Beschluss
2 BvR 1287/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen nach Art.33 Abs.2 GG sind in der Regel aktuelle dienstliche Beurteilungen heranzuziehen; ältere Beurteilungen dürfen ergänzend verwertet werden.
• Weichen die Beurteilungsmaßstäbe oder -zeiträume erheblich voneinander ab, darf die auswählende Behörde die Zeugnistexte inhaltlich ausschöpfen und auf Einzelaussagen zurückgreifen, soweit zwingende Gründe die Gesamtaussage der Beurteilungen relativieren.
• Der Bewerber trägt nicht die Obliegenheit, die Dienststelle des Beurteilers zu veranlassen, die Beurteilung nach bestimmten landesrechtlichen Richtlinien zu verfassen; die auswählende Behörde hat in der Regel für Vergleichbarkeit zu sorgen.
• Gerichte dürfen eine Auswahlentscheidung nur eingeschränkt überprüfen; eine Entscheidung ist verfassungsgemäß, wenn sie nicht willkürlich ist und die Behörde binnen ihres Beurteilungsspielraums sachgerecht Gründe (z.B. Führungserfahrung) gewichtet hat.
Entscheidungsgründe
Vergleich dienstlicher Beurteilungen bei Bestenauslese und Grenzen gerichtlicher Kontrolle • Bei Auswahlentscheidungen nach Art.33 Abs.2 GG sind in der Regel aktuelle dienstliche Beurteilungen heranzuziehen; ältere Beurteilungen dürfen ergänzend verwertet werden. • Weichen die Beurteilungsmaßstäbe oder -zeiträume erheblich voneinander ab, darf die auswählende Behörde die Zeugnistexte inhaltlich ausschöpfen und auf Einzelaussagen zurückgreifen, soweit zwingende Gründe die Gesamtaussage der Beurteilungen relativieren. • Der Bewerber trägt nicht die Obliegenheit, die Dienststelle des Beurteilers zu veranlassen, die Beurteilung nach bestimmten landesrechtlichen Richtlinien zu verfassen; die auswählende Behörde hat in der Regel für Vergleichbarkeit zu sorgen. • Gerichte dürfen eine Auswahlentscheidung nur eingeschränkt überprüfen; eine Entscheidung ist verfassungsgemäß, wenn sie nicht willkürlich ist und die Behörde binnen ihres Beurteilungsspielraums sachgerecht Gründe (z.B. Führungserfahrung) gewichtet hat. Der Beschwerdeführer, seit 2010 Oberstaatsanwalt, bewarb sich auf eine ausgeschriebene Leitende- Oberstaatsanwalt-Stelle bei der Generalstaatsanwaltschaft. Für seine Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht wurde ihm eine Anlassbeurteilung vom dort zuständigen Richter ausgestellt; diese entsprach nicht vollständig den hessischen Beurteilungsrichtlinien und deckte einen anderen Beurteilungszeitraum ab als die Beurteilungen der Mitbewerberin. Der Generalstaatsanwalt und das Hessische Justizministerium verglichen die Zeugnistexte anhand des Anforderungsprofils und empfahlen die Mitbewerberin wegen ausgeprägter Führungskompetenz. Nach erfolgter Besetzung durch die Mitbewerberin beantragte der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz und legte Rechtsbehelfe ein. Die Verwaltungsgerichte und zuletzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof wiesen seine Anträge ab; er erhob Verfassungsbeschwerde mit Rügen gegen Vergleichbarkeit, Darlegungsobliegenheiten und Verfahrensfehler. • Annahmevoraussetzungen nicht gegeben: Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet nach §93a Abs.2 BVerfGG. • Zeitliche und inhaltliche Unterschiede der Beurteilungen sind zu betrachten; der Dienstherr darf ältere Beurteilungen ergänzend heranziehen, um ein umfassendes Bild zur Eignung zu gewinnen. • Art.33 Abs.2 GG verlangt Vergleich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; dabei sind vor allem aktuelle dienstliche Beurteilungen maßgeblich, ältere Beurteilungen können aber zusätzliche Erkenntnisse liefern. • Wenn Gesamturteile nicht eindeutig vergleichbar sind, ist die inhaltliche Ausschöpfung der Zeugnistexte und der Vergleich einzelner Einzelaussagen zulässig, jedoch nur bei Vorliegen zwingender Gründe. • Die Gerichte haben nicht willkürlich gehandelt: sie durften die Führungserfahrung der Mitbewerberin höher gewichten und die Funktion des Beschwerdeführers als Koordinierender Referatsleiter als weniger nachweislich führungsprägenden Einsatz einstufen. • Der Beschwerdeführer hat die behaupteten Verfassungsverletzungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt; er zeigte nicht auf, dass seine Anlassbeurteilung unzuverlässig oder zwischen Beurteilungsstichtagen relevante Änderungen eingetreten seien. • Soweit der Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht zur Herstellung einer bestimmten Beurteilungsform rügt, ist dies verfassungsrechtlich nicht erforderlich; die Verantwortung für Vergleichbarkeit liegt überwiegend bei der auswählenden Behörde. • Die verwaltungsgerichtliche Prüfung bleibt aufgrund des weiten Beurteilungsspielraums der Behörde eingeschränkt; solche Abwägungen sind nur bei Willkür oder Verkennungen verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; damit ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind verfassungsgemäß: die auswählende Behörde durfte die dienstlichen Beurteilungen in der gebotenen Weise inhaltlich auswerten und die Mitbewerberin wegen stärker ausgeprägter Führungskompetenz bevorzugen. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass aus den unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen oder -maßstäben ein verfassungswidriger Verstoß gegen Art.33 Abs.2 GG folgte. Eine weitergehende Annahme der Verfassungsbeschwerde wäre hinsichtlich der vorgetragenen Rügen nicht geboten; das Verfahren ist unanfechtbar beendet.