auch der Beginn des Beurteilungszeitraums ist. Da bei der Beigeladenen kein entsprechendes Datum vermerkt wurde, ist davon auszugehen, dass sie noch nicht dienstlich beurteilt worden ist, sodass ihr Beurteilungszeitraum mit dem Eintritt in den Schuldienst beginnen könnte. Eindeutig erkennbar oder durch Auslegung zu ermitteln ist dies für die Kammer aber nicht. Daher bleibt auch unklar, ob der Beurteilungszeitraum für die weiteren Bewerber mit dem Eintritt in den Schuldienst oder ab dem Zeitpunkt der letzten Anlassbeurteilung beginnt. In dem Erlass des Kultusministeriums vom 23. März 1995 über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Beurteilungserlass), auf den in den Anlassbeurteilungen der Antragstellerin, der Beigeladenen und der Mitbewerberin P. Bezug genommen wurde, ist auch kein Beginn des Beurteilungszeitraums erwähnt. Ebenfalls ist nicht zu erkennen, wann die Beurteilungszeiträume enden. Weder dem Beurteilungserlass noch den Beurteilungen selbst ist ein Ende des Beurteilungszeitraumes zu entnehmen. Auf das Datum der Erstellung der Anlassbeurteilungen selbst kann dabei i.d.R. nicht abgestellt werden, da die Erstellung der Beurteilung notwendigerweise Zeit in Anspruch nimmt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin würde der Umstand, dass ihre Personalratstätigkeit in der Beurteilung keine Erwähnung gefunden hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen. Abgesehen davon, dass die leitende Personalratstätigkeit der Antragstellerin genauso wie ihre Tätigkeit als Europakoordinatorin in der Anlassbeurteilung erwähnt wurde (siehe deren Ziffer 3.2.), ist der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 6 B 905/17 –, juris Rn. 13). Die Tätigkeit im Personalrat ist keine solche dienstliche Tätigkeit, die einer Beurteilung zugänglich ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. November 2015 – 1 A 385/14 –, juris Rn. 13), sodass eine Erwähnung entbehrlich wäre. Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass nur Frau B. (ehemals L.) als einziges Mitglied der Auswahlkommission Aufzeichnungen über die Auswahlgespräche geführt hat. Dies entspricht Ziffer 3.2.4 der Beurteilungsrichtlinie, wonach Inhalt und Ergebnis der Eignungsgespräche durch einen Protokollanten zusammengefasst werden. Es ist zureichend, dass dieser allein Mitschriften anfertigt. Das Protokoll wird anschließend durch die Mitglieder der Auswahlkommission unterschrieben (vgl. Ziffer 3.2.5 der Beurteilungsrichtlinie), womit die Korrektheit der Aufzeichnungen konkludent erklärt wird. Der Antragstellerin ist zudem nicht darin zuzustimmen, dass die Fragen 2, 3 und 5 des Fragenkomplexes I nicht den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien zugeordnet werden können. Die Befähigung zielt auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung ab. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 – 1 BvR 838/01 –, BVerfGE 110, 304-338, juris Rn. 67). Die Fragen 2 und 5 zielen darauf ab, die Persönlichkeit und die charakterlichen Eigenschaften der Bewerber zu erfahren und dienen daher der Bewertung der Eignung. Frage 3 kann hier dem Kriterium der Befähigung zugeordnet werden, da sie fähigkeitsbezogen ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass die Fragen des Fragenkomplexes II eine Bewertung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen. Frage 1 ermöglicht dem Dienstherrn eine Einschätzung der fachlichen Leistung. Die Antwort auf die Frage nach den Vorgaben für den Wahlpflichtunterricht setzt Fachwissen voraus. Gleiches gilt hinsichtlich Frage 2 und 4. Frage 3 kann dem Bereich der fachlichen und persönlichen Eignung zugerechnet werden, da wieder (Fach-) Wissen und charakterliche Eigenschaften ermittelt werden sollen. Schließlich ist der Antragstellerin auch nicht darin zuzustimmen, dass aus den Anlassbeurteilungen nicht deutlich wird, wie der Antragsgegner zu seinem Gesamtergebnis gekommen ist. Die Bildung dieses Gesamturteils ist ein ausschließlich dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte. Das Gesamturteil wird neben den unterschiedlichen zu gewichtenden Bewertungsmerkmalen von einer Vielzahl weiterer Erwägungen beeinflusst, insbesondere den allgemeinen Laufbahnanforderungen, dem notwendigen Vergleich des zu beurteilenden Beamten mit laufbahnmäßig und funktionell gleichgestellten Beamten, dem allgemeinen Leistungsniveau der Behörde und der persönlichen Auffassung des jeweils beurteilenden Vorgesetzten über den zu fordernden „Durchschnitt“ an Leistung und persönlicher Eignung. Gesamturteil und Einzelwertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen derart miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil „nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelwertungen herleiten“ lässt. Das Gesamturteil darf „nicht in einem offensichtlichen Widerspruch“ zu den Einzelwertungen stehen (vgl. zum Ganzen und m.w.N. Kurz in: Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, Stand: 01.11.2022, § 21 Rn. 77 ff.). Vorliegend differenziert der Antragsgegner innerhalb der Anlassbeurteilung sowohl bei der Antragstellerin als auch der Beigeladenen zwischen fachlichen Leistungen sowie der Eignung und Befähigung als auch der Eignung für den besonderen Anlass. Dabei lässt sich das Gesamtergebnis plausibel und nachvollziehbar aus den Einzelwertungen herleiten. Gegenteiliges ist auch dem pauschalen Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, indem sie auf die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen verwiesen hat. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) bzw. wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Dombert in: Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., Rn 158 bzw. 129). Vorliegend hat der Antragsgegner die Beigeladene für die Beförderung ausgewählt, sodass die Besetzung der Planstelle droht. Würden sie besetzt werden, gäbe es keine Planstelle mehr, die die Antragstellerin besetzen könnte, womit ihr Bewerbungsverfahrensanspruch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102-122, juris Rn. 27) vereitelt wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung fußt auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG. Dabei hat die Kammer wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung entsprechend ihrer ständigen Entscheidungspraxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den hälftigen Streitwert der Hauptsache angenommen. Letzterer bemisst sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und beträgt mithin die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen des begehrten Amtes.