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Beschluss

2 M 71/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soweit bei einem schriftlichen Verwaltungsakt der maschinenschriftlich benannte Beauftragte des Behördenleiters, der aus der Formulierung "im Auftrag" erkennbar wird, und die Unterschrift des tatsächlichen Unterzeichners nicht übereinstimmen, führt dies nicht zu einem Mangel des Bescheides. In einem solchen Fall ist die eigenhändige Unterschrift maßgeblich.(Rn.14) 2. Die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 79 S 2 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) sind erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal – also ohne die erforderliche Genehmigung – genutzt wird.(Rn.16) 3. Nutzungsänderungen sind nur dann genehmigungsbedürftig, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders als die genehmigte Nutzung beurteilt werden könnte.(Rn.24) 4. Die Nutzung eines Gebäudes ist auch dann formell illegal, wenn es an der Umsetzung der in der Baugenehmigung vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen fehlt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Brandschutzmaßnahmen nicht um Auflagen, sondern um Inhaltsbestimmungen der Baugenehmigung handelt.(Rn.30) 5. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet.(Rn.41) 6. Bei fachlich begründeten Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage ist diese (gemeint: die Nutzungsuntersagung) ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen.(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit bei einem schriftlichen Verwaltungsakt der maschinenschriftlich benannte Beauftragte des Behördenleiters, der aus der Formulierung "im Auftrag" erkennbar wird, und die Unterschrift des tatsächlichen Unterzeichners nicht übereinstimmen, führt dies nicht zu einem Mangel des Bescheides. In einem solchen Fall ist die eigenhändige Unterschrift maßgeblich.(Rn.14) 2. Die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 79 S 2 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) sind erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal – also ohne die erforderliche Genehmigung – genutzt wird.(Rn.16) 3. Nutzungsänderungen sind nur dann genehmigungsbedürftig, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders als die genehmigte Nutzung beurteilt werden könnte.(Rn.24) 4. Die Nutzung eines Gebäudes ist auch dann formell illegal, wenn es an der Umsetzung der in der Baugenehmigung vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen fehlt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Brandschutzmaßnahmen nicht um Auflagen, sondern um Inhaltsbestimmungen der Baugenehmigung handelt.(Rn.30) 5. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet.(Rn.41) 6. Bei fachlich begründeten Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage ist diese (gemeint: die Nutzungsuntersagung) ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen.(Rn.46) I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit dem ihm die Nutzung eines Fitness-Studios teilweise untersagt wird. Der Antragsteller ist Betreiber des Fitness-Centers "(K.)" auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt. Das Fitness-Center erstreckt sich über 5 Etagen. Das Kellergeschoss wird als Kraftraum, Umkleideraum sowie als Sauna mit Ruhebereich genutzt. Im Erdgeschoss befinden sich der Empfangsraum sowie eine Physiotherapie. Das erste bis dritte Obergeschoss wird als Fitnessraum mit Umkleide- und Sanitärräumen genutzt. In einem brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 zur geplanten Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt als Fitnesseinrichtung und zur Einrichtung von Gaststättenräumen und Wohneinheiten führte der Sachverständige Dipl. Ing. (L.) aus, da nur ein baulich ausgebildeter Rettungsweg über die Treppe zur Verfügung stehe, müssten eine schnelle Branderkennung mit Alarmierung gesichert und Maßnahmen zur wirksamen Rauchfreihaltung des Treppenraums realisiert werden (S. 12). Davon ausgehend wurden Empfehlungen zu baulichen und anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen für tragende Bauteile und Baukonstruktionen (S. 14 ff.) und für sonstige Bauteile und Baukonstruktionen (S. 18 ff.) abgegeben. Zur Abtrennung des Treppenraumes von den Vorräumen sollten rauchdichte Abschlüsse der Treppenräume hergestellt werden, im Erdgeschoss durch eine rauchdichte Tür (RS-Tür geprüft nach DIN 18095), im Dachgeschoss durch Wohnungstüren in T-30, 3-seitig mit Abdichtung und unterem Anschlag versehen und in allen anderen Geschossen durch RS-Türen, rauchschutzgeprüft nach DIN 18095 einschließlich rauchdichter Abschlüsse der feststehenden Seitenteile. Darüber hinaus wurden Maßnahmen zur schnellen Branderkennung und Alarmierung durch Errichtung einer Brandmeldeanlage (BMA) sowie zur Rauchfreihaltung des Treppenraumes durch eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) empfohlen (S. 24 f.). Abschließend hieß es, eine Evakuierung aus den oberen Geschossen sei im Brandfall gefahrlos über den Treppenraum und erforderlichenfalls über den zweiten Rettungsweg möglich. Hierbei ging der Sachverständige davon aus, dass die Laufbreite der Treppen 1,20 m betrage und dass sich zu den Hauptgeschäftszeiten (in den Abendstunden) im Fitnessbereich und in den Wohnungseinheiten etwa 25 – 30 Personen aufhielten (maximal 10 Personen im 1. Obergeschoss, 15 Personen im 2. Obergeschoss und 5 Personen im 3. Obergeschoss). Als zweiter Rettungsweg wurde auf die Anleiterung an die Rettungsfenster durch die Berufsfeuerwehr abgestellt. Am 14.12.1998 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Baugenehmigung für ein Fitness-Studio für Damen im 1., 2. und 3. Obergeschoss auf dem genannten Grundstück. Nach den Bauvorlagen waren im 1. Obergeschoss ein Sonnenstudio sowie ein Tattoo-Studio vorgesehen. Im 2. Obergeschoss waren ein Fitness-Studio, eine Sauna, ein Sanitärraum sowie ein Umkleideraum mit Duschen geplant. Im 3. Obergeschoss sollten ein Gruppenraum, ein Sanitärraum sowie Geschäftsräume eingerichtet werden. Auflage 23 der Baugenehmigung erhob die im brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten und erforderlichen Brandschutzmaßnahmen für das 1. bis 3. Obergeschoss zu Auflagen dieser Genehmigung. Zuvor hatte der Antragsgegner mit Baugenehmigung vom 09.12.1998 den Umbau des Kellergeschosses in eine Schankwirtschaft mit Imbissangebot und mit Baugenehmigung vom 10.12.1998 die Änderung der Nutzung des Erdgeschosses in eine Gaststätte genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 16.12.1998 gestattete der Antragsgegner dem Antragsteller die Nutzung des Gesamtobjekts im Rahmen des brandschutztechnischen Gutachtens vom 23.10.1998 sowie zusätzlich den Ausbau und die Umnutzung des Dachgeschosses in zwei Wohneinheiten. Die im brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten und erforderlichen Brandschutzmaßnahmen wurden in Auflage 4 zu Auflagen dieser Baugenehmigung erhoben. Zusätzlich wurde in Auflage 5 angeordnet, dass brennbare Rohrleitungen, die durch Geschossdecken (feuerbeständige Decken und Wände) des vorhandenen Gebäudes gingen, mit geeigneten Materialien so zu verändern oder zu ersetzen seien, dass Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse oder Nutzungsbereiche übertragen werde (§ 41 Abs. 1 BauO LSA a.F.). Auflage 6 regelte die Feuerbeständigkeit der Unterzüge aus Stahl im Kellergeschoss und Erdgeschoss (§ 31 Abs. 1 BauO LSA a.F.). Auflage 7 bestimmte, dass im Gebäude ein Treppenraum mit entsprechenden Abschlüssen (Rauchschutz nach DIN 18095) und ohne zusätzliche Brandlasten (brennbare Beläge) auszubilden sei (§ 36 Abs. 1 BauO LSA a.F.). Am 19.12.2017 führte der Antragsgegner aufgrund einer am 17.11.2017 bei ihm eingegangenen Anzeige eine Ortsbesichtigung im Fitness-Center "(K.)" durch. Mit Schreiben vom 21.12.2017 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum Erlass einer Nutzungsuntersagung an. Hierin führte er aus, bei der Bauzustandsbesichtigung vom 19.12.2017 seien neben erheblichen Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen auch gravierende brandschutzrechtliche Mängel festgestellt worden. Aufgrund der ungenehmigten Bau- und Nutzungsänderungen stelle sich das Gesamtvorhaben als formell baurechtswidrig dar. Es sei jedoch auch materiell baurechtswidrig, da es gegen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes verstoße. Es sei beabsichtigt, die baurechtswidrige Nutzung aller Ebenen des in Rede stehenden Gebäudes mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Es obliege dem Antragsteller, die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die formell baurechtswidrig durchgeführten Bau- und Nutzungsänderungen zu beantragen. Hierzu erklärte der vom Antragsteller hinzugezogene Sachverständige (L.) in zwei Stellungnahmen vom 16.01.2018 und 18.03.2018, mit der temporären Errichtung eines zweiten baulichen Rettungsweges über die stationäre Gerüstbaufluchttreppe habe sich die Rettungssituation im 1. bis 3. OG im Vergleich zur Genehmigung aus dem Jahr 1998 verbessert. Mit dem vorliegenden Bauantrag zur Nutzungsänderung und zur Errichtung der Außentreppe würden die gestellten Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt. Es bestünden keine brandschutztechnischen Bedenken, die Nutzungen bis zur Genehmigung der Nutzungsänderung fortzuführen. Mit der Änderung des genehmigten Sonnen- und Tattoo-Studios (10 Personen) in einem Fitnessraum (15 Personen) sei kein höheres Personenschutzrisiko verbunden. Die Nutzungen im 2. Obergeschoss als Fitnessraum (16 Personen) und im 3. Obergeschoss als Fitness-Gruppenraum (16 Personen) hätten sich nicht verändert. Die Nutzung im Dachgeschoss sei untersagt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2018 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des 1. Obergeschosses des Gebäudes Fitness-Center "(K.)" auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt. Zur Begründung führte er aus, im Kellergeschoss, im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss einschließlich Maisonette seien formell illegal Bau- und Nutzungsänderungen vorgenommen worden. Das Kellergeschoss werde als Kraftraum, Umkleideraum und Sauna mit Ruhebereich genutzt. Genehmigt seien ein Gastraum sowie Nebenräume ohne Nutzung. Im Erdgeschoss befänden sich der Empfangsbereich, Konferenzräume und die Physiotherapie. Genehmigt sei eine Gaststätte. Im 1. Obergeschoss befänden sich ein Fitnessraum, Umkleideräume sowie Sanitärräume. Genehmigt seien ein Sonnenstudio sowie ein Tattoo-Studio. Im Dachgeschoss befinde sich ein Abstellraum, ein Wellness-/Spa-Bereich einschließlich Ausbau einer zweiten darüber liegenden Ebene. Genehmigt seien 2 Wohnräume ohne Nutzung des Spitzbodens. Auch im 2. und 3. Obergeschoss sei formelle Legalität bisher nicht entstanden, da die nach der Baugenehmigung erforderlichen baulichen Voraussetzungen nicht vollumfänglich hergestellt worden seien. Eine brandschutztechnische Abtrennung des Treppenraumes als erster Rettungsweg durch feuerbeständige Ertüchtigung der Fachwerkwand mit Vollziegelausfachung sowie Brand- und Rauchschutztüren im Dachgeschoss sei noch nicht erfolgt. Der eingebaute Rauchabzug weise nicht die in der Baugenehmigung vorgesehene Größe von 1 m² freiem Rauchabzug auf und sei auch nur eingeschränkt funktionsfähig. Gleiches gelte für die vorhandene Brandmeldeanlage. Die Brandlasten im Treppenraum seien gegenüber der genehmigten Nutzung durch den Einbau einer Holztreppe zwischen dem 3. Obergeschoss und dem Dachgeschoss anstelle einer in den tragenden Teilen feuerhemmenden und nicht brennbaren Treppe sowie durch den Einbau einer Abtrennung aus brennbaren Baustoffen im oberen Treppenraumbereich (Absatz Dachgeschoss) zusätzlich erhöht worden. Die Bau- und Nutzungsänderungen im Kellergeschoss, im Erdgeschoss sowie im Dachgeschoss seien genehmigungspflichtig. Auch die Bau- und Nutzungsänderungen im 1. Obergeschoss seien genehmigungspflichtig. In diesem Geschoss seien ein Sonnenstudio und ein Tattoo-Studio mit einer maximalen Personenzahl von 10 genehmigt worden. Es werde zu Zeit jedoch von 16 Personen genutzt. Ein Umbau von zwei Nutzungseinheiten für wenige Nutzer (Sonnenstudio und Tattoo-Studio) in eine Nutzungseinheit (Fitnessraum) mit bis zu 16 Personen, deren zweiter Rettungsweg ausschließlich über Rettungsgeräte der Feuerwehr führe und dessen Rettungsmöglichkeiten beschränkt seien, sei nicht verfahrensfrei. Neben dieser formellen Illegalität seien bei der Begehung am 19.12.2017 auch gravierende brandschutzrechtliche Mängel festgestellt worden. Im Brandfall sei eine Rettung der sich im 1. Obergeschoss und in den darüber liegenden Geschossen aufhaltenden Personen nicht möglich, da eine sichere Benutzbarkeit des ersten Rettungsweges nicht gegeben sei. Eine Sicherstellung des zweiten Rettungsweges ausschließlich über das Rettungsgerät der Feuerwehr sei nicht möglich. Die Nutzung der Obergeschosse 1 bis 3 erfolge als Fitness-Center mit je bis zu 16 Personen, so dass bei Ausfall des ersten Rettungsweges (Treppenhaus) bis zu 48 Personen über Leitern der Feuerwehr zu retten wären. Die maximale Aufenthaltsdauer von Personen in den Etagen nach Brandausbruch betrage ca. 20 – 30 Minuten. In dieser Zeit könnten über Rettungsgeräte der Feuerwehr jedoch nur maximal 27 Personen gerettet werden. Die materiellen Brandschutzanforderungen würden also nicht eingehalten. Es bestehe daher Anlass, gemäß § 79 Satz 2 BauO LSA die baurechtswidrige Nutzung des 1. Obergeschosses des Gebäudes "(K.)" zu untersagen. Bereits die fehlende Baugenehmigung, d. h. die formelle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens, rechtfertige den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Hinzu komme der Verstoß gegen brandschutztechnische Vorschriften. Im vorliegenden Fall werde das Nutzungsverbot nach pflichtgemäßer Ermessensausübung auf das 1. Obergeschoss, d. h. das formell illegal umgenutzte Geschoss, beschränkt, wobei vorausgesetzt werde, dass jegliche Nutzung des Dachgeschosses bis auf weiteres freiwillig unterbleibe. Damit werde eine Reduzierung der Anzahl der aus den Obergeschossen im Brandfall über das Rettungsgerät der Feuerwehr zu rettenden Personen erreicht. Ohne einen funktionsfähigen baulichen zweiten Rettungsweg bestehe im Brandfall eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der das Gebäude nutzenden Personen. Mit der ungenehmigten Nutzungsänderung vom Sonnen- und Tattoo-Studio zum Fitness-/Kraftraum gehe eine Nutzungsintensivierung des 1. Obergeschosses einher, die dazu führe, dass die sich in dieser Nutzungsebene aufhaltende Anzahl von Personen wesentlich erhöhe und dadurch eine ausschließliche Rettung über das Rettungsgerät der Feuerwehr im Ereignisfall nicht möglich sei. Mit Beschluss vom 19.06.2018 – 2 B 66/18 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19.04.2018 gegen die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 10.04.2018 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nach § 79 Satz 2 BauO LSA lägen vor. Der derzeitige Betrieb eines Fitnessstudios im 1. Obergeschoss sei formell illegal, denn er sei von der Baugenehmigung vom 14.12.1998 nicht gedeckt. Ausweislich der Bauvorlagen seien als Nutzung des 1. Obergeschosses ein Sonnenstudio mit sieben Plätzen und ein Tattoo-Studio vorgesehen gewesen. Ein Fitnessstudio sei nur für das 2. Obergeschoss genehmigt worden. Zudem habe sich die tatsächliche Personenzahl, die das Objekt nutze, erhöht. Das Gutachten vom 23.10.1998 sei von 10 Personen im 1. Obergeschoss, von 15 Personen im 2. Obergeschoss und von 5 Personen im 3. Obergeschoss ausgegangen. Nunmehr nutzten 15 Personen das 1. Obergeschoss, 16 Personen das 2. Obergeschoss und 15 Personen das 3. Obergeschoss. Die Nutzung des 1. Obergeschosses als Fitnessstudio sei von der genehmigten Nutzung nicht umfasst. Es sei nicht ersichtlich, dass das öffentliche Baurecht an die Nutzung als Fitnessstudio geringere Anforderungen stelle als an ein Sonnen- und Tattoo-Studio. Eine von der Genehmigung noch umfasste Variationsbreite dürfte jedenfalls durch die baulichen Veränderungen – Entfernen von Mauern – zum Zwecke der einheitlichen Nutzung als Fitnessstudio nicht mehr gegeben sein. Jedenfalls ergebe sich die formelle Illegalität aus dem Umstand, dass nicht alle Brandschutzbestimmungen der Baugenehmigung umgesetzt worden seien. Die Anforderungen an notwendige Treppenräume und notwendige Treppen seien nicht eingehalten. Die Brandmeldeanlage im Erdgeschoss sei nicht installiert. Im oberen Bereich des Treppenraumes seien nachträglich eine nicht feuerhemmende Holztreppe sowie eine Abtrennung im Dachgeschoss aus brennbaren Stoffen eingebaut worden. Es seien noch immer nicht sämtliche Mängel beseitigt, die Gegenstand des Gutachtens vom 23.10.1998 gewesen seien. Auch fehle es an einer umfassenden Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des nunmehr als "(K.)" betriebenen Objekts, insbesondere auch in brandschutzrechtlicher Hinsicht. Auch der Umstand, dass die brandschutzrechtlichen Fragen für die tatsächlich aufgenommene Nutzung nach der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen (L.) vom 18.03.2018 ausgeräumt werden könnten, stehe der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen. Dies sei Gegenstand des nunmehr angestrengten Genehmigungsverfahrens für eine Nutzungsänderung mit einem anderen Brandschutzkonzept. Die Nutzungsuntersagung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Die seit Jahren ohne Baugenehmigung ausgeübte Nutzung als "(K.)" sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es fehle an einem zweiten Rettungsweg. Das Baugenehmigungsverfahren diene präventiv auch dem Schutz vor Gefahren von baulichen Anlagen, die die Anforderungen der Bauordnung nicht einhielten. Insoweit komme es rechtlich nicht darauf an, dass der Betrieb als "(K.)" dem Grunde nach genehmigungsfähig sei. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Das Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht, weil der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegt. 1. Der Bescheid des Antragsgegners vom 10.04.2018 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller macht geltend, der Bescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Eine Nutzungsuntersagung stelle einen Grundrechtseingriff dar. Solche Eingriffe seien Beamten vorbehalten. Insoweit weist er auf § 56 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013 (GVBl. S. 440) hin und bestreitet, dass derartige Personen überhaupt im Bauordnungsamt des Antragsgegners vorhanden seien und an der Entscheidung mitgewirkt hätten. Es könne anhand der Unterschrift nicht nachvollzogen werden, wer die Nutzungsuntersagungsverfügung unterschrieben habe. Er bestreite, dass es sich hierbei um eine die juristischen Einzelheiten ausreichend erfassende Person gehandelt habe. Es sei "im Auftrag" unterschrieben worden, was nach allgemeinem Verständnis bedeute, dass überhaupt keine Vertretungsmacht bestehe. Er bestreite, dass eine entsprechende Vollmacht vorgelegen habe. Auch passe die in dem Bescheid enthaltene Namenswiedergabe nicht zu der Unterschrift. Der zuständige Leiter habe sich im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Urlaub befunden, so dass er den Bescheid nicht habe unterzeichnen können, obwohl sein Name auf dem Bescheid angegeben sei. Diese Einwände greifen nicht durch. Die Auffassung des Antragstellers, dass Entscheidungen über Grundrechtseingriffe, wie etwa eine Nutzungsuntersagung, nur von Beamten getroffen werden dürften, ist abwegig. § 56 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA gibt hierfür nichts her. Die Vorschrift regelt lediglich die Ausstattung der Bauaufsichtsbehörden mit den zur Durchführung ihrer Aufgaben geeigneten Fachkräften. Auch die Anforderungen des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG an die Unterschrift unter einen schriftlicher Verwaltungsakt sind gewahrt. Nach diesen Vorschriften muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Eine Unterschrift im Sinne dieser Vorschrift ist eine eigenhändige Unterzeichnung durch eine natürliche Person mit ihrem Namen. Diese muss nicht lesbar sein, sondern nur einen individuellen Schriftzug enthalten. Schriftzug und Behördenangabe geben in der Regel genügend Anhaltspunkte, um den Unterzeichner zu identifizieren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 37 RdNr. 33; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 37 RdNr. 102-103). Die Unterschrift unter dem Bescheid vom 10.04.2018 enthält einen individuellen Schriftzug und erfüllt damit die Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Soweit der Antragsteller vermutet, dass es sich bei dem Unterzeichner nicht um eine "die juristischen Einzelheiten ausreichend erfassende Person" gehandelt habe, liegt dies neben der Sache. Ebenfalls abwegig ist es, die Vertretungsmacht des Unterzeichners wegen des Zusatzes "im Auftrag" in Zweifel zu ziehen. Der Vertreter unterschreibt regelmäßig mit "in Vertretung" ("i.?V."), die sonstigen Beauftragten mit "im Auftrag" ("i.?A.") (vgl. Stelkens, a.a.O., § 37 RdNr. 99). Wer als Beauftragter unterschriftsberechtigt ist, ergibt sich aus der internen Zuständigkeitsregelung der Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 RdNr. 34). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner des Bescheides vom 10.04.2018 nicht unterschriftsberechtigt war, liegen nicht vor. Herr (H.), dessen Name in dem Bescheid angegeben ist, dürfte als Fachdienstleiter des Fachdienstes Bauordnung des Antragsgegners unterschriftsberechtigt gewesen sein. Selbst wenn nicht Herr (H.) selbst, sondern der Abteilungsleiter als sein Vertreter den Bescheid unterschrieben haben sollte, wäre dies unschädlich. Wenn der maschinenschriftlich benannte Beauftragte des Behördenleiters, der aus der Formulierung "im Auftrag" erkennbar wird, und die Unterschrift des tatsächlichen Unterzeichners nicht übereinstimmen, führt dies nicht zu einem Mangel des Bescheides. In einem solchen Fall ist die eigenhändige Unterschrift maßgeblich (vgl. Stelkens, a.a.O., § 37 RdNr. 102-103, unter Hinweis auf ThürOVG, Beschl. v. 29.03.1994 – 2 EO 18/93 –, juris RdNr. 30). Auch für diesen Fall bestehen keine Zweifel daran, dass der Bescheid von einer zeichnungsbefugten Person und damit von einem Beauftragten i.S.d. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG unterzeichnet wurde. Die gegenteiligen Vermutungen des Antragstellers, die dieser "ins Blaue hinein" aufgestellt hat, geben keinen Anlass, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners des Bescheides in Zweifel zu ziehen. b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 79 Satz 2 BauO LSA. Nach dieser Vorschrift kann, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. aa) Die Voraussetzungen eines Einschreitens nach § 79 Satz 2 BauO LSA liegen vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal – also ohne die erforderliche Genehmigung – genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. Beschl. v. 10.04.2018 – 2 M 6/18 –, juris RdNr. 10 m.w.N.). Die Nutzung einer baulichen Anlage ist formell illegal, wenn sie baugenehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt ist, wenn also eine für sie erforderliche Baugenehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.07.2015 – 2 M 49/15 –, juris RdNr. 14; Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 79 BauO LSA RdNr. 2). Das kann dann der Fall sein, wenn die Nutzung nach Erteilung der Baugenehmigung geändert und diese Nutzungsänderung nicht nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA verfahrensfrei ist. Formelle Illegalität kann aber auch dann gegeben sein, wenn die tatsächliche Nutzung nicht von der Baugenehmigung gedeckt wird, weil das Vorhaben von Anfang an nicht entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt worden ist (vgl. Jäde, a.a.O., RdNr. 4). Im vorliegenden Fall dürfte zwar – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – keine genehmigungspflichtige, von der Baugenehmigung vom 14.12.1998 nicht mehr gedeckte Nutzungsänderung vorliegen, soweit das 1. Obergeschoss nicht (mehr) als Sonnenstudio und Tattoo-Studio, sondern als Fitnessraum genutzt wird (dazu ). Die Nutzung des Gebäudes – einschließlich des 1. Obergeschosses – ist aber deswegen formell illegal, weil es in dem Gebäude – soweit derzeit ersichtlich – immer noch in erheblichem Maße an der Umsetzung der in dem brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten Brandschutzmaßnahmen fehlt (dazu ). (1) Die Nutzung des 1. Obergeschosses des Fitness-Centers "(K.)" als Fitnessraum dürfte von der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 14.12.1998 für ein Fitness-Studio für Damen im 1., 2. und 3. Obergeschoss noch gedeckt sein. Zwar ergibt sich aus den Bauvorlagen, dass mit der Baugenehmigung eine Nutzung des 1. Obergeschosses als Sonnenstudio und Tattoo-Studio genehmigt wurde. Hiervon weicht die tatsächliche Nutzung des 1. Obergeschosses als Fitnessraum (Fitness-Geräteraum) mit Umkleideräumen und Sanitärräumen ab. Eine gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA grundsätzlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt damit vor (dazu ). Gleichwohl ist diese Nutzung nicht formell illegal, da die Nutzung des 1. Obergeschosses als Fitnessraum anstatt als Sonnenstudio und Tattoo-Studio die Genehmigungsfrage nicht erneut aufwirft. Es handelt sich vielmehr um eine nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA verfahrensfreie Nutzungsänderung (dazu ). (a) Nach § 58 Abs. 1 BauO LSA bedarf auch die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift statuiert die Pflicht, selbst dann eine Baugenehmigung einzuholen, wenn eine bauliche Maßnahme nicht durchgeführt wird, sondern eine bloße Umnutzung erfolgt, wenn also einer Anlage eine – wenigstens teilweise – neue Zweckbestimmung gegeben wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 – 2 M 6/18 –, a.a.O. RdNr. 5; Jäde, a.a.O., § 3 BauO LSA RdNr. 35; Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 58 BauO LSA RdNr. 5). Die Nutzungsänderung ist abzugrenzen von der bloßen Nutzungsintensivierung. Eine im Ausgangspunkt nicht genehmigungsbedürftige Nutzungsintensivierung liegt vor, wenn eine bloße Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – etwa eine veränderte Nutzerstruktur – ohne baurechtlich relevantes Zutun des Betreibers dazu führt, dass eine Anlage nunmehr baurechtlich anders zu beurteilen ist als bisher. Ändert der Betreiber demgegenüber objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale der baulichen Anlage, ist von einer Nutzungsänderung auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 – 4 C 9.97 –, juris RdNr. 14; NdsOVG, Beschl. v. 22.11.2013 – 1 LA 49/13 –, juris RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 3 BauO LSA RdNr. 35a). Gemessen daran liegt mit Blick auf die Nutzung im 1. Obergeschoss eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S.d. § 58 Abs. 1 BauO LSA vor. Es ist nicht lediglich – ohne baurechtlich relevantes Zutun des Antragstellers – zu einer Zunahme der Zahl sich dort typischerweise aufhaltenden Personen gekommen. Vielmehr hat der Antragsteller das 1. Obergeschoss durch eine Änderung der Zweckbestimmung der Räume gegenüber der mit der Baugenehmigung zugelassenen Nutzung einer veränderten Nutzung zugeführt. Genehmigt waren eine Nutzung durch ein Sonnenstudio und ein Tattoo-Studio. Hiervon abweichend wird das 1. Obergeschoss tatsächlich als Fitnessraum mit Umkleide- und Sanitärräumen genutzt. Hierdurch ist es zu einer Zunahme der sich dort typischerweise aufhaltenden Personen gekommen. Während der Sachverständige (L.) in dem brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 bei einer Nutzung des 1. Obergeschosses durch ein Sonnenstudio und ein Tattoo-Studio noch mit einem gleichzeitigen Aufenthalt von etwa 10 Personen in Spitzenzeiten rechnete, geht er in seinen Stellungnahmen vom 16.01.2018 und 18.03.2018 nach der Änderung in einen Fitnessraum von 15 Personen aus. (b) Die Änderung der Nutzung des 1. Obergeschosses von einem Sonnenstudio und einem Tattoo-Studio in einen Fitnessraum ist jedoch nicht genehmigungsbedürftig und führt daher für sich genommen nicht zur formellen Illegalität der Nutzung. Gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den §§ 63 und 65 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Hiernach sind nur solche Nutzungsänderungen genehmigungsbedürftig, bei denen sich aus der neuen Nutzung gemäß § 63 BauO LSA oder § 65 BauO LSA andere Anforderungen ergeben (vgl. LT-Drs. 6/1805, S. 76 f.). Es sollen nur solche Nutzungsänderungen bauaufsichtlich behandelt werden, die eine gewisse baurechtliche Relevanz aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders beurteilt werden könnte, wenn also die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Belange möglicherweise neu und andersartig berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 – 2 M 6/18 –, a.a.O. Rdnr. 5). Hiernach bedarf die Änderung der Nutzung des 1. Obergeschosses von einem Sonnenstudio und einem Tattoo-Studio in einen Fitnessraum (Fitness-Geräteraum) mit Umkleideräumen und Sanitärräumen keiner Baugenehmigung. Es ist nicht ersichtlich, welche anderen oder zusätzlichen, in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Anforderungen an die neue Nutzung zu stellen sind, die nicht bereits von der genehmigten Nutzung einzuhalten waren. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich aufgrund der Änderung und der damit verbundenen Zunahme der Zahl der sich dort aufhaltenden Personen im Hinblick auf die Bestimmungen über den ersten und zweiten Rettungsweg gemäß § 32 BauO LSA neue oder andere Anforderungen ergeben. Durch die Änderung der Nutzung dürfte vielmehr keine relevante Änderung der für die Erforderlichkeit eines (baulichen) zweiten Rettungsweges maßgeblichen Faktoren eingetreten sein. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Gemessen daran war die Zulassung eines zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr für das vom Antragsteller betriebene Fitness-Center von Anfang an problematisch, ohne dass sich durch die Nutzungsänderung hieran etwas Entscheidendes geändert hätte. Nach Ansicht des Antragsgegners können aus den Obergeschossen im Brandfall nur bis zu 27 Personen über Leitern der Feuerwehr gerettet werden. Maßgeblich hierfür sind folgende Überlegungen (BA B Bl. 125): Die Treppe in dem Gebäude erfülle nicht die Brandschutzanforderungen entsprechend der Gebäudeklasse; ebenso wenig würden diese Anforderungen durch die Abtrennungen zu den angebundenen Fluren erfüllt. Bei einem Brandereignis sei somit von einem raschen Ausfall des ersten Rettungsweges "Treppenraum" durch Verrauchung und später Brandbeeinflussung auszugehen. Durch branddynamische Prozesse sei ca. 20 – 30 Minuten nach Brandausbruch mit einer Ausbreitung des Ereignisses auf die Flure/Etagen zu rechnen. Für die Rettung durch die Feuerwehr blieben also nur ca. 30 Minuten Zeit. Bemessungskriterium sei der ungünstigste, aber zu erwartende Schadensfall. Dies sei ein Brandausbruch im Erdgeschoss, wobei die Personen im Erdgeschoss und Kellergeschoss das Gebäude selbständig verlassen können. Für eine Rettung stünden drei Feuerwehreinheiten zur Verfügung (Hauptamtliche Wachbereitschaft der Feuerwehr Wittenberg, FF Teuchel, FF Wittenberg-West), von denen jede nur eine Leiter zum Einsatz bringen könne. Das Hubfahrzeug der Hauptwache sei nach ca. 17 Minuten einsatzbereit und könne 13 Personen retten (1 Person pro Minute). Die tragbare Steckleiter der FF Teuchel sei nach ca. 15 Minuten einsatzbereit. Hiermit könnten 7 – 8 Personen gerettet werden (0,5 Personen pro Minute). Die tragbare Steckleiter der FF Wittenberg-West sei nach ca. 18 Minuten einsatzbereit. Über diese könnten 6 Personen gerettet werden (0,5 Personen pro Minute). Gemessen an diesen Rettungskapazitäten war die Erteilung einer Baugenehmigung unter Zulassung eines zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr von Anfang an problematisch. In dem brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 ging der Sachverständige (L.) davon aus, dass sich zu den Hauptgeschäftszeiten (in den Abendstunden) etwa 25 – 30 Personen in den Obergeschossen aufhalten (10 Personen im 1. Obergeschoss, 15 Personen im 2. Obergeschoss und 5 Personen im 3. Obergeschoss). Bei einer angenommenen Rettungskapazität von 27 Personen dürften die Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA nicht erfüllt gewesen sein. Hieran hat sich durch die Nutzungsänderung nichts geändert. Der Sachverständige (L.) geht in seinen Stellungnahmen vom 16.01.2018 und 18.03.2018 davon aus, dass sich derzeit in den Obergeschossen bis zu 46 Personen aufhalten (15 Personen im 1. Obergeschoss, 16 Personen im 2. Obergeschoss und 15 Personen im 3. Obergeschoss). Damit hat sich zwar die Zahl der anwesenden Personen von 30 auf 46 erhöht. Eine Änderung des Ergebnisses der gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA vorzunehmenden Beurteilung ist damit jedoch nicht verbunden. Hiermit im Ergebnis übereinstimmend hat auch der Sachverständige (L.) in seinen Stellungnahmen vom 16.01.2018 und 18.03.2018 erklärt, dass mit der Änderung der Nutzung des 1. Obergeschosses von einem Sonnenstudio und Tattoo-Studio in einen Fitnessraum kein erhöhtes Personenschutzrisiko verbunden sei. Die Nutzungsänderung ist auch nicht deshalb genehmigungsbedürftig, weil die mit der aktuellen Nutzung verbundene Personenzahl die Zahl der in den Obergeschossen zugelassenen Personen übersteigt. Eine Festlegung der maximal zulässigen Personenzahl pro Geschoss ist der Baugenehmigung vom 14.12.1998 nicht zu entnehmen. Zwar erhebt Auflage 23 die im brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten und erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zu Auflagen dieser Genehmigung. Bei den in dem Gutachten zugrunde gelegten Annahmen über die Zahl der sich in den Obergeschossen aufhaltenden Personen handelt es sich jedoch lediglich um die tatsächlichen Voraussetzungen für die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen, nicht jedoch um eigenständige Brandschutzmaßnahmen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier – wie das Verwaltungsgericht meint – aufgrund von baulichen Veränderungen wie etwa der Entfernung von Mauern von der Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung auszugehen sein soll. (2) Die Nutzung des Gebäudes – einschließlich des 1. Obergeschosses – ist jedoch deswegen formell illegal, weil es in dem Gebäude – soweit derzeit ersichtlich – immer noch in erheblichem Maße an einer Umsetzung der im brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten und in Auflage 23 zur Baugenehmigung vom 14.12.1998 und in Auflage 4 zur Baugenehmigung vom 16.12.1998 in die jeweiligen Baugenehmigungen aufgenommenen Brandschutzmaßnahmen fehlt. Damit genießt die derzeitige Nutzung keinen Bestandsschutz, obwohl die Nutzung der Obergeschosse als Fitness-Studio bzw. Sonnenstudio und Tattoo-Studio durch die Baugenehmigung vom 14.12.1998 grundsätzlich genehmigt worden ist. Zwar führt ein Verstoß gegen eine der Baugenehmigung beigefügte Auflage, soweit diese die Baugenehmigung nicht inhaltlich ändert, sondern lediglich zusätzliche Handlungspflichten begründet, nicht dazu, dass die Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.07.2015 – 2 M 49/15 –, a.a.O. Rdnr. 15). Bei den in der "Auflage" 23 zur Baugenehmigung vom 14.12.1998 sowie bei den in den "Auflagen" 4 – 7 zur Baugenehmigung vom 16.12.1998 festgelegten Brandschutzmaßnahmen handelt es sich jedoch nicht um Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern um den Inhalt der Baugenehmigung bestimmende Regelungen (sog. Inhaltsbestimmungen). Bei der Abgrenzung zwischen Inhaltsbestimmung und Auflage ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Regelung Gestalt und Beschaffenheit der Anlage unmittelbar betrifft oder ob sie als zusätzlich zu der Genehmigung hinzutretendes, selbständiges Handlungs- oder Unterlassungsgebot verstanden werden muss. Die Qualifizierung als Auflage hat zur Voraussetzung, dass die Behörde die Selbständigkeit der auferlegten Maßnahme gegenüber dem hauptsächlichen Gegenstand der Regelung anstrebt und dies von der Sache her auch möglich ist. Der Bezeichnung der Regelung als "Auflage" kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr deren objektiver Erklärungsinhalt (vgl. OVG NW, Urt. v. 25.08.2010 – 7 A 749/09 –, juris RdNr. 70). Hiervon ausgehend erweisen sich die in Rede stehenden "Auflagen" als Bestimmungen des Inhalts der Baugenehmigungen vom 14.12.1998 und 16.12.1998. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt diente die Anordnung der im brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten Brandschutzmaßnahmen nicht dazu, dem Bauherrn eine zum genehmigten Vorhaben hinzutretende selbständige Verhaltenspflicht aufzuerlegen. Vielmehr betraf diese Anordnung unmittelbar die Beschaffenheit des genehmigten Vorhabens selbst. Mit den "Auflagen" sollte den brandschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen werden. Deren Erfüllung gehörte zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Genehmigung selbst. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass eine vollständige Umsetzung der in dem brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten Brandschutzmaßnahmen bislang noch nicht erfolgt ist. (a) Es ist zweifelhaft, ob inzwischen eine ausreichende Abtrennung des Treppenraums durch Brand- und Rauchschutztüren erfolgt ist. Das brandschutztechnische Gutachten vom 23.10.1998 forderte insoweit unter Nr. 4.2 rauchdichte Abschlüsse der Treppenräume, im Erdgeschoss durch eine rauchdichte Tür (RS-Tür), geprüft nach DIN 18095, im Dachgeschoss durch Wohnungstüren in T-30, 3-seitig mit Abdichtung und unterem Anschlag versehen, und in allen anderen Geschossen durch RS-Türen, rauchschutzgeprüft nach DIN 18095, einschließlich rauchdichter Abschlüsse der feststehenden Seitenteile. Hierzu führt der Sachverständige (L.) in seiner Stellungnahme vom 18.03.2018 aus, im Kellergeschoss sei der Kraftraum vom Vorraum durch eine T30+RS-Tür abgetrennt worden. Die T30-Tür der Treppe zum Erdgeschoss sei technisch dichtschließend hergestellt worden. Im Hausanschlussraum sei eine T30+RS-Tür (Sonderanfertigung) eingebaut worden. Im Erdgeschoss sei die RS-Treppenraumtür instandgesetzt worden. Der Heizraum habe eine T30+RS-Tür erhalten. Im 1., 2. und 3. Obergeschoss seien die RS-Treppenraumtüren instandgesetzt worden. Im Dachgeschoss sei die Abtrennung der SPA-Einheit und des nichtausgebauten Dachgeschosses zum Treppenraum in F90/T30+RS "zu beachten". Hiernach ist unklar, ob die im Gutachten vom 23.10.1998 festgelegte Abtrennung des Vorraums vom Treppenraum im Kellergeschoss durch eine RS-Tür realisiert wurde. Zudem dürfte sich aus der Formulierung, die Anforderungen an die Abtrennung des Dachgeschosses seien "zu beachten", ergeben, dass diese derzeit noch nicht den Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 29.01.2018 aufgefordert, eine Erklärung der einbauenden Unternehmen über die ordnungsgemäße Montage der Feuerschutzabschlüsse (z.B. Brandschutztüren) und Rauchschutztüren nach DIN 18095 vorzulegen. Ergänzend hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 22.02.2018 aufgefordert, die zutreffende allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik für die neu eingebauten Feuer- und Rauchschutztüren zum Kraft- und Heizungsraum im Kellergeschoss sowie zum Heizungsraum im Erdgeschoss vorzulegen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller dem bislang nachgekommen ist. (b) Es ist darüber hinaus zweifelhaft, ob die Brandmeldeanlage und die Alarmierungsanlage (Hauswarnanlage) den Anforderungen entsprechen. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass inzwischen eine Brandmeldeanlage der Kategorie I verbaut worden sei. Ergänzend hat er ein Schreiben der (S.) D3F GmbH, A-Stadt, vom 24.05.2018 vorgelegt, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass die zu installierende Brandmeldeanlage im Objekt "(K.)" errichtet und teilweise auch in Betrieb genommen worden sei. Bereits hieraus dürfte sich ergeben, dass die unter Nr. 5.1 des brandschutztechnischen Gutachtens vom 23.10.1998 geforderten Maßnahmen zur schnellen Branderkennung und Alarmierung noch nicht vollständig umgesetzt sind, da dies eine vollständige Inbetriebnahme der Brandschutzmeldeanlage voraussetzt. Zudem hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 29.01.2018 aufgefordert, eine Bescheinigung über die Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der automatischen Brandmeldeanlage und der automatischen Alarmierungsanlage einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen und Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TAnlVO) vom 29.05.2006 (GVBl. S. 337) vorzulegen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller dem nachgekommen ist. (c) Ebenfalls fraglich ist, ob die Rauchabzugsanlage den Anforderungen entspricht. Der Sachverständige (L.) führt in seiner Stellungnahme vom 18.03.2018 auf Seite 6 dazu aus, die Rauchabzugsvorrichtung müsse gemäß Nr. 5.2 des brandschutztechnischen Gutachtens vom 23.10.1998 ausgeführt werden. Die Rauchabzugsöffnung müsse einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² haben. Eine Bestätigung, dass die Rauchabzugsanlage den genannten Anforderungen tatsächlich entspricht, ist das nicht. Der Antragsgegner macht in dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2018 geltend, der eingebaute Rauchabzug weise nicht die in der Baugenehmigung vorgesehene Größe von 1 m² freiem Rauchabzug auf und sei auch nur eingeschränkt funktionsfähig. Zudem hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 29.01.2018 aufgefordert, eine Bescheinigung über die Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage zur Rauchableitung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TAnlVO vorzulegen. Auch insoweit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller dem bislang nachgekommen ist. (d) Fraglich ist weiterhin, ob im Objekt "(K.)" unzulässig Brandlasten im Treppenhaus vorhanden sind. Auflage 7 zur Baugenehmigung vom 16.12.1998 bestimmte, dass im Gebäude ein Treppenraum ohne zusätzliche Brandlasten (brennbare Beläge) auszubilden sei. Der Antragsgegner weist insoweit auf die eingebaute Holztreppe zwischen dem 3. Obergeschoss und Dachgeschoss sowie auf die Herstellung des Absatzes des Dachgeschosses aus brennbarem Material hin. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung vom 25.07.2018 geltend macht, das Dachgeschoss werde seit Dezember 2017 nicht mehr genutzt, ist dies ohne Belang, da die Einstellung der Nutzung das Vorhandensein von (unzulässigen) Brandlasten nicht beseitigt. (e) Ebenfalls zweifelhaft ist, ob die in dem brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 geforderte feuerbeständige Ertüchtigung der Fachwerkwand im Treppenraum mit Vollziegelausfachung zwischen dem 3. Obergeschoss und dem Dachgeschoss erfolgt ist. Der Sachverständige (L.) hat in seiner Stellungnahme vom 18.03.2018 hierzu auf Seite 6 ausgeführt, die unter Nr. 4.2 im brandschutztechnischen Gutachten vom 23.10.1998 festgelegten und noch nicht durchgeführten Maßnahmen müssten in der angegebenen Art nachweislich erbracht werden. (f) Schließlich hat der Antragsteller im Hinblick auf die Einhausungen für Leitungen und Rohre im Hausanschlussraum den vom Antragsgegner mit Schreiben vom 22.02.2018 geforderten Nachweis, dass es sich um feuerbeständige Schachtsysteme handelt, soweit ersichtlich, noch nicht vorgelegt. bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt die angefochtene Verfügung auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10.04.2018 – 2 M 6/18 –, a.a.O. RdNr. 31 m.w.N.) entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die daran anknüpfende Rechtsfolge indiziert. Es handelt sich insoweit um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens. Die Behörde macht deshalb im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die formell rechtswidrige Nutzung einer Anlage unterbindet. Besondere Umstände, die ausnahmsweise das Absehen von einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die derzeitige Nutzung ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es ist insbesondere nicht offensichtlich, dass die derzeitige Nutzung keine brandschutztechnischen Mängel aufweist. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil etwaige Mängel nach den Angaben des Sachverständigen (L.) behebbar sind. Bei formell rechtswidriger Nutzung muss sich die Bauaufsichtsbehörde nicht darauf verweisen lassen, dass Mängel beim vorbeugenden und baulichen Brandschutz, die der Genehmigungsfähigkeit der Anlage bislang entgegenstehen, quasi im laufenden Betrieb nach und nach beseitigt werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 – 2 M 6/18 –, a.a.O. RdNr. 33). (1) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Nutzung des Objekts "(K.)" keinen brandschutztechnischen Bedenken begegnet. Die Stellungnahme des Sachverständigen (L.) vom 18.03.2018 reicht dafür nicht aus. Dieser hat darauf hingewiesen, dass sich durch die temporäre Errichtung des zweiten baulichen Rettungsweges über die stationäre Gerüstbaufluchttreppe die Rettungssituation im 1. bis 3. Obergeschoss im Vergleich zu der Baugenehmigung vom 14.12.1998 verbessert habe. Auch würden mit dem vorliegenden Bauantrag zur Nutzungsänderung und zur Errichtung der Außentreppe die gestellten Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt. Es bestünden keine brandschutztechnischen Bedenken, die Nutzungen bis zur Genehmigung der Nutzungsänderung fortzuführen. Diese Ausführungen hat der Antragsgegner zu Recht nicht zum Anlass genommen, von einer Nutzungsuntersagung abzusehen. Maßgeblich ist insoweit das Fehlen eines einwandfreien baulichen zweiten Rettungsweges. Gemessen an der Rettungskapazität der Feuerwehr von 27 Personen ist die Entscheidung des Antragsgegners, auf einen einwandfreien zweiten baulichen Rettungsweg nicht zu verzichten, rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der derzeit vorhandenen stationären Gerüstbautreppe handelt es sich nicht um einen solchen Rettungsweg. Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 29.01.2018 darauf hingewiesen, dass der Abstand zwischen der Treppe und der Außenwand im 1. Obergeschoss von ca. 20 cm zu weit sei, was allerdings inzwischen behoben ist, und der Höhenunterschied zwischen der Geschossebene und der Treppe im 2. Obergeschoss ca. 80 cm betrage. Mit Schreiben vom 22.02.2018 hat der Antragsgegner auf weitere Mängel der Gerüsttreppe hingewiesen. Treppen, die als Fluchtweg dienten, seien gemäß DIN EN 1991-1-1 mit einer Verkehrslast von mindestens 5,0 kN/m² zu berechnen. Der hier errichtete Gerüstbau der Lastklasse 4 könne jedoch nur mit maximal 3,0 kN/M² belastet werden. Zudem widerspreche die Ausführung der Treppenkonstruktion der DIN 18065, da die Treppenlaufbreite bei Gebäudetreppen mit mindestens 100 cm auszulegen sei, während der Treppenlauf der Gerüstbautreppe nur eine Breite von 60 cm aufweise. Am Anfang und am Ende eines jeden Treppenlaufs fehlten die erforderlichen Treppenpodeste. Auch fehle eine Absturzsicherung durch Geländer. Die Befestigung der Treppenlaufkonstruktion an der Gerüstkonstruktion mittels "Rohrschellen" sei nicht ausreichend. Die Mischung der Gerüstbausysteme verschiedener Anbieter der provisorischen Fluchttreppe (Firma (P.) und Firma (A.)) sei nicht zulässig. Mit weiterem Schreiben vom 03.04.2018 bemängelte der Antragsgegner, dass noch kein Standsicherheitsnachweis für die Gerüstbautreppe vorliege. Auch der Antragsteller selbst geht in seiner Beschwerdebegründung vom 25.07.2018 davon aus, dass das angebrachte Gerüst nicht den Anforderungen eines zweiten Flucht- und Rettungsweges entspricht, insbesondere die Vorgaben für die Breite einer Fluchttreppe nicht erfüllt. (2) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rettung der im 1. Obergeschoss befindlichen Personen über die vorhandene Gerüsttreppe im Brandfall ohne weiteres möglich ist. Die Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.04.2018 reichen hierfür nicht aus. Der Antragsteller hat ausgeführt, die vom Antragsgegner angenommene Zahl von 46 Personen im 1. bis 3. Obergeschoss sei falsch. In den Spitzenzeiten in den Abendstunden seien maximal 43 Personen im gesamten Objekt. Hiervon befänden sich maximal 32 Personen in den Obergeschossen, die im Brandfall auch evakuiert werden könnten. Bei einem Versuch am 19.04.2018 habe sich herausgestellt, dass die Evakuierung von 20 Personen aus dem 1. Obergeschoss in 5 Minuten über die vorhandene Gerüsttreppe möglich sei. Auch diese Ausführungen führen nicht dazu, dass von einer Nutzungsuntersagung abgesehen werden muss. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner auf die Errichtung eines einwandfreien baulichen zweiten Rettungsweges besteht. (3) Auch der Hinweis des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.04.2018 auf die Möglichkeit, die Zahl der im 1. Obergeschoss befindlichen Personen zu kontrollieren und sie auf 10 Personen zu begrenzen, lässt die Nutzungsuntersagung nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Diese Maßnahme würde an den Mängeln der Gerüsttreppe nichts ändern. Bei fachlich begründeten Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage ist diese ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen. Lassen sich die erkannten Brandschutzmängel – wie hier – nicht umgehend beheben, kann die Nutzungsuntersagung eine geeignete und erforderliche Maßnahme sein, den mit den Brandschutzmängeln einhergehenden Gefahren zu begegnen. Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Minimierung der Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben grundsätzlich zurücktreten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.04.2012 – 10 B 382/12 –, juris RdNr. 7 m.w.N.). (3) Ein Ermessensfehler folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 10.04.2018 die Möglichkeit der Rettung über Sprungtücher nicht erwogen hat. Hierzu hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 08.05.2018 ausgeführt, dass Sprungtücher bereits seit längerer Zeit nicht mehr zulässig und auch auf den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nicht mehr vorhanden seien. Zudem hat er auf die Verletzungsgefahr für Springer und Haltemannschaft hingewiesen. (4) Schließlich ergibt sich ein Ermessensfehler auch nicht daraus, dass – wie der Antragsteller meint – ein zweiter (baulicher) Rettungsweg überhaupt nicht erforderlich sei, da eine Rettung über Maßnahmen der Feuerwehr gewährleistet sei. Dies ist auch nicht aufgrund der Stellungnahme des Sachverständigen (L.) vom 14.04.2018 anzunehmen. Dieser geht davon aus, dass der im Jahr 1998 genehmigte zweite Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr auch derzeit nicht zu beanstanden sei. Die Annahme des Antragsgegners, die Rettungskapazität der Feuerwehr sei zu gering, sei fehlerhaft, da der innere Evakuierungsablauf beginnend mit der automatischen Branderkennung mit Alarmierung im Objekt mit Selbstrettung überhaupt nicht betrachtet worden sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner als Bemessungskriterium den ungünstigsten, aber zu erwartenden Schadensfall herangezogen hat und davon ausgegangen ist, dass bei einem Brandereignis ein rascher Ausfall des ersten Rettungsweges "Treppenraum" durch Verrauchung und später durch Brandbeeinflussung eintritt und dem zweiten Rettungsweg daher entscheidende Bedeutung zukommt. 2. Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 10.04.2018 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).