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Urteil

4 A 29/10

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0712.4A29.10.0A
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Leitsätze
1. Auf der Grundlage von § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB kann die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde eine Sicherheitsleistung für die Rückbaukosten einer Windkraftanlage fordern. (Rn.19) 2. Der Genehmigungsbescheid darf unter einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung erteilt werden.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf der Grundlage von § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB kann die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde eine Sicherheitsleistung für die Rückbaukosten einer Windkraftanlage fordern. (Rn.19) 2. Der Genehmigungsbescheid darf unter einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung erteilt werden.(Rn.15) Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage gegen die als aufschiebende Bedingung ausgestaltete Nebenbestimmung 2.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 04. Februar 2009 ist zulässig (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – Juris, Rn. 28 f.; Urteil der Kammer vom 23. November 2010 – 4 A 43/10 HAL – Juris, Rn. 21), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn u.a. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Hierzu gehören auch die Vorschriften des Bauordnungsrechts und des Bauplanungsrechts. Die Nebenbestimmung 2.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 04. Februar 2009 ist zwar nicht zur Sicherstellung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA erforderlich (A.), jedoch zur Sicherstellung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen nach § 35 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauGB (B.). A. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA hat die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen, wie Behelfsbauten, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Die vom Beklagten in der streitbefangenen Nebenbestimmung geforderte Sicherheitsleistung zu Gunsten des Landes Sachsen-Anhalt als Rechtsträger der Genehmigungsbehörde lässt sich mit dieser Norm nicht begründen. Diese gestattet lediglich die Anforderung eines Sicherungsmittels zu Gunsten des Trägers der für eine Beseitigungsanordnung und eine hieran anknüpfende Ersatzvornahme zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Dies sind gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BauO LSA allein die Landkreise und kreisfreien Städte. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist nämlich eine Vorschrift des materiellen Bauordnungsrechts, die der finanziellen Absicherung der Durchsetzung einer auf § 79 BauO LSA gestützten Beseitigungsanordnung im Wege der Ersatzvornahme nach Aufgabe der Nutzung der Anlage dient (vgl. Urteil der Kammer vom 23. November 2010 – 4 A 43/10 HAL – juris Rn. 45). Dass die Sicherheit zu Gunsten des Rechtsträgers der „nach der geltenden Gesetzeslage“ zuständigen Genehmigungsbehörde geleistet werden soll und seit dem 1. Januar 2010 gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO GewAIR) vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 636) in Verbindung mit Nr. 9.1.1.2.1. der Anlage 2 der ZustVO GewAIR in der Fassung des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. S. 514) die Landkreise für die Genehmigung von Windkraftanlagen zuständig sind, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Nebenbestimmung knüpft im Ansatz fehlerhaft an den Rechtsträger der Genehmigungsbehörde an und ordnet zu dessen Gunsten die Sicherheitsleistung an. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA erlaubt aber allein die Forderung einer Sicherheitsleistung zu Gunsten des Rechtsträgers der unteren Bauaufsichtsbehörde. Ohne Belang ist, ob diese – wie hier – nach einer Rechtsänderung zufälligerweise mit dem Rechtsträger der Genehmigungsbehörde identisch ist (vgl. Urteil der Kammer vom 23. November 2010 – 4 A 43/10 HAL – juris Rn. 47). B. Die Forderung der Sicherheitsleistung zu Gunsten des Rechtsträgers der Genehmigungsbehörde rechtfertigt sich jedoch aus § 35 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Baugenehmigungsbehörde soll nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. I. Diese Regelungen sind verfassungsgemäß. 1. Der Bund hat diese Vorschriften im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) erlassen. Zur Materie „Bodenrecht“ gehören solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 – BVerfGE 3, 407 ). Hierzu zählt das Bauplanungsrecht, nicht aber das Bauordnungsrecht (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 – a.a.O. S. 432), das Vorschriften über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen enthält (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 – 2 BvL 9/74 – BVerfGE 40, 261 ). Maßgeblich für die Abgrenzung von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ist die gesetzgeberische Zielsetzung, nicht der Regelungsgegenstand. Regelungen des Bauplanungsrechts sind gekennzeichnet durch einen flächenbezogenen Regelungsinhalt, der die Nutzung von Grund und Boden betrifft (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 – juris Rn. 15 und 26). Sie dienen dazu, konkurrierende Bodennutzungen und Bodenfunktionen zu koordinieren und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist die Inanspruchnahme von Grund und Boden. Regelungsgegenstand ist die flächenhafte Zuweisung von Nutzungsrechten (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 – a.a.O. Rn. 27). Regelungen des Bauordnungsrechts dienen demgegenüber der Gefahrenabwehr oder der Begründung von Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 – a.a.O. Rn. 21 ff.). Nach diesen Grundsätzen sind die Regelungen in § 35 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlicher Natur. Sie dienen dem Schutz des Außenbereichs, indem sie der Beeinträchtigung der Landschaft durch aufgegebene Anlagen mit einer zeitlich nur begrenzten Nutzungsdauer entgegenwirken sollen (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 56; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 125; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 165a). Instrument hierzu ist eine als Zulässigkeitsvoraussetzung geforderte Verpflichtungserklärung des Bauherrn, das Vorhaben nach Nutzungsaufgabe (auf seine Kosten) zurückzubauen. Das damit korrespondierende Beseitigungsgebot entspricht dem Anliegen der Bodenschutzklausel und dem Verursacherprinzip (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 56). Zu dieser Verpflichtung des Bauherrn gehört auch, die Kosten für eine zukünftige Beseitigung, etwa durch Sicherheitsleistung, bereitzuhalten (vgl. Upmeier, Einführung zu den Neuerungen durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), BauR 2004, 1382 ). Die Vorschrift des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB über die Sicherung der Rückbauverpflichtung hat ergänzende Funktion (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 56; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 Rn. 166). Diese Vorschriften dienen damit der Regelung der Bodennutzung im Außenbereich (vgl. Urteil der Kammer vom 23. November 2010 – 4 A 43/10 HAL – juris Rn. 29). 2. Die Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie eine Rückbauverpflichtung und deren Sicherung für Genehmigungen von Windenergieanlagen vorsehen, für Anlagen für die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB) hingegen nicht. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09. März 1994 – 2 BvL 43/92 u.a. – BVerfGE 90, 145 und vom 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – BVerfGE 90, 226 ). Die Entscheidung des Gesetzgebers, Anlagen für die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB von der Regelung in § 35 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauGB auszunehmen, kann nicht als unsachlich und willkürlich angesehen werden. Bei solchen Anlagen handelt es sich weder um Anlagen, die vom Bauherrn nur für begrenzte Zeit konzipiert werden, noch um solche, die nach kurzen Zeiträumen wirtschaftlich abgeschrieben sind oder aufgrund wirtschaftlicher Rahmenbedingungen aufgegeben werden können. Solche Anlagen können nicht einfach abgeschaltet und ihre Nutzung aufgegeben werden. Die Stilllegung von Atomkraftwerken dauert mindestens 10 Jahre und bedarf nach § 7 Abs. 3 AtG einer behördlichen Genehmigung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 43). II. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauGB liegen vor. Bei den von der Klägerin zu errichtenden und zu betreibenden Windkraftanlagen handelt es sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Unter dem 03. Dezember 2007 wurde zudem eine Verpflichtungserklärung abgegeben, die Windkraftanlagen nach dauerhafter Nutzungsaufgabe vollständig zurückzubauen und Bodenversiegelungen vollständig zu beseitigen. III. Die Forderung der Sicherheitsleistung unter der Nebenbestimmung 2.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 04. Februar 2009 dient der Einhaltung dieser Verpflichtung und ist geeignet (1.), erforderlich (2.) und verhältnismäßig (3.). 1. Mit der geforderten Sicherheit wird die Einhaltung der (Rückbau)Verpflichtung (auf Kosten des Bauherrn) nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB „auf andere Weise“ sichergestellt. Die zur Auswahl gestellten Sicherungsmittel des § 232 BGB sind geeignet, die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlage bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung zu sichern (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 45). 2. Die geforderte Sicherheitsleistung zur Finanzierung der Rückbaukosten der Anlage ist auch erforderlich. a) Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie sich gegenüber dem Grundstückeigentümer bereits verpflichtet habe, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Diese Sicherheit entfaltet der Behörde gegenüber keine Bindungswirkung, weshalb sie im Falle einer Ersatzvornahme darauf keinen Zugriff nehmen kann. Auch eine Baulast sichert das Kostenrisiko für eine mögliche Ersatzvornahme nicht ab. b) Es fehlt auch nicht an einer Rückbauverpflichtung der Klägerin, die im Wege einer Beseitigungsverfügung angeordnet und bei Nichterfüllung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann und deren Sicherstellung die Rückbausicherheit dient. Der Zulässigkeit der Rückbauverpflichtung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte der Klägerin eine unbefristete Genehmigung erteilt hat. Nach dem Prinzip der Einheit von Substanz und Funktion endet der Bestandsschutz für eine bauliche Anlage mit der endgültigen Aufgabe einer zugelassenen Funktion (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 1993 – BVerwG 4 B 5.93 – juris Rn. 3 und vom 21. November 2000 – BVerwG 4 B 36.00 – juris Rn. 8). Eine zuvor erteilte Baugenehmigung wird bei Funktionsaufgabe unwirksam, ohne dass es eines Widerrufs bedarf (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 – BVerwG 4 B 36.00 – a.a.O.). Soweit eine konkrete rechtmäßige Nutzung der Bausubstanz nach der Aufgabe der ursprünglichen Funktion nicht mehr möglich ist, hat der Eigentümer das Bauwerk wieder zu beseitigen. Es steht ihm nicht frei, als Alternative das Bauwerk einfach nur verfallen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1974 – BVerwG 4 C 32.71 – BVerwGE 47, 185 und vom 10. Dezember 1982 – BVerwG 4 C 52.78 – NVwZ 1983, 472). In diesen Fällen schließt das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der bebauungsrechtlichen Ordnung auch das Mittel der Beseitigungsanordnung ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1993 – BVerwG 4 B 5.93 – a.a.O. –, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1995 – 1 BvR 1713/92 – juris Rn. 5 –, und Beschluss vom 9. September 2002 – BVerwG 4 B 52.02 – juris Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nach endgültiger Aufgabe der Nutzung der ihr genehmigten Windkraftanlagen, was nach Ablauf von etwa 20 Jahren zu erwarten ist, zur Beseitigung der Anlagen verpflichtet. Die baurechtliche Zulässigkeit und der Bestandsschutz sind an die Nutzung der Windenergieanlage geknüpft. Wird diese nach Einstellung des Betriebs endgültig aufgegeben, entfällt der an diese Funktion gebundene Bestandsschutz mit der Folge, dass der Eigentümer nach materiellem Baurecht zur Beseitigung verpflichtet ist. Soweit er dieser Rückbauverpflichtung nicht nachkommt, kann gegen ihn eine Beseitigungsanordnung ergehen, die notfalls im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann. Um sicherzustellen, dass die Kosten der Ersatzvornahme bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen nicht von der Allgemeinheit getragen werden müssen, ist die Leistung einer Rückbausicherheit erforderlich. 3. Die Rückbausicherheit ist auch verhältnismäßig. a) Windkraftanlagen sind von vornherein nur auf einen bestimmten Zeitraum angelegt, der technisch von der Haltbarkeit des Materials und der Lebenserwartung im jahrelangen Dauerbetrieb bestimmt ist. Wegen ihrer Höhe weisen sie besonders nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild auf. Auch werfen ungenutzte und ungewartete Windenergieanlagen erhebliche Sicherheitsprobleme auf (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 3 ZU 2619/03 – juris Rn. 3). Diese Gesichtspunkte rechtfertigen die Erwartung, dass die Betreiber einer Windenergieanlage durch die Leistung einer Rückbausicherheit das Erforderliche veranlassen, um sicherzustellen, dass die Kosten für den Rückbau einer Windenergieanlage unter keinen Umständen von der Allgemeinheit getragen werden müssen. b) Es ist auch nicht unverhältnismäßig, die Leistung der Sicherheit bereits vor Betriebsbeginn mit der Erteilung der Genehmigung zu fordern. Zwar wird die Sicherheit letztlich nur in den – möglicherweise seltenen – Fällen benötigt, in denen der Anlagenbetreiber sich nach Betriebseinstellung hartnäckig rechtswidrig verhält und zudem zahlungsunfähig ist (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen/Thom, BauO LSA, § 71 Rn. 103 f.). Gleichwohl ist eine möglichst frühzeitige Anforderung der Rückbausicherheit geboten. Insoweit besteht eine Parallele zu der Anordnung einer Sicherheitsleistung eines Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG. Insoweit ist anerkannt, dass Zweifel an der Seriosität oder Liquidität des Betreibers keine Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitsleistung sind. Grundsätzlich ausreichend ist vielmehr das allgemeine latent vorhandene Liquiditätsrisiko. Einen konkreten Anlass für die Forderung einer solchen Sicherheit bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – BVerwG 7 C 44.07 – juris Rn. 21 –, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 01. September 2009 – 1 BvR 1370/08 – juris Rn. 15). Zwar entstehen die Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG, deren Erfüllung durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung gewährleistet werden sollen, erst nach der Betriebseinstellung und damit zu einem bei Bescheiderlass nicht vorhersehbaren zukünftigen Zeitpunkt. Ob der Anlagenbetreiber dann noch liquide sein wird, ist aber im Allgemeinen nicht vorhersehbar. Vor diesem Hintergrund kann das Ziel, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat, nur erreicht werden, wenn bereits das allgemeine Liquiditätsrisiko grundsätzlich ausreicht, um eine Sicherheitsleistung verlangen zu können (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – BVerwG 7 C 44.07 – a.a.O. Rn. 28 f.). Würde die Anordnung einer Sicherheitsleistung dagegen begründete Zweifel an der Liquidität des Betreibers voraussetzen, erwiese sich die Vorschrift als „stumpfes Schwert“: Könnte eine Sicherheitsleistung erst verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Liquiditätsschwäche des Betreibers bestünden, könnte die Anordnung regelmäßig erst dann ergehen, wenn der Betreiber im Hinblick auf seine angespannte wirtschaftliche Lage nicht mehr kreditwürdig und daher außerstande wäre, die Sicherheitsleistung zu erbringen. Es ist praktisch nicht möglich, den Zeitpunkt zu finden, an dem schon Zweifel an der Liquidität des Betreibers bestehen, dieser aber noch kreditwürdig ist. Darüber hinaus müssten die Behörden dann die finanzielle Lage der Betreiber ständig überwachen. Dies würde einen nicht zu leistenden Aufwand verursachen. Vor allem wäre eine solche Kontrolle den Behörden nicht möglich, denn sie sind nicht befugt, den Anlagenbetreibern die zur Überwachung der Liquidität notwendigen Meldepflichten aufzuerlegen. Sie können beispielsweise nicht verlangen, dass die Betreiber ihnen regelmäßig eine vom Wirtschaftsprüfer überprüfte Unternehmensbilanz vorlegen (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – BVerwG 7 C 44.07 – a.a.O. Rn. 32 f.). Diese Überlegungen können auf die Anforderung einer Rückbausicherheit bei Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage übertragen werden. Soll diese – grundsätzlich gerechtfertigte – Befugnis kein „stumpfes Schwert“ sein, muss sie zu einem Zeitpunkt angefordert werden, in dem der Betreiber mit Sicherheit noch zahlungsfähig ist. Dies ist der Zeitpunkt vor Erlass der Genehmigung, denn in diesem Zeitpunkt wird die Finanzierung der Kosten der Anlage sichergestellt, die auch die Kosten für den Rückbau der Anlage einbeziehen kann. Jeder spätere Zeitpunkt birgt die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber – aus welchen Gründen auch immer – zahlungsunfähig ist und die Sicherheit nicht mehr leisten kann (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 46). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zu Beginn des Anlagenbetriebs die Windenergieanlage noch einen erheblichen Wert darstellt, denn die Behörde hat auf diesen Wert keinen Zugriff (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – a.a.O. Rn. 47). IV. Soweit nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sicherstellen „soll“, ist die Behörde im Regelfall zum entsprechenden Handeln verpflichtet. Ein atypischer Ausnahmefall, der ein Absehen von der Forderung einer Rückbausicherheit im Ermessenswege rechtfertigt, liegt nicht vor. V. Die geforderte Sicherheitsleistung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit hat sich der Beklagte an die „Hinweise“ des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2005 angelehnt, nach denen zur Vereinfachung als Anhaltspunkt von Kosten für den vollständigen Rückbau einer Windenergieanlage von zur Zeit ca. 30.000 Euro pro Megawatt installierte elektrische Leistung ausgegangen werden könne. Da eine regelmäßige Betriebsdauer von 20 Jahren angenommen werden könne und die Rückbaukosten auf den Zeitpunkt in 20 Jahren umgerechnet werden müssten, könnten ca. 1 % pro Jahr, also 20 %, den für heute ermittelten Rückbaukosten hinzugerechnet werden, so dass sich eine erforderliche Sicherheitsleistung von 36.000 Euro pro Megawatt installierte elektrische Leistung ergebe. Bei Windkraftanlagen mit einer Leistung von 2,3 Megawatt – wie hier – ergibt sich mithin eine erforderliche Sicherheitsleistung von 82.800 Euro/WKA. Diese Bemessung der Sicherheitsleistung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann sich auf die Angaben des Bundesverbandes Windenergie stützen, nach denen die Kosten des Rückbaus von Windenergieanlagen zwischen 30 000 Euro bei kleinen Anlagen und 60 000 Euro bei heute üblichen Anlagen mit einer Größe von 2 Megawatt liegen (vgl. BT-Drucks. 15/1417, S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für den Rückbau der genehmigten Windkraftanlagen niedriger sind als vom Beklagten beziffert, sind nicht ersichtlich. Auch in der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kostenschätzung für den Rückbau einer Windkraftanlage des genehmigten Typs sind die Rückbaukosten mit insgesamt ca. 117.000,- Euro beziffert. Soweit die Klägerin darin zudem mögliche Einnahmen aus dem Recycling des Stahlrohrturms und der sonstigen Anlagenteile in Höhe von ca. 93.000 Euro angegeben hat, führen diese nicht zur Minderung der Kosten des Rückbaus. Zum einen hat die Behörde keinen Zugriff auf diese Vermögenswerte, da die Durchführung des Rückbaus im Rahmen der Ersatzvornahme die Behörde nicht berechtigt, etwaige Vermögenswerte zu verwerten und einzubehalten. Zum anderen obliegt es nicht dem Beklagten, sich im Falle eines im Wege der Ersatzvornahme durchzuführenden Rückbaus um die gewinnbringendste Verwertung zu bemühen. Im Hinblick darauf kann dahin stehen, inwiefern die von der Klägerin behaupteten und nicht näher begründeten möglichen Einnahmen aus dem Recycling der Anlage auf einer tragfähigen Grundlage beruhen. VI. Der Beklagte durfte die Erbringung der Sicherheitsleistung auch zu Gunsten des Rechtsträgers der (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsbehörde verlangen. Denn eine Beseitigungsanordnung kann auch auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG durch die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde ergehen. Diese Norm setzt allein die formelle Illegalität der Anlage voraus. Das ist auch dann der Fall, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachträglich wieder weggefallen ist, etwa durch Erlöschen gemäß § 18 Abs. 1 BImSchG. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlischt die Genehmigung, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Spätestens drei Jahre nach endgültiger Aufgabe der Nutzung der Windkraftanlagen erlischt damit – neben der nach § 13 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung – auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Anlagen und damit deren Legalisierungswirkung. Anders als § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA knüpft § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB zudem nicht an die Durchsetzung einer in die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde fallenden bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung und deren finanzielle Absicherung an. V. Schließlich vermag der Umstand, dass in dem angefochtenen Bescheid als rechtliche Grundlage der Forderung der Sicherheitsleistung § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA genannt ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nebenbestimmung nicht in Frage zu stellen. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht; hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – BVerwG 4 C 40.88 – juris Rn. 20). Zwar lässt sich dieser Grundsatz bei Ermessensentscheidungen nicht uneingeschränkt übertragen. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht aber nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde (BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 – BVerwG 9 C 28.89 –, DVBl. 1990, 490). Hingegen kann ein Verwaltungsakt dann auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn – aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe – an dem Verwaltungsakt nichts Wesentliches geändert zu werden braucht, insbesondere wenn die denkbaren Gründe für die Ermessensentscheidung nach der richtigen Ermächtigungsgrundlage für den Kläger nicht günstiger sind als die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – BVerwG 4 C 40.88 – juris Rn. 20). Danach begegnet die Auswechselung der rechtlichen Grundlage hier keinen Bedenken. Die auf der Grundlage von § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB anzustellenden Erwägungen hinsichtlich eines geeigneten Sicherungsmittels zur Deckung der Rückbaukosten unterscheiden sich nicht von den nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA anzustellenden Erwägungen. Soweit § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB zudem als „Sollvorschrift“ ausgestaltet ist, ist ein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ lediglich in atypischen Ausnahmefällen eröffnet, woran es hier fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung zu einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen nach dem BImSchG. Mit Antrag vom 03. Dezember 2007 beantragte die Firma IBG Ingenieurbüro {O.} beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen vom Typ ENERCON E-70 E4 mit einer Höhe von jeweils 99,5 m und einer Leistung von jeweils 2,3 MW auf dem Grundstück Gemarkung {P.}, Flur 2, Flurstück 4. Mit Bescheid vom 04. Februar 2009 genehmigte der Beklagte das Vorhaben unter Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen. Gemäß der Nebenbestimmung 2.1.2 erteilte er die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, der zuständigen Genehmigungsbehörde ein geeignetes Sicherungsmittel, das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der WKA sichere, vorzulegen. Es sei eine Sicherheit in Höhe von 82.800 Euro/WKA zu leisten. Diese sei zu Gunsten des Rechtsträgers der Genehmigungsbehörde, nach der geltenden Gesetzeslage zu Gunsten des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesverwaltungsamt, zu leisten. Die Sicherheitsleistung könne in den in § 232 BGB vorgesehenen Arten erbracht werden. Für den Fall der Veräußerung der Windkraftanlagen habe der jeweils letzte Genehmigungsinhaber mit dem Erwerber zu vereinbaren, dass der Erwerber die Sicherheit in entsprechender Höhe (82.800 Euro/WKA) zu leisten habe. Der Genehmigungsinhaber bzw. Veräußerer bzw. sein Bürge hafteten so lange aus der erbrachten Sicherheitsleistung, bis der Erwerber die Sicherheit nach den vorgenannten Festlegungen geleistet habe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die geforderte Sicherheitsleistung diene der Umsetzung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA. Am 17. Februar 2009 hat die Firma IBG Ingenieurbüro {O.} Klage erhoben. Mit Schreiben vom 02. April 2009 hat sie dem Beklagten angezeigt, dass neuer Bauherr die Klägerin sei. Diese hat den Prozess im Einverständnis mit dem Beklagten übernommen. Die Klägerin beantragt, die Nebenbestimmung 2.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 04. Februar 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.