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Urteil

6 A 1404/22 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2024:1105.6A1404.22HGW.00
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Leitsätze
1. Die nach außen getragenen freundschaftlichen Kontakte eines Polizeibeamten zu strafhervorgehobenen Personen und die Zahlung einer Geldstrafe für diese können berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Probebeamten begründen.(Rn.52) 2. Soweit eine Beurteilungsentscheidung über die charakterliche Eignung zum Teil auf unzutreffenden Tatsachen beruht, ist die Entscheidung rechtswidrig, wenn es auf diese Tatsachen für die behördliche Entscheidung auch ankommt.(Rn.74)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden, indem er Sicherheit in Höhe von 110% des durch das Urteil vollstreckbaren Betrags leistet, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach außen getragenen freundschaftlichen Kontakte eines Polizeibeamten zu strafhervorgehobenen Personen und die Zahlung einer Geldstrafe für diese können berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Probebeamten begründen.(Rn.52) 2. Soweit eine Beurteilungsentscheidung über die charakterliche Eignung zum Teil auf unzutreffenden Tatsachen beruht, ist die Entscheidung rechtswidrig, wenn es auf diese Tatsachen für die behördliche Entscheidung auch ankommt.(Rn.74) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden, indem er Sicherheit in Höhe von 110% des durch das Urteil vollstreckbaren Betrags leistet, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid vom 9. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig; insbesondere begegnet das Verfahren keinen Bedenken. Dem Kläger wurde hinreichend gemäß § 28 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) rechtliches Gehör gewährt. Die erforderliche Mitwirkung des Örtlichen Personalrates gemäß § 68 Abs. 4 Nr. 2 Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (PersVG) ist durch dessen Befassung in seinen Sitzungen am 10. November 2021 und 19. Januar 2022 sowie seiner Befürwortung der Entlassung des Klägers ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden des Örtlichen Personalrates vom 20. Januar 2022 erfolgt. Die von § 31 Abs. 4 Nr. 2 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) zur Entlassung bestimmte Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres wurde mit der Entlassung durch Verfügung vom 9. Februar 2022 zum 31. März 2022 gewahrt, § 31 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 189 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). II. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnisses auf Probe ist auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Hiernach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in ihrer Probezeit nicht bewährt haben. Die Norm steht im engen systematischen Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, nach welchem die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn sich dieser bewährt hat (vgl. VGH München, Urteil vom 13. Januar 2016 – 3 B 14.1487 –, BeckRS 2016, 41747 Rn. 30 m.w.N.). Bei der Beurteilung ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 LBG M-V ein strenger Maßstab anzulegen. Der Beurteilung über die Bewährung des Beamten liegt die prognostische Einschätzung des Dienstherrn zugrunde, ob der Beamte den Anforderungen, welche mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 –, NVwZ-RR 2002, 49; vom 19. Mai 2022 – 2 B 41.21 –, NVwZ-RR 2022, 727 Rn. 12 jeweils m.w.N.). Maßgeblich sind hierfür die kumulativ geforderten Kriterien des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung des Beamten (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, NVwZ 1999, 75, 76; vom 19. Mai 2022, a.a.O., Rn. 12). Bereits ernstliche Zweifel des Dienstherrn am kumulativen Vorliegen dieser Kriterien vermögen die Nichtbewährung zu begründen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, NVwZ 1991, 170; vom 18. Juli 2001, a.a.O., 49; vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17, NVwZ-RR 2019, 912 Rn. 54; vom 19. Mai 2022, a.a.O., Rn. 12). Infolge dieses prognostischen, wertenden Charakters der Beurteilung der Bewährung ist diese ausschließlich dem Dienstherren vorbehalten und der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, a.a.O., 76 m.w.N.). Die Beurteilung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Dienstherr den Begriff der Bewährung oder den ihm zukommendem Beurteilungsspielraum verkannt hat, insbesondere ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1983 – 2 C 28.82 –, juris Rn. 19; vom 19. März 1998, a.a.O., 76; vom 31. Mai 1990, a.a.O., 171). Entsprechend erfolgt die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung soweit es zu Ungunsten des Beamten auf Probe gehende Umstände betrifft, lediglich anhand jener Umstände die der Dienstherr im jeweiligen Verwaltungsverfahren selbst zum Gegenstand gemacht hat und gerade nicht anhand jeglicher etwaig zu Ungunsten des Beamten sprechender Umstände (vgl. allg. Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 114 Rn. 103 m.w.N.). Die erfolgte Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hält diesen Maßstäben im Ergebnis Stand. Die Beklagte ist hinsichtlich der von ihr in Bezug genommenen Sachverhalte 1., 3., 4. und 5. von zutreffenden Grundlagen ausgegangen, auf die sie ihre maßgeblichen, und nicht zu beanstandenden, Beurteilungserwägungen gestützt hat. Bereits die freundschaftlichen Kontakte zu strafhervorgehobenen Personen sowie die im Sachverhalt 5. dargestellten Ereignisse, auf die der Beklagte im Schwerpunkt abgestellt hat welches, er in der mündlichen Verhandlung nochmals betonte, sind hinreichend um charakterliche Nichteignung zu belegen. Soweit die Beklagte demgegenüber zu den Sachverhalten 2., 6. und 7. von unzutreffender Tatsachengrundlage ausgegangen ist oder fehlerhafte Wertmaßstäbe verwandt hat, kommt es daher für das Beurteilungsergebnis nicht darauf an. In der Beurteilung über die fehlende Bewährung des Klägers stützt sich der Beklagte auf eine taugliche Grundlage; vornehmlich seine Feststellung der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers. Die charakterliche Eignung des Beamten stellt, neben der Gesundheitlichen, einen tauglichen Gegenstand der Beurteilung als einen Unterfall der Eignung des Beamten dar (VGH München, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 3 CS 13.302 –, juris Rn. 27; allg. Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, § 23 Rn. 16 m.w.N.). Die Beurteilung der charakterlichen Eignung erfolgt im speziellen dahin, inwieweit der Beamte den von ihm zu fordernden Anforderungen an Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17/16 –, NVwZ-RR 2016, 831 Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 CS 19.481 –, juris Rn. 20; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – Az 1 B 443/19 –, juris Rn. 39). Berechtigte Zweifel an der Eignung können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten des Beamten ergeben (OVG Münster, Beschluss vom 25. November 2021 – 6 A 3742/19 –, KommJur 2022, 29, 31). Zur Begründung ist es in Abgrenzung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nicht erforderlich, dass dem Beamten ein konkretes Dienstvergehen nachzuweisen oder vorzuwerfen wäre (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 2. Mai 2019, a.a.O., Rn. 14); berechtigte Zweifel können sich aus einer Gesamtschau der Verhaltensweisen des Beamten ergeben, demgegenüber auch ein einziger gravierender Vorfall hinreichen kann (vgl. VGH München, Urteil vom 13. Januar 2016 – 3 B 14.1487 –, BeckRS 2016, 41747 Rn. 31). Die dahin vorgenommene Beurteilung des Beklagten erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Er stützt sie auf eine gewichtete Gesamtschau der Verhaltensweisen des Klägers unter Bezugnahme auf mehrere konkrete einzelne Sachverhalte. In Gesamtbetrachtung der durch das Gericht festgestellten Sachverhalte trägt dies die Einschätzung des Beklagten hinreichend, obgleich die lediglich einzelne Betrachtung des jeweiligen Sachverhaltes gegebenenfalls nicht hinreichend wäre, die charakterliche Nichteignung des Klägers zu begründen. Weder ist ersichtlich, dass den tragenden Vorwürfen eine wesentlich unzutreffende Tatsachengrundlage zugrunde gelegt wurde oder der Beklagte in der Wertung Maßstäbe verkannt hätte. Im Schwerpunkt begründet der Beklagte seine Zweifel an der charakterlichen Eignung aus dem nach Außen getragenen Kontakten des Klägers zu strafhervorgehobenen Personen und der fehlenden Reflexion und Anpassung dieses Verhaltens trotz mehrfacher Personalgespräche und Unterstützungsangeboten der Dienststelle. Nach Würdigung des Gerichts hat der Beklagte dahin einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt; der Kläger hat sich insoweit Verhalten, wie es ihm von dem Beklagten vorgeworfen wird. Zu dieser Feststellung ist das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelangt. Der Beweis ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16). Es ist vom Richter zu verlangen, dass er sich die Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Tatsache verschafft und sich nicht mit bloßen Anhaltspunkten und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen im Sinne eines für Möglichhaltens begnügt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28. Januar 2020 – 15 A 6/19 –, juris Rn. 31; VG Greifswald, Urteil vom 17. September 2024 – 11 A 758/22 HGW –, BeckRS 2024, 27836 Rn. 33). Gleichwohl sind vom Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen zu stellen und keine unumstößliche Gewissheit zu verlangen; in tatsächlich zweifelhaften Fällen muss es sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 20). Danach hat der Kläger enge, nach außen getragene freundschaftliche Beziehungen zu strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen, nämlich dem W. und dem H. geführt und ist in deren Interesse, auch bereits im Spannungsverhältnis mit dem Interesse seines Dienstherrn, für diese eingetreten. Er hat am 28. August 2021 aus eigenem Antrieb die Zahlung der Geldstrafe für seinen Freund, den H., übernommen, indem er zunächst Geld von der Sparkasse abhob und weiteres Geld von seinem Zuhause holte, um den gegen den H. bestehenden Haftbefehl abzuwenden. Hierzu hat der Zeuge POK S. glaubhaft ausgeführt, dass weder er noch sein Kollege, PHM W., etwas unternommen hätten, um den Kläger zu dieser Zahlung zu ermutigen. Er hat ergänzend ausgeführt, dass ein solches dem Kläger gegenüber auch nicht fair und unprofessionell gewesen wäre. Auf Nachfrage des Gerichtes verdeutlichte er nochmals, dass weder er noch sein Kollege den Kläger aufgefordert hätten die Strafe für den H. zu bezahlen und auch nicht zu verstehen gegeben hätten, dass dies eine gute Lösung gewesen wäre. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er zu dieser Zeit infolge der Vorfälle zum 1. Sachverhalt das Gefühl hatte stark unter Beobachtung zu stehen. Er sei in der Konfrontation mit dem Haftbefehl gegen seinen Mitfahrer und Freund überfordert gewesen und habe die Situation schnellstmöglich beenden wollen. Dies kann dem Kläger allerdings nicht zum Vorteil gereichen. Dass er insbesondere derart kurz nach mehreren Personalgesprächen, am 1. Juli, 6. Juli und 12. Juli, in welchen ihm nochmals die Problematik seiner privaten Kontakte zu strafhervorgehobenen Personen verdeutlicht wurden, handelte, bestätigt deutlich die Berechtigung der Zweifel des Beklagten an der charakterlichen Eignung des Klägers, weil er offenkundig nicht in der Lage ist sein Verhalten, auch hinsichtlich derartiger Grunderwartungen an einen Polizeibeamten, entsprechend zu reflektieren. Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen und von privatem Kontakt zu dem W. und dem Herrn H. hat der Kläger bestätigt. Darüber hinaus belegt es auch das Lichtbild des 3. Sachverhaltes, auf dem der Kläger mit den beiden Personen und einer Weiteren, oberkörperfrei in einer Kneipe sitzend abgebildet ist. Der Kläger gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahin an, dass er mit den Personen häufiger zusammen Sport getrieben und bezogen auf die Abbildung hier zusammen mit diesen Fernsehen geschaut habe. Der Kläger räumte ebenfalls ein, dass ihm die Vorstrafen des W. bekannt gewesen seien. Soweit er behauptet, dass er von der Vorstrafe des Herrn H. erst kurz vor der Kontrolle am 28. August 2021 erfahren habe, stellt sich dies für das Gericht als Schutzbehauptung dar. Angesichts des gepflegten freundschaftlichen Kontakts ist die Behauptung nicht glaubhaft. Die Begründung der Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers folgt nach Ansicht der Kammer nicht aus dem bloßen privaten Kontakt zu Personen mit strafrechtlicher Vorgeschichte, sondern dem nach außen getragenen und gelebten Zusammenhalt mit diesen, wie er sich unter anderem aus dem Lichtbild ergibt. Es zeigt ein fragliches Verständnis des Klägers zu seiner Dienstauffassung, als Polizist den privaten Kontakt mit straffällig gewordenen Personen nach außen zu tragen, und begründet berechtigte Zweifel an der Loyalität des Klägers, wie sie sich auch in dem Ereignis am 28. August 2021 (4. Sachverhalt) realisiert haben. Betreffend der Ereignisse des 1. Sachverhaltes ist das Gericht, aufgrund der Aussage des Zeugen POK S. davon überzeugt, dass der Kläger sich wie von dem Beklagten zugrunde gelegt verhalten hat. Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, er sei am 12. Februar 2021, einem sonnigen Tag, mit dem Kläger als Fahrer des Dienstfahrzeuges auf Streifenfahrt gewesen. Auf der D-Straße sei ihnen ein Fahrzeug entgegengekommen, bei dem er, der Zeuge, davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Fahrer um den Zeugen D. gehandelt habe. Er habe sich dann mit dem Kläger darauf verständigt zu wenden und diesem weiter nachzugehen. Man habe zu dem Fahrzeug ausschließen wollen damit auch der Kläger noch mal einen Blick in das Fahrzeug werfen könne umzuschauen, ob der Fahrer wirklich der Zeuge D. ist. Auf der N- Straße, einer Straße mit zwei Fahrspuren in jede Richtung, sei dies gelungen. Der Kläger habe ausdrücklich bestätigt, dass der Fahrer des Mietwagens der Zeuge D. sei. In den Tagen nach dem Einsatz habe der Kläger dann seine Aussage geändert. Zunächst habe er gesagt, er sei sich nicht mehr sicher, zum Schluss, dass der Fahrer definitiv nicht der Zeuge Hartz gewesen sei. Die Angaben des Klägers, er habe lediglich einen flüchtigen Blick bei der Verfolgung in das Fahrzeug werfen können und bloß angegeben, dass es sich um Herrn D. handeln könne, sind vor diesem Hintergrund unzutreffend; ebenso es sei gezielt nach dem Zeugen D. gesucht worden sei. Insoweit ist an der Beurteilung des Beklagten nichts zu erinnern. Der Sachverhalt begründet berechtigte Zweifel an der Loyalität und Aufrichtigkeit des Klägers, weil er nicht für die Tatsachen, seinen Angaben und die Ergebnisse der eignen Ermittlungen verlässlich einsteht. Den Ausführungen des Klägers, er habe im Nachgang aufgrund der nicht unerheblichen Tatvorwürfe nicht einen unschuldigen verdächtigen wollen, weil er sich nicht sicher gewesen sei, überzeugen dergestalt nicht. Es machte zwar die anschließend zunächst angegebene Unsicherheit des Klägers hinsichtlich der Identifizierung nachvollziehbar und die, für sich nicht zu beanstande, Position, keine hundertprozentige Sicherheit für diese garantieren zu wollen, es erklärt aber nicht, warum der Kläger es nicht dabei beließ, sondern in einem Verlauf letztendlich sogar behauptete, wie der Zeuge S. ausführt, der Fahrer könne definitiv nicht der Zeuge D. gewesen sein und auch unrichtige Angaben zu den Ermittlungsumständen machte. Warum der Kläger sich letztendlich derart verhielt, sei es, weil, etwaige Beziehungen zum Zeugen D. eine Rolle gespielt haben könnten oder sei es, weil er aufgrund seiner freundschaftlichen Verbindungen in Kreise mit strafrechtlicher Vergangenheit allgemein kein unbeeinflusstes Verhältnis zu Verdächtigen hatte, kann für die Berechtigung der Zweifel des Beklagten an der charakterlichen Eignung dahinstehen. Nach Überzeugung des Gerichtes war der Kläger zudem am 26. Dezember 2019, Sachverhalt 5. des Beklagten, bewusst Beifahrer einer Trunkenheitsfahrt. Die Angabe des Klägers, er habe die Trunkenheit des Fahrers nicht bemerkt, stellt sich nach Ansicht des Gerichts als Schutzbehauptung dar. Bei einem Grad der Alkoholisierung, wie er beim Fahrer mit 1,4 Promille vorlag, ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger, insbesondere als geschulte Person, keine Alkoholisierung bemerkt haben will, zumal nach den Akten von den kontrollierenden Polizisten ein deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen werden konnte. Die von dem Beklagten hieraus abgeleitete Beurteilung, dass es darauf schließen lasse, der Kläger dulde im Privaten Fehlverhalten und die Verletzung von geltenden Vorschriften, welches mit dem Bild eines Polizeibeamten nicht vereinbaren lasse, ist nicht zu beanstanden. Die aufgrund der vorbezeichneten erwiesenen Sachverhalte angestellten Beurteilungserwägungen der Beklagten vermögen bereits die berechtigten Zweifel der Beklagten an der charakterlichen Eignung des Klägers zu begründen. Keinen Anlass für berechtigten Zweifel an der Nichtbefolgung von geltenden Vorschriften und der bestehenden Rechtsordnung durch den Kläger begründen demgegenüber die darüberhinausgehenden vom Beklagten angeführten Sachverhalte 6. und 7. Gleiches gilt für Sachverhalt 2. soweit dem Kläger aufgrund dessen ein persönliches Bekanntschaftsverhältnis zu dem Zeugen D. vorgehalten wird. Ein privater Kontakt zwischen dem Kläger und dem Zeugen D. ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht aus den vom Beklagten angeführten Geschehnissen vom 19. Juni 2021 (2. Sachverhalt). An diesem Abend hat keine Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Zeugen D. stattgefunden, aus welcher auf einen derartigen Kontakt zu schließen wäre. Dies steht aufgrund der Aussage des Zeugen AI S. fest. Dieser hat ausgesagt, dass der Kläger und der Zeuge D. an diesem Abend beide an einem Tisch mit 25-30 Personen, bestehend aus mehreren zusammengestellten Tischen, saßen, wobei er den Eindruck hatte, dass die Zusammensetzung der Personen an dem Tisch eher lose gewesen sei und keine weitere Verbindung bestanden hätte. Eine Kommunikation am Tisch zwischen dem Kläger und dem Zeugen D. habe er nicht beobachten können. Es sei lediglich zu einer kurzen Kommunikation zwischen dem Zeugen und dem Kläger gekommen als dieser sich nach der Situation betreffend des W. erkundigt habe. Hierbei habe es sich um eine einfache situationsbezogene Frage betreffend eine Auseinandersetzung des Herrn W. mit dem Eigentümer der Kneipe gehandelt, welche keinen Anhaltspunkt für einen privaten Kontakt des Klägers mit dem Zeugen D. biete. Auch der Zeuge D. hat ausgesagt, dass er an diesem Abend keinen Kontakt zu dem Kläger gehabt hätte. Insoweit der Beklagte sich aufgrund des Besuches des Klägers eines Tätowierers im Land Brandenburg, unabhängig davon ob dieser erfolgte um einen Freund zu begleiten oder sich selbst tätowieren zu lassen, und der im zeitlichen Zusammenhang erfolgten positiven Testung auf das Coronavirus mit anschließender Quarantäne zu Eignungszweifeln veranlasst sieht, verkennt der Beklagte die Reichweite der beamtenrechtlichen Pflichten. Soweit er eine Verfehlung infolge der Verhinderung an der Dienstausübung annimmt, übersieht er, dass bereits der Nachweis der Kausalität des Besuches des Tätowierers für die Infektion ob der zu dieser Zeit bestehenden diffusen Infektionslage nicht zu führen ist. Ebenso könnte die Infektion des Klägers aus völlig unproblematischen Verhalten oder sogar aus der Dienstverrichtung herrühren. Weiterhin ist dem Beklagten in seiner Grundannahme, dass der Besuch des Tätowierers Zweifel am Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit des Klägers begründe nicht zu folgen. Die Handlung des Klägers stellte keinen Verstoß gegen das Recht dar, weil sie im Land Brandenburg erlaubt war. Eine nur für sie geltende Mitnahme der Regelungen ihres Dienstherrn in andere Länder der Bundesrepublik besteht für Beamte nicht; im privaten sind auch Beamte Staatsbürger mit den ihnen aus dem Grundgesetz zustehenden Freiheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 – NVwZ 2018, 1144 Rn. 40 f.). Ebenso wenig ist in dem Verhalten ein Mangel an Verantwortungsbewusstsein zu erblicken. Der brandenburgische Regelungsgeber hat sich unter Berücksichtigung und Abwägung der Situation in seinem Land dazu entschlossen die Öffnung der Tattoostudios nicht zu untersagen; auf diese Risikoabwägung durfte sich auch der Kläger berechtigt verlassen. Dass die Regelung im Land Mecklenburg-Vorpommern zu dieser Zeit einschränkendere Vorschriften vorsahen, wäre aus einer kritischeren Risikosituation im Land Mecklenburg-Vorpommern erklärbar, die aber nicht derart im Land Brandenburg gegeben sein muss und ausweislich der getroffenen Regelung auch nicht gegeben war. Zudem ist es nicht zur Überzeugung des Gerichtes erwiesen, dass der Kläger im Sommer 2020 gegen Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie verstoßen hat, weil er sich als Teil einer acht- bis zehnköpfigen Gruppe im Bereich des B-Strandes bzw. B. aufgehalten hat. Aufgrund der sich in dieser Zeit äußerst schnell ändernden Rechtslage lässt sich aus der Aussage des Zeugen F., dass er den Kläger im Juni oder Juli des Jahres 2022 drei Mal als Teil einer solchen Gruppe gesehen hätte, kein Verstoß gegen Rechtsnormen feststellen, weil die Sachangaben zu unpräzise sind um eine Nachprüfung anhand der in diesem Zeitpunkt geltenden Beschränkungen zu ermöglichen. Dass sich im Ergebnis nicht alle Sachverhalte zur Überzeugung des Gerichtes derart darstellen, wie sie von dem Beklagten im Rahmen seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden sind oder im Einzelnen die getroffenen Wertungen nicht überzeugen, steht der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Gesamten nicht entgegen. Die Rechtswidrigkeit von Beurteilungsentscheidungen folgt nicht unmittelbar aus dem einzelnen Fehler, sondern es bedarf der Auswirkung des Fehlers auf das konkrete Beurteilungsergebnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1997 – 6 C 11.96 –, NVwZ 1998, 636 f.; vom 4. Mai 1999 – 6 C 13.98 –, NVwZ 2000, 915, 919 f. jeweils zum Prüfungsrecht). Die von dem Beklagten im Bescheid dargelegten Sachverhalte welche zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wurden, tragen das Ergebnis der vom Beklagten getroffene Entscheidung eigenständig und begründen es hinreichend; die unzutreffenden Sachverhalte sind hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses letztendlich unerheblich. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar zur Verdeutlichung ausgeführt, dass seine Beurteilungsentscheidung über die charakterliche Nichteignung des Klägers im Besonderen auf den Geschehnissen und Wertungen des 4. Sachverhaltes beruht, hinsichtlich dessen sich keine Zweifel ergeben haben und deren Wertung keiner Beanstandung unterliegt. Abschließend unterliegt die Entscheidung des Beklagten keinem Ermessensfehler. Da der Beklagte zutreffend die Nichtbewährung des Klägers festgestellt und diese entsprechend begründet hat, ist für eine andere Entscheidung als die Entlassung kein Raum. Da die Rechtsfolge unmittelbar an den Tatbestand anknüpft, bedurfte es auch keiner weiteren Ermessensdarlegung durch den Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, NVwZ 1991, 170, 171 f. m.w.N.). III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe durch Verwaltungsakt. Der Kläger wurde zum 1. August 2019 zum Polizeimeister, Besoldungsgruppe A7, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und in den Dienstposten eines Streifenbeamten im Polizeihauptrevier B-Stadt eingewiesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich seiner geplanten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gegeben. Der Kläger hat mit Schreiben vom 29. Januar 2021 Stellung genommen und die Mitwirkung des Personalrates beantragt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 teilte der Vorsitzenden des Örtlichen Personalrates dem Beklagten mit, dass der Örtliche Personalrat nach Befassung in seiner Sitzung am 19. Januar 2022 die Entlassung des Klägers befürworte. Mit Bescheid vom 9. Februar 2022 entließ der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung zum 31. März 2022 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), weil er sich nicht bewährt habe und charakterlich nicht für die Verbeamtung auf Lebenszeit geeignet sei. Zur Begründung führte der Beklagte insbesondere an, dass der Kläger zum Teil ausgeprägten freundschaftlichen Kontakt zu bekannten Straftätern unterhalte, unter anderem dem Herrn W. und dem Herrn H., welcher sich nicht mit dem Berufsbild eines Polizeibeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vereinbaren ließe. Er berge ein hohes inner- und außerdienstliches Konfliktpotential. Der Kläger verstieße dadurch gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht. Es sei von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er im privaten Umgang mit polizeibekannten Personen Zurückhaltung und Sensibilität an den Tag lege, dies erfordere seine Stellung in der sozialen Gemeinschaft. Das Verhalten des Klägers ließe darauf schließen, dass er in der Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen gegen freundschaftlich verbundenen, strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen in einen Interessenkonflikt geriete, der zu Lasten der Landespolizei ginge und Einsatzerfolge gefährde. Trotz dessen der Kläger mehrfach in Personalgesprächen, unter anderem am 30. Juni, 1. Juli, 6. Juli und 12. Juli 2021, unter Erläuterung der etwaigen Folgen hinsichtlich seiner Probezeit durch Vorgesetzte darauf hingewiesen worden sei, dass freundschaftliche Kontakte zu straffällig in Erscheinung getretenen Personen und die Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamter der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern nicht miteinander vereinbar seien, wobei insbesondere auf die Kontakte zu Herrn W. und seinem Bruder Bezug genommen wurde, sei keine sichtbare Verhaltensänderung des Klägers erfolgt. Vielmehr habe der Kläger an seinem problematischen Verhalten festgehalten. Zur weiteren Begründung und Darstellung der getroffenen Bewertung nimmt der Beklagte auf folgende Sachverhalte (1.- 4.) im Einzelnen in Bezug: 1. Am 12. Februar 2021 sei es im Zuge einer Streifenfahrt des Klägers und eines weiteren Beamten zu einer Verfolgung einer des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verdächtigten Person in einem Mietwagen gekommen, welche aber nicht gestellt werden konnte. Am Tattag habe der Kläger angegeben, den Fahrer des Mietwagens zweifelsfrei als den Herrn D. identifizieren zu können, in den Folgetagen habe er sich dahingehend zunehmend unsicher gezeigt. In Gesprächen innerhalb der Dienstgruppe mit dem Ziel der Ergründung der Unsicherheit, hätten die damit einhergehenden Unsicherheiten nicht ausgeräumt werden können. Infolge dessen sei das Vertrauen der Dienstgruppe in den Kläger nicht mehr vollumfänglich gegeben gewesen. Soweit der Kläger im Rahmen der Anhörung angegeben habe, dass er als Führer des Streifenwagens lediglich einen flüchtigen Blick in den anderen Wagen hätte werfen können und er infolge dessen lediglich angegeben hätte, dass es sich bei dem Fahrer des Mietwagens um den Herrn D. hätte handeln können, er ihn aber nicht sicher habe identifizieren können, wären diese Angaben falsch. Es sei während des Einsatzes vor dem Versuch des Anhaltens des anderen Fahrzeuges Ziel gewesen, mit dem Streifenwagen neben dem Mietwagen zu fahren, damit der Kläger, der den Herrn D. schon mehrfach in unterschiedlichen Situationen gesehen hatte, sich ein genaues Bild vom Fahrer machen sollte. Erst nachdem der Kläger und der weitere Beamte im Streifenwagen sich sicher gewesen seien, dass es sich bei dem Fahrer um Herrn D. gehandelt habe, sei, im Ergebnis ohne Erfolg, versucht worden das Fahrzeug anzuhalten. Auch als der Kläger später an dem Tag den Herrn D. mit weiteren Kollegen aufgesucht habe, hätte er neuerlich festgestellt, dass es sich bei dem Fahrer des Mietwagens um Herrn D. gehandelt habe. Die ebenfalls im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben des Klägers, dass bei der Bestreifung gezielt nach dem Herrn D. Ausschau gehalten worden sei, sei unzutreffend. 2. Am 19. Juni 2021 sei der Kläger außerhalb des Dienstes in der Gaststätte „K.“ in B-Stadt von einem sich ebenfalls außerhalb des Dienstes dort aufhaltenden Kollegen gesehen worden, wie er mit dem Herrn D. und dem Herrn M.W. gemeinsam an einem Tisch gesessen und mit diesen Kommunikation geführt habe. Die Angaben des Klägers, die er auch betreffend des 1. Sachverhalts bekräftigt habe, er kenne den Herrn D. nicht persönlich, entsprächen daher nicht den Tatsachen. 3. Auf einem am 24. August 2021 veröffentlichten Bild auf einem Socialmedia-Account (Instagram) von einem der auf dem Bild abgebildeten Personen sei der Kläger mit drei weiteren, zum Teil strafhervorgehobenen Personen, unter anderem dem Herrn H. und Herrn W., oberkörperfrei abgebildet. Die Gruppe demonstriere auf dem Bild ihren Zusammenhalt. 4. Am 28. August 2021 sei es zu einer polizeilichen Kontrolle eines Fahrzeugs gekommen, welches vom Kläger außerhalb des Dienstes geführt wurde. Gegen den ebenfalls im Fahrzeug angetroffenen Beifahrer, Herr H., habe ein Haftbefehl vorgelegen, welcher mit vierzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe oder sofortiger Zahlung von 1.275,- € zu vollstrecken war. Im Zuge des Einsatzes habe der Kläger, welcher angab, zuvor nichts von dem Haftbefehl gewusst zu haben, aus eigenem Antrieb die sofortige Zahlung des Geldbetrages angeboten und anschließend auch realisiert. Die im Rahmen der Anhörung erfolgte Behauptung des Klägers, er sei zu der Zahlung von den vollstreckenden Beamten ermutigt worden, sei eine reine Schutzbehauptung. Dass der Kläger in der Anhörung angegeben habe, dass die Zahlung nur unter der Auflage der unverzüglichen Rückzahlung erfolgt sei, sei zudem unerheblich. Bereits aus der Übernahme der Zahlung zeige sich ein enger freundschaftlicher Kontakt zu Personen, die eine strafhervorgehobene Position oder Vergangenheit haben. Es sei infolge des Verhaltens des Klägers weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger die geltenden Vorschriften nicht beachte und diese Verhaltensweisen auch in seinem privaten Umfeld nicht nur dulde, sondern passiv und aktiv für Fehlverhalten und strafbares Verhalten anderer einstehe. Dies werde auch aus den folgenden Sachverhalten (5.-7.) deutlich: 5. Am 26. Dezember 2019 sei der Kläger außerhalb des Dienstes in einer polizeilichen Verkehrskontrolle als Beifahrer eines Fahrzeuges angetroffen worden, welches die W- Straße in B-Stadt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befuhr. Bei der Kontrolle sei von den durchführenden Beamten sofort ein deutlicher Alkoholgeruch ausgehend vom Fahrer wahrgenommen worden, eine Überprüfung ergab einen Atemalkoholwert von 1,4 Promille. Die in der Anhörung erfolgte Einlassung des Klägers, er habe die Alkoholisierung des Fahrers nicht bemerkt, sei in Anbetracht seiner polizeilichen Ausbildung und Erfahrung und des Umstandes, dass den kontrollierenden Polizeibeamten der Atemalkohol des Fahrers sofort aufgefallen wäre, nicht glaubhaft. In jedem Fall sei aber zu erwarten gewesen, dass er die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht einfach toleriere, sondern zur Unterbindung dieser handle. 6. In einem Personalgespräch habe der Kläger offenbart, im April 2021 in Zusammenhang mit den in Mecklenburg-Vorpommern zu dieser Zeit bestehenden Einschränkungen infolge des Pandemiegeschehens, zusammen mit einem Freund einen Tätowierer in Brandenburg aufgesucht zu haben. Im Anschluss sei der Kläger positiv auf das Coronavirus getestet worden und musste sich in Quarantäne begeben, weswegen er an der Dienstausübung gehindert war. Dass der Kläger, wie in der Anhörung von ihm behauptet, nicht die Absicht hatte, sich selber tätowieren zu lassen, sondern nur ein Freund begleitete, könne dahinstehen. Das bloße Umgehen von landesrechtlichen Regelungen begründe bereits ernsthafte Zweifel am Verantwortungsbewusstsein und der Zuverlässigkeit des Klägers. 7. Im Sommer 2020 habe der Kläger mehrfach die geltenden pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen verletzt, indem er sich als Teil einer acht- bis zehnköpfigen Gruppe im Bereich B-Strand/B. aufgehalten habe. Soweit der Kläger sich im Rahmen seiner Anhörung noch gegen weitere Vorwürfe, welche im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger erhoben worden waren, gewendet habe, wie etwa ein Urlaub in B-Land mit anschließender Quarantäne, verschiedene verkehrsrechtliche Verstöße, der Ausübung von sportlichen Aktivitäten in einem Fitnessstudio während geltender Kontaktbeschränkungsmaßnahmen und des Vorwurfs unzulässiger Datenabfragen aus polizeilichen Informationssystemen, könne dies dahinstehen, weil auf die Heranziehung dieser Gründe im Rahmen des Entlassungsverfahrens verzichtet werde und diese somit nicht verfahrensgegenständlich seien. Nach den Eindrücken der Vorgesetzten habe der Kläger zwar die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zur Zufriedenheit erledigt, es fehle ihm jedoch an Eigenantrieb und Motivation. Leidenschaft und Hingabe für den Beruf habe zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können. Im Ergebnis sei aufgrund der geschilderten Verhaltensweisen, im Besonderen der freundschaftlichen Verbundenheit des Klägers zu kriminellen Personen, von ernstlichen Zweifeln, sowohl aus der Sicht der Allgemeinheit als auch des Dienstherrn, an der Integrität des Klägers auszugehen. Es bestünde keine Verlässlichkeit, dass der Kläger gegen kriminelle Strukturen vorginge und begründe die Befürchtung, dass er Straftaten vereiteln könnte. In der Folge sei von einer anhaltenden schwerwiegenden Vertrauenszerstörung für die Zukunft auszugehen. Gegen den Bescheid widersprach der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2022. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 30. August 2022 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 9. September 2022 Klage erhoben. Er meint, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei rechtswidrig. Das Entlassungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Er behauptet, der Personalrat habe nicht an der Entlassung mitgewirkt. Für die Beurteilung der mangelnden charakterlichen Eignung bestehe keine Grundlage. Soweit der Beklagte die Entlassung insbesondere auf die zum Teil ausgeprägten freundschaftlichen Kontakte zu bekannten Straftätern stütze, sei dies nicht hinreichend konkret und entbehre der erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Der Kläger unterhielte keine freundschaftlichen Beziehungen zu bekannten Straftätern. Er behauptet, die von dem Beklagten in Bezug genommen Sachverhalte seien teilweise unzutreffend. Im Einzelnen trägt er hierzu vor: zu 1. Bei der Streifenfahrt am 12. Februar 2021 sei gezielt nach einer Person, dem Herrn D., wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis Ausschau gehalten worden. Als ein Fahrzeug gesichtet worden sei, dessen Fahrer in die Täterbeschreibung passe, sei es nach gescheitertem Versuch dieses anzuhalten zur Verfolgung dieses Fahrzeugs gekommen. Während dieser Verfolgung habe der Kläger aufgrund eines flüchtigen Blickes lediglich angegeben, dass es sich bei dem Fahrer augenscheinlich um den Herrn D. handeln könne. Dem anschließenden Bericht, nach welchem eine zweifelsfreie Identifizierung des Herrn D. erfolgt sei, habe er daher nicht zustimmen können. zu 2. Der Kläger kenne Herrn D. nicht persönlich. Er sei am 19. Juni 2021 nicht mit ihm zusammen im K-Gaststätte gewesen. Zwar seien der Herr D. und der Kläger an diesem Abend tatsächlich beide im K-Gaststätte gewesen, jedoch unabhängig voneinander. Eine Unterhaltung mit dem Herrn D. habe nicht stattgefunden. zu 4. Dem Kläger sei die Vorstrafe des Herrn Häusler vor dem Ereignis am 28. August 2021 nicht bekannt gewesen. Er habe die Zahlung der Strafe nicht von sich aus und freiwillig angeboten, sondern erst nachdem er von den kontrollierenden Beamten dazu ermutigt worden sei; es sei in seinem Interesse gewesen, die Situation auch im Sinne seiner Kollegen schnellstmöglich aufzulösen. zu 5. Ihm sei unbekannt, dass es zu einer Geschwindigkeitsübertretung gekommen sei. Die Alkoholisierung des Fahrers sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Weder habe er Alkoholgeruch wahrgenommen, noch hätte sich der Fahrzeugführer auffällig verhalten. Er habe sie daher nicht bemerkt. zu 6. Er meint, er habe mit dem Besuch des Tätowierers in Brandenburg nicht gegen Coronavorschriften verstoßen. Die Begleitung seines Freundes nach Brandenburg, welcher sich dort tätowieren lassen wollte, habe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gestanden. zu 7. Der Kläger behauptet, er habe auch nicht gegen geltende Kontaktbeschränkung verstoßen. Insbesondere sei er im Sommer 2020 kein Teil einer acht- bis zehnköpfigen Gruppe gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums B-Stadt vom 9. Februar 2022 zu dem Aktenzeichen 202-20571 zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums B-Stadt vom 30. August 2022 aufzuheben und den Kläger weiter zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigte seine Entscheidung unter Bezugnahme und Vertiefung der Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht zur Klärung der einzelnen Sachverhalte Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Amtsinspektor (AI) S., D., Polizeioberkommissar (POK) S. und Polizeihauptkommissar (PHK) F. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2024 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.