Urteil
4 A 158/14
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2015:0605.4A158.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. 2 Er ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 23, Flurstück 171. Das Grundstück hat die Form eines ausgebreiteten Hemds mit zwei langen Ärmeln. Es grenzt mit seinem westlichen – etwa 3 bis 4 m breiten – „Ärmel“ an die {A.}, in der sich der in den Jahren 2001 bis 2003 verlegte Schmutzwassersammler des Beklagten befindet. Der östliche, ebenso breite „Ärmel“ grenzt an die Flurstücke {B.} und {C.}, die sich im Eigentum des anderen Miteigentümers des Flurstücks {D.} befinden. An den westlichen „Ärmel“ und den mittigen Teil des Grundstücks grenzen nördlich die Flurstücke {E.} und {F.} an, die im Eigentum des Klägers stehen. Die nördlichen Grundstücksflächen des Flurstücks {D.} sind mit dinglich gesicherten Wegerechten zugunsten der Flurstücke {E.}, {F.}, {B.} und {G.} belastet. Letzteres Flurstück grenzt südlich an den westlichen „Ärmel“ des Flurstücks {D.}. 3 Das Flurstück {D.} ist unbebaut. Es ist in seinem nicht von den Wegerechten betroffenen, etwa 20 m x 20 m großen Teil teilweise gepflastert und teilweise mit einer Grünfläche versehen. Südlich der Grünfläche befindet sich eine Stützmauer, die das Grundstück von dem tiefer liegenden, südlich angrenzenden Grundstück trennt. 4 Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 zog der Abwasserzweckverband Südharz, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, den Kläger zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage betreffend das Flurstück {D.} in Höhe von 1.059,45 Euro heran. Insoweit machte er gegenüber dem Kläger wegen dessen hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück lediglich die Hälfte des auf das Grundstück entfallenden Beitrags geltend. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2014, zugestellt am 26. Juni 2014, zurück. 5 Der Kläger hat am 23. Juli 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Beklagte im Rahmen der Anhörung unterlassen habe, seinem Begehren auf Ortsbesichtigung des Grundstücks nachzukommen. Zudem verstoße die Beitragssatzung gegen das Transparenzgebot, weil nicht ersichtlich sei, wann tatsächlich Beiträge erhoben werden könnten. Auch sei die rückwirkende Erhebung von „Altanschlussgebühren“ rechtswidrig, weil in unzulässiger Weise rückwirkend in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen werde. Der Anspruch sei jedenfalls verjährt. Darüber hinaus seien die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung nicht erfüllt. Das Grundstück sei weder Bauland noch stehe es nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung an. Der nördliche Bereich sei wegen der Wegerechte nicht bebaubar, der südliche Bereich könne nicht bebaut werden, weil sich dort ein instabiles Kellergewölbe einer ehemaligen Brauerei befinde. Außerdem stehe die im südlichen Bereich gelegene Mauer nicht vollständig auf der Grundstücksgrenze, sondern halte zu dieser teilweise etwas Abstand ein. Daher könne hinsichtlich der Beitragsberechnung nicht von der eigentlichen Grundstücksgrenze ausgegangen werden. Schließlich habe sich die Erschließungssituation nicht verbessert, weil das Grundstück bereits erschlossen gewesen sei. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Abwasserzweckverbands Südharz vom 23. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 17. Juni 2014 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Für das Entstehen der Beitragspflicht sei ausreichend, dass das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liege. Ob sich auf dem Grundstück ein instabiles Kellergewölbe befinde, sei unerheblich. Dieses könne entweder beseitigt oder so stabilisiert werden, dass darauf eine Bebauung möglich sei. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, da das vor dem Jahre 2008 erlassene Satzungsrecht des Zweckverbands unwirksam gewesen sei. Entscheidungsgründe 11 Die Klage hat Erfolg. 12 Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Er kann auf eine wirksame rechtliche Grundlage nicht gestützt werden. 14 Die im Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage herangezogene Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen des Abwasserzweckverbands Südharz vom 11. Dezember 2012 (ABAS 2012) ist – soweit es die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung „Gebührengebiet 1“ betrifft – in ihrem beitragsrechtlichen Teil nichtig, weil es an einer hinreichenden Regelung des Beitragsmaßstabs fehlt. 15 Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, OVG LSA, Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 – Juris Rn. 75 m.w.N.). Auf eine Maßstabsregelung kann nur dann verzichtet werden, wenn betreffende Anwendungsfälle im Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht vorhanden sind und gesicherte Erkenntnisse darüber vorliegen, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Juni 2012 – OVG 9 B 20.11 – Juris Rn. 30 und vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 – Juris Rn. 26). Fehlt eine erforderliche Maßstabsregelung und ist der Maßstab deshalb unvollständig, mangelt es der Satzung an dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erforderlichen Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (OVG LSA, Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 – Juris Rn. 75). 16 So liegt es hier. 17 Der in § 4 ABAS 2012 geregelte Vollgeschossmaßstab, der dem Grunde nach in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Sachsen-Anhalt als zulässiger Beitragsmaßstab im Rahmen der Schmutzwasserbeseitigung anerkannt ist (vgl. OVG LSA, Urteil vom 05. Mai 2011 – 4 L 175/09 – Juris Rn. 17 und Beschluss vom 09. Juli 2007 – 4 O 172/07 – Juris Rn. 6), ist unvollständig. Er enthält nämlich keine hinreichende Regelung für Außenbereichsgrundstücke. 18 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ABAS 2012 werden zur Ermittlung des Beitrags für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 50 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 Satz 1 ABAS 2012), bzw. für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung, der Betriebsplan oder der diesen ähnliche Verwaltungsakt bezieht (§ 4 Abs. 4 Nr. 8 ABAS 2012). 19 Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 9 ABAS 2012 als Zahl der Vollgeschosse nach § 4 Abs. 2 bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist – bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 7 (gemeint ist wohl Nr. 8) – die Zahl von einem Vollgeschoss. Für sonstige – von § 4 Abs. 4 Nr. 7 ABAS 2012 erfasste – Außenbereichsgrundstücke, die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, enthält die Satzung dagegen keine Bestimmung. Damit ermöglicht der vorgesehene Verteilungsmaßstab für diese Grundstücke keine Berechnung der maßgeblichen Beitragsfläche und ist insoweit lückenhaft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 – Juris Rn. 61). 20 Auf eine entsprechende Verteilungsregelung konnte auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Es ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Satzungserlasses derartige Anwendungsfälle nicht vorhanden waren und nach den Erkenntnissen des Beklagten während des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde. 21 Auch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbands „Südharz“ vom 07. Dezember 2010 (ABAS 2010) bildet für den angefochtenen Beitragsbescheid keine rechtliche Grundlage. Sie leidet an demselben zur Gesamtunwirksamkeit des beitragsrechtlichen Teils führenden Maßstabsfehler wie die ABAS 2012, da auch in der ABAS 2010 keine Regelung über die maßgebliche Zahl der Vollgeschosse für Wohn- und Gewerbegrundstücke im Außenbereich enthalten ist. Vielmehr trifft die ABAS 2010 in § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 5 Nr. 9 für Außenbereichsgrundstücke lediglich diejenigen Regelungen, die die ABAS 2012 in § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 7 und Nr. 8 sowie Abs. 5 Nr. 9 ABAS 2012 enthält. Überdies enthält die ABAS 2010 – bezogen auf die streitgegenständliche öffentliche Einrichtung – in § 4 Abs. 4 Nr. 4 Halbsatz 2 eine fehlerhafte Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, die ebenfalls die Gesamtunwirksamkeit des diesbezüglichen beitragsrechtlichen Teils der Satzung nach sich zieht (vgl. Urteil der Kammer vom 23. August 2012 – 4 A 159/11 HAL –). 22 Schließlich kann der angefochtene Beitragsbescheid auch nicht auf das vorangegangene Satzungsrecht des Rechtsvorgängers des Beklagten gestützt werden, da dieses – unstreitig – in Bezug auf die Beitragserhebung nichtig ist (OVG LSA, Urteil vom 05. Mai 2011 – 4 L 175/09 – Juris). 23 In der Sache gibt die Kammer folgende Hinweise: 24 Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die ABAS 2012 nicht gegen das „Transparenzgebot“. Vielmehr ist in § 2 Abs. 1 ABAS 2012 ist hinreichend bestimmt, dass der Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen des Beklagten erhoben wird, und in § 3 ABAS 2012, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück der Beitragspflicht unterliegt. 25 Das Grundstück des Klägers unterfällt auch der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ABAS 2012. Danach unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Stadt oder Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. Dies trifft auf das Grundstück des Klägers zu. Zum einen hat das Grundstück Baulandqualität. Diese kommt Grundstücken, die im unbeplanten Innenbereich liegen, wegen ihrer generellen Bebaubarkeit grundsätzlich zu, wenn nicht – woran es hier mangelt – besondere Anhaltspunkte bestehen, um die Baulandqualität dennoch zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1983 – BVerwG 8 C 81.81 – Juris Rn. 14). Zum anderen steht das Grundstück nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung an. Das ist dann der Fall, sobald das Grundstück in zulässiger Weise einer Bebauung zugeführt werden darf (BVerwG, Urteil vom 16. September 1977 – BVerwG IV C 71.74 – Juris Rn 20; OVG Münster, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 15 A 27/10 – Juris Rn. 22). Dies trifft auf das Grundstück des Klägers zu. Entgegen seiner Auffassung kann dieses aufgrund seiner Innenbereichslage und der Umgebungsbebauung etwa mit einem Wohngebäude bebaut werden (siehe auch die entsprechende Stellungnahme der Baubehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 04. März 2013; Bestandteil des nicht paginierten Verwaltungsvorgangs des Beklagten, Beiakte A). Der Einwand des Klägers, eine Bebauung scheide wegen eines unterirdischen instabilen Kellergewölbes aus, greift nicht durch. Der Beklagte macht insoweit zu Recht geltend, der Kläger habe es in der Hand, den Keller zu beseitigen oder aber in einer die Überbauung ermöglichenden Weise zu stabilisieren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Bebauung aus bauordnungsrechtlichen Gründen nach § 5 Abs. 1 und 2 BauO LSA nicht zugelassen werden könnte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauO LSA ist von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Dies ist hier über den an die {A.} grenzenden Grundstücksteil problemlos möglich. Die vom Kläger angesprochenen Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA nur bei Gebäuden herzustellen, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, und auch nur dann, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Ungeachtet des Umstands, dass auf dem Grundstück des Klägers eine näher an der öffentlichen Verkehrsfläche liegende Bebauung möglich ist, ist auch nicht erkennbar, dass selbst eine Bewegungsfläche der von ihm angesprochenen Größe von 12 m x 7 m nicht neben der Bebauung hergestellt werden könnte. 26 Unerheblich ist auch, dass die mit den dinglichen Wegerechten belasteten Grundstücksflächen nicht bebaubar sind. Der auf privatrechtlichen Abreden mit Dritten oder zugunsten von Nachbargrundstücken übernommenen Baulastverpflichtungen oder dinglichen Sicherungen beruhende Ausschluss einer baulichen Nutzung hat generell keinen Einfluss auf die einem Baugrundstück aus der Anschlussmöglichkeit vermittelte objektiv bestehende Vorteilslage (Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2014, § 8 Rn. 1031a und Haack in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2187). Ungeachtet dessen bleibt auch der von den Wegerechten betroffene Teil des Grundstücks des Klägers mit dem Rest des Grundstücks einheitlich nutzbar und dient (jedenfalls zum Teil) auch der Erschließung (Anbindung an die Straße) des Grundstücks selbst und insoweit der Ermöglichung der baulichen Nutzung. 27 Ebenso wenig gebietet der Umstand, dass die im südlichen Grundstücksbereich stehende Mauer nicht auf der Grundstücksgrenze steht, eine Verringerung der (beitragsfähigen) Grundstücksfläche. Maßgeblich ist nach dem Satzungsrecht vielmehr die gesamte (im Innenbereich gelegene) Grundstücksfläche, die sich durch die Mauer nicht geändert hat. 28 Fehl geht auch das Vorbringen, ein beitragsrechtlicher Vorteil liege nicht vor, weil das Grundstück bereits erschlossen gewesen sei. Vielmehr hat der Beklagte durch die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vor dem Grundstück des Klägers erstmals eine zentrale schmutzwassertechnische Erschließung geschaffen. Mit der damit verbundenen Möglichkeit der Anschlussnahme geht eine Steigerung des objektiven Gebrauchswerts des Grundstücks einher, ohne dass es von Belang wäre, ob der Wertzuwachs konkret bezifferbar ist (OVG LSA, Urteil vom 16. Januar 2004 – 1 L 146/03 – Juris Rn. 18). 29 Schließlich ist der Anspruch auch noch nicht festsetzungsverjährt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung. Danach hat die Frist noch nicht zu laufen begonnen, da es bislang an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage fehlt. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.