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Urteil

4 L 175/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0505.4L175.09.0A
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Leitsätze
Bei der Vorteilsbemessung i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA (Juris: KAG ST) ist vorrangig den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung Rechnung zu tragen. Die Erhebung eines Beitrages zur Herstellung einer zentralen öffentlichen Einrichtung, die sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser beseitigt, darf deshalb nicht nach einem einheitlichen, nur am Maße der baulichen Nutzbarkeit ausgerichteten Maßstab - z.B. einem Vollgeschossmaßstab - erfolgen (Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16. November 1992 - 2 L 236/91 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14. März 1989 - 9 L 64/89 - und Urt. v. 23. August 1989 - 9 L 153/89 -, jeweils zit. nach JURIS).(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Vorteilsbemessung i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA (Juris: KAG ST) ist vorrangig den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung Rechnung zu tragen. Die Erhebung eines Beitrages zur Herstellung einer zentralen öffentlichen Einrichtung, die sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser beseitigt, darf deshalb nicht nach einem einheitlichen, nur am Maße der baulichen Nutzbarkeit ausgerichteten Maßstab - z.B. einem Vollgeschossmaßstab - erfolgen (Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16. November 1992 - 2 L 236/91 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14. März 1989 - 9 L 64/89 - und Urt. v. 23. August 1989 - 9 L 153/89 -, jeweils zit. nach JURIS).(Rn.18) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Abwasserzweckverbandes „Landkreis A-Stadt“ vom 19. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn es fehlt für die Beitragserhebung an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. 1. Der in der Beitrags- und Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes „Landkreis A-Stadt“ vom 18. Juli 1998 und den Abwasserbeseitigungsabgabensatzungen des Zweckverbandes vom 13. Mai 2000 und 14. Oktober 2002 enthaltene einheitliche Beitragsmaßstab ist fehlerhaft. Nach diesen Satzungen wird ein Herstellungsbeitrag für eine zentrale öffentliche Einrichtung erhoben, die sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser beseitigt. Die Erhebung eines Beitrages zur Herstellung einer solchen Einrichtung darf dann aber nicht nach einem einheitlichen, nur am Maße der baulichen Nutzbarkeit ausgerichteten Maßstab - hier einem Vollgeschossmaßstab - erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 9 Abs. 1 GKG LSA können Zweckverbände zur Deckung ihres Aufwandes für u.a. die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, Beiträge erheben. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA sieht weiter vor, dass die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. Ein Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA besteht (jedenfalls) dann, wenn mit der Möglichkeit der Anschlussnahme eine grundsätzliche Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes und dadurch des Verkehrswertes des Grundstückes verbunden ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 2. September 2009 - 4 L 467/08 -, v. 9. Juli 2007 - 4 O 172/07 - und v. 2. Juli 2007 - 4 L 425/06 -; vgl. auch Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, jeweils zit. nach JURIS). Es handelt sich dabei um einen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vermittelten besonderen wirtschaftlichen Nutzen, der den objektiven Gebrauchswert des Grundstücks steigert, ohne dass es von Belang wäre, ob der Wertzuwachs konkret bezifferbar ist, sofern das Grundstück nach der Verkehrsauffassung in seinem Wert steigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23. August 2001 - 1 L 134/01 -; vgl. auch Urt. v. 6. Januar 2004 - 1 L 146/03 -, jeweils zit. nach JURIS). Da der Beitrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA also den durch die Inanspruchnahme bzw. die Möglichkeit der Anschlussnahme der Einrichtung vermittelten Vorteil abgelten soll, ist nach dem Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt im Anschlussbeitragsrecht bei der Vorteilsbemessung i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA vorrangig den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23. August 2001 - 1 L 134/01 -, zit. nach JURIS unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf in LT-DrS 1/304, S. 45; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1021; vgl. auch Rdnr. 277 zum Ausbaubeitragsrecht). Daraus folgt, dass nur hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung neben der anrechenbaren Grundstücksfläche auch die Anzahl der (zulässigen) Vollgeschosse berücksichtigt werden darf. Denn nur insoweit vergrößert sich mit steigender baulicher Nutzung und zu erwartendem steigenden Schmutzwasseranfall auch der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstückes. Auf den durch die Anschlussmöglichkeit an die Niederschlagswasserbeseitigung vermittelten Vorteil trifft dies nicht zu. Die von der Kanalisation abgeführte Menge Niederschlagswassers ist allein abhängig von der überbaubaren bzw. befestigten Fläche, so dass ein an der Anzahl der Vollgeschosse orientierter Beitragsmaßstab den dem Satzungsgeber insoweit eingeräumten weiten Ermessensspielraum (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. September 2009 - 4 L 467/08 -; Urt. v. 23. August 2001 - 1 L 134/01 -, jeweils zit. nach JURIS) überschreitet (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16. November 1992 - 2 L 236/91 - zu § 8 KAG SH; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14. März 1989 - 9 L 64/89 - und Urt. v. 23. August 1989 - 9 L 153/89 - zu § 6 NdsKAG, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1026, 1027; so auch für einen Geschossflächenmaßstab VGH Bayern in st. Rspr. zum BayKAG; vgl. Urt. v. 2. Mai 1986 - 23 B 85 A.2116 -, NVwZ 1987, 900, 901). Soweit der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in einem Urteil vom 4. November 2004 (- 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS) einen Herstellungsbeitragsbescheid auf der Grundlage der Beitragssatzung des AZV „Landkreis A-Stadt“ vom 13. Mai 2000 nicht beanstandet hat, lag darin keine abweichende Feststellung. Der Senat hatte in der Entscheidung die hier konkret aufgeworfene Frage nicht erörtert. Denn in der Regel entspricht es nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Abgabensatzungen „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188; Beschl. v. 4. Oktober 2006 - BVerwG 4 BN 26/06 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS). Auf einen besonderen Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung kann nur dann verzichtet werden, wenn die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung gemessen an den Gesamtkosten der Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) geringfügig sind, d.h. einen Anteil von 12 % nicht übersteigen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16. November 1992, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 23. August 1989, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1027 i.V.m. Rdnr. 955). Insoweit ist die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Abwassergebührenrecht vertretene Geringfügigkeitsgrenze (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2008 - 9 B 19/08 -, v. 27. Oktober 1998 - 8 B 137/98 - und v. 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, jeweils zit. nach JURIS) auch im Beitragsrecht maßgeblich. Ein weiterer Ausnahmefall liegt dann vor, wenn die Grundstücke in dem Gebiet der beitragserhebenden Körperschaft annähernd in gleichem Verhältnis bebaute (befestigte) und unbebaute (unbefestigte) Flächen aufweisen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 23. August 1989, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1027). Dass einer der beiden Ausnahmefälle für eine Anwendbarkeit des einheitlichen Maßstabes vorliegt, hat der Beklagte nicht substanziiert geltend gemacht. Sein Hinweis in der Berufungserwiderung, der „weit überwiegende Investitionskostenanteil“ entfalle auf die Schmutzwasserbeseitigung, ist dazu nicht ausreichend. Dies gilt ebenfalls für sein Vorbringen in der Zulassungserwiderung, es sei „gut vertretbar, auch einen Kostenanteil von 16 %“ als noch geringfügig anzusehen. Soweit andere Obergerichte darauf abstellen, dass allein schon mit der Möglichkeit der Ableitung des Niederschlagswassers die Möglichkeiten zur Nutzung des Grundstückes, insbesondere zur baulichen Ausnutzung, verbessert werden und der beitragsrechtliche Vorteil vor allem in der Wertsteigerung des Grundstücks seinen Ausdruck findet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 - und Urt. v. 15. September 1974 - II A 1347/73 - zu § 8 KAG NRW; OVG Sachsen, Urt. v. 12. Juli 2007 - 5 B 576/05 - und Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 - zu §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 SächsKAG, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20. Januar 1988 - 10 C 8/87 -, LS zit. nach JURIS; VG Cottbus, Urt. v. 27. April 2010 - 6 K 197/08 -, zit. nach JURIS), folgt dies aus einer Deutung des beitragsrechtlichen Vorteils nicht als (vorrangig) einrichtungsbezogener, sondern als (vorrangig) grundstücksbezogener Vorteil. Diese Auslegung, falls sie nicht schon auf Grund abweichender landesrechtlicher Regelungen (vgl. § 18 Abs. 1 SächsKAG) erfolgt, sondern zu Regelungen ergangen ist, die mit § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA wort- oder inhaltsgleich sind, lässt jedoch die nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Regelungen gebotene Anknüpfung an den Umfang der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung in zu weitgehendem Maße außer Betracht. 2. Die Abwasserbeseitigungsabgabensatzungen des AZV „Landkreis A-Stadt“ vom 22. September 2003 und des Beklagten vom 17. November 2008, die jeweils auch einen allein an der Bebaubarkeit des Grundstücks ausgerichteten Beitragsmaßstab enthalten, sind ebenfalls zu beanstanden. Nimmt man an, dass mit diesen Satzungen ein Herstellungsbeitrag für eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung erhoben werden sollte, würden die oben dargelegten Erwägungen eingreifen. Selbst wenn man auf Grund von Regelungen in der Satzung selbst (vgl. § 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 17. November 2008) oder der Abwasserbeseitigungssatzung (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. d der Abwasserbeseitigungssatzung des AZV „Landkreis A-Stadt“ vom 22. September 2003) davon ausginge, dass nur ein Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung erhoben werden sollte, wäre schon der Beitragssatz, für den auch Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden sind, fehlerhaft. Der Beklagte hat die darauf gerichteten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nicht bestritten. 3. Die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten i.d.F. der Änderungssatzung vom 22. März 2011 kann schließlich ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid herangezogen werden. Danach erhebt der Beklagte nur noch Herstellungsbeiträge zur Deckung seines Aufwandes für die Errichtung der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, während für die Niederschlagswasserbeseitigung nach einer Satzung des Beklagten vom 14. Dezember 2009 Benutzungsgebühren nach der Größe der bebauten, befestigten und/oder teilbefestigten Fläche des Grundstückes erhoben werden. Der Beitragsbescheid - was vom Beklagten selbst schon nicht geltend gemacht wird - kann aber deshalb nicht, auch nicht teilweise, auf der Grundlage dieser Abwasserbeseitigungsabgabensatzung aufrecht erhalten werden, weil darin eine Wesensänderung des Bescheides läge. Denn er wäre dann auf eine andere Einrichtung bezogen (vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 16. März 2005 - 23 BV 04.2295 -, zit. nach JURIS). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger ist Eigentümer eines 4.500 m2 großen bebauten Grundstücks (Gemarkung E., Flur A, FlSt. 115/28). Mit Bescheid vom 19. November 2004 setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Abwasserzweckverband „Landkreis A-Stadt“ gegenüber dem Kläger für das Grundstück einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 12.420,- € fest, wobei er die Gesamtfläche des Grundstücks als beitragspflichtige Grundstücksfläche, für ein Vollgeschoss den Nutzungsfaktor 1,00 sowie einen Beitragssatz von 2,76 €/m2 zugrunde legte. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2008 zurück. Der Kläger hat fristgerecht beim Verwaltungsgericht Halle eine Anfechtungsklage erhoben. Nachdem ein Eilantrag des Klägers (- 4 B 109/08 HAL -) noch erfolglos war, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2009, berichtigt durch Beschluss vom 6. August 2009, den Beitragsbescheid aufgehoben. Das Gericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid könne nicht auf die in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungsabgabensatzungen des Abwasserzweckverbandes „Landkreis A-Stadt“ oder des Beklagten gestützt werden, auf deren Grundlage Beiträge für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten erhoben werden. Da der Beitrag zur Deckung der Kosten sowohl für die Schmutz- als auch die Niederschlagswasserbeseitigung diene, genüge der darin jeweils verwendete Vollgeschossmaßstab im Hinblick auf die Anschlussmöglichkeit an die Niederschlagswasserentsorgung nicht dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA. Die abweichende Rechtsprechung anderer Obergerichte sei auf eine unterschiedliche Auslegung des Vorteilsbegriffs zurückzuführen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass mit einer der Satzungen der Beitrag nur für die Herstellung einer Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung erhoben werden sollte, sei der - auch Kostenbestandteile zur Niederschlagswasserbeseitigung enthaltende - Beitragssatz überhöht. Zur Begründung der vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 5. Juli 2010 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, aus der einheitlichen Definition der Abwasserbeseitigungseinrichtung in den Satzungen aus den Jahren 2000, 2002 und zuletzt 2008 folge zwingend, dass ein einheitlicher Beitragsmaßstab angewandt werden könne. Die von dem Verwaltungsgericht angenommene strikte Trennung der unterschiedlichen Vorteilsansätze sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt nicht darstellbar. Der Vorteilsbegriff in Sachsen-Anhalt stelle wie in Sachsen vom Ansatz her darauf ab, dass - abstrakt gesehen - das jeweilige Grundstück in seinem Wert steige. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen seien dahingehend zu verstehen, dass letztendlich die konkreten Vorteile, die aus der Anschlussmöglichkeit resultierten, ebenfalls einfließen müssten. Es könne also keinesfalls zwischen den verschiedenen Vorteilsbegriffen differenziert werden. Auch wenn in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. November 2004 (- 1 L 252/03 -) nicht ausdrücklich Ausführungen zum Beitragsmaßstab in der Satzung getroffen worden seien, habe sich der Senat durchaus mit dem „Kernproblem“ beschäftigt und sei unausgesprochen von der Zulässigkeit eines einheitlichen Beitragsmaßstabs für die zusammengefasste öffentliche Einrichtung ausgegangen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Vorteilsbegriffs bestehe in Bezug auf die Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes beim Satzungsgeber ein erheblicher satzungsmäßiger Spielraum. Bei rechtmäßiger Ausgestaltung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zur Ableitung von Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits dürfe zumindest in Bezug auf die „Abschöpfung des einmaligen Vorteils“ eine verhältnismäßig pauschale Regelung gewählt werden. Der Satzungsgeber sei nicht zwingend gehalten, zwischen den beiden Funktionen zu unterscheiden und unterschiedliche Satzungsregelungen umzusetzen. Es könne in pauschalierender Art und Weise auf den „Schwerpunkt der Leistung“ abgestellt werden. Der weit überwiegende Investitionskostenanteil entfalle auf die Schmutzwasserbeseitigung. Die Rechtsprechung zur Trennung von Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren sei auf das Beitragsrecht nicht „1:1“ umsetzbar. Vielmehr habe der Satzungsgeber vorliegend das Ermessen, den Beitragssatz einheitlich festzulegen und beim Beitragsmaßstab schwerpunktmäßig auf die Teilaufgabe der Schmutzwasserbeseitigung abzustellen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 9. Juni 2009, berichtigt durch Beschluss vom 6. August 2009, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.