Urteil
3 A 256/20 HAL
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 09./10. November 2018 mit den erfolgten Nachreichungen von Unterlagen auf Gewährung einer Dürrebeihilfe für das Jahr 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2020 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 09./10. November 2018 mit den erfolgten Nachreichungen von Unterlagen auf Gewährung einer Dürrebeihilfe für das Jahr 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Sie hat in dem im Tenor ausgewiesen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zwar keinen gebundenen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der beantragten Dürrehilfe, aber Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung der Dürrehilfe für das Jahr 2018 durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Gewährung der Dürrehilfe stellt eine Ermessensentscheidung des Beklagten dar. Das Gericht geht nicht vom Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null und einer Verdichtung auf einen unbedingten Anspruch auf die Gewährung der Dürrehilfe aus. Angesichts des grundsätzlichen Anspruchs des Klägers auf Gewährung einer Dürrebeihilfe ist die im Bescheid enthaltene Rückforderung der vorläufig gewährten Dürrehilfe rechtswidrig, weil sich insoweit ein Behaltensgrund ergibt. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Bewilligung einer Dürrehilfe für das Antragsjahr 2018 ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der im folgenden dargestellten Rahmenrichtlinie des Bundes, der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern und der Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt unter Beteiligung des Bundes Dürrehilfen für das Antragsjahr 2018 nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land-und Forstwirtschaft, verursacht durch Naturkatastrophen und widrige Witterungsverhältnisse, vom 26. August 2015 – Rahmenrichtlinie – (Bundesanzeiger AT 31.8.2015 B4, im Folgenden: RRL) und der auf dieser Rahmenrichtlinie beruhenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 02. Oktober 2018 (im Folgenden: VV). Die Rahmenrichtlinie findet auf die Verwaltungsvereinbarung vollumfänglich Anwendung, es sei denn, dass die Vereinbarung strengerer Bestimmungen enthält (Nr. 2 Abs. 1 VV). Nach der Rahmenrichtlinie und der Verwaltungsvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung in Form der Dürrehilfe (Nr. 1.2 Satz 1 RRL, Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VV). Vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsstelle nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie und der Verwaltungsvereinbarung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel (Nr. 1.2 Satz 2 und 3 RRL, Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 VV). Umsetzung haben die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung in Sachsen-Anhalt durch die konkretisierende Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2018 (Richtlinie des MULE zur Gewährung staatlicher Hilfen für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind – Dürrehilfen Landwirtschaft 2018 – Az.: 65-60.124/5 –, im Folgenden: RL MULE) gefunden. Auch die RL MULE sieht in Nr. 1.3 vor, dass ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistungen nicht besteht, vielmehr die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, Rdnr. 13). Eine solche einzelfallbezogene Ermessensentscheidung ist von dem Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides auch getroffen worden. Allerdings ist der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung teilweise von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weshalb die Grenzen einer rechtmäßigen Ermessensausübung überschritten worden sind (§ 40 VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG LSA, § 114 VwGO). Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Richtlinie des MULE begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 15 sowie Urteile vom 23. März 2003 – 3 C 25.02 – juris, Rdnr. 14 und vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 – juris, Rdnr. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen – zukünftig: m.w.N.; Nds.OVG, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC – 203/20 – juris, Rdnr. 26 ff. und Urteil vom 03. Februar 2021 – 10 LC 88/20 – juris, Rdnr. 23, m.w.N.). Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 – juris, Rdnr. 24 und vom 17. Januar 1996, a.a.O., Rdnr. 21). Die Gerichte haben solche Verwaltungsvorschriften vielmehr als Willenserklärungen der obersten Fachbehörde des Landes unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der von der obersten Fachbehörde gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Bewilligungsbehörden des Landes auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1995 – 2 C 19.94 – juris, Rdnr. 18; Nds.OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 – 10 LB 45/03 – juris, Rdnr. 31; BayVGH, Beschluss vom 17. November 2010 – 4 ZB 10.1689 – juris, Rdnr. 19 f.). Eine über die in den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 15); dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996, a.a.O., Rdnr. 21). Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1995, a.a.O., Rdnr. 18; Nds.OVG, Urteil vom 03. Februar 2021, a.a.O., Rdnr. 23, m.w.N.). Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift stellt dabei ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis einer Behörde dar und führt, sofern keine abweichende und gebilligte Praxis vorhanden ist, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung des Ermessens (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 27. März 2014 – 10 LB 94/12 – juris, Rdnr. 39). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Subventionsgeber nicht nur ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, sondern überdies begründet er zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, entsprechend dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6.95 – juris, Rdnr. 20; Nds.OVG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 2 LC 21/17 – juris, Rdnr. 27). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1134/15 – juris, Rdnr. 9; vgl. Nds.OVG, Urteil vom 21. August 2018 – 10 KN 10/18 – juris, Rdnr. 76 m.w.N.). Er gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 – juris, Rdnr. 63, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 16). Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – juris, Rdnr. 54). Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1BvL 21/12 – juris, Rdnr. 121). Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Normgebers zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2011 – 1 BvR 932/10 – juris, Rdnr. 33). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Normgeber aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli 2011, a.a.O., Rdnr. 33). Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O., Rdnr. 64; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 17). Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 – juris, Rdnr. 61; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O., Rdnr. 125). Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten „willkürlich“ verteilen. Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O., Rdnr. 61; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr.18, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O., Rdnr. 125). Diese Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rdnr. 18, m.w.N.) und sonstige ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte sein Ermessen hier fehlerhaft und gleichheitswidrig ausgeübt, weil er teilweise von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Der entscheidende Punkt, warum der Beklagte die Gewährung der Dürrehilfe versagt hat, war die Bewertung, dass der Kläger auf einer Fläche von etwa 110 ha, die im Eigentum des Landwirts B. stehen, als Lohnunternehmer tätig gewesen sein soll und deshalb diese Flächen nicht in seinen Antrag hat aufnehmen dürfen, sondern hätte für die Lohnunternehmertätigkeit weitere gewerbliche Einnahmen, die nicht aus landwirtschaftlicher Tätigkeit herrühren, angeben müssen. Zugleich sollte damit die Schadensberechnung nicht mehr möglich sein, weil die Erträge dieser Flächen nicht aus den einheitlichen Angaben zu den weiteren etwa 883 ha bewirtschafteten Flächen herausgerechnet werden konnten. Wäre die Prämisse des Lohnunternehmertums insoweit zutreffend, wäre auch der Bescheid der Beklagten nicht zu beanstanden. Indes, es verhält sich tatsächlich anders. Der Betrieb des Klägers ist als landwirtschaftlicher Betrieb in Sachsen-Anhalt gemäß Nr. 2 RL MULE zuwendungsfähig. Es liegt auch ein Dürreschaden von mehr 30 % im Ertrag im Vergleich zu den Vorjahren vor (Nr. 3.1 RL MULE). Der Schaden des Klägers durch die Dürre ist größer als der durchschnittliche Cash-flow im vorangegangenen Dreijahreszeitraum (Nr. 3. 2). Die in Nr. 3.3 RL MULE angeführten Ausschlusskriterien für die Gewährung einer Dürrehilfe liegen beim Kläger nicht vor. Zu dieser Bewertung gelangt man, wenn man nicht von einem Lohnunternehmertum, sondern von einem Landpachtverhältnis für die in Rede stehenden etwa 110 ha des Landwirts B. ausgeht. Ein solches Landpachtverhältnis nach § 585 BGB liegt hier vor. Nach § 585 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch den Landpachtvertrag ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt für Landpachtverträge unter anderem § 581 Abs. 1 BGB. Nach § 581 Abs. 1 BGB wird der Verpächter durch den Pachtvertrag verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Nach Satz 2 der Bestimmung ist demgegenüber der Pächter verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten. Ein solches Pachtverhältnis ist hier über die 110 ha gegeben. Der Kläger hat den ursprünglichen Pachtvertrag mit Herrn B., der vom 01. November 2009 datiert, vorgelegt. Danach werden 65,15 ha unter Benennung der Flurstücke für die Zeit vom 01. November 2009 bis 30. Oktober 2013 von Herrn B. an den Kläger verpachtet. Der Umstand, dass die Überschrift „Pachtvertrag“ durchgestrichen und daneben handschriftlich „Bewirtschaftung“ gesetzt wurde, ändert an dem Charakter des Vertrages nichts. Denn schon in der Einleitung heißt es: „Verpachtet wurden die Grundstücke: ...“. Auch die weitere Ersetzung des Wortes „Pachtverhältnis“ durch „Bewirtschaftung“ und des Wortes „Pachtentgelt“ durch „Bewirtschaftungsentgeld“ stellt lediglich den Versuch offenbar des Verpächters dar, ein normales Pachtverhältnis zu verschleiern. Denn weiter unten ist im Vertrag wieder von dem „Pachtobjekt“ die Rede und ist vereinbart, dass im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen auf den Pachtvertrag Anwendung finden sollen. Entscheidend für die Charakterisierung des Vertrages als normaler Pachtvertrag nach dem gesetzlichen Leitbild ist indes, dass dem Kläger der Gebrauch der Flächen überlassen wird und er dem Verpächter einen festen Pachtzins in Höhe von 482 €/ha = 31.4000 je Jahr zu zahlen hat. Ferner übernimmt der Pächter die zu zahlenden Beiträge der Berufsgenossenschaft und Landwirtschaftskammer sowie die Steuern. Gerade die letzteren Vereinbarungen sprechen auch für ein Pachtverhältnis. Denn damit übernimmt der Kläger praktisch alle auf dem Grundstück liegenden Lasten. Der Kläger legt die ihm von Herrn B. übermittelten Bescheide der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unfallversicherungsbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018 einschließlich vor, die an Herrn B. adressiert sind. Es ist nicht erklärbar, dass der Kläger über diese Unterlagen verfügt, wenn er nicht als Pächter diese Zahlungen für den Verpächter leistet. Keinesfalls wäre aber ein Lohnunternehmer im Besitz derartiger Unterlagen. Dafür gäbe es keinen nachvollziehbaren Grund. Bei dem Verpächter verbleibt keinerlei eigenes wirtschaftliches bzw. finanzielles Risiko, außer dem Risiko der Zahlungen durch den Kläger. Demgegenüber wird ein Lohnunternehmer für seine erbrachten Leistungen der Bewirtschaftung der Flächen vom Eigentümer bzw. dem Verfügungsberechtigten über die Flächen im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses oder eines Werkvertrages nach Rechnungslegung bezahlt. Das betriebswirtschaftliche Risiko des Flächenertrags liegt beim Pachtverhältnis beim Pächter, bei einem Lohnunternehmerverhältnis beim Eigentümer bzw. sonst Verfügungsberechtigten. Hier hat der Kläger erkennbar das Risiko getragen. Denn nicht der Ernteertrag ist als Bezahlung vereinbart worden, sondern ein fester vom Ertrag unabhängiger Betrag. Es fehlen für die Annahme eines Lohnunternehmertums des Klägers aber insbesondere auch sämtliche Nachweise von Zahlungsflüssen des Herrn B. an den Kläger für dessen Lohnarbeiten sowie die Vorlage von Rechnungen für Lohnunternehmertätigkeit des Klägers gegenüber Herrn B.. Gewerbliche Einnahmen aus Lohnunternehmertum tauchen auch nicht in den Steuererklärungen des Klägers auf. Die Annahme des Beklagten, die Steuererklärungen des Klägers könnten an dieser Stelle unrichtig sein, entbehrt jeder Grundlage. Es ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum der Kläger sein Bewirtschaftungsergebnis auch von den von Herrn B. gepachteten Flächen in seine Steuererklärungen einfließen lassen sollte, wenn er stattdessen nur geringere Lohnunternehmereinahmen angeben müsste. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einnahmen als Lohnunternehmer grundsätzlich geringer ausfallen als der zu erwirtschaftende Ertrag; ansonsten wäre der Einsatz eines Lohnunternehmers für den Auftraggeber ein Verlustgeschäft. Dieses Pachtverhältnis hat sich unter Ausweitung der Pachtflächen in den folgenden Jahren offensichtlich aufgrund mündlicher Absprachen zwischen dem Kläger und Herrn B., die rechtlich als Verlängerung und Ausweitung des bestehenden Pachtverhältnisses zu verstehen sind, fortgesetzt. Insoweit trägt der Kläger schlüssig vor, dass sich im Jahr 2014 die Pachtfläche auf 95,04 ha und der Pachtzins auf 500 € ha/Jahr erhöht habe. Im Jahr 2015 habe sich die gepachtete Fläche auf 111,33 ha weiter erhöht. Diese Fläche habe er auch 2018 noch entsprechend gepachtet gehabt und bewirtschaftet. Der Kläger stellt auch seine Zahlungen an Herr B. im Einzelnen dar. Der Umstand, dass offenbar auf Verlangen des Herrn B. teilweise Ernteablieferungen beim Landhandel durch den Kläger sogleich ihm gutgeschrieben werden, belegt nicht, dass Herr B. auch das wirtschaftliche Risiko des Ernteertrags getragen hat. Vielmehr dienten diese Direktzahlungen der Begleichung der Pachtzahlungen, wie der Kläger nachvollziehbar darstellt. Soweit Herr B. im Rahmen der Anhörung beim Beklagten am 05. März 2020 eine von ihm selbst gefertigte Kostenaufstellung für Maschinenkosten, Saatgut, Dünger und Pflanzenschutz für eine Bewirtschaftung der in Rede stehenden ca. 110 ha vorgelegt hat, wird diese Rechnungslegung vom Kläger bestritten, der ausgeführt hat, dass dies eine fiktive Berechnung des Herrn B. darstelle. Entscheidend ist insoweit, dass es an jeglichem Beleg für Zahlungen des Herrn B. an den Kläger für angeblich geleistete Lohnunternehmertätigkeit fehlt. Die Zahlungen verlaufen vielmehr umgekehrt vom Kläger an Herrn B.. Mit der vorgelegten Berechnung des Herrn B. bestätigt dieser aber, dass er nicht selbst diese Flächen bearbeitet hat, sondern dass diese Flächen durch den Kläger bearbeitet worden waren. Insofern bestätigt dies zumindest den Vortrag des Klägers, dass er Flächen in einer Größenordnung von ca. 110 ha von Herrn B. in seiner Bearbeitung hatte. Der Umstand, dass der Kläger für diese ca. 110 ha keine Direktzahlungsansprüche geltend gemacht hat, weil diese von Herrn B. geltend gemacht wurden und von Herrn B. nicht auf den Kläger übertragen worden sind, steht der Geltendmachung der Dürrehilfe nicht entgegen. Es handelt sich um unterschiedliche Zuwendungen auch unterschiedlicher Zuwendungsgeber. Bei den Direktzahlungen handelt es sich um Zuwendungen der Europäischen Union auf der Grundlage europarechtlicher Verordnungen. Die Dürrehilfe stellt eine nationale Beihilfe von Bund und Ländern dar. Soweit es in Nr. 6.3 Satz 2 RL MULE heißt, dass die in der Bewilligungsbehörde verfügbaren Angaben und Daten des den Antrag stellenden Unternehmens zur Plausibilisierung genutzt werden sollen, bedeutet dies nicht, dass nur im Rahmen von Flächen, für die Direktzahlungen gewährt werden, eine Dürrebeihilfe geleistet werden darf. Eine inhaltliche Kopplung ist mit dieser bloß zur Überprüfung der Angaben eingefügten Verfahrensregelung nicht verbunden. Dies gibt schon der Wortlaut nicht her. Zwar mag ein Auseinanderfallen des Empfängers der Dürrehilfe und von Direktzahlungen materiell-rechtlich kaum in Betracht kommen, ist Voraussetzung für den jeweiligen Erhalt doch die eigenverantwortliche Bewirtschaftung der Flächen mit eigenem wirtschaftlichen Risiko. Dies kann letztlich für die gleiche Fläche wohl nur ein landwirtschaftlicher Betrieb sein. Insoweit steht hier aber nach den obigen Ausführungen allenfalls in Rede, ob Herrn B. zu Recht Ansprüche auf die Direktzahlungen hat geltend machen können. War der Kläger als Pächter aber derjenige, der die in Rede stehenden ca. 110 ha als Landwirt mit eigenem wirtschaftlichen Risiko bewirtschaftet hat, so ist nicht zu beanstanden, dass das Ertragsergebnis auch dieser Flächen in das Gesamtergebnis des Betriebs einbezogen worden sind. Eine Schadensberechnung durch die Dürre für den gesamten Betrieb ist damit möglich. Die Frage weitergehender gewerblicher Einnahmen aus Lohnunternehmertätigkeit, als diejenigen Einnahmen, die der Kläger im Antrag angeben hatte, stellt sich damit nicht. Steht danach nichts entgegen, dem Kläger die Dürrehilfe dem Grunde nach zu gewähren, so gelangt das Gericht hier dennoch nur zu einem Bescheidungsurteil, weil zum einen noch eine Detailprüfung durch den Beklagten hinsichtlich letzter kleinerer Flächendifferenzen (insbesondere wohl in Folge von Referenzpflege) zu erfolgen hat, die das Gericht nicht ersetzen kann und zum anderen dem Beklagten ein Ermessen zur Gewährung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel obliegt. Insoweit ist etwa eine Kürzung des Fördersatzes wegen einer Erschöpfung der Haushaltsmittel nicht vorn vornherein auszuschließen, wobei die Beklagte darauf abzustellen hat, welche Dürrehilfe der Kläger erhalten hätte, wenn er sogleich auf seinen Antrag gleichmäßig mit den anderen Antragstellern entsprechend berücksichtigt worden wäre. Auf eine nachfolgende Erschöpfung der Mittel kann nicht abgestellt werden, weil dem Kläger seine Beteiligung an den zur Verfügung gestellten Mitteln rechtswidrig vorenthalten worden ist und auch bei nachfolgender Erschöpfung der Dürrehilfemittel dies dann nunmehr aus dem unbegrenzten Titel der Rechtsverpflichtungen zu bedienen ist. Hat der Kläger hier aber dem Grunde nach und in voraussichtlich etwa der Größenordnung, wie die Beihilfe als Vorauszahlung gewährt worden ist, Anspruch auf eine endgültige Gewährung, so kommt eine Festsetzung zu Rückerstattung des (vollständigen) Betrages nicht in Betracht und ist der angefochtene Bescheid auch insofern aufzuheben. Denn der Kläger kann zugleich auf einen Anspruch auf Gewährung verweisen und muss damit nicht zunächst zurückgeben, worauf er wiederum Anspruch hat. Sollte sich bei endgültiger Bescheidung doch noch eine geringfügige Rückerstattungsdifferenz ergeben, soll dieses Urteil einem dann erneuten Rückerstattungsbegehren des Beklagten nicht entgegenstehen und insofern keine materielle Bindungswirkung (§ 121 VwGO) entfalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Beklagten sind die Kosten des Verfahrens hier vollständig aufzuerlegen, weil die Bescheidung anstatt einer Verpflichtung nur deshalb erfolgt, weil es infolge der Ablehnung des Anspruchs durch den Beklagten an einer vollständigen Spruchreife mangelt und dem Beklagten nach Nr. 1.3 RL MULE ein pflichtgemäßes Ermessen zukommt. Gleichzeitig dürften die einzelnen Voraussetzungen für eine Gewährung der beantragten Dürrebeihilfe aber vom Kläger jedenfalls hinreichend dargestellt worden sein, die allerdings wegen letzter Detailabweichungen von dem Beklagten zu überprüfen sind. Fällt das Unterliegen des Klägers wirtschaftlich betrachtet damit in der Sache letztlich nur geringfügig aus, ist es gerechtfertigt, dem Beklagten insgesamt die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 178.362,71 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung einer Dürrebeihilfe in einer Höhe von 178.362,71 €. In dieser Höhe ist mithin der Streitwert festzusetzen. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Dürrehilfe für das Jahr 2018 und wendet sich gegen einen entgegenstehenden Bescheid des Beklagten. Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, der Feldfruchtanbau betreibt. Unter dem 09./10. November 2018 und Eingang bei dem Beklagten am 12. November 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Dürrehilfen für die Landwirtschaft im Jahr 2018. Er gab im Rahmen der Antragstellung bei der Schadensabschätzung einen Schadensbetrag in Höhe von 365.725,43 € an und beantragte einen Zuschuss von bis zu 50 % in Höhe von 178.362,71 €. Er beantragte die Auszahlung einer Abschlagszahlung und erklärte, dass der errechnete Schaden allein auf das Dürreereignis zurückzuführen sei. Er erklärte ferner, dass das Unternehmen aufgrund der Dürre 2018 einen Naturalertragsrückgang im Vergleich zu dem vorangegangenen Dreijahreszeitraum/Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes in Höhe von 30 % erlitten habe. Er erklärte ferner, dass der Schaden größer sei als der Cash-flow III des Dreijahresdurchschnitts. Weiter gab er an, dass die Summe des kurzfristig zumutbaren verwendbaren Privatvermögens nicht ausreiche, um den Schaden zu kompensieren. Die Summe der Einkünfte des Unternehmens aus gewerblichen nicht landwirtschaftlichen Betriebszweigen sei nicht höher als 35 % der gesamten Einkünfte. Ein Versicherungsschutz für den Schaden bestehe nicht, weil ein erschwinglicher Versicherungsschutz nicht möglich sei. Leistungen Dritter zum Schadensausgleich habe er nicht erhalten oder beantragt. Der Kläger erklärte mit der Antragstellung, dass die Angaben in dem Antrag und den beigefügten Anlagen vollständig und richtig seien. In den Anlagen zum Antrag gab der Kläger an, er habe im Jahr 2013 eine Anbaufläche von 1.072 ha, im Jahr 2014 eine Anbaufläche von 1.069,71 ha, im Erntejahr 2015 eine Anbaufläche von 1.005,83 ha, im Jahr 2016 eine Anbaufläche von 1.076,30 ha und im Jahr 2017 eine Anbaufläche von 1.329,24 ha sowie im Jahr 2018 eine Anbaufläche von 993,90 ha bewirtschaftet. Angebaut habe er Weizen, Winterraps, Zuckerrüben, Erbsen, Mais und Hafer. In den Tabellen gab er weiterhin jeweils die Erntemengen und die Erzeugerpreise an. In der Anlage zur Ermittlung des Cash-flow III gab der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2014/15 ein Minus von 916.574,95 €, für das Wirtschaftsjahr 2015/16 ein Minus von 132.451,33 € für das Wirtschaftsjahr 2016/17 ein Plus von 631.729,02 € und als Durchschnitt der letzten Wirtschaftsjahre einen Minusbetrag von 139.099,09 € an. Zur Ermittlung des Schadensbetrages erklärte der Kläger, dass sich auf der angegebenen Fläche von 993,90 ha ein Naturalertragsrückgang von 36,27 % ergeben habe. Der Gesamtschaden habe sich auf 365.725,43 € belaufen. Der Cash-flow III sei durch das negative Durchschnittsergebnis kleiner als der Schadensbetrag. Das zu berücksichtigende und zumutbar verwertbare Privatvermögen gab der Kläger mit 30.000 € an. Mit Bescheid über die Gewährung einer Billigkeitsleistung vom 11. Dezember 2018 gewährte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag als vorläufige Zahlung einen Betrag in Höhe von 113.933 €. In dem Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass erst im abschließenden Leistungsbescheid 2019 eine endgültige Wertung und Prüfung der Antragsunterlagen erfolge und der Betrag zurückzuerstatten sei, falls die Anforderungen für die Gewährung der Dürrebeihilfe endgültig nicht festgestellt werden könnten. Der Kläger reichte per E-Mail am 07. März 2019 erneut die Anlage zur Ermittlung des Cashflow III ein. Danach betrug der Cash-flow III Wirtschaftsjahr 2014/15 -907.226,34 €, im Wirtschaftsjahr 2015/16 -132.451,33 € und im Wirtschaftsjahr 2016/17 409.914,80 €, so dass sich ein Durchschnitt von -209.920,96 € ergab. Der Beklagte hörte den Kläger am 26. März 2019 dazu an, dass der Antrag auf Dürrebeihilfe 993,90 ha einbezogene Flächen ausweise, der Flächennachweis zum Betriebsprämienantrag 2018 aber lediglich 883 ha enthalte, neben 48,09 ha stillgelegten bzw. unproduktiven Flächen. Auch in den anderen Bezugsjahren seien entsprechende Flächendifferenzen angegeben worden. Nach dem Vermerk über den Gesprächstermin habe der Kläger angegeben, dass er auf den Flächen, die sich als Differenz ergäben, Lohnarbeiten für andere Landwirtschaftsbetriebe durchführe und diese Flächen in seiner Buchhaltung miterfasst würden, weil er auch die Ernteprodukte verkaufe. Eine Verrechnung der Arbeiten erfolge über die Ernte der bearbeiteten Flächen (vgl. Bl. 107 Beiakte). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass sich dann aber sowohl zu den Erträgen, Preisen und gewerblichen Einkünften keine Plausibilisierung seiner Angaben ergebe, weil der Verkauf der Ernteprodukte von nicht zum Betrieb gehörenden Flächen nicht als betriebliche Einnahmen, sondern als Einnahmen aus Lohnarbeit anzusehen seien. Das Kriterium der sonstigen Einnahmen sei nicht mehr prüfbar. Es komme auch nicht eine gekürzte Gewährung in Betracht, da die Antragstellung als Betrugsversuch eingeschätzt werde. Eine Rückforderung des ausgezahlten Betrages wurde angekündigt. Mit Abschlussbescheid vom 15. Mai 2019 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Billigkeitsleistung ab und uns setzte den bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 113.993 € zur Rückerstattung fest. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Kläger nach der Antragstellung für Direktzahlungen 2018 lediglich über 883 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verfüge, jedoch Dürrehilfe für eine Gesamtanbaufläche von 993,90 ha beantragt habe. Nach den Angaben des Klägers in der Anhörung habe es sich bei den Differenzflächen um solche gehandelt, die in Lohnarbeit bearbeitet würden. Durch Lohnarbeit erzielte Einkünfte seien als gewerbliche Einkünfte einzuschätzen. Zu den 12.361 € von dem Kläger im Antrag als gewerblich angegebenen Einkünften seien die durch Lohnarbeit erwirtschafteten Einkünfte hinzuzurechnen. Eine solche Angabe sei aber nicht möglich, da aus den Antragsunterlagen keine Trennung zwischen den auf eigene Rechnung bewirtschafteten Flächen und den in Lohnarbeit bewirtschafteten Flächen erkennbar sei. Der Antrag sei damit hinsichtlich der Angaben zu den erwirtschafteten Erträgen und den erzielten Preisen nicht plausibel. Eine Dürrehilfe werde nach der vorliegenden Richtlinie aber nicht gewährt, wenn die Einkünfte aus gewerblichen nicht landwirtschaftlichen Betriebszweigen mehr als 35 % der gesamten Einkünfte aus dem Jahr, in dem Informationen dazu zuletzt verfügbar waren (hier 2016) ausmachten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie viel Einkünfte der Kläger tatsächlich aus gewerblicher Arbeit erzielt habe und ob dies unter 35 % seien. Im Ergebnis bestehe kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistungen nach der Richtlinie Dürrehilfe Landwirtschaft 2018. Die Rückerstattung der bereits ausgezahlten Billigkeitsleistung in Höhe von 113.993 € erfolge auf der Grundlage von § 49a VwVfG analog in Verbindung mit § 1 VwVfG LSA. Mit Schreiben vom 05. Juni 2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Mai 2019. Zur Begründung führte er aus, dass die strittigen Differenzflächen im Umfang von 110,90 ha von ihm mit vollem Risiko und Chancen der Bewirtschaftung bewirtschaftet würden. Lohnarbeit sei auf diesen Flächen nicht durchgeführt worden. Vielmehr habe er eigenständig die Flächen bewirtschaftet, bestellt und geerntet. Saatgut, Pflanzenschutz und Dünger habe er auf eigene Rechnung bezogen und das Erntegut in eigenem Namen und auf eigene Rechnung veräußert. Für die Bewirtschaftung dieser Flächen habe der Eigentümer eine feste Pracht unabhängig vom Ertrag erhalten, der aus den verpachteten Flächen gezogen worden sei. Möglicherweise habe er sich in der Anhörung unklar ausgedrückt. Vor diesem Hintergrund habe es keinen Grund gegeben, diese Flächen im Antrag gesondert auszuweisen. Der Umstand, dass er für diese Flächen keine Direktzahlungen beantragt habe, ändere nichts daran, dass die Bewirtschaftung durch ihn erfolgt sei. Mangels entsprechender Zahlungsansprüche habe er diese Flächen nicht im Rahmen des Beihilfeantrages für Direktzahlungen geltend machen können. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 2019 darauf hin, dass er gemäß Art. 72 Abs. 1a der VO (EU) 1306/2013 im Antrag auf Direktzahlungen alle landwirtschaftlichen Parzellen anzugeben habe, und zwar auch diejenigen, für die keine Direktzahlungen beantragt werden. Würden nicht alle Flächen angegeben, so habe die Bewilligungsbehörde nach Art. 16 der Delegierten VO (EU) 640/2014 bei Flächenabweichungen von mehr als 3 % die Direktzahlungen zu kürzen. Ferner könnten sich Auswirkungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zahlung der Greeningprämie ergeben. Hierauf erklärte der Kläger mit Schreiben vom 16. August 2019, dass von der angegebenen Gesamtfläche von 1.040,6873 ha 48,0374 ha nicht bewirtschaftet würden, so dass sich eine bewirtschaftete Fläche von 992,6499 ha ergebe. Die Differenz zu 933,9 ha ergeben sich aus Ungenauigkeiten bei der Zeichnung der Felsblöcke, Abzügen auf Grund von Landschaftselementen und ähnlichen Vorkommnissen. Es sei unverständlich, weshalb Flächen angegeben werden sollten, für die keine Zahlungsansprüche bestünden. In einem weiterem Schreiben vom 08. September 2019 führte der Kläger aus, dass er nach den mit dem Eigentümer der hier strittigen Flächen getroffenen Vereinbarungen das Risiko des wirtschaftlichen Ertrags auf den Flächen zu tragen gehabt habe. Selbst wenn die Ernte im Namen und auf Rechnung des Eigentümers verwertet worden sei, so habe der Wert der Ernte der Vergütung entsprochen, die er für seine Tätigkeit erhalten habe. Der Eigentümer habe das Risiko getragen, ob und in welcher Höhe Flächenbeihilfe von ihm verlangt werden könnten. Unter dem Gesichtspunkt eines Ausgleiches für Dürreschäden trage jedenfalls er, der Kläger, als Antragsteller das alleinige Risiko, so dass ihm auch der Anspruch auf die Dürrebeihilfe für die strittigen Flächen zustehe. Unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse habe er seinen Antrag noch einmal überarbeitet und reiche diesen erneut ein. Mit Schreiben vom 24. September 2019 übersandte der Kläger an den Beklagten den Bewirtschaftungsvertrag mit Herrn A. in einem Umfang von 65,15 ha, einen Unterpachtvertrag mit der B. Landwirtschaft KG, einen Pachtvertrag mit Herrn B. sowie einen Tauschvertrag mit der Agrar GmbH Neutz. Auf dem Vertrag mit Herrn Johann B. ist die Überschrift „Pachtvertrag“ durchgestrichen und handschriftlich daneben „Bewirtschaftung“ gesetzt. Nach dem Vertrag wurde für 65,15 ha für eine „Bewirtschaftung“ ab 01. November 2009 bis 10. Oktober 2013 für die Dauer von drei Jahren ein Bewirtschaftungsentgelt in Höhe von 482 € pro Hektar (= 31.400 €) pro Jahr vereinbart. Ferner heißt es in dem Vertrag, dass der Pächter alle in Bezug auf das Pachtobjekt zu zahlenden Beträge der Berufsgenossenschaft und Landwirtschaftskammer sowie die Steuern zahlt. Der Unterpachtvertrag zwischen der B. Landwirtschaft KG und dem Kläger betrifft eine Fläche von 31,8773 ha in Gnadau und Zeitz mit Pachtbeginn am 01. Oktober 2015. Ferner legt der Kläger die Seite 1 eines Pachtvertrages zwischen Karl-AL. B. und ihm vor, wonach er 66,1050 ha Ackerland pachtete. Einem weiteren Unterpachtvertrag zwischen der B. Landwirtschaft KG und dem Kläger ist eine Anpachtung von 41,5907 ha zu entnehmen. Auch hier liegt nur Seite 1 des Pachtvertrages vor, dem weitere Daten nicht zu entnehmen sind. Der Pachtvertrag mit Herrn B. bezieht sich auf Flächen im Gimritz im Gesamtumfang von 5,8282 ha mit Beginn des Pachtverhältnisses zum 01. November 2018. Weiterhin legt der Kläger einen Tauschvertrag für Ackerflächen für das Wirtschaftsjahr 2015/16 zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb Agrar GmbH und ihm vor. Danach erhält die Agrar GmbH eine Reihe von Flächen zur Bewirtschaftung, während umgekehrt der Kläger vom Landwirtschaftsbetrieb neunzehn andere Flächen erhält. Am 16. März 2020 fand beim Beklagten eine erneute Anhörung des Klägers unter Teilnahme auch des Landwirtes B. statt. Der Landwirt B. erklärte, dass die Arbeiten auf ihren Flächen vom Kläger in Form von Dienstleistungen erbracht würden. Sie hätten vom Kläger den Anbau einer hochwirtschaftlichen Fruchtfolge gefordert. Der Kläger erklärte, dass er das wirtschaftliche Risiko auf diesen Flächen trage und deshalb auch berechtigt sei, den Dürrehilfeantrag zu stellen. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 05. Mai 2020 zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, um die Kriterien zur Gewährung der Dürrebeihilfe prüfen zu können, seien konkrete Angaben zu Anbauflächen, Erntemengen und gewerblichen Einkünften unabdingbar. Nach Bewertung der vorliegenden Unterlagen komme er zu dem Schluss, dass von dem Kläger zur Antragstellung sowohl bezüglich der bewirtschafteten Flächen als auch daraus folgend zu den gewerblichen Einkünften unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht worden seien. Der Kläger habe für die Bewirtschaftung von 110 ha Leistungen im Rahmen der Dürrebeihilfe keinen tatsächlichen Bewirtschaftungsnachweise vorlegen können. Vielmehr sei die Flächen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages bewirtschaftet worden. Der vorgelegte Bewirtschaftungsvertrag sei als Dienstleistungsvertrag zu bewerten. Der Umstand, dass in den vom Kläger vorgelegten Jahresabschlüssen die für die B. GbR geleistete Lohnarbeit nicht ausgewiesen sei, sei keine Begründung für eine andere Bewertung, sondern lasse vielmehr auf fehlerhafte Buchabschlüsse schließen. Der Kläger habe an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zudem die gleichen Flächen gemeldet, wie in den Sammelanträgen zu den Direktzahlungen. Es könne nicht sicher bewertet werden, ob die durchschnittliche Jahreserzeugung des Betriebes des Klägers durch die Dürre um mehr als 30 % zurückgegangen sei, was nach Nr. 3.1 der Richtlinie eine Voraussetzung für die Gewährung der Dürrehilfe darstelle. Es sei auch nicht nachprüfbar, welche Einkünfte der Kläger aus gewerblichen Einkünften erziele und ob diese weniger als 35 % der Einkünfte betrügen. Dem Kläger sei bekannt, dass mit einer Kürzung bis zur vollständigen Rückforderung der Zuwendung zu rechnen sei, wenn die Billigkeitsleistung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei. Am 05. Juni 2020 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der B. GbR zur Bewirtschaftung der 65,15 ha sei ein Pachtvertrag bis Oktober 2013, der sich danach stillschweigend verlängert habe. Die Flächendifferenz von 110,3 ha setze sich aus drei Feldblöcken zusammen. Die entsprechenden Nachweise zu den Nutzungsberechtigungen dieser Feldblöcke habe er gegenüber dem Beklagten erbracht. Aus dem Umstand, dass der Landwirtschaftsbetrieb B. für Flächen im Umfang von 110,3 ha einen eigenen EU-Beihilfeantrag gestellt habe, ergebe sich nicht, dass er, der Kläger, diese Flächen in einem Antrag auf Gewährung von Dürrebeihilfe nicht berücksichtigen dürfe. Der maßgebliche Vertrag sei zwar mit „Bewirtschaftung“ überschrieben, stelle jedoch einen Pachtvertrag dar, indem ein fester Pachtpreis vereinbart werde. Diese Pacht habe er auch jeweils gezahlt. Ab dem Jahr 2014 habe er 95 ha von der B. GbR übernommen, habe sich die Pacht auf 500 €/ha erhöht und habe er die Beiträge des Verpächters für die Berufsgenossenschaft übernommen und an den Verpächter erstattet. Ab dem Jahr 2015 sei die bewirtschaftete Fläche auf 111,33 ha erhöht worden. Die Pachtzahlungen seien teilweise durch die Ablieferung eigener landwirtschaftlicher Produkte beim Landhändler erfolgt, der dann die Gutschrift zur Tilgung der Pachtzahlung an den Landwirtschaftsbetrieb B. überwiesen habe. Im Ergebnis sei jedoch immer der festgelegte Betrag pro Hektar gezahlt worden. Er habe entschieden, welche Fruchtart angebaut werde, ob die Ernte bei ihm eingelagert oder unmittelbar an den Landhandel abgegeben werde und er habe auch alle übrigen Entscheidungen im Laufe der Bewirtschaftung getroffen. Dies betreffe Art und Umfang der Düngung, Art und Umfang des Pflanzenschutzes und überhaupt die gesamte Feldbestellung und Ernte. Zu all diesen Dingen habe es keinerlei Anweisungen durch den Landwirtschaftsbetrieb B. gegeben. Er habe das wirtschaftliche Risiko getragen. Steuerlich seien die Ernteerträge als Umsatzerlöse in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung ausgewiesen worden. Entsprechend seien auch die Aufwendungen für Pflanzenschutz, Saatgut, Dünger, Diesel, etc. in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Aufwand erfasst worden. Steuerlich sei die Bewirtschaftung deshalb wie Eigenbewirtschaftung behandelt worden. Soweit der Landwirtschaftsbetrieb B. Jahre später Gutschriften fingiert erstellt habe, seien diese in seiner Buchführung nicht erfasst und haben dort auch nicht erfasst werden können. Die Abrechnungen entsprächen auch nicht seinen erbrachten Leistungen. Er habe diesen Abrechnungen widersprochen. Sie seien nachträglich konstruiert. Es habe nie einen Dienstleistungsvertrag mit der B. GbR zur Erbringung bestimmter Leistungen gegeben. Er habe für Dienstleistungen auch nie Rechnung gelegt und nie Geld von der B. GbR erhalten. Vielmehr habe nur er Entgelte an die B. GbR gezahlt. Dies sei typisch für das Vorliegen eines Pachtvertrages. Der Landwirtschaftsbetrieb B. habe lediglich insoweit ein eigenes Risiko getragen, als er Fördermittelanträge für EU-Beihilfen gestellt habe. Dieses Risiko habe aber nichts mit der Ernte und den dürrebedingten Einnahmeausfällen zu tun. Die Frage ob für die Dürrebeihilfeflächen auch EU-Fördermittel beantragt worden seien, könne für die Dürrehilfe keine Bedeutung haben, da die EU-Hilfen unabhängig von der Höhe des Ertrages mit einem festen Satz ausgezahlt würden. Er, der Kläger, habe auch hinsichtlich der dem Landwirtschaftsbetrieb B. gehörenden Flächen eine EU-Beihilfe nicht beantragen können, da ihm dazu die erforderlichen Zahlungsansprüche nicht zugestanden haben. Der Beklagte lege nicht dar, warum der Sachverhalt der Direktzahlungen zwingend dazu führe, dass die Dürrebeihilfe nicht gewährt werden dürfe. Die Dürrebeihilfe betreffe Ernteausfälle infolge der Trockenheit 2018 und stehe dem Landwirt zu, der diese Ernteausfälle auch wirtschaftlich getragen habe. Mit der Flächenbeihilfe bestehe insoweit kein Zusammenhang. Die Beklagte benenne für ihre Auffassung keine Vorschriften. Praktikabilitätserwägungen könnten keine Bedeutung haben. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Dürrebeihilfe für das Jahr 2018 in Höhe von 178.362,71 € zu bewilligen und den entgegenstehenden Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie habe zur Prüfung der Anträge auf Dürrebeihilfe gemäß Nr. 6.3 der Richtlinie hierfür auf die bereits verfügbaren Daten des antragstellenden Unternehmens zurückzugreifen, um die Plausibilität des Antrags zu prüfen. Daten lägen ihr im Rahmen der Anträge für Beihilfen, Prämien und Förderanträgen zu den sonstigen landwirtschaftlichen Zuwendungsprogrammen vor. Unter anderem sei dabei durch die Antragsteller ein Flächennachweis zu erbringen. Danach habe der Kläger für das Jahr 2018 insgesamt Ackerflächen im Umfang von 931,0397 ha angegeben, wovon 48,0374 ha stillgelegt seien, so dass sich eine „aktive“ Betriebsfläche von 883,0023 ha ergebe. Für diese Betriebsfläche habe der Kläger Zahlungsansprüche aktiviert. Neben diesen für Zahlungsansprüche anzugebenden Flächen seien jedoch gemäß Art. 72 Abs. 1 a) VO (EU) 1306/2013 und § 10 InVeKoSV auch alle übrigen landwirtschaftlichen Flächen anzugeben, auch wenn für diese keine Zahlungsansprüche aktiviert seien. Die gesamte Betriebsfläche sei maßgeblich für die Berechnung der Greeningprämie (Art. 43 bis 47 VO (EU) 1307/2013). Zudem erkläre ein Antragsteller mit der Angabe seiner Betriebsfläche die Übernahme der Verpflichtung zur Einhaltung der Cross Compliance für alle diese Flächen. Dies gelte auch für Flächen, für die keine Zahlungsansprüche aktiviert seien. Zudem sollen durch die Angabe aller Flächen Doppelbeantragungen für die gleichen Flächen ausgeschlossen werden können, weil insoweit ein Abgleich der Flächen erfolge. Im Antrag für die Dürrehilfe habe der Kläger weitere etwa 110 ha landwirtschaftlicher Fläche angegeben, deren geographische Lage zunächst habe nicht zugeordnet werden können. Bei einem Abgleich der Flächen habe sich herausgestellt, dass diese Flächen vom Landwirtschaftsbetrieb B. GbR in Buxheim im Antragsjahr als Betriebsfläche angegeben worden sei und für diese Flächen EU-Beihilfezahlungen aktiviert gewesen seien. Es handele sich um sechs Parzellen (Schläge) mit Größenangaben des Klägers von 109,6476 und der B. GbR von 106,7970 ha. Wenn der Kläger nunmehr Nutzungsberechtigungen für diese Flächen vorlege, stehe dies den Direktzahlungsentscheidungen zu Gunsten der B. GbR entgegen. Die Direktzahlungen für die Flächen habe durchgängig die B. GbR geltend gemacht und erhalten. Danach sei der Kläger nicht zur Verfügung über diese Flächen berechtigt gewesen und habe auch den Dürrehilfeantrag für diese Flächen nicht stellen dürfen. Der vorgelegte „Bewirtschaftungsvertrag“ werde daher nicht als Pachtvertrag, sondern als Dienstleistungsvertrag bewertet. Die B. GbR habe dem Kläger diese Flächen nicht zu eigenhändigen Nutzung überlassen wollen. Vielmehr habe die B. GbR zur Bewirtschaftung der Flächen die Arbeitsleistungen des Klägers eingekauft. Dieser sei als Lohndienstleister für die B. GbR tätig gewesen, weil der Betriebssitz der B. GbR im weit entfernten Buxheim liege. Die vom Kläger vorgelegten Tauschverträge seien nur mit den Deckblättern vorgelegt worden und ließen keine Prüfung zu. Der Kläger könne insoweit ein Nutzungsrecht nicht nachweisen. Der Kläger habe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auch nur die Flächen gemeldet, die er in seinen Direktzahlungsanträgen angeben habe. Die weiteren 110 ha seien dort nicht enthalten. Hier sei der Landwirt verpflichtet, die gesamte bewirtschaftete Fläche anzugeben, weil das Unfallrisiko aus der gesamten Flächennutzung abgedeckt werde. Im Ergebnis könne es nur eine Betriebsfläche des landwirtschaftlichen Betriebes geben. Die EU-Betriebsfläche müsse dann auch für die Berechnung der Dürrebeihilfe maßgeblich sein. Die Gewährung der Dürrebeihilfe setze ferner voraus, dass die Summe der Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen nicht mehr als 35 % der gesamten Einkünfte aus 2018 betrage. Infolge der nicht durch den Kläger ausgewiesenen Einkünfte für Lohnunternehmertätigkeit könne dies nicht geprüft werden. Auch könne umgekehrt durch die Einbeziehung der Erträge aus den 110 ha in den Gesamtertrag ohne Differenzierung nicht festgestellt werden, ob denn auf den 883 ha vom Kläger genutzten Flächen sich noch ein Minderertrag durch die Dürre von mehr als 30 % im Vergleich zu den Vorjahren ergebe. Der Antrag des Klägers sei deshalb vollständig abzulehnen gewesen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.