Urteil
1 A 170/24 HAL
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2024:1011.1A170.24HAL.00
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Leitsätze
1. Einer sechsköpfigen Familie mit vier minderjährigen Kindern droht bei einer Rückführung nach Ungarn die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) bzw. Art 3 EMRK (juris: MRK) (wie VG Aachen, Urteil vom 7. März 2022 – 5 K 1494/18.A –). (Rn.37)
2. Die Aufhebung einer Abschiebungsandrohung umfasst auch eine darin enthaltene negative Staatenbezeichnung. (Rn.210)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2020 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer sechsköpfigen Familie mit vier minderjährigen Kindern droht bei einer Rückführung nach Ungarn die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRC (juris: EUGrdRCh) bzw. Art 3 EMRK (juris: MRK) (wie VG Aachen, Urteil vom 7. März 2022 – 5 K 1494/18.A –). (Rn.37) 2. Die Aufhebung einer Abschiebungsandrohung umfasst auch eine darin enthaltene negative Staatenbezeichnung. (Rn.210) Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer entscheidet über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Einzelrichter, da der Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 auf den Einzelrichter übertragen wurde. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A. Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen begehren. Das auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - juris Rn. 16; Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 10). B. Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2020 ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger zu Unrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des angegriffenen Bescheides) (dazu I.). Damit sind auch die in Nr. 2 bis 4 getroffenen Nebenentscheidungen zu Unrecht, da verfrüht, ergangen (dazu II.). I. Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Nr. 1 des Bescheides vom 13. Oktober 2020 ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Damit findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller - auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung - in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat. Mit dieser Regelung hat der nationale Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 13). 1. Die Kläger erfüllen die (geschriebenen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Denn ihnen ist vor ihrer Weiterreise nach Deutschland in Ungarn subsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden. 2. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages ist jedoch deswegen rechtswidrig, weil die Lebensverhältnisse, welche die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn erwarten, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Das Nichtvorliegen einer solchen Gefahr ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - a.a.O. Rn. 16). Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - juris Rn. 35). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung führen zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - a.a.O. Rn. 17). Dabei fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 - 91; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - a.a.O. Rn. 19). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - juris Rn. 12). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - a.a.O. Rn. 13). Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - a.a.O. Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - a.a.O. Rn. 13). Bei vulnerablen Personen kann vor einer Rückführung ggf. auch eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19). Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auch in Dublin- oder Drittstaatenfällen unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 21 RL 2013/33/EU zu bestimmen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten „die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien“. Vergleichbares ist in Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95/EU geregelt; nach Absatz 4 der Norm muss diesbezüglich ausdrücklich eine „Einzelprüfung“ durchgeführt werden. Hieraus ergibt sich, dass für die Frage der Vulnerabilität immer auf die individuellen Umstände der Person abzustellen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 - juris Rn. 6). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - a.a.O. Rn. 14). Bei der Prognose, ob international Schutzberechtigte im Mitgliedstaat der Zuerkennung der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein werden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, sind auch die Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfeorganisationen zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung des (ungarischen) Staates, den Lebensunterhalt international Schutzberechtigter durch eigene Leistungen (Unterkunft, Befriedigung elementarster Bedürfnisse) unabhängig von zumutbaren, möglichen Eigenbemühungen und den Leistungen Dritter auf einem Niveau oberhalb des durch Art. 4 GRC garantierten zu sichern, besteht nicht. Auch Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht, jeder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren, und birgt auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie ein bestimmtes Lebensniveau behalten können. Die Wahrung des Existenzminimums im Sinne des Art. 4 GRC ist allein ergebnisbezogen. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen müssen dabei für international Schutzberechtigte auch real bestehen und hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - a.a.O. Rn. 22 ff.). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, ist die im Hinblick auf Abschiebungsverbote aufgestellte Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie in den Herkunftsstaat auf die Prognose einer Rückkehr in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen. Die hierzu entwickelten Grundsätze finden auch im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Anwendung. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach - obwohl das nationale Recht keinen „Familienabschiebungsschutz“ kennt - für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Prognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Annahme rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Diese Rechtsprechung ändert nichts daran, dass ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eine individuelle Rechtsposition begründet, die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen. Vielmehr geht es lediglich darum, die aus der Anwesenheit von Angehörigen der Kernfamilie und der anzunehmenden Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten resultierenden Folgen für die Existenzsicherung des Antragstellers selbst in die Gefahrenprognose einzubeziehen. Dieses Verständnis ist nicht nur der im Rahmen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG anzustellenden Gefahrenprognose, sondern ebenso bei der rechtlichen Beurteilung der bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Hinblick auf Art. 4 GRC drohenden Gefahrenlage zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 12 ff.). 3. Gemessen daran durfte die Beklagte den Asylantrag der Kläger nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen. Denn den Klägern droht als Familie mit vulnerablen Personen bei einer Rückkehr nach Ungarn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden erniedrigenden Behandlung. Der Einzelrichter ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würden und ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnten. a) Das Verwaltungsgericht Aachen hat zu den Verhältnissen in Ungarn in seinem Urteil vom 7. März 2022 - 5 K 1494/18.A - (juris Rn. 72 ff.) folgendes ausgeführt: „Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel zur Situation (zurückgeführter) anerkannter Schutzberechtigter in Ungarn im Allgemeinen (1.), zu deren Unterbringungs- und Wohnsituation (2.), zu deren Zugang zu Sozialleistungen (3.), zum ungarischen Arbeitsmarkt (4.) und zu medizinischer Versorgung (5.) sowie zu der in Ungarn durch Nichtregierungsorganisationen geleisteten Arbeit (6.) geht die Kammer zusammenfassend davon aus, dass die Schaffung von adäquaten, menschenwürdigen Lebensbedingungen in Ungarn nahezu ausschließlich von der Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative des anerkannt Schutzberechtigten abhängig ist. Entscheidend ist dabei, ob es dem Schutzberechtigten nach einer kurzen Anlaufzeit gelingen wird, trotz mangelnder Sprachkenntnisse und des ihm fremden Lebensumfelds Arbeit zu finden und aus den daraus erzielten Einkünften seinen Lebensunterhalt auf zumindest niedrigem Niveau und damit auch seine elementarsten Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) zu sichern. Diese Chance hat sich in den vergangenen Jahren, insbesondere seit 2015 als Folge der Politik der ungarischen Regierung sowie infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie stetig verschlechtert. Im Einzelnen: (1.) Zur Bewertung der Erkenntnislage stützt sich das Gericht insbesondere auf die im Rahmen des Projekts National Integration Evaluation Mechanism (im Folgenden NIEM) erstellten „NIEM Policy Briefs“, die von den Experten der Menedék Association (Nichtregierungsorganisation, Ungarischer Verband für Migranten) und ihren Partnern verfasst wurden und die neben Vorschlägen zur Verbesserung der ungarischen Integrationspolitik eine detaillierte Analyse der sozialen Integration und anderer Lebensbereiche von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn bieten. Vgl. NIEM Policy Briefs 1 - 10, 09.09.2021, abrufbar unter https://menedek.hu/en. Die allgemeine Auskunftslage zur Lebenssituation von Schutzberechtigten ist davon gekennzeichnet, dass es aufgrund der seit Jahren faktisch kaum stattfindenden Rückführungen nach Ungarn und der gegen Null gehenden Anerkennungsquote für Flüchtlinge in Ungarn wenig belastbares Zahlenmaterial zur Situation (zurückgeführter) anerkannt Schutzberechtigter gibt. Die Auskünfte beruhen überwiegend auf Interviews mit einzelnen Betroffenen oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Vgl. zur Datenlage insb. NIEM Policy Briefs 1: Interpretation von Datenlücken in der Studie über die soziale Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 12, wonach die Zahl der Personen, die internationalen Schutz genießen und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn haben, nicht bekannt ist. Grundsätzlich haben schutzberechtigte Personen in Ungarn die gleichen Rechte wie ungarische Staatsbürger (siehe im Einzelnen unten). Zum Inhalt des internationalen Schutzes ist festzustellen, dass der ungarische Staat seit Juni 2016 jegliche Integrationsleistungen für Personen mit internationalem Schutz vollständig eingestellt hat, so dass diese in sämtlichen Bereichen ausschließlich auf die Unterstützung durch nichtstaatliche und kirchliche Organisationen angewiesen sind. Vgl. USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, 30.03.2021; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ungarn, Gesamtaktualisierung 26.02.2020, Stand: 09.03.2020, S. 19. Die bis Ende Mai 2016 für Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus bestehende Möglichkeit, Integrationshilfe im Rahmen des Abschlusses von Integrationsverträgen zu erhalten, ist ersatzlos abgeschafft. Vgl. NIEM Policy Briefs 4, Politische Analyse und Vorschlag zur Verbesserung der Wohnsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 11. Nach einem vergleichenden Bericht über die Rahmenbedingungen für die Integration von Flüchtlingen in 14 EU-Mitgliedstaaten aus dem Jahr 2019 bietet Ungarn unter den ostmitteleuropäischen Ländern aufgrund bewusster politischer Entscheidungen die ungünstigsten integrationspolitischen Rahmenbedingungen. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 112 ff. Seit 1. Juni 2016 beträgt die Dauer des Schutzstatus unabhängig davon, ob die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, einheitlich drei Jahre (früher: Flüchtlingsschutz zehn Jahre, subsidiärer Schutz fünf Jahre). Nach dem ungarischen Asylgesetz wird der Schutzstatus mindestens alle drei Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem der Status zuerkannt wurde, überprüft. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 112 ff. Seit Januar 2019 erhalten Personen mit Schutzstatus in Ungarn zwar einen ungarischen Personalausweis bzw. einen Flüchtlingsausweis, aber keine Aufenthaltserlaubnis, weil die Behörde nur einen „Grund für das Wohnen“ anerkennt. Entscheiden sich Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, müssen sie auf ihren Schutzstatus verzichten. Vgl. NIEM Policy Briefs 1: Interpretation von Datenlücken in der Studie über die soziale Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn; S. 12; AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 112. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Erkenntnislage nicht eindeutig, ob anerkannte Schutzberechtigte, die Ungarn zwischenzeitlich verlassen haben, dort auch nach ihrer Rückkehr weiterhin als solche behandelt werden oder der Schutzstatus automatisch verloren geht. Insbesondere gibt es Berichte, wonach Syrer mit subsidiärem Schutzstatus keine Verlängerung ihres Schutzstatus erhalten, weil auf Damaskus als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werde, ohne dass sich Hinweise darauf finden, wie verfahren wird, wenn sich der subsidiär Schutzberechtigte im Überprüfungszeitpunkt in einem anderen EU-Staat aufhält. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 119. Unklar ist auch, wie viel Zeit im Falle einer Rückführung anerkannt Schutzberechtigter die Registrierung und Zuteilung einer Sozialversicherungsnummer und -karte in Anspruch nimmt, die wiederum Voraussetzung für jegliche Teilhabe am ungarischen Sozialsystem sind. So wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung der Ausweise vor allem in jenen Fällen länger dauere, die Ungarn verlassen hätten, ohne auf ihre persönlichen Dokumente zu warten und dann später rücküberstellt würden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ungarn, Gesamtaktualisierung 26.02.2020, Stand: 09.03.2020, S. 19; BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, S. 7. Das Auswärtige Amt berichtete bereits unter dem 20. April 2020, dass für zurückgeführte Schutzberechtigte das Registrierungsverfahren nachgeholt werden müsse, was erfahrungsgemäß mehr Zeit in Anspruch nehme; nach Auskunft von NGOs könne das Verfahren 8 bis 10 Wochen dauern. Vgl. AA, Auskunft Verwaltungsgericht Greifswald, 20.04.2020. Allgemein wird eine langsame, verzögerte, teilweise von einer fremdenfeindlichen Haltung geprägte Arbeit der Verwaltung, verstärkt durch die Sprachbarrieren aufgrund des Mangels an Dolmetschern für ausländische Antragsteller, beklagt oder von einem gewissen Maß an institutionellem Rassismus im öffentlichen Sektor berichtet. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 131; RESPOND, Paper 2020/43, Reception Policies, Practices and Responses, 01.02.2020, S. 24 f. Das Hungarian Helsinki Committee (HHC) geht davon aus, dass die ungarische Regierung mit mehr als 100 Millionen US-Dollar fremdenfeindliche Hasskampagnen finanzierte und die öffentliche Bedrohung von Personen und Organisationen, die sich für die Rechte von Migranten einsetzten, beispielsweise durch die Verabschiedung des LEXNGO, zu einer drastischen Verschlechterung der Situation von Asylsuchenden und Personen, die internationalen Schutz genießen, geführt habe. Vgl. HHC, Shadow Report to the Ganhri Sub-Committee on Accreditation, 18.02.2021, S. 15 f. Mehreren Studien zufolge kam es in der Regierungsperiode 2014 bis 2018 zu einem signifikanten Anstieg der Fremdenfeindlichkeit auf bis zu 67 % in Ungarn und insbesondere der Ablehnung von Menschen, die aus ärmeren außereuropäischen Ländern kommen; gleichzeitig entwickelte sich infolge der seitens der Regierung vorgenommenen Verknüpfung der Begriffe Islam und Terrorismus eine deutliche Islamophobie. Vgl. NIEM Policy Briefs 6: Ressourcen und Strategien für die erfolgreiche soziale Integration von muslimischen Frauen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 9. (2.) Obwohl anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Registrierung grundsätzlich die gleichen Rechte auf Zugang zu einer Wohnung haben wie ungarische Staatsangehörige, gestaltete sich ihre Unterbringung bereits in der Vergangenheit in Ungarn äußerst schwierig und wird mittlerweile als größtes Hindernis für ein Leben und die Integration in Ungarn gesehen. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben die extremen Schwierigkeiten für Personen mit internationalem Schutz aus den Aufnahmezentren auszuziehen und sich in die örtlichen Gemeinschaften zu integrieren, weiter verschärft. Für zurückkehrende Schutzberechtigte dürfte es nahezu unmöglich sein, das existenzielle Grundbedürfnis des Wohnens vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 37, zu sichern. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 125 ff. Im Einzelnen: Gemäß der ungarischen Asylgesetzgebung können Personen, die internationalen Schutz genießen, nach ihrer Anerkennung 30 Tage in den offenen Aufnahmezentren verbringen, innerhalb derer sie - neben der Erledigung anderer Aufgaben, d.h. Beschaffung des Personalausweises, Krankenversicherung, Steuerunterlagen, Arbeitssuche usw. - eine Unterkunft finden müssen. Aufgrund eigener Bemühungen ist es den Anerkannten kaum möglich, in dieser Zeit offizielle Dokumente zu erhalten und die Beschaffung einer privaten Mietwohnung ist fast unmöglich, soweit das involvierte Aufnahmezentrum nicht Kontakte zu einer NGO hat, die über eigene Unterbringungsmöglichkeiten oder über entsprechende Beziehungen verfügt. Vgl. NIEM Policy Briefs 4, Politische Analyse und Vorschlag zur Verbesserung der Wohnsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 11, 12. 2018 hat sich die Gesetzgebung insoweit verschlechtert, als nun ausdrücklich Schutzberechtigte von staatlicher finanzieller Unterstützung für Familien beim Kauf oder Bau von Häusern und Wohnungen ausgeschlossen sind. Der - ursprünglich von einer Genehmigung abhängige - Erwerb von Grundeigentum ist international Schutzberechtigten in Ungarn zwischenzeitlich wieder genauso möglich wie ungarischen Staatsangehörigen. Vgl. NIEM, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 25, 26. Staatliche wohnungspolitische Maßnahmen und Unterstützung für Personen, die internationalen Schutz genießen, existieren nicht. Grundsätzlich wird in Ungarn, genau wie in vielen anderen osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten, die Wohnungspolitik von der dominierenden Stellung des Eigenheimsektors als Folge der Massenprivatisierung vor dem EU-Beitritt bestimmt. Weder die nationalen noch die regionalen/lokalen Regierungen haben Projekte des sozialen Wohnungsbaus gestartet. Der Handlungsspielraum des sozialen Wohnungsbaus ist eng begrenzt auf den geringen Anteil der Wohnungen, die (noch) im Besitz der Gemeinden sind, oder auf die projektbezogenen Wohnprojekte, die von lokalen Behörden, NGOs und kirchlichen Organisationen durchgeführt werden. Darüber hinaus war Ungarn zwischen 2015 und 2019 der EU-Mitgliedstaat mit dem größten Anstieg des Hauspreisindex. Zwischen 2011 und 2019 stiegen die Mietpreise in Ungarn um 90 %; in Budapest, wo die meisten Personen mit internationalem Schutzstatus leben, stiegen die Mietpreise in diesem Zeitraum um 130 %. Es gab keine positiven legislativen Entwicklungen in diesem Bereich. Vgl. NIEM, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 24, 25. Rechtlich sind - abgesehen von einer jüngsten Ausnahme - Personen mit internationalem Schutz auch im Bereich des Wohnungswesens ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. In Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften schränkt die ungarische Gesetzgebung weder ihre Freizügigkeit innerhalb Ungarns noch die Wahl der Wohnung ein. Sie haben damit zwar den gleichen Zugriff auf eine Wohnung wie ungarische Staatsangehörige, das Fehlen jeglicher Wohnbeihilfen für Personen mit internationalem Schutzstatus hat allerdings zur Folge, dass sie die allgemeinen Bedingungen für die Anmietung oder den Erwerb einer Wohnung als Neuankömmlinge faktisch nicht erfüllen können. Die Mietpreise auf dem privaten Wohnungsmarkt können sie sich regelmäßig nicht leisten. Überdies bestehen große Vorbehalte unter den ungarischen Vermietern an schutzberechtigte Ausländer zu vermieten. Fremdenfeindliche Äußerungen führender Persönlichkeiten der Regierungsmehrheit und der Regierung sowie von der Regierung initiierte Werbekampagnen gegen Migranten zeigen hier ihre Wirkung. Vgl. NIEM, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 24 f; HHC, Menedék, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants, 25.03.2021, S. 2 ff; BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.2020, S. 6. Die Knappheit an Sozialwohnungen und die Tatsache, dass viele Kommunalverwaltungen eine registrierte Adresse in ihrem Zuständigkeitsbereich verlangen, um Zugang zu diesen knappen Angeboten zu erhalten, führen dazu, das Schutzberechtigte de facto nur Zugang zu Obdachlosenunterkünften haben. Vgl. NIEM, Policy Briefs 4: Politische Analyse und Vorschlag zur Verbesserung der Wohnsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 11 f. Anfang 2018 zog das ungarische Innenministerium alle vom AMIF (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, der die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Asyl- und Migrationspolitik unterstützt, errichtet vom Europäischen Parlament und Rat der Europäischen Union) finanzierten Ausschreibungen zurück, was bedeutete, dass bis zum 30. Juni 2018 alle Programme, deren Integrationsförderung auf diese Finanzierung angewiesen waren, eingestellt wurden. Dies wirkte sich dramatisch auf die - wie oben beschrieben ohnehin wenigen - Wohnmöglichkeiten für Schutzberechtigte aus, da die meisten Aktivitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen (NGOs, kirchliche Organisationen) zuvor auf AMIF-Projekten basierten. Allein für die Kalunba Non-Profit GmbH in Budapest sind AMIF-Fördermittel in Millionenhöhe weggebrochen. Vgl. Wir ermutigen die Menschen zu bleiben, Reformierte Kirche in Ungarn: Flüchtlingsprojekt "Kalunba" kämpft um Fördermittel, 2018, abgerufen am 18.01.2022 unter https://www.reformiert-info.de. Derzeit gibt es nur sehr wenige Möglichkeiten der Wohnungshilfe in Form von Sachleistungen und zwar praktisch ausschließlich von kirchlichen Organisationen (Kalunba einbezogen, es handelt sich zwar um eine selbständige NGO, die aber sehr stark von der Reformierten Kirche in Ungarn gestützt und finanziert wird). Einige NGOs können Rechtsberatung anbieten (Entwurf oder Erläuterung von Mietverträgen), oder Unterstützung bei Verhandlungen mit den Vermietern usw. auf Ad-hoc-Basis. Personen mit internationalem Schutz benötigen tatsächlich erhebliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Da es keine systematische, vorhersehbare und auf lange Sicht angelegte Unterstützung gibt, kommt es allenfalls zu kurzfristigen, vorübergehenden Unterbringungen. Aufgrund der Knappheit an erschwinglichem Wohnraum müssen sich viele Personen mit internationalem Schutzstatus die Wohnungen untereinander teilen. Auch die mangelnde Bereitschaft der Vermieter, ihre Wohnungen an Ausländer zu vermieten, insbesondere an Personen mit internationalem Schutz, wirkt sich negativ aus. Vgl. NIEM, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 24 ff. Soweit das Bundesamt im Integrationsbericht Ungarn ausführt, Schutzberechtigte bekämen von NGOs (genannt werden explizit: Kalunba, Menedék und die Evangelisch-Lutherische Diakonie) nahtlos an ihren 30 tägigen Aufenthalt in einer der offenen Einrichtungen eine Anschlussunterkunft in Budapest vermittelt, entweder in einer angemieteten Privatunterkunft oder in einer Notunterkunft; die Unterbringung werde in der Regel für einige Monate bis maximal ein Jahr vermittelt und es gebe somit eine bedarfsgerechte Versorgung, vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.2020, S. 5 kann diese Feststellung aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse nicht (mehr) nachvollzogen und nicht geteilt werden. Auf der Internetseite von Menedék ist folgender Hinweis zu finden: „Wir verteilen kein Geld, keine Kleidung, Lebensmittel oder andere Spenden und können auch keine Unterkünfte zur Verfügung stellen, aber wenn nötig, helfen wir, mit den Organisationen in Kontakt zu treten, die sich damit befassen.“ abgerufen am 21.01.2022 unter https://menedek.hu/mit-csinalunk/szocialismunka. Konkret benannt werden auf der Internetseite von Menedék keine Organisationen. Das (österreichische) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah bereits im Jahr 2020 die Gefahr der Obdachlosigkeit für Schutzberechtigte. Da die ungarische Regierung 2018 die Finanzierung von Integrationsprojekten durch AMIF eingestellt habe und ab Mitte 2018 alle auf diese Mittel angewiesenen Projekte beendet worden seien, blieben nur noch Notunterkünfte für Obdachlose, etwa das Baptistische Integrationszentrum und einige Programme von NGOs und kirchlichen Organisationen für Schutzberechtigte verfügbar. In Budapest gebe es das Budapest Methodological Centre of Social Polica (BMSZKI), das temporäre Unterkünfte und Notschlafstellen für Obdachlose bereitstelle, die auch Schutzberechtigten offen stünden; doch es gebe begrenzte Kapazitäten und lange Wartelisten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ungarn, Gesamtaktualisierung 26.02.2020, Stand: 09.03.2020, S. 19 f. Diese Situation hat sich in den vergangenen zwei Jahren nach der aktuellen Erkenntnislage deutlich zugespitzt. Die Berichte gehen von einem ohnehin schon überlasteten Obdachlosenversorgungssystem aus, das allenfalls alleinstehenden Männern und in Ausnahmesituationen alleinstehenden Frauen eine vorübergehende Unterbringungsmöglichkeit biete, aber nicht Familien und Paaren mit Kindern. NIEM Policy Briefs 4, Politische Analyse und Vorschlag zur Verbesserung der Wohnsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 25 f. Da Personen mit internationalem Schutzstatus generell keine Wohnungsbeihilfen erhalten, existiert auch für die Fälle der Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Personengruppe keinerlei spezifische Unterstützung. Vgl. NIEM, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 24 f. Der Länderbericht der Asylum Information Database (AIDA) vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 125 ff. fasst zur Unterbringungssituation Folgendes zusammen: Es stünden nur Obdachlosenunterkünfte - z.B. die vorübergehende Obdachlosenunterkunft des Baptistischen Integrationszentrums - und einige wenige Wohnprogramme von NGOs und kirchlichen Organisationen für Personen, die internationalen Schutz genießen, zur Verfügung. Die zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Organisationen könnten jedoch nicht die gesamten Bedürfnisse von Menschen mit internationalem Schutz erfüllen. Dem Hungarian Helsinki Committee (HHC) sei ein Fall aus dem Jahr 2020 bekannt, in dem ein deutscher Anwalt mehrere Organisationen (auch die unten aufgeführten) kontaktiert habe, um zu erfahren, ob es eine Unterkunft für eine Familie mit internationalem Schutz im Falle ihrer Rückkehr gebe. Die kontaktierten Organisationen hätten jedoch keine Lösung anbieten können, was die Grenzen der Unterbringungskapazitäten verdeutliche. Im Jahr 2020 habe die Evangelisch-Lutherische Kirche in Ungarn eine kurzfristige Krisenunterbringung für 45 Personen mit internationalem Schutz (zusammen mit den Familienmitgliedern 95 Personen) in Budapest organisiert. Nach Angaben der Kirche habe sie aber aufgrund ihrer begrenzten Mittel Bewerber abweisen müssen und im letzten Jahr hätten eine Zeit lang überhaupt keine Mittel zur Verfügung standen. Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst habe im Jahr 2020 zwei Wohnungen für Familien und Einzelpersonen (insgesamt 10 Personen) sowie insgesamt 6 Plätze für Studenten in zwei Wohnheimen des Jesuitenordens in Budapest zur Verfügung gestellt, aufgrund der Pandemie habe die Zahl der Plätze in den Wohnheimen jedoch im September auf vier reduziert werden müssen. Nach Angaben des Jesuitendienstes gebe es eine große Nachfrage nach diesen Plätzen unter den in Ungarn lebenden Menschen mit internationalem Schutz. Das Baptistische Integrationszentrum habe im Juni 2020 sein vorübergehendes Heim für Familien eröffnet, jedoch keine Kapazitäten für Familien mit internationalem Schutzstatus gehabt. Nach Angaben des Zentrums hätten sich im Juni 90 Familien auf der Warteliste befunden. Die Evangelisch-Lutherische Kirche habe mitgeteilt, dass die Obdachlosenunterkünfte die praktikabelste und kostengünstigste Lösung für Personen mit internationalem Schutzstatus böten (ca.30 EUR/Monat). Kalunba biete schon seit Jahren ein Wohnungsbauprogramm an. Doch mit dem Ende der AMIF-Finanzierung im Jahr 2018 seien die Zahl der von der Organisation unterstützten Personen und die Dauer der angebotenen Hilfe deutlich zurückgegangen. Im Jahr 2020 habe Kalunba rund 40 Personen mit internationalem Schutzstatus für einen befristeten Zeitraum von 3 Monaten mit Mietwohnungen unterstützt; dieser Zeitraum sei aufgrund von Covid-19 verlängert worden. Wegen der weggefallenen AMIF-Mittel verfüge das Budapest Methodological Centre of Social Polica (BMSZKI) - der Obdachlosendienstleister der Budapester Stadtverwaltung - seit 2019 nicht mehr über ein spezielles Programm für Personen mit internationalem Schutz. Die Einrichtung betreibe vorübergehende Notunterkünfte und Nachtasyle für Obdachlose, die auch für Personen mit internationalem Schutzstatus zugänglich seien. Die Notunterkünfte seien jedoch voll ausgelastet und hätten lange Wartelisten, während die Nachtunterkünfte mit 15-20 Schlafplätzen ebenfalls voll seien. Nach Ansicht des BMSZKI entsprächen diese Bedingungen nicht den Bedürfnissen der Flüchtlinge, die oft schwer traumatisiert seien und die Sprache nicht beherrschten - Dolmetscher seien nicht verfügbar; überdies könne die Einrichtung nicht garantieren, dass die Einheit der Familien gewahrt werde. Im Jahr 2020 sei niemand mit internationalem Schutzstatus in den Unterkünften der Einrichtung untergebracht gewesen. Laut dem BMSZKI wären zu Beginn des Jahres 2021 einige wenige Plätze für Personen mit internationalem Schutzstatus verfügbar gewesen. Infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie sei jedoch einerseits die Nachfrage entsprechend der steigenden Arbeitslosenzahl ebenfalls sprunghaft gestiegen und andererseits habe das BMSZKI seine Kapazitäten verringern müssen, um den untergebrachten Menschen ausreichende Gesundheitsschutzmaßnahmen bieten zu können. Aufgrund der Pandemie habe es zwischen dem 17. März 2020 und Mitte Juni einen vollständigen Aufnahmestopp für Neuankömmlinge in den temporären Unterkünften gegeben. Im Sommer seien sie wieder geöffnet worden. Bis Ende des Jahres 2021 seien die Notunterkünfte wieder voll ausgelastet; die Warteliste sei wieder umfangreich. Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst und die lutherische Kirche berichteten, dass die Pandemie die Personen, die internationalen Schutz genießen, mit weiteren Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche konfrontiere. Das sinkende Einkommen mache es für diejenigen, die in Privatwohnungen lebten, schwierig, alle wohnungsbezogenen Kosten zu decken. Da die wirtschaftlichen Auswirkungen auch die Vermieter beträfen, hätten Personen, die internationalen Schutz genießen, nur in Ausnahmefällen einen Aufschub bei der Zahlung der Miete erhalten. Zur NGO Kalunba und deren Wohnprogramm ist aktuell Recherche der Angaben durch die Dokumentationsstelle beim OVG NRW, Stand 27. Januar 2022 Folgendes festzustellen: Die Webseite www.kalunba.org ist geschlossen; es ist nur eine "Sample Page", d.h. eine leere Musterseite des WordPressBlog zu sehen, die am 10. November 2020 erstellt, aber wohl niemals mit Inhalten befüllt wurde. Mit der sogenannten "Wayback Machine" des Internet Archive ist es möglich, die hinterlegte Webseite zu früheren Zeitpunkten einzusehen. Der letzte Zeitpunkt, an dem hier eine funktionierende und mit Inhalten befüllte Webseite gespeichert wurde, ist der 11. August 2020, 23:58 Uhr: https://web.archive.org/web/20200811235847/http://kalunba.org/. Über diese archivierte Seite können die einzelnen Menü-Punkte noch ausgewählt werden. Der nächste Speicherzeitpunkt am 04. Dezember 2021 zeigt die leere WordPress-Seite. Dazwischen sind keine Speicherzeitpunkte vorhanden, so dass unklar ist, wann die Webseite abgeschaltet wurde. Aufgrund des Erstelldatums der WordPress-Seite am 10. November 2020 ist zu vermuten, dass dies zwischen dem 11. August 2020 und dem 10. November 2020 geschehen ist. Es existiert noch eine Facebook-Seite von Kalunba, die unter https://www.facebook.com/kalunbacharity/ aufgerufen werden kann und als jüngsten Eintrag einen Beitrag der Organisation vom 12. März 2021 enthält. Die angegebene Verlinkung zur Website (http://kalunba.org/contact-us/) führt ins Leere. Kalunba verfügt über ein privates Instagram Konto ("kalunbanonprofit"), das nur einsehbar ist, wenn man Kalunba folgt. Das Konto hat 34 Follower, es sind nur 3 Beiträge vermerkt. Auf der Website der Europäischen Union https://europa.eu/youth/volunteering/organisation/61521_de (Europäisches Jugendportal, Beschreibung der Einrichtung und Information zum Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps) findet sich die zuletzt am 5. Oktober 2021 aktualisierte Information, dass das Qualitätssiegel für Kalunba bis zum 31. Dezember 2027 gültig sei. Die weiteren Informationen über Kalunba beziehen sich offensichtlich auf die Zeit vor 2016. Die auf der EU-Webseite für Kalunba angegebene Anschrift stimmt nicht mit den auf Facebook und der - abgeschalteten - Kalunba-Webseite angegebenen Anschriften überein, aber mit der auf der Webseite https://www.ceginformacio.hu/, einer Webseite mit Wirtschaftsauskünften, gespeicherten Anschrift. Dort ist u.a. der 5. Januar 2022 hinterlegt als "Datum der letzten Personalangabe". Demnach waren zu diesem Zeitpunkt drei Beschäftigte, ein Gesellschafter und eine Führungskraft angegeben. Die Anschrift gehört zu einem Ort etwa 50 Autokilometer von Budapest entfernt. Auf der Website von Global Ministries: https://www.globalministries.org/project/refugee_ministry_of_the_reformed_church_in_hungary/ finden sich - zusammengefasst - folgende Informationen zu Kalunba: Ab Juli 2018 seien alle EU-Mittel für Organisationen, die Migranten und Flüchtlinge unterstützten, weggefallen. Kalunba habe deshalb Personal abbauen müssen und einige seiner Programme wie das Wohnungsprogramm, Sprachkurse, Umsiedlung und Dolmetscherausbildung reduziert. Unter dem Update Februar 2020 wird weiter ausgeführt, das Kalunba-Flüchtlingswerk der reformierten Kirche in Ungarn habe nicht geschlossen, sondern die Kapazität seiner Dienste reduziert, um das Programm aufrechtzuerhalten. Auf der hinterlegten Webseite vermutlich aus Oktober/November 2020 findet sich u.a. die Information, dass Kalunba Wohnungen für anerkannte Flüchtlinge vermiete. Das Programm wähle seine Teilnehmer aus den am stärksten gefährdeten Personen aus, wie z.B. kinderreiche Familien, junge Erwachsene und junge und getrennt lebende Eltern. Diese würden am wenigsten das Vertrauen der lokalen Hausbesitzer genießen und ohne das Programm kaum Wohnungen finden, die sie individuell und nachhaltig mieten könnten. Daraus folgt jedenfalls, dass Kalunba schon Ende 2020 allenfalls einem Teil der in Ungarn befindlichen Schutzberechtigten, die zudem nach besonderen Kriterien ausgewählt wurden (kinderreiche Familien, junge Erwachsene und junge und getrennt lebende Eltern), eine Unterkunft vermitteln konnte. Unter Berücksichtigung all dieser Erkenntnisse steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es den NGOs bereits im Jahr 2020 entgegen den Ausführungen im Integrationsbericht des Bundesamtes vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.2020, S. 5 nicht mehr möglich war, eine bedarfsgerechte Versorgung für in Ungarn befindliche Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt sicherzustellen, was gleichzeitig bedeutet, dass für Rückkehrer allenfalls - wenn überhaupt - kurzfristige Plätze in Obdachlosenunterkünften privater Institutionen zur Verfügung stehen; zudem ist in diesen Unterkünften nicht sichergestellt, dass die Einheit einer Familie gewahrt wird. Für aus dem Ausland zurückkehrende Schutzberechtigte stellt sich das zusätzliche Problem, dass - selbst im Falle des vorübergehenden Unterkommens in einer Obdachloseneinrichtung - nicht absehbar ist, wann ihre Registrierung erfolgt und die entsprechenden Papiere zur Verfügung stehen, um überhaupt eine Chance auf dem Wohnungsmarkt für die Anmietung einer Wohnung zu haben. Die ohne Papiere und festen Wohnsitz aussichtslose Arbeitsplatzsuche, die schlechte Bezahlung selbst im Falle der erfolgreichen Jobsuche sowie der Umstand, dass die Corona-Pandemie die Verhältnisse auf dem ungarischen Arbeitsmarkt insbesondere für Migranten extrem verschlechtert haben (siehe hierzu im Folgenden unter 4.), führen hinsichtlich der Wohnungssuche zu einem Teufelskreis. Schließlich hat selbst das Bundesamt mit Blick auf den Zugang zum Wohnungsmarkt im Integrationsbericht vom 15. Juli 2020 die Situation von zurückkehrenden Personen, die nicht erwerbsfähig sind, jedenfalls als problematisch bewertet und ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung in diesen Konstellationen vor einer Rückführung auf jeden Fall angezeigt sei. Vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.2020. (3.) Zur Abwendung von Obdachlosigkeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen können anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf das Existenzminimum sichernde Sozialhilfeleistungen des ungarischen Staates zurückgreifen. Zwar gewährt dieser anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten soziale Unterstützungsleistungen unter denselben Bedingungen und auf dem gleichen Niveau wie für ungarische Staatsangehörige. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 130. Allerdings können Schutzberechtigte nach Zuerkennung des Schutzstatus (und Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) diese Bedingungen nicht erfüllen. Die verschiedenen Formen der Sozialhilfe, die von der lokalen Regierung angeboten werden, setzen jeweils voraus, dass der Begünstigte bereits über eine bestimmte Anzahl von Jahren einen festen Wohnsitz in Ungarn hat. Beispielsweise ist die Vermittlung einer Sozialwohnung seitens der Kommunalverwaltung nur möglich, wenn der feste Wohnsitz in der Gemeinde mittels einer Adresskarte nachgewiesen wird, was Schutzberechtigten nach der Anerkennung allgemein nicht möglich ist. Die Gewährung von Leistungen für Arbeitssuchende setzt eine mindestens 365-tägige Versicherung (als Angestellter oder Selbständiger) in den letzten drei Jahren voraus, was bei Schutzberechtigten ebenfalls regelmäßig nicht der Fall ist. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 130 f. Das Arbeitslosengeld wird für maximal 90 Tage gezahlt (in Höhe von 60 % der letzten Zahlung). Das Antragsformular für die Arbeitslosenunterstützung ist ausschließlich in ungarischer Sprache verfügbar und nicht einfach auszufüllen. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 130 f. Faktisch besteht damit für anerkannte Schutzberechtigte kaum die Möglichkeit zum Bezug von Sozialhilfe. Im Übrigen werden Flüchtlingen oder Personen mit subsidiärem Schutz weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen gewährt. Vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices: Hungary, 30.03.2021, Section 2, f. Die Quote der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Personen, die internationalen Schutz genießen, wird auf über 50 - 60 % geschätzt. Vgl. NIEM Policy Briefs 1, Interpretation von Datenlücken in der Studie über die soziale Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 15; vgl. auch AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 131, wonach Kalunba im Jahr 2020 täglich Lebensmittelpakete für etwa 30 Personen verteilte. (4.) Schutzberechtigte haben grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt wie ungarische Staatsbürger. Sie benötigen insbesondere keine Arbeitserlaubnis. Der ungarische Staat verlangt nur die Übermittlung statistischer Informationen (in einer Weise, die nicht zur Identifizierung der Person, die internationalen Schutz genießt, geeignet ist) an die Arbeitsbehörde. Schutzberechtigte fallen zusammen mit EU/EWR-Bürgern und anderen Gruppen, die eine Vorzugsbehandlung genießen, unter die Kategorie der Ausländer, die ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt werden können. In Anbetracht der sehr geringen Anzahl von Personen mit internationalem Schutz, die in Ungarn leben (im Vergleich zu EU/EWR-Bürgern) ist es allerdings nicht möglich, ihre Zahl aus den verfügbaren Statistiken zu ermitteln. Vgl. NIEM Policy Briefs, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 17, S. 20. Obwohl es keinerlei staatliche Maßnahmen zur Integration Schutzberechtigter in den Arbeitsmarkt gab und gibt, hatte sich die Situation für ausländische Arbeitnehmer aufgrund der Entwicklungen der ungarischen Wirtschaft einerseits und des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union und insbesondere der Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer andererseits grundsätzlich positiv entwickelt. Insbesondere EU-Gelder, die in die ungarische Wirtschaft flossen, hatten ein bedeutendes Wirtschaftswachstum zur Folge, vor allem in arbeitsintensiven Sektoren, wie dem Baugewerbe und dem Dienstleistungssektor (Handel und Tourismus). Da viele ungarische Staatsangehörige gleichzeitig die Freizügigkeitsregelungen nutzten, um (lukrativere) Arbeitsangebote in anderen (meist westeuropäischen) EU-Mitgliedstaaten wahrzunehmen, konnte die steigende Nachfrage nach Arbeitskräften nicht mehr allein von ungarischen Staatsangehörigen befriedigt werden. Trotz der bereits bestehenden negativen Einstellung gegenüber Migranten in der ungarischen Gesellschaft und des zunehmend einwanderungsfeindlichen politischen Klimas gelang es aufgrund des allgemeinen Arbeitskräftemangels den arbeitsfähigen und -willigen Schutzberechtigten in der Regel relativ zügig eine Arbeitsstelle zu finden. Vgl. NIEM Policy Briefs, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 17, S. 20. Allerdings wirkt sich eine Besonderheit der ungarischen Beschäftigungsstruktur generell negativ auf die Beschäftigungsmöglichkeiten von Schutzberechtigten aus. Die Gesamtzahl der Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung, dem Bildungs- und Gesundheitswesen beträgt in Ungarn 21,5 %. Der größte Arbeitgeber der Sozialverwaltung ist der ungarische Staat. Da gemäß § 10 Abs. (2) b) des geltenden Asylgesetzes LXXX von 2007 abrufbar in englischer Fassung unter https://www.asylumlawdatabase.eu/sites/default/files/aldfiles/EN- Act LXXX of 2007 on Asylum Hungary.pdf, ein Schutzberechtigter jedoch keine Tätigkeit oder Verantwortung übernehmen und kein Amt bekleiden darf, dessen Ausübung oder Innehaben gesetzlich an die ungarische Staatsangehörigkeit gebunden ist, können Flüchtlinge in diesem - relativ großen - Bereich keine Arbeit finden. Vgl. NIEM Policy Briefs 2: Vulnerabilität und Diskriminierung bei der Beschäftigung von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 8 ff; NIEM Policy Briefs 3: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Arbeitsmarktsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 9. Weiter lässt sich vor allem aus den Erfahrungen der NGOs, die bis Ende Juni 2018 mehrere Projekte durchführten, um die Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für Personen mit internationalem Schutz zu verringern (durch Schulungen, soziale und rechtliche Beratung sowie Nachhilfeunterricht und Kompetenzentwicklung in Ungarisch), schließen, dass Schutzberechtigte aufgrund der faktisch nicht vorhandenen Möglichkeit der Anerkennung von Qualifikationen und der sprachlichen Probleme am ehesten eine Beschäftigung in ungelernten Berufen und damit im unteren Segment des Arbeitsmarkts finden. Vgl. NIEM Policy Briefs, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 17, S. 23. Sie werden typischerweise in den Bereichen Gastgewerbe, Tourismus und Baugewerbe beschäftigt, etwa als Küchenhilfen, Hotelreiniger oder ungelernte Arbeiter. Branchenspezifisch für diese Bereiche ist die Beschäftigung zum Mindestlohn und mit einer Anzahl von Arbeitsstunden, die nicht der Realität entspricht. Häufig besteht deshalb für Flüchtlinge und Schutzberechtigte, die - wie regelmäßig - kein Kontaktnetz und keine Unterstützung in Ungarn haben, die einzige Möglichkeit ihren Lebensunterhalt sicherzustellen darin, Jobs in der Schattenwirtschaft anzunehmen. Vgl. NIEM Policy Briefs 3: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Arbeitsmarktsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 14; vgl. auch RESPOND, Paper 2020/43 Reception Policies, Practices and Responses, 01.02.2020, S. 25, wonach die Löhne, die für Flüchtlinge gezahlt werden, weit unter dem Durchschnitt liegen und Ausbeutung am Arbeitsplatz keine Seltenheit sei. Die Corona-Pandemie hat allerdings gerade den Tourismus und das Gastgewerbe am stärksten getroffen. Viele Menschen in diesen Bereichen, darunter auch Schutzberechtigte haben zwischenzeitlich ihren Arbeitsplatz verloren. Vgl. NIEM Policy Briefs 3: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Arbeitsmarktsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 17 f; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation Ausgewählte Dublin-Länder, Balkan und Ukraine aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19, 17.07.2020, S. 2. Im Gegensatz zu früher liegen nun auch für die freien Stellen in diesen Branchen ausreichend Bewerbungen ungarischer Staatsbürger vor, die wegen ihrer Sprachkenntnisse Personen mit internationalem Schutz vorgezogen werden. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 128. Die Regierung hat den Folgen des pandemiebedingten Konjunktureinbruchs allerdings mit Maßnahmen zur Kostenentlastung und Stärkung der Liquidität der Unternehmen entgegengewirkt. So mussten Arbeitgeber in den besonders hart getroffenen Branchen vorübergehend keine oder ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Ferner hat die Regierung Kurzarbeit eingeführt, bei der unter bestimmten Bedingungen bis zu 70 Prozent der Lohnkosten für drei Monate übernommen werden konnten. Diese Maßnahme lief Anfang 2021 aus. Verlängert wurde der Anspruch auf Lohnzuschüsse bei Kurzarbeit nur für einige weitere Monate für Branchen, die besonders von den im November 2020 verhängten Geschäftsschließungen betroffen waren. Dazu gehören vor allem das Gastgewerbe und die Gastronomie. Besondere Unterstützung gibt es für Beschäftigte in Forschung und Entwicklung, wie Ingenieure, Wissenschaftler oder Informatiker, um deren Abwanderung zu verhindern. Vgl. Waldemar Lichter, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten/Ungarn, 11.06.2021, abrufbar unter: https://www.gtai.de. Wie sich die Pandemie langfristig auf die Arbeitsmöglichkeiten für Schutzberechtigte auswirken wird, ist schwierig zu prognostizieren; im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung haben sich nach den aktuellen Erkenntnissen die Chancen Schutzberechtigter auf einen Arbeitsplatz, der es ermöglicht, den Lebensunterhalt in Ungarn zu sichern, jedenfalls deutlich verschlechtert. (5.) Bezüglich der Gesundheitsversorgung sind anerkannt Schutzberechtigte nach dem ungarischen Gesundheitsgesetz den ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. In Ungarn existiert ein allgemeiner Versicherungsschutz in den Bereichen Krankheit, Mutterschutz, Alter, Invalidität, Berufskrankheiten und -unfälle, Hinterbliebene, Kindererziehung und Arbeitslosigkeit; allerdings werden nur Personen, die erwerbstätig sind, per Gesetz Mitglied der Versicherung. Vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.2020, S. 7. In den ersten sechs Monaten nach der Zuerkennung des Schutzstatus besteht nur ein Anspruch auf Versorgung unter den für Asylbewerber geltenden Bedingungen. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 131 f. Das bedeutet, dass die Asylbehörde die Kosten für die Gesundheitsversorgung der Schutzberechtigten für sechs Monate übernimmt, wenn sie bedürftig sind und - was regelmäßig der Fall sein dürfte - keine andere Form der Krankenversicherung abschließen können. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ungarn, Gesamtaktualisierung 26.02.2020, Stand: 09.03.2020, S. 21. Allerdings wird nach Berichten der NGOs diese Form der Kostenübernahme von den Leistungserbringern im ungarischen Gesundheitswesen nicht akzeptiert. Auch wurde nach Angaben der Evangelisch-Lutherischen Kirche und von Menedék die medizinische Versorgung von Schutzberechtigten, die in einer der Obdachlosenunterkünfte des Baptistischen Integrationszentrums lebten, willkürlich vom zuständigen Arzt verweigert, mit der Folge, dass ein Flüchtling trotz schwerwiegender Symptome keine medizinische Versorgung erhalten habe. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01.04.2021, S. 131f. Im Übrigen bestehen erhebliche tatsächliche Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere aufgrund von Sprachschwierigkeiten, die nur durch die - mittlerweile stark eingeschränkte - Tätigkeit von NGOs (hierzu unter 6.) überbrückt werden könnten. Schließlich haben die jüngsten Änderungen des Sozialversicherungsgesetzes zur Folge, dass der Krankenversicherungsanspruch von später aus anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgeführten Personen, die zunächst internationalen Schutz in Ungarn erhalten hatten, erlischt. Etwaige Kosten für eine zeitnah nach der Einreise erforderliche medizinische Behandlung sind deshalb von den Schutzberechtigten selbst zu tragen. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 131. Selbst für in Ungarn verbleibende Schutzberechtigte bestehen große Schwierigkeit innerhalb angemessener Zeit eine Krankenversicherungskarte zu erhalten, da dies voraussetzt, dass eine Identitäts- und Adresskarte ausgestellt wurde. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01.04.2021, S. 131. Psychiatrische, psychotherapeutische, psychologische Behandlung und psychosoziale Beratung für Folterüberlebende und schwer traumatisierte Asylbewerber, Flüchtlinge und ihre Familienangehörigen werden grundsätzlich von der Cordelia-Foundation geleistet. Vgl. Beschreibung der Stiftung, abrufbar unter: https://cordelia.hu Die gemeinnützige Stiftung ist die einzige zivile Organisation in Ungarn, die diese Betreuung anbietet. Sie finanziert ihre Tätigkeit durch Zuschüsse und Fonds, wobei Hauptgeber die EU, das OHCHR der Vereinten Nationen und UNHCR sind. Allerdings konstatierte die Stiftung bereits im Jahr 2018, dass NGOs, die in Ungarn Flüchtlinge unterstützten, in einem sehr ungünstigen, sogar feindseligen politischen und gesellschaftlichen Klima arbeiteten. Die ungarische Regierung benutze Migranten konsequent als öffentliche Sündenböcke; es gebe eine systematische Demontage des Asyl- und Integrationssystems für Schutzberechtigte in Ungarn. NGOs wie Cordelia würden schrittweise in ihrer Arbeit eingeschränkt, indem ihnen oft der physische Zugang zu den Zielgruppen verweigert werde. Da Schutzberechtigten jegliche staatliche Unterstützung nach der Anerkennung verweigert werde, müssten die NGOs die Lücke in den Diensten ausgleichen, indem sie Wohnprogramme, Rechtshilfe, Sozialfürsorge, psychologische Betreuung usw. anbieten. Die 2018 eingeführten politischen Maßnahmen und das durch die Regierungspolitik entstandene allgemein feindselige Umfeld hätten tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Arbeit von Cordelia und den Zugang zu den Schutzberechtigten sowie auf deren psychischen Gesundheitszustand. Traumatisierte Flüchtlinge oder solche, die mit psychischen Problemen zu kämpfen hätten (nach internationalen Schätzungen etwa 30 - 50 % aller Schutzberechtigten), hätten zunehmend Schwierigkeiten, selbst das sehr begrenzte Angebot an Dienstleistungen der NGOs zu finden und zu nutzen. Vgl. Cordelia Foundation, Report on the mental health conditions of beneficiaries of international protection and asylum seekers in Hungary, 2018, abrufbar unter https://cordelia.hu Mit Blick auf diese Auskunftslage sind zumindest Zweifel angebracht, ob die Feststellung des Bundesamtes, allen in Ungarn sich aufhaltenden Personen stehe unabhängig von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit eine Notfallversorgung in dringenden Fällen zur Abwendung von lebensgefährdenden, schweren oder bleibenden Gesundheitsschäden sowie zur Linderung von Schmerzen und Leiden zur Verfügung, Vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.2020, S. 7. im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zutrifft. (6.) Die Hilfsangebote der Nichtregierungsorganisationen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn sind zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur noch sehr eingeschränkt vorhanden und schwer zugänglich. Ausgenommen davon sind Programme für Personen, die aufgrund ihrer Herkunft mit Ungarn verbunden sind oder die aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit für förderungswürdig befunden werden. Vgl. Aufnahmeprogramm für ausgewiesene venezolanische Bürger ungarischer Abstammung oder Aufnahme verfolgter Christen, NIEM Policy Briefs 10: Flüchtlinge, die sich selbst helfen? Die Rolle der Organisationen (NGOs) für Personen mit internationalem Schutzstatus und Einwanderer in Ungarn, S. 9. Die ungarische Regierung verfolgt seit dem Jahr 2015 einen sicherheitsorientierten Ansatz und erklärt die Migration u.a. als verantwortlich für Terrorismus. Ungarns Ministerpräsident Viktor Orban vertritt öffentlich die Auffassung, jede Art von Migration sei an sich schlecht; die Menschen sollten dort glücklich werden, wo sie „infolge der Bestimmung Gottes“ geboren seien; in Zeiten der Pandemie sei die Migration besonders gefährlich, weshalb er vorschlage, zwei Jahre lang keinerlei Migration zu erlauben. Vgl. Redaktionsnetzwerk Deutschland, Orban will jede Art von Migration für zwei Jahre verbieten, 11.06.2021, abgerufen am 24.01.2022 unter https://www.rnd.de. Begleitet von jahrelangen fremdenfeindlichen, öffentlich finanzierten Hasskampagnen wurden und werden Personen und Organisationen angegriffen und bedroht, die sich für die Rechte von Migranten einsetzen. Vgl. HHC, Shadow Report to the Ganhri Sub-Committee on Accreditation, 18.02.2021, S. 15 f. Die Regierung stigmatisiert NGOs als „ausländische Agenten“ oder „Soros-Agenten“ und macht sie häufig zum Sündenbock für Entwicklungen, die für die Regierung ungünstig sind oder in den Augen der Öffentlichkeit als unpopulär gelten. Vgl. https://freedomhouse.org/country/hungary/freedom-world/2021, abgerufen am 26.01.2022; NIEM Policy Briefs 10: Flüchtlinge, die sich selbst helfen? Die Rolle der Organisationen (NGOs) für Personen mit internationalem Schutzstatus und Einwanderer in Ungarn, S. 7, 8. Anfang 2018 zog das ungarische Innenministerium alle vom AMIF (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, der die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Asyl- und Migrationspolitik unterstützt, errichtet vom Europäischen Parlament und Rat der Europäischen Union) finanzierten Ausschreibungen zurück mit der Folge, dass bis zum 30. Juni 2018 alle Programme, deren Integrationsförderung auf diese Finanzierung angewiesen waren, eingestellt wurden. Dies wirkte sich dramatisch auf die meisten Aktivitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen (NGOs, kirchliche Organisationen) aus, die zuvor nahezu ausschließlich auf AMIF-Projekten basierten. Allein für die Kalunba Non-Profit GmbH in Budapest brachen Fördermittel in Millionenhöhe weg. Vgl. Wir ermutigen die Menschen zu bleiben, Reformierte Kirche in Ungarn: Flüchtlingsprojekt "Kalunba" kämpft um Fördermittel sowie: Wir haben keine Flüchtlingskrise - wir haben eine Solidaritätskrise abgerufen am 18.01.2022 unter https://www.reformiert-info.de. Von 15 Interessenvertretungsorganisationen mit Migrationshintergrund waren im Jahr 2020 noch vier tätig; sieben Organisationen haben ihre Tätigkeit im Zeitraum nach 2010 eingestellt. Vgl. NIEM Policy Briefs 10: Flüchtlinge, die sich selbst helfen? Die Rolle der Organisationen (NGOs) für Personen mit internationalem Schutzstatus und Einwanderer in Ungarn, S. 14, 15. MigSzolg, die 2010 gegründet, aber nicht als formelle Organisation registriert wurde, spielte bis etwa 2015 eine wichtige Rolle bei der Integration von Migranten. Vgl. NIEM Policy Briefs 10: Flüchtlinge, die sich selbst helfen? Die Rolle der Organisationen (NGOs) für Personen mit internationalem Schutzstatus und Einwanderer in Ungarn, S. 15. m April 2018 verkündete MigSzol faktisch die Einstellung der Tätigkeit aufgrund der nur noch geringen Kapazitäten; es wird beklagt, dass in der aktuellen, von der Regierung geschaffenen Situation für NGOs kein Handlungsspielraum mehr bestehe. Vgl. www.migszol.com, Migszol-Blog, Desperate times call for new measures, 24.04.2018, abgerufen am 26.01.2022. Im Juni 2020 stellte der EuGH fest, dass das Gesetz zur Transparenz von Organisationen von 2017 (sogenanntes Stop-Soros-Gesetz bzw. LEXNGO), das von Organisationen, die Spenden aus dem Ausland erhalten, verlangt, sich als solche registrieren zu lassen, mit der EU-Rechtsprechung nicht vereinbar sei. Über zehn Monate nach dieser Entscheidung wurde das Gesetz zwar vom ungarischen Parlament aufgehoben, gleichzeitig erließ die Regierung aber ein neues Gesetz, das das staatliche Rechnungsprüfungsamt dazu verpflichtet, jährlich über den finanziellen Status von NGOs, die die „Bevölkerung beeinflussen“, zu berichten. Vgl. AI, Ungarn, Neue Gefahren nach Aufhebung des Anti-NGO-Gesetzes, https://www.amnesty-eu-laender.de, 2021/05, abgerufen am 27. Januar 2022. Amnesty International (AI) fasst die Auswirkungen des LEXNGO so zusammen, dass zwar einerseits nur eine begrenzte Anzahl von NGOs direkte rechtliche Konsequenzen erfahren habe, dass aber andererseits die bloße Bedrohung durch das Gesetz in Kombination mit dem vorherrschenden politischen Klima die Aktivitäten der betroffenen NGOs stark eingeschränkt habe. Leiter von NGOs hätten im Oktober 2020 gegenüber AI erklärt, dass staatliche und kommunale Kindergärten und Schulen die bisherige Zusammenarbeit mit „ausländisch finanzierten“ NGOs aus Angst vor politischen Konsequenzen beendet hätten. Weiter berichtet AI, es sei zu beobachten, dass Beamte aus Angst vor persönlichen Nachteilen ihre Zusammenarbeit mit NGOs einschränkten; zudem hätten die Organisationen Mitglieder verloren, insbesondere Staatsbedienstete und Spenden von ungarischen Gebern seien zurückgegangen. Organisationen mit Sitz außerhalb von Budapest seien mit einer noch schwierigeren Situation konfrontiert, da die Verabschiedung des LEXNGO dort ein besonders ausgeprägtes Klima der Feindseligkeit gegenüber „ausländisch gegründeten“ NGOs geschaffen und dazu geführt habe, dass lokale Behörden die Zusammenarbeit mit NGOs verweigerten. Auch wenn das Gesetz - ungewollt - den positiven Effekt internationaler Solidarität und finanzieller Unterstützung für NGOs gehabt habe, seien die kumulativen Wirkungen auf NGOs in Ungarn überwiegend negativ gewesen, einschließlich eines weit verbreiteten Abschreckungseffekts, Selbstzensur und Spaltungen innerhalb der zivilgesellschaftlichen Gruppen. Vgl. AI, Auswirkungen des Gesetzes zur Einschränkung von NGOs, 01.04.2021. Zur speziellen Situation der Arbeit von NGOs im Bereich der Unterbringungs- und Wohnmöglichkeiten für Schutzberechtigte sowie der psychologischen Betreuung wird auf die Ausführungen im Einzelnen unter (2.) und (5.) Bezug genommen. Zusammenfassend stellt sich die Situation so dar, dass zwar noch einzelne NGOs sich im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten für in Ungarn befindliche, anerkannte Schutzberechtigte einsetzen (Menedék, BMSZKI, Kalunba?, Cordelia Foundation, HHC) und durchaus engagiert bemüht sind, die Lücken, die durch die Verweigerung jeglicher staatlicher Unterstützung in allen Bereichen entstanden sind, auszugleichen. Vor allem im Wohnungssektor beschränkt sich ihr Angebot aber auf Nothilfen in Ausnahmefällen für einen begrenzten Personenkreis. Auch die sonstigen Sozialleistungen, psychologische Versorgung sowie allgemeine Integrationsleistungen, insbesondere im Bildungssektor sind real nicht oder nur noch schwer erreichbar und werden aufgrund gezielter Maßnahmen des ungarischen Staates so behindert, dass von keiner längerfristigen Sicherheit der Unterstützungsleistungen ausgegangen werden kann. Noch schwerer zugänglich sind die Angebote der NGOs für aus einem EU-Mitgliedstaat zurückkehrende Schutzberechtigte, da staatlicherseits eine Kontaktaufnahme in keiner Weise unterstützt oder gefördert, sondern im Gegenteil behindert wird. Aufgrund der geringen Zahl von Langzeitzuwanderern in Ungarn haben sich überdies keine großen Zuwanderergemeinschaften gebildet, insbesondere keine muslimisch geprägten, die Schutzberechtigte unterstützen könnten. Vgl. NIEM Policy Briefs 6: Ressourcen und Strategien für die erfolgreiche soziale Integration von muslimischen Frauen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 5. (7.) Das Gericht kann in diesem Verfahren im Ergebnis offen lassen, ob sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die aktuelle Situation für alle Schutzberechtigten, also auch für alleinstehende, arbeitsfähige, nicht vulnerable Personen so darstellt, dass im Fall ihrer Rücküberstellung nach Ungarn die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC ausgesetzt sein werden. ... Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stellt sich bei Gesamtbetrachtung aller Umstände die Situation anerkannter Schutzbedürftiger in Ungarn insgesamt zunehmend schwierig dar. Auch wenn diese nach ihrer Rückkehr nach Ungarn dort weiterhin als Schutzberechtigte behandelt werden ... existieren keine den Lebensunterhalt sichernden staatlichen Sozialleistungen. Den Rückkehrern steht zwar der ungarische Arbeitsmarkt mit Ausnahme des relativ großen Sektors der öffentlichen Verwaltung, des Bildungs- und Gesundheitswesens, der nur ungarischen Staatsangehörigen zugänglich ist, offen. Grundsätzlich bestehen auch gewisse Chancen zur Beschäftigung. Aber selbst eine mit dem ungarischen Mindestlohn entlohnte Tätigkeit deckt in vielen Fällen nicht die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine Person, was sich in der Quote der unter der Armutsgrenze lebenden Schutzberechtigten, die auf über 50 - 60 % geschätzt wird, widerspiegelt. Die einzige Möglichkeit der Lebensunterhaltssicherung besteht häufig in der Annahme von illegalen Arbeitsangeboten. Die Unterbringung für anerkannte Schutzberechtigte erweist sich als schwierig bis unmöglich. Staatliche Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte existieren ebenso wenig wie staatliche Unterstützungsleistungen für die Anmietung von Wohnraum. Der Krankenversicherungsanspruch für zurückgeführte Schutzberechtigte ist erloschen, eine kostenlose medizinische Notversorgung ist nach der Erkenntnislage nicht ausnahmslos gewährleistet. Nach allem wird auch für alleinstehende, nicht vulnerable Personen im Einzelfall zu prüfen sein, in welchem Umfang die in Ungarn aktuell noch erreichbaren Leistungen durch nichtstaatliche Hilfs- und Unterstützungsorganisationen auch im Zeitverlauf gesichert sind, um bei der Gefahrenprognose gänzlich fehlende staatliche Existenzsicherungsleistungen ersetzen zu können, und unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen unbeachtlich sind, etwa wenn sie sich auf Nothilfe in Ausnahmefällen für einen begrenzten Personenkreis beschränken, sie real nicht oder nur schwer erreichbar sind oder - wie in Ungarn - gezielte staatliche Maßnahmen, welche die Tätigkeit solcher Hilfsorganisationen zu behindern oder zu untersagen bestimmt sind, zu beachtlichen Einschränkungen der Unterstützungstätigkeit führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 29, im konkreten Fall offen gelassen. Die Mindestsicherung auf dem durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gebotenen Niveau muss zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch für einen zeitlich erweiterten Prognosespielraum feststehen, denn wie die Art. 20 ff der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) verdeutlichen ist der Inhalt des internationalen Schutzes perspektivisch auf einen dauerhaften Aufenthalt von jedenfalls einem bzw. drei Jahren und gegebenenfalls länger angelegt (vgl. Art. 24 der RL 2011/95/EU). Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 37, 45 für den Begriff der Niederlassung am Ort des internen Schutzes. Dabei ist einerseits sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Existenz auf dem durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geforderten Niveau auch in der ersten Phase des Aufenthalts im Mitgliedstaat prognostisch gesichert sein muss; eine auch nur zeitweilige Unterschreitung dieses Niveaus ist selbst in einer Phase allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten auszuschließen. Andererseits ist ein wie auch immer bestimmter „Sicherheitsaufschlag“ auf das durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleistete wirtschaftliche Existenzminimum als Voraussetzung für die Rückkehr auch nicht zur „Abfederung“ von Prognoseschwierigkeiten oder -unsicherheiten zu rechtfertigen. Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 46. Gemessen daran ist jedenfalls für die Situation der Gruppe der nicht uneingeschränkt arbeitsfähigen, ggf. vulnerablen Personen unter Berücksichtigung der Erkenntnislage und ihres regelmäßig besonderen Bedarfs in aller Regel nicht davon auszugehen, dass sie die für die Schaffung adäquater, menschenwürdiger Lebensverhältnisse in Ungarn erforderliche besondere Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit aufbringen und ihren Lebensunterhalt zumindest auf niedrigem Niveau für den zugrunde zulegenden zeitlich erweiterten Prognosespielraum durch Arbeit sicherstellen können werden. Maßgeblich ist dabei eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) zu ermitteln. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris Rn 10.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht - nach eigener Prüfung - an. Auch aus den neuesten Erkenntnismitteln zu Ungarn, insbesondere den vom (österreichischen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herausgegebenen „Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn“, Stand: 14. November 2023, sowie dem Länderbericht der Asylum Information Database (AIDA), „Country Report: Hungary“, Stand: 31. Dezember 2013, vom 20. Juli 2024, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die vom Verwaltungsgericht Aachen beschriebe Situation für aus Deutschland nach Ungarn zurückgeführte Schutzberechtigte sich inzwischen signifikant verbessert haben könnte. b) Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls steht vorliegend zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass die Kläger zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, denen ohne eine konkret-individuelle Zusicherung einer längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Seiten Ungarns mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht. Für die Prognose der bei einer Rückkehr nach Ungarn drohenden Gefahren ist davon auszugehen, dass die im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband zurückkehrt. Daher ist vorliegend für die Rückkehrprognose zu unterstellen, dass die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kläger zu 1 und 2 sowie ihre insgesamt vier minderjährigen Kinder gemeinsam zurückkehren würden. Nach der Erkenntnislage steht fest, dass die Suche nach einer geeigneten menschenwürdigen Unterkunft für die sechsköpfige Familie ohne staatliche Hilfe und ohne Einkommen überaus schwierig bis aussichtslos sein wird. Es fehlt bereits an der notwendigen Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage auf dem durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geforderten Niveau in der ersten Phase des Aufenthalts, da weder staatliche Unterbringungs- oder Unterstützungsleistungen noch gesicherte Leistungen privater Organisationen für Rückkehrer zur Verfügung stehen. Die sechsköpfige Familie wäre also völlig auf sich selbst gestellt. Nach der Erkenntnislage steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in Ungarn noch tätigen NGOs und sonstigen Hilfsorganisationen allenfalls alleinstehenden Männern und in Ausnahmesituationen alleinstehenden Frauen eine vorübergehende Unterbringungsmöglichkeit bieten können, aber nicht Familien und Paaren mit Kindern. Mit den ihnen aktuell noch zur Verfügung stehenden Mitteln können die zivilen Organisationen nach den vorliegenden Erkenntnissen bereits den Bedarf der in Ungarn befindlichen anerkannten Schutzberechtigten nicht mehr decken. Gleiches gilt für die Sicherung des Lebensunterhalts. Aufgrund der geringen Zahl von Langzeitzuwanderern in Ungarn haben sich auch keine Zuwanderergemeinschaften gebildet, jedenfalls keine muslimisch geprägten, von denen die Kläger Unterstützung erhalten könnten und die das in Ungarn für eine soziale Absicherung wichtige - Schutzberechtigten typischerweise fehlende - familiäre Netzwerk ersetzen könnten. Irgendwelche Kontakte der Kläger zu in Ungarn befindlichen Personen, die sie unterstützen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Selbst wenn es gelingen sollte, die Kläger für eine gewisse Übergangszeit vorübergehend unterzubringen und zu versorgen und dies mit Blick auf die Kinder für ausreichend und zumutbar erachtet würde, ist es zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es den Klägern zu 1 und zu 2 gelingen wird, für den in den Blick zu nehmenden erweiterten Prognosespielraum den Lebensunterhalt der sechsköpfigen Familie zumindest auf einem Niveau sicher zu stellen, das eine existenzielle Notlage ausschließen wird. Da nach den dargelegten Erkenntnissen bedarfssichernde Sozialleistungen des ungarischen Staates nicht existieren bzw. erreichbar sind, wird die Familie den Lebensunterhalt ausschließlich durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf der Familie mit Blick auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterbringung der Kinder im Alter von knapp zwei bis elf Jahren deutlich erhöht ist. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger zu 1 und 2 eine Arbeit finden werden, aus deren Einkünften dieser - erhöhte - Bedarf der Familie im Sinne eines absoluten Existenzminimums gedeckt werden kann. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 keine Berufsausbildung besitzen und ausschließlich Kurdisch-Badinani sprechen. Allein aufgrund der Sprachprobleme, aber auch aufgrund der fehlenden beruflichen Qualifikation werden weder der Kläger zu 1 noch die Klägerin zu 2 auf dem ungarischen Arbeitsmarkt in naher Zukunft eine Chance haben, ein Einkommen zu erwirtschaften, das die menschenwürdige Unterbringung und die Versorgung der sechsköpfigen Familie sicherstellen könnte. Die Klägerin zu 2 wird schon aufgrund ihrer Sprachschwierigkeiten, ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit und ihrer eingeschränkten Einsatzfähigkeit als Mutter von vier minderjährigen Kindern, darunter ein Kleinkind, bei realistischer Betrachtung nicht auf dem Arbeitsmarkt bestehen können, zumindest nicht in den Bereichen, die anerkannt Schutzberechtigten in erster Linie offenstehen (Baugewerbe, Gastronomie und Tourismus). Auch der Kläger zu 1 wird aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der fehlenden beruflichen Qualifikationen allenfalls im untersten Lohnsektor, etwa im Baugewerbe, eine Arbeit finden können, die es ihm sicher nicht ermöglichen wird, den erhöhten Mindestunterhalt der Familie zu decken. Darüber hinaus wird den Klägern zu 1 und zu 2 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen der erforderlichen Betreuung der Kinder, für die im ungarischen Bildungssystem - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung stehen, nur in beschränktem zeitlichem Umfang möglich sein. Angesichts der dargestellten Schwierigkeiten für die Kläger, ihre elementaren Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit auf Dauer zu sichern, kann eine Überstellung nach Ungarn ohne belastbare individuelle längerfristige Versorgungszusicherung des ungarischen Staates nicht erfolgen. Eine solche Zusicherung liegt hier nicht vor. Unterstützung seitens NGOs oder kirchlicher Organisationen in einem entsprechenden Umfang und mit gesicherter, längerfristiger Perspektive ist in Ungarn nicht (mehr) gewährleistet. II. Die Regelungen unter Nr. 2 - 4 des Bescheides vom 13. Oktober 2020 können ebenfalls keinen Bestand haben. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 21). Das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, die Asylanträge der Kläger materiell zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss der Asylverfahren erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-)Staat, in den abgeschoben werden soll. Die Aufhebung umfasst auch die Feststellung, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen. Die Anfechtungsklage der Kläger ist insgesamt gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2020 gerichtet, ohne die Feststellung, dass sie nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen (sog. „negative Staatenbezeichnung“), hiervon auszunehmen. Zudem ist die negative Staatenbezeichnung von der Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Frist und der Bezeichnung eines Zielstaates gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht trennbar, so dass sie bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht selbständig fortbestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 - juris Rn. 24; Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - a.a.O. Rn. 7). Bereits nach dem Wortlaut der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch für den Erlass der vorliegenden asylrechtlichen Abschiebungsandrohung maßgeblichen § 60 Abs. 10 Satz 2 und § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann die negative Staatenbezeichnung nur „in der Androhung“ erfolgen. Sie schränkt die Abschiebungsandrohung lediglich dahingehend ein, dass die Abschiebung in den negativ bezeichneten Staat nicht erfolgen darf. Kann aber im Fall der Aufhebung der Abschiebungsandrohung schon nicht in den bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, hat eine Regelung zur Einschränkung der Abschiebung keinen Anknüpfungspunkt und keinen sinnvollen Regelungsgehalt mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 - a.a.O. Rn. 25). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger richten sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am 10. November 1981 in Zakho im Irak geborene Kläger zu 1 ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit islamischen Glaubens. Die am 5. April 1992 in Zakho im Irak geborene Klägerin zu 2 ist seine Ehefrau und ebenfalls irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit islamischen Glaubens. Der am 19. September 2013 im Irak geborene Kläger zu 3 ist der Sohn der Kläger zu 1 und 2. Die am 9. Oktober 2018 in Serbien geborene Klägerin zu 4 ist die Tochter der Kläger zu 1 und 2. Der am 9. Oktober 2020 in Halberstadt geborene Bilal ist ein weiterer Sohn der Kläger zu 1 und 2 und Kläger im Verfahren 1 A 323/21 HAL. Die am 30. Dezember 2022 in B-Stadt geborene Jaida Abdulrahman Silopi ist eine weitere Tochter der Kläger zu 1 und 2 und Klägerin im Verfahren 1 A 127/24 HAL. Die Kläger zu 1 - 3 reisten am 1. Oktober 2016 aus dem Irak aus und nach eigenen Angaben über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn, Österreich, die Slowakei und Tschechien am 1. August 2020 mit der in Serbien geborenen Klägerin zu 4 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 6. August 2020 einen Asylantrag stellten. Die Kläger hatten zuvor am 9. April 2019 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, wo ihnen am 12. Juni 2020 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Am 2. Oktober 2020 wurden die Kläger zu Zulässigkeit ihres Asylantrags angehört. Der Kläger zu 1 gab an, sie hätten sich etwa 19 Monate in Ungarn aufgehalten. Sie seien mehr als ein Jahr in einem Gefängnis gewesen, einem geschlossenen Camp an der Grenze zur Slowakei. Sie seien bis zum 20. Juli 2020 in dem Camp untergebracht gewesen, danach hätten sie auf der Straße gelebt. Sie hätten das Camp verlassen müssen und kein Geld vom Staat bekommen. Er habe versucht, Sozialleistungen zu erhalten, dies sei ihm aber nicht gelungen. Seine Frau sei schwanger gewesen, man habe sie aber nicht ins Krankenhaus gelassen. Der Leiter der Unterkunft habe ihm gesagt, er solle nach Deutschland fahren. Er habe auf der Straße gebettelt und nach Essensresten für sich und seine Familie gesucht. Er habe versucht, Arbeit zu finden, aber man habe ihm gesagt, dass er erst die Sprache lernen müsse, dann bekomme er Arbeit. Einen Sprachkurs habe er nicht bekommen. Mit zwei Kindern habe er keine Chance gehabt, irgendwo zu arbeiten oder die Sprache zu lernen. Die Unterlagen zu seinem Verfahren in Ungarn seien ihm gestohlen worden, als er im Park geschlafen habe. Die Geburtsurkunde seiner Tochter, die in Serbien geboren worden sei, sei auch gestohlen worden. Die Klägerin zu 2 ergänzte, sie seien seit dem 20. Juli 2020 auf der Straße gewesen. Nachdem sie ihre Aufenthaltstitel erhalten hätten, hätten sie das Flüchtlingslager verlassen müssen. Sie hätten versucht, eine Unterkunft zu finden, aber keine bekommen. Im Flüchtlingslager habe man ihnen gesagt, dass sie selbst etwas finden müssten, wo sie wohnen könnten. Auch bei einer Hilfsorganisation habe man ihnen gesagt, dass man für sie nichts tun könne und dass sie selbst suchen müssten. Geld hätten sie nicht bekommen. Sie hätten versucht, Sozialleistungen zu beantragen, aber keine Leistungen bekommen. Auch eine Arbeit oder einen Sprachkurs hätten sie nicht bekommen. Sie hätten nicht versucht, die Sprache selbstständig zu erlernen. Die Unterlagen zu ihrem Asylverfahren seien ihnen gestohlen worden, als sie auf der Straße gewesen seien. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verlassen sollten, wurde ihnen die Abschiebung nach Ungarn angedroht. Die Kläger dürften nicht in den Irak abgeschoben werden (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da den Klägern in Ungarn internationaler Schutz gewährt worden sei. Da die Asylanträge als unzulässig abgelehnt würden, würden sie nicht materiell geprüft. Eine Menschenrechtsverletzung drohe den Klägern bei einer Rückführung nach Ungarn nicht. Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiären Schutz seien ungarischen Staatsbürgern, mit Ausnahme des Wahlrechts und der Wählbarkeit, gleichgestellt. Im Rahmen eines Intergrationsvertrages werde Integrationsunterstützung gewährt. Der hierfür erforderliche Antrag müsse innerhalb von vier Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus gestellt werden. Wer die Frist versäume, könne keinen Integrationsvertrag mehr abschließen. Der Vertrag habe eine Laufzeit von maximal zwei Jahren Er sehe neben einem Grundeinkommen auch Unterstützungsleistungen durch Sozialarbeiter vor, die beispielsweise bei der Beschaffung von Wohnraum und der Integration in den ungarischen Arbeitsmarkt Unterstützung leisteten. Nach Ablauf des Intergrationsvertrages hätten die Betreffenden Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Intergrationsvertrages abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt worden sei, hätten die Möglichkeit, um jene Unterstützungen nachzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offenstünden. In der Regel erfolge nach zwei Monaten eine dezentrale Unterbringung der Schutzberechtigten in Kommunen. In der Praxis sei es jedoch trotz Integrationsvertrages extrem schwierig für Schutzsuchende, aus dem Unterbringungszentrum auszuziehen und sich in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu integrieren. Der Schutzberechtigte erhalte eine ungarische Aufenthaltskarte, die für zehn Jahre gültig sei. Nach fünf Jahren werde der Schutzstatus überprüft. Der Flüchtlingsschutz oder der subsidiäre Schutz könne bei konkreten Anhaltspunkten zurückgenommen oder widerrufen werden. Die bloße Weiterreise reiche hierfür nicht aus. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die einen Integrationsvertrag unterschrieben hätten und krankenversichert seien (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit), oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen werde (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), hätten das Recht auf Krankenversicherung wie ungarische Staatsbürger. Wenn das monatliche Einkommen (inklusive Integrationsunterstützung) von Schutzberechtigten unter der Bedürftigkeitsgrenze liege (28.500 HUF/Monat), gälten sie als bedürftig, womit auch ein Recht auf Krankenversicherung verbunden sei. Das gleiche gelte für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ohne Integrationsvertrag. Unter den genannten Bedingungen müssten Schutzberechtigte nichts für ihre Krankenversorgung bezahlen. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht krankenversichert seien und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversicherung berechtigt seien, müssten monatlich 6.810 HUF für Gesundheitsdienste bezahlen und seit mindestens einem Jahr über eine Meldeadresse verfügen. Wer nicht krankenversichert und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt sei und nicht über die geforderte Meldeadresse seit mindestens einem Jahr verfüge, könne einen speziellen Krankenversicherungsvertrag abschließen, bei dem monatlich 50 % des offiziellen ungarischen Mindestlohns (50.750 HUF) zu bezahlen sei. Allen Personen, die ein Recht auf Krankenversorgung hätten, werde eine Sozialversicherungsnummer ausgestellt. Nach Ungarn rücküberstellte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für Asylsuchende. Schutzberechtigte ohne Integrationsvertrag hätten die Möglichkeit, um alle Unterstützungen nachzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offenstünden. Den Klägern sei es mit der erforderlichen Eigeninitiative möglich, zu vermeiden, dass sie in eine Situation extremer materieller Not gerieten. Zwar seien die allgemeinen Lebensbedingungen nicht einfach. Jedoch seien unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger die humanitären Bedingungen bei einer Rückkehr nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK erreichten. Individuelle gefahrerhöhende Umstände lägen nicht vor. Es sei unbestritten, dass ein Familienverbund mit zwei oder drei Kindern als besonders schützenswert gelte. Dies führe jedoch nicht automatisch dazu, dass individuell gefahrerhöhende Umstände vorlägen. Die Umstände, die die Kläger geltend machten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner Ungarns hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Die Befürchtung der Kläger, bei einer Rückkehr nach Ungarn erneut obdachlos zu werden, führe nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Es obliege ihnen, sich um die Gewährung der ihnen im schutzgewährenden Mitgliedstaat zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Unterstützung zu suchen. Die Bemühungen der Kläger seien nicht ausreichend gewesen. Bei einer akuten Notlage hätten aktivere Bemühungen nahegelegen. Voraussetzung für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC sei, dass die Kläger aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Die Kläger hätten das Vorliegen einer besonderen Verletzbarkeit aber nicht vorgetragen. Die humanitären Bedingungen in Ungarn, unter denen die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte leben würden, seien daher keine unabhängig von ihrem Willen oder ihren Entscheidungen eintretende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf Ungarn lägen nicht vor. Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Iraks würden nicht getroffen. Ein Asylbewerber habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland, wenn ihm ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt habe. Am 2. November 2020 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 4. November 2020 - 2 A 392/20 MD - hat das Verwaltungsgericht Magdeburg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Halle verwiesen. Die Kläger tragen vor, sie könnten in Ungarn keine menschenwürdige Existenz führen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte, die Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt vor, in Ungarn sei die adäquate Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Personengruppen grundsätzlich gewährleistet. Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus seien ausreichend. Es herrschten keine derart eklatanten Missstände, welche die Annahme rechtfertigten, dass international Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt würden. International Schutzberechtigte seien in Ungarn den Inländern grundsätzlich rechtlich gleichgestellt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte hätten die gleichen sozialen Ansprüche und Rechte wie ungarische Staatsangehörige. Hierunter fielen auch der Zugriff auf das ungarische Sozialsystem, das ein Mindestmaß an medizinischer Grundversorgung, Versicherungsschutz und Wohngeld gewährleiste. Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz hätten, abgesehen vom öffentlichen Dienst, für den die ungarische Staatsangehörigkeit erforderlich sei, denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie ungarische Staatsangehörige. Mangelnde Sprachkenntnisse erschwerten zwar die Jobsuche für international Schutzberechtigte. Allerdings würden diese durch Nichtregierungsorganisationen wie z.B. Menedék oder Kalunba unterstützt. Darüber hinaus verweist die Beklagte auf ihren Bescheid vom 23. April 2024, mit dem sie den Asylantrag der Jaida Abdulrahman Silopi, der Tochter der Kläger zu 1 und 2, abgelehnt hat und der Gegenstand des Parallelverfahrens 1 A 127/24 HAL ist. Hierin wird ausgeführt, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ungarn führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Bei einer Rückführung der Klägerin nach Ungarn mit ihren Eltern und den restlichen Familienmitgliedern sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund ihrer individuellen Umstände durch die Abschiebung nicht beachtlich. Die Lebensbedingungen von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn seien ausreichend. Dies gelte auch für die Rückführung von Familien mit minderjährigen Kindern. Es liege keine Versorgungsverweigerung des ungarischen Staates vor. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, hätten dieselben sozialen, ökonomischen und kulturellen Rechte wie ungarische Staatsangehörige. Auch das Fehlen von staatlichen Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte führe weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit den besonderen Umständen für international Schutzberechtigte zum Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC. Eine generell unzumutbare Situation könne trotz erschwerender Aspekte wie fehlender Sprachkenntnisse, Fehlen eines unterstützenden Familienverbandes in der Nähe und der in Ungarn gegenüber international schutzberechtigten Personen wohl eher wenig aufnahmebereiten Gesellschaft sowie der entsprechenden politischen Verlautbarungen der Regierung nicht festgestellt werden. Mit der gegebenenfalls prekären Situation während des Asylverfahrens sei die Situation von international Schutzberechtigten nicht vergleichbar. Etwaige Mängel des ungarischen Asylverfahrens träfen die international Schutzberechtigten nicht (mehr). International schutzberechtigte Personen seien auch im Bereich des Wohnungswesens ungarischen Staatsangehörigen rechtlich gleichgestellt. Die ungarische Gesetzgebung schränke weder ihre Freizügigkeit innerhalb Ungarns noch die Wahl der Wohnung ein. Sie hätten damit den gleichen Zugriff auf eine Wohnung wie ungarische Staatsangehörige. Bei der Wohnungssuche scheine die Vermittlung von Wohnraum, ungeachtet der generellen Stimmung im Land, in der Regel zu gelingen. Eine etwaige Diskriminierung international Schutzberechtigter sei auch weniger stark ausgeprägt, wenn diese ein eigenes Einkommen vorweisen könnten. Zudem unterstützten Nichtregierungsorganisationen international Schutzberechtigte auch bei der Wohnungssuche. Bei etwaigen Schwierigkeiten könnten Übergangslösungen, beispielsweise die vorübergehende Unterbringung in Wohngemeinschaften oder gemeinnützigen bzw. kirchlichen Einrichtungen, in Anspruch genommen werden, bis passender Wohnraum angemietet werden könne. In Notfällen seien zudem kurzfristig Plätze in Obdachlosenunterkünften verfügbar. International Schutzberechtigte könnten sich in den Aufnahmezentren für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Zuerkennung des internationalen Schutzstatus aufhalten. Während dieser Zeit sollten alle Dokumente, die für das Leben in Ungarn erforderlich seien, bereitgestellt werden. Dazu gehöre eine ID Card, ein Pass, die Adresskarte (allerdings ohne registrierten Wohnsitz, da der Aufenthalt in Vámosszabadi nur vorübergehend sei), die Unterlagen für die Sozial- und Krankenversicherung sowie die Steuernummer. In der Einrichtung erhielten die Bewohner Essen, Hygieneartikel und Zugang zu ärztlicher Versorgung. Mitarbeitende von Nichtregierungsorganisationen hätten vollen Zugang zu den Einrichtungen. Die Organisation Menedék, die auch in Budapest Integrationshilfen wie finanzierte Wohnungen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche und ähnliches anbiete, komme regelmäßig zur Beratung. Für international Schutzberechtigte hätten im Jahr 2021 täglich Busse zum Transfer in die nahegelegene Stadt Györ zur Verfügung gestanden. Auch unmittelbar nach der Ankunft in Ungarn, also noch vor Aufnahme eigener Erwerbstätigkeit, drohe international Schutzberechtigten keine extreme materielle Not. Personen, die auf Grund des Rückübernahmeabkommens aus Deutschland überstellt würden, könnten sich bereits vorab telefonisch oder per E-Mail oder unmittelbar nach der Überstellung in Budapest mit Nichtregierungsorganisationen in Verbindung setzen, die eine Wohnung vermittelten oder zur Verfügung stellten. Die Vermittlung könne auch kurzfristig erfolgen und sei in der Vergangenheit bereits für mehrere rücküberstellte Familien erfolgreich praktiziert worden. International Schutzberechtigte könnten zwischen einem Monat und einem Jahr in von Nichtregierungsorganisationen angemieteten Wohnungen untergebracht werden. Diese Hilfe werde etwa durch die Organisationen Menedék und Kalunba Social Services Nonprofit Ltd. trotz Fortfall von Fördergeldern fortgesetzt. Die Vermeidung von Obdachlosigkeit und die Ermöglichung menschenwürdigen Wohnens sei zudem eine verfassungsrechtliche Vorgabe. Die Vermittlung von Sozialwohnungen seitens der Kommunalverwaltung an international Schutzberechtigte setze voraus, dass der feste Wohnsitz in der Gemeinde mittels einer Adresskarte nachgewiesen werde. Dies setze einen längeren Aufenthalt im entsprechenden Bezirk voraus, so dass international Schutzberechtigte insoweit auf Schwierigkeiten stoßen könnten. International Schutzberechtigte hätten die Möglichkeit, Obdachlosigkeit durch eigene und durch von Nichtregierungsorganisationen unterstützte Wohnungssuche abzuwenden. Auch wenn die staatliche Unterstützung, einschließlich der aus dem AMIF-Programm, zum Juli 2018 beendet worden sei, hätten Nichtregierungsorganisationen ihre Hilfeleistung nicht eingestellt. Ferner bestehe für international Schutzberechtigte der Zugang zu Notunterkünften für Obdachlose, die etwa vom Baptistischen Integrationszentrum und einigen Programmen von Nichtregierungsorganisationen und kirchlichen Organisationen für Schutzberechtigte angeboten würden. In Budapest stelle das Budapest Methodological Centre of Social Polica (BMSZKI) temporäre Unterkünfte und Notschlafstellen für Obdachlose bereit, die auch international Schutzberechtigten offenstünden. Personen mit internationalem Schutz seien auch im Bereich des Gesundheitswesens ungarischen Staatsangehörigen rechtlich gleichgestellt. In Ungarn existiere ein allgemeiner Versicherungsschutz in den Bereichen Krankheit, Mutterschutz, Alter, Invalidität, Berufskrankheiten und Unfälle, Hinterbliebene, Kindererziehung und Arbeitslosigkeit. International Schutzberechtigte würden als arbeitssuchend registriert und erhielten für die ersten 6 Monate einen Versicherungsschutz. Gesetzlich krankenversichert seien (u.a.) Erwerbstätige (Stammversicherte). Ebenfalls gesetzlich krankenversichert seien (u.a.) Bezieher von Einkommenshilfen (Sozialhilfeberechtigte) und Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitssuchende. Die Gewährung von Leistungen für Arbeitssuchende setze indes eine mindestens 365-tägige Versicherung in den letzten drei Jahren voraus. Anspruchsberechtigte seien ferner u.a. Minderjährige, Empfänger von Mutterschaftsgeld und Sozialschutzleistungen. Diese Personengruppen hätten Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung. Jedem Krankenversicherten stünden sämtliche Leistungen zu. Die medizinische Versorgung in Ungarn sei grundsätzlich kostenlos. Soweit im Einzelfall kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestehe, ermögliche dies, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit, einen Anspruch auf kostenlosen kommunalen Krankenversicherungsschutz. Dazu, dass der Zugang zu diesem kommunalen Versicherungsschutz an den Besitz einer Sozialversicherungskarte geknüpft sei (wie etwa der Zugang zur staatlichen Basisgrundversorgung), oder sonst nur mit beachtlicher Verzögerung zu erlangen sei, lägen keine Erkenntnisse vor. Eine kostenfreie Notfallversorgung und lebensrettende Versorgung seien in Ungarn gewährleistet. Diese Leistung sei für alle in Ungarn aufhältigen Personen, unabhängig von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit, verfügbar, ggfs. auch ohne Identitätsfeststellung. Bei Problemen erteile die ungarische Rechtshilfe in medizinischen Angelegenheiten eine kostenlose Beratung. Psychiatrische, psychotherapeutische, psychologische Behandlung und psychosoziale Beratung für Folterüberlebende und schwer traumatisierte Asylbewerber, Flüchtlinge und ihre Familienangehörigen würden grundsätzlich von der Cordelia Foundation geleistet. International Schutzberechtigte hätten unter den gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsbürger, abgesehen vom öffentlichen Dienst, für den die ungarische Staatsangehörigkeit erforderlich sei, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu den Leistungen der staatlichen Arbeitsvermittlung. Hauptschwierigkeit für international Schutzberechtigte beim Finden einer Arbeitsstelle seien fehlende Sprachkenntnisse. Gleichwohl hätten alle international Schutzberechtigten, die sich um eine Beschäftigung bemühten, gute Chancen, eine Anstellung zu finden. Dies gelte auch für ungelernte Arbeitskräfte. Die größte Wahrscheinlichkeit, eine Beschäftigung zu finden, böten die Landeshauptstadt Budapest und andere Regionen mit einem starken Anteil am verarbeitenden Gewerbe, daneben weitere Standorte der Automobilindustrie (z.B. Györ, Kecskemét und Esztergom). In Gastronomie und Tourismus böten neben Budapest auch die Region um den Plattensee grundsätzlich gute Beschäftigungschancen. Insbesondere wegen fehlender Sprachkenntnisse und kultureller Barrieren seien anerkannte Schutzberechtigte in der Regel im Bau- oder Gastgewerbe beschäftigt. Arbeitsstellen würden von der staatlichen Arbeitsvermittlung auch ohne eine Adresse vermittelt. Zudem unterstützten die Nichtregierungsorganisationen Menedék, Maltese Care Nonprofit Ltd. und Kalunba anerkannte subsidiär Schutzberechtigte bei der Arbeitssuche. Arbeitgeber stellten in der Regel über dem Mindestlohn an und leisteten zum Teil Integrationshilfen. Die Nettolöhne hätten im ersten Halbjahr 2023 durchschnittlich 370.200 HUF erreicht und damit um 13,6 % höher gelegen als ein Jahr zuvor. Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat liege bei 161.000 HUF und für Tätigkeiten, die mindestens einen mittleren Schulabschluss voraussetzten, bei 210.600 HUF. Ungelernte Arbeitskräfte könnten ein monatliches Einkommen von ca. 180.000 bis 200.000 HUF erzielen. Das Existenzminimum für eine Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, liege bei 274.978 HUF. Aus dem hieraus erzielten Lohn könne sowohl ein angemessener Unterhalt als auch eine Unterkunft für den international Schutzberechtigten und seine Familie finanziert werden. Übten international Schutzberechtigte eine Erwerbstätigkeit aus, fänden sie auch eine angemessene Wohnung für sich und ihre Familie. Die ungarische Wirtschaft sei im Jahr 2022 um 4,6 % gewachsen, das Bruttoinlandsprodukt sei in 2023 mit - 0,3 % leicht rückläufig gewesen. Die Beschäftigungsquote in Ungarn liege bei 80,2 %, verglichen mit dem EU-Durchschnitt von 74,5 %. Gleichzeitig habe die ungarische Arbeitslosenquote im September 2023 im Vergleich zum EU-Durchschnitt von 6,0 % bei lediglich 3,9 % gelegen. Durch die Abwanderung junger und qualifizierter Ungarn herrsche in Ungarn ein akuter Arbeitskräftemangel. International Schutzberechtigte seien in ihrem Zugang zum ungarischen Sozialsystem, dass grundsätzlich ein menschwürdiges Dasein sichere, ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Durch das Sozialsystem sei ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der internationalen Schutzberechtigung eine gesundheitliche Grundabsicherung gewährleistet und eine Versorgung mit Wohnraum möglich. International Schutzberechtigte würden u.a. von Sozialarbeitern dabei unterstützt, eine Sozialversicherungskarte zu beantragen. Bereits nach Erteilung der sog. MIR-Nummer seien sie berechtigt, Sozialleistungen zu beziehen. Sozialhilfe werde international schutzberechtigten Personen unter denselben Bedingungen und auf demselben Niveau gewährt wie ungarischen Staatsangehörigen; dies gelte ebenfalls für zurückgeführte Schutzberechtigte. Voraussetzung hierfür sei zunächst die Registrierung, welche in der Regel schon in der Aufnahmeeinrichtung Vámosszabadi erfolge, sofern der Schutzberechtigte mitwirke und sich dem Prozedere nicht durch Weiterreise entziehe. In diesem Fall müsse das Verfahren nachgeholt werden, was erfahrungsgemäß mehr Zeit in Anspruch nehme als bei den eingespielten Abläufen in der Anschlussunterkunft in Vámosszabadi. Die Mindestsicherung umfasse die Invalidenrente (Rokkantsági járadék), Altersbeihilfe (időskorúak járadéka) und Leistungen für Personen im Erwerbsalter (aktív korúak ellátása). Anspruch auf Leistungen für Personen im Erwerbsalter hätten Personen, die entweder mindestens 67% ihrer Erwerbsfähigkeit eingebüßt hätten (oder denen ein Grad der Behinderung von 50 % zuerkannt worden sei) oder Blindengeld oder Behindertenhilfe bezögen, sowie Personen, die arbeitslos seien und keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld bzw. grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf jegliche Art von Einkommenszulagen hätten und die über keine sonstigen Einkünfte verfügten. Die Höhe der Leistung für Personen im Erwerbsalter, die unter gesundheitlichen Problemen litten oder sich um ein Kind sorgten, richte sich nach der Größe, der Zusammensetzung und dem Einkommen der Familie (seit Januar 2022 liege der Höchstbetrag bei 59.850 HUF); die Höhe der monatlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit betrage 22.800 HUF im Jahr 2022. International Schutzberechtigte könnten auch einen Anspruch auf Familienleistungen geltend machen. Diese seien die Familienbeihilfe (családi pótlék), das Kinderbetreuungsgeld (gyermekgondozási díj), die Adoptionsbeihilfe (örökbefogadói díj), das Erziehungsgeld (gyermeknevelési támogatás) sowie die Beihilfe für Kinderbetreuung (gyermekgondozást segítő ellátás). Familienbeihilfe (Családi pótlék) könne für die Erziehungskosten von der Geburt des Kindes bis zum Pflichtschulalter (in der Regel 0-16 Jahre) sowie anschließend für eine weiterführende Schulbildung oder Berufsausbildung bis zum Alter von 20 Jahren (bis zu 23 Jahre bei speziellem Bildungsbedarf bzw. ohne Altersbegrenzung bei Schwerbehinderten ohne geregeltes Einkommen) beantragt werden. Die Höhe der Familienbeihilfe sei abhängig von der Zahl der Kinder. Sie betrage in 2022 für eine Familie mit einem Kind 12.200 HUF/Monat und für eine Familie mit einem chronisch kranken oder schwerbehinderten Kind 23.300 HUF/Monat. Kinder aus sozial schwachen Familien erhielten ferner Hilfe in Form von Kindergeld, Kindergartenunterstützung sowie Eingliederungshilfen in der Schule und dort bei Bedarf kostenlose Schulverpflegung und Schulmaterialien. Unbegleitete Minderjährige erhielten auch nach ihrer Anerkennung Unterstützung durch das Flüchtlingsamt. Dies umfasse im Rahmen der Schulbildung (Primär- und Mittelschulbildung) alle notwendigen Kosten, insbesondere Fahrtkosten, Kosten der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, in Anspruch genommene Verpflegung und die Unterbringungskosten im Internat oder Wohnheim. International Schutzberechtigte könnten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Álláskeresési járadék) und Arbeitslosenhilfe vor Beginn der Rente (nyugdíj előtti álláskeresési segély) geltend machen. Das Arbeitslosengeld stehe Arbeitslosen zu, die in den drei Jahren vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 365 Tage gearbeitet hätten. Da zehn Arbeitstage einen Anspruch auf einen Tag Leistung verliehen, werde das Arbeitslosengeld für mindestens 36 und höchstens für 90 Tage gewährt. Arbeitslosenhilfe vor Beginn der Rente werde älteren Arbeitsuchenden gewährt. Arbeitslosengeld (Álláskeresési járadék) werde unter der Voraussetzung der Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung des Anspruchstellers für höchstens 90 Tage in Höhe von 60 % des vorherigen Durchschnittslohns gezahlt. Der Betrag dürfe 100 % des Mindestlohns nicht überschreiten (200.400 HUF im Jahr 2022). International Schutzberechtigte erhielten nach ihrer Anerkennung einen ungarischen Personalausweis mit einer Gültigkeit von sechs Jahren, bei Minderjährigkeit mit einer Gültigkeit von drei Jahren. Der National Directorate-General for Aliens Policing (NDGAP) prüfe von Amts wegen den internationalen Schutzstatus nach mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Schutzzuerkennung. Bei Rücknahme der Anerkennungsentscheidung bestünden gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten. Personen, die internationalen Schutz genössen, könnten sich in Ungarn frei bewegen. Reisedokumente für den Grenzübertritt in andere Staaten würden international Schutzberechtigten erteilt. Es sei auch nicht ernsthaft zu besorgen, dass die ungarischen Behörden den Schutzstatus unrechtmäßig wieder entziehen würden. Widerruf oder Rücknahme stattgebender Bescheide würden in Ungarn nur selten ausgesprochen. Von den 338 Überprüfungsfällen, die das ungarische Amt für Einwanderung seit Juli 2016 durchgeführt habe, sei der Großteil negativ gewesen, d.h. lediglich in 86 Fällen sei es zu einem Widerruf bzw. zur Beibehaltung des ursprünglich negativen Bescheides gekommen. In den übrigen 252 Fällen seien Anerkennungen ausgesprochen bzw. stattgebende Bescheide aufrechterhalten worden. Diese Werte ließen nicht erkennen, dass Schutzzuerkennungen in Ungarn systemisch wieder aufgehoben würden oder die ungarischen Behörden in signifikanter Weise zu Lasten der Betroffenen entschieden. Nichtregierungsorganisationen, insbesondere kirchliche Träger, unterstützen anerkannte international Schutzberechtigte in zahlreichen Bereichen. Hervorzuheben seien insbesondere die Organisationen Menedék und Kalunba, die bei der Vermittlung von Unterkünften und der sozialen Integration unterstützten und auch selbst Angebote machten. Sie böten insbesondere Hilfen direkt bei der Ankunft aus dem Ausland an, vermittelten Sprachkurse und andere Bildungsangebote wie Job-Trainings, böten diese zum Teil auch selbst an und kümmern sich vordringlich um Kinder und vulnerable Personen. Nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen könnten bereits vor der Rücküberstellung vom Bundesgebiet aus kontaktiert werden. Diese leisteten Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und dem Erlernen der ungarischen Sprache und erforderlichenfalls Hilfestellung bei diversen Antragstellungen auf Sozialleistungen bei den ungarischen Behörden und eine finanzielle Unterstützung zur Überbrückung bis zu einer Arbeitsaufnahme. Schutzberechtigte könnten bis zu einem Jahr, auch kurzfristig, in von diesen Organisationen angemieteten Wohnungen untergebracht werden. Entsprechende Vermittlungen seien in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich gewesen. Beide Organisationen seien weiter im Bereich der Unterstützung von anerkannten Migranten tätig. Sie würden zwar nicht mehr mit staatlichen Mitteln aus Ungarn und seit 2019 auch nicht durch das European Asylum, Migration and Integration Fund-Programm (AMIF-Programm) mitfinanziert, existierten aber unverändert fort, seien weiter tätig und finanzierten sich aus privaten Geldern. Jedenfalls soweit Nichtregierungsorganisationen anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterstützten, seien sie auch nicht von der ungarischen Gesetzgebung von Juni 2018 betroffen, die die Unterstützung von Flucht und Migration mit - insbesondere strafrechtlichen - Konsequenzen belege. Menedék und Kalunba seien weiter in diesem Bereich tätig, anders als etwa die Organisation bzw. Gruppierung Migszol, die es sich vorwiegend zur Aufgabe gemacht habe, Asylbewerber politisch zu unterstützen. Migszol habe angesichts der politischen und rechtlichen Lage in Ungarn seine Aktivitäten im ersten Halbjahr 2018 eingestellt. Zu nennen seine primär folgende Nichtregierungsorganisationen: „Kalunba Social Services Nonprofit Ltd.“, „Menedék - Hungaria Associations for Migrants“, „Evangélikus Diakónia“ und „Cordelia Foundation“. Daneben existierten aber auch noch unzählige kleinere Gruppen, die sich in Teilbereichen engagierten. Ferner engagiere sich das Helsinki Komitee im Bereich Rechtsschutz, insbesondere im Bereich Widerrufsprüfungen. Die mit dem Angriff auf die Ukraine ausgelöste Fluchtbewegung in das Nachbarland Ungarn begründe keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von international Schutzberechtigten in Ungarn. Für die Bewältigung des Zustroms von Flüchtlingen aus der Ukraine erhalte Ungarn Sofortzahlungen aus dem Programm REACT-EU. Insgesamt stelle der Rat der Europäischen Union den Mitgliedstaaten, die Kriegsflüchtlinge aufnähmen, 3,5 Mrd. € Sofortzahlungen zur Verfügung. Für Ungarn sei die REACT-EU-Tranche 2021 hierbei von 11 % auf 45 % erhöht worden. Ungarn erhalte u.a. die erforderlichen finanziellen Mittel, um neben der Versorgung von international Schutzberechtigten auch eine Grundversorgung und Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine zu bewältigen. Es lägen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Flucht von ukrainischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine zu einer Überlastung der ungarischen Aufnahmezentren führe. Zwar seien bis Juli 2022 etwa 1,6 Millionen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Ungarn eingereist, doch nur wenige von ihnen wollten offenbar in Ungarn bleiben. So hätten bis Juli 2022 nur etwa 25.000 Personen in Ungarn den sog. vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 beantragt. Über die tatsächliche Zahl der ukrainischen Kriegsflüchtlinge, die sich in Ungarn aufhielten, gebe es keine verlässlichen Daten, da zwar die Grenzübertritte von der Ukraine nach Ungarn, nicht aber die von Ungarn in angrenzende Schengen-Länder zahlenmäßig erfasst würden. Die meisten der von der Ukraine nach Ungarn Geflüchteten seien in Drittländer weitergereist oder würden dorthin weiterreisen. Dank dem breiten Einsatz der Bevölkerung habe die Unterbringung von ukrainischen Kriegsflüchtlingen zu keinem Zeitpunkt eine Herausforderung dargestellt. Zudem belege der Umstand, dass zusätzliche Sammelunterkünfte für ukrainische Kriegsflüchtlinge geschaffen worden seien, dass die ungarischen Behörden auch bei einem erhöhten Zustrom von Schutzsuchenden willens und in der Lage seien, auf die hiermit zusammenhängenden Herausforderungen effizient zu reagieren und für ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zu sorgen. Die Eltern der Klägerin seien gesund und arbeitsfähig. Sie könnten ihren Lebensunterhalt in Ungarn verdienen, auch wenn sie eine Rückkehr dorthin aus persönlichen Gründen ablehnten. Erhebliche Einschränkungen, die sie daran hindern könnten, am Berufsleben teilzunehmen, hätten sie nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.