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Urteil

2 A 130/23 HAL

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Nutzungsuntersagung der Beklagten vom 26. Juli 2022 (dazu unter 1.), die Zwangsgeldfestsetzung der Beklagten vom 23. Januar 2023 (dazu unter 2.) und die Kostenfestsetzungsbescheide der Beklagten vom 27. Juli 2022 und 24. Januar 2023 (dazu unter 3.) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14. August 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Dies gilt zunächst für die angefochtene Nutzungsuntersagung in Nr. 1 des Bescheides vom 26. Juli 2023. Maßgeblich ist, da es sich bei einer Nutzungsuntersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 L 73/11 – juris Rn. 34). Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 79 Satz 2 BauO LSA. Danach kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften steht. Nach § 58 Abs. 1 BauO LSA bedürfen die Errichtung, Änderung sowie die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist. Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 10. November 2022 (Az.: 2 B 188/22 HAL) ausgeführt: "Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die in dem Bescheid genannte Anlage der Antragstellerin i. S. v. § 2 Abs. 1 BauO LSA wird nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt. Die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für den Erlass einer Nutzungsuntersagung sind immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal – also ohne die erforderliche Genehmigung – genutzt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18.10.2018 – 2 M 71/18 –, juris Rn. 16); nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (OVG LSA, Urteil vom 25.07.2013 – 2 L 73/11 –, juris Rn. 36). Das Möbelhaus der Antragstellerin wird ohne die erforderliche Genehmigung genutzt. Die von der Antragstellerin tatsächlich vorgenommen Änderungen an ihrem Gebäudekomplex sind von der Baugenehmigung vom 05.03.2015 unstreitig nicht umfasst. Die Antragstellerin gab selbst an, die ursprünglich geplanten Baumaßnahmen nicht mehr durchführen zu wollen. Die vorgenommenen baulichen Veränderungen sind genehmigungspflichtig. Nach § 58 Abs. 1 BauO LSA bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung. Die von der Antragstellerin vorgenommenen Änderungen bezogen sich überwiegend auf eine Nutzungsänderung der Verkaufsflächen zu Lagerflächen. Die vorgenommenen Änderungen sind auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es steht nicht eindeutig ohne nähere Überprüfung in einem Baugenehmigungsverfahren fest, ob die derzeitige Nutzung den Anforderungen an die Standsicherheit nach § 12 BauO LSA und den vorbeugenden Brandschutz gemäß § 14 Abs. 1 BauO LSA entspricht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sei. Eine baustatische Prüfung konnte bislang nicht durchgeführt werden. Der beauftragte Prüfingenieur für Standsicherheit, Dipl.-Ing. ... H... teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.04.2022 (Anlage 11 der Antragsschrift) mit, dass die von der Antragsgegnerin bei der Bauüberwachung übermittelten Unterlagen nicht dem Bauantrag von 2013 zuzuordnen seien und so eine Überprüfung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 nicht erfolgen könne. Nach § 14 Abs. 1 BauO LSA sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Auch hier konnte bislang keine abschließende Brandschutzprüfung durchgeführt werden. Der mit der Prüfung des Brandschutznachweises beauftragte Dipl.-Ing. S... teilte am 03.07.2022 mit, dass er einen Abschlussprüfbericht, der die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes bestätige, nicht erstellen könne, da das Bauvorhaben nicht dem genehmigten Brandschutzkonzept entspreche. Ein Brandschutzkonzept, das sich auf den tatsächlichen baulichen Umfang des Möbelhauses bezieht, ist bislang von der Antragstellerin auch nicht vorgelegt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Brandschutz eindeutig eingehalten werden. In dem von dem Prüfingenieur für Brandschutz, Dipl. Ing. S..., erstellten 1. Bauüberwachungsbericht vom 19.09.2022 auf Grundlage des Ortstermins am 31.08.2022 wird beschrieben, dass mehrere Auflagen, insbesondere die zu installierende Brandmeldeanlage nicht realisiert worden sind. Flucht- und Rettungspläne sind nach DIN ISO 23601 zu überarbeiten. Auch wenn der Bericht zu dem Ergebnis kommt, dass eine konkrete Gefahr für Personen nicht zu erkennen ist, stellt er fest, dass die Situation formal teilweise nicht korrekt ist und die Prüfung des Brandschutzes auch nicht abgeschlossen ist. Die tatsächliche – zwischen den Beteiligten unstreitige – Nutzungsaufnahme verstößt zudem gegen § 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA. Danach hat der Bauherr mindestens zwei Wochen vorher die beabsichtigte Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei überwacht die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 den bauaufsichtlich geprüften Standsicherheitsnachweis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BauO LSA und den nach § 65 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 3 geprüften Brandschutznachweis. Mit Schreiben vom 14.02.2022 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die geforderten Nachweise bis zum 30.06.2022 vorliegen sollten. Ferner bat sie um Zustimmung zum vorzeitigen Nutzungsbeginn. Die Antragsgegnerin stimmte dem vorzeitigen Nutzungsbeginn nicht zu. Die Antragstellerin legte der Antragsgegnerin keine Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz vor. Soweit sich die Antragstellerin darauf bezieht, dass es einen Abschlussbericht zur Standsicherheit von Herrn Dipl.-Ing. ... H... gibt, wofür die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch eine Rechnung gestellt habe (Vgl. Anlagen 11 und 12 der Antragsschrift), ist diese darauf zu verweisen, dass der Abschlussbericht vom 07.04.2022 keine Prüfung der Standsicherheit beinhaltet, weil der Prüfingenieur für Standsicherheit diese nicht durchführen konnte (vgl. Ausführungen oben). Auch diesbezügliche Verstöße können zu einer Nutzungsuntersagung führen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 06.05.2021 – 1 V 1927/20 –, juris Rn. 21 unter Verweis auf VGH München, Beschluss vom 30.06.2016 – 15 CS 15.1615, juris Rn. 26). Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin die erforderlichen Prüfungen verhindert hätte. Auch der Prüfingenieur für Brandschutz bestätigte in seinem Bericht vom 19.09.2022 (Anlage 17 der Antragstellerin), dass zu keiner Zeit eine Untersagung seines Tätigwerdens verfügt worden war. Es muss sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin um eine reine Schutzbehauptung handeln. Die Antragstellerin kann sich nach summarischer Prüfung auch nicht erfolgreich auf Bestandsschutz berufen. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 08.04.2022 – 2 M 14/22 –, juris Rn. 3 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 05.08.1991 - 4 B 130.91 - juris Rn. 4). Hier ist schon gar nicht ersichtlich, wodurch Bestandschutz eingetreten sein soll, da der Gebäudekomplex ausweislich des Verwaltungsvorgangs so wie bestehend nie genehmigt worden war. Bestandsschutz ergibt sich auch nicht aus der Baugenehmigung aus dem Jahr 2015. Bei dem Termin zur Bauüberwachung am 31.08.2022 wurde ausweislich des Prüfberichts vom 19.09.2022 (Anlage 17 der Antragstellerin) festgestellt, dass die Antragstellerin die Auflagen der Baugenehmigung Nr. 11, 12, 13, 14 nicht umgesetzt hat. Die Planungen und das Brandschutzkonzept wurden nicht vollständig umgesetzt. Der derzeitige Bestand ist mithin nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert. § 79 Satz 2 BauO LSA eröffnet der Antragsgegnerin als unterer Bauaufsichtsbehörde (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA) auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Nutzungsuntersagung. Das Ermessen bezieht sich sowohl auf die Frage, ob die Behörde einschreitet (Entschließungsermessen) als auch auf die Frage, gegen wen sich die Verfügung richten soll (Auswahlermessen). Die Antragsgegnerin hat sowohl hinsichtlich des Entschließungs- als auch in Bezug auf das Auswahlermessen ermessensfehlerfrei gehandelt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Bauaufsichtsbehörde macht im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise (§ 40 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA) Gebrauch, wenn sie die unzulässige Benutzung untersagt, weil nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist der Ausspruch eines Nutzungsverbotes grundsätzlich eine ermessensgerechte Entscheidung (sog. intendiertes Ermessen). Es entspricht also regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Beschluss vom 29.08.2019 – 2 M 85/19 –, juris Rn. 11 unter Verweis auf OVG LSA, Beschluss vom 18.10.2018 – 2 M 71/18 –, juris Rn. 41). Besondere Umstände, die ausnahmsweise das Absehen von einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Eine sich auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung stellt sich mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen (OVG LSA, Beschluss vom 29.08.2019 – 2 M 85/19 –, juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2019 – 10 B 678/19 –, juris, Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Einen neuen Bauantrag gibt es nicht. Die Nutzungsuntersagung ist, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht unverhältnismäßig, weil das Möbelhaus ohne Einschreiten der Antragsgegnerin jahrelang in dem vorherrschenden baulichen Zustand in Betrieb war. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die Antragsgegnerin den baulichen Zustand des Möbelhauses als Gebäudekomplex zu keinem Zeitpunkt geduldet. Sie hat über Jahre hinweg versucht, die Antragstellerin durch Anhörungen und Aufforderungen dazu zu bewegen, baurechtmäßige Zustände zu schaffen. Es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie der Antragstellerin über einen langen Zeitraum die Möglichkeit einräumen wollte, baurechtmäßige Zustände zu schaffen. Ein weiteres Zuwarten war für sie nicht hinnehmbar, weil die Antragstellerin erkennbar nicht mehr an der Durchführung der Bauarbeiten entsprechend der erteilten Baugenehmigung interessiert war. Die Antragsgegnerin ist nicht daran gehindert, gegen jahrelange rechtswidrige Zustände einzuschreiten (vgl. zuletzt OVG LSA, Beschluss vom 10.06.2021 – 2 M 33/21 –, juris Rn. 35 m. w. N.). Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung ein Bauwerk errichtet oder eine Nutzung aufnimmt, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen. Dass die Antragstellerin den Gebäudekomplex trotz baurechtswidriger Zustände jahrelang als Möbelhaus bewirtschaftete, kann ihr nicht zugutekommen. Es ist aufgrund fehlender Standsicherheits- und Brandschutznachweise auch nicht ohne Weiteres von einer Genehmigungsfähigkeit auszugehen (vgl. Ausführungen oben). Zudem hat die Antragstellerin auf eigenes unternehmerisches Risiko gehandelt, indem sie in Kenntnis des Erfordernisses einer Baugenehmigung und der von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken die Nutzung des Betriebs fortgeführt hat. Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei gegen die Antragstellerin als Eigentümerin und Betreiberin (§ 8 SOG LSA) gerichtet." Hieran hält die Kammer nach Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch für das Hauptsacheverfahren fest. Ergänzend ist auszuführen: Es steht der Klägerin zwar frei, inwieweit sie von einer ihr erteilten Baugenehmigung Gebrauch macht. Wenn sie aber – wie hier – von der Baugenehmigung abweicht, weil sie – für das Gericht nachvollziehbar – meint, dass eine Verkaufsflächenerweiterung nicht wirtschaftlich sei, bedarf es einer neuen Antragstellung und einer erneuten Prüfung der Beklagten, ob die abweichende Baumaßnahme genehmigungsfähig ist. Die bauliche Anlage der Klägerin ist nicht allein durch die Beantragung einer neuen Baugenehmigung formell legalisiert. Denn die Beklagte hat den unter dem 28. Februar 2023 gestellten Bauantrag mit Bescheid vom 23. Mai 2023 abgelehnt. Solange eine Baugenehmigung für die verwirklichten Baumaßnahmen nicht erteilt wurde, ist die Nutzung des Möbelhauses formell illegal. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil die Klägerin am 23. Februar 2022 einen neuen Bauantrag gestellt hat. Die Unverhältnismäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung setzt voraus, dass der erforderliche Bauantrag vorliegt, das Vorhaben auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 7 B 901/15 - juris Rn. 5 m.w.N.). Nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 2 M 159/21 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt ist der Gebäudekomplex der Klägerin auch unter Berücksichtigung des am 28. Februar 2023 gestellten Bauantrags nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Beklagte hat den gestellten Bauantrag – wie dargelegt – abgelehnt und es ist nicht offensichtlich, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die Beklagte geht ausweislich des Ablehnungsbescheides vom 23. Mai 2023 vielmehr nicht nur davon aus, dass die vorgelegten Bauantragsunterlagen unvollständig sind, sondern hält den Bauantrag auch für nicht genehmigungsfähig. Hierzu hat sie im Ablehnungsbescheid (und ergänzend im Vorlagebericht vom 22. Juni 2023; Bl. 302 ff. BA A zum Verfahren 2 A 129/23 HAL) ausgeführt, die vorgelegten Antragsunterlagen stimmten teilweise nicht miteinander überein und seien in sich nicht schlüssig. Teilweise werde ein genehmigter Bestand zugrunde gelegt, den es nicht gebe, weil der Gebäudekomplex ohne Genehmigung bzw. abweichend von erteilten Baugenehmigungen umgebaut worden sei. Die Antragsunterlagen beruhten zum Teil auf unrichtigen Annahmen, insbesondere bei den Abweichungen. So werde behauptet, die vielfachen illegalen Öffnungen in der Brandwand seien irgendwann in der Vergangenheit legal entstanden und eine Schließung sei nicht möglich. Hinsichtlich der Rettungsfenster im 2. OG werde festgestellt, dass sie nicht den vorgegebenen Maßen der Bauordnung entsprächen und auch nicht ohne weiteres vergrößert werden könnten. Warum dies nicht möglich sei, finde in den Bauantragsunterlagen keine Erwähnung. Auch der Prüfingenieur S... hat in seinem Bericht vom 19. September 2022 u.a. festgehalten, dass in der Brandwand in Richtung ...gasse im 2. Obergeschoss zwar bereits Fenster vermauert wurden, ein Fenster müsse jedoch noch vermauert werden. Ein ursprünglich geplanter Flur/Gang zwischen Vorderhaus und neuem Treppenraum sei nicht errichtet worden. Die im Brandschutzkonzept dargestellten RWA-Öffnungen im Dach seien nicht vorhanden. Insgesamt seien die im Brandschutzkonzept erwähnten trockene Steigleitungen nicht realisiert worden (Auflage Nr. 13 der Baugenehmigung von 2015), die im Brandschutzkonzept beschriebene Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die Leitstelle sei nicht realisiert worden (Auflage Nr. 11 und 14 der Baugenehmigung), Flur- und Rettungsplane seien zwar vorhanden, jedoch nach DIN ISO 23601 zu überarbeiten (Auflage Nr. 17 der Baugenehmigung), die Rauchableitungsöffnungen seien zwar vorhanden (Auflage Nr. 10 der Baugenehmigung), eine Abstimmung mit dem Unterzeichner habe jedoch nicht stattgefunden, die Fluchtwegpiktogramme seien zwar elektrisch vorhanden, eine weitere Sicherheitsbeleuchtungsanlage sei jedoch nicht nachweisbar (Auflage Nr. 12 der Baugenehmigung). Als Ergebnis ist in dem Bericht festgehalten, die Planungen und das Brandschutzkonzept seien nicht vollständig umgesetzt. Die Änderungen seien in einem fortgeschriebenen Brandschutznachweis zu bewerten (Bl. 619 ff. BA A). Hiergegen kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Baugenehmigung vom 5. März 2015 nicht mehr umsetzen wolle. Denn auch wenn sie dies nicht mehr beabsichtigt, liegt es nicht auf der Hand, dass die nunmehr realisierte Planung d.h. die bauliche Anlage, wie sie nun vorhanden ist, genehmigungsfähig ist. Der Prüfingenieur hat in seinem Bericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Änderungen in einem fortgeschriebenen Brandschutznachweis zu bewerten seien. Im Übrigen betreffen die Beanstandungen des Prüfingenieurs nicht nur die konkrete Planung der Baugenehmigung 2015, sondern z.T. grundlegende Probleme. So ist danach insbesondere im 2. Obergeschoss noch eine Öffnung in einer Brandwand vorhanden, trockene Steigleitungen wurden nicht realisiert, die Flur- und Rettungspläne entsprechen nicht der DIN ISO 23601 und eine weitere Sicherheitsbeleuchtungsanlage war nicht vorhanden. Dass die verwirklichten Baumaßnahmen und die vorhandene bauliche Anlage genehmigungsfähig wären, ist vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich. Die Kammer hält auch an ihrer Einschätzung fest, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen den Anforderungen des § 114 VwGO entsprechend ausgeübt hat und die Nutzungsuntersagung verhältnismäßig ist. In diesem rechtlichen Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg drauf berufen, dass der Prüfingenieur für Brandschutz Schöller in seinem Prüfbericht vom 19. September 2022 davon ausgeht, es lasse sich aktuell keine konkrete Gefahr für Personen erkennen (Bl. 622 BA A). Denn für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO ist nicht erforderlich, dass eine konkrete Gefahr für Personen vorliegt, weil – wie ausgeführt – allein die formelle Illegalität die Behörde zum Einschreiten berechtigt. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe bei ihr keinen entgegenstehenden Willen überwinden müssen. Denn sie hat auf die entsprechenden Anhörungen der Beklagten damit reagiert, dass sie die Umsetzung der Auflagen zusagte, ohne diese tatsächlich umzusetzen, sondern dann einen geänderten Bauantrag vorlegte. Andere und mildere Maßnahmen zur sofortigen Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sind nicht ersichtlich. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die sofortige Schließung des Möbelhauses hätte für sie eine finanzielle Härte zur Folge. Es fällt ausschließlich in die Risikosphäre des Bauherrn, wenn er vor Erteilung der Baugenehmigung eine genehmigungspflichtige Nutzung aufnimmt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 1995 – 1 M 3/95 –, juris Rn 8). Zudem kann das Einschreiten – auch unter Berücksichtigung der sich für die Klägerin ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen – auch deshalb nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, weil die Anlage nicht nur in einzelnen, sondern in einer Vielzahl von Punkten brandschutzrechtliche Probleme aufwirft und damit eine besondere Gefahrensituation für Beschäftigte und Kunden des Möbelhauses begründet (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. April 2018 – 2 M 6/18 –, juris Rn. 35). Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, sie habe das Möbelhaus bereits 40 Jahren schadensfrei betrieben. Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen (formell) bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht. Zudem sind bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen; soweit es um den baulichen (vorbeugenden) Brandschutz geht, ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes in einem Gebäude praktisch jederzeit gerechnet werden muss (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 10. April 2018 – 2 M 6/18 –, juris Rn. 36, juris). Nach Überzeugung der Kammer kann sich die Klägerin weiterhin nicht auf Bestandsschutz berufen. § 86 Abs. 1 BauO LSA ist hier – entgegen der Ansicht der Klägerin – deshalb nicht anwendbar. Hierbei kann offenbleiben, ob die Klägerin nur die zuletzt am 5. März 2015 erteilte Baugenehmigung nicht vollständig umgesetzt hat oder ob dies – wie die Beklagte meint – auch für die zuvor erteilten Baugenehmigungen der Fall ist. Jedenfalls ist ein etwaiger Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung durch die (ohne Genehmigung erfolgten) Baumaßnahmen erloschen. Vom Bestandsschutz umfasst ist nur der "Bestand". Der Bestandsschutz rechtfertigt zwar auch die für die Erhaltung des Bestands notwendigen Reparaturmaßnahmen. Keine derartigen Reparaturmaßnahmen sind aber solche Baumaßnahmen, die so umfangreich sind, dass die Identität der baulichen Anlage nicht mehr erhalten bleibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2006 – 2 L 457/04 – juris Rn. 4 m.w.N.). Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Nr. 2 des Bescheides vom 26. Juli 2022 in Höhe von 10.000,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53, 56, 59 SOG LSA und das angedrohte Zwangsgeld ist nicht unangemessen hoch. 3. Die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 23. Januar 2023 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. §§ 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2, 56 Abs. 1, 59 SOG LSA. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschriften, d.h. die Voraussetzungen des Verwaltungszwangs und der Festsetzung eines Zwangsgeldes, liegen vor. Die Nutzungsuntersagung war sofort vollziehbar, weil die Beklagte in Nr. 3 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Die Klägerin hat das Möbelhaus – entgegen der Nr. 1 in dem Bescheid vom 26. Juli 2022 weiter betrieben und die Nutzung nicht – wie aufgegeben – eingestellt. Bei der Ortsbesichtigung am 18. Januar 2023 haben Mitarbeiter der Beklagten festgestellt, dass das Möbelhaus weiter genutzt wird. Im Übrigen wird zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid vom 23. Januar 2023 verwiesen, dessen Begründung die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, die Zwangsgeldfestsetzung sei für sie überraschend gewesen, weil ihr das Zwangsgeld mit Bescheid vom 26. Juli 2022 für den Fall angedroht worden ist, dass sie der Nr. 1 der Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nachkommt. Der von der Klägerin hiergegen gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde durch Beschluss der Kammer vom 18. November 2022 abgelehnt, die zunächst erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 zurückgenommen. Wenn die Klägerin das Möbelhaus gleichwohl weiter betrieb und die Beklagte dies bei einer Vor-Ort- Kontrolle am 18. Januar 2023 feststellte, konnte die Zwangsgeldfestsetzung die Klägerin nicht überraschen. Von einer vorherigen Anhörung der Klägerin durfte die Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG LSA absehen, weil es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelte. Selbst wenn ein Anhörungsmangel vorliegen sollte, konnte die fehlende Anhörung noch im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Die Klägerin hat aber keine Umstände vorgetragen, die der Festsetzung des Zwangsgeldes entgegenstehen. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beteiligten sich darüber geeinigt hatten, dass die Klägerin zunächst einen neuen Bauantrag stellt und bis dahin keine Nutzungsuntersagung ergeht. Vielmehr ergibt sich aus einer Aktennotiz (Bl. 701 ff. BA A), dass am 19. Dezember 2022 ein Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Vertretern der Beklagten stattfand, bei dem es der Klägerin darum ging, einen Zeitaufschub zu erhalten und die Klägerin mitteitel, dass sie einen neuen Bauantrag vorlegen werde, allerdings voraussichtlich nicht vor dem 31. März 2023. Ausweislich der Aktennotiz sagte die Vertreterin der Beklagten, der Klägerin aber gerade nicht zu, dass eine Fristverlängerung gewährt wird oder der Beschied nicht vollzogen wird. 4. Die Kostenfestsetzungsbescheide vom 27. Juli 2022 und 24. Januar 2023 sind ebenfalls rechtmäßig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen im - wie hier gemäß § 79 Satz 2 BauO LSA - übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA in Gebührenordnungen zu bestimmen. Eine solche Bestimmung liegt für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 BauGVO vor. Diese auf die Ermächtigung des § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA zurückgehende Vorschrift bestimmt für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen), die dem Grunde nach in Tarifstelle 11.1 Anlage 1 BauGVO auch den Gebührentatbestand der ordnungsbehördlichen Verfügung durch die Bauaufsichtsbehörden nach § 79 BauO LSA umfasst. Die Klägerin ist auch Kostenschuldnerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA. Auch insoweit wird zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide vom 27. Juli 2022 und 24. Januar 2023 verwiesen, deren Begründung die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Einwände insbesondere gegen die Gebührenhöhe hat die Klägerin nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.636,90 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für ein Nutzungsverbot die Höhe des Schadens (geschätzt) als Streitwert anzunehmen. Die Klägerin hat die Höhe des Schadens im Schriftsatz vom 28. September 2013 sinngemäß mit 15.000 EUR beziffert. Hierzu ist die Höhe des mit Bescheid vom 23. Januar 2023 festgesetzten Zwangsgeldes (vgl. hierzu Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges) und der Wert der Kostenfestsetzungen in den Bescheiden vom 27. Juli 2022 und 24. Januar 2023 zu addieren (§ 52 Abs. 3 GKG). Die angedrohten Zwangsgelder bleiben nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung und eine Zwangsgeldfestsetzung sowie die hierzu ergangenen Kostenfestsetzungsbescheide der Beklagten. Sie betreibt ein Möbelhaus in der ...straße ..., ...straße 31, 33 und 35 in A-Stadt. Der Gebäudekomplex ist ein- bis viergeschossig errichtet. Die Gebäudefronten A-Straße und 35 sind viergeschossig, die Gebäudefront ...straße 31 dreigeschossig und der Anbau zwischen ...straße und ...straße eingeschossig. Die Gebäude A-Straße und 35 sind zu den Grundstücken ...straße 38, 40 und 42 drei- bzw. zweigeschossig abgestuft. Im Erdgeschoss des Gebäudes ...straße 31, 33, 35 sowie in dem Anbau zwischen ...straße und ...straße befinden sich Präsentations- und Ausstellungsräume. In den darüber befindlichen Räumen der Gebäude A-Straße, 35 befinden sich ebenfalls Präsentations- und Ausstellungsräume sowie Büros, Räume für die Angestellten sowie Lagerflächen. In der Vergangenheit wurden bereits mehrere Baugenehmigungen für den Gebäudekomplex erteilt (vgl. Bl. 266 ff. BA B), etwa im Jahr 2007, die aber jedenfalls zum Teil nicht umgesetzt wurden oder deren bauliche Umsetzung nicht den erteilten Baugenehmigungen entsprach. Am 27. August 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Erweiterungsanbaus Möbelhaus ...straße ..., Hintergebäude, die Errichtung des Treppenhauses Möbelhaus ...straße 31, Seitengebäude sowie die Nutzungsänderung im zweiten und dritten Obergeschoss A- Straße/35 (Bl. 100 ff. BA B). Entwurfsverfasser war Herr ... W.... Unter dem 5. März 2015 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung (Az. 35/0372-2013) zur Erweiterung des bestehenden Möbelhauses durch Aufstockung des westlichen eingeschossigen Bereichs, Zuordnung der Einzelhandelsverkaufsfläche des Erdgeschosses ...straße 31 sowie Anbau eines zweiten notwendigen Treppenraums an der Ostseite und Umnutzung des zweiten und dritten Obergeschosses zu Lager- und Büroräumen einschließlich Abbruch der hofseitigen Balkonanlage am Gebäude ...straße 31. Die Baugenehmigung enthält umfangreiche "Auflagen", insbesondere unter Nr. 5 bis 19 zum Brandschutz (Bl. 229 ff. BA B). Mit der Prüfung der Statik und Ausführungskontrolle beauftragte die Beklagte zunächst Herrn Dipl.-Ing. Hans... Kuhnert (Bl. 145 BA B) und dann Herr Dipl. Ing. ... H... (Bl. 316 BA B) sowie mit der Prüfung des Brandschutznachweises Herr Dipl. Ing. ... S... (Bl. 147 BA B). Bei einem Ortstermin am 20. April 2017 erklärte der Architekt, Herr W..., der Vertreterin der Beklagten ausweislich der Aktennotiz (Bl. 274 BA B), dass entgegen der erteilten Genehmigung die zur ...straße geplante Aufstockung nicht realisiert werden solle. Hier sei eine Außentreppe als 2. Rettungsweg für das Möbelhaus mit einer umwehrten Dachterrasse vorgesehen. Unter dem 23. August 2017 (Bl. 284 f. BA B) und 5. September 2018 (Bl. 322 f. BA B) hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung an. Zu den von dem Architekten mitgeteilten Änderungen in der Bauausführung seien keine Unterlagen zur bauaufsichtlichen Prüfung wie die Anpassung des Brandschutznachweises vorgelegt worden. Von der zuletzt im Jahr 2015 erteilten Baugenehmigung sei bislang lediglich "Auflage" Nr. 7 erfüllt worden. Veränderungen bezüglich der Flucht- und Rettungswegsituation und allgemein zum Brandschutz hätten sich nicht ergeben, so dass eine konkrete Gefahr für die Nutzung, also sowohl für Angestellte als auch Besucher des Möbelhauses bestehe. Zur letzten Anhörung nahm die Klägerin im September 2018 Stellung. Darin teilte sie mit, die Auflagen seien teilweise bereits erfüllt worden (Nr. 1 bis 5, 7, teilweise 8, 9, 15) und stellte die Erfüllung der nicht umgesetzten Auflagen bis zum 31. Oktober (Nr. 6, 13, 14, 16, 17) bzw. 31. Dezember 2018 (Nr. 10) sowie (bezüglich Nr. 1 und 121) bis voraussichtlich 31. März 2019 in Aussicht (Bl. 324 ff. BA B). Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 fragte die Beklagte bei dem Prüfingenieur für Standsicherheit, Herrn H..., nach, ob Bauüberwachungstermine stattgefunden hätten (Bl. 346 BA B). Mit E-Mail vom 11. Juni 2019 teilte Herr H... der Beklagten daraufhin mit, dass er keine Unterlagen bekommen habe und seit dem 23. April 2018 nicht mehr auf der Baustelle gewesen sei (Bl. 351 BA B). Der Prüfingenieur für Brandschutz, Herr Dipl.-Ing. S..., teilte am 21. Februar 2020 mit, dass er keinen Bauüberwachungsbericht erstellen werde, da bis auf den Treppenraumanbau und den Einbau von Brandschutztüren in diesem Anbau keine weiteren Maßnahmen des geprüften Brandschutzkonzeptes und des Prüfberichts Brandschutz umgesetzt worden seien (Bl. 358 BA B). Mit Schreiben vom 2. April 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass Herr Dipl.-Ing. Schellknecht als Fachbauleiter für den Brandschutz eingesetzt und darüber hinaus Herr H... hinsichtlich der Standsicherheit mit der Erstellung der prüfstatischen Unterlagen beauftragt worden sei (Bl. 361 BA B). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 gab die Beklagte der Klägerin erneut die Möglichkeit, zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung Stellung zu nehmen (Bl. 415 ff. BA B). Am 14. Juli 2020 fand eine Besprechung der Klägerin mit ihrem Architekten sowie Vertretern der Beklagten statt. Dabei informierte der Architekt der Klägerin die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokolls (Bl. 419 f. BA B) darüber, dass von der Baugenehmigung abgewichen und die Baugenehmigung nicht vollumfänglich umgesetzt werde. Insbesondere habe die im Rahmen des Brandschutzkonzepts notwendige Brandmeldeanlage aufgrund der finanziellen Lage der Familie ... nicht installiert werden können. Daher sei dauerhaft die Verringerung der Verkaufsfläche beabsichtigt. Die Verkaufsfläche ...straße ... solle abgetrennt und nur noch als Lager genutzt werden. In den Gebäuden A-Straße und 35 sollten die Verkaufsflächen über dem Obergeschoss ebenfalls abgetrennt werden und in Zukunft leer stehen. Aufgrund dieser Änderungen seien die Voraussetzungen der Gebäudeklasse 4 erfüllt. Der Architekt kündigte an, dass ein neuer Änderungsantrag gestellt werde. Am 28. Mai 2021 informierte die Abteilung Brandschutz des Burgenlandkreises die Beklagte darüber, dass die Auflagen Nr. 11, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 16 der Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 zum Brandschutz nicht umgesetzt worden seien (Bl. 436 BA B). Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 hörte die Beklagte die Klägerin erneut zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung an (Bl. 443 BA B). Der Prüfingenieur für Standsicherheit habe eine statisch-konstruktive Überwachung nicht durchführen können, weil er zu keinem Zeitpunkt zu einem Termin eingeladen worden sei. Der Prüfingenieur für Brandschutz habe ihr mitgeteilt, dass ein Bauüberwachungsbericht nicht erstellt werden könne, da bis auf den Treppenraumanbau und den Einbau von Türen in diesem Treppenbau keine weiteren Maßnahmen des geprüften Brandschutzkonzeptes und des Prüfberichts Brandschutz umgesetzt worden seien. Auch eine Abstimmung mit dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz des Burgenlandkreises sei bisher nicht erfolgt, sodass sich seit der Bauantragstellung im Jahr 2013 keine Veränderungen bezüglich der Flucht- und Rettungswegsituation und allgemein zum Brandschutz ergeben hätten. Die bauliche Anlage widerspreche § 14 BauO LSA, sodass eine konkrete Gefahr für die Nutzer des Möbelhauses gegeben sei. Voraussetzung für eine Nutzungsaufnahme sei gemäß § 80 Abs. 2 BauO LSA der mängelfreie Schlussbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz und des Prüfingenieurs für Standsicherheit. Bisher sei weder die Anzeige der Nutzungsaufnahme noch die abschließenden mängelfreien Prüfberichte zu Standsicherheit und Brandschutz eingereicht worden. Hierauf nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 Stellung und bat um Zustimmung zum vorzeitigen Nutzungsbeginn (Bl. 449 BA B). Der Architekt habe die Beklagte regelmäßig informiert. Die Abteilungsleiterin Bauaufsicht, Frau M..., sei umfangreich über den Bauablauf in Kenntnis gesetzt worden. Die Abschlussberichte der Prüfingenieure für Brandschutz und Standsicherheit würden nochmals dringlichst abgefordert und sollten bis zum 30. Juni 2022 vorliegen. Dem Schreiben beigefügt war eine Stellungnahme des Architekten vom 9. Februar 2022, wonach die Baumaßnahmen seit dem 30. April 2021 fertig gestellt seien. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 antwortete die Beklagte, dass sie eine Zustimmung zum vorzeitigen Nutzungsbeginn und zur Fristverlängerung zur Nachreichung der Abschlussberichte nicht erteilen könne. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Gesetzgeber habe in § 80 Abs. 2 BauO LSA festgelegt, dass ein gesetzliches Nutzungsverbot bestehe (Bl. 455 BA B). Mit Bericht vom 7. April 2022 teilte der Prüfingenieur für Standsicherheit, Herr H..., der Beklagten die abschließende Prüfung mit, dass ihm die Unterlagen zur baustatischen Prüfung am 3. Februar 2021 übermittelt worden seien, diese sich aber nicht dem ursprünglichen Bauantrag von 2013 zuordnen ließen (Bl. 459 BA B). Der für die Prüfung des Brandschutznachweises von der Beklagten beauftragte Dipl.-Ing. S... teilte am 3. Juli 2022 mit, dass er einen Abschlussprüfbericht, der die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes bestätige, nicht erstellen könne, da das Bauvorhaben nicht dem genehmigten Brandschutzkonzept entspreche (Bl. 466 BA B). Mit Bescheid vom 26. Juli 2022 – der Klägerin zugestellt am 28. Juli 2022 – untersagte die Beklagte der Klägerin die Nutzung des Gebäudekomplexes ...straße 31, 33 und 35, ...straße ... (hinterer Teil) und gab ihr auf, die Nutzung innerhalb von fünf Monaten nach Zustellung des Bescheids einzustellen (Nr. 1). Für den Fall, dass sie gegen Nr. 1 verstoße, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 an (Nr. 3). Zur Begründung wird ausgeführt: Der am 28. Januar 2013 eingegangene Bauantrag habe die in den Vorjahren vorgenommenen Änderungen an dem Gebäudekomplex legalisieren sollen. Voraussetzung für die Mängelbehebung sei jedoch, dass die Baugenehmigung vollumfänglich umgesetzt werde. Die Nutzung sei gemäß § 79 BauO LSA zu untersagen, weil die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Es seien weder die Nutzungsaufnahme noch die abschließenden mangelfreien Prüfberichte zur Standsicherheit und Brandschutz bezüglich der streitgegenständlichen Baumaßnahme eingereicht worden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA sowie § 80 Abs. 2 BauO LSA dar. Die im Jahr 2015 erteilte Genehmigung dürfte erloschen sein, da sie nicht umgesetzt worden sei. Die bauliche Anlage, so wie sie derzeit vorhanden sei und genutzt werde, sei auch nicht offensichtlich (nachträglich) genehmigungsfähig. Es sei nicht auszuschließen, dass bei Nutzung des Gebäudes, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit der Nutzer gefährdet werde. Das Ermessen sei intendiert. Besondere Gesichtspunkte für ein Absehen von einem bauaufsichtlichen Einschreiten lägen nicht vor. Bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit sei das Ermessen auf Null reduziert. Das Auswahlermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Sie habe ihre Befugnis zum Erlass einer Nutzungsuntersagung auch nicht verwirkt. Zu keinem Zeitpunkt sei zugesagt worden, den rechtswidrigen Zustand zu dulden. Ein Bestandsschutz sei durch die langjährige illegale Nutzung nicht entstanden. Die Klägerin sei als Verhaltensstörerin heranzuziehen. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf §§ 71 VwVG LSA, §§ 53 ff. SOG LSA. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 27. Juli 2022 – zugestellt am 28. Juli 2022 – setzte die Beklagte für den Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2022 Kosten in Höhe von 303,45 EUR fest. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am 2. August 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend: Die Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig. Die Baumaßnahmen seien abgeschlossen. Während der gesamten Baumaßnahmen sei das Möbelhaus geöffnet gewesen. Es sei nicht beabsichtigt, die ursprüngliche Baugenehmigung voll umzusetzen. Dies sei im innerstädtischen Bereich unter wirtschaftlichen Bedingungen gar nicht mehr möglich. Der Prüfingenieur für Standsicherheit habe den entsprechenden Prüfbericht übergeben. Unbekannt sei, dass der Prüfbericht für Standsicherheit mangelhaft sei. Die brandschutzgenehmigungspflichtige Erweiterung des Möbelhauses sei nicht mehr Bestandteil der Baumaßnahme. In Bezug auf den Brandschutz berufe sie sich auf Bestandsschutz. Dies sei der Beklagte im Antrag auf Nutzungsänderung vom 20. Oktober 2020 zur Baugenehmigung aus dem Jahr 2015 bekannt geworden. Das entsprechend geänderte Brandschutzkonzept habe Herr Dipl.-Ing. Schellknecht übergeben. Mit der Brandschutzbehörde des Burgenlandkreises hätten umfangreiche Abstimmungen stattgefunden. Seit 2013 habe es Änderungen hinsichtlich der Flucht- und Rettungswege gegeben. Es sei ein neuer Fluchtweg durch Errichtung eines Treppenhauses geschaffen worden. Unbekannt sei, dass die Rettungswege nicht der Bauordnung entsprächen und unzureichend seien. Die Beklagte trage zu Unrecht vor, dass ein erforderlicher Abschlussbericht hinsichtlich der Statik fehle. Mit der Prüfung des Brandschutznachweises habe die Beklagte Herrn S... beauftragt. Die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig. Die Beklagte müsse zunächst mitteilen, aus welchem Grund der Brandschutzabschlussbericht nicht erstellt werden könne. Auch der Standsicherheitsbericht liege vor. Die Nutzung des Gebäudekomplexes sei rechtmäßig, weil die Nutzung bereits seit Jahrzehnten durchgeführt werde. Am 31. August 2022 fand ein Bauüberwachungstermin durch Herrn Dipl.-Ing. S..., Prüfingenieur für Brandschutz, statt. Der Prüfingenieur hält in seinem Bericht fest, dass er durch die Beklagte mehrfach aufgefordert worden sei, einen Bauüberwachungsbericht zu erstellen. Dem sei er nicht gefolgt, weil seit dem ersten Termin keinerlei Rückinformationen zum Bautenstand vorgelegen hätten. Die Auflagen der Baugenehmigung Nr. 11, 12, 13, 14 seien nicht erfüllt worden. Die Planungen und das Brandschutzkonzept seien nicht vollständig umgesetzt worden. Die Änderungen seien in einem fortgeschriebenen Brandschutznachweis zu bewerten. Eine konkrete Gefahr für Personen sei nicht zu erkennen. Die Prüfung des Brandschutzes sowie die Bauüberwachung sei nicht abgeschlossen. Auflage Nr. 17 sei erfüllt. Die Flucht- und Rettungspläne müssten nach DIN ISO 23601 überarbeitet werden (Bl. 617 ff. BA A). Am 18. Januar 2023 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass das Möbelhaus der Klägerin weiterhin für Kunden und Angestellte geöffnet war (Bl. 704 ff. BA A). Mit Bescheid vom 23. Januar 2023 setzte die Beklagte das im Bescheid vom 26. Juli 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR fest und drohte für den Fall, dass die Anordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 26. Juli 2022 weiterhin missachtete werde, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR an. Für den Erlass dieses Bescheides setzte die Beklagte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 24. Januar 2023 Kosten in Höhe von 333,45 EUR fest. Gegen diese beiden Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2023 Widerspruch ein. Unter dem 28. Februar 2023 stellte die Klägerin einen neuen Bauantrag. Diesen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2023 ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 14. August 2023 zurück. Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens 2 A 129/23 HAL. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2023 – der Klägerin zugestellt am 16. August 2023 (Bl. 781 BA A) – wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Widersprüche der Klägerin zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 13. September 2023 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend im Wesentlichen vor: Die Nutzungsuntersagung, auf die die weiteren Bescheide aufbauten, sei unverhältnismäßig. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung innerhalb der Möbelbranche sowie ihrer persönlichen Situation habe sie entschieden, die Aufstockung auf eine Fläche von über 800 m² Verkaufsfläche nicht durchzuführen, weil hierfür kein Bedarf bestehe. Den insoweit geänderten Bauantrag habe sie bereits am 20. Oktober 2020 an die Beklagte übersandt. Unter dem 20. Oktober 2022 habe ihr Architekt, Herr ... W..., erklärt, dass die Dachkonstruktion und die Decken über dem 1. und 2. OG ...straße 35 gemäß den Vorgaben des Prüfberichts ausgeführt und die Erkenntnisse aus Bauteilöffnungen erzielt worden seien (Anlage K6). Im Rahmen des geänderten Bauantrags habe sie auch Prüfungsunterlagen zur Standsicherheit vorhandener Decken über Möbellager ...straße ..., Tragkonstruktion Entrauchungsschacht A-Straße des Möbelhauses übergeben (vgl. Statikunterlagen vom 14. Oktober 2020, Anlage K7). Sie habe außerdem einen Brandschutznachweis als Fortschreibung des geprüften Nachweises der Baugenehmigung vom 5. März 2015 übergeben (vgl. Nachweise vom 8. Oktober 2020 und 19. Oktober 2022, Anlage K8). Die Beklagte habe diese Unterlagen aber nicht bearbeitet, sondern zurückgeschickt. Das Möbelhaus werde nunmehr mit einer Gesamtfläche von 765 m² betrieben. Ausweislich des Protokolls des Prüfingenieurs für Brandschutz bestehe keine Gefahr, so dass kein Grund für eine Nutzungsuntersagung bestehe (vgl. Prüfbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz S... vom 19. September 2022, Anlage K9). § 86 Abs. 1 BauO LSA setze die Gefahrenschwelle für derartige Entscheidungen sehr hoch an. Diese Schwelle sei hier ausweislich der Einschätzung des Prüfingenieurs für Brandschutz nicht überschritten. Eine solche habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urteil vom 10. Januar 1992 – 2 B 89.740) bei Fehlen des erforderlichen 2. Rettungsweges in einer Tiefgarage angenommen. Der 2. Rettungsweg für das Möbelhaus sei aber gegeben. Außerdem sei auch sie der Meinung, dass die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich sei, so dass die Beklagte bei ihr keine Position überwinden müsse. Für den überwiegenden Teil der baulichen Anlage könne sie sich auf Bestandsschutz berufen, nur für die neu errichteten Teile bedürfe es einer Genehmigung. Sie bestreite, dass in der Vergangenheit Baugenehmigungen nicht umgesetzt worden seien. Dies sei lediglich hinsichtlich der Baugenehmigung vom 5. März 2015 der Fall. Der umgesetzte Teil dieser Baugenehmigung sei Bestandteil des neuen Bauantrags vom 20. Dezember 2022, der Gegenstand des Verfahrens 2 A 129/23 HAL sei. Hierin sei auch ein neues Brandschutzkonzept für die nunmehrige Verkaufsfläche von unter 800 m² enthalten. Sie bestreite, dass der Gebäudekomplex derzeit brandschutztechnische Mängel aufweise. Folgende brandschutztechnischen Verbesserungen habe sie bereits umgesetzt: errichtete Fluchttreppe, Treppe zwischen 1. und 2. OG sei zur Gewährleistung des Brandschutzes für Kunden noch mehr begehbar, Rettungswege seien auf der Grundlage einer Verkaufsfläche bis zu 800 m² vorhanden, Entrauchung und Sicherheitsbeleuchtung sowie Lageranbau ...straße ... als Fluchtweg und Fluchttreppe ...straße 35 seien vorhanden. Sie bestreite, dass brandschutztechnische Mängel vorhanden seien, die das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdeten. Ein Ortstermin am 18. Januar 2023 sei unbekannt. In mehreren Gesprächen seien sich die Beteiligten vielmehr einig gewesen, dass die Schließung das letzte Mittel sei. Der Zwangsgeldbescheid sei überraschend gewesen, weil dieser nicht angekündigt gewesen sei. Vielmehr habe sie mit der Beklagten vereinbart, dass bis zum 28. Februar 2023 ein neuer Bauantrag zu stellen sei, was sie auch getan habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Bericht S... vom 19. September 2022 berufen, weil die dort zu verwirklichenden Brandschutzmaßnahmen gerade nicht der nunmehr beantragten Bauausführung und Nutzung entsprochen hätten. Das Möbelhaus werde seit 40 Jahren als solches in der Innenstadt betrieben und es habe nie Probleme mit dem Brandschutz gegeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2022 (Nutzungsuntersagung), den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2023 (Zwangsgeldfestsetzung), den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2022 (Kostenfestsetzung) sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2023 (Kostenfestsetzung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14. August 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die Nutzung sei formell illegal, weil für den vorhandenen Gebäudekomplex keine gültige Baugenehmigung vorliege. Voraussetzung für die Nutzungsaufnahme sei gemäß § 80 Abs. 2 BauO LSA der mangelfreie Schlussbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz und für Standsicherheit, da es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 handele. Da diese hier nicht eingereicht worden seien, bestehe ein Nutzungsverbot. Der Überwachungsbericht des Herrn S... vom 19. September 2022 zähle auf, welche Maßnahmen die Klägerin nicht umgesetzt habe, u.a. nicht realisierte, im Brandschutzkonzept erwähnte trockene Steigleitungen und die dort geforderte Brandmeldeanlage mit Aufschaltung auf die Leitstelle des Burgenlandkreises, kein durch die Leitstelle freigegebener Feuerwehrplan, Flucht- und Rettungswegepläne mangelhaft und zu überarbeiten, die geforderte Sicherheitsbeleuchtung nicht nachweisbar, Treppe zwischen 1. und 2. OG nicht entfernt, die brandschutztechnisch so nicht zulässig sei. Die Klägerin habe nicht in die erforderlichen kostenintensiven Planungsleistungen und Brandschutzmaßnahmen investieren wollen. Da die Baugenehmigung von 2015 nicht umgesetzt worden sei, die der Legalisierung von zuvor erfolgten Umbauarbeiten habe dienen sollen, sei der Erlass der Nutzungsuntersagung geboten gewesen. Die nun vorhandene bauliche Anlage sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, sondern weise vielmehr brandschutztechnische Mängel auf. Die Klägerin könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen, so dass § 86 BauO LSA keine Anwendung finde. Es liege auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ausnahmsweise ein Absehen von der Nutzungsuntersagung gebiete. Das Vorliegen einer erheblichen Gefahr, sei für das Vorliegen der Voraussetzungen der Eingriffsnorm nicht erforderlich. Der derzeitige bauliche Zustand des Gebäudekomplexes bzw. die defizitäre Rettungswegsituation stelle gerade aufgrund der hohen Brandlasten (Möbel) die rechtzeitige Personenrettung und wirksame Löscharbeiten gravierend in Frage. Dies sei besonderes aufgrund er Innenstadtlage und der geschlossenen Bebauung an dieser Stelle auch für die Nachbarbebauung äußerst problematisch. Insbesondere wenn nachts ein Brand ausbreche, der nicht durch Angestellte des Möbelhauses bemerkt werden könne, bestehe die Gefahr, dass auch andere Gebäude der Altstadt durch übergreifendes Feuer schwer beschädigt und Bewohner anliegender Gebäude in Gefahr gebracht würden. In der Brandwand des Möbelhauses befänden sich immer noch unzulässige Öffnungen. Eine Umfahrung des Gebäudekomplexes durch die Feuerwehr sei nicht möglich, weil das Gebäude auf drei Seiten von Nachbarbebauung umgeben sei. Auch die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung sowie die Kostenfestsetzungen seien rechtmäßig. Den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 1. August 2022 gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2022 (Az.: 2 B 188/22 HAL) hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 10. November 2022 abgelehnt. Die Klägerin hat hiergegen zunächst Beschwerde erhoben, sie dann aber zurückgenommen. Daraufhin hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 eingestellt (Az.: 2 M 116/22). Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem und den Verfahren 2 A 129/23 HAL und 2 B 188/22 HAL Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.