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Beschluss

8 B 64/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO genügt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen unmöglich war; es bedarf nicht eines Verschuldens des Halters. • Der Halter ist grundsätzlich verpflichtet, zur Aufklärung des Fahrerfeststellungsproblems mitzuwirken; die Geltendmachung eines Schweigerechts entbindet nicht von der Fahrtenbuchauflage. • Die Behörde hat bei der Bemessung der Fahrtenbuchauflage Ermessen, dessen Ausübung am Gewicht des Verkehrsverstoßes zu messen ist; erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtfertigen eine mehrmonatige Auflage.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO bei Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung • Zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO genügt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen unmöglich war; es bedarf nicht eines Verschuldens des Halters. • Der Halter ist grundsätzlich verpflichtet, zur Aufklärung des Fahrerfeststellungsproblems mitzuwirken; die Geltendmachung eines Schweigerechts entbindet nicht von der Fahrtenbuchauflage. • Die Behörde hat bei der Bemessung der Fahrtenbuchauflage Ermessen, dessen Ausübung am Gewicht des Verkehrsverstoßes zu messen ist; erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtfertigen eine mehrmonatige Auflage. Die Antragstellerin ist Halterin eines Pkw, mit dem am 6. September 2015 eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde. Die Bußgeldbehörde konnte den konkreten Fahrzeugführer nicht ermitteln und leitete Ermittlungen, stellte das Bußgeldverfahren zwischenzeitlich ein, drohte aber die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Die Antragstellerin machte bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 6. Dezember 2015 keine sachdienlichen Angaben zum Fahrer; ihr Verteidiger hatte angedeutet, bei fehlendem besseren Beweisfoto die Einstellung zu beantragen. Die Behörde ordnete eine neunmonatige Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO an. Das Verwaltungsgericht bestätigte dies und die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, die zurückgewiesen wurde. • Rechtliche Grundlage ist § 31a Abs. 1 StVZO; die Anordnung ist möglich, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers trotz aller angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unmöglich war. • Die Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordern eine beschränkte Prüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO; pauschale Rügen genügen nicht. • Angemessene Ermittlungsmaßnahmen der Behörde umfassen insbesondere die zeitnahe Benachrichtigung des Halters, damit dieser zur Identifizierung des Fahrers beitragen kann; eine Mitwirkungspflicht des Halters besteht in der Benennung oder Eingrenzung des Täterkreises. • Die Geltendmachung von Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechten entbindet den Halter nicht von der Gefahr, dass bei fehlender Mitwirkung eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird; ein „doppeltes Recht“ besteht nicht. • Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin bis zur Verfolgungsverjährung keine sachdienlichen Angaben gemacht und die Behörde hatte keine erfolgversprechenden weiteren Ermittlungsansätze; deshalb war die Feststellung des Fahrers im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich. • Das Ermessen der Behörde bei der Dauer der Fahrtenbuchauflage wurde fehlerfrei ausgeübt: Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften stellt eine erhebliche Zuwiderhandlung dar (Punkteeintragung) und rechtfertigt eine neunmonatige Auflage. • Die Fahrtenbuchauflage ist geeignet, künftige Ordnungswidrigkeiten dem verantwortlichen Fahrer zuordnen zu können, wenn der Halter erneut keine Angaben macht, und damit verhältnismäßig. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Dezember 2015 wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anordnung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO, weil die Bußgeldbehörde trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen den Fahrzeugführer nicht ermitteln konnte und die Antragstellerin bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine sachdienlichen Angaben gemacht hat. Die Ausübung des Ermessens durch die Behörde war rechtsfehlerfrei und die Dauer der Auflage ist angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung verhältnismäßig. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 1.800 Euro festgesetzt.